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Beschluss

2 A 579/17

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Juni 2017 – 5 K 21/16 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung für im rückwärtigen Bereich seines Wohnanwesens A-Straße in A-Stadt (Parzelle Nr. 2106/211 in Flur 3 der Gemarkung A-Stadt) realisierte bauliche Anlagen. Auf eine durch konkrete Beschwerden der Beigeladenen als Eigentümerin des Nachbargrundstücks (A-Straße, Parzelle Nr. 2105/211)(vgl. den Schriftsatz vom 6.3.2013, in dem der Erlass von Beseitigungsanordnungen beantragt worden war) veranlasste Aufforderung des Beklagten(vgl. das Schreiben vom 24.7.2013 – 63 -00334/12 –) beantragte der Kläger im August 2013 im vereinfachten Verfahren die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für das Vorhaben „Rückwärtiger Anbau mit Dachterrasse, Terrasse im EG und Balkon im OG an ein bestehendes Wohnhaus, Neubau eines überdachten Freisitzes“ unter Befreiung von der Vorgabe einer maximalen Länge der Grenzbebauung.(vgl. den gesonderten Befreiungsantrag vom 20.8.2013) Nach den Bauzeichnungen sollte in dem an der rechten Grundstücksgrenze vorhandenen, 3,87 m tiefen Anbau zur Parzelle Nr. 2970/47 hin mit aufliegender Dachterrasse ein Bad genehmigt werden. An der linken Grenze zum Grundstück der Beigeladenen ist eine etwa 80 cm über dem rückwärtigen Gelände auf dem Grundstück des Klägers erhöhte Terrasse (13,71 qm) mit einem darüber liegenden, 1,66 m vor die Hausrückseite auskragenden Balkon dargestellt. Der überdachte 6 m tiefe Freisitz (35,76 qm) befindet sich danach an der rückwärtigen Grenze zur Parzelle Nr. 1862/211 auf ganzer Breite des Baugrundstücks bis auf die seitlichen Grenzen. Wegen der Einzelheiten des zur Genehmigung gestellten Vorhabens wird auf die Bauvorlagen verwiesen. Im Mai 2014 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab.(vgl. den Bescheid des Beklagten vom 21.5.2014 – 63-00969/13 –) In der Begründung ist ausgeführt, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich in der hier anzunehmenden nicht beplanten Ortslage genehmigungsfähig. Da es aber die vorgeschriebenen Grenzabstände nicht einhalte und die Beigeladene als davon betroffene Nachbarin ausdrücklich nicht zugestimmt habe, könne keine Baugenehmigung mit der notwendigen Abweichung von den Abstandsflächen erteilt werden. Der unter Hinweis auf Zustimmungserklärungen der Eigentümer des rückseitigen und des rechten Nachbargrundstücks erhobene Widerspruch des Klägers wurde damit begründet, dass Rechte der Beigeladenen durch die seit vielen Jahren vorhandenen baulichen Anlagen nicht beeinträchtigt und im Übrigen verwirkt seien. Deren Rechtsvorgänger habe bereits im März 1997 schriftlich sein Einverständnis damit erklärt. Auch die Beigeladene selbst habe im Jahre 2010 ausdrücklich schriftlich erklärt, dass sie die hier streitigen Anlagen dulden wolle. Der Widerspruch wurde im November 2014 zurückgewiesen.(vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 28.11.2014 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten – KRA 77/14 –) In den Gründen heißt es unter anderem, die vom Kläger ausdrücklich beantragte Abweichung von den hier anzuwendenden nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften könne nicht erteilt werden. Dabei komme es im Genehmigungsstreit nicht auf eine Verwirkung der subjektiven Abwehrrechte der Beigeladenen sondern auf die objektive Rechtslage an. Die Beigeladene sei in dieser „Konstellation“ nicht darauf angewiesen, Abwehrrechte geltend zu machen. Soweit der Kläger auf eine Zustimmung der Rechtsvorgängerin im Jahr 1997 verweise, sei