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Urteil

2 A 95/16

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Januar 2016 – 3 K 342/15 – teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Kläger die Aufhebung der unter Ziffer 1 im Bescheid der Beklagten vom 24.2.2015 enthaltenen Entscheidung begehren. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens gegeneinander aufgehoben und hinsichtlich des Berufungsverfahrens den Klägern auferlegt. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die miteinander verheirateten Kläger, Cousin und Cousine, sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volks- und jezidischer Religionszugehörigkeit aus A. Sie reisten nach ihren Angaben Anfang September 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten hier im selben Monat ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Ausweislich einer Niederschrift über das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens (Dublin-Verfahren) haben die Kläger am 23.9.2014 unter anderem angegeben, sie hätten sich ca. drei Monate in der Türkei sowie in Bulgarien zur „Durchreise“ aufgehalten, wo ihnen auch Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Im Rahmen einer gemeinsamen persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 2.10.2014 gaben die Kläger unter anderem an, sie hätten – damals noch unverheiratet – in verschiedenen Stadtvierteln von A gewohnt und viele Probleme wegen des Krieges, in wirtschaftlicher Hinsicht und auch wegen ihrer Religion gehabt. Gerade deswegen sei eine Rückkehr nach Syrien für sie sehr gefährlich. Wegen der Bedrohung durch die „bewaffneten Radikalen“ vor allem von der Al Nusra Front hätten Frauen das Haus überhaupt nicht mehr verlassen können. Nach ihrer Erinnerung seien sie im Januar oder März 2013 von Syrien in die Türkei gegangen, wo sie sich etwa ein Jahr aufgehalten und geheiratet hätten. Mit Hilfe von Schleusern seien sie dann nach Bulgarien gebracht, dort aufgegriffen und von der Polizei registriert worden. Nach etwa zwei Wochen seien sie von Schleusern mit einem PKW nach Deutschland gebracht worden. Das sei von Anfang an ihr Ziel gewesen. Hier lebten bereits Verwandte von ihnen. Noch im Oktober 2014 wurden daraufhin Wiederaufnahmeersuchen für die Kläger an die Republik Bulgarien gestellt. Daraufhin teilte diese mit, dass eine Rückübernahme auf der Grundlage der Dublin III–Verordnung seitens Bulgariens nicht akzeptiert werden könne, da beiden Klägern am 22.7.2014 dort bereits der Status von Flüchtlingen (refugee status ) zuerkannt worden sei. Von daher müsse ein gesondertes Ersuchen für eine Zustimmung zur Wiederaufnahme an das Direktorat der bulgarischen Grenzpolizei beim Innenministerium in Sofia gerichtet werden. Ob das geschehen ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Im Februar 2015 lehnte die Beklagte die Asylanträge als unzulässig ab, forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Bulgarien oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat, ausdrücklich ausgenommen Syrien, an.(vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.2.2015 – 5814904-475 –) In der Begründung heißt es unter anderem, die Anträge der Kläger auf Durchführung von Asylverfahren seien unzulässig und würden nicht materiell geprüft. Die Kläger könnten aufgrund der ihnen bereits in Bulgarien gewährten Flüchtlingsanerkennung keinen weiteren Schutz verlangen. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Juni 2014 entschieden, dass ein erneutes Anerkennungsverfahren unzulässig sei, wenn dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz, also Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz, zuerkannt worden sei.(Der Bescheid nimmt insoweit Bezug auf ein Urteil des BVerwG vom 17.6.2014 – 10 C 7.13 –.) Der § 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG schließe die neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt aus. Nach dem § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gelte das entsprechend für subsidiär Schutzberechtigte. Auch die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz hinsichtlich Syriens sei unzulässig. Bei einer Flüchtlingsanerkennung stehe den Klägern bereits kraft Gesetzes Abschiebungsschutz in Bezug auf ihr Herkunftsland auf Grund des im Ausland gewährten internationalen Schutzes zu. Für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach weiteren Rechtsgrundlagen fehle den Klägern daher ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar verweise der § 60 Abs. 2 AufenthG nicht ausdrücklich auf den Absatz 1 Satz 2, es komme jedoch ausschließlich eine Aufenthaltsbeendigung in den sicheren Drittstaat in Betracht. Die Unzulässigkeit der Asylanträge ergebe sich nach § 26a AsylVfG aus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat. Da sie dorthin abgeschoben werden sollten, ordne das Bundesamt nach § 34a AsylVfG grundsätzlich die Abschiebung an. Eine Abschiebungsandrohung sei aber ebenfalls zulässig. Zur Begründung ihrer dagegen im April 2015 erhobenen Klage haben die Kläger geltend gemacht, der angefochtene Bescheid der Beklagten sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte durch die persönliche Anhörung ihr Selbsteintrittsrecht ausgeübt habe. Zudem lebten die Eltern der Klägerin in Deutschland. Der Vater T genieße subsidiären Schutzstatus. Hinsichtlich der Mutter S A, die ebenfalls eine Anerkennung in Bulgarien erhalten habe, sei ein Verfahren beim Verwaltungsgericht anhängig.(Die Kläger verwiesen auf das Klageverfahren mit der Geschäftsnummer 3 K 2117/14, das nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen nach Erlass eines Abänderungsbescheids mit Beschluss vom 23.3.2015 eingestellt wurde. Das Anschlussverfahren wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 6.1.2016 – 3 K 45/15 –, mit dem die im Änderungsbescheid enthaltene Abschiebungsandrohung (Ziffer 2) aufgehoben wurde, abgeschlossen.) Außerdem lebten der Cousin M T, dessen Mutter und ihre Tante F T, deren weitere Tochter F T. und ihr Onkel H T. in Deutschland. Sie – die Kläger – wollten im Familienverband mit diesen Verwandten in Deutschland leben, hinsichtlich derer eine Gleichbehandlung durch das Bundesamt nicht festzustellen sei, und gingen davon aus, dass die Beklagte auch in ihrem Fall von einem Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache. Im Falle der genannten Cousine habe das Bundesamt – fast gleichzeitig – im Februar 2015 eine Flüchtlingsanerkennung ausgesprochen, obwohl auch dieser zuvor in Bulgarien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei.(vgl. dazu den von den Klägern vorgelegten Bescheid für F T vom 10.2.2015 – 5793443-475 –) Vorliegend handele es sich um einen Ausnahmefall, in dem sie – die Kläger – der Abschiebung in den anderen Mitgliedstaat systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien im Sinne der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entgegenhalten könnten, weil dort für sie die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Europäischen Menschenrechte bestehe. Die Kläger haben insoweit auf Berichte von Menschenrechtsorganisationen aus den Jahren 2014 und 2015 und darauf verwiesen, dass der Kläger in Bulgarien vor Erlangung der Flüchtlingsanerkennung zunächst einmal fünf Monate inhaftiert gewesen sei. Sie seien unter anderem auch etwa vier Monate in einem Flüchtlingsheim mit insgesamt sieben Personen in einem kleinen Zimmer untergebracht gewesen, durch dessen Decke Wasser gedrungen sei. Als die Klägerin erkrankt sei, sei kein Arzt bereit gewesen, sie zu behandeln. Es habe keine Dolmetscher und keine Unterstützung gegeben. Diese Berichte rechtfertigten die Annahme, dass anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien Verletzungen ihrer in Art. 3 EMRK geregelten Rechte ausgesetzt seien. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 24.2.2015 aufzuheben. Die Beklagte hat ihren Bescheid verteidigt, beantragt, die Klage abzuweisen, und nochmals darauf verwiesen, dass im Falle der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Durchführung eines zusätzlichen Asylverfahrens in Deutschland gesetzlich untersagt und der Asylantrag deswegen als unzulässig abzulehnen sei. Im Januar 2016 hat das Verwaltungsgericht der Klage entsprochen und den Bescheid der Beklagten vom 24.2.2015 aufgehoben.