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Beschluss

2 A 78/20

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Januar 2019 – 5 K 337/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Kläger wendet sich gegen die Versagung eines positiven Bauvorbescheids zur Nutzungsänderung seines Wohnhauses. Er ist Eigentümer des mit einem 1975 genehmigten Wohnhaus bebauten Anwesens A-Straße in A-Stadt (Flurstücke 1391 und 1392 in Flur 6 der Gemarkung H.). Das Grundstück befindet sich am Rande der Ortslage des Ortsteils H.. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Im Januar 2017 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung eines Vorbescheides zur bauplanungsrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Zulässigkeit der Nutzungsänderung des Wohngebäudes für eine Hundezucht. In der Betriebsbeschreibung heißt es, er wolle die Hundezucht mit drei französischen Bulldoggen beginnen. Geplant seien drei Würfe pro Jahr von den drei Hündinnen, die in der Wohnung gehalten werden sollten. Dazu würden im Erdgeschoss zwei Zimmer nur für die Hündinnen eingerichtet, damit diese sich dort mit den Welpen aufhalten könnten. Ein Zwinger sei für diese Rasse nicht erforderlich. Das Veterinäramt habe der Zucht bereits zugestimmt. Die Stadt A-Stadt stellte im selben Monat ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben her. In dem Schreiben heißt es, es werde davon ausgegangen, dass die Zucht von dem Kläger in dem Wohnhaus betrieben werde und kein Zwinger erforderlich sei. Ferner wurde auf ein Urteil des OVG Koblenz Bezug genommen.(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 21.7.2005 – 1 A 10305/05 –, wobei in dem Fall ein Anspruch des Nachbarn gegen eine Hundehaltung zunächst vom VG Koblenz unter Annahme einer Verwirkung nachbarlicher Abwehransprüche angenommen wurde und in zweiter Instanz dann die Klagebefugnis des konkreten Nachbarn, der nicht Eigentümer des Nachbargrundstücks war, sondern lediglich ein Wohnrecht besaß, verneint wurde) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) erhob in seiner Stellungnahme vom März 2017 „erhebliche Bedenken“ gegen die geplante Nutzungsänderung, da von einem Allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO auszugehen sei. Dort seien nach Nr. 6.1 d) der TA Lärm die Immissionsrichtwerte von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) einzuhalten. Einzelne kurzzeitige Geräuscheinwirkungen (Spitzenpegel) dürften die Richtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Hinter dem Wohnanwesen des Klägers befinde sich ein größeres Wiesengrundstück, auf dem mindestens seit dem Jahre 2006 vier Hütten stünden. Bei typisierender Betrachtungsweise einer Hundezucht sei nicht auszuschließen, dass sowohl die Hündinnen als auch die Jungtiere sich im Freien aufhielten. Das Vorhabengrundstück sei beidseits von Mehrfamilienhäusern umgeben. Die Entfernung zwischen dem nächsten Wohnraum beziehungsweise Aufenthaltsbereich, hier einem Balkon, des Nachbaranwesens Nr. 29 und dem Vorhabengrundstück betrage nur etwa 5 m und zur Mitte des Wiesengrundstücks ca. 10 m. Aufgrund der bei einer Hundezucht typischen Abläufe wie etwa dem Freilauf der Tiere sei davon auszugehen, dass es zu unzumutbaren Lärmbelästigungen durch Hundegebell kommen könne. Darüber hinaus seien wegen der engen Wohnbebauung und der geringen Entfernung zum Vorhabengrundstück schädliche Umwelteinwirkungen in der Form von erheblichen Geräuschen zu erwarten. Das gelte insbesondere für die Nichteinhaltung des Spitzenpegelkriteriums. Aufgrund der vorliegenden Messergebnisse seien bei Hundegebell tagsüber Spitzenpegel von 85 dB(A) bis 94 dB(A) zu erwarten, die alleine schon schädliche Umwelteinwirkungen darstellten. Ungeachtet dieser immissionsschutzrechtlichen Situation dürfte das Vorhaben auch aus bauplanungsrechtlicher Sicht abzulehnen