Beschluss
2 A 157/19
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. März 2019 – 3 K 433/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Gründe I. Der Kläger wurde 1991 in A... in Syrien geboren, ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- sowie muslimisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste 2014 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Da der Kläger zuvor bereits in Bulgarien ein Asylverfahren betrieben und dort internationalen Schutz erhalten hatte,(vgl. dazu die bei der Akte des Erstverfahrens befindliche Mitteilung der zuständigen bulgarischen Stelle, wonach dem Kläger dort am 21.2.2014 der Flüchtlingsstatus ( refugee status ) zuerkannt wurde) wurde dieser Antrag im August 2014 als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Bulgarien angeordnet.(vgl. den Bescheid des Bundesamts vom 7.8.2014 – 5755942-475 –) Der Kläger legte dagegen keinen Rechtsbehelf ein, wurde nach Bulgarien abgeschoben, kehrte aber von dort nach Deutschland zurück und stellte hier im November 2015 einen auf die Zuerkennung internationalen Schutzes nach den §§ 3 und 4 AsylG beschränkten Folgeantrag. Zur Begründung verwies er darauf, dass sein 1989 geborener älterer Bruder Mohammad R... in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden sei und dass sich inzwischen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes zu den Verhältnissen in Bulgarien in seinem Sinne geändert habe. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt im Juli 2016 als unzulässig ab, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Bulgarien oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat, ausdrücklich ausgenommen Syrien, an.(vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29.7.2016 – 6295722-475 –) Auf die Klage des Klägers hin hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten aufgehoben.(vgl. das Urteil vom 5.9.2016 – 3 K 1192/16 –) In der Begründung heißt es unter anderem, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens lägen vor. Die dem ursprünglichen Bescheid zugrunde liegende Sach- und Rechtslage habe sich nachträglich verändert, da Bulgarien kein sicherer Drittstaat mehr sei. Auf die Berufung der Beklagten hat der Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit der Kläger die Aufhebung der im Bescheid der Beklagten vom Juli 2016 enthaltenen Ablehnung des Asylantrags als unzulässig begehrte.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.2.2017 – 2 A 332/16 –) Soweit sich die Beklagte im Übrigen in diesem Rechtsmittelverfahren gegen die im Urteil des Verwaltungsgerichts auch ausgesprochene Aufhebung der Abschiebungsandrohung wandte, wurde ihre Berufung zurückgewiesen. Eine insoweit erhobene Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Senats wurde zurückgenommen.(vgl. den Einstellungsbeschluss des BVerwG vom 15.8.2017 – 1 B 41.17 –) Im Rahmen einer ergänzenden Anhörung im November 2017 führte der Kläger unter anderem aus, ein Schleuser habe ihn nach Deutschland bringen wollen. Er sei aber in Bulgarien aufgegriffen worden. Dort sei er insgesamt sieben Monate gewesen. Zunächst sei er in einer provisorischen Unterkunft auf einem Basketballplatz untergebracht worden. Anschließend sei er in ein „Gefängnis“ gebracht worden. Dabei habe es sich um eine geschlossene Unterkunft gehandelt. Er habe sich in dem Containerlager in Harmanli drei Monate geweigert, Fingerabdrücke abzugeben, weil er nicht in Bulgarien habe bleiben, sondern nach Deutschland habe weiterreisen wollen. In dem Lager seien einige erfroren. Als er sich geweigert habe, Müll wegzubringen sei er in einen Keller gebracht und eine Stunde verprügelt worden. Dann sei er nach Sofia umverteilt und in einem großen Schafsaal in einem ehemaligen Schulgebäude gewesen. Sie hätten Zelte aufgestellt, um etwas Privatsphäre zu haben. Nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe er keine Unterstützung mehr erhalten, die Unterkunft verlassen müssen und sich mit anderen zusammen für einen Monat eine Wohnung gemietet. Er habe Geld von den Eltern aus Syrien erhalten. Dann habe er einen Reiseausweis bekommen und Bulgarien sofort verlassen. Das machten alle so. Nach seiner Abschiebung nach Bulgarien sei er am Flughafen befragt und dann weggeschickt worden. Er habe auf der Straße schlafen müssen. Nach zwei Tagen habe ihn ein palästinensischer Freund bei sich übernachten lassen. Der habe ihm dringend geraten, das Land wieder zu verlassen. Es gebe dort „viel Mafia“ und er habe Angst, in Bulgarien getötet zu werden. Er habe dann sogar versucht, nach Syrien zu kommen. Er habe kein Geld, kein Essen, keine ärztliche Versorgung und keine Schulmöglichkeit gehabt und von seinen Eltern gelebt, die aber in Syrien nicht viel hätten. Er wolle aber selbst für sich sorgen und „endlich eine Lösung haben“, was aus ihm werden solle. Er wolle die Schule besuchen oder könne auch arbeiten gehen. Seine Brüder R... (1986) und A... (1997) lebten in Deutschland und seien als Flüchtlinge anerkannt. Im März 2018 verneinte die Beklagte erneut ein Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote, forderte den Kläger wiederum zur Ausreise auf und drohte ihm nochmals seine Abschiebung nach Bulgarien an.(vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9.3.2018 – 6295722-475 –) In dem Bescheid heißt es unter anderem, die derzeitigen humanitären Bedingungen in Bulgarien begründeten auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände im Falle des Klägers keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung. Die Lebensbedingungen für die Personen mit anerkanntem Schutzstatus seien ausreichend. Der Lebensstandard in Bulgarien und die wirtschaftliche Situation auch der einheimischen Bevölkerung unterschieden sich von den Verhältnissen in Deutschland. Bulgarien zähle zu den ärmsten Ländern der Europäischen Union. Für aus dem Ausland zurückkehrende Schutzberechtigte sei die Inanspruchnahme von landesweit insgesamt zwölf „Zentren für temporäre Unterbringung“ möglich. Nach einem Erlass vom August 2018 erhielten die bulgarischen Kommunen bei Anzeige eines entsprechenden Interesses Geldmittel für die Integration anerkannter Schutzberechtigter. Ein neues Integrationskonzept, das den Erlass ersetzen solle, sei bereits ausgehandelt und solle bisher existierende Schwierigkeiten beseitigen. Dass die praktische Ausführung gesetzlicher Integrationsangebote faktischen und finanziellen Schwierigkeiten begegne, könne allein eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK nicht begründen. Die Wohnungssituation sei nicht mehr bedenklich. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass mehrere Nichtregierungsorganisationen, beispielsweise das bulgarische Rote Kreuz, das Bulgarian Helsinki Committee (BHC) oder die Caritas Programme anböten und in einzelnen Projekten Integrationsarbeit leisteten. Dass der Antragsteller angegeben habe, bei der Rückkehr nach Bulgarien obdachlos gewesen zu sein, führe angesichts der Möglichkeiten für eine vorübergehende Aufnahme in den für Asylbewerber gedachten Zentren ebenfalls nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbots. Im März 2018 hat der Kläger erneut Klage, nunmehr beschränkt auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG) bezüglich Bulgariens, erhoben und auf die Rechtsprechung des Senats zur schwierigen Lage der Flüchtlinge in dem Land verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im März 2019 entsprochen und die Beklagte unter Verweis auf ein textlich ausführlich wiedergegebenes Urteil des Senats vom November 2018(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.11.2018 – 2 A 155/18 –) verpflichtet, im Falle des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgariens festzustellen. In den Entscheidungsgründen heißt es, der vorliegende Fall biete keine Anhaltspunkte, die Situation des Klägers anders zu beurteilen. Die Beklagte begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.3.2019 – 3 K 433/18 –, mit dem sie unter teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 9.3.2018 verpflichtet wurde (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), im Falle des Klägers das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK hinsichtlich Bulgariens festzustellen, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende umfangreiche Vorbringen in der Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) gebietet die von der Beklagten begehrte Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das ist allgemein nur dann der Fall, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Nach diesen Maßstäben lässt sich dem Antragsvorbringen der Beklagten keine in dem angestrebten Berufungsverfahren weiter klärungsfähige Grundsatzfrage entnehmen. Insoweit hält sie eine obergerichtliche Klärung für erforderlich, „ob (weiterhin) generell allen nach Bulgarien zurückehrenden dort Schutzberechtigten derart schwere Nachteile drohen, dass eine Abschiebung dorthin ausgeschlossen ist.