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Beschluss

2 A 229/19

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Mai 2019 - 3 K 1392/17 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Gründe I. Die Beklagte bewilligte dem Kläger auf Antrag mit Bescheid vom 29.12.2014 betreffend den Bewilligungszeitraum Oktober 2014 bis September 2015 und mit Bescheid vom 30.11.2015 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2015 bis September 2016 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für ein Studium in der Fachrichtung Bauingenieurwesen/Bachelor an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes. Im Rahmen seiner Antragstellung hatte der Kläger im Antragsformular jeweils alle Felder, in denen Vermögenswerte einzutragen gewesen wären, gestrichen. Nachdem die Beklagte eine Mitteilung des Bundeszentralamtes für Steuern erhalten hatte, wonach der Kläger im Jahr 2014 einen Freistellungsbetrag in Höhe von 230,00 EUR bei der Vereinigten Volksbank S. eG ausgeschöpft hat, forderte sie den Kläger mit Schreiben vom 2.1.2017 zur Vorlage einer Erklärung über die tatsächlichen Vermögenswerte zu den jeweiligen Zeitpunkten der Antragstellung sowie geeigneter Nachweise auf, die einen Zinsertrag in diesem Umfang erklären. Mit Schreiben vom 2.2.2017 erklärte der Kläger, er habe nach eingehender Recherche herausgefunden, dass seine Eltern ihm „einen Geschäftsanteil von 500,- EUR, sowohl einen Sparbetrag von 4.500,- EUR anlegten, auch einen variablen Sparvertrag, der erst im Jahr 2028 endet.“ Jedoch würden diese Beträge nicht an ihn ausgezahlt. Da seine Eltern ihm seine Wohnung finanzierten und ihm größere Anschaffungen wie Möbel kauften, werde das Geld nach Ablauf der Verträge an diese ausgezahlt. Auf weitere Aufforderung durch die Beklagte mit Schreiben vom 3.3.2017 legte der Kläger sodann eine nachträgliche Erklärung über die Höhe seines Vermögens an den beiden Stichtagen sowie Nachweise hierzu vor. Die vorgelegten Unterlagen führten zu folgendem Gesamtergebnis: Konto Stand 23.10.2014 Stand 23.07.2015 ...7002 500,00 EUR 500,00 EUR ...5000 4.509,37 EUR 4.911,38 EUR ...0202 734,26 EUR 4.057,07 EUR ...5204 4.500,00 EUR 4.500,00 EUR ...3600 3.053,41 EUR 3.121, 29 EUR ...4801 203,48 EUR 228,98 EUR Summe des Vermögens: 13.500,52 EUR 17.3181,72 EUR Mit Schriftsatz vom 20.3.2017 erklärte der Kläger, die Sparkonten ...5000, ...5204 und ...3600 (daraus 3.000,00 EUR) würden an seine Mutter ausgezahlt werden „zur Deckung" seiner „Geldleihe". In einer Erklärung seiner Mutter vom 20.3.2017 ist ausgeführt: „Somit wird bestätigt, dass mein Sohn A. sein Sparguthaben schon Anfang 2014 an mich abgetreten hat. Aufgrund mehrerer Auszahlungen und Anschaffungen." Diese wurden in einer Liste näher beziffert. Im Rahmen einer Vorsprache des Klägers bei der Beklagten am 5.4.2017 erklärte dieser, ein Darlehensvertrag mit seiner Mutter liege nicht vor; Rechnungen über die aufgeführten Ausgaben könnten nur teilweise vorgelegt werden. Mit Bescheid vom 31.5.2017 nahm die Beklagte daraufhin die Bescheide für die Bewilligungszeiträume 10/2014 bis 09/2015 und 10/2015 bis 09/2016 zumindest wegen grob fahrlässig falscher oder unvollständiger Angaben zum Vermögen des Auszubildenden nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 SGB X zurück, setzte die Ausbildungsförderung unter Anrechnung von bedarfsdeckendem Vermögen für alle Bewilligungszeiträume auf 0,00 EUR monatlich fest und forderte die gesamte geleistete Ausbildungsförderung in Höhe von 10.128,00 EUR zurück. Der am 14.06.2017 von dem Kläger eingelegte Widerspruch wurde durch den Widerspruchsbescheid vom 28.07.2017 zurückgewiesen. Am 1.9.2017 hat er Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe zu keinem Zeitpunkt über Vermögenswerte verfügt, die den ihm zustehenden Freibetrag von 5200,00 EUR überstiegen hätten. Er habe von der Existenz der Konten bis zum Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 2.1.2017 keine Kenntnis gehabt. Die Kontounterlagen hätten sich durchgängig im Besitz der Eltern gefunden. Die Einlagen seien – bis auf die verbuchten Förderungsleistungen und die Zinsen – ausschließlich aus Mitteln seiner Eltern erbracht worden. Die Einrichtung der Konten auf seinen Namen und auf den Namen seines Bruders sei durch die Eltern erfolgt um, falls benötigt, für Anschaffungen, Baumaßnahmen am eigenen Haus usw. Rücklagen zu bilden. Außerdem sei beabsichtigt gewesen, zukünftig aus dem Kontoguthaben Zuwendungen an die Söhne vorzunehmen, falls diese erforderlich sein sollten. Die Eltern hätten über den Rahmen üblicher Geschenke hinausgehende Anschaffungen für die Söhne notiert, um die hierfür aufgewendeten Beträge bei einer eventuellen Auszahlung der Kontoguthaben an die Söhne in Abzug zu bringen. Abgesehen von seinem Girokonto hätten die Kontoguthaben zu keinem Zeitpunkt in seinem Eigentum gestanden, so dass sie bei der Bemessung der Vermögenswerte der Beklagten außer Betracht zu bleiben hätten. Selbst wenn man die genannten Konten zu seinem Vermögen zählte, sei zu beachten, dass die Guthaben aus Schenkungen seiner Eltern herrührten mit der Folge, dass die durch diese Schenkungen entstandenen Guthaben rechtlich unverwertbar seien, so lange den Schenkern gemäß § 528 BGB ein Rückforderungsanspruch gegen ihn zustehe. Da er bis in die jüngste Vergangenheit keine Kenntnis von der Existenz der Konten gehabt habe, könne kein Treuhandverhältnis begründet worden sein. Auch ein Darlehen sei nicht begründet worden, weil dies den Abschluss eines Darlehensvertrages zwischen Darlehensgeber und -nehmer voraussetze. Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide ergebe sich letztlich aus seiner mangelnden Kenntnis von den auf seinen Namen eingerichteten Konten. Er habe keine Veranlassung gehabt, sich im Zusammenhang mit der Antragstellung bei seinen Eltern über das Vorhandensein eventuell ihm zustehender Vermögenswerte zu erkundigen. Das Konto mit den Endziffern -5000 sei erst im Jahr 2028 zur Rückzahlung fällig und habe daher nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 31.5.2017 und den Widerspruchsbescheid vom 28.7.2017 aufzuheben. Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.5.2019 - 3 K 1392/17 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, die Rückforderung sei rechtmäßig. Sie finde ihre Grundlage in den §§ 45 Abs. 1, 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Förderungsbescheide für die streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume seien rechtswidrig, weil anzurechnendes Vermögen des Klägers nicht berücksichtigt worden sei, das den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Ausbildungsförderung während des gesamten Förderzeitraumes ausschließe. Die Bewilligung der Förderungsleistungen beruhe auf unrichtigen Angaben des Klägers (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), denn dieser habe Vermögenswerte, die seinem Vermögen zuzurechnen seien, bei der Antragstellung verschwiegen. Aufgrund dieser Umstände lägen auch die Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor, denn dem Kläger hätte die Rechtswidrigkeit der Bewilligung bekannt sein müssen. Auf das Vorliegen vermögensmindernder Ansprüche Dritter, hier seiner Eltern, könne er sich ebenso wenig mit Erfolg berufen wie auf schutzwürdiges Vertrauen. Die von der Beklagten ermittelten Vermögenswerte in Höhe von 13.500,52 EUR zum Stichtag 23.10.2014 und von 17.318,72 EUR zum Stichtag 23.7.2015 müsse sich der Kläger als zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenes eigenes Vermögen anrechnen lassen, so dass der Förderanspruch für die beiden Bewilligungszeiträume auch unter Berücksichtigung des Freibetrages entfalle. Gläubiger der sämtlich Forderungen gegenüber der Bank darstellenden Vermögenswerte sei zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Kläger gewesen. Die Konten und Zertifikate seien unstreitig von seinen Eltern auf seinen Namen angelegt worden. Damit sei er gegenüber der Bank Gläubiger dieser Forderungen geworden. Es sei dem Kläger, der lediglich die Inhaberschaft der Forderung aus dem Girokonto eingeräumt habe, nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Forderungen dem Vermögen seiner Eltern zuzurechnen seien. Inhaber der Konten und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrages sei, wer nach dem von der Bank erkennbaren Willen der Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte. Dies sei der Kläger gewesen, auf dessen Namen die Konten unstreitig errichtet worden seien. Anhaltspunkte, dass bei der Kontoeröffnung durch die Eltern gegenüber der Bank Vorbehalte zu ihren Gunsten gemacht worden seien, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf eventuell bei den Eltern zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung dem Kläger gegenüber vorhandene Vorbehalte komme es – jedenfalls nach Eintritt der Volljährigkeit des Klägers – nicht mehr an, denn spätestens zu diesem Zeitpunkt sei allein er verfügungsberechtigt gewesen. Dass er seinen Eltern mit Eintritt seiner Volljährigkeit eine Verfügungsvollmacht erteilt habe, sei nicht vorgetragen. Der Umstand, dass die Bank gemäß § 808 Abs. 1 BGB schuldbefreiend an den Inhaber z.B. des Sparbuchs hätte leisten können, ändere nichts daran, dass im Verhältnis der Eltern des Klägers zu diesem die Eltern spätestens ab Volljährigkeit nicht mehr berechtigt gewesen seien, über die Einlagen zu verfügen. Der Vortrag, er habe bis zu der Aufforderung der Beklagten zur Stellungnahme zu den Zinserträgen keinerlei Kenntnis von der Existenz dieser Konten und damit den sich daraus ergebenden Vermögenswerten gehabt, sei zum Teil widerlegt und wegen des wechselnden und ungereimten Vortrags im Übrigen auch nicht glaubhaft. Das Vorbringen des Klägers, er habe von dem ihm nunmehr zugerechneten Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Kenntnis gehabt, sei hinsichtlich des Girokontos bereits durch die Aktenlage widerlegt. Der Kläger habe zum jeweiligen Antragszeitpunkt dieses Konto gekannt, denn er habe es als Zahlungskonto für die beanspruchten Förderungsleistungen angegeben. Dass er dabei in Kenntnis der Folgen falscher Angaben die Höhe des Bankguthabens entgegen den Tatsachen verschwiegen habe, spreche fallbezogen mit Gewicht gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens, zumal sich zumindest ein Teil der zwischenzeitlichen Leistungen der Beklagten bei der Antragstellung im Juli 2015 nicht mehr auf dem Girokonto befunden habe, mithin Kontobewegungen erfolgt seien. Allein aufgrund dieser Falschangaben lägen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X bereits vor, so dass die Rücknahme für die Vergangenheit nicht zu beanstanden sei. An dieser Bewertung ändere wegen der Falschangaben bei der Antragstellung auch nichts, dass der Kläger dieses Konto bereits im Widerspruchsverfahren als seinem Vermögen zuzurechnen eingeräumt habe. Bei dieser Sach- und Rechtslage sehe das Gericht mangels eines in sich konsistenten und schlüssigen Klägervortrages keine Veranlassung zur weiteren Sachaufklärung etwa durch die angeregte Einvernahme der Eltern, insbesondere der Mutter des Klägers. Aufgrund der nur von ihm aufzuklärenden aber bis zuletzt nicht aufgeklärten Widersprüche und Ungereimtheiten in seinem Vortrag dränge sich diese Beweisaufnahme nicht auf. Den mithin dem Vermögen des Klägers zurechenbaren Forderungen gegenüber der Bank stünden auch keine vermögensmindernden Ansprüche Dritter, hier seiner Eltern, entgegen, die als Schulden und Lasten gemäß § 28 Abs. 3 BAföG vom ermittelten Vermögen abgezogen werden könnten. § 28 Abs. 3 BAföG erkenne nach dem eindeutigen Wortlaut ausdrücklich nur die die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden als abzugsfähig an. Daran fehle es hier bezüglich des vom Kläger angeführten Anspruchs aus § 528 BGB. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung hätten die Tatbestandsvoraussetzungen des § 528 Abs. 1 BGB (Bedürftigkeit des Schenkers) ersichtlich nicht vorgelegen. Sonstige Belastungen seien nicht überzeugend dargetan. Zwar könnten vermögensmindernde Belastungen auch aus innerfamiliären Rechtsgeschäften herrühren. Außer dem nicht näher substantiierten Vortrag, er habe sein Sparguthaben bereits Anfang 2014 an seine Mutter abgetreten, fehle es diesbezüglich an jedem Vortrag des Klägers. Mit Blick darauf, dass dieses Vorbringen wie oben ausgeführt mit dem späteren Vortrag nicht in Einklang zu bringen und im Klageverfahren auch nicht mehr vertieft worden sei, habe das Gericht zu einer weiteren Sachaufklärung mangels eines schlüssigen Klägervortrages auch in diesem Zusammenhang keinen Anlass gesehen. Der Rücknahme stehe auch nicht ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Verwaltungsakte entgegen. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X könne sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), oder soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). So liege der Fall hier. Wie oben ausgeführt habe der Kläger wahrheitswidrig den Kontostand seines Girokontos bei beiden Antragstellungen verschwiegen, obwohl ihm dieses Konto bekannt gewesen sei. Da das Gericht seiner Behauptung nicht glaube, er habe von den (übrigen) auf seinen Namen lautenden Bankverbindungen nichts gewusst, müssten auch insofern seine Angaben (bzw. das Unterlassen von Angaben) als wenigstens grob fahrlässig als in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig angesehen werden. Selbst wenn man einmal unterstellte, er habe zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung nicht alle Bankverbindungen gekannt, hätte auch unter Berücksichtigung der von ihm geschilderten Lebensweise seiner Familie spätestens der Umstand, dass schon im Laufe des ersten Bewilligungszeitraums der Großteil der Förderungsleistungen nicht ge- und verbraucht worden sei, Anlass geben müssen, die Vermögensverhältnisse noch einmal näher aufzuklären und gegenüber der Beklagten offen zu legen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.5.2019 - 3 K 1392/17 - hat keinen Erfolg. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen in dem Schriftsatz vom 6.8.2018 lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der Vortrag des Klägers begründet den von ihm behaupteten Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht. Der Kläger trägt vor, das Urteil beruhe auf einer Verletzung der sich aus § 86 VwGO ergebenden Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts. Er habe sich von Anfang an darauf berufen, dass er erst im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 2.1.2017 „nach eingehender Recherche“ herausgefunden habe, dass seine Eltern auf ihn die in dem Schreiben genannten Vermögenswerte angelegt hätten, die Beträge jedoch nicht an ihn ausgezahlt würden. Ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten bestünde nur dann, wenn er bei Antragstellung unzutreffende Angaben zu seinen Vermögenswerten gemacht habe. Vollständige Angaben setzten voraus, dass er bei Antragstellung Kenntnis von auf ihn lautenden Vermögenswerten gehabt habe. Maßgeblich sei mithin sein Kenntnisstand bei Antragstellung und nicht der im Jahr 2017. Insoweit habe er vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass er bis zum Erhalt des Schreibens vom 2.1.2017 keine Kenntnis von den vorhandenen Vermögenswerten gehabt habe. In der Klage vom 31.8.2017 habe er hierzu detailliert vorgetragen und Beweis angeboten, wobei er insbesondere noch darauf hingewiesen habe, dass gemäß seiner zwischenzeitlich erlangten Kenntnis seine Eltern gleichwertige Vermögenswerte auf den Namen seines Bruders F. angelegt hätten und dieser selbst hiervon noch zum Zeitpunkt der Klage keine Kenntnis gehabt habe. Die Nichtbeachtung dieses Sachvortrags einschließlich der Beweisangebote stelle einen schwerwiegenden Verfahrensverstoß dar, der die Zulassung der Berufung rechtfertige. Er habe im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen, er hätte sein Spargutachten bereits Anfang 2014 an seine Mutter abgetreten. Hierbei handele es sich um die (laienhafte) Darstellung seiner Mutter. Das Girokonto habe er in seinen Schreiben vom 2.2.2017 und 20.3.2017 nicht erwähnt gehabt, weil dessen Existenz der Beklagten ohnehin bekannt gewesen sei, da sie die monatlichen Leistungen auf dieses Konto überwiesen habe. Das am 23.7.2015 auf diesem Konto über das Schonvermögen hinausgehende Guthaben habe ausschließlich aus den BAföG-Leistungen beruht. Insoweit lägen die Ausführungen in dem Urteil, er hätte Anlass gehabt die Vermögensverhältnisse seiner Eltern noch einmal aufzuklären, angesichts der mit Schriftsatz vom 29.5.2018 unter Beweis gestellten Lebensumstände seiner Familie neben der Sache. Es hätte zunächst einmal einer weiteren Sachaufklärung durch Vernehmung der hierzu benannten Zeugen bedurft. Auch insoweit liege ein Verstoß gegen § 86 VwGO vor. Soweit in dem Urteil ausgeführt sei, es hätte keine Veranlassung zur weiteren Sachaufklärung bestanden, liege eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung vor. Aus diesem Vorbringen lässt sich ein Verfahrensfehler nicht herleiten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30.4.2019 - 2 B 52/18 - und vom 29.7.2015 - 5 B 36/4 -, juris (m.w.N.)) erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO die substanziierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Die Aufklärungsrüge stellt zudem kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen. Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Im vorliegenden Fall hat der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Erhebung der nunmehr im Zulassungsverfahren als fehlend gerügten Beweisaufnahme durch Vernehmung der „Zeugen R.“, womit seine Eltern und sein Bruder F. gemeint sein dürften, nicht beantragt. Die Sachaufklärungsrüge könnte deshalb nur dann Erfolg haben, wenn sich nach den Darlegungen in der Zulassungsbegründung dem Verwaltungsgericht die Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Verweis auf entsprechende Beweisangebote und einen entsprechenden Vortrag in der Klageschrift vom 31.8.2017 und in dem Schriftsatz vom 29.5.2018 genügt hierfür nicht. Soweit der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht darin sieht, dass das Verwaltungsgericht seinen dort gemachten Beweisangeboten nicht nachgekommen ist, legt er nicht in einer dem Substantiierungsgebot genügenden Weise dar, dass sich dem Verwaltungsgericht die Beweisaufnahme auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nachvollziehbar darauf gestützt, dass mangels eines in sich konsistenten und schlüssigen Klägervortrages keine Veranlassung zur weiteren Sachaufklärung etwa durch die angeregte Einvernahme der Eltern bestehe. Es hat in dem Zusammenhang auf die nur von dem Kläger aufzuklärenden aber bis zuletzt nicht aufgeklärten Widersprüche und Ungereimtheiten in seinem Vortrag verwiesen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht seinen Vortrag, er habe bis zu der Aufforderung der Beklagten zur Stellungnahme zu den Zinserträgen keinerlei Kenntnis von der Existenz der Konten und damit den sich daraus ergebenden Vermögenswerten gehabt, zum Teil als widerlegt und wegen des wechselnden und ungereimten Vortrags im Übrigen auch nicht als glaubhaft angesehen. So sei etwa das Vorbringen des Klägers, er habe von dem ihm nunmehr zugerechneten Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Kenntnis gehabt, hinsichtlich des Girokontos bereits durch die Aktenlage widerlegt, da er dieses als Zahlungskonto für die beanspruchten Förderungsleistungen angegeben habe. Dass er dabei die Höhe des Bankguthabens entgegen den Tatsachen verschwiegen habe, spreche fallbezogen mit Gewicht gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens. Dieser rechtliche Standpunkt des Verwaltungsgerichts ist maßgeblich für den Umfang der Aufklärungspflicht.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.5.2013 - 7 B 46/12 -, juris (m.w.N.)) Im vorliegenden Fall hätte es daher einer eingehenden und belastbaren Begründung bedurft, dass und warum eine Vernehmung der Eltern und des Bruders des Klägers einen zwingenden Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zuließe. An einer solchen Begründung fehlt es hier. Der Kläger macht lediglich allgemein geltend, bis zum Erhalt des Schreibens vom 2.1.2017 habe er keine Kenntnis von den vorhandenen Vermögenswerten gehabt und in der Klage vom 31.8.2017 habe er hierzu detailliert vorgetragen und Beweis angeboten. Auch im Folgenden wird in der Zulassungsbegründung lediglich pauschal auf die in dem Schriftsatz vom 29.5.2018 unter Beweis gestellten „Lebensumstände der Familie des Klägers“ verwiesen und behauptet, bei „ordnungsgemäßer Sachaufklärung unter Erhebung der angebotenen Beweise hätte das Verwaltungsgericht im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme die Klage abweisen müssen“. Es wird weder substantiiert ausgeführt, welche Tatsachen im Einzelnen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, noch wird dargelegt, welche tatsächlichen Feststellungen bei einer Zeugenvernehmung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht. Die Gerichte sind nicht gehalten, von sich aus allen denkbaren Möglichkeiten der Beweiserhebung nachzugehen. Die Rüge eines Verfahrensfehlers im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, in der ersten Instanz nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen. Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen, die Benennung von Zeugen im Vorfeld der mündlichen Verhandlung oder sogenannte Beweisangebote sind insoweit nicht ausreichend.(Vgl. die Beschlüsse des Senats vom 21.2.2020 – 2 A 168/19 – und vom 24.1.2011 – 2 A 82/10 –, juris) Dem Antragsvorbringen ist daher insgesamt ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht zu entnehmen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.