Beschluss
2 B 349/18
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
1mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller reiste 1994 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag wurde rechtskräftig abgelehnt. Ihm wurde erstmals am 22.10.2004 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt. Diese wurde in der Folgezeit mehrmals, zuletzt am 6.6.2013 bis zum 5.6.2015, verlängert. Am 2.5.2014 schloss der Antragsteller die Ehe mit der türkischen Staatsangehörigen E.... Diese war am 26.2.2014 ins Bundesgebiet eingereist. Am 6.6.2014 wurde die gemeinsame Tochter R... und am 29.1.2018 der gemeinsame Sohn A... geboren. Mit Bescheid vom 11.7.2018 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 25 Abs. 5 AufenthG ab. Hiergegen legte der Antragsteller am 13.8.2018 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 21.9.2018 wurde er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Dagegen legte er am 22.10.2018 Widerspruch ein. Am 2.10.2018 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Mit Beschluss vom 28.11.2018 – 6 L 1415/18 – wies das Verwaltungsgericht den Antrag zurück. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 11.7.2018 ausgesprochene Ablehnung der Verlängerung seiner zuletzt auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis sowie die weiter verfügte Abschiebungsandrohung sei zulässig, habe in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Antragsteller könne die Verlängerung der ihm zuletzt am 6.6.2013 befristet bis zum 5.6.2015 erteilten Aufenthaltserlaubnis schon deshalb nicht beanspruchen, weil einer solchen Verlängerung § 11 Abs. 1 AufenthG entgegenstehe. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien gegeben, da der Antragsteller durch Bescheid vom 21.9.2018 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden sei. Die Sperrwirkung der Ausweisung greife nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG unabhängig davon ein, ob die Ausweisungsverfügung sofort vollziehbar oder bestandskräftig ist. Eine Durchbrechung der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG sei nicht geboten, da die Ausweisungsverfügung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegne. Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei bei dem Antragsteller gegeben. Sein bisheriger, von wiederholter Straffälligkeit geprägter Werdegang spreche mit Gewicht für die Gefahr, dass er bei einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland auch künftig weitere Straftaten begehen werde. Ausschlaggebend für die vom Antragsgegner verfügte Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland sei die mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 5.10.2016 erfolgte Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung gewesen. Nach den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen habe der Antragsteller seine schwangere Ehefrau derart körperlich misshandelt, dass sie blutende Verletzungen und massive Schwellungen im Gesichtsbereich davongetragen habe, und erst von ihr abgelassen, nachdem die verschlossene Tür mittels Brecheisen von der Polizei aufgebrochen worden sei. Während der tätlichen Auseinandersetzungen sei die gemeinsame, knapp zweijährige Tochter anwesend gewesen und habe laut geweint. Gegen den Antragsteller sei noch im Mai 2017 ein weiteres strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen häuslicher Gewalt anhängig gewesen, das nur deshalb eingestellt worden sei, weil seine Ehefrau im Nachhinein ihre Angaben relativiert habe, weil sie kein Interesse an der Strafverfolgung des Antragstellers gehabt habe. Hinzu komme, dass der Antragsteller sich auch durch die Verhängung der Freiheitsstrafe und die ihm insoweit gebotene Bewährungsmöglichkeit völlig unbeeindruckt gezeigt habe und weiter straffällig geworden sei, weswegen er mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 20.12.2017 wegen Diebstahls zu einer einmonatigen Freiheitsstrafe sowie mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 9.7.2018 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden sei. Besonderer Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG stehe dem Antragsteller nicht zu. Dass er kein assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger sei, habe der Antragsgegner in der Ausweisungsverfügung vom 21.9.2018 zutreffend dargelegt. Dies habe der Antragsteller selbst nicht in Abrede gestellt. Nach der von § 53 Abs. 1 AufenthG geforderten Gesamtabwägung überwiege das öffentliche Interesse an der Ausreise des Antragstellers sein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Das Ausweisungsinteresse wiege gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG schwer, weil der Antragsteller wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Daneben wiege das Ausweisungsinteresse auch deshalb schwer, weil der Antragsteller aufgrund der von ihm wiederholt begangenen Straftaten einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften i. S. v. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG begangen habe. Dem somit schwerwiegenden öffentlichen Interesse an der Ausweisung stehe kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Antragstellers entgegen. Zwar wiege das Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Diese Voraussetzungen erfülle der Antragsteller schon deshalb nicht, weil er nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei. Eine solche sei ihm vielmehr auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 AufenthG zuletzt am 6.6.2013 lediglich bis zum 5.6.2015 erteilt worden. Aus den gleichen Gründen bestehe auch kein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Ob sich der Antragsteller mit Blick auf seine beiden minderjährigen Kinder auf ein typisiertes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG berufen könne, bedürfe keiner abschließenden Erörterung. Denn selbst bei Bestehen eines schwerwiegenden Bleibeinteresses im Verständnis von § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG ergebe die unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse überwiege. Zwar stelle die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Antragstellers, der im Alter von vier Jahren in das Bundesgebiet eingereist sei, im Hinblick auf das von Artikel 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens einen gewichtigen, gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechenden Abwägungsgesichtspunkt dar. Ungeachtet dessen, dass der Antragsteller seine Erziehung und Sozialisation überwiegend in Deutschland erfahren habe, sei es ihm gleichwohl nicht gelungen, sich wirtschaftlich und sozial in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren. Weder weise der Antragsteller eine abgeschlossene Berufsausbildung auf noch sei er ansonsten bisher in der Lage gewesen, sich eine gesicherte wirtschaftliche Existenz in Deutschland aufzubauen. Zudem sei er wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dies belege, dass er nicht bereit sei, die deutsche Rechtsordnung zu akzeptieren und sich in diese einzufügen. Gegenüber der von ihm nach wie vor ausgehenden Wiederholungsgefahr genieße der Schutz des Familienlebens nach Artikel 6 Abs. 1 GG und Artikel 8 Abs. 1 EMRK in seinem Fall kein überragendes Gewicht. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sowohl seine Ehefrau als auch die beiden gemeinsamen Kinder ebenso wie der Antragsteller selbst die türkische Staatsangehörigkeit besäßen und mangels einer Aufenthaltsberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland vollziehbar ausreisepflichtig seien. Damit bestehe für die Familie des Antragstellers grundsätzlich die Möglichkeit, in der Türkei ihren Aufenthalt zu nehmen und dort ein gemeinsames Familienleben mit dem Antragsteller fortzuführen. Weder Artikel 6 Abs. 1 GG noch Artikel 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich sei. Darüber hinaus verliere das Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib in Deutschland auch aufgrund der von ihm in der Vergangenheit ausgeübten häuslichen Gewalt und der von ihm weiterhin ausgehenden Wiederholungsgefahr deutlich an Gewicht. Nicht außer Betracht bleiben könne, dass der am 29.1.2018 geborene Sohn u.a. wegen der massiven Vorfälle häuslicher Gewalt bereits unmittelbar nach seiner Geburt wegen Gefährdung des Kindeswohls durch das Kreisjugendamt in Obhut genommen worden sei und auch für die am 6.6.2014 geborene Tochter des Antragstellers Ende Juli 2018 von dem Kreisjugendamt eine (erneute) Gefährdungsmeldung beim Amtsgerichts A-Stadt gemacht worden sei. Dem Antragsteller sei die mit seiner Ausweisung verbundene Eingewöhnung in die Lebensverhältnisse in der Türkei auch nicht schlechterdings unzumutbar. Er sei ein junger Mann von 28 Jahren, dem eine Integration in seinem