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Beschluss

2 A 82/10

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2011:0124.2A82.10.0A
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Leitsätze
1. Der deutsche Ehegatte eines ausgewiesenen Ausländers ist in einem von diesem insoweit eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren nicht (notwendig) beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO).(Rn.26) 2. Eine in erster Instanz rechtsfehlerhaft unterbliebene Beiladung eines rechtlich betroffenen Dritten (§ 65 Abs. 1 VwGO) kann für sich genommen ein Zulassungsbegehren des unterlegenen Verfahrensbeteiligten nicht rechtfertigen.(Rn.26) 3. Das Berufungszulassungsverfahren (§ 124a Abs. 4 und 5 VwGO) dient ausschließlich der Klärung der Frage, ob ein im Einzelfall geltend gemachter Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt und deswegen der Rechtsmittelzug zu eröffnen ist oder nicht, und kann daher den wesentlichen Zweck einer Beiladung, eine einheitliche Sachentscheidung gegenüber allen an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligten Personen zu ermöglichen, nicht erfüllen. Die Entscheidung über das Zulassungsbegehren berührt keine rechtlichen Interessen Dritter (§ 65 Abs. 1 VwGO), die an dem Verfahren bisher nicht beteiligt gewesen sind.(Rn.26) 4. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts in Zulassungsverfahren, mit eigenem Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln oder auch nur zu "vermuten", welchem Zulassungstatbestand im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sich ein in der Form einer Berufungsbegründung gehaltener Sachvortrag zuordnen lassen könnte. (Rn.29) 5. Eine Ruhensanordnung "von Amts wegen" ohne dahingehende übereinstimmende Anträge der Beteiligten kommt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 251 Satz 1 ZPO (§ 173 VwGO) nicht in Betracht.(Rn.27) 6. Zur Rechtmäßigkeit einer auf den § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (Juris: AufenthG 2004) gestützten Ermessensausweisung eines vielfach vorbestraften Ausländers.(Rn.33) 7. Der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen. Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen sind insoweit nicht ausreichend.(Rn.38)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Beiladung seiner Ehefrau A. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Januar 2010 – 10 K 262/09 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der deutsche Ehegatte eines ausgewiesenen Ausländers ist in einem von diesem insoweit eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren nicht (notwendig) beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO).(Rn.26) 2. Eine in erster Instanz rechtsfehlerhaft unterbliebene Beiladung eines rechtlich betroffenen Dritten (§ 65 Abs. 1 VwGO) kann für sich genommen ein Zulassungsbegehren des unterlegenen Verfahrensbeteiligten nicht rechtfertigen.(Rn.26) 3. Das Berufungszulassungsverfahren (§ 124a Abs. 4 und 5 VwGO) dient ausschließlich der Klärung der Frage, ob ein im Einzelfall geltend gemachter Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt und deswegen der Rechtsmittelzug zu eröffnen ist oder nicht, und kann daher den wesentlichen Zweck einer Beiladung, eine einheitliche Sachentscheidung gegenüber allen an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligten Personen zu ermöglichen, nicht erfüllen. Die Entscheidung über das Zulassungsbegehren berührt keine rechtlichen Interessen Dritter (§ 65 Abs. 1 VwGO), die an dem Verfahren bisher nicht beteiligt gewesen sind.(Rn.26) 4. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts in Zulassungsverfahren, mit eigenem Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln oder auch nur zu "vermuten", welchem Zulassungstatbestand im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sich ein in der Form einer Berufungsbegründung gehaltener Sachvortrag zuordnen lassen könnte. (Rn.29) 5. Eine Ruhensanordnung "von Amts wegen" ohne dahingehende übereinstimmende Anträge der Beteiligten kommt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 251 Satz 1 ZPO (§ 173 VwGO) nicht in Betracht.(Rn.27) 6. Zur Rechtmäßigkeit einer auf den § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (Juris: AufenthG 2004) gestützten Ermessensausweisung eines vielfach vorbestraften Ausländers.(Rn.33) 7. Der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen. Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen sind insoweit nicht ausreichend.(Rn.38) Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Beiladung seiner Ehefrau A. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Januar 2010 – 10 K 262/09 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt. I. Der Kläger ist 1976 in der damaligen Sowjetunion geboren, besitzt die kasachische Staatsangehörigkeit und reiste im Januar 2000 unter seinem Geburtsnamen P mit einem Schengenvisum zu Besuchszwecken in die Bundesrepublik ein. Nachdem er im Mai 2000 in B. die deutsche Staatsangehörige A. geheiratet hatte, wurde ihm im Hinblick darauf im August desselben Jahres eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die bis September 2001, dem Ablauf seines Passes, galt. Einen neuen Pass hat der Kläger trotz inzwischen vielfacher Aufforderung durch den Beklagten bisher nicht vorgelegt. In der Folge besaß er bis Juni 2002 eine Fiktionsbescheinigung. Im selben Monat erklärte der Kläger gegenüber der Ausländerbehörde, dass er sich im November 2001 von der Ehefrau getrennt habe. Zwischen 2003 und 2008 wurde der Kläger nach den im erstinstanzlichen Urteil getroffenen Feststellungen insgesamt 11 Mal von verschiedenen Gerichten zum Teil mehrfach unter anderem wegen Körperverletzung, Diebstahls, gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Diebstahls, unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln, Hausfriedensbruchs und Unterschlagung mit Geld- und Freiheitsstrafen belegt, die er fünfmal in verschiedenen Justizvollzugsanstalten (JVA) verbüßte. Kurz nach einer Haftentlassung im August 2003 aus der JVA B-Stadt teilten der Kläger und die Ehefrau der Ausländerbehörde in A-Stadt mit, dass sie wieder zusammen wohnten. Daraufhin wurden dem Kläger erneut Fiktionsbescheinigungen bis August 2004 ausgestellt. Ab August 2004 war der Aufenthalt des Klägers bis Anfang 2007 nach Aktenlage – soweit er nicht inhaftiert war – überwiegend unbekannt. Nachdem er sich im Juni/Juli 2007 und von Ende Februar bis Anfang April 2008 kurzzeitig jeweils wieder unter der Adresse der Ehefrau in A-Stadt angemeldet hatte, wurden ihm erneut Fiktionsbescheinigungen ausgestellt. Seit März 2008 ist sein Aufenthalt in Deutschland geduldet. Mit Bescheid vom 16.5.2008 wies der Beklagte den Kläger dauerhaft und sofort vollziehbar aus der Bundesrepublik aus, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Kasachstan an. In der Begründung wurde auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung nach § 53 Nr. 2 AufenthG mit Blick auf die wegen vorsätzlicher Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen den Kläger verhängten Freiheitsstrafen verwiesen. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Im Juli 2008 setzte das Verwaltungsgericht die Vollziehbarkeit der Verfügungen im Ausweisungsbescheid unter Hinweis auf überwiegende private Interessen des Klägers aus 1 vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 15.7.2008 – 2 L 563/08 –vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 15.7.2008 – 2 L 563/08 – und verwies darauf, dass eine zwingende Ausweisung auf der Grundlage des § 53 Nr. 2 AufenthG nicht zulässig sei, sofern die Verbüßung der Freiheitsstrafe wegen Betäubungsmittelkriminalität – wie hier – lediglich auf einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung beruht habe. Da der Kläger ferner bereits 2001 mit Fiktionswirkung einen bisher nicht beschiedenen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gestellt habe, sei dieser im Übrigen nicht ausreisepflichtig. Im August 2008 sprachen die Ehefrau und deren damals 13jährige Tochter aus erster Ehe bei der Ausländerbehörde vor und baten darum, dass der Kläger in Deutschland bleiben dürfe. Die Ehefrau versicherte an Eides statt, dass die von Januar bis April 2008 geführte Lebensgemeinschaft durch die seinerzeit vom Kläger verbüßte Haft „unfreiwillig aufgehoben“ worden sei, dass sie aber nach der Strafverbüßung wieder mit der Tochter „als Familie zusammenleben“ wollten. Nachdem der Beklagte erfahren hatte, dass die Ehefrau einen Scheidungsantrag gestellt und sie zur Stellungnahme aufgefordert hatte, ließ diese über den Prozessbevollmächtigten des Klägers mitteilen, dass in der Vergangenheit unabhängig von Meldedaten die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Kläger jeweils nur durch dessen Inhaftierungen