Urteil
2 A 71/18
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2019:0716.2A71.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Nutzungsuntersagungsverfügung vom 26.06.2017 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 13.02.2018 erweisen sich als rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Nutzungsuntersagung liegen vor; Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Das Rubrum des vorliegenden Verfahrens war zu ändern. Die Bauordnungsverfügung vom 26.06.2017 war adressiert an die Firma B., Geschäftsführer A., die allerdings bereits vor Jahren gelöscht wurde. In der Begründung der Nutzungsuntersagung selbst wird dann aber ausgeführt, dass die Firma A. Eigentümerin des Grundstücks K-Straße in S. und aus diesem Grund als Störerin im Sinne des § 219 Abs. 1 LVwG in Anspruch zu nehmen sei. Auch im Widerspruchsbescheid ist ausschließlich die Rede von der Firma A.. Bei der Adressierung der Nutzungsuntersagung handelt es sich daher offensichtlich um ein Versehen, das aber keinen Zweifel darüber lässt, dass die aktuelle Eigentümerin des Grundstücks, die Firma B. Adressatin der Verfügung sein sollte. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dann ausweislich der Klageschrift Klage für die Firma B. erhoben hat, ist dies ersichtlich dem Umstand geschuldet, dass die Ausgangsverfügung eben auch gerade diese Firma als Adressatin angegeben hatte. Eine Klageerhebung durch die Firma B. wäre indes unzulässig gewesen, weil es diese Firma zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr gab. Es ist daher geboten, das Rubrum – wie geschehen – zu ändern. Der in der Verhandlung anwesende Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärte hiermit sein Einverständnis. Gemäß § 59 Abs. 1 LBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 4 LBO können die Bauaufsichtsbehörden die Nutzung von Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, untersagen. Die Klägerin hat in das Obergeschoss des Gebäudes K-Straße in S. zusätzlich zu der bereits genehmigten und errichteten „Hausmeisterwohnung“ weitere 10 Wohnungen mit einer Größe von jeweils ca. 60 qm errichtet und diese Wohnungen an einen wechselnden Mieterkreis vermietet. Dass die Errichtung und Vermietung von 10 Wohnungen im Obergeschoss eines im Gewerbegebiet belegenen Gebäudes ein baugenehmigungspflichtiger Vorgang ist, liegt auf der Hand und wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Selbst mit der Bauausführung darf gemäß § 73 Abs. 6 LBO erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung der Bauherrin oder dem Bauherrn zugegangen ist; für die Nutzungsaufnahme des bereits fertiggestellten Bauvorhabens gilt dies naturgemäß erst Recht. Die Klägerin hat sich damit sehenden Auges über das geltende (Bau-)Recht hinweggesetzt, um wirtschaftliche Vorteile zu erlangen, die ihr bislang so nicht zustehen. Auf die Frage, ob sie einen Anspruch auf Nutzungsänderung hat, oder ob dieser Nutzungsänderungsantrag vom Beklagten zu Unrecht abgelehnt worden ist, kommt es für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung gar nicht an. Die Nutzungsuntersagung kann lediglich dann ganz ausnahmsweise rechtswidrig sein, wenn die Nutzung ganz offensichtlich rechtmäßig ist, so dass die Nutzungsuntersagung möglicherweise unverhältnismäßig wäre, ein solcher Fall liegt hier indes ersichtlich nicht vor. Vielmehr hat der Beklagte mit vertretbaren Gründen mit Bescheid vom 13.06.2019 die beantragte Nutzungsänderung abgelehnt (vgl. auch Battis, Reidt, Das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen, NVwZ 2014, S. 1609). Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, vorliegend erfordere der Erlass der Nutzungsuntersagung auch die materielle Illegalität des Vorhabens, weil die Nutzungsuntersagung sich hier von ihren Auswirkungen her einer Beseitigungsanordnung annähere, vermag der erkennende Einzelrichter diesem Ansatz nicht zu folgen. Die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung hat auch im vorliegenden Fall gerade nicht die Wirkungen einer Beseitigungsanordnung. Die Klägerin muss die von ihr illegal errichteten Wohnungen zunächst nicht beseitigen. Durch die streitbefangene Verfügung wird in die bauliche Substanz nicht eingegriffen. Ohne einen irgendwie gearteten Substanzverlust zu erleiden, ist es der Klägerin möglich, ihren mit Bescheid vom 13.06.2019 abgelehnten Nutzungsänderungsantrag ggf. auch gerichtlich weiter zu verfolgen. Die einzige Folge der Nutzungsuntersagung ist, sofern diese dann einmal bestandskräftig wird, dass die Klägerin keine wirtschaftlichen Vorteile mehr aus der Vermietung der Wohnungen erzielen kann. Das ist aber auch gerade Sinn der erlassenen Nutzungsuntersagung, weil die Klägerin sich hier durch Missachtung der bestehenden Rechtsvorschriften wissentlich Vorteile verschafft, die ihr nicht zustehen. Auch die Störerauswahl erweist sich als rechtmäßig. Es gibt kein Rangverhältnis zwischen dem Handlungsstörer und Zustandsstörer in dem Sinne, dass generell der Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen ist. Für die Ausübung des Ermessens bei der Auswahl des Störers ist in erster Linie der Grundsatz der Effektivität der Störungsbeseitigung maßgebend. Erweist sich die Inanspruchnahme des Handlungsstörers als ebenso effektiv wie die Verpflichtung des Zustandsstörers, so mögen Billigkeitsgesichtspunkte dann zu Lasten des Handlungsstörers sprechen, wenn die Störung völlig außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Eigentümers/ Besitzers erfolgt. Ein solche Situation lag hier jedoch nicht vor. Im Gegenteil: Der Beklagte kannte zwar Namen der im Gebäude gemeldeten Personen, jedoch wusste er nicht, ob es sich dabei um alle Mieter des Gebäudes handelt. Die Klägerin hatte sich zu dem Sachverhalt nicht geäußert und an der Aufklärung in keiner Weise mitgewirkt; im Gegenteil, er wechselte ersichtlich schnell der Personenkreis der Mieter aus. Zudem ist es auch die Klägerin gewesen, die wissentlich Wohnungen an gutgläubige Mieter vermietet hat, die öffentlich-rechtlich zum Wohnen ungeeignet waren. Es obliegt daher vorrangig der Klägerin, diese Mietverhältnisse rückabzuwickeln. Aus Sicht des erkennenden Einzelrichters war hier die Inanspruchnahme der Klägerin geboten. Auch die getroffene Ermessensentscheidung in den Bescheiden begegnet keinen Bedenken. Der Umstand, dass sich in dem Obergeschoss des Gebäudes mittlerweile im Wesentlichen nur noch ausländische Mitbewohner befinden, die auf Leistungen des Jobcenters angewiesen sind, war zum Zeitpunkt des Erlasses der streitbefangenen Verfügungen nicht bekannt. Zunächst waren in dem Gebäude auch nur Personen gemeldet, deren Namen eine deutsche Staatsangehörigkeit vermuten lässt. Erstmals lange nach Klageerhebung hat die Klägerin durch den Bauantrag vom 21.01.2019 deutlich gemacht, dass sie dort sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende errichten will. Noch später mit Schriftsatz vom 26.06.2019 im Verfahren 2 A 294/18 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erstmals die Beteiligten davon in Kenntnis gesetzt, dass die in den Wohnungen befindlichen deutschen Mieter mittlerweile ausgezogen seien und sich dort nur noch ausländische Mitbewohner aufhielten, die Leistungen vom Jobcenter erhielten. Es handelt sich daher um einen Gesichtspunkt, den