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Beschluss

2 A 272/19

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2020:0714.2A272.19.00
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Leitsätze
1. Beruht ein im Berufungszulassungsverfahren angegriffenes Urteil des Verwaltungsgerichts – wie hier – auf mehreren selbständig tragenden Gründen („Mehrfachbegründung“) so ist für die Zulassung der Berufung nur Raum, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt.(Rn.12) 2. Eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in der Vorschrift benannten Bundesgerichte oder „des“ ihm im Instanzenzug konkret übergeordneten Oberverwaltungsgerichts abweicht.(Rn.24) 3. Bei der Beurteilung des Charakters faktischer Baugebiete rechtfertigt allein der Umstand, dass die Einordnung der maßgeblichen Umgebungsbebauung nach ihrer Nutzungsart bei der Anwendung des § 34 BauGB in aller Regel die Verschaffung eines Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage vorgenommen werden kann, in der Regel nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis einer solchen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –, BauR 2013, 442, st. Rspr.).(Rn.12) 4. Bei der Beantwortung der durch § 12 Abs. 4 LBO 2015 aufgeworfenen Frage, ob sich eine nicht an der Stätte der Leistung angebrachte Werbeanlage bei Fehlen bauleitplanerischer Vorgaben (§ 30 BauGB) in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet befindet, ist nach der Rechtsprechung des Senats auf die Kategorisierung der §§ 3 und 4 BauNVO abzustellen und die das betroffene Grundstück prägende Bebauung in der näheren Umgebung entsprechend dem Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu bewerten.(Rn.13) 5. Die Nutzungskategorie des „urbanen“ Gebiets nach § 6a BauNVO ist nach dem § 245c Abs. 3 BauGB in nicht beplanten Bereichen nicht als „faktisches Baugebiet“ (§ 34 Abs. 2 BauGB in Betracht zu ziehen.(Rn.13) 6. Die Wirksamkeit der Örtlichen Bauvorschriften der Kreisstadt Merzig über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten (Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung) zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes der Kernstadt und der Stadtteile Besseringen, Brotdorf und Hilbringen (WAS), zuletzt in der Fassung des Stadtratsbeschlusses vom 8.11.2018 unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Juni 2019 – 5 K 1010/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beruht ein im Berufungszulassungsverfahren angegriffenes Urteil des Verwaltungsgerichts – wie hier – auf mehreren selbständig tragenden Gründen („Mehrfachbegründung“) so ist für die Zulassung der Berufung nur Raum, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt.(Rn.12) 2. Eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in der Vorschrift benannten Bundesgerichte oder „des“ ihm im Instanzenzug konkret übergeordneten Oberverwaltungsgerichts abweicht.(Rn.24) 3. Bei der Beurteilung des Charakters faktischer Baugebiete rechtfertigt allein der Umstand, dass die Einordnung der maßgeblichen Umgebungsbebauung nach ihrer Nutzungsart bei der Anwendung des § 34 BauGB in aller Regel die Verschaffung eines Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage vorgenommen werden kann, in der Regel nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis einer solchen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –, BauR 2013, 442, st. Rspr.).(Rn.12) 4. Bei der Beantwortung der durch § 12 Abs. 4 LBO 2015 aufgeworfenen Frage, ob sich eine nicht an der Stätte der Leistung angebrachte Werbeanlage bei Fehlen bauleitplanerischer Vorgaben (§ 30 BauGB) in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet befindet, ist nach der Rechtsprechung des Senats auf die Kategorisierung der §§ 3 und 4 BauNVO abzustellen und die das betroffene Grundstück prägende Bebauung in der näheren Umgebung entsprechend dem Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu bewerten.(Rn.13) 5. Die Nutzungskategorie des „urbanen“ Gebiets nach § 6a BauNVO ist nach dem § 245c Abs. 3 BauGB in nicht beplanten Bereichen nicht als „faktisches Baugebiet“ (§ 34 Abs. 2 BauGB in Betracht zu ziehen.(Rn.13) 6. Die Wirksamkeit der Örtlichen Bauvorschriften der Kreisstadt Merzig über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten (Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung) zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes der Kernstadt und der Stadtteile Besseringen, Brotdorf und Hilbringen (WAS), zuletzt in der Fassung des Stadtratsbeschlusses vom 8.11.2018 unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.