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Beschluss

2 A 47/19

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Januar 2019 – 6 K 424/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Gründe I. Der 1987 in P.../Irak geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein und betrieb erfolglos ein Asyl- und Asylfolgeverfahren. Nach einer Haftverbüßung in der Justizvollzugsanstalt B-Stadt von Ende 2008 bis zum 20.3.2012 wurde er am 27.3.2012 in sein Heimatland abgeschoben. Seinen Angaben zufolge reiste er am 5.1.2018 auf dem Landweg erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22.2.2018 einen Asylantrag. Zur Begründung seines Asylbegehrens führte der Kläger im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt aus, dass er bereits in Deutschland während seiner Haftverbüßung zum Christentum konvertiert sei. Diesen Übertritt habe er nach seiner Rückkehr nach S... gegenüber seiner Familie geheim gehalten und erst gegen Ende des Jahres 2016 offenbart. Zuvor habe er der Familie vorgemacht, dass er weiterhin Moslem sei. Seine Mutter habe monatelang geweint, auch die Schwestern hätten sich geschämt. Er sei von seinem Onkel und dessen Sohn beschimpft und auch geschlagen worden. Da sich seine Schwester und sein Schwager, in dessen Firma er gearbeitet habe, seiner geschämt hätten, sei er aufgefordert worden, sich eine andere Arbeitsstelle zu suchen. Er habe daraufhin in einer anderen Schneiderei am gleichen Ort gearbeitet. Im September 2017 sei er von seinen Cousins bedroht worden. Der eine sei radikal, er sei ein Islamist. Er habe ihm mehrmals mit dem Tod gedroht. Vor diesem Hintergrund sei eine Taufe nicht möglich gewesen. Er habe es aber geschafft, dass junge Leute, die in dem Betrieb gearbeitet hätten, in welchem er bis zu seiner Ausreise gearbeitet habe, sich hätten taufen lassen. Er habe ihnen gesagt, dass sie dies geheim halten sollten. Er selbst sei nicht in die Kirche gegangen, da er Angst gehabt habe, umgebracht zu werden. Er sei beschimpft, bedroht und angespuckt worden. Mit Bescheid vom 9.3.1018 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anträge des Klägers auf Asylanerkennung und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung in den Irak zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Bedrohungen sei nicht glaubhaft. Insbesondere sei vor dem Hintergrund der von ihm geltend gemachten Bedrohungen nicht nachvollziehbar, dass er sich bis zu seiner Ausreise ohne nennenswerte Schwierigkeiten am gleichen Ort habe aufhalten und regelmäßig seiner Arbeit habe nachgehen können. Ebenso wenig sei glaubhaft, dass der Kläger mehrere junge Heranwachsende näher zum Christentum herangeführt habe sowie zum Kirchgang habe bewegen können, während er selbst sich bei einem Kirchenbesuch als lebensbedrohlich verfolgt gesehen habe. Im Übrigen habe der Kläger bislang eine Konversion zum Christentum nicht nachgewiesen. Unabhängig davon stamme er aus der Provinz S..., in der religiöse Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt seien. Am 29.3.2018 hat der Kläger dagegen Klage erhoben und sich zur Begründung auf seinen Übertritt zum christlichen Glauben berufen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9.3.2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 9.3.2018 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass hinsichtlich einer Abschiebung in den Irak Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 9.3.2018 zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu reduzieren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.1.2019 abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zu. Ob die Hinwendung des Klägers zum christlichen Glauben auf einer ernsthaften Gewissensentscheidung beruhe – wofür nach der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vieles spreche –, könne dahingestellt bleiben. Denn selbst bei Annahme einer aus tiefer, innerer Überzeugung erfolgten Hinwendung des Klägers zum Christentum bestünde für ihn gleichwohl nicht die beachtliche Gefahr einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung. Zwar habe die Kammer keinen Zweifel daran, dass Christen insbesondere in den von der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) weiterhin kontrollierten Gebieten eine allein an ihren Glauben anknüpfende Verfolgung drohe, vor der sie weder hinreichenden Schutz von Seiten des irakischen Staates noch seitens schutzbereiter Organisationen erhalten könnten. Die