(vgl. das Urteil vom 5.1.2016 – 3 K 342/15 –) In der Begründung heißt es, die vorliegend erhobene Anfechtungsklage sei zulässig, insbesondere statthaft. Für eine auf die Durchführung des Asylverfahrens gerichtete Verpflichtungsklage fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Werde der Asylantrag unter Verweis auf die fehlende Zuständigkeit als unzulässig abgelehnt, habe das Bundesamt diesen in der Sache noch nicht geprüft. Die Verwaltungsgerichte hätten das Asylbegehren in diesen Fällen auch nicht spruchreif zu machen. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts sei rechtswidrig. Zwar komme eine Anerkennung als Asylberechtigter bei der Einreise aus einem sicheren Drittstaat, im konkreten Fall aus dem EU-Mitgliedstaat Bulgarien, gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 4 AsylG (ehemals: AsylVfG) nicht in Betracht und die Kläger könnten deswegen ferner grundsätzlich nicht mit Erfolg eine Flüchtlingsanerkennung, subsidiären Schutz oder eine Feststellung nationaler Abschiebungsverbote verlangen. Bulgarien sei aber für die Kläger nicht mehr als sicherer Drittstaat anzusehen. Daher sei entgegen der zuvor genannten Grundregel erneut in eine Prüfung der §§ 3, 4 AsylG, 60 Abs. 5 und 7 AufenthG „in Bezug auf Bulgarien einzutreten“. Nach der hier maßgebenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei bei der Frage, ob ein Drittstaat „sicher“ sei, zu prüfen, ob „systemische Mängel“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge vorlägen. Diese Voraussetzungen seien in Bezug auf die Republik Bulgarien gegenwärtig erfüllt. Nach dem vorliegenden Auskunftsmaterial und einer aktuellen Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom Juli 2015 sprächen wesentliche Gründe für die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass es dort systemische Mängel im zuvor genannten Sinne gebe. Die Betroffenen würden der Obdachlosigkeit preisgegeben und seien praktisch ohne gesundheitliche Versorgung. Daran könnten sie wegen der nicht vorhandenen Aussicht auf Arbeit und wegen fehlender Integrationsleistungen der bulgarischen Regierung auch nichts ändern. Einer erneuten Prüfung der Voraussetzungen für einen internationalen/subsidiären Schutz durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stehe auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. Die von der Beklagten angeführte Entscheidung vom Juni 2014 verhalte sich nicht zu der hier entscheidungserheblichen Frage, ob die Gewährung internationalen/subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat auch dann einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehe, wenn dieser Mitgliedstaat das Konzept der normativen Vergewisserung nicht mehr erfülle, weil es dort systemische Mängel im Aufnahmeverfahren anerkannt Schutzberechtigter selbst wie auch in der faktischen Umsetzung gebe, also kein sicherer Drittstaat mehr sei. In einem solchen Fall entspreche es verfassungsrechtlichen Grundsätzen, trotz der Drittstaatenregelung eine Zuständigkeit des Bundesamts anzunehmen. Daher sei auch die Androhung einer Abschiebung der Kläger in dieses Land aufzuheben. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung gegen dieses Urteil(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.4.2016 – 2 A 24/16 –) trägt die Beklagte vor, das Verwaltungsgericht habe gegen den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes entschieden. Es gebe gute Gründe, die hier erhobene bloße Anfechtungsklage als prozessual nicht zulässig, vielmehr nur die Verpflichtungsklage als geboten anzusehen. Die Auslegung des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG durch das Verwaltungsgericht stehe in unauflösbarem Widerspruch zu dieser klaren Regelung. Auf die Verhältnisse in dem Land, das den Betroffenen als Flüchtling anerkannt habe, komme es nicht an. Der Anspruch auf Asyl und internationalen Schutz bestehe nur in Bezug auf Gefahren im Heimatstaat. In einem Drittstaat drohende Verfolgungshandlungen schieden insoweit generell als Grundlage aus. Ihnen könne ausschließlich im Rahmen der Prüfung zu einem ausländerrechtlichen nationalen Abschiebungsverbot „gerecht zu werden sein“. Das sei aber nicht Gegenstand des Asylbegehrens. Die Ziffer 1 ihres angefochtenen Bescheids umfasse diesen Aspekt nicht. Die Unzulässigkeitsfolge hinsichtlich des Asylantrags ergebe sich bereits aus dem Gesetz. Das Bundesverwaltungsgericht habe klargestellt, dass das Bundesamt in Fällen einer außerhalb des Bundesgebiets erfolgten Flüchtlingsanerkennung nicht zu einer eigenen Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft berechtigt und verpflichtet sei. Der Ablehnung als unzulässig komme daher nur deklaratorische Wirkung zu.(Die Beklagte verweist dazu auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.2010 – 10 B 28.10 – zu dem § 60 AufenthG in der bis 2013 geltenden Fassung.) Das Begehren auf Zuerkennung subsidiären Schutzes sei vor diesem Hintergrund ebenfalls unzulässig. Weil das Bundesverwaltungsgericht(Die Beklagte verweist dazu auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2014 – 10 C 7.13 –.) die Bindungswirkung einer im Ausland erfolgten Flüchtlingsanerkennung klargestellt habe, fehle den Klägern insoweit bereits ein Rechtsschutzbedürfnis. Wer – wie die Kläger – aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist sei, könne sich nicht auf das grundrechtlich verbürgte Asylrecht berufen. Das Verwaltungsgericht sei insoweit von einer durch das normative Vergewisserungskonzept bei der Bestimmung als sicherer Drittstaat nicht erfassten Ausnahmekonstellation ausgegangen und habe dabei zu Unrecht die Grundsätze zur Feststellung systemischer Mängel entsprechend angewandt, wie sie ein Asylsuchender gegenüber einer Zuständigkeitsentscheidung im Dublin-Verfahren einwenden könne. Der Ausschluss des Asylverfahrens sei aber nicht davon abhängig, ob der Betroffene in den Drittstaat zurückgeführt werden könne oder solle. Wenn höchstrichterlich geklärt sei, dass das Bundesamt in diesen Fällen zur Durchführung eines Verfahrens nicht verpflichtet und sogar nicht berechtigt sei, könne eine solche Ablehnung unabhängig von der dafür in Anspruch zu nehmenden Rechtsgrundlage keine Rechte des Asylantragstellers verletzen. Auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Tatsachenbewertung lasse sich nicht zweifelsfrei auf die benannten Erkenntnisquellen stützen und die Situation in Bulgarien werde von anderen Verwaltungsgerichten abweichend beurteilt. Aus der in der Auskunft des Auswärtigen Amtes enthaltenen Aussage, dass die Chancen, sich in Bulgarien eine Existenz aufzubauen, schlecht seien, folge noch nicht, dass undifferenziert jeder anerkannte Schutzberechtigte schlichtweg keinerlei diesbezüglichen Möglichkeiten hätte. Bei dem Hinweis auf die drohende Obdachlosigkeit und die unzureichenden Hilfen sei nicht erkennbar, ob dies auf einem gezielten staatlichen Vorgehen beruhe. Das sei hingegen auf insgesamt fehlende Mittel zurückzuführen. Allerdings werde auch ein beschlossenes Integrationsprogramm angesprochen. Im Gegenteil sei von einer Unterstützung bei der Wohnraumsuche die Rede, die allerdings nur ein „verschwindend geringer Teil erhalte“. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5.1.2016 – 3 K 342/15 – abzuweisen, soweit sich diese gegen die Ziffer 1 des Bescheids vom 24.2.2015 richtet. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angegriffene Urteil und tragen vor, die Argumentation der Beklagten zu der sich bereits aus dem Gesetz ergebenden Unzulässigkeit des Asylbegehrens sei widersprüchlich. Trotz Zuerkennung des Flüchtlingsstatus in Bulgarien sei Raum für die Durchführung eines Asylverfahrens durch das Bundesamt. Entscheidend sei, ob es sich bei Bulgarien um einen sicheren Drittstaat handele oder – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen – nicht. Es könne auch nicht angenommen werden, dass selbst bei Rechtswidrigkeit der Ablehnung einer inhaltlichen Prüfung keine subjektive Rechtsverletzung vorläge. Die Kläger verweisen auf verschiedene Urteile, etwa der Verwaltungsgerichte in Freiburg, Gelsenkirchen, Oldenburg und Köln, wo ebenfalls systemische Mängel im Asylverfahren beziehungsweise eine drohende Verletzung des Art. 3 EMRK in Bulgarien festgestellt worden seien. Auch das OVG Koblenz habe in einem Urteil vom Februar 2016 ausgeführt, dass eine Abschiebungsanordnung nach Bulgarien für Personen, die nachdem sie dort internationalen Schutz erhalten hätten, in der Bundesrepublik Deutschland erneut Asyl beantragt hätten, rechtswidrig sei.