Beschluss
4 A 172/18
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. April 2018 – 8 K 415/17 – wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Der antragstellende Personalrat und der am Verfahren beteiligte Leiter der Bundespolizeiinspektion Bexbach streiten darüber, ob eine Abänderung des mitbestimmten Dienstplans unter den streitauslösenden Umständen Mitbestimmungsrechte des Antragstellers aus § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG verletzt. Die streitauslösenden Umstände sind wie folgt zusammenzufassen: Nach der Dienstvereinbarung über einen Rahmendienstplan für den Schicht- und Wechseldienst bei der Bundespolizeiinspektion Bexbach, der ein 5-Wochen-Rahmendienstplan zugrunde liegt, ist monatlich im Voraus ein Dienstplan zu erstellen und dem Personalrat zum 25. des Vormonats vorzulegen; eine erforderliche Beteiligung erfolgt grundsätzlich binnen zwei Arbeitstagen nach der Vorlage. Planbare dienstliche Änderungen sind grundsätzlich nur mit Zustimmung des Personalrats möglich. Unter der Überschrift „Einsatzmaßnahmen innerhalb der Einsatzanlässe der BPoLI A-Stadt“ heißt es, dass der Dienststellenleiter bei unvorhergesehenen (kurzfristigen, nicht regelmäßigen, sondern außergewöhnlichen) Einsatzmaßnahmen die Dienstzeiten einschränken, insbesondere andere Dienstzeiten anordnen kann, während planbare Einsatzmaßnahmen in den monatlichen Dienstplanvorgaben für den kommenden Monat anzukündigen sind. Es heißt ferner, Einsatzmaßnahmen unterlägen nicht der Mitbestimmung, aber auch hierbei sollten die Belange der Mitarbeiter im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Berücksichtigung finden. Die Bundespolizeidirektion Koblenz hatte den ihr zugehörigen Bundespolizeiinspektionen, u.a. der Bundespolizeiinspektion Bexbach, deren Leiter der Beteiligte ist, sowie der Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheit mit Schreiben vom 30.12.2016 mitgeteilt, dass sich im Monat Februar 2017 im Bereich der Bundespolizeidirektion Koblenz neben etwaigen Einsätzen wegen des Karnevals/Faschings Einsatzanlässe in Gestalt verschiedener im Einzelnen aufgelisteter Fußballbegegnungen ergäben, die eine besondere Einsatzrelevanz entfalteten bzw. entfalten könnten. Neben den Spielorten seien die An-/Abreisebewegungen zu berücksichtigen. Am Samstag, den 18.2., finde u.a. das Fußballspiel „Wehen Wiesbaden - FSV Zwickau (evtl. auch Durchreise)“ statt. Auch wenn der prognostische Unterstützungsbedarf noch nicht erhoben sei und eine Schwerpunktsetzung „Fußball“ noch ausstehe, könne bereits prognostiziert werden, dass nicht alle Unterstützungsbedarfe gedeckt werden könnten. Demgemäß seien für den Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Koblenz vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung der maximalen Verfügbarkeit eigener Kräfte zu veranlassen, um auch eine inspektionsübergreifende Kräftegestellung zu realisieren. Unter dem Gliederungspunkt „Allgemeine Einsatzlage“ heißt es weiter, dass alle Bundespolizeiinspektionen im Rahmen der Dienstplanungen für den Monat Februar 2017 den eigenen Vario- bzw. Sonderdienst am Sonntag, den 5.2., am Samstag, den 11.2., am Samstag, den 18.2., und am Samstag, den 25.2., mit „Dienst“ vorplanen. Darüber hinausgehende mit Vario- bzw. Sonderdienstkräften zu besetzende Einsatzanlässe im eigenen Inspektionsbereich seien nach eigener Beurteilung vorzuplanen. Der hieraufhin seitens des Beteiligten erstellte Dienstplan für Februar 2017, der dem Antragsteller am 9.1.2017 per Mail übermittelt wurde, sah unter Ziffer 4.4 unter Anführung der aktuellen Befehls-/Verfügungslage u.a. für den 18.2., insoweit bezüglich der Dienstgruppe 5, in Abweichung von dem sich aus dem Rahmendienstplan ergebenden Regelschichtband statt der Eintragung „DF*“, der in der Dienstvereinbarung die Bedeutung „DF oder Variodienst - Einsatz bei Bedarf nach Dienstplanvorgabe“ zugeschrieben ist, unter Hinweis auf die Anordnung der Bundespolizeidirektion Koblenz vom 30.12.2016, u.a. am 18.2.2017 für Einsätze im Direktionsbereich Variokräfte vorzuhalten, Variodienst mit dem Zusatz vor, dass einzelne Anlässe, Einsatzorte und Stärken noch nicht bekannt seien und die Dienstgruppen ohne Eintragung im Einsatzplan lediglich planerisch Variodienste bis zu maximaler Stärke vorbereiten. Mit Schreiben vom 12.1.2017 verweigerte der Antragsteller bezüglich der Vorgaben der Ziffer 4.4 seine Zustimmung zu dem Dienstplanentwurf; die Gesamtpersonalvertretung habe hinsichtlich der Anordnung der Bundespolizeidirektion Koblenz in deren Schreiben vom 30.12.2016 ihre Beteiligung eingefordert und ein Ergebnis stehe noch aus. Den am 19.1.2017 geänderten Dienstplanvorgaben für Februar 2017, die die vorbezeichnete Abweichung vom Regelschichtband nicht mehr enthielten, stimmte der Antragsteller am gleichen Tag zu. Mit Schreiben vom 14.2.2017 und Einsatzbefehl Nr. 1 vom 15.2.2017 zur Durchführung polizeilicher Maßnahmen aus Anlass verschiedener Fußballbegegnungen ordnete die Bundespolizeidirektion Koblenz hinsichtlich des 18.2.2017 unter Darlegung des prognostizierten An- und Abreiseverkehrs von Fußballfans an, dass die Bundespolizeiinspektion Frankfurt durch die Bundespolizeiinspektionen Kassel und A-Stadt zu verstärken sei; die Bundespolizeiinspektion Bexbach habe eine Gruppe Vario (0/2/6) als Verstärkungskräfte, Einsatzort Wiesbaden Hauptbahnhof, ab 11:00 Uhr zu stellen. Dies teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit Mail vom 15.2.2017 mit, woraufhin dieser gegen eine Indienstsetzung von Einsatzkräften einwandte, Fußballspiele seien planbare Einsatzanlässe und unterlägen daher der uneingeschränkten Mitbestimmung. Nach der Genehmigung des Dienstplanes für Februar 2017 hätten alle mit DF* gekennzeichneten Kräfte am 18.2.2017 verlässlich dienstfrei; zudem seien diese Kräfte nach der Dienstvereinbarung nur für eigene Einsatzanlässe einzuplanen. Die aktuelle Dienstplanänderung werde daher abgelehnt. Der Beteiligte