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Gerichtsbescheid

3 K 2311/16

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der erstangegangene Rehabilitationsträger besitzt nach § 14 SGB IX keinen Erstattungsanspruch, wenn er den Antrag auf eine Sozialleistung hätte weiterleiten können.(Rn.27) 2. Die Erstattungsregelung in § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX verdrängt als speziellere Regelung die allgemeine Erstattungsregelung der §§ 102 ff. SGB X nur, wenn es um den Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Trägers geht.(Rn.29) 3. Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 SGB VIII miteinander, so sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet, so dass eine vorläufige Leistungserbringung systemimmanent ausscheidet.(Rn.31) 4. Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, so ist derjenige Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, wenn der Leistungsträger nicht schon selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträger Kenntnis erlangt hat.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Verweisung trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 35.521,71 EUR festgesetzt. Zu dem Verfahren wird das Kind A., gesetzlich vertreten durch seinen Vater C. A., X Str. 00, A-Stadt, beigeladen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der erstangegangene Rehabilitationsträger besitzt nach § 14 SGB IX keinen Erstattungsanspruch, wenn er den Antrag auf eine Sozialleistung hätte weiterleiten können.(Rn.27) 2. Die Erstattungsregelung in § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX verdrängt als speziellere Regelung die allgemeine Erstattungsregelung der §§ 102 ff. SGB X nur, wenn es um den Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Trägers geht.(Rn.29) 3. Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 SGB VIII miteinander, so sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet, so dass eine vorläufige Leistungserbringung systemimmanent ausscheidet.(Rn.31) 4. Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, so ist derjenige Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, wenn der Leistungsträger nicht schon selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträger Kenntnis erlangt hat.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Verweisung trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 35.521,71 EUR festgesetzt. Zu dem Verfahren wird das Kind A., gesetzlich vertreten durch seinen Vater C. A., X Str. 00, A-Stadt, beigeladen. Die gemäß §§ 17a Abs. 2 S. 3 GVG, 43 Abs. 2 S. 1 VwGO zulässige allgemeine Leistungsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten gem. § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin macht bei verständiger Auslegung ihres Begehrens gem. § 88 VwGO in der Sache einen Erstattungsanspruch als aus ihrer Sicht gem. § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII nachrangig verpflichteter Sozialhilfeträger gegenüber dem vorrangig verpflichteten Jugendhilfeträger geltend. Der Klägerin steht gegen den Beklagten jedoch weder aus § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX (1.) noch aus § 102 oder § 104 SGB X (2.) ein Erstattungsanspruch zu. 1. Ein Erstattungsanspruch aus § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX scheidet aus. § 14 SGB IX enthält für Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen eine für die Rehabilitationsträger abschließende Regelung, die den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit oder Leistungserbringung im Ersten Buch Sozialgesetzbuch sowie den jeweiligen Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger vorgeht.15Vgl. BSG, U. v. 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R – juris: Götze in: Hauck/Noftz, SGB, 12/12, § 14 SGB IX, Rn. 2.Vgl. BSG, U. v. 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R – juris: Götze in: Hauck/Noftz, SGB, 12/12, § 14 SGB IX, Rn. 2. § 14 SGB IX verdrängt als lex specialis § 43 Abs. 1 SGB I, soweit es um Teilhabeleistungen geht.16BSG, U. v. 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R – juris, Rn. 11; offen gelassen allerdings jüngst wieder von BSG, U. v. 10.07.2014 - B 10 SF 1/14 R – juris, Rn. 18; Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 14 SGB IX, Rn. 24.BSG, U. v. 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R – juris, Rn. 11; offen gelassen allerdings jüngst wieder von BSG, U. v. 10.07.2014 - B 10 SF 1/14 R – juris, Rn. 18; Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 14 SGB IX, Rn. 24. Die Klägerin hat daher nicht gem. § 43 SGB I vorläufig geleistet, sondern nach § 14 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 und S. 4 SGB IX. Ein spezieller Erstattungsanspruch aus § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX, der den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach den §§ 102 ff. SGB X als lex specialis vorgeht17BSG, U. v. 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R - juris; Grube in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 102 SGB X, Rn 6.BSG, U. v. 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R - juris; Grube in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 102 SGB X, Rn 6., besteht gleichwohl nicht. Ein solcher besteht nur für den gem. § 14 Abs. 1 S. 2 bis S. 4 SGB IX zweitangegangenen Leistungsträger, nicht aber für die erstangegangene Klägerin, die den ihr am 02.07.2014 zugegangenen Antrag nicht binnen der in § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX genannten Frist bzw. nicht gem. § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX unverzüglich danach an den Beklagten weitergeleitet hat. Der erstangegangene Rehabilitationsträger besitzt nach dem speziellen Erstattungssystem des § 14 SGB IX keinen Erstattungsanspruch, weil er den Antrag auf eine Sozialleistung hätte weiterleiten können.18Grube in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 102 SGB X, Rn 6.Grube in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 102 SGB X, Rn 6. Er kann die Begründung seiner Zuständigkeit nur durch eine fristgerechte Weiterleitung des Antrags verhindern.19Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 66a.Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 66a. Hat die Prüfung des erstangegangenen Rehabilitationsträgers – hier der Klägerin – innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nicht zu einem greifbaren Ergebnis geführt, weshalb der erstangegangene Träger im Interesse der Beschleunigung eine Weitergabe des Rehabilitationsantrags unterlassen hat, ist vielmehr eine Kostenerstattung nach den Grundsätzen des vorläufig oder nachrangig leistenden Leistungsträgers i. S. d. §§ 102 ff. SGB X zu erwägen.20Vgl. BSG, U. v. 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R – juris, Rn 29, wobei hier davon ausgegangen wird, dass in diesen Fällen nicht nur der in der genannten Entscheidung des BSG zitierte § 102 SGB X zur Anwendung kommen kann, sondern auch § 104 SGB X, da bei Leistung des erstangegangenen Trägers gem. § 14 Abs. 1 S. 3 SGB IX dieser nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist zur Auffassung gelangt sein kann, zwar auch, aber nicht vorrangig leistungsverpflichtet zu sein; vgl. auch Götze in: Hauck/Noftz, SGB, 12/12, § 14 SGB IX, Rn. 30; Grube in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 102 SGB X, Rn 6 ff.Vgl. BSG, U. v. 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R – juris, Rn 29, wobei hier davon ausgegangen wird, dass in diesen Fällen nicht nur der in der genannten Entscheidung des BSG zitierte § 102 SGB X zur Anwendung kommen kann, sondern auch § 104 SGB X, da bei Leistung des erstangegangenen Trägers gem. § 14 Abs. 1 S. 3 SGB IX dieser nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist zur Auffassung gelangt sein kann, zwar auch, aber nicht vorrangig leistungsverpflichtet zu sein; vgl. auch Götze in: Hauck/Noftz, SGB, 12/12, § 14 SGB IX, Rn. 30; Grube in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 102 SGB X, Rn 6 ff. 2. Ein Erstattungsanspruch aus §§ 102, 104 SGB X steht der Klägerin ebenfalls nicht zu. a. Dabei scheidet ein solcher Anspruch nicht schon mangels Anwendbarkeit der Normen aus. Die Erstattungsregelung in § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX ist zwar abschließend, verdrängt als speziellere Regelung die allgemeine Erstattungsregelung der §§ 102 ff. SGB X aber nur, sofern es um den Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Trägers geht.21BSG, U. v. 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R – juris; Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 67.BSG, U. v. 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R – juris; Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 67. Wenn ein erstangegangener Träger in Bejahung seiner Zuständigkeit Rehabilitationsleistungen erbracht hat, schließt § 14 Abs. 4 SGB IX die Anwendung der Erstattungsregelungen nach §§ 102 ff. SGB X nicht aus. Diese werden nur teilweise verdrängt und begründen im Zusammenspiel mit § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX eine nachrangige Zuständigkeit.22BSG, U. v. 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R - juris; U. v. 28. 11. 