(Die Kläger beziehen sich hierfür auf ein Urteil des OVG Koblenz vom 18.2.2016 – 1 A 1181/14.A –.) Danach dürfe eine Abschiebungsanordnung erst ergehen, wenn die Übernahmebereitschaft Bulgariens geklärt sei und feststehe, dass der Betroffene zurückgeführt werden könne. Nach dem Art. 7 Abs. 3 Satz 1 des Deutsch-Bulgarischen Rückübernahmeabkommens(vgl. das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 1.2.2006, BGBl. II 2006, 260 ff.) habe die Übernahme unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt habe, zu erfolgen. Hier habe die bulgarische Seite bereits bei der Ablehnung des Übernahmeersuchens im Dublin-Verfahren auf die Zuständigkeit der bulgarischen Grenzpolizei verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die vom Senat zugelassene und auch ansonsten hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen durchgreifenden Bedenken unterliegende Berufung der Beklagten ist begründet. Das Rechtsmittel richtet sich nur gegen die Aufhebung des Bescheids der Beklagten (Bundesamt) vom 24.2.2015 durch das Verwaltungsgericht, soweit diese Entscheidung die dortige Ziffer 1 betrifft. Die unter der Ziffer 2 des genannten Bescheids getroffene Abschiebungsandrohung mit Bulgarien als Zielstaatsangabe wurde in dem erstinstanzlichen Urteil ebenfalls aufgehoben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung indes nicht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit rechtskräftig geworden. Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist nur noch das Anfechtungsbegehren der Kläger hinsichtlich der Ablehnung ihrer Asylanträge (§ 13 Abs. 2 AsylG) „als unzulässig“. Das Verwaltungsgericht hat der Klage, was die Ablehnung des im September 2014 in Deutschland gestellten Asylantrags unter Ziffer 1 im Bescheid der Beklagten vom 24.2.2015 anbelangt, zu Unrecht entsprochen. Nach dem § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG stellt auch das Berufungsgericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Demgemäß ist vorliegend das Asylgesetz in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.7.2016(vgl. BGBl. I 2016, Seite 1939) anzuwenden. Die Zulässigkeit der Beschränkung des Klagebegehrens auf die „bloße“ Anfechtung der Ablehnungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. In dem Beschluss vom 23.3.2016(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 – 2 A 38/16 –, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende „Aufbereitung“ („Spruchreifmachung“) vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der „Verfahrensökonomie“ insgesamt bei einer solchen Verlagerung – wenn überhaupt vorhanden – allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind; in dem Zusammenhang auch VG Bayreuth Urteile vom 9.3.2016 – B 3 K 15.30152 –, juris Rn 37, und vom 21.3.2016 – B 3 K 15.30099 –, juris Rn 26) hat der Senat die Rechtsprechung zu den "Dublin-Verfahren" beziehungsweise zu einer dort von dem Schutzsuchenden geforderten Ausübung eines Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland, wonach der Rechtsbehelfsführer keinen Verpflichtungsantrag stellen muss und die Verwaltungsgerichte bei einer vielmehr zulässigen Beschränkung des Klagebegehrens auf einen Anfechtungsantrag die Streitsache daher auch nicht zwingend spruchreif machen und "durchentscheiden" müssen, auf die Fälle der Anfechtung so genannter "Drittstaatenbescheide" nach § 26a AsylG übertragen. Diese Grundsätze gelten auch für die vorliegende, durch dieselbe Interessenlage gekennzeichnete Verfahrenskonstellation, in der das Bundesamt ebenfalls – ganz bewusst und ausdrücklich – keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Anerkennungsbegehren der Kläger vorgenommen hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht daher auch hier keine prozessuale Pflicht der zur Bestimmung des Streitgegenstands berufenen Kläger, einen auf die Verwirklichung des durch den Asylantrag aufgeworfenen materiellen Anerkennungsbegehrens gerichteten Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu stellen. Darauf, dass ein solcher im Übrigen prozessual bereits unzulässig gewesen wäre, muss aus Anlass der vorliegenden Entscheidung nicht eingegangen werden.(ebenso im Ergebnis für die Fälle der formalen Ablehnung von Asylbegehren als „unzulässig“ auf der Grundlage des früheren § 27a AsylVfG (heute § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG 2016) VGH Mannheim, Urteil vom 29.4.2015 – A 11 S 121/15 – NVwZ 2015, 1155) Die danach zulässige Klage ist allerdings insoweit nicht begründet. Die Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 24.2.2015 (Ziffer 1), die Asylanträge der Kläger in Deutschland als unzulässig abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie findet ihre Grundlage bereits in § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG, der die im Rahmen des so genannten „Asylkompromisses“ 1993 in dem Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG normierte Verfassungsvorgabe aufgreift, wonach sich ein Ausländer, der „aus“ einem sicheren Drittstaat, vor allem aus einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§ 26a Abs. 2 AsylG) oder aus der Schweiz und Norwegen(vgl. dazu die Anlage I zum AsylG in ihrer gegenwärtigen Fassung) eingereist ist, nicht auf den Art. 16a Abs. 1 GG berufen und daher nicht als Asylberechtigter anerkannt werden kann. Die Republik Bulgarien wurde 2007 in die Europäische Union aufgenommen und gehört seither in dem Sinne kraft Verfassungsrechts zu diesen „sicheren Drittstaaten“. Das dem zugrunde liegende Konzept der „normativen Vergewisserung“ der Sicherheit der Betroffenen (bereits) in dem (sicheren) Drittstaat geht davon aus, dass dieser Staat einem Flüchtling, der sein Territorium erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt, so dass das Bedürfnis entfällt, ihm/ihr Schutz zusätzlich auch noch (einmal) in der Bundesrepublik Deutschland zu gewähren. Die Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung des § 26a AsylG ist bereits nach ihrem Wortlaut nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer in dem sicheren Drittstaat ein Schutzgesuch hätten anbringen können oder dies getan haben, ohne dass darüber entschieden wurde. Erfasst werden erst recht die Fälle, in denen sie in dem sicheren Drittstaat – wie die Kläger in Bulgarien – solche Schutzanträge nicht nur gestellt haben, sondern in denen ihnen, hier konkret durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der insoweit auf die Genfer Flüchtlingskonvention abhebenden so genannten Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (QRL),(vgl. die in dem § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Bezug genommene Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011)) durch den sicheren Drittstaat entsprochen worden ist.(so auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 – 1 A 11081/14 –, juris Rn 26, dort mit dem ohne weiteres nachvollziehbaren Hinweis auf einen insoweit gebotenen „erst-Recht-Schluss“) Der Eintritt der Ausschlusswirkung des § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift darüber hinaus auch nicht davon abhängig, ob der Ausländer, was im Falle der Kläger sicherlich unter verschiedenen Aspekten nicht unerheblichen Bedenken unterliegt und – zumindest aktuell, wie die beschränkte Rechtsmitteleinlegung verdeutlicht – auch von der Beklagten erkennbar nicht angestrebt wird, nach Bulgarien zurückgeführt werden kann oder soll.(vgl. dazu grundlegend – damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167) Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung zu Recht auf die 2006 mit Bulgarien getroffene Rückführungsvereinbarung verwiesen, die auch Drittstaatsangehörige erfasst und insbesondere Fristen für die Stellung eines entsprechenden Gesuchs oder für die Rückführung selbst enthält.(vgl. das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 1.2.2006, BGBl. II 2006, 260 ff.) Ob ein solches Ersuchen im Falle der Kläger im Anschluss an die Mitteilungen der State Agency of Refugees der Republik Bulgarien vom 23.10.2014 an das darin benannte Direktorat der bulgarischen Grenzpolizei beim Innenministerium in Sofia inzwischen gerichtet wurde oder nicht, konnte in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden, bedarf aber – wie gesagt – aus Anlass der vorliegenden Entscheidung keiner Vertiefung. Aus den genannten Gründen kommt für von der Regelung erfasste Ausländerinnen und Ausländer entsprechend der inhaltlichen Reichweite des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG auch eine Geltendmachung der materiellen Rechtspositionen, auf die sie sich sonst gegenüber einer Abschiebung stützen können, also insbesondere die Stellung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, nunmehr § 3 Abs. 1 AsylG, entsprechend Art. 1 A Nr. 2 GFK), grundsätzlich nicht in Betracht.