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Beschluss

2 A 180/18

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3.4.2017 - 3 K 2311/16 - wird verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung der Kosten für den Einsatz eines Integrationshelfers für den beigeladenen Hilfeempfänger für das Schuljahr 2014/2015. Für den im Jahre .... geborenen Beigeladenen wurde bei dem Kläger unter dem 30.6.2014 ein Antrag auf Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers in der Grundschule A-Stadt für das Schuljahr 2014/2015 gestellt. Da den dem Antrag beigefügten ärztlichen Unterlagen nicht zu entnehmen war, ob bei dem Hilfeempfänger eine körperliche oder seelische Behinderung vorliegt, wurden weitere Unterlagen angefordert. Nach deren Eingang erfolgte eine Überprüfung durch den Medizinischen Dienst des Klägers, der feststellte, dass der Beigeladene dem Personenkreis der von einer wesentlichen seelischen Behinderung bedrohten Menschen angehöre und eine wesentliche körperliche Behinderung nicht vorliege. Daraufhin wurden die Kosten für den Einsatz des Integrationshelfers für das Schuljahr 2014/15 mit Bescheid des Klägers vom 13.8.2014 im Rahmen der Eingliederungshilfe als vorläufige Hilfe gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I übernommen. Dieser Bescheid wurde den Beklagten zur Kenntnisnahme übersandt; gleichzeitig bat der Kläger dem Beklagten um Fallübernahme und machte einen Erstattungsanspruch geltend. Mit Schreiben vom 24.3.2015 lehnte der Beklagte sowohl die Fallübernahme als auch die Kostenerstattung ab. Begründet wurde die Ablehnung im Wesentlichen damit, dass nach Einschätzung der pädagogischen Fachkraft die nicht näher bezeichnete Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten und die fokale Epilepsie bei dem Jugendlichen im Vordergrund stünden und er somit nicht dem Personenkreis des § 35a SGB VIII angehöre. Der Kläger hat am 24.6.2015 Klage beim Sozialgericht für das Saarland erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21.9.2016 an das Verwaltungsgericht des Saarlandes verwiesen hat. Der Kläger hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm die für den Beigeladenen seit dem 8.9.2014 für einen Integrationshelfer in der Schule entstandenen Kosten für das Schuljahr 2014/2015 in Höhe von 11.840,57 Euro für das Schuljahr 2015/2016 und für das laufende Schuljahr 2016/2017 zu erstatten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Gerichtsbescheid vom 3.4.2017 - 3 K 2311/16 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Für den streitigen Zeitraum bestehe im Hinblick auf den Einsatz eines Integrationshelfers zugunsten des hilfebedürftigen Kindes zwar sowohl ein Anspruch auf Eingliederungshilfe für seelische behinderte Kinder nach § 35a SGB VIII gegen den Beklagten als Träger der Jugendhilfe als auch eine Leistungspflicht des Klägers als Träger der Sozialhilfe auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff. SGB XII. Die auf Eingliederungshilfe gerichtete Pflicht des Klägers gehe der Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Jugendhilfe gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII wegen des nicht nur auf einer wesentlichen seelischen, sondern auch auf einer wesentlichen körperlichen Behinderung beruhenden Anspruchs aus § 53 SGB XII vor. Gegen den ihm am 5.4.2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26.4.2017 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Antrag am 1.6.2017 begründet. Mit Beschluss vom 22.5.2018 hat der Senat die Berufung des Klägers gegen den angegriffenen Gerichtsbescheid wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen. Der mit der Belehrung über das zugelassene Rechtsmittel versehene Beschluss wurde dem Kläger am 24.5.2018 ausweislich des Empfangsbekenntnisses über die Zustellung zugestellt. Am 5.6.2018 teilte der Kläger auf die entsprechende Anfrage des Senats vom 22.5.2018 mit, dass mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin Einverständnis bestehe. Mit Schreiben vom 26.6.2018 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung aller Voraussicht nach unzulässig sei, da nach Lage der