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Beschluss

2 A 150/19

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 1074/17 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der 1952 geborene Kläger, türkischer Staatsangehöriger, der seit 1986 im Bundesgebiet lebt und seit 1993 als Asylberechtigter anerkannt ist, begehrt seine Einbürgerung. Einen bereits 2013 gestellten Einbürgerungsantrag nahm der Kläger zurück, nachdem der Beklagte ihm mitgeteilt hatte, dass die Voraussetzungen für die Einbürgerung u.a. wegen des Fehlens ausreichender Deutschkenntnisse nicht vorlägen. Im Juni 2016 beantragte der Kläger erneut seine Einbürgerung. Mit Schreiben vom 17.11.2016 wies ihn der Beklagte darauf hin, in den Einbürgerungsunterlagen fehlten jegliche Hinweise auf (regelmäßig) erforderliche Deutschkenntnisse und staatsbürgerliche Kenntnisse. Allein das Erreichen eines bestimmten Alters befreie nicht automatisch davon, dass die entsprechenden Kenntnisse vorliegen müssten. Vielmehr sei stets eine alle persönlichen Umstände in den Blick nehmende Einzelfallprüfung vorzunehmen. Im Fall des Klägers sei festzuhalten, dass er nach eigenen Angaben keine Schule besucht habe, zwar nicht gut, aber immerhin doch lesen und schreiben könne. Demnach sei er kein Analphabet. 1986 sei er nach Deutschland gekommen und habe hier seit 1995 mit Unterbrechungen bis 2013 auch gearbeitet. Aufgrund dieser „Bildungs-Ausgangssituation“ sei es nicht ausgeschlossen, von ihm die sprachlichen und staatsbürgerlichen Kenntnisse zu verlangen. Dass er gesundheitlich und insbesondere kognitiv dazu in der Lage sei, hätten seine Ärzte noch 2013 erklärt. Mit Bescheid vom 19.5.2017 lehnte der Beklagte den Einbürgerungsantrag des Klägers ab. Zur Begründung heißt es u.a., in dem neuerlichen Attest des behandelnden Arztes vom 9.12.2016 heiße es, der Kläger sei wegen fehlender Schulausbildung nicht in der Lage, zu lesen und zu schreiben und wegen seines Alters sei es beschwerlich, nochmals die Schulbank zu drücken. Danach scheide auch nach Ansicht des Arztes ein krankheits- bzw. gesundheitsbedingtes Unvermögen, die erforderlichen Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland zu erwerben, aus. Im Rahmen der Einzelfallprüfung scheide auch die Annahme eines altersbedingten Unvermögens aus. Die Lernfähigkeit des Klägers sei nach dem ärztlichen Attest gerade nicht ausgeschlossen, auch wenn das Lernen mit zunehmendem Alter beschwerlicher werde. In einem persönlichen Gespräch am 10.3.2017 sei auch besprochen worden, dass bei einem Nichtbestehen des Sprachkurses es zumindest nachvollziehbar wäre, dass seine nicht ausreichenden Sprachkenntnisse im Sinne eines altersbedingten Nichtmehrkönnens gewertet werden könnten. Seine Tochter habe sich zwar angeboten, sich zu erkundigen, wo er wohnortnah nochmals einen Sprachkurs besuchen könne, er habe nach dem Gespräch aber seine Meinung geändert. Eine Einbürgerung im Ermessenswege komme aufgrund des bestehenden SGB XII-Leistungsbezuges nicht in Betracht. Das Motiv seines Einbürgerungswunsches, wieder in die Türkei reisen zu können, um dort die Gräber der Familie zu besuchen, und die infolge seines Asylstatus rechtlich eingeschränkte Reisemöglichkeit begründeten weder ein öffentliches Interesse noch eine besondere Benachteiligung gegenüber anderen asylberechtigten türkischen Staatsangehörigen. Damit könne vom Mindesterfordernis der Unterhaltsfähigkeit aus Gründen des öffentlichen (staatlichen) Interesses an der privilegierten Einbürgerung oder zur Vermeidung einer besonderen Härte nicht abgesehen werden. Gegen den ihm am 1.6.2017 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 27.6.2017 Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, er habe in seinem Leben keine Schule besucht, könne deshalb weder lesen noch schreiben und sei Analphabet. Er spreche nur sehr gebrochen deutsch (meistens nur einzelne Wörter). Von ihm könne das Spracherfordernis nicht mehr verlangt werden. Es sei ihm im Hinblick auf sein Alter nicht mehr möglich, zunächst die deutsche Alphabetisierung zu lernen und anschließend das Zertifikat B1 für die deutsche Sprache zu erwerben. Gemäß § 10 Abs. 6 StAG müsse von den genannten Voraussetzungen abgesehen werden, zumal er das 65. Lebensjahr vollendet habe. Da er nie die Schule besucht habe, sei er auch mental nicht in der Lage, eine für ihn fremde Sprache mit 65 Jahren zu lernen. Zudem habe er zwischenzeitlich mental nachgelassen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19.5.2017 zu verpflichten, ihn einzubürgern. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, hinsichtlich des Nichtvorliegens eines altersbedingten Unvermögens stütze sich der Bescheid auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.2.2014 – 1 A 293/13 -. Dabei würden dem Kläger keine Versäumnisse in der Vergangenheit vorgehalten. Maßgebend sei vielmehr, dass er nicht bereit sei, nochmals einen Deutschkurs zu belegen bzw. eine Deutschprüfung und den Einbürgerungstest zu machen, obwohl ihm genau dies zumutbar und daher abzuverlangen sei. Verfehlt sei es anzunehmen, dass diese Voraussetzungen allein aufgrund des Alters des Klägers von 65 Jahren nicht mehr gefordert werden dürften. Eine strikte Altersgrenze insoweit gebe es nicht. Entscheidend sei vielmehr, ob der Einbürgerungsbewerber im konkreten Einzelfall die Anforderungen erfüllen könne, wenn er dies denn wolle und entsprechende Bemühungen unternehme. Dem Kläger sei nach der vorgenommenen Einzelfallprüfung zuzumuten, solche Bemühungen zu unternehmen. Bei dem persönlichen Gespräch sei zudem festgestellt worden, dass der Kläger durchaus recht viel Deutsch verstehe. Der behandelnde Arzt habe in einem Telefonat im Rahmen des früheren Einbürgerungsverfahrens erklärt, er unterhalte sich mit dem Kläger ganz normal auf Deutsch, daher müsse sich der Kläger nur um eine Verbesserung bzw. Verfestigung bereits vorhandener Sprachkenntnisse bemühen. Ein Erfolg der Bemühungen erscheine nicht ausgeschlossen. Nicht alles, was beschwerlich sei, sei im Rechtssinne auch unzumutbar oder unmöglich. Der Kläger könne auf vorhandenen Deutschkenntnissen aufbauen. Er habe während seines Aufenthaltes in Deutschland über seine hier aufgewachsenen Kinder, seine jahrelange Teilhabe am Erwerbsleben und den Unterricht bei der ... und die dortigen Sozialkontakten Anreize und Möglichkeiten gehabt, Deutsch zu lernen. Diese Anreize habe er auch tatsächlich realisiert. Zudem sei er erst 65 Jahre alt und nicht wie der Kläger in der richtungsweisenden OVG-Entscheidung schon über 70 Jahre alt. Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2019 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG noch könne er die erstrebte Einbürgerung im Wege einer Ermessensentscheidung nach § 8 StAG erreichen. Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und des Akteninhalts habe die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger die Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 7 StAG altersbedingt nicht erfüllen könne. Materiell sei nach der Entscheidung des OVG Saarlouis vom 12.2.2014 – 1 A 293/13 - zunächst davon auszugehen, dass der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 6 StAG darauf abstelle, ob der Einbürgerungsbewerber die in Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 7 geforderten Kenntnisse zum Zeitpunkt der Einbürgerung erfüllen könne oder hieran altersbedingt gehindert sei, wobei es auf ein etwaiges Vertretenmüssen in Bezug auf Versäumnisse in der Vergangenheit nicht ankomme. Ferner gelte, dass das Erreichen eines bestimmten Alters zur Tatbestandserfüllung allein nicht genüge, weil ein hohes Alter nicht regelmäßig dazu führe, dass der Einbürgerungsbewerber allein deshalb gehindert sei, sich die geforderten Kenntnisse anzueignen. Tatbestandsrelevant im Rahmen des § 10 Abs. 6 StAG sei, ob der Einbürgerungsbewerber die Anforderungen „erfüllen kann“. Entscheidend sei daher, ob er sie erfüllen könnte, wenn er dies wollte und entsprechende Bemühungen zum Erwerb der geforderten Kenntnisse unternähme, oder ob er die Anforderungen infolge altersbedingter Einschränkungen auch bei Entfalten diesbezüglicher Anstrengungen nicht mehr erfüllen könne. Damit sei einzelfallbezogen zu klären, ob trotz fortgeschrittenen Lebensalters unter Berücksichtigung der konkreten Lebensentwicklung und