festzustellen, dass als Grundstückseigentümer seinerzeit Eheleute im Grundbuch als Berechtigte eingetragen gewesen seien, so dass zweifelhaft sei, ob die Ehefrau allein eine wirksame Zustimmung, die sich auch nur auf die Terrasse, nicht hingegen auf den Freisitz hätte beziehen können, hätte erteilen können. Ohnehin wäre die Zustimmung nicht im Rahmen eines Abweichungsverfahrens erteilt worden. Wegen des einheitlich gestellten Genehmigungsantrags sei dieser insgesamt abzulehnen. Zur Begründung seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, etwa in den Jahren 1995 bis 1996 habe er im rückwärtigen Bereich des Grundstücks einen mit einer Holzüberdachung versehenen Freisitz und rückseitig am Wohnhaus eine Terrasse in einer Höhe von etwa 0,80 m errichtet sowie im ersten Obergeschoss einen Balkon, der auf Stützen betoniert sei. Am 13.3.1997 hätten er und seine damalige Nachbarin, die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, eine Vereinbarung getroffen, nach welcher diese dem hier streitgegenständlichen Bauvorhaben an der Grenze zugestimmt und auf ihre Rechte aus den Abstandsflächenvorschriften verzichtet habe. Seinerzeit seien die Nachbarin und deren Ehemann als gemeinsame Eigentümer im Grundbuch eingetragen gewesen. Der Ehemann sei jedoch zum Zeitpunkt der genannten Erklärung bereits verstorben gewesen, so dass die Nachbarin aufgrund Erbfolge Alleineigentümerin gewesen sei. Die Beigeladene habe ihm außerdem im April 2010 mitgeteilt, dass sie bisherige Grenzverletzungen hinnehmen und lediglich weitere "Grenzverwirrung" nicht mehr dulden werde. Im Streit stehe vorliegend allein die Verletzung der Abstandsflächenvorschriften beziehungsweise die Frage, ob hiervon eine Abweichung zugelassen werden könne. Die Zustimmungserklärungen zweier Nachbarn lägen vor. Lediglich die Beigeladene habe ihre Zustimmung verweigert. Hieraus folge, dass zumindest diejenigen baulichen Anlagen, die eigenständig ohne die anderen baulichen Anlagen errichtet werden könnten, genehmigungsfähig seien. Vorliegend wolle er in jedem Fall zumindest die Anlagen, die genehmigt werden könnten und die einer gesonderten rechtlichen Betrachtung zugänglich seien, entschieden wissen. Die Terrasse an der Grundstücksgrenze zur Beigeladenen sei nach § 7 Abs. 7 Nr. 2 LBO 2015 nunmehr zulässig, da sie nicht höher als 1 m sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe schließlich eine Abweichung gemäß § 68 Abs. 1 LBO zugelassen werden können. Vorliegend bestehe die Besonderheit, dass sowohl die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen als auch die Beigeladene selbst auf ihre Abwehrrechte verzichtet hätten beziehungsweise dass diese zumindest verwirkt seien. Das habe der Beklagte im Rahmen der Ausübung seines Ermessens zu berücksichtigen, was nicht geschehen sei. Der Beklagte ist dem entgegen getreten und hat ausgeführt, die nach den Planvorlagen grenzständig zum Grundstück der Beigeladenen errichteten Anlagen verstießen gegen Abstandsflächenvorschriften. Das gelte auch, wenn hier von einer geschlossenen Bauweise auszugehen sei. Dabei könne nur das beantragte Vorhaben insgesamt beurteilt werden. Daher sei es unerheblich, ob einzelne Teile der baulichen Anlage die Abstandsflächen einhielten oder für diese eine wirksame Zustimmung der Nachbarn zur Unterschreitung des Grenzabstands vorliege. Die Beigeladene hat geltend gemacht, sie vermute, dass die vermeintliche Unterschrift der früheren Eigentümerin ihres Grundstücks nachträglich getätigt worden sei, da 1996 deren Ehemann noch gelebt habe und dieser somit ebenfalls unterschriftsberechtigt gewesen wäre, weil