Akten innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO weder eine Begründung der Berufung noch ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen sei. Am 6.7.2018 teilte der Prozessvertreter des Klägers mit, dass die Berufungsbegründungsschrift am 5.6.2018 gefertigt worden sei und nach Akteneintrag auch an diesem Tag versandt worden sei. Da nicht mehr aufklärbar sei, an welcher Stelle der Versandkette möglicherweise eine Fehlleitung oder Fehlleistung erfolgt sei, aber auch ein Büroversehen nicht ausgeschlossen werden könne, werde hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO beantragt. Die Berufungsbegründungsschrift vom 5.6.2018 wurde dem näher begründeten Antrag des Klägers beigefügt. Mit Schreiben vom 3.8.2018 teilte der Senat den Beteiligten mit, es sei beabsichtigt nach § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO über die Berufung zu entscheiden und diese als unzulässig zu verwerfen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht gegeben. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (vgl. § 125 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 VwGO). Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 3.4.2017 ist als unzulässig zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO), denn die Berufung wurde verspätet begründet und dem Kläger kann keine Wiedereinsetzung wegen der Fristversäumnis gewährt werden. Die Berufung war innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Senats über die Zulassung der Berufung zu begründen (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 VwGO). Darauf wurde der Kläger in der Belehrung des Beschlusses des Senats vom 22.5.2018, mit dem die Berufung des Klägers zugelassen wurde, hingewiesen. Die Berufungsbegründungsfrist lief mit dem 25.6.2018 (einem Montag) ab, da der Beschluss dem Kläger am 24.5.2018 ordnungsgemäß zugestellt wurde (vgl. §§ 57 VwGO, 222 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Berufungsbegründung ging jedoch erst am 6.7.2018 beim Oberverwaltungsgericht ein. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat keinen Erfolg, da die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht auf einem Verschulden des Prozessvertreters des Klägers (§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO), das dieser sich zurechnen lassen muss. Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ergibt sich nicht, dass der Prozessvertreter des Klägers ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Insoweit trägt dieser im Wesentlichen vor, der Versandablauf sei (behördenintern) derart gestaltet, dass das Schriftstück zunächst im Geschäftszimmer des Justitiariats in den Postausgang gelegt werde. Dieses werde von dort in die hauseigene Postverteilungsstelle verbracht. Von dort werde die Gerichtspost an das Landesamt für Zentrale Dienste weitergeleitet. Nach Auskunft der hauseigenen Postverteilungsstelle werde die Gerichtspost des Klägers von dem Landesamt für Zentrale Dienste in der Regel bei Saarriva aufgegeben. Ausgehende Gerichtspost werde jedoch an keiner Stelle dokumentiert, sodass ein Nachweis des Versands nicht erbracht werden könne. Allein Fristsachen mit Ausschlussfrist wie die Einlegung von Rechtsmitteln würden vorab auch per Fax versandt. Die Berufungsbegründung sei am 5.6.2018 gefertigt und von dem Prozessvertreter des Klägers noch am selben Tag in das Postausgangsfach im Geschäftszimmer des Justitiariats verbracht worden. Da die Berufungsbegründung drei Wochen vor Fristablauf gefertigt und in den Postausgang verbracht worden sei, habe er von einer fristgerechten Zustellung ausgehen dürfen. Für ein fristwahrendes Vorab-Fax habe keine Notwendigkeit bestanden. Als eine mögliche Fehlerquelle komme der Versandprozess, d.h. die Abholung im Geschäftszimmer durch Mitarbeiter der Postverteilungsstelle, die dortige Weiterbearbeitung und die anschließende Versandkette in Betracht. Insoweit könne ein Büroversehen nicht ausgeschlossen werden, da dies von Mitarbeitern im Tätigkeitsbereich eines Massengeschäfts selbst bei größter Sorgfalt nie ausgeschlossen werden könne. Das Verschulden von Behördenbediensteten oder sonstigen