2007 - B 11a AL 29/06 R - juris; Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 67a.BSG, U. v. 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R - juris; U. v. 28. 11. 2007 - B 11a AL 29/06 R - juris; Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 67a. Für den erstangegangenen Träger sieht § 14 Abs. 4 S. 3 SGB IX den Ausschluss des § 105 SGB X und die Möglichkeit vor, Teilungsabkommen zu schließen; diese punktuellen Regelungen lassen die Anwendbarkeit der allgemeinen Grundsätze für Erstattungsansprüche nach dem SGB X im Übrigen - für den erstangegangenen Träger – unberührt.23BSG, U. v. 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R – juris; Götze in: Hauck/Noftz, SGB, 12/12, § 14 SGB IX, Rn 25.BSG, U. v. 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R – juris; Götze in: Hauck/Noftz, SGB, 12/12, § 14 SGB IX, Rn 25. Hat der Träger die Zuständigkeit geprüft und bejaht, muss er im Nachhinein zu einer Korrektur im Rahmen der Erstattung befugt sein. Sonst wäre er gehalten, schon bei geringstem Verdacht einen Rehabilitationsantrag weiterzuleiten, um die Zuständigkeitsproblematik ggf. im Erstattungsstreit austragen zu können und andererseits nicht automatisch von jeglicher Erstattungsmöglichkeit ausgeschlossen zu sein. Würde jeder Irrtum eines erstangegangenen Rehabilitationsträgers bei der Annahme der eigenen Zuständigkeit unweigerlich den Ausschluss von Erstattungsansprüchen nach sich ziehen, während eine nachträgliche Prüfung im Rahmen von Erstattungsstreitigkeiten des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers stets gewährleistet wäre, könnte dies als Anreiz wirken, Rehabilitationsanträge – und sei es unter fadenscheinigsten Vorwänden – weiterzuleiten. Das widerspräche sowohl dem Regelungszweck, zu einer schnellen Zuständigkeitsklärung gegenüber dem behinderten Menschen zu kommen, als auch dem Ziel, das gegliederte Sozialsystem zu erhalten. Zur nachträglichen Korrektur der irrtümlichen Bejahung der Zuständigkeit durch den erstangegangenen Träger kommt deshalb im Erstattungsweg ein Anspruch wegen nachrangiger Verpflichtung des Leistungsträgers aus §§ 102 ff. SGB X grundsätzlich durchaus in Betracht.24BSG, U. v. 26. 6. 2007 - B 1 KR 34/06 R, Juris; Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 67a.BSG, U. v. 26. 6. 2007 - B 1 KR 34/06 R, Juris; Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 67a. b. Auch hat die Klägerin als erstangegangene Trägerin ihre Zuständigkeit nicht bereits innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX verneint und geleistet, obwohl ein anderer Rehabilitationsträger nach dem Ergebnis ihrer Prüfung zuständig war; in diesen Fällen kann der erstangegangene Träger keine Erstattung beanspruchen, denn der erstangegangene Träger greift dabei zielgerichtet in fremde Zuständigkeiten ein und missachtet das Weiterleitungsgebot des § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX.25Vgl. BSG, U. v. 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R – juris, Rn 25; Götze in: Hauck/Noftz, SGB, 12/12, § 14 SGB IX, Rn 31.Vgl. BSG, U. v. 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R – juris, Rn 25; Götze in: Hauck/Noftz, SGB, 12/12, § 14 SGB IX, Rn 31. Vielmehr war der Klägerin nach Eingang des Antrags vom 02.07.2014 binnen der Zwei-Wochen-Frist eine Prüfung der Zuständigkeit nicht möglich, da ihr hierzu erforderliche weitere Unterlagen, insbesondere die Stellungnahme ihres medizinisch-pädagogischen Dienstes vom 07.08.2014, noch nicht vorlagen. Sie hat die Leistung daher gem. § 14 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 4 SGB IX erbracht, sodass die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nicht ausgeschlossen ist. c. Gleichwohl kann ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin nicht auf § 102 Abs. 1 SGB X gestützt werden. Zwar hat die Klägerin die Leistungserbringung gegenüber den Antragstellern mit Bescheid vom 13.08.2014 als „vorläufige" Leistungsgewährung i. S. v. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I deklariert und damit auf eine Kostenerstattung nach § 102 Abs. 1 SGB X abgezielt. Der die Hilfeleistung bewilligende Bescheid entfaltet aber weder Tatbestands- noch Bindungswirkung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen den beteiligten Kostenträgern.26BVerwG, U. v. 09.02.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 15; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, Vorbemerkung zu §§ 102-114 Rn. 4.BVerwG, U. v. 09.02.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 15; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, Vorbemerkung zu §§ 102-114 Rn. 4. Im Erstattungsverfahren ist vielmehr selbständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiell-rechtlich eine vorläufige Leistung erbracht hat. Dies ist bei einer Konstellation wie der vorliegenden, in der der leistungsberechtigte Hilfeempfänger sowohl einen jugendhilferechtlichen als auch einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Eingliederungshilfe besitzt und in der sich die Klägerin selbst auf § 10 Abs. 4 SGB VIII beruft, dessen Wortlaut ausdrücklich von einem Vor- und Nachrang ausgeht, nicht der Fall. Ein Erstattungsanspruch der Klägerin als „vorläufige" Leistungserbringerin gegenüber dem Beklagten als „zur Leistung verpflichteten" Leistungsträger nach § 102 Abs. 1 SGB X scheidet hier aus. Erfüllt der aus seiner Sicht nachrangig verpflichtete Leistungsträger – wie hier die Klägerin – die Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger, erbringt er gerade keine vorläufige Leistung.27Vgl. Roes, in: von Wuiffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 102 Rn. 12; Seewald, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB 1, § 43 Rn. 20; Klattenhoff, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 102 Rn. 9.Vgl. Roes, in: von Wuiffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 102 Rn. 12; Seewald, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB 1, § 43 Rn. 20; Klattenhoff, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 102 Rn. 9. Anders als beim Vorliegen zweier nebeneinander bestehender und miteinander konkurrierender Leistungspflichten, das für das Erstattungsverhältnis die Frage nach dem Vor- bzw. Nachrang einer dieser beiden Pflichten aufwirft, setzt eine vorläufige Leistung eines Sozialleistungsträgers i. S. d. § 102 SGB X voraus, dass ein Leistungsanspruch nur gegen einen Leistungsträger besteht, zwischen den Leistungsträgern aber streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist.28Zur diesbezüglichen Abgrenzung von § 102 SGB X und § 104 SGB X vgl. Kater, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB X, § 104 Rn. 4, Roes, in: von Wuiffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 104 Rn. 5.Zur diesbezüglichen Abgrenzung von § 102 SGB X und § 104 SGB X vgl. Kater, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB X, § 104 Rn. 4, Roes, in: von Wuiffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 104 Rn. 5. Es muss daher ein sog. negativer Kompetenzkonflikt vorliegen, der nicht besteht, wenn zwei Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind.29BVerwG, U. v. 9.2.2012-5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18ff. Rn. 16; U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 ff. Rn. 7; U.v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 12 ff., 16; Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB 1§ 43 Rn. 10; Klattenhoff, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 102 Rn. 9.BVerwG, U. v. 9.2.2012-5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18ff. Rn. 16; U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 ff. Rn. 7; U.v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 12 ff., 16; Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB 1§ 43 Rn. 10; Klattenhoff, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 102 Rn. 9. Konkurrieren aber – wie hier – Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 SGB VIII miteinander, so sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet.30BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 13.11; U. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05; U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - juris; vgl. Küfner, JAmt 2007, 8, 10 f.; „Nachrangige Leistungspflicht bleibt Leistungspflicht": Roes, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 102 Rn. 12.BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 13.11; U. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05; U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - juris; vgl. Küfner, JAmt 2007, 8, 10 f.; „Nachrangige Leistungspflicht bleibt Leistungspflicht": Roes, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 102 Rn. 12. Damit scheidet in der Konstellation des § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung systemimmanent aus.31Vgl. BayVGH, B. v. 17.02.2014 - 12 C 13.2646 – juris, Rn 18 zu Rangstreitigkeiten im Rahmen von § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII.Vgl. BayVGH, B. v. 17.02.2014 - 12 C 13.2646 – juris, Rn 18 zu Rangstreitigkeiten im Rahmen von § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII. d. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X auf Erstattung der geltend gemachten Kosten für einen Integrationshelfer in der Schule. Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X derjenige Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträger Kenntnis erlangt hat. Von einem nachrangig verpflichteten oder ermächtigten Leistungsträger müssen in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht Sozialleistungen auf eigene Verbindlichkeit – sonst gilt § 102 – tatsächlich erbracht worden sein.32Becker, in: Hauck/Noftz, SGB, 08/11, § 104 SGB X, Rn. 6.Becker, in: Hauck/Noftz, SGB, 08/11, § 104 SGB X, Rn. 6. Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X setzt also voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren33Vgl. Kunkel, JAmt 2007, 17: „Konkurrenz nach Kongruenz".Vgl. Kunkel, JAmt 2007, 17: „Konkurrenz nach Kongruenz"., wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss.34BVerwG, U. v. 09.02.2012 - 5 C 3.11 - juris; U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - juris, Rn 7; vgl. ferner U. v. 22.10.2009 - 5 C 19.08 – juris, Rn. 8, und v. 02.03.2006 - 5 C 15.05 - juris.BVerwG, U. v. 09.02.2012 - 5 C 3.11 - juris; U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - juris, Rn 7; vgl. ferner U. v. 22.10.2009 - 5 C 19.08 – juris, Rn. 8, und v. 02.03.2006 - 5 C 15.05 - juris. Dabei müssen die jeweiligen Leistungen „gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich“ sein.35BVerwG, U. v. 23.09.1999 - 5 C 26/98 – juris; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 15.BVerwG, U. v. 23.09.1999 - 5 C 26/98 – juris; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 15. Für den streitigen Zeitraum besteht im Hinblick auf den Einsatz eines Integrationshelfers zugunsten des hilfebedürftigen Kindes zwar sowohl ein Anspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder nach § 35a SGB VIII gegen den Beklagten als Träger der Jugendhilfe (aa.) als auch eine Leistungspflicht der Klägerin als Trägerin der Sozialhilfe auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII (bb.). Dabei geht jedoch die auf Eingliederungshilfe gerichtete Leistungsverpflichtung der Klägerin der Verpflichtung zur Leistung von Jugendhilfe gemäß § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII vor (cc.). aa. Der Beigeladene hat im entscheidungserheblichen Zeitraum einen Anspruch auf einen Integrationshelfer in der Schule in Form der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder nach § 35a SGB VIII. Danach haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Die Schwierigkeiten des Beigeladenen dauern bereits weit länger als sechs Monate an, wie es § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII in zeitlicher Hinsicht voraussetzt. Weiter liegt beim Beigeladenen i. S. v. Absatz 1 Nr. 1 eine Abweichung der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand vor. Hierunter ist entsprechend der Gesetzesbegründung zu § 2 SGB IX der Verlust oder die Beeinträchtigung von Funktionen oder Fähigkeiten zu verstehen, die mit einem normalerweise vorhandenen Zustand seelischer Gesundheit verbunden sind.36Vgl. BT-Drucks. 14/5074, S. 94.Vgl. BT-Drucks. 14/5074, S. 94. Es muss sich um eine Störung mit Krankheitswert handeln.37Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 15.Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 15. Dabei ist als „untypischer Zustand“ ein Gesundheitsschaden zu verstehen, der die Einschränkung von Funktionen und/oder Fähigkeiten zur Folge hat, die für Kinder und Jugendliche zur Bewältigung des täglichen Lebens in der üblichen, als „normal“ geltenden Form erforderlich sind (z. B. Einschränkung der Erlebnis-, Denk- oder Lernfähigkeit). Die Feststellung des abweichenden Gesundheitszustandes hat als Bezugsgröße einen alterstypischen Normalzustand der psychischen Gesundheit, der unter Berücksichtigung der besonderen Entwicklungsdynamik von jungen Menschen nur im Rahmen einer die individuellen Umstände berücksichtigenden Bandbreite festzustellen ist.38Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 15.Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 15. Dabei muss die Abweichung von dem Regelzustand seelischer Gesundheit nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sein, dass sie als Folgezustand die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt.39OVG NRW, B. v. 15. 7. 2011 - 12 A 1168/11, Juris; HessVGH, U. v. 20. 8. 2009 - 10 A 1799/08 -, NVwZ-RR 2010, 59; OVG Rh-Pf, B. v. 26. 3. 2007 - 7 E 10212/07, FEVS 58, 477, juris; BVerwG, U. v. 11. 8. 2005 - 5 C 18.04, juris; v. 28. 9. 2000 - 5 C 29.99, juris; v. 26. 11. 1998 - 5 C 38.97, FEVS 49, 487.OVG NRW, B. v. 15. 7. 2011 - 12 A 1168/11, Juris; HessVGH, U. v. 20. 8. 2009 - 10 A 1799/08 -, NVwZ-RR 2010, 59; OVG Rh-Pf, B. v. 26. 3. 2007 - 7 E 10212/07, FEVS 58, 477, juris; BVerwG, U. v. 11. 8. 2005 - 5 C 18.04, juris; v. 28. 9. 2000 - 5 C 29.99, juris; v. 26. 11. 1998 - 5 C 38.97, FEVS 49, 487. Hinsichtlich der seelischen Störungen verweist das Gesetz auf Grund der mit der Kodifizierung des SGB IX eingefügten Änderungen – im Unterschied zu § 35a Abs. 2 Nr. 3 a. F. – nicht mehr auf den Katalog in § 3 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe-Verordnung, hier im Folgenden EHVO). Die dort zusammengefassten Störungsbilder sind auf Erwachsene40Hervorhebung sind solche des Gerichts.Hervorhebung sind solche des Gerichts. bezogen und stellen lediglich eine grobe Klassifizierung dar, die für die Dynamik der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen nur begrenzt relevant sind.41Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 17 m. w. N.Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 17 m. w. N. Es handelt sich um psychiatrische Klassifizierungen, die inzwischen nach Aussagen aus der kinder- und jugendpsychiatrischen Praxis weiterentwickelt wurden und überholt sind.42Wiesner, ZfJ 1996, S. 203; Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 17.Wiesner, ZfJ 1996, S. 203; Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 17. § 3 EHVO ist insoweit nicht mehr anzuwenden.43Ebenso Wiesner u. a., SGB VIII, 4. Aufl. Rn 13 zu § 35a; Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 17.Ebenso Wiesner u. a., SGB VIII, 4. Aufl. Rn 13 zu § 35a; Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 17. In den bei dem Beigeladenen festgestellten Verhaltensauffälligkeiten liegt eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit i. S. d. § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII. Zwar ist nicht jeder abweichende Gesundheitszustand – z. B. bloße Schulängste auf Grund schulischer Probleme, die auch andere Kinder teilen – relevant und als Störung anzusehen, die eine seelische Behinderung evoziert.44vgl. OVG Münster, U. v. 14.04.1999, FEVS 51, 2000; VG Göttingen, U. v. 30. 11. 2006 - 2 A 429/05 Juris; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 26.vgl. OVG Münster, U. v. 14.04.1999, FEVS 51, 2000; VG Göttingen, U. v. 30. 11. 2006 - 2 A 429/05 Juris; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 26. Der Beklagte hat aber nicht bloße Sekundärerscheinungen wie Schulunlust, Gehemmtheit oder Versagensängste. Er ist ausweislich der Stellungnahme der Schule vom 03.07.2014 in einigen Unterrichtssituationen oft nicht in der Lage, Angebote zu überschauen und sich selbst ein Arbeitsmittel zu suchen. In vielen Momenten des Schulmorgens scheine es, als habe der Beigeladene feste Strukturen noch nicht verinnerlicht. Er wirke orientierungslos und wenn man ihn anspreche, um zu helfen, sei er häufig nicht in der Lage, seine Frage zu formulieren. Die Hilfe seiner Mitschüler lehne er meist lauthals ab. Dadurch sei es ihm oft unmöglich, eine Abfolge einfacher Anweisungen zu befolgen. Leichte Abweichungen von der Tagesstruktur seien für ihn oft unüberwindbare Hürden. Dies führe oft dazu, dass er seinen Arbeitsplatz nicht organisieren könne. Wenn man ihn darauf anspreche, reagiere er uneinsichtig.45Vgl. B. 14 f. der Verwaltungsakten.Vgl. B. 14 f. der Verwaltungsakten. Auch nach der Stellungnahme der Schule vom 28.05.2015 hat der Beigeladene Schwierigkeiten, sein Verhalten und seine Aufmerksamkeit situationsspezifisch zu steuern. Er sei leicht ablenkbar und zeige eine geringe Ausdauer bei schriftlichen Arbeiten. Er sei verträumt und wirke abwesend. Außerdem habe er sehr hohe Ansprüche an sich selbst, was oft zu Frustration führe. Dann entziehe er sich der Lehrkraft auch räumlich und protestiere lautstark, sodass die Arbeit der Klasse behindert werde. In diesen Fällen seien eine persönliche Zuwendung und manchmal auch eine räumliche Trennung notwendig, damit der Beigeladene in der Lage sei, in die Klassensituation zurückzukehren. Abweichungen in der gewohnten Tagesstruktur – etwa, wenn eine Helferin erkrankt sei oder eine Lehrkraft vertreten werden müsse – führten dazu, dass der Beigeladene blockiert sei und nur durch eine intensive Bestärkung am weiteren Tagesablauf teilnehmen könne. Bei der Organisation seiner Arbeitsmaterialien und bei der Bearbeitung schriftlicher Aufgaben plagten den Beigeladenen oft Anforderungsängste und er suche die Bestätigung der Eingliederungshilfe; fehle diese, hemme dies den Beigeladenen bei der Weiterarbeit und viele Aufgaben blieben unerledigt, da eine permanente persönliche Unterstützung durch die Lehrkraft wegen der Klassensituation nicht möglich sei.46Vgl. Bl. 63 f. der Verwaltungsakte.Vgl. Bl. 63 f. der Verwaltungsakte. Dies umschreibt einen Zustand, in dem bei erfahrenen Frustrationen mangels individueller Betreuung eine innerliche und äußerliche Schul- und Lernverweigerung durch einen räumlichen Rückzug aus jedem sozialen Kontakt zu den Mitschülern und der Lehrperson erfolgt. Damit ist – ohne eine Integrationshilfe – beim Beigeladenen eine teilweise Vereinzelung in der Schule festzustellen. Die Teilhabe des Beigeladenen am Leben in der Gesellschaft ist auch i. S. v. § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII basierend auf der umschriebenen seelischen Funktionsstörung beeinträchtigt. Teilhabe bedeutet, unter barrierefreien Bedingungen am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können.47Vgl. VG Hamburg, U. v. 24. 