beide im Grundbuch eingetragen gewesen seien. Des Weiteren sei im Kaufvertrag kein Eintrag über schriftliche oder mündliche Einverständniserklärungen vermerkt. Zum Zeitpunkt des Kaufs seien noch keine baulichen Veränderungen zu sehen gewesen, welche Einverständniserklärungen notwendig gemacht hätten. Was die Genehmigungsfähigkeit der Bauten betreffe, sei zu bedenken, dass der Kläger für sein Bauvorhaben einen Plan vorgelegt haben müsse, der die Ausführung und die Lage genau dokumentiere. Bei der Ausführung müsse er sich an diesen Plan gehalten haben. Er habe allerdings nicht nur bis zur gemeinsamen Grenze gebaut, sondern auch darüber. Eine Genehmigung komme nur für den Bau auf dem eigenen Grundstück in Betracht. Sämtliche Bauten seien als „mutmaßlicher Überbau“ erfolgt. Der Balkon sei an ihrer Hauswand befestigt und auf dem Fundament ihrer Mauer abgestützt. Nach dem Bau habe der Kläger ebenfalls auf ihrem Grundstück noch Fliesen am Balkon angebracht. Zudem seien ihre schutzwürdigen Belange beeinträchtigt, da der Kläger den Balkon nutze, um über die Mauer, die er ebenfalls auf ihrem Grundstück errichtet habe, unerlaubt in ihren Garten zu gelangen und dort sein Unwesen zu treiben. Ähnlich verhalte es sich mit dem Anbau im Garten. Dessen Dach sei mit Betonklötzen auf dem Dach ihres Gartenhäuschens abgestützt, das dadurch beschädigt worden sei. Der Kläger habe Hängeschränke an der Außenmauer ihres Gartenhäuschens befestigt und die Wand wie sein Eigentum genutzt. Durch den Bau bis auf ihr Grundstück und über das Dach habe sie keine Möglichkeit, Beschädigungen an ihrer Mauer einzusehen und zu verhindern. Auch bestehe die Gefahr, dass sich Regenwasser an der Außenwand sammele und nicht ablaufen könne, da der Boden betoniert sei, wodurch die Mauer beschädigt werde. Sie versuche seit Jahren, sich gegen die Bauten des Klägers auf ihrem Grundstück und gegen die Beeinträchtigungen zu wehren. Nach Durchführung einer Ortseinsicht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten im Juni 2017 verpflichtet, dem Kläger die im August 2013 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. In der Begründung des Urteils heißt es unter anderem, da der Kläger nicht die Entscheidung nach dem zur Zeit der Antragstellung geltenden materiellen Recht verlangt habe, sei die aktuelle Fassung der Landesbauordnung anzuwenden. Die begehrte Baugenehmigung sei dem Kläger im vereinfachten Verfahren zu erteilen. Bauplanungsrechtliche Genehmigungshindernisse stünden der Erweiterung und Ergänzung seines Wohnhauses nach dem Ergebnis der Besichtigung der Örtlichkeiten offensichtlich nicht entgegen. Auch Abstandflächen seien nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO 2015 nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet würden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden müsse. Die Gebäude des Klägers und der Beigeladenen seien Teil einer geschlossenen Bebauung nach § 22 Abs. 3 BauNVO, innerhalb der bauplanungsrechtlich ohne Grenzabstand gebaut werden müsse. Entgegen der Ansicht des Beklagten müssten nicht nur die Hauptgebäude, sondern auch diesen zugeordnete Nebengebäude, wie hier der überdachte Freisitz und eine Terrasse, die vorliegend bereits nach § 7 Abs. 7 Nr. 2 LBO 2015 in den Abstandsflächen zulässig sei, oder auch Balkone oder sonstige Anbauten keine Abstandsflächen einhalten. Soweit die Beigeladene geltend mache, dass der Kläger bei der Errichtung seiner Vorhaben auf ihr Grundstück überbaut habe und auch in unsachgemäßer Art und Weise Teile ihrer Gebäude in Anspruch genommen habe, könne dies der Rechtmäßigkeit der begehrten Baugenehmigung nicht entgegen gehalten werden. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung und insbesondere für die Frage der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten sei eine gegebenenfalls abweichende Bauausführung nicht maßgeblich. Da die begehrte Baugenehmigung weder einen Überbau auf das Grundstück der Beigeladenen noch eine Inanspruchnahme von auf deren Grundstück stehenden baulichen Anlagen vorsehe, könne dies, unabhängig von der Frage, ob die von der Beigeladenen geltend gemachten Verletzungen ihres Eigentums tatsächlich vorlägen oder nicht, der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegen gehalten werden. Fraglich sei insoweit allein, ob gegebenenfalls ein Einschreitensanspruch gegen den Beklagten bestehe, soweit der Kläger die streitigen Anlagen abweichend von der beantragten Baugenehmigung errichtet habe, oder ob der Beigeladenen ein zivilrechtlicher Beseitigungsanspruch zustehe. Daher habe der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Der Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.6.2017 – 5 K 21/16 –, mit dem er verpflichtet wurde, dem Kläger die von ihm beantragte Baugenehmigung für einen rückwärtigen Anbau mit Dachterrasse, eine Terrasse im Erdgeschoss und einen Balkon im Obergeschoss an sein Wohnhaus A-Straße und für den Neubau eines überdachten Freisitzes auf der Parzelle Nr. 2106/211 in Flur 3 der Gemarkung A-Stadt zu erteilen, muss erfolglos bleiben. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der Vortrag des Beklagten begründet nicht die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und belegt auch nicht die darüber hinaus reklamierte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder deren „besondere“ rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von einem Genehmigungsanspruch des Klägers ausgegangen (§§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, 64 Abs. 2 LBO). Dabei kann hier dahinstehen, dass das im August 2013 und damit rund zwei Jahre vor dem Inkrafttreten der Neufassung der Landesbauordnung im September 2015 vom Kläger eingeleitete Baugenehmigungsverfahren nach den Vorschriften des damals einschlägigen Bauverfahrensrechts zu Ende zu führen ist (§ 88 Abs. 1 Satz 1 LBO 2015) und dass die Vorläuferfassungen des § 64 Abs. 2 LBO 2004/2012 insoweit – außer für bestimmte Werbeanlagen seit 2012 – im vereinfachten Genehmigungsverfahren regelmäßig noch keine Prüfung des Bauordnungsrechts, insbesondere der Abstandsflächenbestimmungen vorsahen. Der gesondert gestellte Abweichungsantrag vom 20.8.2013 (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004) betraf jedenfalls bei wörtlichem Verständnis der Begründung nur den „überdachten Freisitz“ am rückseitigen Ende des Grundstücks und die in diesem Zusammenhang vom Kläger aufgeworfene Frage der Zulassung einer Überschreitung der maximalen Länge von 15 m nach § 8 Abs. 2 Satz 3 LBO 2004/2015. Von den materiell-rechtlichen Anforderungen ist dabei, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf die aktuellen, das heißt die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Bauantrag geltenden Bestimmungen abzustellen (§ 88 Abs. 2 LBO 2015) Entgegen der Auffassung des Beklagten ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO(vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel allein am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither ständige Rechtsprechung) daraus, dass das Verwaltungsgericht – entgegen der Auffassung des Beklagten – hinsichtlich der im Bauantrag aufgeführten, wohl unstreitig seit etwa 20 Jahren vorhandenen Anlagen im rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Klägers