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Beschluss

1 A 506/17

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. April 2017 - 5 K 243/17 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000.-- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes ist zulässig, aber nicht begründet. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 9.6.2017 gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich nicht, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gegeben sind (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtszüge des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124 Abs.1 Nr. 4 VwGO) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 1. Die Richtigkeit des die Klage abweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts kann im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Hierzu macht der Kläger unter Berufung auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.4.2017 - 11 Bv 17.33 - geltend, dass die Verwaltungsbehörde nur auf der Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis treffen könne. Dies trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger auf Grund des durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 23.7.2015 nachgewiesenen Konsums u.a. von Amphetamin sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erweist und ihm daher gemäß den §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass bereits die einmalige Einnahme sog. „harter Drogen“, zu den Amphetamin gehört, regelmäßig das Fehlen der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet (Vorbemerkung Nr. 3 i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV), ohne dass es des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur bei gelegentlichem Konsum des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf. Ausnahmen von der Regelvermutung gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV sind nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.7.2017 - 1 D 499/17 - m.w.N.. Dem Zulassungsvorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach die dargelegten gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers gegeben sind, ernstlichen Richtigkeitszweifeln begegnet. Soweit der Kläger der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 25.4.2017 - 11 Bv 17.33 - entnehmen will, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nur auf der Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden könne, übersieht er, dass diese Entscheidung allein die Frage betrifft, unter welchen Voraussetzungen bei einem gelegentlichen Cannabiskonsum ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden kann bzw. die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV erforderlich ist. Aus dieser Entscheidung kann der Kläger im Hinblick darauf, dass es bei ihm um die Einnahme „harter Drogen“ geht, die in der Regel zum Verlust der Fahreignung führt, nichts zu seinen Gunsten herleiten. In Konstellationen der vorliegenden Art eröffnet die Fahrerlaubnisverordnung der Behörde unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 7 FeV die Möglichkeit eines Einschreitens ohne vorherige Einholung eines Gutachtens. 2. Im Weiteren ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung des Verfahrens erhebliche Rechts- und Tatsachenbehauptung aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2016 - 1 A 137/15 - Diesen Voraussetzungen genügt das Zulassungsvorbringen schon in formaler Hinsicht nicht, da eine konkrete klärungsbedürftige Frage nicht ausformuliert ist, vielmehr die angeblich grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ohne jede Begründung behauptet wird. Ungeachtet dessen können die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Fragen ohne weiteres auf der Grundlage der genannten gesetzlichen Bestimmungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats geklärt werden. 3. Der vom Kläger im Weiteren behauptete Zulassungsgrund der Divergenz ist ebenfalls nicht gegeben. Abgesehen davon, dass das erstinstanzliche Urteil aus den dargelegten Gründen inhaltlich nicht von dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.4.2017 abweicht, wäre diese Entscheidung auch nicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO divergenzbegründend. Denn eine zulassungsrechtlich relevante Divergenz liegt nur bei einer Abweichung von dem dem Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof vor, die Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs ist dagegen insoweit unerheblich Bader/ Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Auflage, § 124 Rdnr. 53. 4. Schließlich ist auch der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht gegeben. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht werde und vorliege, auf dem die Entscheidung beruhe, wird auch nicht ansatzweise näher begründet, sondern geht über bloßes Behaupten nicht hinaus. Dies genügt den Darlegungserfordernissen ersichtlich nicht siehe hierzu Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, wie vor, Rdnr. 60. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in den Ziffern 46.1 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. In der Begründung folgt der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.