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Urteil

2 A 425/08

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Nachbar hat Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten nach § 82 Abs.1 LBO, wenn ein grenzständiger Anbau Abstandsflächen nach § 7 LBO verletzt und rechtmäßige Zustände auf andere Weise nicht herstellbar sind. • Die materielle Illegalität eines Schwarzbaus wirkt für den gesamten Bestandszeitraum; auch ältere Bauten können nachträglich beseitigt werden. • Zivilrechtliche Vergleichsvereinbarungen oder der Besitz eines Titels entbinden die Behörde nicht zwingend von der Pflicht zum Einschreiten, wenn die Vollstreckung des zivilrechtlichen Titels unsicher oder ungewiss ist. • Verwirkung oder unzulässiges widersprüchliches Verhalten der Nachbarn liegt nicht vor, wenn frühere Rechtsvorgänger zeitnah gerichtlichen Schutz gesucht haben und der Anbau später in einer neuen, die Einigung verletzenden Form wiederhergestellt wurde.
Entscheidungsgründe
Beseitigungspflicht für grenzständigen Wohnhausanbau bei Abstandsflächenverstoß • Ein Nachbar hat Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten nach § 82 Abs.1 LBO, wenn ein grenzständiger Anbau Abstandsflächen nach § 7 LBO verletzt und rechtmäßige Zustände auf andere Weise nicht herstellbar sind. • Die materielle Illegalität eines Schwarzbaus wirkt für den gesamten Bestandszeitraum; auch ältere Bauten können nachträglich beseitigt werden. • Zivilrechtliche Vergleichsvereinbarungen oder der Besitz eines Titels entbinden die Behörde nicht zwingend von der Pflicht zum Einschreiten, wenn die Vollstreckung des zivilrechtlichen Titels unsicher oder ungewiss ist. • Verwirkung oder unzulässiges widersprüchliches Verhalten der Nachbarn liegt nicht vor, wenn frühere Rechtsvorgänger zeitnah gerichtlichen Schutz gesucht haben und der Anbau später in einer neuen, die Einigung verletzenden Form wiederhergestellt wurde. Die Kläger sind Eigentümer eines Wohnhauses; rückwärtig grenzen die Grundstücke der Beigeladenen an, auf denen sich seit 1979 ein zweigeschossiger Anbau bis auf die gemeinsame Grenze befindet. Der Anbau wurde ohne Baugenehmigung errichtet; 1983 verpflichteten sich die damaligen Eigentümer der Beigeladenen in einem zivilrechtlichen Vergleich, eine Tür zur Dachfläche zuzumauern, was auch ausgeführt wurde. 2002 bauten die heutigen Beigeladenen erneut eine Tür ein und nutzen das Flachdach als Terrasse. Die Kläger forderten Rückbau und wandten sich an die Bauaufsichtsbehörde; diese lehnte ein Einschreiten mit Hinweis auf Verwirkung und die zivilrechtliche Vergleichsregelung ab. Die Klage der Kläger war vor dem Verwaltungsgericht erfolglos; das OVG änderte unter Berufung auf die LBO die Entscheidung zugunsten der Kläger ab. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Die Klageänderung auf Beseitigung des gesamten Anbaus war sachdienlich und zulässig; bauaufsichtsrechtliche Befugnisse ergeben sich aus §§ 57 Abs.2, 81, 82 LBO 2004. • Tatbestandlicher Verstoß: Der Anbau verletzt das Grenzabstandsgebot des § 7 LBO 2004, da Abstandsflächen nicht eingehalten sind und keine privilegierten Ausnahmen vorliegen. • Keine Ausgleichsmöglichkeit: Eine Abweichung oder Befreiung (§ 68 LBO/ früher §§ 75/64/95) kommt hier nicht in Betracht, weil nachbarliche Interessen einer solchen Regelung entgegenstehen. • Rechtsfolge: Nach § 82 Abs.1 LBO führt die materielle Illegalität des Bauwerks zum Anspruch des Nachbarn auf die Anordnung der Beseitigung; das Ermessen der Behörde verdichtet sich regelmäßig zu einem Handlungsanspruch. • Keine Verwirkung: Entgegen der Behördenansicht ist der Anspruch nicht verwirkt; die Rechtsvorgänger der Kläger haben zeitnah gegen den Bau vorgegangen und durch Vergleich die Nutzung der Dachfläche ausgeschlossen. • Zivilrechtliche Titel und Vollstreckung: Die Möglichkeit, einen zivilrechtlichen Titel umzuschreiben oder vollstrecken zu lassen, besteht zwar, ist hier aber aufgrund erheblicher prozessualer und materieller Unsicherheiten (Ankündigung von Vollstreckungsabwehrklagen durch die Beigeladenen) nicht als zumutbare Vorbedingung anzusehen. • Treu und Glauben/Widersprüchlichkeit: Kein Verstoß gegen Treu und Glauben, weil die Kläger bzw. deren Rechtsvorgänger den Bau nur unter der Bedingung der Nichtbenutzung des Dachs tolerierten und diese Bedingung durch die erneute Türherstellung verletzt wurde. • Durchsetzungsbefugnis: Die Anordnung kann erforderlichenfalls mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden; als alternatives Austauschmittel ist der Rückbau nach den Vorgaben des 1983er-Vergleichs möglich. Die Berufung der Kläger war erfolgreich. Das OVG verpflichtet die Behörde, den Beigeladenen aufzugeben, den grenzständigen zweigeschossigen Wohnhausanbau mit der nutzbaren Dachterrasse zu beseitigen und die Anordnung für den Fall der Nichtbefolgung mit Zwangsmitteln zu versehen und durchzusetzen. Begründet wurde dies mit dem Verstoß gegen die Abstandsflächen des § 7 LBO 2004 und dem daraus folgenden Anspruch auf Beseitigung nach § 82 Abs.1 LBO 2004; Verwirkung oder widersprüchliches Verhalten der Kläger stehen dem nicht entgegen. Die Kostenentscheidung wurde getroffen: die erstinstanzlichen Kosten trägt der Beklagte; die Berufungskosten teilen sich Beklagter und Beigeladene je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Die Revision wurde nicht zugelassen.