hielt dem entgegen, für die Dienststelle handele es sich ausweislich des zeitlichen Ablaufs um einen ungeplanten Einsatz, für den kein Mitbestimmungserfordernis bestehe. Wegen der Dringlichkeit der Maßnahme ordne er vorsorglich den Einsatz der Kräfte nach Maßgabe des § 69 Abs. 5 BPersVG als vorläufige Regelung an. Mit Schreiben vom 17.2. und vom 23.2.2017 rügte der antragstellende Personalrat, der Beteiligte habe nach Ergehen der Anordnung vom 14.2. und des Einsatzbefehls Nr. 1 vom 15.2.2017 versäumt, zwecks Abänderung des Dienstplans ein förmliches Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. Trotzdem habe der Personalrat der vom Beteiligten am 15.2. verfügten Indienstsetzung am selben Tag um 11:53 Uhr widersprochen. Der Beteiligte habe indes erst am 16.2.2017 17:00 Uhr reagiert und die vorläufige Regelung verfügt. Aufgrund dieser verzögerten Handhabung sei dem Personalrat die Möglichkeit, eventuell noch zu einer gütlichen Einigung zu kommen, bzw. zeitnah eine verwaltungsgerichtliche Prüfung zu veranlassen, genommen worden. Die Durchführung der Maßnahme ohne seine Zustimmung verletze den Antragsteller in seinen Mitbestimmungsrechten. Am 16.3.2017 hat der Antragsteller das verfahrensgegenständliche Beschlussverfahren bei dem Verwaltungsgericht eingeleitet und argumentiert, bei einem Fußballeinsatz handele es sich, sobald der Spieltermin feststehe, um einen planbaren Einsatz. Ausweislich des Schreibens der Bundespolizeidirektion Koblenz vom 30.12.2016 habe sich die Notwendigkeit eines zusätzlichen Einsatzes am 18.2.2017 bereits frühzeitig abgezeichnet, weshalb nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG i.V.m. der Dienstvereinbarung ein Mitbestimmungsverfahren hätte eingeleitet werden müssen. Dies habe der Beteiligte indes unterlassen. Zudem habe der Beteiligte die Vorgaben des § 69 Abs. 5 BPersVG missachtet, weil er eine vorläufige Regelung getroffen habe, ohne das Mitbestimmungsverfahren unverzüglich einzuleiten bzw. fortzusetzen. Der Antragsteller hat beantragt, es wird festgestellt, dass unter den Voraussetzungen des streitauslösenden Falls die Abänderung des mitbestimmten Dienstplans unter Verstoß gegen die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers aus § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG erfolgt. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er habe aufgrund der Weisung der Bundespolizeidirektion Koblenz, in deren Zuständigkeit die Beurteilung der Notwendigkeit eines Verstärkungsbedarfs falle, kurzfristig Personal zur Verfügung stellen müssen. Nach der Dienstvereinbarung (S. 4 „Einsatzanlässe“) unterliege seine hieran anknüpfende sich auf die Kräfteauswahl vor Ort beschränkende Entscheidung nicht der Mitbestimmung, weswegen die Anordnung nach § 69 Abs. 5 BPersVG lediglich vorsorglich ausgesprochen worden sei, um den Einsatz in jedem Fall gewährleisten zu können. Das vom Antragsteller betonte frühzeitige Bekanntwerden eines Spieltermins der 3. Fußballbundesliga sei für sich genommen keine Grundlage einer validen Einsatzplanung. Die notwendige perspektivische Beurteilung erfolge im Wege einer Lageprognose, die im 14-Tages-Rhythmus - hier jeweils übermittelt am 6.1., 31.1. und 14.2. - fortgeschrieben werde. Die konkrete Vorauslage zu einer Spielbegegnung werde - unter Berücksichtigung der sich aus der Tabellenentwicklung ergebenden Spielbrisanz und des aus anderen zeitgleich anberaumten Großveranstaltungen herrührenden Bedarfs an Einsatzkräften - in der Kalenderwoche erstellt, an deren Wochenende die Spielbegegnung stattfinde, und werde der Bundespolizeidirektion Koblenz jeweils bis Dienstagmittag übermittelt. Fallbezogen habe sich nach der Vorauslage der Bundespolizeiinspektion Frankfurt/Main erst am 13.2. die valide und die Einsatzrelevanz begründende Erkenntnislage ergeben, dass die Zwickauer Fans unter Nutzung der Eisenbahn anreisen würden. Damit sei die Frage der Verfügbarkeit von Einsatzkräften aufgeworfen gewesen. Eine ausreichende Anzahl an Einsatzkräften aus dem Bereich der Bereitschaftspolizei bzw. der eigenen Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheit hätten an besagtem Wochenende nicht zur Verfügung gestanden, was den inspektionsübergreifenden Unterstützungsbedarf ausgelöst habe. Im Übrigen stellten sich Einsatzanforderungen der Bundespolizeidirektion Koblenz als „Einsatzanlässe der Bundespolizeiinspektion Bexbach“ im Sinn der Dienstvereinbarung dar, denn diese sei ein rechtlich unselbständiger Teil der Bundespolizeidirektion Koblenz. Das Verwaltungsgericht hat den Feststellungsantrag aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.4.2018 als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen. Zwar sei die Anordnung eines inspektionsübergreifenden Verstärkungseinsatzes seitens der Bundespolizeidirektion Koblenz - ungeachtet der Verpflichtung des Beteiligten, diese Anordnung zu befolgen, - nicht als eine die Mitbestimmung des Antragstellers als örtlichem Personalrat ausschließende unmittelbar gestaltende Anordnung der übergeordneten Dienststelle zu bewerten. Denn der Beteiligte habe in eigener Verantwortung zu entscheiden, welche Polizeivollzugsbeamten er im Wege einer Änderung des bereits mitbestimmten Dienstplans „in den Dienst versetzt“. Die unter diesen Gegebenheiten ohne Zustimmung des Antragstellers erfolgende Indienstsetzung von Polizeivollzugsbeamten durch den Dienststellenleiter verletzte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG nicht. Der Antragsteller habe das ihm nach dieser Vorschrift zustehende Mitbestimmungsrecht durch Zustimmung zu den den Monat Februar betreffenden Dienstplanvorgaben vom 19.1.2017 wahrgenommen. Damit seien die für die Partner des Mitbestimmungsverfahrens auf der örtlichen Ebene der Bundespolizeiinspektion verhandelbaren kollektiven Arbeitszeitregelungen, bei denen sich die Frage, wann gearbeitet und ob gearbeitet werde, sinnvoll voneinander trennen ließen, für den Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeiinspektion Bexbach getroffen gewesen. Der von der vorgesetzten Dienststelle verfügte inspektionsübergreifende Verstärkungseinsatz sei demgegenüber hinsichtlich Ort und Zeit sowie hinsichtlich der geforderten Personenzahl gebunden und für die Beteiligten auf der örtlichen Ebene nicht verhandelbar, der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG mithin nicht betroffen. Darüber hinaus sei eine Beteiligung des Antragstellers aus Sicht der Fachkammer bei inspektionsübergreifenden Einsatzanforderungen der vorliegenden Art bereits nach § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG ausgeschlossen. Hiernach finde eine Beteiligung der Bundespolizeipersonalvertretung bei Anordnungen für Polizeivollzugsbeamte, durch die Einsatz oder Einsatzübungen geregelt werden, nicht statt. Ein „Einsatz“ im Sinne dieser Vorschrift setze nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass es sich um eine konkrete, eilbedürftige Maßnahme, also nicht um eine generelle - eine vorausschauende Planung und rechtzeitige Beteiligung des Personalrats ermöglichende - Regelung des Dienstes für einen bestimmten Zeitraum, handele. Gemessen hieran habe der Beteiligte im Januar 2017 die ihm erst Mitte Februar zugegangene Einsatzanordnung der Bundespolizeidirektion Koblenz über den Einsatz von Polizeivollzugsbeamten bei dem Drittligaspiel Wehen Wiesbaden - Zwickau bei Erstellung der mitbestimmten Dienstplanvorgaben für Februar 2017 nicht „vorausschauend“ einplanen können. Insbesondere sei für die Einsatzplanung nicht allein die Terminierung und Organisation des Fußballspielbetriebs ausschlaggebend, sondern vor allem die Erfüllung einer aktuellen polizeilichen Auftragslage, die - wie näher ausgeführt wird - anhand einer bundespolizeiweiten Lagebewertung unter Berücksichtigung sowohl der einzelnen Fußballspiele und der daraus abzuleitenden (Bahn-) Reisebewegungen von Fußballfans als auch aller weiteren zeitlich parallel stattfindenden Anlässe/Veranstaltungen, ggfs. weiterer Fußballspiele, mit bundespolizeilicher Relevanz zu eruieren sei. Erst wenn die an dem fraglichen Tag insgesamt anstehenden polizeilichen Aufgaben feststünden, könne abschließend eingeschätzt werden, ob ein Verstärkungsbedarf durch Kräfte der Bundesbereitschaftspolizei bzw. der Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheit, auf die vorrangig zurückzugreifen sei, gedeckt werden könne. Stünden diese Kräfte nicht in zureichender Anzahl zur Verfügung, obliege es der Bundespolizeidirektion Koblenz als vorgesetzter Dienststelle, soweit aus ihrer Sicht erforderlich, kurzfristig, d.h. in der Form eines „Einsatzes“, inspektionsübergreifend Beamte zur Verstärkung der zuständigen Inspektion heranzuziehen. Eine derartige Entscheidung habe der Kräfteanforderung vom 14.2.2017 zugrunde gelegen. Auf die Vorinformationen im Schreiben vom 30.12.2016 habe eine valide für die Polizeivollzugsbeamten verlässliche Einsatzplanung nicht gestützt werden können, weswegen der Beteiligte auf Intervention des Antragstellers davon abgesehen habe, diese Vororientierung in die am 19.1.2017 formulierten Dienstplanvorgaben für Februar aufzunehmen. In der mündlichen Verhandlung sei deutlich geworden, dass frühzeitige inspektionsübergreifende Einsatzanforderungen daran scheiterten, dass die anfordernde Inspektion, hier die Bundespolizeiinspektion Frankfurt, die Verfügbarkeit eigener Kräfte zur Bewältigung aller an einem bestimmten Tag anstehenden polizeilichen Aufgaben vorab nicht abschließend einschätzen könne, und nicht von vornherein feststehe, ob ein Verstärkungsbedarf durch Kräfte der Bundesbereitschaftspolizei bzw. der Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheit gedeckt werden könne. Streitauslösend sei nach alldem ein im monatlichen Dienstplan auf der Inspektionsebene nicht planbarer „Einsatz“ im Sinn der eine Beteiligung der Personalvertretung ausschließenden Regelung des § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG gewesen. Gegen den, seinen Prozessbevollmächtigten am 25.4.2018 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller am 14.5.2018 Beschwerde eingelegt und diese am 5.6.2018 begründet. Die Fachkammer gehe fehl in der Annahme, dass das Mitbestimmungsrecht des Personalrats aus § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG in Konstellationen der streitigen Art durch § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG ausgeschlossen sei. Insbesondere ergebe sich dies nicht aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die die Argumentation des Antragstellers stütze. Zweck der die Mitbestimmung bei Einsätzen und Einsatzübungen ausschließenden Vorschrift sei die Vermeidung von Verzögerungen, die wegen der Dringlichkeit eines Einsatzes die Aufgabenerfüllung und damit die Funktionsfähigkeit der Bundespolizei beeinträchtigen würden. Fallbezogen sei zwar ausgehend von dem Datum, unter dem die Anordnung der Bundespolizeidirektion Koblenz erfolgt sei, dem 14./15.2.2017, ein ordnungsgemäßes Mitbestimmungsverfahren bezüglich des Einsatzes am 18.2.2017 nicht mehr möglich gewesen. Allerdings sei die Dringlichkeit als „hausgemacht“ zu erachten. Eine frühzeitige Planung und Berücksichtigung bei der Dienstplangestaltung für den Monat Februar sei aus vom Beteiligten zu vertretenden Gründen unterblieben. So würden aus planbaren Situationen und Ereignissen dringliche Entscheidungen produziert. Um dies zu vermeiden, sei frühzeitig ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. Falls sich hinsichtlich planbarer Ereignisse nach Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens neue Umstände ergäben, die umgehende polizeiliche Maßnahmen erforderlich machten, so handele es sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ab diesem Zeitpunkt um einen „Einsatz“ mit der Folge des Entfallens der Mitbestimmungspflichtigkeit. Gemessen an alldem sei der Beteiligte nach Kenntniserlangung von der