Beschluss
1 A 89/18
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 2207/16 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1989,68 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die auf Zahlung einer Vergütung für im Schuljahr 2014/2015 zu viel geleistete 76 Pflichtstunden gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, dass bezogen auf dieses Schuljahr weder eine schriftlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Sinne der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung vom 3.12.1998, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12.11.2015, - im Folgenden: BMVergVSL - noch ein Arbeitszeitguthaben der Klägerin im Sinne der Verordnung über die Gewährung einer Ausgleichszahlung bei Arbeitszeitguthaben aus einer ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit vom 24.1.2001, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.12.2005, - im Folgenden: ArbZGV SL – gegeben seien. Die hiergegen mit Schriftsatz der Klägerin vom 15.3.2018 vorgetragenen Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO beschränkt ist, geben auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 22.6.2018 keine Veranlassung, das angefochtene Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zu unterziehen. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO); ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass die am 27.8.1951 geborene und mit Ablauf des Schuljahrs 2016/2017 in den Ruhestand getretene Klägerin im Schuljahr 2014/2015 nach Maßgabe der §§ 3, 3 a, 9 Abs. 1 der Verordnung über die Festlegung der Zahl der Unterrichtsstunden der beamteten Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen vom 21.7.1987, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28.2.2017, - im Folgenden: PflichtstundenVO - im Rahmen des flexiblen Unterrichtseinsatzes die sich - aufgrund der Regelstundenzahl von 27 Unterrichtsstunden unter Berücksichtigung einerseits der Ermäßigung um drei Unterrichtsstunden gemäß dem Altersdeputat nach Vollendung des 60. Lebensjahres und andererseits der Erhöhung um eine Unterrichtsstunde wegen einer im Vorschuljahr 2013/2014 nicht gehaltenen Unterrichtsstunde - ergebende individuelle Pflichtstundenzahl von 25 Unterrichtsstunden bei tatsächlich gehaltenen 26 Unterrichtsstunden um eine Unterrichtsstunde überschritten hat. Im weiteren hat das Verwaltungsgericht überzeugend festgestellt, dass die demnach im Schuljahr 2014/2015 zu Gunsten der Klägerin entstandene Bonusstunde zu Recht nur mit der Hälfte auf das nächste Schuljahr 2015/2016 übertragen worden ist, weil aufgrund der Dreistundenregelung am letzten Schultag vor den Ferien (5 x 3 =) fünfzehn Unterrichtsstunden und aufgrund des Betriebspraktikums der Klassenstufe acht Unterrichtsstunden, mithin zusammen 23 Unterrichtsstunden der Klägerin bezogen auf 38 Unterrichtswochen ausgefallen sind, ohne dass die Klägerin im Sinne des Erlasses des Beklagten über die Mehrarbeit im Schuldienst vom 6.8.2003 (GMBl. 2003, 491) einen Anspruch auf den Ausfall dieser Stunden hatte. Damit ist der im Schuljahr 2014/2015 erhöhte Unterrichtseinsatz der Klägerin im darauffolgenden Schuljahr ausgeglichen worden, so dass weder eine vergütungsfähige Mehrarbeit noch ein ausgleichspflichtiges Arbeitszeitguthaben in diesem Schuljahr festgestellt werden kann. Mit ihren hiergegen erhobenen Einwendungen dringt die Klägerin nicht durch. Dies gilt zunächst hinsichtlich ihrer Annahme, die Altersermäßigung gemäß § 9 Abs. 1 PflichtstundenVO sei eine unumstößliche Regelung in dem Sinne, dass jede darüber hinausgehende Unterrichtsverpflichtung nicht rechtmäßig sei, sie vielmehr einen Anspruch darauf habe, in keinem Fall mehr als (27 - 3 =) 24 Unterrichtsstunden wöchentlich ableisten zu müssen. Gemäß § 9 Abs. 1 PflichtstundenVO ermäßigt sich die Regelstundenzahl nach Ablauf des Schuljahres, in dem die Lehrkraft das 57. Lebensjahr vollendet, um eine Wochenstunde und nach Ablauf des Schuljahres, in dem die Lehrkraft des 60. Lebensjahr vollendet, um insgesamt drei Wochenstunden. Damit stellt die um das Altersdeputat ermäßigte Regelstundenzahl keine absolute Höchstgrenze der individuellen Pflichtstundenzahl einer Lehrkraft mit vollendetem 60. Lebensjahr dar, vielmehr ordnet die Vorschrift nur eine je nach Vollendung des 57. oder des 60. Lebensjahres der Lehrkraft abgestufte Anrechnung der Altersermäßigung auf die Regelstundenzahl an. Dies kann sogar zur Folge haben, dass z. B. eine Lehrkraft, die das 57. Lebensjahr vollendet und im vorangegangenen Schuljahr zwei Unterrichtsstunden zu wenig gehalten hat, aufgrund der Regelung des § 3 a PflichtstundenVO trotz Altersermäßigung eine über die Regelstundenzahl hinausgehende Pflichtstundenzahl abzuleisten hat. Dass die um die Altersermäßigung reduzierte Regelstundenzahl nicht die höchstzulässige Unterrichtsverpflichtung festlegt, ergibt sich auch aus Ziffer 1.3 des Erlasses über die Mehrarbeit im Schuldienst vom 6.8.2003. Danach ist vergütbare Mehrarbeit im Schuldienst nur die über die individuelle Pflichtstundenzahl hinaus zu leistende Unterrichtstätigkeit, wobei bei der Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl Ermäßigungen, zum Beispiel aus Gründen des Alters, zu berücksichtigen sind. Damit ist klargestellt, dass die individuelle Pflichtstundenzahl auch über die um die Altersermäßigung reduzierte Regelstundenzahl hinausgehen kann. Fehl geht die Argumentation der Klägerin, dass Pflichtstunden nicht mit Ausfallstunden verrechnet werden dürften. Im Erlass über die Mehrarbeit im Schuldienst vom 6.8.2003 ist unter Ziffer 3.1 im Einzelnen festgelegt, welche Unterrichtsstunden bei den für die Ermittlung von Mehrarbeit maßgeblichen Ist-Stunden zu berücksichtigen sind. Hierunter fallen nicht die unter Ziffer 3.3 aufgeführten nicht anrechenbaren Ausfallstunden wegen Abwesenheit von Schülern, auf deren Gewährung die Lehrkraft keinen rechtlichen Anspruch hat, wozu Abwesenheiten der Schüler z. B. aufgrund von Betriebspraktika (3. Spiegelstrich) bzw. aufgrund vorzeitigen Unterrichtsschlusses am letzten Tag vor den Ferien bzw. am Tag der Zeugnisausgabe (letzter Spiegelstrich) gehören. Da fallbezogen ein Unterrichtsausfall wegen Abwesenheit der Schüler gerade aus diesen beiden genannten Gründen im Umfang von zusammen 23 Pflichtstunden in Rede steht, bedeutet dies, dass diese Stunden nach der Erlasslage nicht in die geleistete Arbeitszeit einzurechnen sind. Hat demnach die Klägerin während einiger Wochen des Schuljahres 2014/2015 die ansonsten erreichte wöchentliche Lehrverpflichtung im Umfange von 26 Pflichtstunden tatsächlich nicht geleistet, ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass jedenfalls bei der Prüfung, ob der Klägerin ein finanzieller Ausgleichsanspruch wegen einer zusätzlichen Beanspruchung zusteht, eine Berücksichtigung der tatsächlich nicht gehaltenen Ausfallstunden und damit eine Verrechnung von Pflichtstunden und Ausfallstunden erfolgen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 3 GG geltend macht, weil es an ihrer Schule nie eine Verrechnung von Ausfallstunden mit Pflichtstunden gegeben habe, erscheint bereits fernliegend, ob die behauptete Handhabung an der Schule der Klägerin für den Beklagten verbindlich ist. Abgesehen davon kann es auf „Schulebene“ nur um die Frage gehen, ob in Bezug auf nicht anrechenbare Ausfallstunden wegen Abwesenheit der Schüler infolge Betriebspraktika und Ferienbeginn eine Nacharbeit im laufenden oder gegebenenfalls im folgenden Schuljahr von der Lehrkraft verlangt wird oder nicht. Hierum geht es aber fallbezogen nicht. Die Klägerin macht einen in die Entscheidungszuständigkeit des Beklagten fallenden Vergütungsanspruch geltend, bei dessen Prüfung die in Rede stehenden Ausfallstunden nur als Rechenfaktor zur Bestimmung der tatsächlichen Belastung der Klägerin im streitgegenständlichen Schuljahr 2014/2015 einbezogen werden. Dies ist sachgerecht und vermag eine Ungleichbehandlung mit der vorgetragenen Verwaltungspraxis an der Schule der Klägerin nicht zu begründen. Auch die weiteren Ausführungen der Klägerin, denen zufolge Ausfallstunden mit Vertretungsstunden auszugleichen seien, zudem Mehrstunden wie „ganztägige Wandertage, Kursfahrten etc.“, bei denen sie teilweise bis spät in die Nacht die Aufsicht über die Schüler gehabt habe, nicht berücksichtigt worden seien und im Schuljahr 2013/2014 drei Mehrstunden angefallen seien, weil elf Unterrichtsstunden ausgefallen und vierzehn Vertretungsstunden gehalten worden seien, führen zu keiner ihr günstigeren Beurteilung der Rechtslage. Zutreffend ist, dass gemäß Ziffer 3.3 letzter Absatz des Erlasses über Mehrarbeit im Schuldienst vom 6.8.2003 nicht anrechenbare Ausfallstunden in dem zeitlichen Umfang als geleistete Arbeitszeit zu rechnen (anrechenbar als Ist-Stunden) sind, in dem die Lehrkraft anstelle des Unterrichtseinsatzes auf Anordnung des Schulleiters oder der Schulleiterin zeitgleich anderweitig dienstlich tätig wird, wozu nach Sachlage auch angeordnete Vertretungsstunden zu zählen sein dürften. Die Klägerin hat aber im Schuljahr 2014/2015 Vertretungsstunden, die zur Anerkennung von Ausfallstunden wegen der Abwesenheit der Schüler als geleistete Arbeitszeit führen könnten, ausweislich der dem Schreiben des Beklagten vom 31.8.2015 beigefügten Aufstellung der Schulleitung (Bl. 25, 26 GA) nicht gehalten. Soweit die Klägerin auf Mehrstunden in Form von „ganztägigen Wandertagen, Kursfahrten etc.“ abstellt, ist ihr Vorbringen bereits nicht hinreichend substantiiert. Hierzu hat der Beklagte vorgetragen, dass die Klägerin in den letzten Schuljahren an keiner Klassenfahrt und lediglich an zwei Wanderungen teilgenommen hat. Soweit sich die Klägerin demgegenüber darauf beruft, sie habe an sämtlichen Wandertagen sowie diversen Klassenfahrten, zum Beispiel von 25.9. bis zum 27.9.2017 an einer Abschlussfahrt nach Karlsruhe, ferner an Abschlussfahrten nach München und zum Bodensee teilgenommen, daneben an verschiedenen Schullandaufenthalten und an einem Schüleraustausch nach Frankreich, betrifft ihr Vorbringen entweder die Zeit ihres Ruhestands (Fahrt nach Karlsruhe) oder lässt nicht hinreichend erkennen, ob die angesprochenen Wanderungen und Fahrten im hier streitgegenständlichen Schuljahr 2014/2015 stattfanden. Gleiches gilt für ihren erstinstanzlichen Vortrag im Schriftsatz vom 26.6.2017, wonach sie an zwei Wandertagen der 8. Klasse - der jeweilige Zeitpunkt wird nicht genannt - als zusätzliche Betreuungsperson und Tutorin und „in den vorhergehenden Jahren“ für Klassen der Stufe 5 und 6 an einem Schullandheimaufenthalt und einem Besuch einer französischen Partnerschule außerhalb ihrer dienstlichen Tätigkeiten - mithin nicht dienstlich - teilgenommen habe. Hinzu tritt maßgeblich, dass gemäß Ziffer 3.3 des Erlasses über Mehrarbeit im Schuldienst vom 6.8.2003 Ausfallstunden infolge Schulwanderungen und Lehrfahrten (zweiter Spiegelstrich) ebenfalls nicht auf die Ist-Stunden anrechenbar sind. Soweit die Klägerin sich im Weiteren auf drei Mehrstunden im Schuljahr 2013/2014 beruft, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn wenn diese drei Mehrstunden aus dem Vorschuljahr im streitgegenständlichen Schuljahr 2014/2015 berücksichtigt werden, führt dies lediglich zu insgesamt 20 Ausfallstunden, die bezogen auf 38 Unterrichtswochen ebenfalls nicht mehr als die Gewährung einer halben Bonusstunde rechtfertigen, welche ihr im darauf folgenden Schuljahr gewährt und damit zum Ausgleich gebracht wurde. Fehlt es damit bezogen auf das Schuljahr 2014/2015 bereits an einer Mehrarbeit im Sinne der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte bzw. an einem noch nicht ausgeglichenen Arbeitszeitguthaben im Sinne der Verordnung über die Gewährung einer Ausgleichszahlung bei Arbeitszeitguthaben aus einer ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, ist schon aus diesem Grund für den geltend gemachten Vergütungsanspruch kein Raum. Darüber hinaus scheitert der geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung daran, dass die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BMVergV SL erforderliche schriftliche Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit nicht vorliegt. Ausweislich der Ziffer 2.1 i.V.m. Ziffer 1.1 des Erlasses über Mehrarbeit im Schuldienst vom 6.8.2003 ist die langfristige, d.h. voraussichtlich vier Schulwochen übersteigende Mehrarbeit durch den Beklagten auf Antrag des Schulleiters oder der Schulleiterin anzuordnen. Fallbezogen erstreckten sich die im Schuljahr 2014/2015 absolvierten 26 Ist-Stunden der Klägerin über mehr als vier Schulwochen und waren daher langfristig im Sinne der genannten Regelung. Wäre es eine Mehrarbeit im dargelegten Sinne, hätte sie daher vom Beklagten schriftlich angeordnet oder genehmigt werden müssen, was nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht der Fall war. Vielmehr beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf, dass die angebliche Mehrarbeit im Schuljahr 2014/2015 durch Aufstellung eines Stundenplans/Dienstplans vom Schulleiter angeordnet worden sei. Hierbei verkennt sie, dass gemäß Ziffer 2.2.1 des Erlasses über Mehrarbeit im Schuldienst vom 6.8.2003 Mehrarbeit durch den Schulleiter auf einem dem Erlass in Anlage beigefügten Vordruck anzuordnen ist und durch die Aufstellung und Praktizierung eines Dienstplans keine Mehrarbeit angeordnet werden kann.(BAG, Urteil vom 20.10.2016 - 6 AZR 715/15 -, Juris, Rdnr. 68 unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 17.9.2015 - 2 C 26/14 -, Juris, Rdnr. 11, 24, und vom 28.5.2003 - 2 C 28/02 -, Juris, Rdnr. 14) Da Mehrarbeit im Verhältnis zur Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit einen Ausnahmetatbestand darstellt, hat der Dienstherr bzw. der für diesen Handelnde bei seiner Ermessensentscheidung zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten Mehrarbeit überhaupt, ausnahmsweise und kurzfristig zwingend erforderlich ist und welchem Beamten sie auferlegt werden soll. Wegen des grundsätzlichen Vorrangs des Ausgleichs von Mehrarbeit durch Dienstbefreiung vor einem Ausgleich durch Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung ist es außerdem sachgerecht und geboten, bereits bei der Anordnung von Mehrarbeit zu prüfen, ob diese voraussichtlich durch Dienstbefreiung innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist (§ 78 Abs. 3 Satz 2 SBG) ausgeglichen werden kann. All diese Gesichtspunkte sind einem Dienst- oder Stundenplan nicht zu entnehmen.(OVG Lüneburg, Urteil vom 28.2.2012 - 5 LC 268/09 -, Juris, Rdnr. 28) Mangels einer (rechtswidrigen) Zuvielarbeit sind auch die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Haftungsanspruchs,(Siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 26/14 -, Juris,) eines Leistungsanspruchs wegen Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG)(BVerwG, Urteil vom 28.5.2003, wie vor, Rdnr. 16, wonach bei einer Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit um 1,5 Stunden von einer unzumutbaren Belastung keine Rede sein kann.) oder eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruches(Vgl zum Schadensbegriff BVerwG, Urteil vom 28.5.2003, wie vor, Rdnr. 17) von vorne herein nicht gegeben. 2. Auch die Übrigen vorgebrachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die sich fallbezogen stellenden, insbesondere von der Klägerin hervorgehobenen Fragen der Begrenzung der Pflichtstunden durch das Altersdeputat, der Verrechnung von Pflichtstunden mit Ausfallstunden oder der Einbeziehung von Tätigkeiten in Mehrstunden, liegen nach Maßgabe des Zulassungsvorbringens weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht signifikant über dem Schwierigkeitsgrad durchschnittlicher verwaltungsgerichtlicher Streitverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)(Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Auflage, § 124 Rdnr. 33), und bedürfen auch keiner Klärung in einem Berufungsverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)(Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, wie vor, Rdnr. 41, 44), vielmehr lassen sich die aufgeworfenen Fragestellungen ohne weiteres aus den dargelegten normativen Bestimmungen und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten. Entgegen der Annahme der Klägerin ist ein dem angefochtenen Urteil anhaftender Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht dargetan. Der Rüge unzureichender Sachverhaltsaufklärung ist bereits in formeller Hinsicht entgegenzuhalten, dass die Klägerin es im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen hat, entsprechende Beweisanträge zu stellen. Das Zulassungsverfahren ist nicht dazu da, im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellte Anträge zur Aufklärung des aus Sicht des Zulassungsantragstellers gebotenen Sachverhalts nachzuholen. Im Übrigen ist der Einwand auch inhaltlich unzutreffend, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus den dargelegten Gründen ausreichend ermittelt ist.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2018 - 1 A 709/17 -, Juris) Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass das erstinstanzliche Gericht Hinweispflichten verletzt hat, zumal die Klägerin selbst vorträgt, dass die Fragen der gehaltenen Pflichtstunden, der Ausgleich und die noch offenen Stunden in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden sind. Der Zulassungsantrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.989,68 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 und Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.