11. 2009 - 13 K 4032/07, ZFSH/SGB 2010, S. 577.Vgl. VG Hamburg, U. v. 24. 11. 2009 - 13 K 4032/07, ZFSH/SGB 2010, S. 577. Es geht um das Einbezogensein in Lebenssituationen.48Vgl. die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit, ICF-Endfassung 2005, S. 16.Vgl. die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit, ICF-Endfassung 2005, S. 16. Eine „wesentliche“ Beeinträchtigung der Teilhabe ist im Gegensatz zu § 53 Abs. 1 SGB XII nach dem Gesetzeswortlaut zwar nicht erforderlich. Allerdings muss der Grad der Beeinträchtigung derart sein, dass ohne Hilfe die Ziele der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefährdet wären.49Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 28.Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 28. Geringfügige Einschränkungen genügen nicht; erforderlich ist eine nachhaltige Beeinträchtigung der sozialen Funktionstüchtigkeit.50BVerwG, U. v. 13. Oktober 1983 – 5 C 66/82 – juris.BVerwG, U. v. 13. Oktober 1983 – 5 C 66/82 – juris. Diese liegt vor, da die Fähigkeit des Beigeladenen zu altersgemäßen Handlungsmöglichkeiten und Kontakten jedenfalls im Bereich Schule aufgrund der Abweichung seiner seelischen Gesundheit vom lebensalterstypischen Zustand beeinträchtigt ist.51Vgl. BayVGH, B. v. 23. 7. 2012 - 12 ZB 11.1742; BayVGH, U. v. 23. 2. 2011 - 12 B 10.1331, Juris.Vgl. BayVGH, B. v. 23. 7. 2012 - 12 ZB 11.1742; BayVGH, U. v. 23. 2. 2011 - 12 B 10.1331, Juris. Die Einbindung in diesen Lebensbereich ist so erschwert, dass er nur noch bedingt die Fähigkeit hat, sich dort altersangemessen selbst zu verwirklichen und das benötigte Maß an Wertschätzung und Anerkennung zu erfahren.52Vgl. VG Arnsberg, U. v. 13. 12. 2005 - 11 K 910/05, juris; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 29.Vgl. VG Arnsberg, U. v. 13. 12. 2005 - 11 K 910/05, juris; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 29. Die wechselseitigen Beziehungen und Interaktionen des Beigeladenen zu seinen Mitschülern und seinen Lehrern sind nach den o. g. Feststellungen der Schule aufgrund seiner in bestimmten Situationen auftretenden Blockaden, Ängste und Hemmungen, seiner fehlenden Selbstorganisationsfähigkeit und geringen Aufmerksamkeitsdauer einerseits sowie aufgrund seiner starken Gefühlsäußerungen und räumlichen Entfernung im Fall von schulischen Misserfolgen bzw. erfahrener Frustration andererseits zeitlich längerfristig und im Ausmaß erheblich gestört bzw. beeinträchtigt. Seine soziale Integrationsfähigkeit in die schulische Lebensumwelt bedarf der permanenten persönlichen Unterstützung. Ohne eine konstante persönliche Zuwendung, manchmal auch räumlich getrennt von der Restklasse, ist der Beigeladene nicht in der Lage, in die Klassensituation zurückzukehren und am Lerngeschehen zu partizipieren. bb. Der Beigeladene hatte im entscheidungserheblichen Zeitraum auch nach den Vorschriften der Eingliederungshilfe einen Anspruch auf einen Integrationshelfer in der Schule. Nach § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die §§ 1-3 der EHVO definieren gesondert für den Bereich des SGB XII den Personenkreis der körperlich, geistig und seelisch wesentlich behinderten Menschen. Den mit dem SGB IX verbundenen Zielsetzungen entspricht es, auch im Bereich der Sozialhilfe maßgeblich von dem Behinderungsbegriff des § 2 Abs. 1 SGB IX auszugehen, der „Behinderung“ nicht als Eigenschaft der Person selbst, sondern als Resultat einer komplexen Interaktion zwischen der Umwelt und der Person versteht.53Vgl. Götze, in: Hauck/Noftz, SGB, 04/15, § 2 SGB IX, Rn 34; Bieritz-Harder, in LPK-SGB XII, § 53 Rn 11.Vgl. Götze, in: Hauck/Noftz, SGB, 04/15, § 2 SGB IX, Rn 34; Bieritz-Harder, in LPK-SGB XII, § 53 Rn 11. Für die Wesentlichkeit i. S. d. § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII entscheidend ist daher nicht etwa der Grad der Behinderung; die Prüfung der Wesentlichkeit einer Behinderung ist wertend an deren Auswirkungen für die Eingliederung in der Gesellschaft auszurichten. Entscheidend ist nicht, wie stark die geistigen Kräfte beeinträchtigt sind und in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt.54BSG v. 22.03.2013 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 19; Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1 EinglHV, Rn. 5.BSG v. 22.03.2013 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 19; Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1 EinglHV, Rn. 5. In § 1 EHVO sind Personengruppen aufgeführt, die durch körperliche Gebrechen wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt sind und bei denen unterstellt wird, dass sie immer wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit im Sinne § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII eingeschränkt sind.55Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB, 09/15, § 53 SGB XII, Rn 28; a.A. Wehrhahn, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. § 1 EinglHV, Rn 5.Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB, 09/15, § 53 SGB XII, Rn 28; a.A. Wehrhahn, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. § 1 EinglHV, Rn 5. Die Regelung stellt auf die Schwere der Funktionsstörung ab. Dabei ist § 1 EHVO nicht i. S. eines abschließenden Katalogs wesentlicher körperlicher Gebrechen zu verstehen.56Vgl. Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB, 09/15, § 53 SGB XII, Rn 28; Götze, in: Hauck/Noftz, SGB, 04/15, § 2 SGB IX, Rn 36; Schellhorn/Jirasek/Seipp, Komm. zum BSHG, 5. Aufl., § 1 EingliederungshilfeVO Rn 4, 5; a. A. Schmeller in Mergler/Zink, SGB XII, § 53 Rn 13, Stand Januar 2007; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 53 Rn 25 und in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1 EinglHV, Rn. 7.Vgl. Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB, 09/15, § 53 SGB XII, Rn 28; Götze, in: Hauck/Noftz, SGB, 04/15, § 2 SGB IX, Rn 36; Schellhorn/Jirasek/Seipp, Komm. zum BSHG, 5. Aufl., § 1 EingliederungshilfeVO Rn 4, 5; a. A. Schmeller in Mergler/Zink, SGB XII, § 53 Rn 13, Stand Januar 2007; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 53 Rn 25 und in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1 EinglHV, Rn. 7. Vielmehr ergibt sich aus der Regelung im Zusammenhang mit § 53 Abs. 1 S. 1, dass auch bei Personen mit anderen, nicht von der EHVO erfassten körperlichen Gebrechen die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe vorliegen können.57Schneider, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 1 EinglH-VO Rn 6.Schneider, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 1 EinglH-VO Rn 6. Der Beigeladene gehört als Hilfeempfänger zum Kreis der grundsätzlich leistungsberechtigten Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX, weil es aufgrund einer sowohl seelischen als auch körperlichen58Hervorhebungen sind solche des Gerichts.Hervorhebungen sind solche des Gerichts. Behinderung wesentlich in seiner Fähigkeit, am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben, beeinträchtigt und im Vergleich zu anderen Kindern seiner Altersgruppe im weitaus stärkeren Maße auf fremde Hilfe angewiesen ist. Die unter aa. festgestellten Verhaltensauffälligkeiten und Schwierigkeiten des Kindes führen einerseits zu einer (zumindest drohenden) wesentlichen seelischen Behinderung i. S. v. § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 3 Nr. 2 EHVO. Bei dem Beigeladenen liegt andererseits als Grunderkrankung auch eine sog. gutartige Epilepsie im Kindesalter mit zentrotemporalen Spikes vor, die stark medikamentös eingestellt werden muss und wird. Daneben liegt bei dem Beigeladenen eine Schädigung des zentralen Gehörs in Form einer auditiven Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung einschließlich einer Beeinträchtigung der Lautheitsdetektion bzw. tendenziell Hyperakusis vor.59Bl. 20 f., 76 der Verwaltungsakte.Bl. 20 f., 76 der Verwaltungsakte. Das Gericht erachtet im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) die vorgelegten fachärztlichen Gutachten und pädagogischen Stellungnahmen als geeignet und ausreichend, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Hinblick auf die Art der Behinderung auch insoweit zu klären. Sowohl die offensichtlich behandlungsbedürftige Epilepsie und die durch sie indizierte Einnahme mehrerer Antiepileptika als auch die im Rahmen der Ergotherapie zu berücksichtigende Schädigung des zentralen Gehörs sind körperliche Behinderungen