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Beschluss

3 LA 210/19

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:1129.3LA210.19.00
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Leitsätze
Die Frage des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG entzieht sich in der Regel einer verallgemeinernden, fallübergreifenden Betrachtung, wie sie für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung erforderlich ist. Ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, kann nur unter Berücksichtigung der individuellen Person und bei Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden, in denen sich die Person nach ihrer Rückkehr befinden wird.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 25. Oktober 2019 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 25. Oktober 2019 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Ihr Vorbringen, das gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG für den Irak besteht. Es ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak niemanden vorfinden werde, der ihn aufnehmen werde. Der Kläger habe vor seiner Ausreise zudem lediglich die Schule besucht und verfüge über keinerlei Erfahrung auf dem nordirakischen Arbeitsmarkt. Es sei unter diesen Umständen nicht hinreichend gesichert, dass der Kläger in dieser Situation bei einer Rückkehr in den Irak eigenständig und ohne Hilfe vor Ort als Angehöriger einer von der Mehrheitsbevölkerung abgelehnten Minderheit eine Unterkunft finde und sein Existenzminimum sichern könne. 2. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist schon nicht ausreichend dargelegt (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) und liegt auch in der Sache nicht vor. Voraussetzung für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist dabei nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargelegt werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und – im Falle einer Tatsachenfrage – welche neuen Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen (stRspr des Senats, vgl. etwa Beschl. v. 10.01.2017 - 3 LA 9/17 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Davon ausgehend kommt der von der Beklagten aufgeworfenen Frage, ob ein junger alleinstehender Iraker, kurdischer Volks- und jesidischer Glaubenszugehörigkeit, ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen, Berufsausbildung/Berufserfahrung sowie ohne Vermögen und familiäres Netzwerk in der Lage ist, in Kurdistan ein Existenzminimum zu erwirtschaften, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG entzieht sich in der Regel schon einer verallgemeinernden, fallübergreifenden Betrachtung, wie sie für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung erforderlich ist (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 13.03.2023 - 1 LA 31/20 -, S. 3 f., n. v.). Ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, kann nur unter Berücksichtigung der individuellen Person und bei Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden, in denen sich die Person nach ihrer Rückkehr befinden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.03.2019 - 9 LA 99/19 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Saarlouis, Beschl. v. 03.06.2019 - 2 A 157/19 -, juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschl. v. 29.01.2021 - 4 LA 345/19 -, n. v.; OVG Bautzen, Beschl. v. 03.11.2022 - 6 A 693/21 A -, juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 09.01.2023 - 23 ZB 22.31328 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Hierzu gehören insbesondere das Alter, die Erwerbsfähigkeit, die Ausbildung und beruflichen Kenntnisse, die finanziellen Verhältnisse, Versorgungs- und Unterhaltspflichten sowie familiäre Verbindungen und sonstige Netzwerke (vgl. VGH München, Beschl. v. 12.09.2023 - 23 ZB 23.30669 -, juris Rn. 13 m. w. N.), aber auch die psychologische Situation des Ausländers (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 14.11.2023 - 19 A 987/23.A -, juris Rn. 15). Soweit die Beklagte in die von ihr formulierte Frage eine Vielzahl konkreter, auf den vorliegenden Einzelfall zutreffender Faktoren aufgenommen hat, erläutert sie zudem nicht, warum dieser Frage dennoch allgemeine Bedeutung zukommen soll. Eine solche, über floskelhafte Ausführungen hinausgehende, Erläuterung ist jedoch erforderlich (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 03.02.2023 - A 12 S 2575/21 -, juris Rn. 34). Insofern trifft auch die Annahme der Beklagten auf S. 13 der Antragsschrift, dass das Verwaltungsgericht keine einzelfallbezogenen Feststellungen getroffen, sondern lediglich ausgeführt habe, dass es „Personen ohne familiären Rückhalt, die insbesondere einer Minderheit angehören nicht möglich ist ein Existenzminimum zu erwirtschaften“, nicht zu. Eine solche verallgemeinernde Feststellung findet sich in dem Urteil nicht. Das Verwaltungsgericht ist – nach Darlegung, dass das Vorliegen eines Abschiebungsverbots „von allen Umständen des Falles“ abhänge und schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung „nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen“ könnten – vielmehr davon ausgegangen, dass „der Kläger“ bei einer Rückkehr in den Irak niemanden vorfinden werde, der ihn aufnehmen werde. „Der Kläger“ habe vor seiner Ausreise zudem lediglich die Schule besucht und verfüge über keinerlei Erfahrung auf dem nordirakischen Arbeitsmarkt. Es sei „unter diesen Umständen“ nicht hinreichend gesichert, dass „der Kläger in dieser Situation“ bei einer Rückkehr in den Irak eigenständig und ohne Hilfe vor Ort als Angehöriger einer von der Mehrheitsbevölkerung abgelehnten Minderheit eine Unterkunft finde und sein Existenzminimum sichern könne. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).