der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden gar nicht berücksichtigen konnte. Dieser vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführte Gesichtspunkt ist aus Sicht des Gerichts aber auch nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu treffen. Angesichts der Dreistigkeit des Vorgehens der Klägerin und des massiven Verstoßes gegen das Planungsrecht wäre ein Absehen von der Nutzungsuntersagung wohl bereits ermessenfehlerhaft gewesen; der Beklagte musste einschreiten. Die Nutzungsuntersagung muss so ausgestaltet werden, dass die Eigentümerin und die darin befindlichen Bewohner sie in angemessener Frist umsetzen können. Dies wurde durch die Fristsetzung sowohl im Ausgangsbescheid als auch durch die geänderte Fristsetzung im Widerspruchsbescheid ohne Weiteres gewährleistet. Zudem waren die Mieter durch die Duldungsverfügungen (denen die Nutzungsuntersagung beigefügt war) von der Notwendigkeit des Auszugs in Kenntnis gesetzt worden. Die Mieter sind der Stadt S. auch nicht zur Unterbringung zugewiesen worden, sodass diese sich auch in einer anderen Gemeinde eine neue Unterkunft suchen können. Sollte einer der Mieter trotz der großzügig bemessenen Frist Schwierigkeiten haben, eine neue Unterkunft zu finden, müsste er sich hilfesuchend an die Ordnungsbehörde wenden. Es handelt sich hierbei jedenfalls nicht um einen Gesichtspunkt, den der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensentscheidung über die Nutzungsuntersagung zugunsten der Klägerin berücksichtigen müsste. Würde man dies anders sehen, könnten Eigentümer von Grundstücken, die - wie hier - in den Gebäuden eine nicht genehmigte Nutzung aufnehmen, die Fortsetzung der Nutzung erzwingen und hieraus auch noch erhebliche wirtschaftliche Gewinne erzielen. Es geht nicht an, die vermeintliche Hilflosigkeit von Mietern, denen Wohnraum vermietet worden ist, der als Wohnraum gar nicht genehmigt worden ist, vorzuschieben, um eine illegale Nutzung fortzusetzen. Es wäre vielmehr Sache der Klägerin, den Mietern zu helfen. Hierfür könnte sie auch einen Teil der illegal erzielten Einkünfte verwenden. Auch die Zwangsgeldandrohung begegnet keinen Bedenken. Angesichts der erheblichen jährlichen Mieteinnahmen, die die Klägerin durch die illegale Nutzung erzielt, ist ein Zwangsgeld von 3.500,- € als erstes Zwangsgeld noch geeignet, die nächsten Zwangsgelder müssten allerdings dann höher ausfallen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht hier nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich nicht durch Stellung eines Sachantrages am Kostenrisiko beteiligt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen eine Bauordnungsverfügung des Beklagten, durch die ihr die Nutzung eines im Gewerbegebiet belegenen Gebäudes zu Wohnzwecken untersagt worden ist. Die Klägerin, die Firma A., ist Eigentümerin des bebauten Grundstücks K-Straße in der Stadt S.. Das Gebäude stand einmal im Eigentum der Firma B., für die zunächst auch Klage erhoben worden ist. Da die Firma B. im Handelsregister bereits seit Längerem gelöscht ist, wurde das Rubrum mit Zustimmung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin entsprechend in der mündlichen Verhandlung geändert. Das Grundstück K-Straße in S. liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 1 „Gewerbegebiet Klausdorf/Raisdorf“ in der Fassung der ersten Änderung vom 24.05.1994. Für das besagte Grundstück weist der Bebauungsplan ein eingeschränktes Gewerbegebiet aus. Für allgemein zulässig erklärt worden sind in dem Gewerbegebiet gemäß Ziffer 4 der ersten Änderung Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbegebiet zugeordnet sind. Mit