insgesamt abstandsflächenrechtlich von einer nach § 22 Abs. 3 BauNVO 1990 über den § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO 2015 das seitliche Abstandserfordernis zu den Nachbargrenzen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LBO 2015) entfallen lassenden Pflicht zur Grenzbebauung in der geschlossenen Bauweise ausgegangen ist. Der Beklagte vertritt insoweit in der Antragsschrift die Ansicht, insoweit komme es wesentlich auf die „Auslegung des Begriffs Gebäude“ im Sinne des § 22 BauNVO 1990 an und das sich aus dessen Absatz 3 erbebende planungsrechtliche Gebot zur Errichtung ohne seitliche Grenzabstände, dem der Landesgesetzgeber in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO 2015 vorrangig Rechnung getragen hat, gelte nicht für „Nebengebäude“ und sonstige bauliche Anlagen, die – so eine vom Beklagten zitierte Entscheidung des Bayerischen VGH zu einer Werbeanlage ohne Gebäudeeigenschaft – anders als bei der Vorgabe zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen in Bebauungsplänen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO) von der Regelung nicht erfasst würden. Insoweit spricht alles dafür, dass der nach dem § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO 2015 vorbehaltlich der Sonderregelung in § 7 Abs. 7 LBO 2015 anzunehmende Verzicht des Landesgesetzgebers auf seitliche Abstandsflächenerfordernisse im Rahmen einer geschlossenen Bebauung (§ 22 Abs. 3 BauNVO 1990) nicht nur (Haupt-)„Gebäude“ (§ 2 Abs. 2 LBO 2004/2015), sondern erst Recht für sonstige (untergeordnete) bauliche Anlagen, seien es Nebengebäude oder selbständige andere Anlagen ohne Gebäudeeigenschaft auch im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 7 LBO 2015 betrifft. Außerdem ist vorliegend festzuhalten, dass nach den im Genehmigungsstreit auch bei – wie hier – nachträglichen Bauanträgen unabhängig von der tatsächlichen (vorhandenen) Ausführung den Beurteilungsgegenstand bildenden Planunterlagen und Bauvorlagen zum einen der „überdachte Freisitz“ am westlichen Grundstücksende zur dort anschließenden Parzelle Nr. 1862/211 – ungeachtet der Zustimmung des dortigen Eigentümers – für sich genommen unzweifelhaft die Kriterien für ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 LBO 2015 erfüllt und dass sich auch dem vom Beklagten bemühten Wortlaut des § 22 Abs. 3 BauNVO 1990 insoweit jedenfalls keine Differenzierungen hinsichtlich der „Bedeutung“ der Gebäude im Sinne von als Haupt- oder Nebenanlagen entnehmen lassen. Bei dem rechtsseitig grenzständig zur Parzelle Nr. 2970/47 dargestellten Anbau (Bad) mit aufliegender Dachterrasse wie auch bei dem in den Plänen an der Grenze der Beigeladenen ausgewiesenen Anbau (Terrasse mit darüber liegendem Balkon) handelt es sich um fest mit dem Wohnhaus verbundene Erweiterungen und Bestandteile desselben und schon deswegen nicht um einer selbständigen Betrachtung im Rahmen des § 22 Abs. 3 BauNVO 1990 (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO 2015) zugängliche „Nebenanlagen“.(vgl. in dem Zusammenhang etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.6.2010 – 2 A 425/08 –, BRS 76 Nr. 196, wonach abstandsflächenrechtlich eine isolierte Beurteilung einer auf einem Wohnhausanbau errichteten Dachterrasse auf der Grundlage des § 7 Abs. 7 Satz 1 LBO 2004 nicht in Betracht kommt, weil die Terrasse mit den diese Benutzung des Flachdachs ermöglichenden baulichen Einrichtungen untrennbarer Bestandteil des Anbaus ist und dieser mit Ausnahme untergeordneter Bauteile nach § 7 Abs. 6 LBO 2004 einer einheitlichen Betrachtung zu unterziehen war) Unabhängig