im Schreiben vom 30.12.2016 geschilderten planbaren Ausgangslage gehalten gewesen, ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten, habe es aber unterlassen, entsprechende Vario- bzw. Sonderdienste für den 18.2.2017 vorzusehen. Zweifelsfrei sei die Fußballbegegnung, was die zu erwartenden Fanaktivitäten anbelange, nicht als risikobehaftet einzuschätzen gewesen. Mithin hätte aus der Erfahrung heraus seitens des Beteiligten eine Einplanung weiteren Personals vorgenommen werden können. Erst wenn im Anschluss an diese frühzeitige Planung kurz vor dem Spiel - etwa weil kurzfristig randalierende Fans erwartet werden - eine Änderung der Gefährdungslage eintritt, werde aus dem planbaren Einsatz ein dringender Einsatz, der das Mitbestimmungsrecht entfallen lasse. Um eine solche Situation gehe es indes vorliegend nicht und hierin liege die Fehleinschätzung des erstinstanzlichen Gerichts. § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG bei vom Dienststellenleiter zu vertretenden Planungsfehlern zur Anwendung zu bringen, hieße, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers auszuhebeln. Auch die Dienstvereinbarung werde vom Verwaltungsgericht falsch interpretiert. Nach dieser entfalle die Notwendigkeit einer Mitbestimmung ebenfalls nur bei unvorhergesehenen Maßnahmen, die in der Dienstvereinbarung definiert seien als kurzfristige, nicht regelmäßige, sondern außergewöhnliche Einsatzmaßnahmen. Es gehe um Ausnahmesituationen wie etwa Gefahrensituationen, Terrorlagen oder schwere Unfallereignisse. Fußballspiele seien hingegen - wie ausgeführt - planbar. Sie stellten sich nicht als besondere Ereignisse oder Entwicklungen dar, die in personeller, zeitlicher oder sonstiger Hinsicht ein Abweichen vom regelmäßigen Dienstplan erforderten. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.4.2018 ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts festzustellen, dass unter den Voraussetzungen des streitauslösenden Falls die Abänderung des mitbestimmten Dienstplans unter Verstoß gegen die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers aus § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG erfolgt. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er bekräftigt sein erstinstanzliches Vorbringen. Die personelle Unterstützung für die Spielbegegnung sei eine unplanbare Einsatzmaßnahme im Sinn des § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG gewesen. Zwar seien die möglichen Anlässe für eine polizeiliche Maßnahme in der Regel kalendermäßig länger bekannt, jedoch sei eine konkrete Personaldisposition unter den vorliegenden Gegebenheiten erst kurzfristig möglich, wenn die aktuelle Gesamtlage einschließlich Kräftegestellung feststehe. Bei der Verabschiedung des Dienstplans für Februar 2017 sei für die Dienststelle die Notwendigkeit, für ein außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs am 18.2.2017 in Wiesbaden stattfindendes Drittligaspiel konkret acht Vollzugsbeamte zum Einsatz ab 11.00 Uhr am Hauptbahnhof Wiesbaden abzustellen, nicht vorhersehbar bzw. planbar gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der seitens des Beteiligten vorgelegten Verwaltungsunterlagen (2 Hefte), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den zulässigen auf die Feststellung, dass die Abänderung des mitbestimmten Dienstplans unter den Voraussetzungen des streitauslösenden Falls die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers aus § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG verletzt, zielenden Antrag zurückgewiesen. Die zuständige Fachkammer hat ihre die begehrte Feststellung ablehnende Entscheidung auf zwei selbständig nebeneinander stehende Begründungsansätze gestützt. Die sich auf den zweiten Begründungsansatz, ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers sei unter den streitauslösenden Umständen bereits durch § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG ausgeschlossen, konzentrierende Argumentation des Antragstellers verfängt nicht (1). Der Fachkammer ist überdies darin zuzustimmen, dass die Voraussetzungen, unter denen sich - unter der Prämisse der Anwendbarkeit der personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechte - ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG herleiten könnte, ohnehin nicht erfüllt wären (2). 1. Unter den streitauslösenden Umständen findet eine Beteiligung der Personalvertretung nach § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG nicht statt. Dass der Beteiligte nach Erhalt der Einsatzanordnung vom 14./15.2.2017 nicht unverzüglich ein förmliches Mitbestimmungsverfahren eingeleitet hat, verletzt den Antragsteller daher entgegen seiner in den Schreiben vom 17. und 23.2.2017 vertretenen Auffassung nicht in seinen Mitbestimmungsrechten. Der Beteiligte war nach der seitens der Bundespolizeidirektion Koblenz ergangenen Anforderung von Einsatzkräften vom 14.2.2017 und des Einsatzbefehls Nr. 1 vom 15.2.2017 gehalten, kurzfristig am 18.2.2017 zur Unterstützung der Bundespolizeiinspektion Frankfurt/Main acht Polizeivollzugsbeamte zur Verfügung zu stellen. Gegenstand seiner diesbezüglich am 15.2.2017 getroffenen Anordnungen war ein - etwaige personalvertretungsrechtliche Beteiligungsrechte des Antragstellers ausschließender - Einsatz im Sinn des § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG. Die Bundespolizeidirektion Koblenz ist gemäß den §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 BPolG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 BPolZV die für die Länder Rheinland-Pfalz, Saarland und - soweit dort nicht die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main zuständig ist - Hessen zuständige Bundespolizeibehörde. Zur Aufgabenwahrnehmung unterstehen ihr mehrere Bundespolizeiinspektionen, u.a. die Bundespolizeiinspektion Frankfurt/Main und die örtlich für das Saarland zuständige und im Saarland angesiedelte Bundespolizeiinspektion Bexbach, deren Leiter der