Bescheid vom 14.03.2002 wurde Herrn A. für dieses Grundstück antragsgemäß eine Baugenehmigung für die Neuerrichtung eines Betriebsgebäudes für ein K. erteilt. Mit Ausnahme eines geringfügigen Teils für ein Kleinteilelager sah der zugrundeliegende Bauantrag eine Nutzung für das Obergeschoss im Gebäude nicht vor. Dieser Bereich sollte einem späteren Ausbau vorbehalten bleiben. Im Juni 2002 stellte Herr A. einen weiteren Bauantrag, der u. a. auch eine teilweise Nutzung des Obergeschosses vorsah. Ein kleiner Bereich sollte nunmehr gewerblich genutzt werden (Büro, Archiv und Aufenthalt). Zudem wurde beantragt der Einbau einer ca. 91 qm großen Hausmeisterwohnung (Wohnung für Aufsichtspersonen für besseren Sicherungsschutz) mit eigenem Aufgang. Im Wesentlichen blieb das Obergeschoss aber weiterhin einem späteren Ausbau vorbehalten. Die entsprechende Genehmigung wurde unter dem 30.07.2002 erteilt. Mit Schreiben vom 26.02.2016 teilte die Beigeladene dem Beklagten mit, dass Herr A. als Geschäftsführer der Firma K. vor einiger Zeit bei ihr vorstellig geworden sei und sich danach erkundigt habe, ob planungsrechtlich die Errichtung von Wohnungen in dem Gebäude K-Straße zulässig sei. Ihm sei mitgeteilt worden, dass das Grundstück nach dem maßgeblichen Bebauungsplan in einem Gewerbegebiet liege, so dass die Wohnnutzung dort nicht zulässig sei. Gleichwohl sei nunmehr bekannt geworden, dass Herr A. im Obergeschoss seines Betriebes mehrere Wohnungen errichtet und diese auch als Wohnraum vermietet habe. Bei einer Ortsbesichtigung sei festgestellt worden, dass sich vor dem Eingang L-Straße 6 Briefkästen befänden, die offensichtlich den Wohnungen zugeordnet seien. Es werde um Überprüfung der Angelegenheit und bauaufsichtliches Einschreiten gebeten. Die Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass unter der Anschrift K-Straßesechzehn Personen gemeldet waren. Der Beklagte gab der Klägerin mit Schreiben vom 30.11.2016 auf, sich zu dem Sachverhalt bis zum 28.12.2016 zu äußern. Eine Mitarbeiterin der Klägerin bat um Fristverlängerung bis zum 28.01.2017, weil sich Herr A. im Urlaub befinde. Aber auch nach Ablauf dieser Frist ließ sich die Klägerin zu diesem Sachverhalt nicht ein. Mit der streitbefangenen Bauordnungsverfügung vom 26.06.2017 gab der Beklagte der Klägerin auf, die Nutzung der in dem Gebäude K-Straße befindlichen Wohnungen als Mietwohnungen bis zum 31.12.2017 aufzugeben. Sofern nachgewiesen werde, dass die mit Datum vom 30.07.2002 genehmigte Hausmeisterwohnung gesetzeskonform genutzt werde, sei diese von dieser Anordnung ausgenommen. Für den Fall, dass die Klägerin dieser Anordnung nicht, nicht vollständig oder aber nicht fristgerecht nachkomme, werde die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.500,-- € angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt: Gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 4 LBO könne die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung von Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt würden, untersagen. Eine Nutzungsuntersagung setze dabei grundsätzlich lediglich die formelle Illegalität voraus, d. h. das Vorhaben müsse ohne die erforderliche Genehmigung errichtet worden sein. Bei dem erfolgten Einbau von Wohnungen in das Obergeschoss des Gebäudes handele es sich um genehmigungspflichtige Vorhaben. Eine Genehmigung für den Einbau und die Nutzungsänderung sei bislang nicht erteilt oder beantragt worden. Auch eine nachträgliche Erteilung einer Genehmigung für die eingebauten Wohnungen sei nicht möglich. Das Gebäude K-Straße liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 „Gewerbegebiet Klausdorf/Raisdorf“. Das