(vgl. dazu grundlegend – damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 180 und 185 unter Verweis auf das mit Einführung des Art. 16a Abs. 2 GG im Zuge der Asylreform 1993 verfolgte „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat) In Anknüpfung an die Drittstaatenreglung konsequent bestimmt die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid zu Recht auch angeführte aufenthaltsrechtliche Vorschrift in dem § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, dass – wegen des Verweises auf den Satz 2 der Regelung im Umkehrschluss – das Bundesamt auch bei „außerhalb des Bundesgebiets“ als Flüchtlinge anerkannten Personen nicht zur Feststellung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft in ihrer Person (§ 3 AsylG) und – nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entsprechend – des Vorliegens der Anforderungen für den (internationalen) subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) berufen ist.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 – 10 C 7.13 –, NVwZ 2014, 1460, wonach die ausländische Flüchtlingsanerkennung auch für die Bundesrepublik Deutschland ein Abschiebungsverbot – bezogen auf den Herkunfts- beziehungsweise Verfolgerstaat – begründet, dies jedoch den Betroffenen keinen Anspruch auf einer erneute Flüchtlingsanerkennung oder auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vermittelt) Das ist bei den Klägern der Fall. Auch in diesen Fällen schließt der § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine „doppelte“ oder erneute (positive) Entscheidung über den Flüchtlingsstatus durch deutsche Behörden, konkret das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG), am Beurteilungsmaßstab des Herkunftslandes, aus. Dem trägt die Entscheidung der Beklagten Rechnung, die den in Deutschland gestellten, danach „zusätzlichen“ Asylantrag damit, wie nunmehr in der Neufassung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG seit August 2016 ausdrücklich geregelt, zu Recht ohne sachliche Prüfung als „unzulässig“ abgelehnt hat. Damit wird die sich bereits aus den Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 AsylG ergebende Rechtsfolge ohne sachliche Prüfung des individuellen Anerkennungsbegehrens deklaratorisch festgestellt. Eine Sachprüfung hinsichtlich des Bestehens eines internationalen Schutzanspruchs (§§ 3, 4 AsylG) soll daher nach dem klaren Konzept der §§ 26a Abs. 1 AsylG, 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG, abgesehen von den hier erkennbar nicht vorliegenden und auch nicht geltend gemachten Tatbeständen im Sinne des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylG oder den Vorgaben des § 71a AsylG für wegen wesentlicher nachträglicher Änderungen beachtliche Zweitanträge, nach dem eindeutigen Willen des nationalen Gesetzgebers nicht erfolgen. Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen die Verhältnisse in oder die Behandlung anerkannt Schutzberechtigter durch Bulgarien keine abweichende Beurteilung. Die Regelung des Art. 16a Abs. 2 GG über die sicheren Drittstaaten eröffnet, anders als die Bestimmung zum – danach ebenfalls vorrangigen – in einem sonstigen Drittstaat im Einzelfall tatsächlich erlangten oder aufgrund dortigen längeren Aufenthalts vermuteten (§ 27 Abs. 3 AsylG) anderweitigen Verfolgungsschutz in Art. 16a Abs. 3 GG (§ 27 Abs. 1 AsylG), vom Wortlaut keine Möglichkeit, diese verfassungsrechtlich verankerte Feststellung bezogen auf den vom Verfassungsgeber generell als sicher eingestuften Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 26a AsylG) durch individuelles Vorbringen auszuräumen. Die Ausländerinnen und Ausländer werden danach insbesondere nicht mit der Behauptung gehört, in ihrem Fall werde der sichere Drittstaat, hier also Bulgarien, den ihnen zustehenden und im Falle der Kläger förmlich zuerkannten Schutz letztlich faktisch „verweigern“. Bei der Anwendung der Regelungen über die sicheren Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG) gilt nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur ausnahmsweise etwas anderes in fünf in seiner Entscheidung(vgl. dazu grundlegend – damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167) näher bezeichneten Fallkonstellationen aufgrund von besonderen Umständen, die vom Verfassungs- beziehungsweise Gesetzgeber nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden konnten beziehungsweise die von vornherein außerhalb der „Blickfeldes“ des deutschen Verfassungsgesetzgebers lagen und die der Durchführung eines solchen Konzepts von daher gewissermaßen aus sich heraus verfassungsrechtliche Grenzen setzen. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung über einen Schutz für Flüchtlinge durch den sicheren Drittstaat sind danach – soweit hier von Bedeutung – unter anderem Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch selbst zum „Verfolgerstaat“ wird. Diese nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu bejahenden Voraussetzungen sind im Falle Bulgariens nicht generell anzunehmen. Den dem Senat vorliegenden beziehungsweise in der mündlichen Verhandlung benannten(vgl. insoweit die den Beteiligten übergegebene Auflistung („Kurz-Dokumentation Bulgarien, Stand: Oktober 2016“)) Erkenntnissen, die sicher insbesondere im Vorfeld eines Asylantrags zum Teil gravierende Menschenrechtverletzungen gegenüber Flüchtlingen in Bulgarien aufzeigen, lässt sich das auch angesichts der der dort offensichtlich vorhandenen Mängel im Umgang mit Inhabern eines zuerkannten internationalen Schutzstatus nicht allgemein oder fallunabhängig generell entnehmen. Ungeachtet der Tatsache, dass beim Aufnahmeverfahren für Asylbewerber in Bulgarien seit 2014 aufgrund massiver Unterstützung des UNHCR und anderer Organisationen(vgl. insoweit den Bericht des UNHCR „Bulgarien als Asylland – Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, April 2014) sowie der Bereitstellung umfangreicher zusätzlicher finanzieller Mittel der Europäischen Union(vgl. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27.1.2016 – 508-9-516.80/48620 – an VG Aachen) eine Reihe von erheblichen Verbesserungen für Asylbewerber erreicht worden sind, ist die Situation für Flüchtlinge nach der Anerkennung einer Schutzberechtigung zwar nach wie vor schwierig. Sie rechtfertigt nach Überzeugung des Senats aber nicht die generelle Annahme, Bulgarien sei trotz inzwischen jahrelanger Mitgliedschaft in der Europäischen Union, Einbindung in deren Institutionen und finanzieller Unterstützung gerade auch in diesem Bereich kein sicherer Drittstaat. Anerkannte Schutzberechtigte sind zunächst nach dem Gesetz bulgarischen Staatsangehörigen, etwa hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt, zu Sozialhilfe und zu medizinischer Versorgung, grundsätzlich gleichgestellt. Allerdings sind für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien bisher noch keine staatlichen Unterkunfts-, Hilfs- oder Integrationsprogramme eingerichtet,(vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30.11.2015 – 508-9-516.80/48591 – an VG Hamburg) so dass sie mangels entsprechender Hilfen bei der Integration nur sehr eingeschränkt in der Lage sind, ihre Rechte auch in Anspruch zu nehmen. „Dreh- und Angelpunkt“ ist für die Schutzberechtigten in Bulgarien das Erreichen des Zugangs zu einer Meldeadresse („Meldebestätigung“), die eine Unterkunft und eine zivile Adressregistrierung voraussetzt. Mit einer Anmeldebestätigung kann ein Ausweisdokument beantragt werden, mit dem eine Registrierung bei einem Jobcenter der Agentur für Arbeit in der Gegend, wo der internationale Schutzberechtigte vorübergehend oder dauerhaft wohnt, als arbeitssuchend möglich ist. Die Registrierung beim Jobcenter, das die eigenen Anstrengungen bei der Arbeitssuche durch Bereitstellung von Informationen über verfügbare Stellen, Möglichkeiten zur Weiterbildung, Berufsausbildung sowie Berufsorientierungskursen unterstützt und eine unter anderem ins Arabische übersetzte Informationsbroschüre herausgegeben hat, ist neben dem Ausweisdokument eine der Voraussetzungen, um einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen.(vgl. Valeria Ilareva , Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27.8.2015) Das Finden einer Unterkunft in Bulgarien ist für die anerkannt Schutzberechtigten jedoch sehr schwierig. Ein Recht auf Unterbringung existiert nicht, und es gibt weder einen Plan für die Integration noch Mittel aus dem Haushalt, die den Zugang zur Unterbringung als Integrationsmaßnahme sicherstellten. Die Politik der staatlichen Flüchtlingsbehörde ist zudem unbeständig und willkürlich. So gestattete sie einige Monate lang anerkannten Flüchtlingen in der Praxis, 6 weitere Monate in den Aufnahmezentren für Asylbewerber zu bleiben, nachdem ihnen die positive Entscheidung über ihren Status als international Schutzberechtigte zugestellt worden war. Später wurde diese Zeitspanne jedoch auf 14 Tage verkürzt. Am 21.7.2015 wurde zwar von der bulgarischen Flüchtlingsbehörde und dem Bulgarischen Roten Kreuz (BRK) eine Förderungsvereinbarung zur Umsetzung der Maßnahme „Überführung von Nutznießern internationalen Schutzes von den Aufnahmezentren zu anderen Adressen“ unterzeichnet, deren Laufzeit bis zum 15.6.2016 reichte und durch die Europäische Kommission finanziell gesichert war. Danach sollte das BRK Unterkünfte für anerkannte Schutzberechtigte, die allerdings über ein bulgarisches Ausweisdokument verfügen müssen, finden und deren Miete bezahlen.(vgl. auch dazu Valeria Ilareva,a.a.O.) Diese für die Schutzberechtigten existenziell wichtigen Zusammenhänge sind für diese schwierig zu durchschauen. Allerdings lassen sich die Probleme nach Überzeugung des Senats grundsätzlich bewältigen, wenn sie während einer angemessenen „Anlaufzeit“ eine als Meldeadresse geeignete Unterkunft zur Verfügung haben. Da eine Abschiebung mittelloser Schutzberechtigter ohne solche Anlaufadresse nach Bulgarien derzeit eine ernst zu nehmende Möglichkeit der Verelendung in Form von Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben kann und potentiell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründet, ist die Beklagte, der jedenfalls seit der Bewertung Bulgariens als unsicherer Mitgliedstaat durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 – 12 B 245/15 –, juris) die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist und der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei – wie hier – „unzulässigen“ Asylanträgen die Entscheidung darüber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, gehalten, jedenfalls einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers beziehungsweise der Ausländerin zu prüfen und jedenfalls grundsätzlich sicherzustellen, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort auf eine Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen können; dies ist – sofern im Einzelfall nicht anderweitig möglich – durch individuelle Zusicherungen(vgl. in dem Zusammenhang auch EGMR, Urteil vom 4.11.2014 – 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bulgarischer Behörden, zu gewährleisten. Insoweit steht daher nicht generell die Qualifizierbarkeit der Republik Bulgarien als sicherer Drittstaat im Verständnis der Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG beziehungsweise der dazu vom Bundesverfassungsgericht anerkannten engen Ausnahmefälle von dem diesen Regelungen zugrunde liegenden System der „normativen Vergewisserung“ zur Rede. Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen, die bezogen auf den jeweiligen Einzelfall von der Beklagen hinsichtlich „unzulässiger“ Asylanträge beim Erlass einer gemäß der Neufassung des § 31 Abs. 3 AsylG (2016) dem Bundesamt übertragenen Entscheidung über das Vorliegen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach dem § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu beantworten sind.(vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren 2 A 96/16 und 2 A 86/16) Darauf muss hier nicht weiter eingegangen werden. Die in dem an die Kläger adressierten Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 24.2.2015 unter Ziffer 2 enthaltene Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Bulgarien wurde vom Verwaltungsgericht rechtskräftig aufgehoben. Vor diesem Hintergrund sind entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das insoweit von inhaltlich identischen Anforderungen ausgegangen ist, auch „systemische Mängel“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)(vgl. dazu die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 – C 411/10 und C 493/10 –, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 – C 394/12 –, NVwZ 2014, 208) im Asyl- beziehungsweise Aufnahmeverfahren in Bulgarien nicht anzunehmen. Danach kann – bezogen auf die Zuständigkeitsregeln des sog. Dublin-Verfahrens – ein Asylbewerber einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur damit entgegentreten, dass er begründet ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme anführt, dass er tatsächlich Gefahr läuft, in diesem Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden, so dass die zugunsten des Mitgliedstaats streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta und der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehe, von daher als widerlegt zu erachten ist. Das ist aus den genannten Gründen bei Bulgarien gegenwärtig nicht der Fall. In dem Zusammenhang ist auch das die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen im Bereich der Asylverfahren prägende Prinzip des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu berücksichtigen. Daher rechtfertigt nicht bereits jeder Verstoß des für die Durchführung der Verfahren zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien die Annahme generell durchgreifender „systemischer Mängel“ mit der Folge, dass der Mitgliedstaat zumindest im Ergebnis letztlich von seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen entbunden wäre. Das zuvor Gesagte schließt – erst recht – eine Zuerkennung des ebenfalls der Kategorie des internationalen Schutzes zuzuordnenden subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) aus (§§ 13, 26a, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Auch insofern ergeben sich im Falle der Kläger keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 24.2.2015 beziehungsweise der Behandlung ihres Asylantrags als (insgesamt) „unzulässig“ aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober 2015.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 – 1 B 41.15 –, NVwZ 2015, 1779) Darin hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass vor dem 20.7.2015 gestellte Asylanträge auf Anerkennung als Flüchtling (§ 3 AsylG) aufgrund der Übergangsregelung in Art. 51 Unterabsatz 1 der geltenden Asylverfahrensrichtlinie (AsylVfRL 2013)(vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013)) in der Bundesrepublik Deutschland nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden dürfen, weil dem jeweiligen Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz im Sinne des Art. 2 lit. g der so genannten Qualifikationsrichtlinie (QRL)(vgl. die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gewährt worden ist. Zwar ist diese Entscheidung konkret zu der von dem dortigen Beschwerdeführer (Nichtzulassungsbeschwerde/Revision) aufgeworfenen Frage ergangen, "ob infolge der Regelung in § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG jede Form einer im Ausland bereits erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes für das Bundesgebiet zur Folge hat, dass ein Anspruch auf ein nochmaliges materielles Prüfverfahren zu internationalem Schutz insgesamt ausgeschlossen ist". Die dortigen Erwägungen zu den unterschiedlichen Überleitungsvorschriften der alten und der neuen Fassung der Asylverfahrensrichtlinie sind hier aus mehreren Gründen nicht von Belang.(vgl. dazu auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 – 1 A 11081/14 –, nicht rechtskräftig, siehe BVerwG, Beschluss vom 27.6.2016 – 1 B 58.16 –) Es geht im konkreten Fall nicht um die vom Bundesverwaltungsgericht zeitlich begrenzt – bei Asylantragstellung in Deutschland vor dem Inkrafttreten der aktuellen Asylverfahrensrichtlinie (AsylVfRL 2013)(vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013)) – zugelassene „Nachbesserung“ bei im Drittstaat lediglich zuerkanntem subsidiärem Schutz (§ 4 AsylG). Den Klägern wurde – wie gesagt – in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Folglich durfte in ihrem Fall ungeachtet der Antragstellung vor dem Stichtag (20.7.2015) auch nach Maßgabe der vom Bundesverwaltungsgericht als für die genannten Fälle der versuchten Erweiterung des Schutzstatus nach § 4 AsylG nach den Übergangsvorschriften in Art. 51, 52 AsylVfRL 2013 als maßgeblich angesehenen Regelung in Art. 25 AsylVfRL 2005 als unzulässig betrachtet werden. Bereits nach Art. 25 Abs. 2 lit. a AsylVfRL 2005 (heute weiter gehend Art. 33 Abs. 2 AsylVfRL 2013) konnten die Mitgliedstaaten einen Asylantrag wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig betrachten, wenn der andere Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte. Das war hier der Fall. Vor diesem Hintergrund war der Berufung der Beklagten zu entsprechen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Gründe Die vom Senat zugelassene und auch ansonsten hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen durchgreifenden Bedenken unterliegende Berufung der Beklagten ist begründet. Das Rechtsmittel richtet sich nur gegen die Aufhebung des Bescheids der Beklagten (Bundesamt) vom 24.2.2015 durch das Verwaltungsgericht, soweit diese Entscheidung die dortige Ziffer 1 betrifft. Die unter der Ziffer 2 des genannten Bescheids getroffene Abschiebungsandrohung mit Bulgarien als Zielstaatsangabe wurde in dem erstinstanzlichen Urteil ebenfalls aufgehoben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung indes nicht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit rechtskräftig geworden. Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist nur noch das Anfechtungsbegehren der Kläger hinsichtlich der Ablehnung ihrer Asylanträge (§ 13 Abs. 2 AsylG) „als unzulässig“. Das Verwaltungsgericht hat der Klage, was die Ablehnung des im September 2014 in Deutschland gestellten Asylantrags unter Ziffer 1 im Bescheid der Beklagten vom 24.2.2015 anbelangt, zu Unrecht entsprochen. Nach dem § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG stellt auch das Berufungsgericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Demgemäß ist vorliegend das Asylgesetz in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.7.2016(vgl. BGBl. I 2016, Seite 1939) anzuwenden. Die Zulässigkeit der Beschränkung des Klagebegehrens auf die „bloße“ Anfechtung der Ablehnungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. In dem Beschluss vom 23.3.2016(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 – 2 A 38/16 –, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende „Aufbereitung“ („Spruchreifmachung“) vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der „Verfahrensökonomie“ insgesamt bei einer solchen Verlagerung – wenn überhaupt vorhanden – allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind; in dem Zusammenhang auch VG Bayreuth Urteile vom 9.3.2016 – B 3 K 15.30152 –, juris Rn 37, und vom 21.3.2016 – B 3 K 15.30099 –, juris Rn 26) hat der Senat die Rechtsprechung zu den "Dublin-Verfahren" beziehungsweise zu einer dort von dem Schutzsuchenden geforderten Ausübung eines Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland, wonach der Rechtsbehelfsführer keinen Verpflichtungsantrag stellen muss und die Verwaltungsgerichte bei einer vielmehr zulässigen Beschränkung des Klagebegehrens auf einen Anfechtungsantrag die Streitsache daher auch nicht zwingend spruchreif machen und "durchentscheiden" müssen, auf die Fälle der Anfechtung so genannter "Drittstaatenbescheide" nach § 26a AsylG übertragen. Diese Grundsätze gelten auch für die vorliegende, durch dieselbe Interessenlage gekennzeichnete Verfahrenskonstellation, in der das Bundesamt ebenfalls – ganz bewusst und ausdrücklich – keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Anerkennungsbegehren der Kläger vorgenommen hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht daher auch hier keine prozessuale Pflicht der zur Bestimmung des Streitgegenstands berufenen Kläger, einen auf die Verwirklichung des durch den Asylantrag aufgeworfenen materiellen Anerkennungsbegehrens gerichteten Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu stellen. Darauf, dass ein solcher im Übrigen prozessual bereits unzulässig gewesen wäre, muss aus Anlass der vorliegenden Entscheidung nicht eingegangen werden.(ebenso im Ergebnis für die Fälle der formalen Ablehnung von Asylbegehren als „unzulässig“ auf der Grundlage des früheren § 27a AsylVfG (heute § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG 2016) VGH Mannheim, Urteil vom 29.4.2015 – A 11 S 121/15 – NVwZ 2015, 1155) Die danach zulässige Klage ist allerdings insoweit nicht begründet. Die Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 24.2.2015 (Ziffer 1), die Asylanträge der Kläger in Deutschland als unzulässig abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie findet ihre Grundlage bereits in § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG, der die im Rahmen des so genannten „Asylkompromisses“ 1993 in dem Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG normierte Verfassungsvorgabe aufgreift, wonach sich ein Ausländer, der „aus“ einem sicheren Drittstaat, vor allem aus einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§ 26a Abs. 2 AsylG) oder aus der Schweiz und Norwegen(vgl. dazu die Anlage I zum AsylG in ihrer gegenwärtigen Fassung) eingereist ist, nicht auf den Art. 16a Abs. 1 GG berufen und daher nicht als Asylberechtigter anerkannt werden kann. Die Republik Bulgarien wurde 2007 in die Europäische Union aufgenommen und gehört seither in dem Sinne kraft Verfassungsrechts zu diesen „sicheren Drittstaaten“. Das dem zugrunde liegende Konzept der „normativen Vergewisserung“ der Sicherheit der Betroffenen (bereits) in dem (sicheren) Drittstaat geht davon aus, dass dieser Staat einem Flüchtling, der sein Territorium erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt, so dass das Bedürfnis entfällt, ihm/ihr Schutz zusätzlich auch noch (einmal) in der Bundesrepublik Deutschland zu gewähren. Die Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung des § 26a AsylG ist bereits nach ihrem Wortlaut nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer in dem sicheren Drittstaat ein Schutzgesuch hätten anbringen können oder dies getan haben, ohne dass darüber entschieden wurde. Erfasst werden erst recht die Fälle, in denen sie in dem sicheren Drittstaat – wie die Kläger in Bulgarien – solche Schutzanträge nicht nur gestellt haben, sondern in denen ihnen, hier konkret durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der insoweit auf die Genfer Flüchtlingskonvention abhebenden so genannten Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (QRL),(vgl. die in dem § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Bezug genommene Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011)) durch den sicheren Drittstaat entsprochen worden ist.(so auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 – 1 A 11081/14 –, juris Rn 26, dort mit dem ohne weiteres nachvollziehbaren Hinweis auf einen insoweit gebotenen „erst-Recht-Schluss“) Der Eintritt der Ausschlusswirkung des § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift darüber hinaus auch nicht davon abhängig, ob der Ausländer, was im Falle der Kläger sicherlich unter verschiedenen Aspekten nicht unerheblichen Bedenken unterliegt und – zumindest aktuell, wie die beschränkte Rechtsmitteleinlegung verdeutlicht – auch von der Beklagten erkennbar nicht angestrebt wird, nach Bulgarien zurückgeführt werden kann oder soll.(vgl. dazu grundlegend – damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167) Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung zu Recht auf die 2006 mit Bulgarien getroffene Rückführungsvereinbarung verwiesen, die auch Drittstaatsangehörige erfasst und insbesondere Fristen für die Stellung eines entsprechenden Gesuchs oder für die Rückführung selbst enthält.(vgl. das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 1.2.2006, BGBl. II 2006, 260 ff.) Ob ein solches Ersuchen im Falle der Kläger im Anschluss an die Mitteilungen der State Agency of Refugees der Republik Bulgarien vom 23.10.2014 an das darin benannte Direktorat der bulgarischen Grenzpolizei beim Innenministerium in Sofia inzwischen gerichtet wurde oder nicht, konnte in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden, bedarf aber – wie gesagt – aus Anlass der vorliegenden Entscheidung keiner Vertiefung. Aus den genannten Gründen kommt für von der Regelung erfasste Ausländerinnen und Ausländer entsprechend der inhaltlichen Reichweite des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG auch eine Geltendmachung der materiellen Rechtspositionen, auf die sie sich sonst gegenüber einer Abschiebung stützen können, also insbesondere die Stellung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, nunmehr § 3 Abs. 1 AsylG, entsprechend Art. 1 A Nr. 2 GFK), grundsätzlich nicht in Betracht.