sein, weil es sich bei der Hundezucht um einen störenden Gewerbebetrieb handele, der in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sei. Im Oktober 2017 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung eines positiven Vorbescheids für die Nutzungsänderung des Gebäudes ab. In der Begründung ist ausgeführt, das Vorhabengrundstück befinde sich im unbeplanten Innenbereich und die geplante gewerbsmäßige Hundezucht sei als das Wohnen störender Gewerbebetrieb in dem vorhandenen allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Außerdem verstoße die Hundezucht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhabengrundstück befinde sich in unmittelbarer Nähe zu Ein- und Mehrfamilienwohnhäusern. Deren Bewohner wären somit permanent unzumutbaren Lärmimmissionen durch das Bellen der Zucht- und Jungtiere ausgesetzt. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die Hunde sich zeitweise auf dem rückseitig anschließenden Wiesengrundstück zum Freilauf aufhielten.(vgl. den „negativen Vorbescheid“ des Beklagten vom 19.10.2017 – B132-39-2017-05 –) Zur Begründung seines dagegen im November 2017 erhobenen Widerspruchs führte der Kläger aus, bei der Züchtung von französischen Bulldoggen gehe es um Tiere, von denen aufgrund ihrer Eigenart keine störenden Lärmimmissionen ausgingen. Sein Grundstück befinde sich am Ortsrand, wenige Meter von einem Bauernhof entfernt. Hier seien auch andere Gewerbebetriebe angesiedelt, von denen umfangreichere Emissionen ausgingen. Den Widerspruch wurde im Februar 2019 nach Durchführung einer Ortsbesichtigung zurückgewiesen.(vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 5.2.2019 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses – Az. 153/2017 –) In der Begründung heißt es, das im unbeplanten Innenbereich geplante Vorhaben stelle sich als gewerbliche Nutzung dar, die in einem allgemeinen Wohngebiet nur als „sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb“ nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauGB zugelassen werden könnte. Entgegen dem Vorbringen des Klägers gebe es in der näheren Umgebung weder einen Heizungs- und Sanitätsbetrieb noch eine größere Pferde-, Hühner-, Ziegen- oder Schafhaltung und auch keinen Bauernhof. Vielmehr spreche sogar einiges dafür, dass hier ein reines Wohngebiet vorhanden sei, in dem ein Gewerbebetrieb überhaupt nicht zulässig sei. Das LUA habe ebenfalls erhebliche Bedenken gegen das Vorhaben geäußert und dieses als störenden Gewerbebetrieb eingestuft. Zur Begründung seiner im März 2019 dagegen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids, weil die geplante Hundezucht ein „sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb“ im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sei. Das Verwaltungsgericht hat seinerseits die Örtlichkeit besichtigt(vgl. dazu die Niederschrift vom 25.9.2019 – 5 K 337/19 –) und anschließend im Januar 2020 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Baugrundstück liege innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils H. der Stadt A-Stadt. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung werde die maßgebliche nähere Umgebung von den Gebäuden beidseits der R-Straße gebildet. Sie ende im Nordwesten spätestens an der Kreuzung der K-Straße und im Südosten mit den Häusern Nr. 14 auf der Nordostseite und Nr. 19 auf der Südwestseite. Die Bereiche jenseits dieser beiden „Enden“ seien vom Vorhabengrundstück weder optisch noch akustisch noch „geruchlich“ wahrnehmbar. Im Verständnis des § 34 Abs. 2 BauGB entspreche diese nähere Umgebung einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO. In der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks finde mit Ausnahme der Hundezucht des Klägers ausschließlich Wohnnutzung statt. Die von der Straße aus nicht wahrnehmbare Hundezucht des Klägers im weit rückwärtigen