(Rn.15) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Juni 2019 – 5 K 1010/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen die Versagung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage in der unbeplanten Ortslage der Beigeladenen. Im September 2017 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für die Anbringung einer unbeleuchteten Werbeanlage mit den Außenmaßen von 3,66 m x 2,50 m in Wandmontage am Giebel des Wohngebäudes L Straße 36 in M (Parzelle Nr. .../2 in Flur 14 der Gemarkung M). Im Oktober 2017 versagte die Beigeladene ihr Einvernehmen unter Verweis auf einen Verstoß gegen ihre Werbeanlagensatzung. Daraufhin lehnte der Beklagte im Januar 2018 den Bauantrag ab.1vgl. den Bescheid vom 17.1.2018 – 6130-832-2017 –vgl. den Bescheid vom 17.1.2018 – 6130-832-2017 – In der Begründung heißt es im Wesentlichen, das geplante Bauvorhaben liege im Geltungsbereich der Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung der Beigeladenen. Auf dem Grundstück seien Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Tatbestände, die eine Abweichung von der Satzung zuließen, seien nicht erkennbar. Ihren Schutzzweck könne die Satzung ungeachtet des Vorhandenseins einer vor Inkrafttreten der Satzung am Giebel des Wohnhauses „L Straße 16“ genehmigten Plakatanschlagtafel nach wie vor erfüllen. Schutzbedürftig sei die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks im Hinblick auf die Funktion der L Straße als Hauptzufahrt zur Beigeladenen von Osten und der damit einhergehenden Bedeutung als „Visitenkarte“ für die Stadt. Zur Begründung seines im Februar 2018 erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, das Vorhaben füge sich bauplanungsrechtlich in die nähere Umgebung ein. Der Standort befinde sich im Bereich des Ortsausgangs, welcher durch eine typische Ortsrandlage geprägt sei. In der näheren Umgebung seien gewerbliche Nutzungen in Form von mehreren Kfz-Werkstätten und Autoverkaufsstellen vorhanden. Auf dem Grundstück befinde sich bereits eine euroformatige Werbeanlage. Ebenso werde dieses durch das sehr großflächige nördlich gelegene Areal der Firma V geprägt. Insgesamt sei von einem gewerblich geprägten Mischgebiet auszugehen. Auch die Gestaltungssatzung der Beigeladenen könne ihm nicht entgegengehalten werden. Diese sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Ein „generalisierter Fremdwerbeausschluss“ in einem Mischgebiet sei unzulässig. Die Satzung bestimme einzelne Schutzkategorien, in denen Fremdwerbung ausgeschlossen werde, unabhängig von der Frage, ob etwas städtebaulich Bedeutsames in der jeweiligen Schutzzone liege. Der rigorose Ausschluss von Fremdwerbung in den Schutzkategorien I bis III erfülle nicht die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung erhobene Forderung nach einer kleinteiligen Planung und Binnendifferenzierung. Vielmehr sei ein sehr großflächiges Gebiet mit einem Fremdwerbeausschluss belegt worden ohne eine Differenzierung nach den inhomogenen, im Satzungsgebiet vorzufindenden Gebietstypen. Auch könne der Fremdwerbeausschluss nicht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 85 Nrn. 1 und 2 LBO gestützt werden. Im Übrigen sei eine positive baugestalterische Absicht nicht erkennbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse ein besonders schutzwürdiger Bereich betroffen sein, in dem Fremdwerbung verboten werden könne. Gemessen an der Größe des Gebiets der Satzung sei ein Verbot von Fremdwerbung im gesamten Satzungsgebiet aufgrund ortsgestalterischer Gründe nicht zu rechtfertigen. Ein besonders schützenswerter Bereich, der städtebaulich historisch und ansprechend vorgeprägt wäre, bestehe am Vorhabenstandort gerade nicht. Der Widerspruch wurde im Juni 2018 zurückgewiesen.2vgl. den auf die mündlichen Verhandlung des Kreisrechtsausschusses vom 8.6.2018 ergangenen Widerspruchsbescheid – KRA 18/18 –vgl. den auf die mündlichen Verhandlung des Kreisrechtsausschusses vom 8.6.2018 ergangenen Widerspruchsbescheid – KRA 18/18 – In der Begründung heißt es unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid, dem Vorhaben stünden die örtlichen Bauvorschriften der Beigeladenen über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen3vgl. die Örtlichen Bauvorschriften (Satzung) der Kreisstadt M über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten (Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung) zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes der Kernstadt und der Stadtteile Besseringen, Brotdorf und Hilbringen (WAS) vom 4.5.2014 in der Fassung des Stadtratsbeschlusses vom 8.11.2018vgl. die Örtlichen Bauvorschriften (Satzung) der Kreisstadt M über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten (Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung) zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes der Kernstadt und der Stadtteile Besseringen, Brotdorf und Hilbringen (WAS) vom 4.5.2014 in der Fassung des Stadtratsbeschlusses vom 8.11.2018 entgegen, die nach ihrem hier einschlägigen § 4 Abs. 2 Nr. 1 WAS lediglich Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulasse. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Eine Ausnahme nach § 68 Abs. 1 LBO komme nicht in Betracht. Zur Begründung seiner im Juli 2018 erhobenen Klage hat der Kläger auf seine Widerspruchsbegründung verwiesen. Der Widerspruchsbescheid enthalte nichts wesentlich Neues. Er gehe davon aus, dass das Baugrundstück in einem Mischgebiet liege, in dem sich das Vorhaben nach der Art der Nutzung regelmäßig in die nähere Umgebung einfüge. Die Gestaltungssatzung dürfte unwirksam sein, da sie Fremdwerbung rigoros, auch in dem hier anzunehmenden Mischgebiet, ausschließe. Das sei auch nicht auf Grund einer besonderen Prägung und Schutzwürdigkeit am Vorhabenstandort gerechtfertigt. Insoweit verstoße die Satzung gegen die Art. 12 und Art. 14 GG. Das Verwaltungsgericht hat im April 2019 die Örtlichkeit besichtigt und die Klage im Juni 2019 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Dem Vorhaben stehe die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen entgegen, die entgegen der Ansicht des Klägers mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Sie finde eine ausreichende Grundlage in der Ermächtigung des § 85 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LBO. Die Vorschrift stehe auch im Hinblick auf die sich Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Schranken mit dem Eigentumsgrundrecht im Einklang. Aufgrund der Erhebung des Planungsbüros Kernplan Gesellschaft für Städtebau und Kommunikation mbH habe die Beigeladene in dem § 1 WAS mit „Kernstadt“ und „Stadtteile“ zwei unterschiedliche Raumkategorien festgesetzt. Die Raumkategorie sei weiter in verschiedene Schutzkategorien untergliedert worden. Der § 4 WAS setze für die Kernstadt vier Schutzkategorien fest, nämlich die Innenstadt mit besonderer historischer und städtebaulicher Bedeutung, deren Zufahrt mit überwiegend gemischtem und besonderer Wertigkeit, die Innenstadt (erweiterter Kernbereich) und deren Zufahrt mit besonderer gewerblicher Prägung. Das Grundstück L Straße 36 liege innerhalb der Raumkategorie Kernstadt in der Schutzkategorie Zufahrt, zentraler Bereich mit überwiegend gemischtem und besonderer Wertigkeit. Hier seien Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zugelassen. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass örtliche Bauvorschriften, die das baugestalterische Ziel verfolgten, eine Beeinträchtigung des vorhandenen s eines Baugebiets durch funktionswidrige Anlagen zu verhindern, ein „beachtenswertes öffentliches Anliegen" seien. Generalisierende Regelungen, die die Zulässigkeit von Werbeanlagen überhaupt oder die Zulässigkeit bestimmter Werbeanlagen von der Art des Baugebietes abhängig machten, seien wiederholt als vertretbar angesehen worden. Dies gelte insbesondere für Regelungen, durch die Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zugelassen worden seien. Dabei sei maßgebend gewesen, dass Werbeanlagen, die etwa in einem Gewerbe- oder einem Industriegebiet als angemessen empfunden würden und dort deshalb nicht generell untersagt werden dürften, in anderen Baugebieten im Hinblick auf deren unterschiedliche städtebauliche Funktion einen störenden Eingriff bedeuten könnten. Als unzulässig sei dagegen im Hinblick auf Art. 14 GG ein generelles Verbot großflächiger Werbetafeln in Misch- und Kerngebieten angesehen worden. Allerdings seien auch in solchen Gebieten Regelungen hinsichtlich der Ausgestaltung und Verbote bestimmter Werbeanlagen zulässig, wenn ein Anlass für eine generalisierende Werberegelung auf Grund der Eigenart des zu schützenden Gebiets bestehe. Diesen Anforderungen genüge die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen. Sie habe gerade kein flächendeckendes Verbot von Werbeanlagen für ihr Gebiet erlassen, sondern bei der Erstellung der Satzung eine umfangreiche Aufnahme des im Geltungsbereichs vorhandenen Baubestandes durchgeführt. Dem Ausschluss von Fremdwerbung liege ein ausdifferenziertes, sich an gestalterischen Belangen orientierendes Gestaltungskonzept in Abhängigkeit von Schutzwürdigkeit beziehungsweise der städtebaulichen Wertigkeit der Stadtteile und ihrer Teilbereiche zugrunde. Die für eine generalisierende Werberegelung vorauszusetzende Einheitlichkeit des zu schützenden Gebietes wird vorliegend zwar nicht durch eine Homogenität im Sinne der planungsrechtlichen Gebietseinteilung gewährleistet, wohl aber durch die einheitliche städtebaulich bedeutsame Prägung der Teilgebiete der Stadt wie beispielsweise den Bereich der historischen Altstadt, die nach den Feststellungen der Beigeladenen im Hinblick auf die vorhandene Bebauung und deren Funktion besonders schützenswert seien und ihrer Wertigkeit entsprechend kategorisiert worden seien. Im Übrigen sei nach den vom Gericht vor Ort getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Gebiet überhaupt nicht um ein Mischgebiet handele. Die Umgebung des Vorhabengrundstücks werde in erster Linie von Wohnnutzung geprägt, so dass eine Gleichgewichtigkeit von Wohnen und Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich störten, nicht gegeben sei. Damit verstoße die geplante Fremdwerbetafel sowohl gegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 WAS als auch gegen den § 12 Abs. 4 LBO. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das seine Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage auf dem Grundstück L Straße 36 in M (Parzelle Nr. .../2 in Flur 14 der Gemarkung M) abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19.6.2019 – 5 K 1010/18 – kann nicht entsprochen werden. Das den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzende Antragsvorbringen des Klägers begründet nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der allein am Maßstab der Fehlerhaftigkeit im Ergebnis zu beurteilenden Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). A. Das gilt zunächst, soweit sich der Kläger unter Verweis auf – aus seiner Sicht – „völlig nebulöse“ Darlegungen des Verwaltungsgerichts gegen die die erstinstanzliche Entscheidung selbständig tragende4vgl. in dem Zusammenhang etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.2020 – 2 A 351/18 –, Juris, wonach wenn ein im Berufungszulassungsverfahren angegriffenes Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehreren selbständig tragenden Gründen (Mehrfachbegründung) beruht, für die Zulassung der Berufung nur Raum ist, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegtvgl. in dem Zusammenhang etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.2020 – 2 A 351/18 –, Juris, wonach wenn ein im Berufungszulassungsverfahren angegriffenes Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehreren selbständig tragenden Gründen (Mehrfachbegründung) beruht, für die Zulassung der Berufung nur Raum ist, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt Feststellung wendet, dass sich die Unzulässigkeit der geplanten Werbetafel bereits aus § 12 Abs. 4 LBO ergibt. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, nach seinen vor Ort getroffenen Feststellungen sei davon auszugehen, dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen Gebiet „nicht um ein Mischgebiet“ handele, weil die Umgebung des Vorhabengrundstücks in erster Linie von Wohnnutzung geprägt werde und eine Gleichgewichtigkeit von Wohnen und Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, wie für das Vorliegen eines Mischgebietes gefordert werde, nicht gegeben sei. Durch den beigefügten Hinweis („damit“) auf den § 12 Abs. 4 LBO wird deutlich, dass das Verwaltungsgericht zumindest von einem allgemeinen Wohngebiet ausgegangen ist. Bei der Beurteilung des s faktischer Baugebiete rechtfertigt allein der Umstand, dass die Einordnung der maßgeblichen Umgebungsbebauung nach ihrer Nutzungsart bei der Anwendung des § 34 BauGB in aller Regel die Verschaffung eines Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage vorgenommen werden kann, in der Regel nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis einer solchen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).5vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –, BauR 2013, 442, st. Rspr.vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –, BauR 2013, 442, st. Rspr. Soweit der Kläger ferner beanstandet, dass dabei offen bleibe, in welchem der in dem § 12 Abs. 4 LBO genannten Gebietstypen das Vorhabengrundstück liegen solle, wäre das im Ergebnis nicht von Belang. Nach den zuvor wiedergegebenen Ausführungen in dem angegriffenen Urteil ist nicht zweifelhaft, dass die Umgebung wegen vorherrschender Wohnnutzung als Wohngebiet eingeordnet wurde. Wie der Kläger selbst vorträgt, hat das Verwaltungsgericht eine sorgfältige, alle Anwesen in der in Betracht kommenden Umgebung einzeln berücksichtigende und – bezogen auf die Nutzung – beschreibende Niederschrift über die am 30.4.2019 von der Berichterstatterin durchgeführte Ortsbesichtigung gefertigt, die – ungeachtet der Frage, ob die vorgenannte Bewertung im Ergebnis „sicher“ richtig ist – die Einstufung in der erstinstanzlichen Entscheidung trägt. Hat sich das Verwaltungsgericht – wie hier – einen eigenen Eindruck von den baulichen Gegebenheiten vor Ort verschafft und eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses rechtfertigen können. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger benennt keine unzutreffenden Feststellungen, führt aus, es möge „zwar zutreffend sein“, dass „möglicherweise vor Ort kein Mischgebiet festgestellt“ werden könne, weil es an einer Gleichgewichtigkeit von Wohnnutzung und Gewerbenutzung fehle, und nimmt in der Folge lediglich eine eigene – abweichende Bewertung – der Bebauung insbesondere auf der gegenüberliegenden Straßenseite, speziell einer dort vorfindlichen Werbeanlage, eines „Zimmereibetriebs“, eines Gebrauchtwagenhandels und eines Autohauses vor, bei deren Berücksichtigung nicht von einer „ungestörten Wohnlage“ ausgegangen werden könne, sondern von einer „diffusen Nutzungslage“, die allerdings „zugegebenermaßen quantitativ von Wohnnutzung dominiert werde. Dem lässt sich weder entnehmen, dass dem Verwaltungsgericht bei der Erfassung des Bestands Fehler unterlaufen sind, oder dass falsche im Sinne von gegen die dazu von der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze verstoßende Maßstäbe zugrunde gelegt wurden. Wenn der Kläger abschließend darauf verweist, dass die Umgebung faktisch einem „urbanen“ Gebiet nach § BauNVO entspreche, bleibt festzuhalten, dass der Bundesgesetzgeber gleichzeitig mit der Aufnahme dieser Nutzungskategorie in den Katalog der §§ 2 ff. BauNVO in dem § 245c Abs. 3 BauGB ausdrücklich klargestellt hat, dass eine entsprechende Einstufung in nicht beplanten Bereichen nicht in Betracht zu ziehen ist. Das gilt auch in dem vorliegenden Zusammenhang. Bei der Beantwortung der nach § 12 Abs. 4 LBO aufgeworfenen Frage, ob sich eine nicht an der Stätte der Leistung angebrachte Werbeanlage bei Fehlen bauleitplanerischer Vorgaben (§ 30 BauGB) in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet befindet, ist nach der Rechtsprechung des Senats auf die Kategorisierung der §§ 3 und abzustellen und die das betroffene Grundstück prägende Bebauung in der näheren Umgebung entsprechend dem Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu bewerten.6vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.3.2018 – 2 A 851/17 –, KommJur 2018, 143, und vom 11.5.2018 – 2 A 850/17 –, bei Jurisvgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.3.2018 – 2 A 851/17 –, KommJur 2018, 143, und vom 11.5.2018 – 2 A 850/17 –, bei Juris Da das Antragsvorbringen unter dem Aspekt auch keine – ohnehin nicht gesondert dargelegten (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) – „besonderen“ rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Sache begründet (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), offensichtlich auch nicht die vom Kläger allenfalls beiläufig (Seite 6) reklamierte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Rechtssache7vgl. zu den bereits formalen Anforderungen an eine solche Grundsatzrüge etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.2020 – 2 A 351/18 –, bei Jurisvgl. zu den bereits formalen Anforderungen an eine solche Grundsatzrüge etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.2020 – 2 A 351/18 –, bei Juris erkennen lässt und zudem geltend gemachte „Divergenzen“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO)8vgl. dazu im Übrigen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.4.2020 – 2 A 150/19 –, Juris, wonach eine Abweichungsrüge nicht mit einer behaupteten fehlerhaften Tatsachenwürdigung beziehungsweise Rechtsanwendung begründet werden kannvgl. dazu im Übrigen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.4.2020 – 2 A 150/19 –, Juris, wonach eine Abweichungsrüge nicht mit einer behaupteten fehlerhaften Tatsachenwürdigung beziehungsweise Rechtsanwendung begründet werden kann sich allenfalls auf den Umfang der Befugnisse der Kommunen zum Erlass örtlicher Bauvorschriften für Werbeanlagen (im Saarland § 85 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LBO) beziehen, kann dem Zulassungsantrag des Klägers schon deswegen nicht entsprochen werden. Beruht ein im Berufungszulassungsverfahren angegriffenes Urteil des Verwaltungsgerichts – wie hier – auf mehreren selbständig tragenden Gründen („Mehrfachbegründung“) so ist für die Zulassung der Berufung nur Raum, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt.9vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss von 22.1.2020 – 2 A 273/19 –, bei Jurisvgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss von 22.1.2020 – 2 A 273/19 –, bei Juris B. Des ungeachtet hat der Senat in jüngerer Vergangenheit auch entschieden, dass die Wirksamkeit der vom Verwaltungsgericht als weiterer Versagungsgrund für die Baugenehmigung angeführten Örtlichen Bauvorschriften der Beigeladenen über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten (Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung) zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes der Kernstadt und der Stadtteile Besseringen, Brotdorf und Hilbringen (WAS), zuletzt in der Fassung des Stadtratsbeschlusses vom , speziell auch des hier einschlägigen Fremdwerbeverbots nach § 4 Abs. 1 WAS keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt.10vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.6.2020 – 2 A 271/20 –, bei Jurisvgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.6.2020 – 2 A 271/20 –, bei Juris Vom Bestehen eines Genehmigungsanspruchs und damit von der Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Bauantrags des Klägers kann daher zusätzlich unter dem Aspekt nicht ausgegangen werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens ist festzustellen, dass das Vorhaben des Klägers wegen des vom Verwaltungsgericht ebenfalls als tragend herausgestellten Verstoßes gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 1 WAS, der bauplanungsrechtlich als eigenständige gewerbliche Hauptnutzung zu qualifizierende Anlagen der Fremdwerbung in dem fraglichen Bereich ausschließt, nicht den materiellen Anforderungen entspricht, die nach dem § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.11vgl. auch dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2020 – 2 A 273/19 –, bei Juris; BVerwG Urteile vom 3.12.1992 – 4 C 26.91 –, BauR 1993, 319, und vom 3.12.1992 – 4 C 27.91 –, BRS 54 Nr. 126vgl. auch dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2020 – 2 A 273/19 –, bei Juris; BVerwG Urteile vom 3.12.1992 – 4 C 26.91 –, BauR 1993, 319, und vom 3.12.1992 – 4 C 27.91 –, BRS 54 Nr. 126 Der Katalog für Werbeanlagen in der dortigen Nr. 3 (ehemals Nr. 2) erfasst seit 2012 auch die Prüfung örtlicher Bauvorschriften (§ 85 LBO). Mit Blick auf den Sachvortrag des Klägers unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht sowohl bezogen auf die Tauglichkeit der Ermächtigungsgrundlage im § 85 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LBO als auch in Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung der Satzung und die betroffenen Grundrechte (Art. 14 GG) zu Recht von der Wirksamkeit des die Anbringung der Werbetafel (Euronorm) ausschließenden Verbots der Fremdwerbung in dem § 4 Abs. 1 WAS ausgegangen ist. Es spricht sehr viel dafür, dass diese örtlichen Bauvorschriften, die im Hinblick auf ihren Norm ungeachtet des Zeitpunkts der Bauantragstellung im September 2017 im Genehmigungsstreit in ihrer aktuellen Fassung vom November 2018 anzuwenden sind, zum einen rechtsverbindlich sind und zum anderen der Genehmigung des Bauvorhabens des Klägers entgegen stehen. Der vom Kläger eingewandte „zweckwidrige Missbrauch“ des Instruments der örtlichen Bauvorschriften nach § 85 Abs. 1 LBO, wonach die Gemeinden durch Satzung Vorschriften erlassen können über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern, wobei sich die Vorschriften auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken können (Nr. 1), und über ein Verbot von Werbeanlagen und Warenautomaten aus ortsgestalterischen Gründen (Nr. 2), durch die Beigeladene liegt erkennbar nicht vor. Die saarländischen Kommunen sind insoweit insbesondere entgegen der Auffassung des Klägers durch den § 12 Abs. 4 LBO nicht gehindert, über den dortigen Regelungsbereich hinaus auch außerhalb der in der Vorschrift genannten Wohn-, Kleinsiedlungs- und Dorfgebiete auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LBO aus Gründen der positiven Gestaltungspflege auf konkrete Örtlichkeiten bezogene Verbote für eine Fremdwerbung zu erlassen.12vgl. ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2020 – 2 A 273/19 –, bei Jurisvgl. ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2020 – 2 A 273/19 –, bei Juris Der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens zur Klärung dieser Frage bedarf es nicht; sie lässt sich unschwer aus dem Gesetz beantworten. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck etwa mit Blick auf die zahlreichen diffus geprägten und daher allgemein nicht eindeutig einer der Gebietskategorien der §§ 2 ff. BauNVO zuzuordnenden, nicht beplanten Innerortslagen rechtfertigen die Annahme, der § 85 Abs. 1 LBO lasse eine Gestaltungspflege durch die saarländischen Kommunen über den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 4 LBO nicht zu. Bei einem solchen Verständnis liefe der § 85 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LBO letztlich leer und hätte keinen Sinn. Wo der § 12 Abs. 4 LBO Werbeanlagen allgemein für unzulässig erklärt, bedarf es keines Erlasses gestalterischer Vorgaben durch die Gemeinde. Die §§ 12 und 85 LBO stehen insoweit gleichrangig nebeneinander. Insbesondere dem § 85 LBO lässt sich keine Begrenzung der Rechtssetzungsbefugnisse für eine positive Gestaltungspflege entnehmen. Darüber hinaus ist auch feststellbar, dass sich die Beigeladene bei Erlass ihrer Werbeanlagensatzung beziehungsweise konkret bei der Normierung von Verboten für Fremdwerbung nicht in zulässiger Weise von gestalterischen Anforderungen für bestimmte Ortsbilder hat leiten lassen, sondern in Wahrheit bodenrechtlich relevante Regelungen treffen wollte. Es geht auch nicht darum, dass hier bundesrechtswidrig „verkappte“ bodenrechtliche Regelungen „im Gewande bauordnungsrechtlicher Gestaltungsvorschriften“ getroffen werden sollten. Die Beigeladene hat nicht in „bodenrechtlich differenzierender Weise“ Werbeanlagen verboten. Auf einem solchen – dem § 12 Abs. 4 LBO zugrundeliegenden Konzept – basiert die Satzung der Beigeladenen aus dem Jahr 2014 gerade nicht. Sie beschreibt ihren Anwendungsbereich in Anknüpfung an „Raumkategorien“ (Kernstadt beziehungsweise Stadtteile) sowie an örtlich genau festgelegte und durch