davon, dass der § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO 2015 das Abstandflächenerfordernis des Satzes 1 in der geschlossenen Bauweise auch für die dort mit umfassten Anlagen mit gebäudegleichen oder ähnlichen Wirkungen im Sinne des § 7 Abs. 7 LBO suspendiert, würde die nach den Plänen mit der begehbaren Fläche 83 cm über dem Gelände des Garten liegende Terrasse als solche selbst bei isolierter Betrachtung nach § 7 Abs. 7 Nr. 2 LBO 2015 nach der bewussten Liberalisierung derartiger begehbarer Anlagen an Grundstücksgrenzen (vormals: § 8 Abs. 2 Nr. 2 LBO 2004), kein eigenständiges Abstandserfordernis zur Nachbargrenze begründen. Auf die Frage des Bestehens eines Anspruchs des Klägers auf Erteilung von Abweichungen von den Abstandsflächenbestimmungen für das in dreifacher Hinsicht „grenzständige“ Teile umfassende Bauvorhaben des Klägers kommt es von daher im konkreten Fall nicht an. Insoweit ist lediglich zu ergänzen, dass diese nach § 68 Abs. 1 LBO 2004/2015 in das Ermessen der Unteren Bauaufsichtsbehörde gestellte Entscheidung gegenüber früheren Reglungen zur „Befreiung“ keine zwingende Härtefallklausel mehr enthält, jedoch ebenfalls zumindest vom gesetzlichen Ansatz her neben der insoweit von den Bauaufsichtsbehörden – wie schon früher – regelmäßig als ausreichend erachteten Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer der jeweils betroffenen Nachbargrundstücke vom Grundsatz her zusätzlich auch objektiv-rechtliche Gesichtspunkte wie den Zweck der den Gegenstand des Abweichungsbegehrens bildenden bauordnungsrechtlichen Anforderung als beachtlich benennt.(vgl. in dem Zusammenhang zum früheren Recht, zur behördlichen Praxis und zu dem Hintergrund der „Liberalisierung“ des befreiungs-/Abweichungsrechts bei der Neufassung der Landesbauordnung im Jahre 2004 etwa Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. VI Rn 110 m.z.N.) Diese rechtlichen Zusammenhänge hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend dargelegt. Insoweit ist daher auch nicht zu erkennen, inwiefern dem vorliegenden Fall eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 –, SKZ 2016, 37, Leitsatz Nr. 7) Nach dem zuvor Gesagten ist nicht erkennbar, inwiefern sich in dem angestrebten Berufungsverfahren ein Anlass oder eine Möglichkeit zu weitergehender Klärung der vom Beklagten aufgeworfenen Frage, „wie der Gebäudebegriff in § 22 BauNVO auszulegen ist“, ergeben sollte. Darauf, dass der § 22 Abs. 3 BauNVO nur einen Verzicht auf „seitliche“ Grenzabstände regelt, der Freisitz aber nach den Plänen zusätzlich auf der rückseitigen Grenze zur Parzelle Nr. 1862/211 zur Genehmigung gestellt wurde, muss im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens nicht eingegangen werden. Dies wurde vom Beklagten nicht problematisiert (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Dies wie auch der sonstige Akteninhalt sprechen indes ohnehin dafür, dass insoweit im Falle einer isolierten Beantragung der Baugenehmigung nur für dieses Gebäude seitens des Beklagten wegen der Zustimmungserklärung des Eigentümers der betroffenen Nachbarparzelle keine Hindernisse für die Erteilung einer Abweichung gesehen worden wären (§ 68 Abs. 1 LBO 2004/2015). Das kann aber – wie gesagt – hier dahinstehen. Aus dem zuvor Gesagten folgt ferner, dass die konkrete Rechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht „besondere Schwierigkeiten“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist. Da das Vorbringen des Beklagten somit insgesamt keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist sein Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.