i. S. v. § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 1 EHVO. Die Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion des Gehirns bzw. des zentralen Nervensystems in Form der Epilepsie und des Gehörs führen zu der bei dem Beigeladenen festgestellten verlangsamten Reaktion sowie zu der eingeschränkten Aufmerksamkeit, Koordination und Verarbeitungsgeschwindigkeit. Dies gilt auch für die den Beigeladenen plagenden Anforderungsängste und die damit einhergehenden Verhaltensstörungen.60Vgl. Bl. 14 f., 63 f. der Verwaltungsakte.Vgl. Bl. 14 f., 63 f. der Verwaltungsakte. Epilepsie ist eine chronische Krankheit des zentralen Nervensystems. Die Diagnose Epilepsie beschreibt eine Gruppe ganz unterschiedlicher Erkrankungen, bei denen mit unterschiedlicher Häufigkeit Krampfanfälle auftreten, die durch Funktionsstörungen des Gehirns hervorgerufen werden. Da Antiepileptika am Gehirn wirken, können diese einen negativen Einfluss auf die geistigen Fähigkeiten der Patienten haben. Die Nebenwirkungen hängen einerseits von dem verwendeten Wirkstoff und andererseits von der Dosis des entsprechenden Antiepileptikums ab. Epilepsien können je nach Schweregrad und Verlauf zu körperlichen und/oder psychischen Beeinträchtigungen führen. Nach dem ICD-10-Code G.40.2 sind die „lokalisationsbezogene (fokale) (partielle) symptomatische Epilepsie“ und „epileptische Syndrome mit komplexen fokalen Anfällen“ eine episodische und paroxysmale Krankheit des Nervensystems und gerade keine den seelischen Behinderungen zuzuordnende psychische Störung i. S. d. ICD 10, Kapitel V (F). Nach Ziff. 5.1.3. der „Orientierungshilfe für die Feststellungen der Träger der Sozialhilfe zur Ermittlung der Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB XII i. V. m. der Eingliederungshilfe-Verordnung (EHVO)“61Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS), Stand: 24.11.2009, abrufbar z.B. unter: https://www.lwl.org/LWL/Soziales/BAGues/veroeffentlichungen/empfehlungen.Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS), Stand: 24.11.2009, abrufbar z.B. unter: https://www.lwl.org/LWL/Soziales/BAGues/veroeffentlichungen/empfehlungen. gehört die schwere Epilepsie zu den erheblichen Einschränkungen des körperlichen Leistungsvermögens infolge Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organs oder der Haut i. S. v. § 1 Nr. 3 der EHVO. Dies gilt auch für „sonstige schwere Erkrankungen, die zu einer wesentlichen Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit nach Lage des Einzelfalles führen“. Die Erheblichkeit ist in jedem Einzelfall zu prüfen und zu bejahen, um Wesentlichkeit annehmen zu können.62Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1 EinglHV, Rn. 10.Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1 EinglHV, Rn. 10. Die Klägerin hat zur Einschätzung der von § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII geforderten „Wesentlichkeit“ der körperlichen Behinderung auf das Schema des Epilepsiezentrums Kehl-Kork zur Gliederung von Epilepsien nach deren Schweregrad zurückgegriffen, wie es die o. g. Orientierungshilfe empfiehlt. Demzufolge soll eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit und eine dadurch bedingte wesentliche körperliche Behinderung erst aufgrund der Schwere und Häufigkeit der Anfälle anzunehmen sein, wie sie in Stufe 4 des Schemas beschrieben sind. Eine Epilepsie mittleren Schweregrades (Stufe 4 nach Kehl-Kork) liege vor, wenn der Betroffene nicht anfallsfrei sei und die Anfälle in ihrem Gesamterscheinungsbild (Häufigkeit, Anfallssymptomatik, Serien oder Statusgefahr, von ihnen ausgehende akute Gefährdung) so ausgeprägt seien, dass sie eine Beaufsichtigung während des Anfalls oder Erste-Hilfe-Maßnahmen oder die Verabreichung von Medikamenten während oder nach dem Anfall erforderten und deshalb eine ganz oder weitgehend lückenlose Beaufsichtigung und Begleitung erforderlich machten, und wenn eine anfallsbedingte Verletzungsgefahr fakultativ vorhanden, aber niedrig sei. Alternativ sei die Stufe 4 nach Kehl-Kork erreicht, wenn der Patient seit mindestens 4 Jahren anfallsfrei sei und während des Einstufungszeitraums ein Antiepileptikum mit dem Ziel des Absetzens reduziert werde.63Vgl. Anhang 2 der Orientierungshilfe.Vgl. Anhang 2 der Orientierungshilfe. Die angeführte Orientierungshilfe, die den Trägern der Sozialhilfe als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift – ihre durchgängige faktische Anwendung durch die Klägerin einmal unterstellt – allenfalls vorgeben kann, wie unbestimmte Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite des § 2 SGB IX und § 53 SGB XIII bei typisierender Betrachtung auszulegen sein sollen, ist für das Gericht indes nicht bindend. Derartige unbestimmte Rechtbegriffe sind gerichtlich voll überprüfbar. Der Beigeladene fiele nach dem o. g. Schema unter Stufe 2, die nach dem Schema vorliegt, wenn der Patient seit mehr als vier Jahren anfallsfrei ist und Antiepileptika erhält, deren Dosis während des Einschätzungszeitraums nicht mit dem Ziel des Absetzens reduziert wird. Dies ist im vorliegenden Einzelfall jedoch nicht sachgerecht. Auffällig ist, dass das Schema nicht zwischen Kindern bzw. Jugendlichen und Erwachsenen differenziert. Die dortigen Einstufungen sind auf Erwachsene bezogen und stellen lediglich eine grobe Klassifizierung dar, die für die Dynamik der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen – ähnlich wie die Störungsbilder in § 3 EHVO (dazu unter aa.) – nur begrenzt aussagekräftig sind. Bei einem mit Epilepsie belasteten Kind im Alter von mittlerweile 10 Jahren, das infolge einer Mehrfachmedikation mit Antiepileptika besonderen Belastungen durch Nebenwirkungen ausgesetzt ist, die gerade die seitens der Schule festgestellten Integrationsdefizite zu begründen geeignet sind, liegt bereits bei Erreichen der Stufe 2 des o. g. Schemas eine wesentliche körperliche Behinderung i. S. des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII vor. Nach der Untersuchung durch die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums des Saarlandes sind die in der Schule aufgetretenen Aufmerksamkeitsprobleme und das langsame Arbeitstempo gerade nicht auf eine Aufmerksamkeitsstörung und auch nicht auf eine Hyperaktivität zurückzuführen. In dem Untersuchungsbericht wird ausgeführt, dass vielmehr die Antiepileptika, mit denen der Beigeladene behandelt werde, zu der in der Schule festgestellten verlangsamten Reaktion, Verarbeitungsgeschwindigkeit und zu einer eingeschränkten Aufmerksamkeit führen könnten.64Vgl. den Bericht v. 09.07.2014, Bl. 20 f. der Verwaltungsakte.Vgl. den Bericht v. 09.07.2014, Bl. 20 f. der Verwaltungsakte. Die dem Beigeladenen zur Behandlung der Epilepsie verordneten Medikamente (Ospolot und Keppra) können ausweislich der aufgrund § 11a AMG herausgegebenen Fachinformationen der „Roten Liste“65Im Arzneimittelgesetz (AMG) ist die Pflicht zur Erstellung einer Fachinformation in §11a gesetzlich verankert. Der pharmazeutische Unternehmer muss für in Deutschland zugelassene Arzneimittel den Fachkreisen auf Anforderung Fachinformationen bzw. für in Europa zugelassene Arzneimittel die entsprechenden SPCs = Summary of Product Characteristics (europaweit gültige Fachinformationen) zur Verfügung stellen. Die von der Roten Liste Service GmbH herausgegebenen Wirkungsweisen der jeweiligen Medikamente sind u. a. abrufbar unter: www.fachinfo.de.Im Arzneimittelgesetz (AMG) ist die Pflicht zur Erstellung einer Fachinformation in §11a gesetzlich verankert. Der pharmazeutische Unternehmer muss für in Deutschland zugelassene Arzneimittel den Fachkreisen auf Anforderung Fachinformationen bzw. für in Europa zugelassene Arzneimittel die entsprechenden SPCs = Summary of Product Characteristics (europaweit gültige Fachinformationen) zur Verfügung stellen. Die von der Roten Liste Service GmbH herausgegebenen Wirkungsweisen der jeweiligen Medikamente sind u. a. abrufbar unter: www.fachinfo.de. auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch selbst bei Erwachsenen das Reaktionsvermögen soweit verändern, dass die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr oder zum Bedienen von Maschinen beeinträchtigt wird. Dies gilt umso mehr bei Kindern. Die bei dem Beigeladenen festgestellte Antriebsarmut und Angst ist eine von mehreren „gelegentlichen“66≥ 1/1.000 bis < 1/100.≥ 1/1.000 bis < 1/100. Nebenwirkungen von Ospolot. Insbesondere aber führt das Medikament Keppra „sehr häufig“67≥ 1/10.≥ 1/10. u.a. zu Somnolenz (d.h. Benommenheit mit abnormer Schläfrigkeit als leichtere Form der Bewusstseinstrübung bei erhaltener Ansprechbarkeit und Erweckbarkeit) und Kopfschmerzen sowie „häufig“68≥ 1/100 bis < 1/10.