(vgl. dazu grundlegend – damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 180 und 185 unter Verweis auf das mit Einführung des Art. 16a Abs. 2 GG im Zuge der Asylreform 1993 verfolgte „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat) In Anknüpfung an die Drittstaatenreglung konsequent bestimmt die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid zu Recht auch angeführte aufenthaltsrechtliche Vorschrift in dem § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, dass – wegen des Verweises auf den Satz 2 der Regelung im Umkehrschluss – das Bundesamt auch bei „außerhalb des Bundesgebiets“ als Flüchtlinge anerkannten Personen nicht zur Feststellung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft in ihrer Person (§ 3 AsylG) und – nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entsprechend – des Vorliegens der Anforderungen für den (internationalen) subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) berufen ist.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 – 10 C 7.13 –, NVwZ 2014, 1460, wonach die ausländische Flüchtlingsanerkennung auch für die Bundesrepublik Deutschland ein Abschiebungsverbot – bezogen auf den Herkunfts- beziehungsweise Verfolgerstaat – begründet, dies jedoch den Betroffenen keinen Anspruch auf einer erneute Flüchtlingsanerkennung oder auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vermittelt) Das ist bei den Klägern der Fall. Auch in diesen Fällen schließt der § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine „doppelte“ oder erneute (positive) Entscheidung über den Flüchtlingsstatus durch deutsche Behörden, konkret das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG), am Beurteilungsmaßstab des Herkunftslandes, aus. Dem trägt die Entscheidung der Beklagten Rechnung, die den in Deutschland gestellten, danach „zusätzlichen“ Asylantrag damit, wie nunmehr in der Neufassung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG seit August 2016 ausdrücklich geregelt, zu Recht ohne sachliche Prüfung als „unzulässig“ abgelehnt hat. Damit wird die sich bereits aus den Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 AsylG ergebende Rechtsfolge ohne sachliche Prüfung des individuellen Anerkennungsbegehrens deklaratorisch festgestellt. Eine Sachprüfung hinsichtlich des Bestehens eines internationalen Schutzanspruchs (§§ 3, 4 AsylG) soll daher nach dem klaren Konzept der §§ 26a Abs. 1 AsylG, 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG, abgesehen von den hier erkennbar nicht vorliegenden und auch nicht geltend gemachten Tatbeständen im Sinne des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylG oder den Vorgaben des § 71a AsylG für wegen wesentlicher nachträglicher Änderungen beachtliche Zweitanträge, nach dem eindeutigen Willen des nationalen Gesetzgebers nicht erfolgen. Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen die Verhältnisse in oder die Behandlung anerkannt Schutzberechtigter durch Bulgarien keine abweichende Beurteilung. Die Regelung des Art. 16a Abs. 2 GG über die sicheren Drittstaaten eröffnet, anders als die Bestimmung zum – danach ebenfalls vorrangigen – in einem sonstigen Drittstaat im Einzelfall tatsächlich erlangten oder aufgrund dortigen längeren Aufenthalts vermuteten (§ 27 Abs. 3 AsylG) anderweitigen Verfolgungsschutz in Art. 16a Abs. 3 GG (§ 27 Abs. 1 AsylG), vom Wortlaut keine Möglichkeit, diese verfassungsrechtlich verankerte Feststellung bezogen auf den vom Verfassungsgeber generell als sicher eingestuften Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 26a AsylG) durch individuelles Vorbringen auszuräumen. Die Ausländerinnen und Ausländer werden danach insbesondere nicht mit der Behauptung gehört, in ihrem Fall werde der sichere Drittstaat, hier also Bulgarien, den ihnen zustehenden und im Falle der Kläger förmlich zuerkannten Schutz letztlich faktisch „verweigern“. Bei der Anwendung der Regelungen über die sicheren Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG) gilt nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur ausnahmsweise etwas anderes in fünf in seiner Entscheidung(vgl. dazu grundlegend – damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167) näher bezeichneten Fallkonstellationen aufgrund von besonderen Umständen, die vom Verfassungs- beziehungsweise Gesetzgeber nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden konnten beziehungsweise die von vornherein außerhalb der „Blickfeldes“ des deutschen Verfassungsgesetzgebers lagen und die der Durchführung eines solchen Konzepts von daher gewissermaßen aus sich heraus verfassungsrechtliche Grenzen setzen. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung über einen Schutz für Flüchtlinge durch den sicheren Drittstaat sind danach – soweit hier von Bedeutung – unter anderem Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch selbst zum „Verfolgerstaat“ wird. Diese nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu bejahenden Voraussetzungen sind im Falle Bulgariens nicht generell anzunehmen. Den dem Senat vorliegenden beziehungsweise in der mündlichen Verhandlung benannten(vgl. insoweit die den Beteiligten übergegebene Auflistung („Kurz-Dokumentation Bulgarien, Stand: Oktober 2016“)) Erkenntnissen, die sicher insbesondere im Vorfeld eines Asylantrags zum Teil gravierende Menschenrechtverletzungen gegenüber Flüchtlingen in Bulgarien aufzeigen, lässt sich das auch angesichts der der dort offensichtlich vorhandenen Mängel im Umgang mit Inhabern eines zuerkannten internationalen Schutzstatus nicht allgemein oder fallunabhängig generell entnehmen. Ungeachtet der Tatsache, dass beim Aufnahmeverfahren für Asylbewerber in Bulgarien seit 2014 aufgrund massiver Unterstützung des UNHCR und anderer Organisationen(vgl. insoweit den Bericht des UNHCR „Bulgarien als Asylland – Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, April 2014) sowie der Bereitstellung umfangreicher zusätzlicher finanzieller Mittel der Europäischen Union(vgl. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27.1.2016 – 508-9-516.80/48620 – an VG Aachen) eine Reihe von erheblichen Verbesserungen für Asylbewerber erreicht worden sind, ist die Situation für Flüchtlinge nach der Anerkennung einer Schutzberechtigung zwar nach wie vor schwierig. Sie rechtfertigt nach Überzeugung des Senats aber nicht die generelle Annahme, Bulgarien sei trotz inzwischen jahrelanger Mitgliedschaft in der Europäischen Union, Einbindung in deren Institutionen und finanzieller Unterstützung gerade auch in diesem Bereich kein sicherer Drittstaat. Anerkannte Schutzberechtigte sind zunächst nach dem Gesetz bulgarischen Staatsangehörigen, etwa hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt, zu Sozialhilfe und zu medizinischer Versorgung, grundsätzlich gleichgestellt. Allerdings sind für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien bisher noch keine staatlichen Unterkunfts-, Hilfs- oder Integrationsprogramme eingerichtet,(vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30.11.2015 – 508-9-516.80/48591 – an VG Hamburg) so dass sie mangels entsprechender Hilfen bei der Integration nur sehr eingeschränkt in der Lage sind, ihre Rechte auch in Anspruch zu nehmen. „Dreh- und Angelpunkt“ ist für die Schutzberechtigten in Bulgarien das Erreichen des Zugangs zu einer Meldeadresse („Meldebestätigung“), die eine Unterkunft und eine zivile Adressregistrierung voraussetzt. Mit einer Anmeldebestätigung kann ein Ausweisdokument beantragt werden, mit dem eine Registrierung bei einem Jobcenter der Agentur für Arbeit in der Gegend, wo der internationale Schutzberechtigte vorübergehend oder dauerhaft wohnt, als arbeitssuchend möglich ist. Die Registrierung beim Jobcenter, das die eigenen Anstrengungen bei der Arbeitssuche durch Bereitstellung von Informationen über verfügbare Stellen, Möglichkeiten zur Weiterbildung, Berufsausbildung sowie Berufsorientierungskursen unterstützt und eine unter anderem ins Arabische übersetzte Informationsbroschüre herausgegeben hat, ist neben dem Ausweisdokument eine der Voraussetzungen, um einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen.(vgl. Valeria Ilareva , Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27.8.2015) Das Finden einer Unterkunft in Bulgarien ist für die anerkannt Schutzberechtigten jedoch sehr schwierig. Ein Recht auf Unterbringung existiert nicht, und es gibt weder einen Plan für die Integration noch Mittel aus dem Haushalt, die den Zugang zur Unterbringung als Integrationsmaßnahme sicherstellten. Die Politik der staatlichen Flüchtlingsbehörde ist zudem unbeständig und willkürlich. So gestattete sie einige Monate lang anerkannten Flüchtlingen in der Praxis, 6 weitere Monate in den Aufnahmezentren für Asylbewerber zu bleiben, nachdem ihnen die positive Entscheidung über ihren Status als international Schutzberechtigte zugestellt worden war. Später wurde diese Zeitspanne jedoch auf 14 Tage verkürzt. Am 21.7.2015 wurde zwar von der bulgarischen Flüchtlingsbehörde und dem Bulgarischen Roten Kreuz (BRK) eine Förderungsvereinbarung zur Umsetzung der Maßnahme „Überführung von Nutznießern internationalen Schutzes von den Aufnahmezentren zu anderen Adressen“ unterzeichnet, deren Laufzeit bis zum 15.6.2016 reichte und durch die Europäische Kommission finanziell gesichert war. Danach sollte das BRK Unterkünfte für anerkannte Schutzberechtigte, die allerdings über ein bulgarisches Ausweisdokument verfügen müssen, finden und deren Miete bezahlen.(vgl. auch dazu Valeria Ilareva,a.a.O.) Diese für die Schutzberechtigten existenziell wichtigen Zusammenhänge sind für diese schwierig zu durchschauen. Allerdings lassen sich die Probleme nach Überzeugung des Senats grundsätzlich bewältigen, wenn sie während einer angemessenen „Anlaufzeit“ eine als Meldeadresse geeignete Unterkunft zur Verfügung haben. Da eine Abschiebung mittelloser Schutzberechtigter ohne solche Anlaufadresse nach Bulgarien derzeit eine ernst zu nehmende Möglichkeit der Verelendung in Form von Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben kann und potentiell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründet, ist die Beklagte, der jedenfalls seit der Bewertung Bulgariens als unsicherer Mitgliedstaat durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 – 12 B 245/15 –, juris) die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist und der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei – wie hier – „unzulässigen“ Asylanträgen die Entscheidung darüber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, gehalten, jedenfalls einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers beziehungsweise der Ausländerin zu prüfen und jedenfalls grundsätzlich sicherzustellen, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort auf eine Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen können; dies ist – sofern im Einzelfall nicht anderweitig möglich – durch individuelle Zusicherungen(vgl. in dem Zusammenhang auch EGMR, Urteil vom 4.11.2014 – 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bulgarischer Behörden, zu gewährleisten. Insoweit steht daher nicht generell die Qualifizierbarkeit der Republik Bulgarien als sicherer Drittstaat im Verständnis der Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG beziehungsweise der dazu vom Bundesverfassungsgericht anerkannten engen Ausnahmefälle von dem diesen Regelungen zugrunde liegenden System der „normativen Vergewisserung“ zur Rede. Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen, die bezogen auf den jeweiligen Einzelfall von der Beklagen hinsichtlich „unzulässiger“ Asylanträge beim Erlass einer gemäß der Neufassung des § 31 Abs. 3 AsylG (2016) dem Bundesamt übertragenen Entscheidung über das Vorliegen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach dem § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu beantworten sind.(vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren 2 A 96/16 und 2 A 86/16) Darauf muss hier nicht weiter eingegangen werden. Die in dem an die Kläger adressierten Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 24.2.2015 unter Ziffer 2 enthaltene Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Bulgarien wurde vom Verwaltungsgericht rechtskräftig aufgehoben. Vor diesem Hintergrund sind entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das insoweit von inhaltlich identischen Anforderungen ausgegangen ist, auch „systemische Mängel“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)(vgl. dazu die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 – C 411/10 und C 493/10 –, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 – C 394/12 –, NVwZ 2014, 208) im Asyl- beziehungsweise Aufnahmeverfahren in Bulgarien nicht anzunehmen. Danach kann – bezogen auf die Zuständigkeitsregeln des sog. Dublin-Verfahrens – ein Asylbewerber einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur damit entgegentreten, dass er begründet ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme anführt, dass er tatsächlich Gefahr läuft, in diesem Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden, so dass die zugunsten des Mitgliedstaats streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta und der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehe, von daher als widerlegt zu erachten ist. Das ist aus den genannten Gründen bei Bulgarien gegenwärtig nicht der Fall. In dem Zusammenhang ist auch das die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen im Bereich der Asylverfahren prägende Prinzip des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu berücksichtigen. Daher rechtfertigt nicht bereits jeder Verstoß des für die Durchführung der Verfahren zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien die Annahme generell durchgreifender „systemischer Mängel“ mit der Folge, dass der Mitgliedstaat zumindest im Ergebnis letztlich von seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen entbunden wäre. Das zuvor Gesagte schließt – erst recht – eine Zuerkennung des ebenfalls der Kategorie des internationalen Schutzes zuzuordnenden subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) aus (§§ 13, 26a, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Auch insofern ergeben sich im Falle der Kläger keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 24.2.2015 beziehungsweise der Behandlung ihres Asylantrags als (insgesamt) „unzulässig“ aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober 2015.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 – 1 B 41.15 –, NVwZ 2015, 1779) Darin hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass vor dem 20.7.2015 gestellte Asylanträge auf Anerkennung als Flüchtling (§ 3 AsylG) aufgrund der Übergangsregelung in Art. 51 Unterabsatz 1 der geltenden Asylverfahrensrichtlinie (AsylVfRL 2013)(vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013)) in der Bundesrepublik Deutschland nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden dürfen, weil dem jeweiligen Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz im Sinne des Art. 2 lit. g der so genannten Qualifikationsrichtlinie (QRL)(vgl. die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gewährt worden ist. Zwar ist diese Entscheidung konkret zu der von dem dortigen Beschwerdeführer (Nichtzulassungsbeschwerde/Revision) aufgeworfenen Frage ergangen, "ob infolge der Regelung in § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG jede Form einer im Ausland bereits erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes für das Bundesgebiet zur Folge hat, dass ein Anspruch auf ein nochmaliges materielles Prüfverfahren zu internationalem Schutz insgesamt ausgeschlossen ist". Die dortigen Erwägungen zu den unterschiedlichen Überleitungsvorschriften der alten und der neuen Fassung der Asylverfahrensrichtlinie sind hier aus mehreren Gründen nicht von Belang.(vgl. dazu auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 – 1 A 11081/14 –, nicht rechtskräftig, siehe BVerwG, Beschluss vom 27.6.2016 – 1 B 58.16 –) Es geht im konkreten Fall nicht um die vom Bundesverwaltungsgericht zeitlich begrenzt – bei Asylantragstellung in Deutschland vor dem Inkrafttreten der aktuellen Asylverfahrensrichtlinie (AsylVfRL 2013)(vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013)) – zugelassene „Nachbesserung“ bei im Drittstaat lediglich zuerkanntem subsidiärem Schutz (§ 4 AsylG). Den Klägern wurde – wie gesagt – in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Folglich durfte in ihrem Fall ungeachtet der Antragstellung vor dem Stichtag (20.7.2015) auch nach Maßgabe der vom Bundesverwaltungsgericht als für die genannten Fälle der versuchten Erweiterung des Schutzstatus nach § 4 AsylG nach den Übergangsvorschriften in Art. 51, 52 AsylVfRL 2013 als maßgeblich angesehenen Regelung in Art. 25 AsylVfRL 2005 als unzulässig betrachtet werden. Bereits nach Art. 25 Abs. 2 lit. a AsylVfRL 2005 (heute weiter gehend Art. 33 Abs. 2 AsylVfRL 2013) konnten die Mitgliedstaaten einen Asylantrag wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig betrachten, wenn der andere Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte. Das war hier der Fall. Vor diesem Hintergrund war der Berufung der Beklagten zu entsprechen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.