Heimatland, dessen Sprache er beherrsche, dementsprechend leichter fallen werde. Dies gelte umso mehr, als er in der Türkei offenbar über vielfältige Kontakte verfüge, insbesondere auch seine Ehefrau dort kennengelernt und zudem die religiöse Eheschließung in der Türkei stattgefunden habe. Der von dem Antragsteller hilfsweise gestellte Antrag, dem Antragsgegner gemäß § 123 VwGO aufzugeben, Abschiebungsmaßnahmen gegen ihn zu unterlassen, bleibe ebenfalls ohne Erfolg. Die Absicht des Antragsgegners, den Antragsteller zunächst allein ohne seine Frau und seine Kinder abzuschieben, rechtfertige die Aussetzung der Abschiebung nicht. Dies finde seine Rechtfertigung in den dargestellten familiären Besonderheiten. Gegen diesen, dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 4.12.2018 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die am 18.12.2018 eingelegte und am 4.1.2019 begründete Beschwerde. II. Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Antrag des Antragstellers, mit dem er in erster Linie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 11.7.2018 ausgesprochene Ablehnung der Verlängerung seiner zuletzt auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis begehrt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung von Eilrechtschutz zu Recht nicht entsprochen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang für den Senat bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung gebietet keine davon abweichende Beurteilung. Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Beschwerde vor, es werde unterstellt, er habe lediglich vorgegeben, dass er sich mit seiner Frau versöhnt habe. Das aufgrund eines einfachen Missverständnisses eröffnete Ermittlungsverfahren vom Mai 2017 werde hierbei als Argument benutzt und seiner Ehefrau unterstellt, sie habe kein Interesse an der Strafverfolgung gehabt und das Verfahren wäre deswegen eingestellt worden. Dies stimme so nicht und stelle eine nicht nachvollziehbare Vermutung des Verwaltungsgerichts dar. Tatsächlich habe er nach seiner Entlassung am 12.8.2018 aus der einmonatigen Strafhaft einen Weg der Besserung eingeschlagen und sich seitdem konsequent daran gehalten. Es sei seine erste Haftstrafe überhaupt gewesen. Diese habe ihm klargemacht, dass es so nicht weitergehen könne. Abschiebungen würden normalerweise erst dann durchgeführt werden, wenn eine längere Strafhaft (mindestens zwei Jahre) verhängt und auch ein Teil hiervon verbüßt worden sei. Wenn lediglich eine Strafe von einem Monat verbüßt werde und darüber hinaus noch eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt worden sei, die zur Bewährung ausgesetzt worden sei, dürfte dies am untersten Rand dessen liege, dass überhaupt an eine Abschiebung gedacht werden könne. Seit dem 1.10.2018 sei er bei der Firma DEKRA beschäftigt. Dort laufe es für ihn auch sehr gut. Er verstehe sich mit allen Vorgesetzten und Kollegen und sei motiviert, auf eine Festanstellung hinzuarbeiten. Um dies zu erreichen, mache er sogar seit mehreren Wochen täglich Überstunden. Bei der Bewertung des Ausweisungsinteresses sei zu berücksichtigen, dass lediglich eine Strafe von fünf Monaten verhängt worden sei und nicht eine Freiheitsstrafe von zumindest einem Jahr wie von Abs. 1a AufenthG gefordert. Es könne daher lediglich von einem Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ausgegangen werden. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass er mehr als zehn Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sei und sich über einen längeren Zeitraum die Erteilung bzw. Verlängerung der Fiktionsbescheinigung angeschlossen habe. Erst zum Schluss sei er lediglich noch im Besitz einer Duldung gewesen. Auch wenn er keine gesicherte Rechtsposition i.S.v. Artikel 6 Abs. 1 ARB 1/80 während seines langen Aufenthalts in Deutschland erlangt habe, könne nicht ganz unberücksichtigt bleiben, dass er über einen längeren Zeitraum sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und nunmehr wieder in einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit arbeite. Sein Arbeitsverhältnis sei wiederum verlängert worden, wie sich aus dem beigefügten Arbeitsvertrag vom 1.10.2018 ergebe. Wenn der Antragsgegner anführe, er habe sich nicht um die Termine seiner behinderten Tochter R... gekümmert, stimme dies ebenso wenig wie die Unterstellung, er habe seine Ehefrau und seine Kinder ohne Geld allein gelassen, worauf diese in türkischen Geschäften gebettelt haben sollen. Im Zusammenhang mit Artikel 8 EMRK sei es erschreckend, wie gering die Gewichtung des Kindeswohls der belasteten Kinder R... und A... angesehen werde. Es sei im Interesse der Kinder, dass sie bei ihren Eltern aufwachsen, sobald die dafür nötigen Umstände gegeben seien. Der Antragsteller bestreitet des Weiteren, dass er sich in seinem Heimatland integrieren könne. Er macht in dem Zusammenhang geltend, er beherrsche die türkische Sprache nicht, seine Muttersprache sei kurdisch. Die Sprache, die er am besten beherrsche sei die deutsche. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ihm die Integration in der Türkei besonders leichtfallen würde und er dort über vielfältige Kontakte verfüge, sei nicht nachvollziehbar. Dass er seine Ehefrau bei einem Urlaubsaufenthalt kennengelernt und anschließend in der Türkei die zeremonielle Eheschließung stattgefunden habe, bedeute nicht, dass er dort vernetzt wäre. Vielmehr drohten ihm durch die Verwandten seiner Ehefrau dort eher Gewalt und Ausgrenzung, da die dortige Verwandtschaft von den hiesigen Ereignissen wisse. Ungeachtet der Titelerteilungssperre gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wegen der Ausweisungsverfügung könne er sich auf § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG berufen, wonach eine Abschiebung ausgesetzt werden müsse, weil tatsächliche Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorlägen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Bei ihm sei vom Vorliegen einer persistierenden ADHS im Erwachsenenalter auszugehen. Die daraus resultierenden Verhaltensauffälligkeiten seien bereits seit frühester Kindheit bekannt und hätten sich durch die Jugend bis ins Erwachsenenalter durchgezogen. Dies habe zur Folge gehabt, dass er nach der Grundschule eine Sonderschule habe besuchen müssen, wodurch er auf dem Arbeitsmarkt von Anfang an einen schweren Stand gehabt habe. Diese Umstände seien nie als psychisches Problem erkannt worden, so dass er früher nie die Unterstützung erhalten habe, die er gebraucht hätte, um ein normales Leben führen zu können. Da diese Erkrankung offenbar nach wie vor fortwirke und eine entsprechende Behandlung unbedingt notwendig erscheine, die in seinem Heimatland nicht gewährleistet sein dürfte, spreche dies für ein überwiegendes Bleibeinteresse. Offenbar habe auch seine Tochter unter dieser Erkrankung zu leiden. Man gehe bei ihr vom Vorliegen einer Störung aus dem Autistischen Spektrum als sehr wahrscheinlich aus. Insoweit werde eine Therapie im Umfang von 100 Fördereinheiten pro Jahr empfohlen. Dies müsse von ihm bewerkstelligt werden, da die Kindesmutter angesichts ihrer schwachen Deutschkenntnisse damit überfordert sei. Dieses Vorbringen des Antragstellers führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die vom Senat im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers fällt zu seinen Lasten aus. Die gegen ihn verfügte Ausweisung, die der beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 11 Abs. 1 AufenthG entgegensteht, ist offensichtlich rechtmäßig. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die in § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei dem Antragsteller gegeben ist. Sein bisheriger, von wiederholter Straffälligkeit geprägter Werdegang spricht mit Gewicht für die Gefahr, dass er bei einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland auch künftig weitere Straftaten begehen wird. Der Antragsteller wurde, wie in dem erstinstanzlichen Beschluss eingehend aufgeführt ist, im Jahr 2013 wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit Nötigung, 2014 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, 2016 wegen vorsätzlicher Körperverletzung, 2017 wegen Diebstahls sowie 2018 erneut wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln rechtskräftig verurteilt.(Vgl. den Auszug aus dem Zentralregister, Bl. 626 ff. der Verwaltungsakte) Neu hinzugekommen ist eine weitere Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten auf Bewährung wegen Betrugs durch das Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 2.10.2018.