Bereich werde zwar vom Katalog der in einem reinen Wohngebiet auch ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht erfasst. Allerdings spreche nach den vorhandenen Luftbildern sowie nach dem Eindruck bei der Ortsbesichtigung alles dafür, dass sich die Hundezwinger bereits im Außenbereich befänden. Selbst wenn das nicht der Fall sein sollte, änderte das nichts an der Einschätzung der näheren Umgebung als reines Wohngebiet. Dabei könne dahinstehen, ob die Hundezwinger die nähere Umgebung schon deshalb nicht prägten, weil sie weder von der Straße noch ansonsten optisch und auch akustisch nicht wahrnehmbar seien, oder aber weil sie sich als Fremdkörper darstellten. Angesichts der Homogenität der reinen Wohnbebauung sei die kleine Zwingeranlage weit im rückwärtigen Grundstücksbereich ungeeignet, die Eigenart der näheren Umgebung im Verständnis von § 34 BauGB zu prägen. Deshalb komme es auch nicht darauf an, dass sich der Beklagte noch nicht dazu verhalten habe, ob er bereit sei, die Hundezwingeranlage in einer Weise zu dulden, die keinen Zweifel daran lasse, dass er sich mit deren Vorhandensein abgefunden habe. Ein Gewerbe der Hundezucht falle nicht unter den Katalog der in einem reinen Wohngebiet zulässigen Nutzungen und könne auch nicht im Wege einer Befreiung nach dem § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden. Die Art der baulichen Nutzung gehöre zu den „Grundzügen der Planung“, von denen nach § 31 Abs. 2 BauGB keine Befreiung möglich sei. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das seine Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für die „Nutzungsänderung – Gebäude zur Hundezucht“ auf dem Anwesen A-Straße in A-Stadt (Flurstücke 1391 und 1392 in Flur 6 der Gemarkung H.) abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29.1.2020 – 5 K 337/19 – kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen des Klägers lässt sich kein Zulassungsgrund im Verständnis des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen. Das Vorbringen in der Antragsbegründung vom 24.3.2020 rechtfertigt nicht die Annahme der geltend gemachten „ernstlichen Zweifel“ an der allein am Maßstab der Fehlerhaftigkeit im Ergebnis zu beurteilenden Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).(vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, st. Rspr.) Zunächst kann für die vorliegende Entscheidung dahinstehen, ob und in welchem Umfang der Kläger „das Vorhaben“, also die in den Genehmigungsunterlagen dargestellte Einrichtung und Nutzung der beiden Räume im Erdgeschoss des Wohnhauses A-Straße „ohne Zwinger“, zwischenzeitlich ausgeführt hat. Wäre dies der Fall, würde das unter dem Aspekt der Ergebnisrichtigkeit die Frage aufwerfen, ob der Kläger noch ein Sachbescheidungsinteresse für die Erteilung eines „nachträglichen“ Vorbescheids hat. Dies ist in der Vergangenheit in der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte mit Blick auf den Umstand regelmäßig verneint worden, dass sich eine gegenüber einem möglichen späteren Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde einwendbare zumindest nachträgliche „Legalisierung“ des Vorhabens durch die Bejahung der Einhaltung „einzelner“ materiell-rechtlicher Anforderungen, auf die der Vorbescheid nach § 76 Abs. 1 Satz 1 LBO zielt, nicht erreichen ließe.