Sicherheitslage im Irak habe sich ab Mitte 2014 vor allem durch den Vormarsch des Islamischen Staates im Irak dramatisch verschlechtert. Dabei seien die Hauptsiedlungsgebiete der offiziell anerkannten Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, im Sommer 2014 unter die Kontrolle der Terrormiliz Islamischer Staat geraten. Es sei zu systematischer Verfolgung, Zwangskonversion, Massenvertreibungen von Angehörigen religiöser Minderheiten sowie Verschleppungen und sexueller Gewalt gegen Frauen und Kinder gekommen. Insbesondere Angehörige der Minderheiten würden in den vom Islamischen Staat beherrschten Gebieten, zu denen noch Teile der nördlich bzw. westlich von Bagdad gelegenen Provinzen Anbar, Ninewa und Salah Al-Din gehörten, Opfer von Gräueltaten. Dabei trete der Islamische Staat durch besondere Grausamkeit gegenüber all denjenigen in Erscheinung, die sich seiner Ideologie nicht unterwerfen. Gleichwohl drohe dem Kläger wegen seines Übertritts zum christlichen Glauben im Irak nicht die beachtliche Gefahr, einer religiös motivierten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Er stamme nämlich aus Sulaimaniyah, einer in der autonomen Region Kurdistan-Irak gelegenen Provinz, in der ihm interner Schutz vor Verfolgung im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG oder anderweitigen Gefahren zur Verfügung stehe. In der Region Kurdistan-Irak, wie auch in anderen Gebieten, die unter der Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stünden, seien Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung, insbesondere auch durch die Terrormiliz Islamischer Staat, geschützt. Hier hätten viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Fälle, in denen Christen wegen ihres Glaubens in der Region Kurdistan-Irak von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren bedroht worden wären, seien nicht bekannt geworden. Vielmehr könnten Christen sowohl in der autonomen Region Kurdistan-Irak als auch in den von den Kurden kontrollierten Gebieten ihre Religion frei ausüben, ohne Verfolgung oder Diskriminierung befürchten zu müssen. Auch lägen keine Erkenntnisse über Fälle staatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung der vom Islam zum Christentum konvertierten Kurden vor. Soweit der Kläger eine Verfolgung wegen seiner Konvertierung durch die Familie geltend mache – unabhängig davon, dass seine hierzu im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt und während der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben wenig glaubhaft und widersprüchlich seien –, wäre es ihm problemlos möglich gewesen bzw. sei es ihm bei einer erneuten Rückkehr zuzumuten, in anderen Regionen Kurdistans außerhalb des Machtbereichs der Familie, insbesondere in größeren Städten, gefahrlos unterzutauchen. Insoweit habe der Kläger keine überzeugenden Angaben machen können, warum ihm dies nicht möglich gewesen sei bzw. jetzt möglich sei. Dem Kläger stehe auch nicht der von ihm hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. Es fehle an stichhaltigen Gründen für die Annahme, dass ihm im Irak die Gefahr der Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG drohen würde. Die Frage, ob im Irak ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, könne dahinstehen. Denn selbst für diesen Fall käme subsidiärer Schutz für den Kläger insoweit nur in Betracht, wenn der den bestehenden Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hätte, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr in den Irak oder in die von dem bewaffneten Konflikt betroffene Region allein durch ihre dortige Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Ein solch hoher Gefahrengrad könne jedenfalls für die autonome Region Kurdistan–Irak und damit für die Herkunftsregion des Klägers nicht festgestellt werden. Die Provinzen Dohuk, Sulaimaniyah und Erbil in der Region Kurdistan–Irak gehörten vielmehr zu den im Irak nicht umkämpften Gebieten. Eine sichere Rückkehr dorthin sei möglich und finde auch statt. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines von dem Kläger weiter hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien ebenfalls nicht erfüllt. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.1.2019 – 6 K 424/18 –, mit dem seine Verpflichtungsklage auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) beziehungsweise, jeweils hilfsweise, des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sowie auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG durch die Beklagte abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) vom 25.2.2019 rechtfertigt die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ergibt sich aus diesen Darlegungen nicht. Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, Leitsatz Nr. 14 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 17, m.z.w.N.) Die Zulassungsbegründung genügt diesen Darlegungserfordernissen nicht. Dies ist auch dann der Fall, wenn man davon ausgeht, dass in ihr – wenn auch nicht ausdrücklich als Frage formuliert, so doch sinngemäß – die Tatsachenfrage aufgeworfen worden ist, ob „Konvertiten vom Islam zum Christentum auch in den nordirakischen Provinzen unter kurdischer Kontrolle in asylrelevanter Weise, zwar nicht von staatlicher Seite, sehr wohl mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aber durch nichtstaatliche Akteure asylrelevante Verfolgung droht“ . Das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 Asyl verlangt jedoch, dass die tatsächliche Frage nicht nur aufgeworfen wird, sondern im Wege der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den wichtigsten Erkenntnismitteln herausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll.(Vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 28.5.2018 3 A 120/18.A -) Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr ist in diesem Fall im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.3.2019 – 2 A 150/18 –, vom 15.4.2019 – 2 A 80/18 –, und vom 17.4.2019 – 2 A 82/18 und 2 A 50/18 –) Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge ist daher eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.(Vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 18.2.2019 – 13 A 4738/18.A –, juris ) Daran mangelt es im vorliegenden Fall. Die Zulassungsbegründung knüpft zwar an die Ausführungen in den Urteilsgründen des Verwaltungsgerichts (S. 8) an, wonach in der Region Kurdistan-Irak, wie auch in anderen Gebieten, die unter der Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stünden, Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung, insbesondere auch durch die Terrormiliz Islamischer Staat, geschützt seien. Mit den von dem Verwaltungsgericht als Beleg dafür genannten Berichten des Auswärtigen Amtes setzt sich die Zulassungsbegründung jedoch nicht auseinander. Allein der Hinweis darauf, dass die betreffende Frage in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich gesehen wird, reicht zur Darlegung der Grundsatzbedeutung nicht aus, zumal die von dem Kläger in dem Zusammenhang mit als maßgeblich genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bereits aus dem Jahr 2010 und die von diesem Gericht zitierte Auskunft des GIGA-Instituts für Nahost-Studien sogar aus dem Jahr 2007 stammen, d.h. deutlich vor der vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil als maßgeblich erachteten Veränderung der Sicherheitslage im Irak ab Mitte 2014 erfolgt sind. Auch die anschließend in der Zulassungsbegründung genannten Erkenntnisquellen sind nicht hinreichend, um eine Wahrscheinlichkeit aufzuzeigen, dass die in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage anders als in der angefochtenen Entscheidung zu beantworten ist. Aus dem in der Zulassungsbegründung erwähnten und dieser beigefügten Artikel von Thomas Schmidinger („Irak – Raub unter Nachbarn“), der 2015 in der Wienerzeitung erschienen ist, ergeben sich keine konkreten Erkenntnisse in Bezug auf eine etwaige Verfolgung von Christen in den nordirakischen Provinzen unter kurdischer Kontrolle. Der Artikel beschäftigt sich mit dem Zusammenleben von Minderheiten, die sich vor dem IS in Sicherheit bringen mussten, im Camp Barhaka . Hierbei wird ausdrücklich erwähnt, dass Christen meist in eigenen anderen Camps untergebracht sind. Anschließend erläutert Schmidinger vor allem die Lage der religiösen Minderheiten der Kakai und der Schabak. Zu der hier entscheidungserheblichen Frage einer Verfolgung von Christen im Nordirak finden sich dagegen dort keine Ausführungen. Dasselbe gilt hinsichtlich des von dem Kläger angeführten Beitrags vom 13.9.2013 auf der Internetseite Schattenblick („Irak – Kurdische Religionsgruppe der Kakai in Bedrängnis“). Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG, in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige Rechtsprechung) Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens folgt aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.