(Vgl. die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 26.11.2018, Bl. 715 der Verwaltungsakten) Ausgehend davon wiegt das Ausweisungsinteresse zwar nicht besonders schwer im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG, da in dieser Vorschrift eine Verteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr gefordert wird. Jedoch wiegt das das Ausweisungsinteresse schwer nach § 54 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG, weil der Antragsteller wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Unabhängig davon wiegt das Ausweisungsinteresse auch deshalb schwer, weil der Antragsteller aufgrund der von ihm wiederholt begangenen Straftaten einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften i. S. v. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG begangen hat. Auch die von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung angeführten Gesichtspunkte führen bei der gebotenen Gesamtabwägung nicht dazu, dass das Bleibeinteresse das Ausweisungsinteresse überwiegt. Der von ihm vorgelegte Arbeitsvertrag ist lediglich befristet bis zum 24.1.2019 und stellt deshalb keinen Beleg für ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis dar. Dem Antragsteller, der nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, ist es trotz seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland nicht gelungen, sich wirtschaftlich zu integrieren und sich hier eine gesicherte Existenz aufzubauen. Von daher spricht einiges für die Auffassung des Antragsgegners, dass die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses „verfahrensangepasst“ erfolgt ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, mit Blick auf Artikel 8 EMRK sei das Wohl seiner beiden Kinder nicht hinreichend gewichtet worden, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Schutz des Familienlebens hier deshalb kein überragendes Gewicht zukommt, weil die Ehefrau des Antragstellers und die beiden gemeinsamen Kinder die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, sie mangels einer Aufenthaltsberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig sind und für die Familie des Antragstellers die zumutbare Möglichkeit besteht, in der Türkei ein gemeinsames Familienleben zu führen. Dass bei der Tochter des Antragstellers ein „frühkindlicher Autismus“ diagnostiziert worden ist, steht einem gemeinsamen Aufenthalt in der Türkei nicht entgegen, da eine entsprechende Förderung auch dort erfolgen kann. Der langjährige Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland und der Besitz einer Aufenthaltsbefugnis über einen Zeitraum von etwas mehr als 10 Jahren begründen ebenfalls kein schwer wiegendes, das Ausweisungsinteresse überwiegendes Bleibeinteresse. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Die Behauptung des Antragstellers, er beherrsche nur die kurdische, nicht aber die türkische Sprache, ist angesichts des Aufwachsens in einer türkisch-kurdischen Familie unglaubhaft. Ungeachtet der Frage, in welchem Umfang er tatsächlich über Kontakte in der Türkei verfügt, ist ihm eine Anpassung an die Lebensverhältnisse in der Türkei nicht unzumutbar. Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass seiner Abschiebung gesundheitliche Gründe entgegenstünden. Nach § 60 a Abs. 2c Satz 2 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die eine Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll gemäß § 60 a Abs. 2c Satz 3 AufenthG insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Diesen Anforderungen genügt das von dem Antragsteller vorgelegte Schreiben des Instituts für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie vom 7.11.2018, wonach die Auswertung der von dem Antragsteller eingesandten Fragebögen Hinweise auf das Vorliegen einer persistierenden ADHS im Erwachsenenalter ergeben hat,(Bl. 102 der Gerichtsakte.) nicht annähernd. Das weitere Vorbringen des Antragstellers, in der Praxis würden Abschiebungen „normalerweise“ erst dann durchgeführt werden, wenn eine längere Strafhaft (mindestens zwei Jahre) verhängt und ein Teil hiervon verbüßt worden sei, mag zwar in vielen Fällen tatsächlich zutreffen. Ein rechtlicher Grund, der eine Aussetzung der Abschiebung gebieten würde, folgt daraus aber nicht. Daher besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf eine Verpflichtung des Antragsgegners, ihm eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG auszustellen. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung auf die Hälfte des Wertes des Hauptsacheverfahrens beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.