der Lebensumstände des Einbürgerungsbewerbers davon auszugehen sei, dass dessen etwaige Bemühungen, Sprachkenntnisse auf dem durch § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG vorgegebenen Niveau sowie die geforderten staatsbürgerlichen Kenntnisse zu erwerben, erfolgversprechend wären, er also über die für den Erwerb der Kenntnisse notwendige Lernfähigkeit verfüge. Bejahendenfalls sei ihm zuzumuten, diese Bemühungen zu unternehmen, wobei sich im Falle eines Nichtbestehens der anschließenden Prüfungen die Frage stellen würde, ob das Scheitern seine Ursache in unzureichenden Anstrengungen, sonstigen Gründen oder einem der in § 10 Abs. 6 StAG aufgeführten Gründe habe. Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung sei zunächst festzuhalten, dass der Kläger zwischenzeitlich 67 Jahre alt sei und sich damit in einem Lebensalter befinde, in dem die Fähigkeit, sich neue Kenntnisse anzueignen, zwar weiterhin bestehen könne, aber nicht ohne Weiteres als im Regelfall gegeben unterstellt werden könne. Für die Entscheidung der Frage, ob der Kläger dann, wenn er entsprechende Bemühungen entfalte, in der Lage wäre, die Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 7 StAG zu erfüllen, komme es deshalb maßgeblich auf seine persönlichen Lebensumstände an. Dabei gehe die Kammer davon aus, dass der Kläger in der Türkei keine Schule besucht und das Lesen und Schreiben jedenfalls schulisch nicht gelernt habe. Er habe ausweislich der Ausländerakte als „erlernten Beruf“ durchgängig „Bauer“ angegeben und in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Frage ergänzend erklärt, Landwirtschaft und Tierzucht betrieben zu haben. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik und der Anerkennung als Asylberechtigter habe er dann ausweislich des Rentenbescheides der Deutschen Rentenversicherung vom 25.4.2013 jedenfalls zwischen 1995 und 2010 mehrere Jahre gearbeitet und dabei nach eigenen Angaben bei der ... Tätigkeiten als Gärtner ausgeübt, wobei es sich dabei nach den Bekundungen seines Sohnes in der mündlichen Verhandlung um Hilfstätigkeiten gehandelt habe. Danach könne zwar nicht angenommen werden, dass der Kläger in seiner beruflichen Vita in besonderer Weise geistig gefordert worden sei; gleichwohl habe er während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik und den mit seiner Arbeit verbundenen Kontakten mit Deutschen Kenntnisse der deutschen Sprache in einem Umfang erworben, die es ihm heute ermöglichten, sich auf Deutsch in einfacher Weise mündlich zu verständigen. Davon habe sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung überzeugen können. Der von dem Beklagten bei dem Gespräch im März 2017 gewonnene Eindruck von den mündlichen Deutschkenntnissen des Klägers habe sich mithin ebenso bestätigt wie die Einschätzung seines Hausarztes in dem Attest vom 9.12.2016, wonach der Kläger intellektuell in der Lage sei, die deutsche Sprache zu verstehen und zu reden. Auch eine telefonische Rücksprache der Kammer mit der bei der Ausländerbehörde für den Kläger zuständigen Sachbearbeiterin habe ergeben, dass man sich dort bei Vorsprachen des Klägers auf einfache Weise mit ihm verständigen könne. Anders als der Einbürgerungsbewerber in dem von dem OVG entschiedenen Fall, der seit seiner Einreise sehr zurückgezogen und ohne nennenswerte soziale Kontakte zu Deutschen gelebt habe, nie berufstätig gewesen sei und auch über keine mündlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt habe, sei die deutsche Sprache dem Kläger aufgrund seiner Vita also nicht völlig fremd. Zu sehen sei auch, dass die erwachsenen Kinder des Klägers alle deutschsprachig seien, er mithin auch insoweit Berührungspunkte mit der Sprache habe, zumal die Familie des Klägers in einem Haus wohne, das einer der Söhne des Klägers gekauft habe (so die Einlassung in der mündlichen Verhandlung). Von daher teile die Kammer die Auffassung des Beklagten, dass es dem Kläger trotz seines fortgeschrittenen Alters noch zumutbar sei, einen Sprachkurs mit dem Ziel zu besuchen, die in § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG normierten Deutschkenntnisse in mündlicher und schriftlicher