Gebiet sei als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt worden. Zulässig seien damit lediglich Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter. Diese Möglichkeit sei mit einer bereits genehmigten Hausmeisterwohnung ausgeschöpft. Weiterer Wohnraum sei daher in dem Komplex nicht zulässig. Der Einbau der Wohnung und die Nutzung der Räume als Wohnraum sei mithin auch materiell illegal. Der Erlass der Nutzungsuntersagung stehe nach § 59 Abs. 1 LBO in ihrem Ermessen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung habe sie die beteiligten Interessen gegeneinander abgewogen. Bei dieser Abwägung sei sie zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse hier höher zu bewerten sei, als das Interesse der Klägerin, die Nutzung wie bisher zu betreiben. Von nicht baurechtskonformen baulichen Anlagen werde in der Regel immer eine Störung der öffentlichen Sicherheit ausgehen (Breitenwirkung). Weiterhin sei das öffentliche Interesse zur Vermeidung von Berufungsfällen höher zu bewerten, als das Interesse der Klägerin, die Nutzung wie bisher zu betreiben. Der Erlass der Nutzungsuntersagung sei auch deshalb geboten, weil verhindert werden solle, dass sich der unzulässige Zustand verfestige oder sogar noch erweitert werde. Die privaten Interessen der Klägerin am Erhalt der bisher erfolgten Nutzung müssten hiergegen zurückstehen. Die Aufnahme der rechtswidrigen Nutzung sei auf eigenes Risiko der Klägerin geschehen. Die Verfügung stelle für die Klägerin auch keine unzumutbare Härte dar, da von ihr nicht mehr verlangt werde, als von einem Bürger, der sich gesetzestreu verhalte. Ein milderes Mittel zum Erreichen des angestrebten Zwecks sei nicht ersichtlich. Insofern sei diese Anordnung auch erforderlich. Die Nutzungsuntersagung stelle auch ein geeignetes Mittel dar, um eine objektive Beendigung der Nutzung der Mietwohnungen sicherzustellen. Das Zwangsgeld als das mildeste ihm zur Verfügung stehende Mittel habe er unter Würdigung der besonderen Umstände dieses Einzelfalles und unter Berücksichtigung des Interesses der Klägerin an der weiteren Nutzung der Räumlichkeiten als Mietwohnungen in angemessener Höhe von 3.500,- € festgesetzt, um die Klägerin zu veranlassen, der Verfügung innerhalb der gesetzten Frist nachzukommen. Bis zur Erreichung des Zweckes der Verfügung könnten Zwangsgelder wiederholt angedroht und festgesetzt werden. Ebenfalls unter dem 26.06.2017 erließ der Beklagte an die damaligen Mieter Duldungsverfügungen. Von den Namen her dürfte es sich dabei im Wesentlichen um deutsche Staatsangehörige gehandelt haben. Die Duldungsverfügungen wurden nicht angefochten. Die Adressaten der Duldungsverfügungen sind allesamt nicht mehr Mieter in dem Gebäude. Mit Anwaltsschreiben vom 17.07.2017 ließ die Klägerin gegen die Nutzungsuntersagung vom 26.06.2017 Widerspruch einlegen. Eine Begründung des Widerspruches erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 13.02.2018 wies der Beklagte diesen Widerspruch zurück. Allerdings wurde die in der Nutzungsuntersagung vom 26.06.2017 eingeräumte Frist, die Nutzung der in dem Gebäude befindlichen Wohnungen als Mietwohnungen aufzugeben, auf fünf Monate nach Unanfechtbarkeit dieses Widerspruchsbescheides neu festgesetzt. Die Begründung des Widerspruchsbescheides deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen in der Nutzungsuntersagung. Am 22.02.2018 teilte die Polizeistation dem Beklagten mit, dass die Einsatzkräfte anlässlich eines Feuerwehreinsatzes am 11.02.2018 bei der Evakuierung des Gebäudes „K.