Beteiligte ist. Fallbezogen geht es um die Wahrnehmung bundespolizeilicher Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 BPolG am 18.2.2017 im Bundesland Hessen. Die unter dem 14./15.2.2017 - nach Aktenlage ohne vorherige Beteiligung des auf der Ebene der Bundespolizeidirektion Koblenz angesiedelten Gesamtpersonalrats - verfügte Anforderung von Einsatzkräften durch die Bundespolizeidirektion als vorgesetzte Dienstbehörde war für den Beteiligten, insbesondere nachdem seine telefonische Remonstration ohne Erfolg geblieben war, hinsichtlich Zeit und Ort der Unterstützungsleistung sowie der Anzahl der abzustellenden Beamten bindend. Er musste zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung kurzfristig eruieren, ob er den Kräftebedarf ganz oder teilweise mit im regulären Dienst befindlichen Beamten abdecken kann oder im Wege einer Dienstplanänderung Beamte, die dienstfrei haben sollten, in den Dienst versetzt. Dabei war sein Handlungsspielraum durch den Umstand, dass am 18.2.2017 im Saarland, also seinem originären Zuständigkeitsbereich, zwei weitere Fußballbegegnungen stattfanden, die begleitende Einsätze seiner Dienststelle erforderten, begrenzt. Die Argumentation des Antragstellers, eine Abänderung des mitbestimmten Dienstplans wegen unvorhergesehener Einsatzmaßnahmen sei nach der Dienstvereinbarung nur in Bezug auf Einsatzanlässe innerhalb der Bundespolizeiinspektion Bexbach zulässig, verkennt den gesetzlichen Rahmen. Die Gestaltungsbefugnisse von Dienststelle und Personalrat reichen nicht so weit, Einsatzanlässe, die eine Änderung des Dienstplans bei unvorhergesehenen Einsatzmaßnahmen rechtfertigen, abweichend von höherrangigen Vorgaben zu definieren. Dienstvereinbarungen dürfen weder verbindliche gesetzliche Regelungen abbedingen(Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, Komm., 14. Aufl. 2018, § 3 Rdnr. 1) noch innerbehördliche Strukturen, insbesondere Anordnungsbefugnisse übergeordneter Dienstbehörden, unbeachtet lassen. Beamte der Bundespolizei sind gemäß § 58 Abs. 2 BPolG ungeachtet des örtlichen Zuständigkeitsbereichs ihrer Inspektion im gesamten Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei zur Vornahme von Amtshandlungen befugt und im Fall eines entsprechenden Einsatzbefehls verpflichtet. Sollten daher Dienststelle und Personalrat bei Abschluss der Dienstvereinbarung tatsächlich die Vorstellung gehabt haben, eine kurzfristige Abänderung des mitbestimmten Dienstplans wegen eines Einsatzes außerhalb des originären Zuständigkeitsbereichs solle nicht möglich sein, was aus Sicht des Fachsenats fernliegend erscheint, so wäre die entsprechende Regelung nicht rechtswirksam und die die Dienstvereinbarung abschließende salvatorische Klausel käme zum Zug. Die unter den aufgezeigten Umständen getroffene Entscheidung des Dienststellenleiters vom 15.2.2017, dass acht Beamte seiner Dienststelle, die nach dem mitbestimmten Dienstplan am 18.2.2017 dienstfrei haben sollten, an diesem Tag unter Abweichung vom regulären Dienstplan zur Unterstützung der Bundespolizeiinspektion Frankfurt/Main herangezogen werden und ab 11:00 Uhr am Hauptbahnhof Wiesbaden Dienst zu leisten haben, stellt sich als Anordnung eines Einsatzes im Sinn des § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG dar. Grundsätzlich räumt der Gesetzgeber den Personalvertretungen der Dienststellen der Bundespolizei (früher: des Bundesgrenzschutzes) dieselben Mitbestimmungsrechte ein wie anderen Personalvertretungen, wobei indes die Sonderregelungen des § 85 BPersVG zu beachten sind. Nach Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a der Vorschrift findet eine Beteiligung der Bundespolizeipersonalvertretung nicht statt bei Anordnungen für Polizeivollzugsbeamte, durch die Einsatz oder Einsatzübungen geregelt werden. Die Vorschrift schränkt die Beteiligung nur insoweit ein, als dies zur Wahrung der Funktionsfähigkeit der Polizei des Bundes erforderlich ist. Diese könnte im Einsatzfall (und bei Einsatzübungen) empfindlich gestört werden könnte, wenn dienstliche Anordnungen den komplizierten Verfahrensabläufen des Beteiligungsverfahrens unterworfen würden.(BVerwG, Beschluss vom 2012.1988 - 6 P 16/85 -, juris Rdnr. 26) Mit Blick auf das Demokratieprinzip und den Grundsatz der demokratischen Legitimation - so das Bundesverfassungsgericht(BVerfG, Beschluss vom 24.5.1995 - 2 BvF 1/92 -, juris Rdnrn. 139 ff., 151) - darf der Gesetzgeber die verantwortlichen Amtsträger durch die Zuerkennung von Mitbestimmungsrechten nicht in eine Lage bringen, in der sie Maßnahmen, die für die zeitgerechte Herstellung der Bedingungen einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Amtsauftrags notwendig sind, nur um den Preis von Zugeständnissen durchsetzen können, die sie nicht oder nur mit Einschränkungen für sachgerecht halten und in die sie sonst nicht einzuwilligen bereit wären. In Bezug auf innerdienstliche Maßnahmen, die schwerpunktmäßig die Erledigung von Amtsaufgaben betreffen und dabei unvermeidlich die Interessen der beschäftigten Amtswalter berühren, verlangt das demokratische Prinzip Sicherungen für die zeitgerechte Herstellung der Bedingungen einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Amtsaufgaben. Dem ist für den Bereich der Bundespolizei einfachgesetzlich durch die Regelung des § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG sowie durch die zu dieser Vorschrift ergangene höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung(z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.9.1998 - 5 A 10255/98 -, PersR 1999, 273 ff.) Rechnung getragen; hiernach sind die zeitlichen Aspekte polizeilicher Aufgabenerfüllung für die Auslegung des personalvertretungsrechtlichen Einsatzbegriffs maßgeblich.(BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999 - 6 B 131/98 -, juris Rdnr. 8) Ein Einsatz im personalvertretungsrechtlichen Sinn mit der Folge des Ausschlusses von Beteiligungsrechten des Personalrats zeichnet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dadurch aus, dass Polizeivollzugsbeamte nicht im Rahmen ihres normalen, regelmäßigen Dienstes zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben eingesetzt werden, sondern besondere Ereignisse oder Entwicklungen ein Abweichen von dem regelmäßigen Dienstplan in personeller, zeitlicher oder sonstiger Hinsicht erfordern, um die Funktionsfähigkeit der Polizei des Bundes zu wahren. Es geht um nicht vorhersehbare, über die Regelung des täglich wiederkehrenden Dienstes hinausgehende Lagen bzw. konkret eilbedürftige, als solche im Vorhinein nicht planbare Maßnahmen.(BVerwG, Beschlüsse vom 20.12.1988, vom 29.6.1992 - 6 PB 5/92 -, und vom 4.2.1999 - 6 B 131/98 -, jew. juris) Der Personalrat ist - so das Bundesverwaltungsgericht - an Einzelmaßnahmen, die sich an besonderen Ereignissen (etwa an der Grenze) orientieren und die der alsbaldigen Ausführung bedürfen, nicht zu beteiligen, insbesondere, wenn in Abweichung von bestehenden generellen Regelungen zur Behebung drohender Gefahr ein Tätigwerden angeordnet wird, weil der Bundesgrenzschutz/die Bundespolizei anderenfalls als Folge der Einschaltung der Personalvertretung die ihm/ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben nicht erfüllen könnte.(BVerwG, Beschluss vom 20.12.1988, a.a.O., Rdnr. 28) Die Notwendigkeit, am 18. Februar zur Unterstützung der Bundespolizeiinspektion Frankfurt/Main acht Polizeivollzugsbeamte zur Verfügung zu stellen, war für den Beteiligten zur Zeit der Dienstplanerstellung im Januar 2017 unter den konkreten Gegebenheiten nicht vorhersehbar bzw. nicht planbar. Dem steht weder entgegen, dass der Termin der Fußballbegegnung im Januar 2017 bereits seit geraumer Zeit feststand (a), noch dass die Dienststelle jedenfalls seit Erhalt des Schreibens der Bundespolizeidirektion Koblenz vom 30.12.2016 darüber unterrichtet war, dass in Hessen an den Wochenenden des Monats Februar 2017 mehrere Fußballbegegnungen stattfinden sollten, die eine besondere Einsatzrelevanz entfalten könnten, und die vorgesetzte Behörde es daher als angezeigt erachtete, dass alle ihr untergeordneten Bundespolizeiinspektionen, unter anderem die Bundespolizeiinspektion Bexbach, im Rahmen der Dienstplanerstellung für den Monat Februar den eigenen Vario- bzw. Sonderdienst am 5. Februar (Sonntag) sowie am 11., 18. und 25. Februar (jeweils Samstag) zwecks etwaiger unterstützender Bereitstellung von Einsatzkräften mit „Dienst“ vorplanen (b). Eine Verletzung in Beteiligungsrechten infolge einer verzögerten Sachbehandlung seitens der übergeordneten Dienstbehörde unter dem Aspekt einer „hausgemachten“ Dringlichkeit scheidet aus (c). a) Eine die Anwendung des § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG ausschließende Vorhersehbarkeit des Einsatzanlasses leitet sich nicht allein aus dem Umstand her, dass der Termin der fraglichen Fußballbegegnung frühzeitig bekannt war. Zunächst ist nicht im Streit, dass nicht jedes Drittligaspiel einen Einsatzanlass solchen Umfangs auslöst, dass ein Bedarf an Unterstützung durch benachbarte Inspektionen als naheliegend zu prognostizieren wäre. Überdies ist selbst in Bezug auf terminlich feststehende, jährlich wiederkehrende Ereignisse, wie etwa Hexennacht oder Kundgebungen zum 1. Mai, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die „Nichtvorhersehbarkeit der Lage“ sich aus mangelnder Planbarkeit herleiten kann.(BVerwG, Beschluss vom 29.6.1992, a.a.O., Rdnr. 4) Auch in Bezug auf seit langem terminlich feststehende Ereignisse ist angesichts der Vielfalt an Einflussfaktoren, insbesondere bei schnell wechselnder überörtlicher polizeilicher Lagebeurteilung, möglich, dass für den Dienststellenleiter erst kurzfristig einzuschätzen ist, ob ein über die normale Schichtbesetzung hinausgehender Bedarf an Einsatzkräften besteht.(OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.12.1991 - 5 A 10571/91.OVG -, amtl. Abdr. S. 10 f.) Maßgeblich für die Annahme einer erst kurzfristig möglichen verlässlichen Einschätzung sind die Umstände des Einzelfalls. Vorliegend steht der Erwägung des Antragstellers, eine frühzeitige Planung sei versäumt worden, in Bezug auf den Beteiligten bereits entgegen, dass das in Rede stehende Fußballspiel in Hessen stattfand und der Beteiligte als Leiter der Bundespolizeiinspektion Bexbach mit dem Zuständigkeitsbereich Saarland für Einsatzplanungen in Hessen nicht zuständig war bzw. ist. Insoweit unterscheidet der Sachverhalt sich von den Konstellationen, die üblicherweise Gegenstand der Rechtsprechung sind, dadurch, dass der fragliche Einsatz nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Dienststelle erfolgte, sondern zur Unterstützung einer benachbarten Inspektion von der übergeordneten Dienstbehörde angeordnet worden ist. Der Beteiligte selbst konnte zu keinem Zeitpunkt verlässlich abschätzen, ob sich bei den hessischen Kollegen anhand der Lageeinschätzung und des Personalbestands am 18.2.2017 ein Unterstützungsbedarf realisieren würde und ob die gemeinsame übergeordnete Dienststelle gerade seine Dienststelle, gegebenenfalls mit welcher Personalanforderung, zur Unterstützung heranziehen würde. Unter diesen Umständen war der Einsatz am 18.2.2017 trotz des seit langem feststehenden Spieltermins für den Beteiligten nicht vorhersehbar bzw. planbar. b) Eine Vorhersehbarkeit und ein daraus resultierendes Planungsversäumnis kann dem Beteiligten auch nicht unter Hinweis auf das Schreiben der Bundespolizeidirektion Koblenz vom 30.12.2016 vorgehalten werden. Mit diesem Schreiben hat die Bundespolizeidirektion Koblenz die ihr unterstellten Inspektionen sowie die eigene Mobile Kontroll- und Überwachungseinheit zur Vororientierung und zwecks Veranlassung vorbereitender Maßnahmen in Kenntnis gesetzt, dass im Rahmen der Dienstplanung für den Monat Februar vorsorglich vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung der maximalen Verfügbarkeit eigener