Beschluss
2 B 1196/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage wird zurückgewiesen.
• Die häusliche Haltung von neun Kakadus in einem reinen Wohngebiet überschreitet die ortsübliche, dem Wohnen zugeordnete Haustierhaltung und ist materiell baurechtswidrig.
• Die bauaufsichtliche Behörde darf die Nutzung untersagen und Zwangsmittel androhen, wenn die Nutzung nicht mehr von der Wohnnutzung erfasst ist und gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften verstößt.
• Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Kleintierhaltung in reinen Wohngebieten sind Art, Anzahl und Störpotenzial der Tiere maßgeblich; örtliche Üblichkeit kann nur nach konkreter Typisierung bejaht werden.
Entscheidungsgründe
Haltung mehrerer Kakadus in reinem Wohngebiet überschreitet ortsübliche Haustierhaltung • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage wird zurückgewiesen. • Die häusliche Haltung von neun Kakadus in einem reinen Wohngebiet überschreitet die ortsübliche, dem Wohnen zugeordnete Haustierhaltung und ist materiell baurechtswidrig. • Die bauaufsichtliche Behörde darf die Nutzung untersagen und Zwangsmittel androhen, wenn die Nutzung nicht mehr von der Wohnnutzung erfasst ist und gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften verstößt. • Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Kleintierhaltung in reinen Wohngebieten sind Art, Anzahl und Störpotenzial der Tiere maßgeblich; örtliche Üblichkeit kann nur nach konkreter Typisierung bejaht werden. Die Antragstellerin hält in einem Zimmer ihres Wohnhauses neun Papageien (Kakadus). Die Gemeinde erließ eine Ordnungsverfügung mit Nutzungsuntersagung mehr als zweier Papageien sowie einen Gebührenbescheid und drohte Zwangsgeld an. Das Verwaltungsgericht lehnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab, weil die Papageienhaltung bauplanungsrechtlich unzulässig und nicht mehr von der Wohnnutzung gedeckt sei. Die Antragstellerin rügte u. a. Unverhältnismäßigkeit, örtliche Üblichkeit und berief sich auf Lärmpegelmessungen und einschlägige Hinweise anderer Bauämter. Das Oberverwaltungsgericht überprüfte nur die in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe und wies die Beschwerde zurück. Streitpunkt waren Art und Umfang der Tierhaltung, das Störpotenzial sowie die Zulässigkeit nach § 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 BauNVO. • Rechtsgrundlagen und Prüfungsmaßstab: Relevant sind insbesondere § 3, § 14 Abs. 1 BauNVO sowie § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW; im Eilverfahren ist eine materielle Interessenabwägung geboten. • Ermächtigung zur Nutzungsbeschränkung: Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung von Anlagen zur Kleintierhaltung einschränken, wenn die Nutzung baurechtswidrig ist; die Beschwerde zeigt keine Rechtsverletzung dieser Ermächtigung auf. • Abgrenzung zulässiger Nebenutzung: Eine innerhalb einer Wohnung ausgeübte Tierhaltung fällt nur dann unter die Wohnnutzung, wenn sie sozialadäquat und dem Wohnen zugeordnet bleibt; die Haltung von neun Kakadus übersteigt typisierend und konkret den Rahmen einer üblichen, untergeordneten Haustierhaltung. • Ortsüblichkeit und Störpotential: Bei Beurteilung der Zulässigkeit kommt es auf Art, Zahl und Störpotenzial der Tiere an; örtliche Üblichkeit kann nur bejaht werden, wenn vergleichbare Haltungen in der Nachbarschaft vorhanden sind, was vorliegend nicht nachgewiesen wurde. • Beweiswürdigung und Messungen: Einzelne, kurzzeitige Schallpegelmessungen aus 2006 sind nicht substantiell und aussagekräftig für das aktuelle, dauerhafte Störverhalten; Beschwerden der Nachbarn sowie die spezifische Lautstärke von Kakadus stützen die Einschätzung des Störpotenzials. • Verhältnismäßigkeit und Öffentliches Interesse: Die Untersagung ist verhältnismäßig; das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung besteht, um die Verfestigung einer gebietsuntypischen Nutzung in einem als reines Wohngebiet ausgewiesenen Gebiet zu verhindern. • Ermessensfehler und Vorbringen: Die angeführten Einwände (Vergleich mit anderen Haustierhaltungen, Haltung außerhalb des Plangebiets, Stellungnahmen fremder Bauämter) überzeugen nicht; das Verwaltungsgericht hat die materielle Baurechtswidrigkeit und das Störpotential ausreichend geprüft. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; die Ordnungsverfügung mit dem Verbot, mehr als zwei Papageien zu halten, sowie die Zwangsgeldandrohung sind rechtmäßig. Die Haltung von neun Kakadus im Zimmer des Wohnhauses überschreitet die dem Wohnen zugeordnete, ortsübliche Haustierhaltung und ist daher materiell baurechtswidrig nach § 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 BauNVO. Die Bauaufsichtsbehörde durfte daher die Nutzung untersagen und Zwangsmaßnahmen androhen; die vorgelegenen Lärmmessungen und pauschalen Vergleiche mit anderen Haltungen genügen nicht, um die Entscheidung in Frage zu stellen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 2.600 € festgesetzt.