“ von einer Vielzahl von „ausländischen“ Personen überrascht worden seien, die sich als Mieter in dem Gebäude zu erkennen gegeben hätten. Nach Ermittlung der Polizei seien dort laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Beigeladenen aktuell 13 Personen gemeldet. Die Mietverträge mit den bisherigen Mietern in dem Gebäude seien offensichtlich durch Herrn A. gekündigt worden. Auf Nachfrage hätten diese „ausländischen“ Personen die neuen Mietverträge nicht vorlegen können, sondern die Polizei auf das Büro mit der Frau vom K. verwiesen, die diese Mietverträge einbehalten habe. Es werde um Mitteilung gebeten, ob der Bauaufsichtsbehörde diese Neuvermietungen überhaupt bekannt seien und wie weiter verfahren werden solle. Am 13.03.2018 hat die Firma B. gegen die Nutzungsuntersagung vom 26.06.2017 Klage erhoben. Eine schriftsätzliche Begründung der Klage erfolgte nicht. Erstmals in der mündlichen Verhandlung begründete die Klägerin die Klage nunmehr wie folgt: Der Erlass einer Nutzungsuntersagung erfordere in dem hier vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht nur eine formelle, sondern auch eine materielle Illegalität. Dies ergebe sich daraus, dass hier die Nutzungsuntersagung von ihren Wirkungen her einer Beseitigungsanordnung gleichkomme. Durch die Nutzungsuntersagung sei nämlich eine anderweitige Nutzung der bereits eingebauten Wohnungen nicht mehr möglich. Eine materielle Illegalität liege indes nicht vor. In dem Vorhaben wohnten mittlerweile nur noch ausländischer Personen, die ihre Leistungen vom Jobcenter erhielten. Es handele sich daher bei den Wohnungen im Obergeschoss des Gebäudes um sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende im Sinne des § 246 Abs. 10 BauGB. Ein entsprechender Nutzungsänderungsantrag sei von ihr auch bereits gestellt, vom Beklagten aber zu Unrecht abgelehnt worden. Zu Unrecht berufe sich der Beklagte zur Begründung seiner Ablehnung des Nutzungsänderungsantrages auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2019 zum Aktenzeichen 4 C 9.18. Der Beklagte berücksichtige nicht hinreichend, dass diese Entscheidung nicht zu § 246 Abs. 10 BauGB, sondern zu § 246 Abs. 9 BauGB ergangen sei. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich auf § 246 Abs. 10 BauGB nicht übertragen, weil der Wortlaut der Vorschriften verschieden sei. Die Unterbringung von Flüchtlingen im Obergeschoss seines Gebäudes diene der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe und sei mit der öffentlichen Hand insofern abgestimmt, als letztere die Kosten für die Unterbringung der Flüchtlinge übernehme und hierdurch auch eine diesbezügliche Bedarfssituation anerkenne. Aus diesem Grunde sei gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten auch bereits Widerspruch eingelegt worden. Jedenfalls sei aber die Ermessensentscheidung des Beklagten fehlerhaft. Der Beklagte habe sich in seiner Entscheidung überhaupt nicht damit auseinandergesetzt, dass diese ausländischen Personen, die in seinen errichteten Wohnungen wohnten, größte Schwierigkeiten haben würden, im Stadtgebiet woanders eine Wohnung zu finden. Es drohe daher diesen Personen im schlimmsten Fall die Obdachlosigkeit, so dass die Ordnungsbehörde diese Personen ohnehin wieder in die vorhandenen Wohnungen einweisen müsste. Der Beklagte habe bei seiner Entscheidung die besondere Situation und Schutzbedürftigkeit des betroffenen Personenkreises nicht erkannt und nicht gewürdigt. Die Ermessensentscheidung erweise sich daher als fehlerhaft. Die Klägerin beantragt, die Nutzungsuntersagung mit Zwangsgeldandrohung des Beklagten vom 26.