(vgl. grundlegend etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1977 – II R 125/76 –, BauR 1977, 120, und vom 5.10.1979 – II R 2 und 3/79 –, BRS 35 Nr. 171, wonach für die Klage auf Erteilung eines (positiven) Vorbescheides das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn das betreffende Vorhaben bereits verwirklicht ist, für bestimmte Fallkonstellationen insoweit kritisch Bitz/Schwarz, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VI Rn73) Ferner muss nicht der Frage nachgegangen werden, ob die wohl im Zusammenhang mit der Doggenzucht eingerichteten Zwinger im hinteren Grundstücksteil bei den „vier Schuppen“ als Außenbereichsvorhaben auf der Grundlage des § 35 BauGB zu beurteilen wären. Die Bauvoranfrage bezieht sich nicht auf diese Anlagen. Eine gebietsprägende Wirkung hat das Verwaltungsgericht insoweit – nachvollziehbar – verneint. Das wird in der Antragsbegründung auch nicht aufgegriffen. Der Vortrag des Klägers in dem Schriftsatz vom 24.3.2020 begründet auch ansonsten keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Verneinung eines Anspruchs des Klägers auf Erteilung des beantragten Vorbescheids (§ 76 LBO). Er macht insoweit zusammengefasst geltend, das Verwaltungsgericht sei auf der Grundlage einer – aus seiner Sicht – zu eng vorgenommenen Abgrenzung der für die Beurteilung nach § 34 BauGB maßgeblichen Bebauung in der „näheren“ Umgebung des Vorhabengrundstücks und der entsprechenden Nichtberücksichtigung anderer Gewerbebetriebe fehlerhaft zur Annahme eines faktischen reinen Wohngebiets (§§ 34 Abs. 2 BauGB, 3 BauNVO) gelangt, in dem – das wird auch vom Kläger nicht anderes gesehen – die Zulassung seiner „Hundezucht“ nicht in Betracht zu ziehen ist. Insoweit ist allgemein festzuhalten, dass der Umstand, dass sowohl die Abgrenzung der Ortslage vom Außenbereich in Randlagen als auch die Bestimmung der Grenzen der maßgeblichen faktischen Umgebungsbebauung als auch deren Bewertung im Sinne des § 34 BauGB hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren bis auf Ausnahmefälle selbst nicht abschließend allein auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, nicht bereits die Annahme rechtfertigt, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis dieser Beurteilungen des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hat sich das Verwaltungsgericht – wie hier im September 2019 – einen Eindruck von dem „Baugrundstück“ und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des konkreten Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses begründen können.(vgl. zu vergleichbaren Konstellationen in baurechtlichen Verfahren OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 –, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28 (Rücksichtnahmegebot), vom 6.4.2016 – 2 A 148/15 –, SKZ 2016, 116, zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich; ebenfalls für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung: Beschlüsse vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 – 2 A 317/11 –, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 – 2 A 395/11 –, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25; ebenso für die Frage des „Einfügens“ anhand der in § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 – 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38; zum Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche beziehungsweise sog. Faktischer rückwärtiger Baugrenzen etwa Beschluss vom 2.12.2019 – 2 A 5/19 –, bei Juris) Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger tritt den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil nur allgemein mit dem Hinweis entgegen, dass er hinsichtlich der genannten Aspekte anderer Auffassung sei. Das bleibt ihm unbenommen, rechtfertigt nach dem zuvor Gesagten indes nicht die Rechtsmittelzulassung. Das Verwaltungsgericht hat sich demgegenüber in seiner auf die eigene Ortseinsicht Bezug nehmenden Entscheidung ausdrücklich mit der Frage der korrekten Abgrenzung der maßgeblichen Umgebungsbebauung auseinandergesetzt und dazu im Zusammenhang mit den vom Kläger schon erstinstanzlich angeführten, nach seiner Auffassung als prägend mit zu berücksichtigenden landwirtschaftlichen und gewerblichen Nutzungen festgestellt, dass jenseits des von ihm als maßgeblich angesehenen Bereichs zwischen der Kreuzung der K-Straße im Nordwesten und der weiteren Bebauung im Südwesten bis zu den Anwesen R-Straße Nr. 14 und Nr. 19 vom Vorhabengrundstück gegebenenfalls vorhandene gewerbliche Nutzungen weder optisch noch in anderer Weise tatsächlich in Erscheinung treten. Das ist ohne weiteres nachvollziehbar, da es nach dem Wortlaut des lediglich hinsichtlich des Kriteriums der Art der baulichen Nutzung durch den § 34 Abs. 2 BauGB ergänzten § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ausdrücklich auf die faktischen Gegebenheiten (nur) in der „näheren“ Umgebung eines Baugrundstücks ankommt. Dass beispielsweise der nach Aussage des Kläger auf Nachfrage des Berichterstatters bei der Ortseinsicht „am Ende der Straße S. III“, die von der K-Straße nach Nordwesten abzweigt, verortete „Bauernhof“ wie auch eine sich angeblich ebenfalls „dort“ befindende Heizungsbaufirma nicht mehr zur „näheren“ Umgebung des Baugrundstücks gehört, erschließt sich daher unschwer. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass bei der gebotenen typisierenden Betrachtung der „Hundezucht“ des Klägers zumindest erhebliche Bedenken gegen deren Zulässigkeit auch in einem von ihm angenommenen Allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) bestünden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur privaten Hundehaltung ermöglicht der einschlägige § 14 Abs. 1 BauNVO eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen, dem auch das allgemeine Wohngebiet vom Gebietscharakter her vorwiegend dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nur dann, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt.(vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.4.2019 – 2 A 2/18 – KommJur 2019, 464, dazu auch die Beschlüsse vom 13.11.2002 – 2 W 9/02 –, SKZ 2003, 86, Leitsatz Nr. 93, zu vier erwachsenen Tieren und einem Welpen eines Schlittenhunderudels, vom 17.11.1995 – 2 W 47/95 –, Doggenhaltung im Wohngebiet, und vom 19.1.1990 – 2 W 28/89 –, zur Begrenzung der Haltung von Hunden der Rassen Collies und Bobtails, und aus der Rechtsprechung anderer Gerichte: OVG Münster, Beschluss vom 8.1.2014 – 2 B 1196/13 – NVwZ-RR 2014, 376, VGH München, Beschluss vom 23.8.2010 – 2 ZB 10.1618 –, juris, betreffend die Begrenzung der Haltung von Schäferhunden auf zwei Tiere, im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.11.2008 – 1 ME 233/08 –, BRS 73 Nr. 72; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.3.2003 – 5 S 2771/02 –, BRS 66 Nr. 78, wonach sogar in einem Mischgebiet das Halten von mehr als einem Hund (Riesenschnauzer) im Freien bauplanungsrechtlich unzulässig sein kann) Eine dieses Ausmaß überschreitende Tierhaltung in ausgewiesenen oder faktisch reinen oder allgemeinen Wohngebieten ist unzulässig und löst auch nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme aus. Diese Einschränkungen basieren neben der Formalisierung über den sog. Gebietserhaltungsanspruch aus nachbarlicher Sicht aber letztlich immer auf dem Gedanken der bereits im Ablehnungsbescheid des Beklagten herausgestellten Unzumutbarkeit solcher Tierhaltungen am Maßstab des Rücksichtnahmegebots. Eine ausnahmsweise Zulassung einer sogar – wie hier – selbständigen gewerblichen Hundezucht als „nicht“ störender Gewerbebetrieb auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO erscheint vor dem Hintergrund der insoweit nicht unterscheidbaren Störungen für die Wohnnachbarschaft fernliegend.(vgl. zur Frage der Einordnung in einem Dorfgebiet nach § 5 BauNVO, insbesondere zur Frage, ob es sich um einem „wesentlich“ oder um einen nur „nicht wesentlich“ störenden Betrieb handelt sowie zur fehlenden Einordnungsmöglichkeit als landwirtschaftlicher Betrieb (§ 35 BauGB) BVerwG, Beschluss vom 25.10.1996 – 4 B 191.96 –, Buchholz 426.12 § 5 BauNVO Nr. 6) Da dem Vortrag des Klägers kein Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO zu entnehmen ist, ist der Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.