Kräfte und zur Realisierung etwaiger inspektionsübergreifender Kräftegestellung angezeigt seien, weshalb an vier im Einzelnen bezeichneten Wochenendtagen, u.a. am 18.2., der eigene Vario- bzw. Sonderdienst, neben den nach eigener Beurteilung vorzuplanenden Einsatzanlässen im eigenen Inspektionsbereich, mit „Dienst“ vorzuplanen sei. Damit hat die vorgesetzte Dienststelle frühzeitig informiert, dass ein Unterstützungsbedarf zwar nicht sicher absehbar ist, aber immerhin möglich werden könnte. Die so begründete Anordnung der vorgesetzten Dienststelle, die hinsichtlich der Bundespolizeiinspektion Bexbach bezüglich des 18.2.2017 relevant geworden ist, wollte der Beteiligte bei Erstellung des Dienstplans für den Monat Februar hinsichtlich aller vier Wochenendtermine umsetzen und hat hiervon allein wegen der Intervention des Antragstellers, der mitgeteilt hatte, einer solchen Planung nicht zuzustimmen, abgesehen. Dass der Beteiligte dem Anliegen des Antragstellers, zunächst zuzuwarten, ob die seitens des Gesamtpersonalrats bei der Bundespolizeidirektion Koblenz angemahnte Beteiligung bezüglich deren Anordnung, an besagten Tagen im Dienstplan anstelle von Vario- bzw. Sonderdienst „Dienst“ vorzuplanen, fruchten wird, entsprochen hat, kann ihm im Nachhinein seitens des Antragstellers nicht als ein Unterlassen gebotener frühzeitiger Planung entgegengehalten werden. c) Der Antragsteller ist nicht unter dem Aspekt einer etwaigen Vorenthaltung von Mitbestimmungsrechten infolge einer „hausgemachten“ von der übergeordneten Dienststelle zu verantwortenden Dringlichkeit der Einsatzmaßnahme in seinen Beteiligungsrechten verletzt. Partner der Mitbestimmung, Mitwirkung und sonstigen Beteiligung (§§ 66 ff. BPersVG) sind die Dienststelle, für die ihr Leiter handelt (§§ 6 und 7 BPersVG), und die aus dem Kreis der bei ihr Beschäftigten gewählte Personalvertretung (§§ 12 und 32 BPersVG). Demgemäß steht dem Antragsteller personalvertretungsrechtlich als ihm zugeordnete Dienststelle allein die Bundespolizeiinspektion Bexbach, nicht die dieser übergeordnete Dienststelle, die Bundespolizeidirektion Koblenz, gegenüber. Im Übrigen ist die im Hintergrund der Argumentation des Antragstellers stehende Forderung, der Gesamtpersonalrat habe im Vorfeld der Abfassung und Versendung des Schreibens vom 30.12.2016 seitens der Bundespolizeidirektion Koblenz mit der Angelegenheit befasst werden müssen, weder Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch fiele ihre Prüfung in die örtliche Zuständigkeit des Fachsenats.(vgl. zur Problematik: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.9.1998, a.a.O.; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999, a.a.O.) Abgesehen hiervon sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass sich ein Vorliegen von Planungsversäumnissen seitens der die Gestellung von Unterstützungskräften einfordernden übergeordneten Dienststelle nicht aufdrängt. Zwar trifft zu, dass der Einsatzbefehl für eine Großveranstaltung, beispielsweise eine Fußballbegegnung, nicht von vornherein mitbestimmungsfrei ist, es vielmehr auf die Gegebenheiten im Einzelfall ankommt. Allerdings reicht allein die Möglichkeit, dass eine angekündigte Veranstaltung sich bei entsprechender Resonanz der Fans zu einer Großveranstaltung entwickeln kann und dann unter den Umständen des Einzelfalls umfangreiche Maßnahmen zur Sicherung von Bahnanlagen und Reisenden notwendig machen könnten, nicht aus, auch schon ohne konkrete Erkenntnisse zur Gefahrenlage eine grundsätzliche Pflicht der Bundespolizei zu einer rein vorsorglichen Planung zu begründen. Der Beteiligte hat insoweit - wie das Verwaltungsgericht aufgezeigt hat - anhand des Verwaltungsvorgangs im Einzelnen dargelegt, dass die behördliche Praxis dahin geht, zwecks einer validen Einsatzplanung eine perspektivische Beurteilung im Wege einer kontinuierlich im 14-Tages-Rhythmus fortgeschriebenen bundesweiten Lageprognose durchzuführen, und dass eine verlässliche Einschätzung des Kräfte- und gegebenenfalls Unterstützungsbedarfs unter Umständen erst kurz vor dem Ereignis erfolgen könne. Bei Fußballbegegnungen spielten etwa die sich aus der Tabellenentwicklung ergebende Spielbrisanz und - falls mehrere Spiele zeitnah stattfinden - die Prognose sich bei der An- und Abreise kreuzender Wege verschiedener Fangruppierungen eine Rolle. Unterschwellig dürfte die Argumentation des Antragstellers dahin zu verstehen sein, dass er im Interesse einer weitestmöglichen Verwirklichung der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsrechte eine Organisationsobliegenheit des Beteiligten und insbesondere der ihm übergeordneten Dienststelle anmahnt, die dienstlichen Abläufe nicht nur, was ohnehin kontinuierlich geschieht, darauf zu überwachen, ob sich Einsatzsituationen im Sinn des § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG anbahnen könnten, sondern bei Großveranstaltungen der vorliegend in Rede stehenden Art sozusagen grundsätzlich und zunächst rein vorsorglich - und vor allem unter Beteiligung des auf der Direktionsebene angesiedelten Personalrates bzw. ggfs. des Antragstellers - für den Fall, dass der Einsatz notwendig wird, einen Einsatzplan zu erstellen. Einer solchen Handhabung regelmäßiger vorsorglicher Einsatzplanungen unter Beteiligung der Personalvertretung dürfte zwar aus Rechtsgründen nichts entgegenstehen, da ein eingeleitetes Mitbestimmungsverfahren aus Gründen zeitgerechter polizeilicher Aufgabenerfüllung abgebrochen werden könnte, wenn die mit dem Einsatz verfolgte polizeiliche Amtsaufgabe bei Verzögerung durch das noch im Gang befindliche Mitbestimmungsverfahren gefährdet würde.(vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999, a.a.O., im Nachgang zu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.9.1998, a.a.O.) Auch käme dies dem verständlichen Interesse der Bundespolizeibeamten an Planungssicherheit entgegen. Andererseits muss gesehen werden, dass frühzeitige im Wesentlichen rein vorsorgliche Planungen mit einem erheblichen zusätzlichen Aufwand verbunden und in großem Umfang fehlerbehaftet wären. Zudem ist es zwar die Pflicht aller Dienststellen, die Beteiligungsrechte der Personalvertretung zu wahren, aber nicht die Aufgabe der Bundespolizei, alles denkbar Mögliche zu unternehmen, um einem gesetzlichen Ausschluss der Beteiligungsrechte der Personalvertretung infolge eines Eingreifens des § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG weitestmöglich entgegenzuwirken. Nach allem Gesagten bleibt zusammenfassend festzustellen, dass ein Planungsversäumnis des Beteiligten nicht zu erkennen ist. Er war angesichts der Anordnungen der Bundespolizeidirektion Koblenz vom 14./15.2.2017 gehalten, kurzfristig zum 18.2.2017 Beamte zur Unterstützung der Bundespolizeiinspektion Frankfurt/Main abzustellen. Dass er sich angesichts der im eigenen Zuständigkeitsbereich zur fraglichen Zeit anstehenden Aufgabenerfüllung veranlasst sah - was auch der Antragsteller nicht als sachwidrig bezeichnet - zu diesem Zweck Beamte, die nach dem Dienstplan dienstfrei haben sollten, in Dienst zu setzen, ist rechtlich als Anordnung eines Einsatzes im Sinn des § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG zu qualifizieren. Eine Beteiligung des Antragstellers findet unter solchen Gegebenheiten nicht statt. 2. Ungeachtet dessen verletzt die Abänderung des mitbestimmten Dienstplans schon deshalb keine Mitbestimmungsrechte des Antragstellers, weil die angeordnete Maßnahme unter den streitauslösenden Umständen ohnehin nicht der Mitbestimmung unterliegt. Der Personalrat hat nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Fallbezogen will der Antragsteller hinsichtlich der Frage, ob an einem im Dienstplan für eine bestimmte Dienstgruppe als dienstfrei (DF*) gekennzeichneten Wochentag in Abweichung hiervon durch Anordnung des Dienststellenleiters eine Indienstsetzung der dieser Dienstgruppe zugehörigen Polizeivollzugsbeamten erfolgt, beteiligt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG in früheren Jahren dahin ausgelegt, dass die Personalvertretung nicht über das „ob“ von Mehrarbeit oder Überstunden mitzubestimmen habe, weil diesbezügliche Entscheidungen allein dem Direktionsrecht des Dienststellenleiters unterlägen und die Mitbestimmung demgemäß nur die Festlegung der Tage und Tageszeiten, zu denen vom Dienststellenleiter angeordnete Mehrarbeit oder Überstunden geleistet werden sollen, zum Gegenstand habe.(BVerwG, Beschlüsse vom 20.7.1984 - 6 P 16/83 -, juris Ls. und Rdnrn. 21 ff., und vom 9.10.1991 - 6 P 12/90 -, juris Rdnr. 17) In neuerer Zeit leitet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem aus dem systematischen Zusammenhang mit der Regelung des § 75 Abs. 4 BPersVG, nach der sich die Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG unter bestimmten Voraussetzungen auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden, beschränkt, her, dass sich die Mitbestimmung auf die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Mehrarbeit oder Überstunden angeordnet wird, erstrecken kann(BVerwG, Beschluss vom 30.6.2005 - 6 P 9/04 -, juris Rdnrn. 12, 16 ff., 24 ff.), sofern die Anordnung von Mehrarbeit nicht bereits durch Erfordernisse des Betriebsablaufes bedingt ist, die die Maßnahme für den Dienststellenleiter als alternativlos erscheinen lassen.(BVerwG, Beschluss vom 12.9.2005 - 6 P 1/05 -, juris Ls. 3 und Rdnr. 33) So habe die Entscheidung, ob auf einen in der Dienststelle aufgetretenen zusätzlichen Arbeitsbedarf mit der Anordnung von Überstunden reagiert werden soll oder ob die Neueinstellung eines Beschäftigten zweckmäßiger wäre, einen kollektiven Bezug, der die Beteiligung des Personalrats rechtfertige. Ungeachtet dessen erfasse das Mitbestimmungsrecht nicht die Fälle, in denen zwischen der Erkenntnis, dass Überstunden und Mehrarbeit notwendig werden, und ihrer Anordnung so wenig Zeit verbleibt, dass das Mitbestimmungsverfahren nicht mehr durchgeführt werden könne.(BVerwG, Beschluss vom 12.9.2005, a.a.O., Rdnrn. 28 und 31) Hiernach gilt nicht nur hinsichtlich der Festlegung des Beginns und des Endes zusätzlich angeordneter Arbeitszeit(vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 9.10.1991, a.a.O., Ls. 1 und Rdnr. 17; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.3.1996 - 17 L 2265/96 -, juris Ls.1; HessVGH, Beschluss vom 27 11.1985 - HPV TL 1500/85 -, juris Ls. 2), sondern auch hinsichtlich der Entscheidung, ob Mehrarbeit - fallbezogen an einem bestimmten Tag eine von Dienstplan abweichende Indienstsetzung - angeordnet wird, dass ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nur besteht, wenn unterschiedliche Dispositionsmöglichkeiten zur Auswahl stehen, das „ob“ von Mehrarbeit bzw. deren zeitliche Lage mithin verhandelbar sind, und zwischen Anordnung und Ableistung der Mehrarbeit genügend Zeit zur Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens verbleibt. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Fachkammer zu Recht entschieden, dass dem Antragsteller ein aus § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG herzuleitendes Mitbestimmungsrecht unter den Streit auslösenden Umständen nicht zusteht, weil der von der Bundespolizeidirektion Koblenz verfügte Verstärkungseinsatz hinsichtlich des „ob“ des Einsatzes und hinsichtlich Ort und Zeit des Dienstes sowie hinsichtlich der erforderlichen Anzahl von Unterstützungskräften für den Leiter der Bundespolizeiinspektion Bexbach und den Personalrat nicht verhandelbar gewesen ist. Für eine Kostenentscheidung besteht in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren keine Veranlassung. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 23, 33 RVG i.V.m. 52, 63 GKG und 61 ArbGG und berücksichtigt Nr. 31 Personalvertretungsrecht der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt (§§ 83 Abs. 2 BPersVG, 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG).