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Beschluss

2 A 80/18

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Januar 2018 – 3 K 823/17 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Gründe I. Der 1964 in Homs/Syrien geborene Kläger zu 1) und sein 2005 ebenfalls dort geborener Sohn, der Kläger zu 2), sind syrische Staatsangehörige arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 4.3.2017 in die Bundesrepublik ein und stellten am 6.3.2017 einen Asylantrag. Zuvor hatten die Kläger bereits in Griechenland einen Asylantrag gestellt, woraufhin ihnen dort der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden war. Mit Bescheid vom 22.4.2017 lehnte die Beklagte die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1), verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 2), forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Griechenland an (Ziffer 3). In der Begründung heißt es unter anderem, die Asylanträge seien unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union den Ausländern bereits internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt habe. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Griechenland führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Den Klägern drohe in Griechenland auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben. Dagegen haben die Kläger am 2.5.2017 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Kläger mit Urteil vom 18.1.2018 - 3 K 823/17 - teilweise entsprochen und die Beklagte verpflichtet, im Falle der Kläger hinsichtlich Griechenlands ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. In den Entscheidungsgründen heißt es, die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig sei rechtmäßig, nachdem den Klägern in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Diese hätten jedoch nach aktueller Sach- und Rechtslage einen Anspruch auf Zuerkennung von Abschiebungshindernissen. Es treffe zwar zu, dass Griechenland Mitglied der Europäischen Union sei und daher prinzipiell die Vermutung bestehe, dass auch anerkannte Flüchtlinge gemäß den Vorschriften der EMRK behandelt würden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verpflichte der Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten allerdings, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet bestimmte Leistungen zu verschaffen. Hier sähen die europäischen Richtlinien, konkret die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU, Mindeststandards vor, wie anerkannte Flüchtlinge zu behandeln seien. Nach diesen Maßstäben bestehe hier ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach der auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegten Erkenntnislage seien Rückkehrer in Griechenland völlig auf sich allein gestellt und über einen langen Zeitraum gezwungen, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln. Da die erforderliche Zusicherung von der Beklagen nicht vorgelegt worden sei, sei eine menschenwürdige Behandlung der Kläger dort nicht sichergestellt, so dass ihrer Rückführung Art. 3 EMRK entgegenstehe. Da die Beklagte selbst erklärt habe, es sei nicht abzuschätzen, wann mit der Einholung der Zusicherung „begonnen“ werden könne, sei ein weiteres Abwarten mit Blick auf den Art. 19 Abs. 4 GG nicht möglich. Die Beklagte begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil, soweit darin der Klage entsprochen wurde. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18.1.2018 - 3 K 823/17 -, mit dem sie unter teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 22.4.2017 verpflichtet wurde (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), im Falle der Kläger das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots für Griechenland nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen, kann nicht entsprochen werden. In Fällen einer Ablehnung unzulässiger Asylanträge muss das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß dem § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG immer feststellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG für die Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes, hier bezogen auf Griechenland, vorliegen oder nicht. Gegen die in der erstinstanzlichen Entscheidung enthaltene Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit den Regelungen der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) im Falle der Kläger richtet sich der mit der Grundsatzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) begründete Zulassungsantrag der Beklagten. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) begrenzende Vorbringen der Beklagten gebietet die von ihr begehrte Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht. Eine Rechtssache hat allgemein dann grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinn, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.3.2018 – 2 A 47/18, 2 A 53/18, 2 A 54/18, 2 A 68/18, 2 A 69/18, 2 A 71/18, 2 A 74/18, 2 A 75/18 und 2 A 81/18 -, alle zu Rückführungen nach Ungarn (Drittstaatenregelung)) Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt indes nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Zulassungsantragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten in einem bestimmten Land zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.(Vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 28.3.2019 - 2 A 150/18 -; sowie OVG Münster, Beschluss vom 18.2.2019 - 13 A 4738/18.A -, juris) Daran fehlt es vorliegend. Ihre Auffassung, dass im Fall der Kläger kein außergewöhnlicher Fall vorliege, in dem humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung nach Griechenland sprechen würden, hat die Beklagte nicht hinreichend durch entsprechende Erkenntnisquellen belegt. Sie hat lediglich auf einen – englischsprachigen – Bericht des UNHCR vom 30.5.2017 verwiesen und im Zusammenhang damit geltend gemacht, dass der UNHCR die Empfehlung der EU-Kommission zur Wiederaufnahme von Dublin-Verfahren auf Basis individueller Zusicherungen zur Kenntnis genommen habe und diese Verfahrensweise explizit nicht ablehne. Erkenntnisquellen für die von der Beklagten nachfolgend beschriebenen Lebensverhältnisse in Griechenland für Flüchtlinge werden dagegen nicht benannt. Ebenso werden keine Dokumente angeführt, aus denen sich die Rückkehrsituation speziell für internationale Schutzberechtigte ergibt. Die ohne ausreichende Benennung von Erkenntnisquellen aufgestellte Behauptung, die Annahme des Verwaltungsgerichts, jeder international Schutzberechtigte sehe sich bei Überstellung nach Griechenland einem Schweregrad an Beeinträchtigungen ausgesetzt, der den Schutzbereich des Art. 3 EMRK erreiche, decke sich nicht mit den aktuellen Erkenntnissen des Bundesamtes zur Situation in Griechenland, reicht nicht aus, um den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG zu genügen. Abgesehen davon wären die von der Beklagten aufgeworfene Fragen, ob (1.) „für jeden in Griechenland internationalen Schutzberechtigten nach dessen Anerkennung eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bzw. des Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist“ , sowie (2.) „nach welchen Maßstäben das Vorliegen einer Ausnahmekonstellation festzustellen ist, die vom Konzept der normativen Vergewisserung bei der Bestimmung eines sicheren Drittstaats nicht erfasst ist, d.h. insbesondere ob insoweit die Vorgaben der so genannten Aufnahmerichtlinie zu berücksichtigen sind“ , in dieser Allgemeinheit in dem hier konkret angestrebten Berufungsverfahren nicht klärungsfähig. Die betreffenden Fragen sind einer grundsätzlichen Klärung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG deshalb nicht zugänglich, weil ihre Beantwortung von einer Vielzahl einzelner Umstände und Faktoren abhängig ist. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. In der Rechtsprechung des EGMR ist geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC zu begründen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen.(Vgl. EGMR <GK>, Urteil vom 13.12.2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rdnr. 174) Diese Rechtsprechung ist auf anerkannte Flüchtlinge zu übertragen, die sich darauf berufen, dass die Lebensbedingungen, denen sie im Staat ihrer Flüchtlingsanerkennung ausgesetzt sind, Art. 3 EMRK widersprechen.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.8.2017 - 1 C 37.16 -, juris) Bei diesem Personenkreis kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen. Einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung ist das Erfordernis, dass ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" erreicht sein muss, nicht zugänglich. Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25/18 -, juris) Das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hängt demzufolge unter anderem von dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit sowie von weiteren individuellen Faktoren wie etwa familiären oder freundschaftlichen Verbindungen ab. In jedem Einzelfall sind außerdem z.B. die Vermögensverhältnisse, der (Aus-)Bildungsstand und andere auf dem Arbeitsmarkt nützliche Eigenschaften zu berücksichtigen.(Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8.2.2019 - 13 A 1776/18.A -, juris) Davon ausgehend lässt sich die von der Beklagten angestrebte Klärung nicht allgemein „für jeden in Griechenland internationalen Schutzberechtigten“ , d.h. losgelöst von den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalls, mit der Durchführung eines Berufungsverfahrens erreichen. Ob die im vorliegenden Fall vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung im Ergebnis zutrifft oder nicht, ist nicht entscheidend. Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen. Die dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO zugrundeliegende Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt im asylrechtlichen Verfahren kein Zulassungskriterium dar.(Vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.3.2018 – 2 A 108/18 –) Die gegenüber dem Regelverfahren eingeschränkte und abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG verdeutlicht vielmehr, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren regelmäßig auf eine Instanz beschränkt hat. Das gilt nicht nur für Rechtsbehelfe von Asylbewerbern, sondern auch für die Beklagte. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.