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die angefochtenen Bescheide weiterhin für rechtmäßig. Er verweist darauf, dass es für den Erlass einer Nutzungsuntersagung ausreichend sei, dass die Wohnnutzung wegen der fehlenden Genehmigungen formell illegal sei. Aus diesem Grunde komme es bereits für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung nicht darauf an, ob der Antrag der Klägerin auf Nutzungsänderung von ihm zu Recht abgelehnt worden sei. Tatsächlich sei das Vorhaben allerdings auch materiell illegal, weil die Klägerin einen Anspruch auf Genehmigung nicht habe. Auch wenn der Gesetzgeber in den Absätzen 9 und 10 des § 246 BauGB mit unterschiedlichen Begrifflichkeiten gearbeitet habe, ergebe sich aus dem Normzweck und dem Wortlaut der Vorschriften, dass eine Privilegierung im Sinne dieser Vorschriften nur dann vorliege, wenn es sich um die Unterbringung von Flüchtlingen/Ausländern handele, deren Unterbringung der öffentlichen Hand obliege. Die Einfügung der §§ 246 Abs. 8, 9 und 10 BauGB in das BauGB sei erfolgt, um angesichts der ansteigenden Zuwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland die bedarfsgerechte Schaffung von öffentlichen Unterbringungseinrichtungen zeitnah zu ermöglichen und zu sichern (BT-Drucks. 18/2752, S. 1). Voraussetzung für das Vorliegen von Flüchtlingsunterkünften im Sinne des § 246 BauGB sei daher grundsätzlich, dass das jeweilige Vorhaben der öffentlichen Unterbringungsverantwortung diene und vom Unterbringungsverantwortlichen unterstützt werde (EZB, BauGB § 246 Rn. 56). In Betracht komme insoweit zwar grundsätzlich auch eine Wahrnehmung dieser Verantwortung durch Private. Da allerdings die jeweilige Gebietskörperschaft darüber entscheide, ob und welcher Bedarf für öffentliche Unterbringungseinrichtungen bestehe, setze dies jedenfalls eine Abstimmung zwischen Bauherr und öffentlicher Hand voraus. Eine solche Abstimmung habe hier indes nicht stattgefunden. Die Wohnungen in dem Gebäude, die von der Klägerin ohne Abstimmung mit der öffentlichen Hand und ohne erforderliche Genehmigung errichtet worden seien, seien den jetzigen Bewohnern auch nicht aufenthaltsrechtlich zugewiesen worden. Vielmehr seien die Mieter dort alle aus freien Stücken eingezogen, nachdem sie das Asylverfahren erfolgreich durchlaufen hätten. Ferner sei von Seiten der Beigeladenen im Rahmen des Antragsverfahrens kein Bedarf zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden geäußert worden. Der Umstand, dass das Jobcenter die Mietkosten für den überwiegenden Teil der Bewohner zahle, lasse nicht darauf schließen, dass die streitgegenständliche Unterbringungssituation gebilligt oder in der von der Klägerin begehrten Weise anerkannt werde. Mit jenen Leistungen werde lediglich einer sozialrechtlichen – von baurechtlichen Fragen unabhängigen – Verpflichtung nachgekommen. Keinesfalls könne ein Träger von Sozialleistungen durch die bloße Wahrnehmung seiner Aufgaben für die zuständige Gebietskörperschaft eine bindende Erklärung im bau- und aufenthaltsrechtlichen Kontext abgeben. Die angefochtenen Entscheidungen seien auch nicht ermessensfehlerhaft. Zum Zeitpunkt des Erlasses der streitbefangenen Bescheide sei ihm, dem Beklagten, noch gar nicht bekannt gewesen, dass die Wohnungen „Flüchtlingen“ hätten dienen sollen. Der Mieterkreis habe fortlaufend gewechselt. Zunächst seien dort im Wesentlichen deutsche Staatsangehörige als Mieter bekannt geworden. Zudem seien die Fristen so bemessen worden, dass die Mieter ausreichend Zeit hätten, sich um Ersatzwohnraum zu bemühen. Die Beigeladene stellt keinen eigenen Sachantrag. Mit Beschluss vom 19.03.2019 hat die Kammer den Rechtstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Prozessakte, die Gerichtakte 2 A 294/18 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.