unterbrochen worden sei, nunmehr fortgesetzt werden solle und dass sie den Scheidungsantrag zurückzunehmen beabsichtige. Der Kläger teilte dem Beklagten mit, dass das Scheidungsverfahren nach einer Aussöhnung mit der Ehefrau beendet worden sei. Unter dem 26.11.2008 lehnte der Beklagte den Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab. In der Begründung heißt es, bei Würdigung aller Fallumstände, insbesondere der aus der Scheidungsakte gewonnenen Erkenntnisse, sei davon auszugehen, dass der Kläger und die Ehefrau dauernd getrennt lebten und dass mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft in ihrem Fall nicht gerechnet werden könne. Die nunmehrigen gegenteiligen Erklärungen seien lediglich „Schutzbehauptungen“, um dem Kläger einen weiteren Verbleib in Deutschland zu ermöglichen. Hierfür spreche, dass der Prozessbevollmächtigte der Ehefrau im Scheidungsverfahren vorgetragen habe, dass er den Eindruck gewonnen habe, dass diese den Scheidungsantrag nur zurückgenommen habe, um die Abschiebung des Klägers zu verhindern, da sie sich von der ganzen Angelegenheit überfordert fühle und „ihre Ruhe haben wolle“. Der Verlängerung des Titels stehe auch das Vorliegen von Ausweisungsgründen entgegen. Insoweit komme keine Ausnahme in Betracht, da der Fall des Klägers keine atypischen Besonderheiten aufweise. Dieser verfüge weder über enge familiäre oder berufliche Bindungen im Bundesgebiet und sei nicht derart integriert, dass ihm eine Rückkehr ins Herkunftsland nicht zugemutet werden könne. Die Tatsache, dass der Kläger seit 2001 wiederholt untergetaucht, nach unbekannt abgemeldet und zeitweise in Strafhaft beziehungsweise in einem Drogenhilfezentrum untergebracht gewesen sei, zeuge von einem unsteten Lebenswandel, was darauf schließen lasse, dass bei ihm wenig Interesse an einem Familienleben bestanden habe. Die Widersprüche sowohl gegen diesen Bescheid als auch gegen die Ausweisungsverfügung vom Mai 2008 wurden vom Beklagten im Dezember 2008 2 vgl. den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12.12.2008 – RL S025638 –vgl. den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12.12.2008 – RL S025638 – zurückgewiesen. Hinsichtlich der Ausweisung wurde nunmehr auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG und auf das Fehlen eines besonderen Ausweisungsschutzes verwiesen. Die Ausweisung sei ferner aus spezial- wie auch aus generalpräventiven Gründen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten. Wegen der Vielzahl der vom Kläger begangenen Straftaten innerhalb kürzester Zeit auch während ihm zuvor eingeräumter Bewährungsfristen sei von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Der Kläger bewege sich nach einem Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom Februar 2007, mit dem eine Strafaussetzung widerrufen worden sei, seit Jahren in der Saarbrücker Drogenszene, konsumiere Heroin und Kokain, habe keine Therapie absolviert und den Konsum auch während früherer Inhaftierung im offenen Vollzug fortgesetzt. Schutzwürdige familiäre oder sonstige Bindungen stünden der Ausweisung nicht entgegen. Vor dem Hintergrund bestehe auch kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Mit Blick auf die im Widerspruchsbescheid getroffene Sofortvollzugsanordnung hat der Kläger erneut einen Aussetzungsantrag gestellt und gleichzeitig die vorliegende Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, der Beklagte habe die dezidierte Äußerung der Ehefrau vom August 2008 bewusst ignoriert, und mit Blick auf seine für Dezember 2008 vorgesehene Haftentlassung „mit großer Eile“ entschieden, um offenbar einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zuvorzukommen. In dem Eilrechtsschutzverfahren schlossen die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts 3 vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2009 – 2 L 1891/08 –vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2009 – 2 L 1891/08 – im März 2009 einen Vergleich, in dem der Kläger „erklärte“, er wolle die familiäre Lebensgemeinschaft mit der Ehefrau fortsetzen (Ziffer 1.) und nehme seit 18.2.2009 an einer ambulanten Drogentherapie teil (Ziffer 2.). Daraufhin verpflichtete sich der Beklagte bis zum Ablauf von sechs Monaten von einer Durchsetzung seiner „Maßnahmen“ abzusehen und danach bei Erfüllung der unter Ziffern 1. und 2. genannten „Verpflichtungen“ des Klägers, einer Straffreiheit bis dahin und Vorlage eines gültigen kasachischen Reisepasses binnen drei Monaten erneut darüber zu befinden, ob dem Kläger als Ehegatten einer Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werde (Ziffer 3.). Im Oktober 2009 beantragte der Beklagte die Fortführung des im Anschluss an den Vergleich zum Ruhen gebrachten Klageverfahrens, da der Kläger seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Er habe keinen Pass vorgelegt und nach Mitteilungen der Gesellschaft für Prävention und Sozialtherapie mbH (IANUA) sei die ambulante Suchtbehandlung vorzeitig beendet worden, nachdem der Kläger wiederholt Rückfälle erlitten und einer stationären Rückfallbearbeitung nicht zugestimmt habe sowie vereinbarten Terminen ohne Entschuldigung ferngeblieben sei. Die Therapiestelle habe keine günstige Prognose hinsichtlich einer künftigen Straffreiheit abgeben. Der Kläger hat demgegenüber unter anderem ausgeführt, was den Genuss von Alkohol anbelange, sei bei ihm weder eine medizinisch attestierte Suchtsymptomatik „aktenkundig“, noch habe die Therapie der Bewältigung einer solchen Symptomatik gegolten. An der Erteilung eines Passes habe er mitgewirkt. Der mangelnde Erfolg sei auf das besondere Verfahren für Angehörige ehemaliger GUS-Staaten und auf den Verlust des alten Passes zurückzuführen. Ergänzend teilte der Beklagte mit, dass gegen den Kläger im November 2009 ein Strafverfahren wegen Bedrohung, Sachbeschädigung und Körperverletzung zum Nachteil der Ehefrau eingeleitet worden sei, weil der Kläger sie seit Anfang 2009 zumeist unter Alkoholeinfluss bedroht, geschlagen und beleidigt habe. Dies werde von der Stieftochter bestätigt. Am 14.11.2009 habe der Kläger die Ehefrau mit einem Messer bedroht und sei geflüchtet, als die Stieftochter hinzugekommen sei und die Polizei gerufen habe. Frau und Tochter hätten anschließend aus Angst bei Bekannten übernachtet. Am nächsten Tag sei es in der Wohnung erneut zu Streitereien gekommen, nachdem der Kläger am frühen Morgen in erheblich alkoholisiertem Zustand auf Frau und Stieftochter getroffen sei. Die herbeigerufene Polizei habe den Kläger der Wohnung verwiesen. Die Ehefrau habe erklärt, sich nun endgültig von dem Kläger trennen zu wollen. Auch die Stieftochter wolle keinen Kontakt mehr zu ihm haben. Vor dem Hintergrund der neueren Entwicklungen sei nun auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls von einem überwiegenden Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Klägers auszugehen. Der Kläger hat demgegenüber eingewandt, die Ehefrau habe lediglich von einem einzigen Vorfall am 14.11.2009 berichtet, bei welchem er alkoholisiert vor Wut ein Kleidungsstück „zerschnippelt“ habe. Seine damalige Äußerung, er gehe jetzt und habe sowieso eine andere Frau, mit der er einen „gewissen Eindruck als Mann“ auf die Ehefrau habe ausüben wollen, nehme die Ehefrau im Nachhinein nicht ernst. Inzwischen habe er sich mit dieser wieder ausgesöhnt. Sie lege keinen Wert auf strafrechtliche Verfolgung der „im häuslichen Bereich liegenden Angelegenheit“ und habe zugesichert, gegebenenfalls von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Auch bei normalen Ehepaaren sei es an der Tagesordnung, dass hin und wieder „Turbulenzen“ aufträten und dass „die Liebe Achterbahn fahre“. Die Lebensgemeinschaft bestehe fort und eine Prognose über deren weiteres Bestehen lasse sich nur eingeschränkt geben. Der Kläger hat beantragt, das Verfahren zum Ruhen zu bringen, hilfsweise, die Bescheide des Beklagten vom 16.5.2008 sowie 26.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis neu zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Januar 2010 abgewiesen und in der Sache – soweit hier von Belang – ausgeführt, angesichts der neueren Erkenntnisse des Beklagten sei dessen Bewertung des Sachverhalts auch nicht ansatzweise in Zweifel zu ziehen. Die Ausweisung sei wegen der vielfachen Straffälligkeit des Klägers in der Vergangenheit rechtmäßig. Das durch die Erfüllung des entsprechenden Regelbeispiels in § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG eröffnete Ermessen habe der Beklagte pflichtgemäß unter Abwägung der wesentlichen für und gegen die Ausweisung sprechenden Gesichtspunkte ausgeübt. Dabei habe er auch aus heutiger Sicht unter Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere der Angaben der Ehefrau im Scheidungsverfahren und der Ermittlungsakte wegen des Vorfalls im November 2009 zutreffend einen besonderen Ausweisungsschutz wegen Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Familienangehörigen verneint. Dem Umstand, dass die Ehefrau insofern keine Strafverfolgung wünsche, komme keine Bedeutung zu. Aufschlussreich sei deren dokumentierte Bemerkung, dass die Probleme, die der Kläger nun mit der Ausländerbehörde bekomme, „Strafe genug seien“. Wegen der Einzelheiten wird auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil und hat ferner Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, auf Beiladung der Ehefrau zu dem Verfahren und auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens gestellt. II. A. Die vom Kläger begehrte Prozesskostenhilfe für das Verfahren in zweiter Instanz konnte wegen von Anfang an fehlender hinreichender Erfolgsaussicht des Zulassungsbegehrens nicht gewährt werden (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO). B. Dem Antrag auf Beiladung seiner Ehefrau A. „als Verfahrensbeteiligte“ kann nicht entsprochen werden. Zum einen ist der deutsche Ehegatte eines ausgewiesenen Ausländers in einem von diesem insoweit eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren nicht (notwendig) beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO). 4 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.2.2005 – 2 Q 53/04 –, SKZ 2005, 298, Leitsatz Nr. 49vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.2.2005 – 2 Q 53/04 –, SKZ 2005, 298, Leitsatz Nr. 49 Zum anderen dient das Berufungszulassungsverfahren (§ 124a Abs. 4 und 5 VwGO) ausschließlich der Klärung der Frage, ob ein im Einzelfall geltend gemachter Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt und deswegen der Rechtsmittelzug zu eröffnen ist oder nicht, und kann daher den wesentlichen Zweck einer Beiladung, eine einheitliche Sachentscheidung gegenüber allen an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligten Personen zu ermöglichen, nicht erfüllen. Die Entscheidung über das Zulassungsbegehren berührt keine rechtlichen Interessen Dritter (§ 65 Abs. 1 VwGO), die an dem Verfahren bisher nicht beteiligt gewesen sind. 5vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.3.2008 – 10 LA 73/08 –, DVBl 2008, 736, OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26.5.2008 – 2 N 162.07, 2 N 163.07 und 2 N 164.07 –, und VGH München, Beschluss vom 29.3.2006 – 25 ZB 04.2406 –, jeweils bei juris, wonach rein tatsächliche Auswirkungen der Entscheidung über das Zulassungsbegehren für den Dritten für die Annahme einer von § 65 Abs. 1 VwGO geforderten Berührung rechtlicher Interessen nicht ausreichen; VGH Mannheim, Beschluss vom 22.11.1999 – 8 S 2599/99 –, NVwZ-RR 2000, 814; Redeker/von Oertzen VwGO, 15. Auflage 2010, § 65 Rn 1; zum Nichtzulassungsverfahren beim BVerwG, Beschlüsse vom 20.10.2000 – 7 B 58.00 –, NVwZ 2000, 202, und vom 29.10.2003 – 6 B 57.03 –, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 46vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.3.2008 – 10 LA 73/08 –, DVBl 2008, 736, OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26.5.2008 – 2 N 162.07, 2 N 163.07 und 2 N 164.07 –, und VGH München, Beschluss vom 29.3.2006 – 25 ZB 04.2406 –, jeweils bei juris, wonach rein tatsächliche Auswirkungen der Entscheidung über das Zulassungsbegehren für den Dritten für die Annahme einer von § 65 Abs. 1 VwGO geforderten Berührung rechtlicher Interessen nicht ausreichen; VGH Mannheim, Beschluss vom 22.11.1999 – 8 S 2599/99 –, NVwZ-RR 2000, 814; Redeker/von Oertzen VwGO, 15. Auflage 2010, § 65 Rn 1; zum Nichtzulassungsverfahren beim BVerwG, Beschlüsse vom 20.10.2000 – 7 B 58.00 –, NVwZ 2000, 202, und vom 29.10.2003 – 6 B 57.03 –, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 46 C. Für die vom Kläger ausdrücklich beantragte Anordnung des Ruhens des Verfahrens (§§ 173 VwGO, 251 Satz 1 ZPO) ist kein Raum. Die Ruhensanordnung setzt dahingehende übereinstimmende Anträge der Beteiligten voraus. Der Beklagte hat diesem Begehren des Klägers mit Schriftsatz vom 26.4.2010 ausdrücklich widersprochen. Ob darüber hinaus, was vom Verwaltungsgericht hinsichtlich des Zweckmäßigkeitskriteriums mit sehr guten Gründen verneint worden ist, die weiteren Voraussetzungen nach § 251 Satz 1 ZPO für eine Ruhensanordnung vorliegen, kann daher im Ergebnis dahinstehen. Da auf der Rechtsfolgeseite nicht von einer Reduzierung des gerichtlichen Ermessens auf Null und damit sicher nicht von einem positiven Anspruch auf Erlass einer Ruhensanordnung ausgegangen werden kann, bedarf es auch keines Eingehens auf eine in der erstinstanzlichen Entscheidung unter Hinweis auf einen dies offen lassenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1975 6 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.2.1975 – III C 30.75 –, Buchholz 303 § 251 ZPO Nr. 1Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.2.1975 – III C 30.75 –, Buchholz 303 § 251 ZPO Nr. 1 in den Raum gestellte Möglichkeit einer Ruhensanordnung „von Amts wegen“. Aus Sicht des Senats kommt das nach dem eindeutigen Wortlaut des § 251 Satz 1 ZPO ohnehin nicht in Betracht. D. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.1.2010 – 10 K 262/09 – muss erfolglos bleiben. Der den gerichtlichen Prüfungsumfang bestimmenden Antragsbegründung kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. 1. Bereits die Zulässigkeit des Zulassungsbegehrens des Klägers unterliegt mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hinsichtlich der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend geregelten Zulassungsgründe grundsätzlichen Bedenken. Die Antragsbegründung lässt terminologisch keinerlei Bezug zu diesen Zulassungsvoraussetzungen erkennen. Vielmehr verweist der Kläger auf einzelne, durch den Fall aufgeworfene materiellrechtliche Fragestellungen und auf nach seiner Meinung abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung zu würdigende Umstände des Sachverhalts. Es gehört indes anerkanntermaßen nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts in Zulassungsverfahren, mit eigenem Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln oder auch nur zu „vermuten“, welchem Zulassungstatbestand im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sich ein – wie hier bei wohlwollender Interpretation – in der Form einer Berufungsbegründung gehaltener Sachvortrag zuordnen lassen könnte. 7 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.2.2010 – 2 A 390/09 –, vom 18.3.2003 – 1 Q 9/03 –, SKZ 2003, 194, Leitsatz Nr. 7, und vom 20.3.2008 – 2 A 33/08 –, SKZ 2008, 203, Leitsatz Nr. 5vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.2.2010 – 2 A 390/09 –, vom 18.3.2003 – 1 Q 9/03 –, SKZ 2003, 194, Leitsatz Nr. 7, und vom 20.3.2008 – 2 A 33/08 –, SKZ 2008, 203, Leitsatz Nr. 5 Ansonsten hätte es besonderer Normierungen für die einzelfallbezogene Zulassung der generell unter diesen Vorbehalt gestellten Berufung nicht bedurft. 2. Selbst wenn man dies in den Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren hineininterpretieren wollte, so rechtfertigte dieser offensichtlich auch nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), mit der – im Wesentlichen – seine Klage gegen die vom Beklagten mit Bescheid vom 16.5.2008 verfügte Ausweisung aus der Bundesrepublik und gegen die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid vom 26.11.2008 abgewiesen worden ist. a. Hinsichtlich des erstinstanzlich gestellten Hauptantrags auf (erneute) Anordnung des Ruhens des vom Beklagten im Oktober 2009 aufgegriffenen Verfahrens (§§ 173 VwGO, 251 ZPO) gilt zunächst das zuvor Gesagte entsprechend (vgl. zuvor II. C.). Auch aus dem im März 2009 in dem Eilrechtschutzverfahren 2 L 1891/08 geschlossenen Vergleich folgt keine Verpflichtung des Beklagten, dem Ruhen durch Abgabe einer entsprechenden Prozesserklärung (weiterhin) zuzustimmen. Das ergibt sich bereits daraus, dass das im Anschluss an verschiedene Absichtsbekundungen des Klägers zum weiteren Zusammenleben mit der Ehefrau, zur Durchführung einer ambulanten Drogentherapie und zur Vorlage eines gültigen Passes (Nr. 1 bis Nr. 3 des Vergleichs) erklärte „Einverständnis“ des Beklagten, das Hauptsacheverfahren ruhen zu lassen, von vorneherein mit der Fristvorgabe von 6 Monaten verknüpft war (Nr. 5 des Vergleichs). Schon von daher bedarf es keiner Vertiefung der Frage, ob der Kläger, was nach Aktenlage ohnehin nicht angenommen werden kann, seine „Absichten“ in die Tat umgesetzt hat. Deswegen kommt dem von seiner wohlverstandenen Interessenlage her eigentlich kaum nachzuvollziehenden Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung, es sei nur Gegenstand des Vergleichs gewesen, dass er sich lediglich für sechs Monate und nicht dauerhaft einer ambulanten Drogentherapie habe unterziehen sollen, und dass allein ein „schikanöses“ Verhalten der kasachischen Botschaft der Grund für die bis heute nicht erfolgte Vorlage eines neuen (gültigen) Passes sei, hier keine Bedeutung zu. b. Bei Würdigung des maßgeblichen Antragsvorbringens des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) unterliegt ferner offensichtlich keinen „ernstlichen Zweifeln“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), dass das Verwaltungsgericht die auf die Aufhebung der Ausweisungsverfügung und auf eine Verpflichtung zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise, insoweit hilfsweise, auf Neubescheidung des Verlängerungsantrags gerichtete Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Sachvortrag im vorliegenden Verfahren rechtfertigt nicht (ansatzweise) die Annahme einer Rechtswidrigkeit der Ausweisung oder des Bestehens eines Anspruchs auf Verlängerung des Aufenthaltstitels. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 55 Abs. 1 AufenthG aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die angesichts der vielfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Klägers auf der Hand liegende Erfüllung des Regelbeispiels in § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verwiesen. Dass es insbesondere bei der Verurteilung im Jahre 2005 wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe entgegen der Ansicht des Klägers nicht um „geringfügige“ Rechtsverstöße ging, wurde bereits in dem erstinstanzlichen Urteil richtig herausgestellt. Der Sachvortrag des Klägers im Zulassungsverfahren rechtfertigt auch keine ernstlichen Zweifel, dass das Verwaltungsgericht – wie bereits der Beklagte in der angefochtenen Verwaltungsentscheidung – unter sorgfältiger Auswertung des gesamten (umfangreichen) Akteninhalts eine gelebte familiäre Lebensgemeinschaft mit der deutschen Ehefrau A. verneint und daher dem Kläger keinen im Rahmen der Interessenabwägung bei der Ermessensbetätigung zu berücksichtigenden besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zugebilligt hat. Damit setzt sich das Antragsvorbringen nicht im Einzelnen auseinander. Die pauschalen Behauptungen, eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehe „nach wie vor“, die Ehe habe sich in der Vergangenheit im „Rahmen des sozialüblichen auf und ab gestaltet“, rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Das gilt auch für den Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den „polizeilich aufgenommenen Vorfall vom 14.11.2009 übermäßig bewertet“. Soweit der Kläger nun darauf verweist, „zwischenzeitlich existierten Erklärungen der Frau A.“, wonach sie kein Interesse an einer Strafverfolgung und ihm – dem Kläger – verziehen habe, bleibt festzuhalten, dass dieser „Sinneswandel“ der Ehefrau in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausdrücklich angesprochen und berücksichtigt worden ist. 8 vgl. dazu Seite 24 unten der Entscheidungsgründevgl. dazu Seite 24 unten der Entscheidungsgründe Das ändert nichts an der Tatsache, dass der polizeilich dokumentierte und in dem angegriffenen Urteil ausführlich und zutreffend beschriebene Vorfall, auch wenn er nicht zu einer erneuten Verurteilung geführt hat, ganz sicher mit einen „auf und ab der Ehe“ extrem verharmlosend beschrieben ist. Aus den einschlägigen Akten ergibt sich, dass am 14.11.2009 gegen 23.15 Uhr ein fernmündlicher Notruf der Tochter A bei der Polizeiinspektion A-Stadt einging, wonach der Kläger gerade angetrunken nach Hause gekommen sei und ihre Mutter – seine Ehefrau – mit einem Messer bedrohe. Seit seiner letzten Haftentlassung (Anfang 2009) sei es „häufiger zu körperlichen Attacken“ gekommen. Dem polizeilichen Vermerk über den Einsatz in der Wohnung ist zu entnehmen, dass sowohl Ehefrau als auch die Tochter große Angst vor dem stark alkoholisierten und mit einem Messer bewaffneten Kläger hatten, der unter anderem eine Jacke der Ehefrau „völlig zerfetzt“ hatte, und dass die Tochter die Polizei zu Hilfe gerufen hatte, nachdem der Kläger ihre Bitte ignoriert hatte, das Messer wegzulegen. Beide – Mutter und Tochter – haben dann aus Angst vor dem Kläger die Wohnung verlassen und bei Bekannten übernachtet. Am darauf folgenden Morgen um 8.28 Uhr rief die Tochter erneut die Polizei zu Hilfe. Der Kläger sei wieder zurückgekehrt und bedrohe erneut ihre Mutter. Vor Ort musste der Kläger, der nach dem Polizeibericht „merklich alkoholisiert und gereizt“ war, in Polizeigewahrsam genommen und anschließend mit einem Rückkehrverbot belegt werden. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 17.11.2009 gab die Ehefrau an, der Kläger habe ihr bei dem Vorfall am 14.11.2009 erklärt, er habe „eine Frau“ und „wegen sie“ werde er sie – die Ehefrau – „umbringen“. Im Rahmen ihrer Vernehmung berichtete die Tochter erneut von wiederholten tätlichen Übergriffen des Klägers gegenüber ihrer Mutter. Bei dem Streit am Morgen des folgenden Tages habe der Kläger auf ihren – der Tochter – Vorhalt, er habe die Mutter gestern „umbringen können“, lediglich erklärt, das könne er auch jetzt noch. Anschließend sei er „eine Rauchen gegangen“. Bemerkenswert erscheint, dass nach dem eigenen Vortrag des Klägers das Amtsgericht A-Stadt nach der Aussageverweigerung der Ehefrau im April 2010 in dem Strafverfahren zur Beseitigung des Strafverfolgungsinteresses im Sinne des § 153a StPO als Auflage eine erneute Suchtbehandlung und Therapie für geboten gehalten hat. Dieses Grundproblem des Klägers scheint somit nach wie vor ungelöst. Zwischenzeitlich wurde der Kläger ferner – von diesem nicht bestritten – erneut, diesmal wegen Betruges im Rahmen des Bezugs von Sozialleistungen, bestraft. 9 vgl. den Strafbefehl des AG Saarlouis vom Juni 2010, Blatt 177 der Gerichtsaktevgl. den Strafbefehl des AG Saarlouis vom Juni 2010, Blatt 177 der Gerichtsakte Bestätigt wird die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr vor, zudem dadurch, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten der Kläger bereits im September 2010 erneut aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist und dass nach den bei den Akten befindlichen Vermerken über Vorsprachen einer in B-Stadt lebenden Stiefschwester des Klägers vom Dezember 2010, – in Bestätigung des sonstigen Akteninhalts – von einer kontinuierlich gelebten Familiengemeinschaft auch früher nicht ausgegangen werden konnte. Diese Umstände wären die im Falle einer Eröffnung der Rechtsmittelinstanz beim Abstellen auf den Zeitpunkt der (dann) mündlichen Verhandlung in die Beurteilung einzustellen. Darauf muss indes hier nicht weiter eingegangen werden. 3. Soweit der Kläger in der Beschwerdebegründung – ohne konkreten Bezug zu § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO – geltend macht, dass es im erstinstanzlichen Verfahren „der persönlichen Ladung und Anhörung der Ehefrau als Verfahrensbeteiligte bedurft“ hätte, da bei seiner Ausweisung auch ihre rechtlichen Interessen im Sinne von Art. 6 GG und der §§ 1353 ff. BGB berührt würden, rechtfertigt das die begehrte Rechtsmittelzulassung ebenfalls nicht. Soweit man diesen Einwand wiederum formal mit Blick auf eine unterbliebene Beiladung (§ 65 VwGO) bezieht, kann zunächst auf die obigen Ausführungen zu II. B. Bezug genommen werden. Danach bestand – auch für das Verwaltungsgericht – keine Verpflichtung zur Beiladung der Ehefrau in dem vom Kläger als Adressaten der Ausweisungsverfügung sowie aus Anlass der Ablehnung einer Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis eingeleiteten gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. Im Übrigen könnte eine rechtsfehlerhaft unterbliebene Beiladung eines rechtlich betroffenen Dritten (§ 65 Abs. 1 VwGO) für sich genommen ein Zulassungsbegehren des unterlegenen Verfahrensbeteiligten nicht rechtfertigen. Begreift man den Einwand unter dem Aspekt einer unterbliebenen persönlichen Anhörung der Ehefrau zur Frage des Bestehens beziehungsweise Fortbestehens einer tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Kläger als Rüge unzureichender Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht, so ergibt sich im Ergebnis für das Zulassungsbegehren nichts anderes. Darin könnte insbesondere keine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gesehen werden. Dieser ist genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Beweisanträge zu dem Thema gestellt hat. Das ist hier ausweislich der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom 27.1.2010 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen. Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen sind insoweit nicht ausreichend. Da Zulassungsgründe nicht gegeben sind, ist der Antrag auch in der Sache zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG, wobei für jedes Sachbegehren der so genannte Auffangwert, hier also zweimal 5.000,- €, in Ansatz zu bringen war. Der Beschluss ist unanfechtbar.