Straßen konkret bezeichnete Schutzkategorien und erfasst gerade nicht „wahllos“ oder „flächendeckend“ das gesamte Gebiet der Beigeladenen beziehungsweise abstrakt beispielsweise „Mischgebiete“, sondern ganz konkret in der Satzung angegebene, auf der Grundlage einer tatsächlichen Bestandsaufnahme ausgewählte örtliche Bereiche. Daher kann auch nicht von einer „kompetenzwidrigen“ Normierung ausgegangen werden. Dass einem den bundesrechtlichen Anforderungen des Bauplanungsrechts entsprechenden Bauvorhaben bauordnungsrechtliche Genehmigungshindernisse entgegenstehen können, ist eine Selbstverständlichkeit. Die von dem Kläger unter dem Aspekt in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts betrafen andere Regelungsgegenstände. In dem der Entscheidung vom Mai 200513vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.5.2005 – 4 B 14.05 –, BRS 69 Nr. 148vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.5.2005 – 4 B 14.05 –, BRS 69 Nr. 148 zugrunde liegenden Sachverhalt hatte eine Gemeinde ein generelles Verbot zur Herstellung von Stellplätzen im Vorgartenbereich für nicht gewerblich benutzte Grundstücke erlassen. Das wurde – wie schon durch die Vorinstanz – beanstandet mit dem Hinweis, dass es sich dabei „in der Sache“ um eine Regelung zur Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen (§§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, 23 BauNVO) gehandelt habe, und dass es gerade für Stellplätze und Garagen in § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB besondere weitergehende Reglungsmöglichkeiten gebe, die „der Befugnis des Landesgesetzgebers“, gemeint wohl im Rahmen der Eröffnung der Befugnis zum Erlass örtlicher Bauvorschriften durch diesen, entzogen seien. Darum geht es hier nicht. Der Gedanke lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht in dem Maße abstrahieren, dass letztlich eine Kompetenz der Landesgesetzgeber zur Einräumung von Befugnissen zum Erlass gestalterischer Regelungen für Werbeanlagen ausgeschlossen wäre, weil diese als gewerbliche Nutzung überhaupt und theoretisch, sei es auch nur über die Ausweisung bestimmter Baugebiete auch Gegenstand von Festsetzungen in Bebauungsplänen sein können. Wollte man das generell an der Qualität der Anlagen selbst, oder speziell am Verbot der Fremdwerbung – in bestimmten örtlichen Zusammenhängen – festmachen, liefen die Bestimmungen in dem § 85 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LBO und die im Wesentlichen gleich lautenden Vorschriften in den übrigen Landesbauordnungen letztlich leer. Davon kann auch nach der von dem Kläger zitierten Rechtsprechung nicht ausgegangen werden. Der zweiten von ihm in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung vom Juli 199714vgl. den Beschluss vom 10.7.1997 – 4 NB 15.97 –, BRS 59 Nr. 19vgl. den Beschluss vom 10.7.1997 – 4 NB 15.97 –, BRS 59 Nr. 19 ist zu entnehmen, dass Gestaltungsvorschriften, die über den Festsetzungskatalog in § 9 Abs. 1 BauGB hinausgehen, ohne den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung zu haben, dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht offenstehen, das die Gemeinden auch ermächtigen kann, positive Gestaltungsziele zu verfolgen. Das ist hier geschehen. Die sich mit Blick auf die Ermächtigungsgrundlage in dem § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBO 2004/2015 in gleichgelagerten Fällen regelmäßig aufdrängende Frage, ob eine kategorisierende, lediglich allgemein auf „Gebiete“ ohne Bezug zu konkreten Örtlichkeiten und deren Schutzwürdigkeit verweisende Regelung zur Gestaltung eines „Ortsbildes“ (Nr. 1) oder zu „ortsgestalterischen Gründen“ (Nr. 2) beziehungsweise eine entsprechende Interpretation der erwähnten Ermächtigungsgrundlage, sei es unter dem formellen Aspekt normativer Bestimmtheit oder unter (materiellen) Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, mit höherrangigem Recht im Einklang zu bringen ist,15vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.3.2018 – 2 A 851/17 – und vom 11.5.2018 – 2 B 850/17 –, SKZ 2018, 140, Leitsatz Nr. 35 und bei juris, Urteil vom 30.9.2003 – 1 R 11/03 –, BauR 2004, 880, wonach es „zumindest sehr zweifelhaft erscheint“, ob mit Blick auf die Eigentumsgarantie eine ohne konkreten räumlichen Bezug vorgenommene generelle Einschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen für bestimmte Gebietskategorien in Anlehnung an die Baunutzungsverordnung und eine ganz allgemein angeordnete sinngemäße Geltung dieser Regelungen auch in entsprechenden faktischen Baugebieten als durch die landesrechtliche Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften (dort noch § 113 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1974) ungeachtet der inzwischen „offeneren“ Formulierung in § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO gerechtfertigt angesehen werden kannvgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.3.2018 – 2 A 851/17 – und vom 11.5.2018 – 2 B 850/17 –, SKZ 2018, 140, Leitsatz Nr. 35 und bei juris, Urteil vom 30.9.2003 – 1 R 11/03 –, BauR 2004, 880, wonach es „zumindest sehr zweifelhaft erscheint“, ob mit Blick auf die Eigentumsgarantie eine ohne konkreten räumlichen Bezug vorgenommene generelle Einschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen für bestimmte Gebietskategorien in Anlehnung an die Baunutzungsverordnung und eine ganz allgemein angeordnete sinngemäße Geltung dieser Regelungen auch in entsprechenden faktischen Baugebieten als durch die landesrechtliche Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften (dort noch § 113 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1974) ungeachtet der inzwischen „offeneren“ Formulierung in § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO gerechtfertigt angesehen werden kann bedarf keiner Vertiefung. Dass diese Problematik der Beigeladenen als Satzungsgeberin bekannt gewesen ist, verdeutlicht die Präambel der Satzung. Danach verfolgt diese das Ziel, durch die Festlegung gestalterischer Anforderungen die Gestaltung von Anlagen der Außenwerbung zur Wahrung des historischen Stadtbildes der Kreisstadt M „unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten“ zu regeln und legt diese Anforderungen differenziert nach unterschiedlichen Raum- und Schutzkategorien fest. Danach sind im der Schutzkategorie II zugeordneten Bereich der L Straße nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 WAS Werbeanlagen – unter anderem – nur an der Stätte der Leistung zulässig, wobei der § 6 Abs. 1 WAS bei Auftreten nicht beabsichtigter Härten im Einzelfall unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Zulassung von Ausnahmen vorsieht. Die Beigeladene hat diese Regelungen nicht „ins Blaue hinein“ erlassen und sich auch nicht von dem Ziel leiten lassen, Werbeanlagen möglichst weitgehend generell aus dem Stadtbild fernzuhalten. Ihre Satzung (Erstfassung 2014) basiert auf einem unter Zuhilfenahme von Gutachtern nach umfangreicher Bestandsaufnahme entwickelten eigenen Gestaltungskonzept, orientiert an konkreten örtlichen Erscheinungsbildern, hier betreffend die „östliche Zufahrt Innenstadt, Stadtteil M“.16vgl. dazu die Ausarbeitung der Kernplan Gesellschaft für Städtebau und Kommunikation mbH vom 11.4.2014, dort insbesondere Seite 15vgl. dazu die Ausarbeitung der Kernplan Gesellschaft für Städtebau und Kommunikation mbH vom 11.4.2014, dort insbesondere Seite 15 Dementsprechend umfasst das Satzungsgebiet nicht etwa das gesamte Stadtgebiet der Beigeladenen, sondern nur die in den der Satzung beigefügten Übersichtsplänen konkret abgegrenzte Gebiete. Es liegt deswegen sehr fern, diese Regelungen – wie der Kläger sie wertet – als „willkürlich“, als „reines Verhinderungsinstrumentarium“ und die Ausführungen in der Präambel der Satzung als „Scheindarstellung“ zu begreifen. Speziell im Hinblick auf die Ausführungen in dem nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) eingegangenen Schriftsatz vom 20.1.2020 ist zu ergänzen, dass auch der Umstand, dass die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der konkreten Umgebung die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren nicht allein auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, nicht bereits die Annahme rechtfertigt, die diesbezügliche Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten durch das Verwaltungsgericht unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zu den vom Kläger (nur) zitierten Zulassungstatbeständen § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 VwGO hat er keine speziell hierauf Bezug nehmenden Ausführungen gemacht. Die allgemein geltend gemachte „Divergenz ... zu höherrangigen Entscheidungen“ liegt nach dem zuvor Gesagten auch nicht vor. Eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in der Vorschrift benannten Bundesgerichte oder „des“ ihm im Instanzenzug konkret übergeordneten Oberverwaltungsgerichts abweicht.17vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.7.2019 – 2 A 208/18 –, bei Juris, und Stuhlfauth in: Bader, VwGO-Kommentar, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 53vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.7.2019 – 2 A 208/18 –, bei Juris, und Stuhlfauth in: Bader, VwGO-Kommentar, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 53 Das ist weder dargelegt noch erkennbar.18vgl. zu den Anforderungen insoweit etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2019 – 2 A 318/18 –vgl. zu den Anforderungen insoweit etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2019 – 2 A 318/18 – Gleiches gilt auch unter dem Aspekt für die grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Da dem Vortrag des Klägers im Ergebnis kein Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO zu entnehmen ist, war der Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.