≥ 1/100 bis < 1/10. zu Asthenie (d.h. Schwäche oder Kraftlosigkeit), Müdigkeit, Gleichgewichtsstörungen, Schwindel, Drehschwindel, einem Mangel an Energie und Begeisterungsfähigkeit (Lethargie), Depression, Feindseligkeit/Aggression, Angst, Insomnie, Nervosität und Reizbarkeit. „Gelegentlich“ führt Keppra u.a. zu Gedächtnisverlust (Amnesie), Beeinträchtigung des Gedächtnisses (Vergesslichkeit), Koordinationsstörung/Ataxie (mangelnde Koordination der Bewegungen), Kribbeln (Parästhesie), Aufmerksamkeitsstörungen (Konzentrationsstörungen), zu abnormalem Verhalten, Wut, Verwirrtheit (Konfusion), Panikattacken und zu emotionaler Instabilität/Stimmungsschwankungen.69Vgl. hierzu nur die jeweiligen Fachinformationen der „Roten Liste“.Vgl. hierzu nur die jeweiligen Fachinformationen der „Roten Liste“. Vor diesem Hintergrund stellen sich die in den ärztlichen und schulischen Stellungnahmen festgestellten Verhaltensauffälligkeiten als Folge einer wesentlichen körperlichen Behinderung in Form der Epilepsie dar.70Bl. 14 f., 18 ff., 63 f. der Verwaltungsakte.Bl. 14 f., 18 ff., 63 f. der Verwaltungsakte. Mit den beschriebenen körperlich bedingten Schwierigkeiten des Kindes ist die Schwelle der in § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII geforderten „Wesentlichkeit“ deutlich erreicht. Dies gilt im vorliegenden Fall erst recht, weil bei dem Beigeladenen eine zusätzlich belastende auditive Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung einschließlich einer Beeinträchtigung der Lautheitsdetektion bzw. tendenziell Hyperakusis vorliegt. Ein Kind, das schlecht hört, wird unsicher im Umgang mit anderen Kindern und Lehrern, weil es deren Erwartungshaltung schwer einschätzen kann; es kann daher auch Angst entwickeln oder zumindest – wie der Beigeladene – schüchtern sein. Kinder mit einer auditiven Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung schweifen leichter ab und sind weniger aufmerksam, weil sie teilweise nicht hören können, worum es geht und was die an sie gestellten Anforderungen bzw. wie diese nach den Instruktionen der Lehrkraft zu erreichen sind. Dies kann wiederum zu Frustration und Aggression führen.71Schulisch soll dieser Störung ausweislich des ohrenärztlichen Berichts dadurch Rechnung getragen werden, dass der Beigeladene grundsätzlich in der ersten Reihe, ohne Rotation, mit permanentem Blickkontakt zum Pädagogen positioniert wird, vgl. Bl. 76 der Verwaltungsakte.Schulisch soll dieser Störung ausweislich des ohrenärztlichen Berichts dadurch Rechnung getragen werden, dass der Beigeladene grundsätzlich in der ersten Reihe, ohne Rotation, mit permanentem Blickkontakt zum Pädagogen positioniert wird, vgl. Bl. 76 der Verwaltungsakte. Es besteht auch die Aussicht, dass die in § 53 Abs. 3 SGB XII umschriebene Aufgabe der Eingliederungshilfe beim Beigeladenen durch einen Integrationshelfer in der Schule erreicht werden kann. Insbesondere kann die Teilnahme am Leben in der schulischen Gemeinschaft mit Mitschülern und Lehrkräften erleichtert werden. Dementsprechend besteht ein Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII und nicht nur ein Ermessensanspruch nach § 53 Abs. 1 S. 2 SGB XII. cc. Die auf Eingliederungshilfe gerichtete Pflicht der Klägerin geht der Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Jugendhilfe gemäß § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII wegen des nicht nur auf einer wesentlichen seelischen, sondern auch auf einer wesentlichen körperlichen Behinderung beruhenden Anspruchs aus § 53 SGB XII vor. Das Rangverhältnis von §§ 53, 54 SGB XII und § 35a SGB VIII bestimmt sich nach § 10 Abs. 4 SGB VIII. Konkurrieren Jugendhilfeleistungen mit anderen Sozialhilfeleistungen als den in § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII genannten Eingliederungshilfen wegen körperlicher oder geistiger Behinderung, so ist nach Satz 1 die Jugendhilfe vorrangig.72BVerwG, U. v. 23. 9. 1999, - 5 C 26/98 - juris.BVerwG, U. v. 23. 9. 1999, - 5 C 26/98 - juris. Nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII besteht vorliegend aber ein Vorrang der Leistungen der Eingliederungshilfe vor denen der Jugendhilfe. Dabei führt die Abgrenzung nach dem Erkrankungs- und Bedarfsschwerpunkt nicht zu befriedigenden Ergebnissen.73Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 91.Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 91. Im Fall bestehender Mehrfachbehinderungen ist nicht auf den Schwerpunkt der Behinderungen, sondern auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen abzustellen.74BVerwG v. 23.09.1999 - 5 C 26/98 – juris = BVerwGE 109, 325.BVerwG v. 23.09.1999 - 5 C 26/98 – juris = BVerwGE 109, 325. Die vorrangige Zuständigkeit ist unabhängig vom Schwerpunkt des Bedarfs bzw. des primären Leistungsziels bei vorliegender Kongruenz rein abstrakt nach den Tatbestandsmerkmalen des § 10 Abs. 4 SGB VIII zu beurteilen, d.h. die Abgrenzung nach den Sätzen 1 und 2 hängt allein von der Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialhilfeleistung ab. Die Frage nach dem Bedarfsschwerpunkt ist kein taugliches Abgrenzungskriterium, denn die Regelung über den Vorrang zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe setzt notwendig voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind.75BVerwG v. 13.06.2013 - 5 C 30/12; BVerwG v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - juris; BVerwG v. 23.09.1999 - 5 C 26/98 - juris; SG Hildesheim v. 12.03.2012 - S 34 SO 88/08; LSG NRW v. 14.02.2011 - L 20 SO 110/08; U. v. 18.06.2012 - L 20 SO 12/09, juris: „Die vollstationäre Heimunterbringung ist sowohl Leistungsgegenstand der Eingliederungshilfe nach dem SGB 12 als auch Inhalt der Jugendhilfeleistung nach § 41 SGB 8. Beide Leistungspflichten sind deckungsgleich“; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 91.BVerwG v. 13.06.2013 - 5 C 30/12; BVerwG v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - juris; BVerwG v. 23.09.1999 - 5 C 26/98 - juris; SG Hildesheim v. 12.03.2012 - S 34 SO 88/08; LSG NRW v. 14.02.2011 - L 20 SO 110/08; U. v. 18.06.2012 - L 20 SO 12/09, juris: „Die vollstationäre Heimunterbringung ist sowohl Leistungsgegenstand der Eingliederungshilfe nach dem SGB 12 als auch Inhalt der Jugendhilfeleistung nach § 41 SGB 8. Beide Leistungspflichten sind deckungsgleich“; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 91. Diese Kongruenz der Leistungspflichten ist im vorliegenden Fall erfüllt. Der hier umstrittene Einsatz eines Integrationshelfers in der Schule ist sowohl Leistungsgegenstand der Eingliederungshilfe nach § 53, 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII76Mangels einer entsprechenden Ausgestaltung im Saarländischen Schulrecht als Aufgabe der inklusiven Schule, vgl. Wiesner, in: Luthe, Rehabilitationsrecht, 2. Auflage 2014, Kapitel F (SGB VIII), Rn 34; so schon (zu § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG) BVerwG, U. v. 28. April 2005 – 5 C 20/04 – juris.Mangels einer entsprechenden Ausgestaltung im Saarländischen Schulrecht als Aufgabe der inklusiven Schule, vgl. Wiesner, in: Luthe, Rehabilitationsrecht, 2. Auflage 2014, Kapitel F (SGB VIII), Rn 34; so schon (zu § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG) BVerwG, U. v. 28. April 2005 – 5 C 20/04 – juris. als auch Inhalt der Jugendhilfeleistung nach § 35a SGB VIII.77Vgl. Wiesner, in: ders., SGB VIII, 4. Auflage, § 35a, Rn 112.Vgl. Wiesner, in: ders., SGB VIII, 4. Auflage, § 35a, Rn 112. Bestehen kongruente Leistungspflichten, genügt dies für die Anwendung der Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII und löst ihre Rechtsfolge, den Vorrang der Eingliederungshilfe, aus. Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine eng auszulegende Ausnahme von dem in § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII angeordneten Vorrang der Jugendhilfe. Sie ist daher auch nicht in dem Sinne einschränkend auszulegen, dass sie nur zur Anwendung käme, wenn der Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels im Bereich der Eingliederungshilfe liegt. Vielmehr stellt die Vorschrift des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII schon nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut nur auf das formale Kriterium der Gleichartigkeit der Leistungspflichten ab. Sie vermeidet damit die Rechtsunsicherheiten, die mit der Verwendung des materiellen Kriteriums des Schwerpunkts des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels verbunden wären.78So die ständige Rechtsprechung, z.B. BVerwG, U. v. 19. Oktober 2011 – 5 C 6/11 –, juris, Rn 18.So die ständige Rechtsprechung, z.B. BVerwG, U. v. 19. Oktober 2011 – 5 C 6/11 –, juris, Rn 18. Gerade der vorliegende Fall zeigt, zu welchen Auslegungsproblemen das Abstellen auf einen Schwerpunkt der Leistung führen würde. Zwar waren hier die Verhaltensauffälligkeiten und Integrationsschwierigkeiten des Kindes Anlass für den Einsatz eines Integrationshelfers in der Schule, so dass man bei einer kausalen Betrachtungsweise, wie sie der Beklagte fordert, von einem vorwiegend seelischen Bedarf ausgehen könnte. Hingegen ist bei einer eher finalen Betrachtungsweise des mit der Eingliederungshilfe verfolgten Leistungsziels kein eindeutiger Schwerpunkt im seelischen Bereich auszumachen. Da sich das Verhalten des hilfebedürftigen Kindes durch den Einsatz einer Integrationshelferin im Schuljahr 2014/15 bereits merklich verbessert hat, seine körperliche Behinderung aber fortbesteht, muss zwangsläufig die Förderung der – durch das geschädigte zentrale Gehör und durch die epilepsiebedingte Mehrfachmedikation – beeinträchtigten Entwicklung im Vordergrund der weiteren Bemühungen stehen. Es könnten sich somit je nach Betrachtungsweise und Lebenssituation unterschiedliche Schwerpunkte des Bedarfs oder der Leistung ergeben, was bei