Form zu erwerben. Die Schlussfolgerung, dass dies dem 67-jährigen Kläger auch bei nachhaltigem Bemühen nicht mehr gelingen werde, sein Scheitern also quasi „vorprogrammiert“ sei, dränge sich der Kammer jedenfalls nicht auf. Insoweit weise der Beklagte zu Recht darauf hin, dass der Kläger nicht bei „Null“ anfangen müsse, sondern über einen Grundstock mündlicher Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Richtig sei zwar, dass es für den Kläger beschwerlich sein werde, regelmäßig einen solchen Kurs zu besuchen, zumal dann, wenn dem noch ein Alphabetisierungskurs vorauszugehen habe. Beschwerlichkeiten rührten sicher auch daher, dass er sich nach seinen Angaben im letzten Jahr einer Knieoperation habe unterziehen müssen und seine Gehfähigkeit eingeschränkt sei. Die Kammer vermöge aber nicht zu erkennen, dass der Kläger wegen dieser körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sein sollte, an einem wohnortnah stattfindenden Sprachkurs regelmäßig teilzunehmen. Die Kammer habe in der mündlichen Verhandlung vielmehr den Eindruck gewonnen, dass der Kläger sich den mit dem Besuch eines Sprachkurses verbundenen Anstrengungen nicht unterziehen „will“ und für seine Weigerung sein fortgeschrittenes Lebensalter als solches gewissermaßen kategorisch ins Feld führe. Auf körperliche, geistige oder seelische Krankheiten, aufgrund derer der Kläger die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 7 StAG nicht erfüllen könnte, habe er sich in der mündlichen Verhandlung nicht berufen. Letztlich habe der Beklagte auch die Ermessenseinbürgerung mit zutreffenden Erwägungen, auf die verwiesen werden könne, abgelehnt. Gegen das am 26.3.2019 zugestellte Urteil richtet sich der am 5.4.2019 bei Gericht eingegangene und zugleich begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. II. 1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren war abzulehnen, weil sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19.3.2019 aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. 2. Der Berufungszulassungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Die in den Schriftsätzen vom 3.4.2019 und vom 16.5.2019 angeführten Gründe, die der Senat allein zu prüfen hat (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO), geben keine Veranlassung, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 19.3.2019 zuzulassen. Die vorgebrachten Zulassungsgründe greifen, soweit sie überhaupt hinreichend geltend gemacht worden sind, nicht durch. Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.2.2014 - 1 A 293/13 - liegt nicht vor. Die Darlegung des Zulassungsgrunds der Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte erfordert neben der genauen Benennung des Gerichts und der zweifelsfreien Angabe seiner Divergenzentscheidung, dass der Kläger aufzeigt, welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte tragende Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze sind so einander gegenüber zu stellen, dass die Abweichung erkennbar wird(vgl. Beschluss des Senats vom 12.12.2018 - 2 A 556/17 -; juris). Der Kläger hat bereits keinen tragenden Rechts- oder Tatsachensatz angeführt, auf den sich das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts stützt und der einem vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in der vom Kläger angeführten Entscheidung vom 12.2.2014 - 1 A 293/13 - aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz widerspricht. In dieser Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, für das Vorliegen des in § 10 Abs. 6 StAG normierten Ausnahmetatbestands „altersbedingt nicht erfüllen kann“ sei allein entscheidend, ob der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Zeitpunkt der Einbürgerung aus Altersgründen nicht mehr abverlangt werden könne. Das Eingreifen des Ausnahmetatbestands setze nicht voraus, dass der Einbürgerungsbewerber seine mangelnden Kenntnisse nicht zu vertreten habe. In § 10 Abs. 6 StAG gehe es um die Ursache für ein etwaiges Unvermögen, sich fehlende Kenntnisse anzueignen, nicht hingegen um die Ursache für den Umstand, dass der Einbürgerungsbewerber die geforderten Kenntnisse aktuell nicht erfülle(vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5.6.2014 – 10 C 2/14 –, BVerwGE 149, 387-393; zitiert nach juris). Entscheidend sei daher - so das Oberverwaltungsgericht weiter -, ob er sie erfüllen könnte, wenn er dies wollte und entsprechende Bemühungen zum Erwerb der geforderten Kenntnisse unternähme, oder ob er die Anforderungen infolge krankheits- oder altersbedingter Einschränkungen auch bei Entfalten diesbezüglicher Anstrengungen nicht mehr erfüllen kann. Damit sei einzelfallbezogen zu klären, ob trotz Krankheit oder Behinderung oder fortgeschrittenen Lebensalters unter Berücksichtigung der konkreten Lebensentwicklung und -umstände des Einbürgerungsbewerbers davon auszugehen sei, dass dessen etwaige Bemühungen, Sprachkenntnisse auf dem durch § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG vorgegebenen Niveau sowie die geforderten staatsbürgerlichen Kenntnisse zu erwerben, erfolgversprechend wären. Bejahendenfalls sei ihm zuzumuten, diese Bemühungen zu unternehmen, wobei sich im Falle eines Nichtbestehens der anschließenden Prüfungen die Frage stellen würde, ob das – behördlicher- bzw. gerichtlicherseits nicht erwartete – Scheitern seine Ursache in unzureichenden Anstrengungen, sonstigen Gründen (z.B. Analphabetismus eines noch lebensjungen Einbürgerungsbewerbers) oder einem der in § 10 Abs. 6 StAG aufgeführten Gründe habe. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, das erstinstanzliche Gericht habe sich nicht die Mühe gemacht, die von dem Oberverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung aufgestellten rechtlichen Grundsätze „in der erforderlichen Tiefe auszuloten“ und sich mit der Feststellung, dass der Kläger sich den Anstrengungen eines Sprachkurses nicht aussetzen wolle, in Widerspruch zur Rechtsprechung des OVG gesetzt. Dem ist entgegenzuhalten, dass das erstinstanzliche Gericht die rechtliche Würdigung anhand der in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 12.2.2014 - 1 A 293/13 - entwickelten Grundsätze vorgenommen und ausdrücklich auf diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verwiesen hat (vgl. Seite 8 f. des Urteilsabdrucks). Im Einklang mit dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung das Lebensalter des Klägers sowie seine persönlichen Lebensumstände berücksichtigt und hat anhand des in der mündlichen Verhandlung erlangten persönlichen Eindrucks vom Kläger und der vom ihm beigebrachten ärztlichen Atteste die (nachvollziehbare) Überzeugung gewonnen, dass der Kläger sich den mit dem Besuch eines Sprachkurses verbundenen Anstrengungen nicht unterziehen will und für seine Weigerung sein fortgeschrittenes Lebensalter ins Feld führt. Der Sache nach zielt die Zulassungsbegründung damit auf die - nach Ansicht des Klägers unrichtige - Tatsachenwürdigung bzw. Rechtsanwendung im Einzelfall durch das erstinstanzliche Gericht ab, mit der indes eine Abweichungsrüge i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht begründet werden kann(vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.6. 2018 – 1 L 105/15 –, juris). Auch Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind nicht gegeben. Unabhängig davon, dass das hierzu Vorgebrachte ebenfalls kaum den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO genügen dürfte, liegt ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung auf rechtliches Gehör oder einer unzulässigen Überraschungsentscheidung nicht vor. Insoweit macht der Kläger geltend, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil das Verwaltungsgericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag gestellt habe, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter auch unter Beachtung der Vielfalt vertretener Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht habe rechnen müssen. Mit dem als entscheidungserheblich gewerteten, aber nicht vorgehaltenen Umstand, die Kammer habe „in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass der Kläger sich den mit dem Besuch eines Sprachkurses verbundenen Anstrengungen nicht unterziehen „will“ und für seine Weigerung sein fortgeschrittenes Lebensalter als solches kategorisch ins Feld führt“, sei der Anspruch des Klägers auf Wahrnehmung seines Vortrages verletzt worden. Die „unangemessene Wortwahl und das überdeutliche Betonen des gerichtlichen Standpunktes durch Satzzeichen“ verdeutlichten dies. Soweit der Kläger damit der Sache nach das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung rügen möchte, dringt er damit nicht durch. Das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung setzt voraus, dass das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.6.1998 - 6 B 70/97 -; zitiert nach juris) Für das erstinstanzliche Gericht besteht indes keine generelle Pflicht, einem Kläger vorab mitzuteilen, wie es dessen Tatsachenvortrag bewertet. Eine Hinweispflicht besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2010 - 5 B 21/09 -; zitiert nach juris) Abgesehen davon, dass die Kritik des Klägers im Hinblick auf Wortwahl und Interpunktion im Urteil des Verwaltungsgerichts (vgl. den wohl gemeinten letzten Satz im letzten Abschnitt auf Seite 10 des Entscheidungsabdrucks) jeder Grundlage entbehrt, musste der Kläger aufgrund des Streitstandes des erstinstanzlichen Verfahrens und insbesondere aufgrund seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung damit rechnen, dass das Gericht zu einer anderen als von ihm gewünschten Überzeugungsgewissheit gelangt. Soweit der Kläger darüber hinaus eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör durch das Verwaltungsgericht rügt, erschöpft sich der Vortrag in der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf Wahrnehmung seines Vortrages verletzt. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass er seine ursprüngliche Absicht, einen Sprachkurs zu besuchen, aufgrund der Einsicht in sein subjektives Unvermögen revidiert habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 StAG aufgrund einer objektivierten Betrachtung und nicht nach dem subjektiven Empfinden des Einbürgerungsbewerbers zu erfolgen hat. Der Sache nach rügt der Kläger im Übrigen insoweit ebenfalls im Kern eine seiner Ansicht nach fehlerhafte Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts und verkennt dabei, dass das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Insgesamt hat der Kläger daher hinsichtlich der auf der Grundlage der aktenkundigen Erkenntnisse und einer Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung des Verwaltungsgerichts keinen Verfahrensfehler dargelegt. Die von dem Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wurde ebenfalls nicht dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Rechtsfortbildung der Klärung bedarf. Dementsprechend setzt sie die Formulierung einer bestimmten, für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll(vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 14.2.2020 – 2 A 351/18 –, juris). Der Kläger hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, "das Verwaltungsgericht habe die seiner Beurteilung nicht unterliegende Entscheidung, warum es der Auffassung sei, dass der Kläger die Anforderung des § 10 Abs. 6 StAG nicht erfülle, getroffen, die ihm gar nicht zustehe". Gerade unter Berücksichtigung einer im letzten Jahr durchgeführten Knie-OP und einer anstehenden Rehabilitation, seiner fehlenden Mobilität und seines Analphabetismus sei nicht nur auf den jetzigen Zeitpunkt abzustellen, sondern wäre in vorausschauender Perspektive zu erwarten gewesen, eine angemessene Betrachtung und Beurteilung anzustrengen und nicht nur nach einem oberflächlichen Eindruck zu entscheiden. Mit diesen ebenfalls im Kern gegen die verwaltungsgerichtliche Tatsachenwürdigung im Einzelfall gerichteten Ausführungen wird indes keine entscheidungserhebliche Tatsachen- oder Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt. Im Übrigen verdeutlicht das Vorbringen des Klägers, dass sich die Frage, ob in Bezug auf die Person eines Einbürgerungsbewerbers die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 10 Abs. 6 StAG vorliegen, nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles beantworten lässt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 42 Abs. 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (doppelter Auffangwert). Der Beschluss ist nicht anfechtbar.