am Versand beteiligten Dritten, die nicht zur Vertretung der Behörde berechtigt seien, könne der Behörde jedoch nur bei mangelnder Auswahl, Anleitung sowie beim Fehlen ausreichender organisatorischer Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung von Fristen angelastet werden. Vorliegend sei der Postversand ordentlich organisiert und habe bislang beanstandungsfrei funktioniert. Eine Kontrolle, ob tatsächlich bzw. korrekt versandt und in der Folge auch ordentlich zugestellt worden sei, müsse dann nicht erfolgen. Dies auch schon deshalb, da keinerlei Anlass zur Sorge bestanden habe, dass das Schreiben nicht rechtzeitig bzw. überhaupt nicht zugestellt werde. Der Kläger hat damit keine Tatsachen vorgetragen, die die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unverschuldet erscheinen lassen könnten. Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und ihm nach den Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist. Dabei sind an eine Behörde zwar keine strengeren, aber auch keine geringeren Anforderungen zu stellen als an einen Rechtsanwalt. Dies gilt insbesondere auch für das Auftreten in der Berufungsinstanz, für die Vertretungszwang besteht.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.6.1995 - 6 C 13/93 -; vom 29.11.2004 - 5 B 105/04 -, NJW 2005, 1001 m.w.N.; zitiert nach juris) Aufgrund der Organisation des Versandablaufs in der Behörde des Klägers bestand vorliegend eine erhöhte Sorgfaltspflicht zur Überwachung des Postlaufs, da die fristgebundene Berufungsbegründungsschrift gemeinsam mit anderen - nicht mit vergleichbaren Fristen verbundenen - Schriftstücken in das Postausgangsfach im Geschäftszimmer des Justitiariats abgelegt und von dort an das Landesamt für Zentrale Dienste weitergeleitet wurde, das die Post in der Regel bei dem Zusteller Saarriva zum Versand aufgibt. Hinreichende organisatorische Vorkehrungen für eine wirksame Ausgangskontrolle und die Nachweisbarkeit des tatsächlichen Abgangs fristwahrender Schriftstücke hat der Prozessvertreter des Klägers indes nicht dargelegt. Es fehlt der Nachweis, wann das Schriftstück auf den Versandweg gebracht wurde. Der Vermerk „ab am 05.06.2018“ in der Klagehandakte dokumentiert lediglich, dass das Schriftstück noch am selben Tag in das Postausgangsfach im Geschäftszimmer des Justitiars abgelegt wurde, und stellt daher keine wirksame Kontrolle des Ausgangs des Schreibens dar. Wann das Schriftstück tatsächlich von dem Landesamt für Zentrale Dienste auf den Versandweg gebracht wurde, ist nicht vermerkt. Dies erfolgt auch regelmäßig nicht. Der Nachweis des Versandes der Gerichtspost wird dem Vortrag des Prozessvertreters des Klägers zufolge an keiner Stelle dokumentiert. Da demnach innerhalb des behördeninternen Versandprozesses keinerlei Kontrolle erfolgt, ob und wann ein fristgebundenes Schriftstück tatsächlich zum Versand gegeben wird, ist nicht auszuschließen, dass die Berufungsbegründungsschrift bei der Postverteilungsstelle des Klägers bzw. des Landesamtes für Zentrale Dienste untergegangen ist. Bei diesen Gegebenheiten trägt aber der Kläger das Risiko dafür, dass der Vorgang rechtzeitig den Empfänger erreicht. Da der geschilderte Verwaltungsablauf in der Behörde jedwede organisatorische Vorkehrungen vermissen lässt, die den nachweisbaren Abgang eines fristwahrenden Schriftstücks zur postalischen Beförderung und damit aus dem Verantwortungsbereich der Behörde sicherstellen, kann der Kläger sich nicht damit exkulpieren, der Postversand habe bislang beanstandungsfrei funktioniert. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass er ohne Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO verhindert war, die gesetzliche Frist für die Begründung seiner Berufung einzuhalten. Diese war daher nach Anhörung der Beteiligten (§ 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO) wegen verspäteten Eingangs der Berufungsbegründung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst, da er keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist (§ 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 35.521,71 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.