der Bestimmung des vorrangig zuständigen Leistungsträgers zwangsläufig eine erhebliche Rechtsunsicherheit nach sich ziehen müsste. Ferner muss die Regelung des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII auch vor dem Hintergrund gesehen werden, dass in den meisten Ländern – so auch im Saarland – für die Eingliederungshilfe von behinderten Menschen aufgrund der erforderlichen Spezialisierung und wegen der mit dieser Aufgabe verbundenen hohen Kosten regionale oder landesweite Körperschaften mit entsprechend stärkerer Finanzausstattung zuständig sind. Hingegen wird die Jugendhilfe von den kommunalen Gebietskörperschaften getragen, die regelmäßig über keine vergleichbare Spezialisierung im Bereich der Behindertenhilfe und über eine deutlich geringere Finanzausstattung verfügen. § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII bewirkt, dass die kommunalen Gebietskörperschaften von den speziellen Anforderungen und von den erheblichen Kosten entlastet werden, die die Eingliederungshilfe für junge geistig und körperlich behinderte Menschen mit sich bringt. Diese gesetzgeberische Entscheidung zur Entlastung der kommunalen Jugendhilfeträger enthält bei Bestehen der in § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII vorausgesetzten Doppelzuständigkeit keine Einschränkung. Vielmehr wird der Entlastungseffekt beeinträchtigt, wenn in einer größeren Zahl von Fällen gleichwohl die vorrangige Verantwortung den Jugendhilfeträgern aufgebürdet wird. Auch dies spricht nach geltendem Recht gegen die geforderte Berücksichtigung des Schwerpunkts der Leistung.79BVerwG, U. v. 19. Oktober 2011 – 5 C 6/11 –, juris, Rn 20.BVerwG, U. v. 19. Oktober 2011 – 5 C 6/11 –, juris, Rn 20. Konkurrieren Jugendhilfeleistungen nach § 35a SGB VIII mit Eingliederungshilfe wegen körperlicher Behinderung in der Schule nach Sozialhilferecht, so ist nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII mithin die Sozialhilfe vorrangig. Das gilt auch dann, wenn – wie hier – die Leistungen zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen körperlicher Behinderung ausgerichtet sind.80BVerwG, U. v. 09.02.2012 - M 18 K 09.4274; OVG NRW v. 09.03.2011 - 12 A 840/09 – juris; LSG Niedersachsen-Bremen v. 31.01.2011 - L 8 SO 366/10 B ER; hierzu auch Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 35a Rn. 63; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 91.BVerwG, U. v. 09.02.2012 - M 18 K 09.4274; OVG NRW v. 09.03.2011 - 12 A 840/09 – juris; LSG Niedersachsen-Bremen v. 31.01.2011 - L 8 SO 366/10 B ER; hierzu auch Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 35a Rn. 63; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 91. In Fällen einer zweifachen, aufeinander rückwirkenden seelischen und körperlichen Behinderung löst § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII das Konkurrenzverhältnis zwischen Jugend- und Sozialhilfe von vornherein zu Lasten des Sozialhilfeträgers auf.81LSG NRW, U. v. 15.02.2016 - L 20 SO 476/12 – juris, Rn. 70; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 90.1LSG NRW, U. v. 15.02.2016 - L 20 SO 476/12 – juris, Rn. 70; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 90.1 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und auf § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 S. 1 GVG. Gerichtskostenfreiheit besteht nach § 188 S. 2, Halbsatz 2 VwGO im Kostenerstattungsrechtstreit nicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei zunächst gem. § 52 Abs. 3 S. 1 GKG an dem im Schuljahr 2014/2015 im Rahmen der Integrationshilfe in Höhe von 11.840,57 EUR entstandenen Kosten und geht sodann für die beiden folgenden Schuljahre, für die der Beigeladene ebenfalls von der Klägerin eine Integrationshilfe in der Schule erhalten hat (2015/2016) bzw. erhält (2016/2017)82Vgl. den Schriftsatz der Klägerin v. 09.03.2017, Bl. 53 d. Akte.Vgl. den Schriftsatz der Klägerin v. 09.03.2017, Bl. 53 d. Akte., nach dem Rechtsgedanken in § 53 Abs. 3 S. 2 GKG davon aus, dass jeweils Kosten in (mindestens83Zum 01.01.2015 wurde die Vergütung pro Stunde offensichtlich erhöht, vgl. Bl. 54, 55 und 62 d. Akte.Zum 01.01.2015 wurde die Vergütung pro Stunde offensichtlich erhöht, vgl. Bl. 54, 55 und 62 d. Akte.) derselben Höhe entstehen werden. Die Beiladung des hilfebedürftigen Kindes beruht auf § 65 VwGO, da seine rechtlichen Interessen durch die Entscheidung über die Klage berührt werden. Die Beteiligten streiten um das Bestehen eines Erstattungsanspruchs nach §§ 102 ff. SGB X. Der leistungsberechtigte beigeladene A. ist am 22.09.06 geboren und leidet an einer gutartigen Epilepsie im Kindesalter, die medikamtentös so eingestellt ist, dass er seit über fünf Jahren anfallfrei ist, sowie an einer Schädigung des zentralen Gehörs. Eine schulärztliche Stellungnahme vom 27.11.2012 ergab, dass bei dem Beigeladenen eine altersentsprechende Entwicklung vorliege. Im Bereich Motorik und Koordination wurde eine Entwicklungsförderung empfohlen, i. Ü. aber kein Förderbedarf festgestellt.1Vgl. Bl. 22 f. d. Verwaltungsakte.Vgl. Bl. 22 f. d. Verwaltungsakte. Für den Beigeladenen wurde bei der Klägerin am 30.06.2014 ein Antrag auf Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers in der Grundschule A-Stadt für das Schuljahr 2014/2015 gestellt.2Bl. 1 ff. d. Verwaltungsakten.Bl. 1 ff. d. Verwaltungsakten. Daraufhin forderte die Klägerin weitere ärztliche Unterlagen an. In der Stellungnahme der Schule vom 03.07.2014 hieß es sodann, in einigen Unterrichtssituationen sei der Beigeladene oft nicht in der Lage, Angebote zu überschauen und sich selbst ein Arbeitsmittel zu suchen. In vielen Momenten des Schulmorgens scheine es, als habe der Beigeladene feste Strukturen (etwa festgelegte Plätze für bestimmte Utensilien) noch nicht verinnerlicht. A. wirke dann orientierungslos und wenn man ihn anspreche, um zu helfen, sei er häufig nicht in der Lage, seine Frage zu formulieren. Die Hilfe seiner Mitschüler lehne er meist lauthals ab. Dadurch sei es ihm oft unmöglich, eine Abfolge einfacher Anweisungen zu befolgen. Leichte Abweichungen von der Tagesstruktur schienen ihm oft unüberwindbare Hürden zu sein. All dies führe oft dazu, dass er seinen Arbeitsplatz nicht organisieren könne. Wenn man ihn darauf anspreche, reagiere er uneinsichtig. Um ihm zu ermöglichen, nach solchen Situationen wieder konzentriert am Unterrichtsgeschehen teilzunehmen, brauche er eigentlich eine kurze – auch räumliche – Auszeit zur Konzentrationsrückbesinnung, was aber nicht möglich sei, weil dann der Rest der Klasse unbeaufsichtigt wäre. Eine Eingliederungshilfe im lebenspraktischen Bereich und in der unterrichtlichen Situation sei zur psychischen Stabilisierung erforderlich.3Vgl. B. 14 f. der Verwaltungsunterlagen.Vgl. B. 14 f. der Verwaltungsunterlagen. Die Untersuchung durch die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums des Saarlandes ergab ausweislich des Berichts vom 09.07.2014, dass die in der Schule aufgetretenen Aufmerksamkeitsprobleme und das langsame Arbeitstempo nicht auf eine Aufmerksamkeitsstörung und auch nicht auf eine Hyperaktivität zurückzuführen seien. Vielmehr sei es möglich, dass die Antiepileptika, mit denen A. behandelt werde, zu einer verlangsamten Reaktion und zu einer eingeschränkten Aufmerksamkeit führen können. Empfohlen wurde daher ein strukturierterer Tagesablauf, der Einsatz von Verhaltensplänen und dem Beigeladenen bloß eine Aufgabenstellung auf einmal zu geben. Die Verarbeitungsgeschwindigkeit könne mit einer spezifischen Ergotherapie gesteigert werden.4Vgl. Bl. 20 f. der Verwaltungsakte.Vgl. Bl. 20 f. der Verwaltungsakte. Nach Anforderung durch die Klägerin erfolgte weiterhin eine Überprüfung des Falles durch den Medizinischen Dienst der Klägerin, der feststellte, dass der Beigeladene dem Personenkreis der von einer wesentlichen seelischen Behinderung bedrohten Menschen angehöre und eine wesentliche körperliche Behinderung nicht vorliege.5Bl. 25 f d. Verwaltungsakten.Bl. 25 f d. Verwaltungsakten. Der Medizinisch-Pädagogische Dienst der Klägerin kam in seiner Beurteilung der o.g. Berichte nach Aktenlage vom 07.08.2014 zu dem Ergebnis, dass bei dem Beigeladenen die Verhaltensauffälligkeiten im Vordergrund stünden, welche möglicherweise Folgen der Epilepsie seien, jedoch insgesamt als seelische Behinderung zu bewerten seien.6Vgl. Bl. 25 f. der Verwaltungsakte.Vgl. Bl. 25 f. der Verwaltungsakte. Einem Bericht der Gemeinschaftspraxis B. u.a. vom 08.08.2014 zufolge lag eine auditive Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung einschließlich einer Beeinträchtigung der Lautheitsdetektion bzw. tendenziell Hyperakusis vor. Es wurde empfohlen, dies in die bereits laufende Ergotherapie – Koordination und Aufmerksamkeit – zu integrieren. Schulisch solle der Störung dahingehend Rechnung getragen werden, dass der Beigeladene grundsätzlich in der ersten Reihe, ohne Rotation, mit permanentem Blickkontakt zum Pädagogen positioniert werde.7Vgl. Bl. 76 der Verwaltungsakte.Vgl. Bl. 76 der Verwaltungsakte. Auf den Bericht des Medizinisch-Pädagogischen Dienstes der Klägerin wurden die Kosten für den erforderlichen Einsatz eines Integrationshelfers für das Schuljahr 2014/15 von der Klägerin mit Bescheid vom 13.08.2014 im Rahmen der