“ Der Senat hat zwar in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien in der Regel mit Blick auf die dortige Situation das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht und dass die Betroffenen dann einen Anspruch gegen die Beklagte (Bundesamt) auf entsprechende Feststellung haben.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 – 2 A 737/17 –, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 –, bei juris ) Die Entscheidungen des Senats gehen im Grundsatz davon aus, dass die Abschiebung dort anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, und dass der bulgarische Staat dieser Situation abgesehen von rein legislativen Vorgaben gleichgültig gegenübersteht. Desungeachtet ist nach der Rechtsprechung des Senats immer der Einzelfall in den Blick zu nehmen und gegebenenfalls im Ergebnis anders zu beurteilen. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein anerkannter Schutzberechtigter einzelfallbezogen auf besondere Umstände und Möglichkeiten für seine Integration in Bulgarien zurückgreifen kann. Die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, weil die Bewertung, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat, hier in Bulgarien, drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(vgl. entsprechend zu Griechenland OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.4.2019 – 2 A 80/18 –, juris ) Insoweit bedarf es stets einer Würdigung des Einzelfalls.(vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf) Daher lässt sich die von der Beklagten angestrebte Klärung nicht abstrakt und allgemein „für alle nach Bulgarien zurückkehrenden“ international Schutzberechtigten losgelöst von den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalls mit der Durchführung eines weiteren Berufungsverfahrens erreichen. Dementsprechend hat der Senat zum Beispiel die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens in einem Fall abgelehnt, in dem drei Brüder des – dortigen – Klägers seit 2015 in Sofia/Bulgarien lebten, von denen zwei in einem Restaurant und einer bei einer „Game-Firma“ Arbeit gefunden hatten. Von daher war aus Sicht des Senats davon auszugehen, dass der betreffende Kläger, der selbst als Koch arbeiten wollte, bei einer Überstellung nach Bulgarien von den erwähnten Schwierigkeiten nicht in gleicher Weise wie andere Schutzberechtigte betroffen war und er bei einer Rückführung dorthin auf familiäre Kontakte, Hilfen oder Anknüpfungspunkte zurückgreifen konnte, um dort Fuß zu fassen. In diesem Fall hat der Senat die Abschiebungsandrohung daher als rechtmäßig beurteilt.(vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 – 2 A 784/17 –, nicht veröffentlicht) Dies zeigt, dass die von der Beklagten im Zulassungsantrag ausformulierte Grundsatzfrage von der unzutreffenden Prämisse ausgeht, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes anzunehmen sei, dass „generell allen“ nach Bulgarien zurückkehrenden beziehungsweise zurückgeführten Personen Nachteile solchen Ausmaßes drohten, dass ihre Abschiebung „dorthin ausgeschlossen“ wäre. Das trifft – nach dem zuvor Gesagten – in dieser Allgemeinheit schon nicht zu. Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).(vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.3.2018 – 2 A 113/18 –, vom 4.4.2018 – 2 A 123/18 – und vom 5.4.2018 – 2 A 133/18 – (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 – 2 A 93/18 und 2 A 95/18 – sowie vom 5.4.2018 – 2 A 128/18 – (alle Rumänien), vom 16.4.2018 – 2 A 59/18 – (Griechenland)) Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen. Die dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO zugrundeliegende Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung beziehungsweise einer „Einzelfallgerechtigkeit“ stellt danach im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar. Das gilt nicht nur für Rechtsbehelfe von Asylbewerbern, sondern auch für solche der Beklagten. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.