Eingliederungshilfe ausweislich des Bescheids „als vorläufige Hilfe gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 SGB I“ übernommen.8Bl. 27 ff. d. Verwaltungsakten.Bl. 27 ff. d. Verwaltungsakten. Dieser Bescheid wurde dem Beklagten zur Kenntnisnahme übersandt; gleichzeitig bat die Klägerin den Beklagten um Fallübernahme und machte einen Erstattungsanspruch geltend.9Bl. 33 f d. Verwaltungsakten.Bl. 33 f d. Verwaltungsakten. Die Maßnahme begann am 08.09.2014. Mit Schreiben vom 24.03.2015 lehnte der Beklagte sowohl die Fallübernahme als auch die Kostenerstattung ab. Begründet wurde die Ablehnung im Wesentlichen damit, dass sich der Beigeladene immer in einem „krampfbereiten Zustand" befinde, welcher seine „sonderbaren Verhaltensweisen" begründe. Eine Aufmerksamkeitsstörung oder eine psychische Symptomatik lägen nicht vor. Festgestellt worden sei eine auditive Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung. Nach Einschätzung der pädagogischen Fachkraft des Beklagten stünden die Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten und die fokale Epilepsie bei dem Beigeladenen im Vordergrund. Somit gehöre der Beigeladene nicht dem Personenkreis des § 35a SGB VIII an.10Bl. 40 d. Verwaltungsakte.Bl. 40 d. Verwaltungsakte. In der weiteren Stellungnahme der Schule vom 28.05.2015 wurden weiterhin Schwierigkeiten des Kindes festgestellt, sein Verhalten und seine Aufmerksamkeit situationsspezifisch zu steuern. Der Beigeladene sei leicht ablenkbar und zeige eine geringe Ausdauer bei schriftlichen Arbeiten. Er sei dann verträumt und wirke abwesend. Außerdem habe der Beigeladene sehr hohe Ansprüche an sich selbst, was oft zu Frustration führe. Dann entziehe er sich der Lehrkraft auch räumlich und protestiere lautstark, sodass die Arbeit der Klasse behindert werde. In solchen Fällen sei eine persönliche Zuwendung und manchmal auch eine räumliche Trennung notwendig, damit der Beigeladene in der Lage sei, in die Klassensituation zurückzukehren. Insgesamt habe der Beigeladene aber an Selbstvertrauen gewonnen und er suche mittlerweile eigenständig Hilfe bei seiner Eingliederungshelferin. Abweichungen in der gewohnten Tagesstruktur – etwa, wenn eine Helferin erkrankt sei oder eine Lehrkraft vertreten werden müsse – führten aber noch immer dazu, dass der Beigeladene blockiert sei und nur durch eine intensive Bestärkung am weiteren Tagesablauf teilnehmen könne. Bei der Organisation seiner Arbeitsmaterialien und bei der Bearbeitung schriftlicher Aufgaben plagten den Beigeladenen oft Anforderungsängste und er suche die Bestätigung der Eingliederungshilfe; fehle diese, hemme dies den Beigeladenen bei der Weiterarbeit und viele Aufgaben blieben unerledigt, da eine permanente persönliche Unterstützung durch die Lehrkraft wegen der Klassensituation nicht möglich sei.11Vgl. Bl. 63 f. der Verwaltungsakte.Vgl. Bl. 63 f. der Verwaltungsakte. Die Klägerin hat am 24.06.2015 Klage beim Sozialgericht für das Saarland erhoben. Sie macht das parallele Bestehen zweier Leistungspflichten geltend und stellt auf den nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII bestehenden Vorrang der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe ab. Daher lägen die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs gegenüber dem Beklagten gemäß § 102 SGB X vor. Sie habe gemäß § 43 Abs. 1 SGB I auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, für welche der Beklagte der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger gewesen sei. Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten ergebe sich aus §§ 35 a i. V. m. 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII, da bei dem Beigeladenen eine wesentliche seelische Behinderung vorliege bzw. eine solche zumindest drohe, sodass die Leistungen der Jugendhilfe gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII den Leistungen nach dem SGB XII vorgingen. Ihr Medizinischer Dienst habe die Sachlage unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden ärztlichen Unterlagen und nach zwischenzeitlich am 05.06.2015 zusätzlich erfolgter Durchführung einer Inaugenscheinnahme des Kindes12Bl. 69 ff d. Verwaltungsakte.Bl. 69 ff d. Verwaltungsakte. objektiv bewertet und festgestellt, dass der Einsatz eines Integrationshelfers in der Schule aufgrund einer drohenden seelischen Behinderung in Form auftretender Verhaltensauffälligkeiten und einer damit zusammenhängenden Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten aufgrund von Aufmerksamkeitsdefiziten notwendig sei. Eine geistige oder körperliche Behinderung habe bei dem Beigeladenen nicht festgestellt werden können. Zwar bestehe eine Epilepsie, jedoch träten seit Jahren unter regelmäßiger Medikation keine Anfälle auf, sodass eine stabile Situation bestehe.13Bl. 7 d. Verwaltungsakte.Bl. 7 d. Verwaltungsakte. Bei einer Anfallserkrankung sei eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit und eine dadurch bedingte wesentliche körperliche Behinderung nur anzunehmen, wenn der Patient nicht anfallsfrei und die Epilepsie im Erscheinungsbild so ausgeprägt sei, dass die Beaufsichtigung des Betroffenen während des Anfalls bzw. während erste-Hilfe-Maßnahmen notwendig sei, oder wenn die Verabreichung von Medikamenten während oder nach dem Anfall erforderlich und daher eine anfallsbedingte Verletzungsgefahr vorhanden sei. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Auch die auditive Wahrnehmungsstörung stelle keine körperliche Behinderung, sondern lediglich eine Teilleistungsstörung dar, welche nicht zu einer erheblichen Einschränkung der Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft i. S. d. Eingliederungshilfeverordnung führe. Die Verhaltensauffälligkeiten bzw. die Entwicklungsstörung im Bereich der schulischen Fertigkeiten des Kindes aufgrund von Aufmerksamkeitsdefiziten seien als seelische Behinderung zu werten oder bedingten jedenfalls das Drohen einer seelischen Behinderung und seien nicht Folge der Epilepsie. Gemäß § 3 Nr. 2 der Eingliederungshilfeverordnung zählten zu den seelischen Behinderungen auch seelische Störungen, welche als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen aufträten. Davon abgesehen sei davon auszugehen, dass die Verhaltensauffälligkeiten nicht mit der Epilepsie bzw. den dagegen verordneten Medikamenten in Verbindung stünden.14Bl. 8 d. Verwaltungsakte.Bl. 8 d. Verwaltungsakte. Daher bestehe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des SGB XII kein Anspruch gegenüber der Klägerin und somit kein Anspruch, der gemäß § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII den Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen könnte. Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten ergebe sich aus § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII. Mit Schreiben vom 13.08.2014 sei der Beklagte um Fallübernahme gebeten worden; da dies nicht geschehen sei, würden die Leistungen seit dem 08.09.2014 vorläufig von ihr, der Klägerin, gewährt. Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr die für den beigeladenen A. seit dem 08.09.2014 für einen Integrationshelfer in der Schule entstandenen Kosten für das Schuljahr 2014/2015 in Höhe von 11.840,57 EUR, für das Schuljahr 2015/2016 und für das laufende Schuljahr 2016/2017 zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, bei der Auslegung des § 10 Abs. 4 SGB VIII sei eine Differenzierung danach, ob der Schwerpunkt des Bedarfes oder Leistungszweckes eher auf die Jugendhilfe oder auf die Eingliederungshilfe verweise, nicht zulässig. Die Regelung eines Nach- bzw. Vorrangs zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe setze von vornherein voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehe und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, überschneidend oder deckungsgleich seien. Unstrittig sei bei dem Beigeladenen eine körperliche Behinderung gegeben. Dies lasse sich dem Gutachten der Universitätsklinik des Saarlandes vom 09.07.2014 mit Bestimmtheit entnehmen; dort werde eine fokale Epilepsie diagnostiziert und festgestellt, dass der Beigeladene mit Antieplieptlka behandelt werde, welche zu einer verlangsamten Reaktion und einer eingeschränkten Aufmerksamkeit führen könnten. Darüber hinaus leide der Beigeladene an einer auditiven Wahrnehmungsstörung; diese sei als sogenannte Teilleistungsstörung isoliert betrachtet keine seelische Beeinträchtigung, wenngleich aus ihr eine solche erwachsen könne. Die Frage, ob der Beigeladene krampffrei sei oder nicht, habe keine Auswirkungen darauf, ob der Junge körperlich behindert sei, sondern allenfalls auf die Frage nach der Wesentlichkeit der körperlichen Behinderung. In Kombination mit der auditiven Wahrnehmungsstörung stelle die Epilepsie aber eine wesentliche körperliche Behinderung im Sinne des SGB XII dar. Das seitens der Klägerin in Auftrag gegebene Gutachten ihres eigenen medizinischen Dienstes sei als „Parteigutachten" zu werten und habe erheblich eingeschränkten Beweiswert; dabei stelle selbst dieses Gutachten die Epilepsie nicht in Frage. Mit Beschluss vom 21.09.2016 hat das Sozialgericht für das Saarland den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht des Saarlandes verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen.