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Beschluss

3 A 242/10

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2012:0330.3A242.10.0A
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Leitsätze
1. Die Rundfunkanstalten sind bei der Entscheidung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 RGebStV (juris: RdFunkGebVtr) an die Bescheide der Sozialbehörden gebunden.(Rn.10) (Rn.22) 2. Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV (juris: RdFunkGebVtr) ist daher die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Kreis der Empfänger von Sozialleistungen grundsätzlich entsprechend der Gültigkeitsdauer des jeweiligen Bewilligungsbescheides zu befristen.(Rn.13) 3. Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus gesundheitlichen Gründen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 i.V.m. Abs. 2 RGebStV (juris: RdFunkGebVtr) setzt die Vorlage eines entsprechenden Feststellungsbescheides bzw. die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit der Eintragung des Merkzeichens "RF" (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung) voraus.(Rn.25)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Juni 2010 - 3 K 641/09 - wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rundfunkanstalten sind bei der Entscheidung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 RGebStV (juris: RdFunkGebVtr) an die Bescheide der Sozialbehörden gebunden.(Rn.10) (Rn.22) 2. Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV (juris: RdFunkGebVtr) ist daher die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Kreis der Empfänger von Sozialleistungen grundsätzlich entsprechend der Gültigkeitsdauer des jeweiligen Bewilligungsbescheides zu befristen.(Rn.13) 3. Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus gesundheitlichen Gründen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 i.V.m. Abs. 2 RGebStV (juris: RdFunkGebVtr) setzt die Vorlage eines entsprechenden Feststellungsbescheides bzw. die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit der Eintragung des Merkzeichens "RF" (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung) voraus.(Rn.25) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Juni 2010 - 3 K 641/09 - wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der gemäß den §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im übrigen zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.6.2010 - 3 K 641/09 - ergangene und dem Kläger am 5.7.2010 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Durch das genannte Urteil wurde der Antrag des Klägers, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23.4.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.7.2009 zu verpflichten, ihn unbefristet von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, abgewiesen. Dem Vorbringen des Klägers in der am 3.9.2010 bei Gericht eingegangenen Begründung seines Berufungszulassungsantrags vom 29.7.2010, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, kann das Vorliegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht entnommen werden. Der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe nicht die Möglichkeit einer unbefristeten Befreiung nach § 6 Abs. 6 Satz 2 RGebStV geprüft, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung durch die zuständige Rundfunkanstalt, insbesondere im Falle einer Schwersterkrankung und Pflegebedürftigkeit wie der des Klägers, möglich sei. Es habe lediglich auf die vorgelegten befristeten Bescheide der Sozialbehörde über den Erhalt von Leistungen nach dem SGB XII abgestellt und ausgeführt, dass insoweit die Vorlage entsprechender Folgebescheide für einen neuen Befreiungsantrag erforderlich sei. Diese Auffassung sei mit der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 - nicht vereinbar, wonach Rentner und auf Dauer erwerbsunfähige Personen nach Ablauf bewilligter Sozialleistungen keine Folgeanträge mehr stellen müssten. Der von Geburt an schwerbehinderte Kläger falle unter diesen Personenkreis. Er müsse daher keine Folgeanträge mehr auf Leistungen der Grundsicherung stellen, was dazu führe, dass grundsätzlich keine Folgebescheide mehr zu erteilen seien, die dem Beklagten vorgelegt werden könnten. Demzufolge könne der Beklagte auch nicht die Vorlage von Folgebescheiden zur erneuten Beantragung einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verlangen. Damit sind keine Umstände aufgezeigt, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen könnten. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit zunächst auf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29.6.2010 - 3 K 641/09 - verwiesen werden. Der Hinweis des Klägers auf seinen absehbar dauerhaften Bezug von Sozialleistungen der Grundsicherung, die vorgenannte Entscheidung des Bundessozialgerichts und ferner seine (Schwerst-) Behinderung vermag einen Anspruch auf unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 RGebStV nicht zu begründen. Das ab 1.4.2005 (Amtsbl. 2005, S. 446) neu strukturierte Gebührenstaatsvertragsrecht in der hier zugrunde zu legenden Fassung vom 1.6.2009 (Amtsbl. 2009, S. 985) bezweckt im Rahmen der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht eine Erleichterung des Verfahrens, um die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens zu vermeiden vgl. LT-Drs. 13/116 vom 18.1.2005, S. 52. Nach den hier in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 8 RGebStV werden die dort genannten Empfänger von Hilfeleistungen bzw. behinderte Menschen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Die Voraussetzungen für die Befreiung sind durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides nachzuweisen (§ 6 Abs. 2 RGebStV), auf dessen Gültigkeitsdauer die Befreiung zu befristen ist (§ 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV). Ist der Bescheid nach Absatz 2 unbefristet, kann nach § 6 Abs. 6 Satz 2 RGebStV die Befreiung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde liegen. Ferner kann nach § 6 Abs. 3 RGebStV auf Antrag in besonderen Härtefällen eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erteilt werden. Mit der Neuregelung des § 6 RGebStV ab 1.4.2005 hat der Gesetzgeber für sämtliche Befreiungstatbestände das Grundprinzip eingeführt, dass nur demjenigen ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zusteht, dessen Bedürftigkeit durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in deren Bescheid bestätigt wurde oder dem - wie schon bisher - von staatlicher Seite in einem Schwerbehindertenausweis mit bestimmten Merkmalen bestätigt wurde, dass er die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebühr erfüllt (sog. „bescheidgebundene“ Befreiungsmöglichkeit). Dabei sind die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 RGebStV abschließend und die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden. Lediglich ergänzend besteht nach § 6 Abs. 3 RGebStV die Möglichkeit der Ermessensentscheidung in besonderen Härtefällen. Hiervon ausgehend kann der Kläger die von ihm begehrte unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 RGebStV weder mit Blick auf den (absehbar dauerhaften) Bezug von Leistungen der Grundsicherung noch mit Blick auf seine Behinderung beanspruchen. Einen unbefristeten Bescheid über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII hat der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht eingereicht, sondern einen Bescheid des Amtes für Soziale Sicherung der Kreisverwaltung Homburg vom 23.5.2008 mit Befristung vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2008 sowie einen weiteren Bescheid vom 3.3.2009, der vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2009 befristet war. Dementsprechend hat der Beklagte gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 2 RGebStV die Befreiung des Klägers von der Rundfunkgebührenpflicht (zutreffend) auf den Zeitraum vom 1.1.2008 bis 31.12.2009 befristet und das Verwaltungsgericht zu Recht die auf unbefristete Befreiung gerichtete Klage des Klägers unter Hinweis auf die Bindung der Rundfunkanstalten an die vorgelegten Bescheide der Sozialleistungsträger einschließlich der darin enthaltenen Befristungen abgewiesen. Dem Erfordernis der prinzipiell „bescheidgebundenen“ Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 2 RGebStV und der dementsprechenden Stellung von Folgeanträgen unter Vorlage entsprechender (aktueller) Sozialleistungsbescheide steht auch nicht das von dem Kläger angeführte Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 - entgegen, wonach auf Dauer erwerbsunfähige Personen, die (erstmalig) bereits Leistungen der Grundsicherung bezogen haben, und deren Vermögens- und Einkommensverhältnisse sich nicht geändert haben, nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einen förmlichen Fortzahlungsantrag auf Gewährung weiterer Grundsicherungsleistungen nicht stellen müssen. Das Bundessozialgericht hat in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, dass eine entsprechende Auslegung der §§ 1, 6 GSiG (heute: §§ 41, 44 SGB XII) dahingehend, dass ein einmal gestellter Antrag nach § 1 GSiG (heute: § 41 SGB XII) über den Bewilligungszeitraum hinaus fortwirke und nicht verbraucht sei, sich aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften, deren Systematik und Entstehungsgeschichte sowie insbesondere dem Sinn und Zweck der Regelungen ergebe. Nach der gesetzlichen Konzeption des GSiG sei der Gesetzgeber nach erstmaliger Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für dauerhaft Erwerbsunfähige von weitgehend gleichbleibenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen. Deshalb habe der Gesetzgeber mit der Festlegung des einjährigen Bewilligungszeitraums des § 6 Satz 1 GSiG (heute: § 44 SGB XII) lediglich den jährlichen Rentenanpassungen Rechnung getragen und eine Mitwirkungspflicht des Hilfeempfängers nur bei der Meldung von Veränderungen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgesehen. Bei gleichbleibenden Verhältnissen sei daher ein Folgeantrag in der Regel entbehrlich. Das Bundessozialgericht hat jedoch ferner ausdrücklich betont, dass die Notwendigkeit von Folgeanträgen für weitere Bewilligungszeiträume im Rahmen anderer Sozialleistungen vor dem Hintergrund der den jeweiligen Gesetzen zugrundeliegenden gesetzgeberischen Konzeption zu beantworten sei und eine jeweils funktionsdifferente Betrachtung erfordere. In einer weiteren Entscheidung vgl. BSG, Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 99/10 -, zitiert nach juris hat das Bundessozialgericht die zuletzt genannte Feststellung bekräftigt und ausgeführt, dass die Entbehrlichkeit eines Folgeantrages in anderen Sozialleistungsbereichen (dort: der Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für Arbeitssuchende) entsprechend der dort einschlägigen gesetzlichen Konzeption und Intention nicht angenommen werden könne. Die Erforderlichkeit von Folgeanträgen unter Vorlage von Bescheiden der Sozialbehörden ist nach der eindeutigen Konzeption des Rundfunkgebührenstaatsvertragsrechts prinzipiell auch im Bereich des Rundfunkgebührenrechts gegeben. § 6 Abs. 2 RGebStV regelt - wie bereits dargelegt - im Rahmen der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, ohne dass dies zu beanstanden wäre vgl. hierzu eingehend etwa BVerwG, Urteil vom 12.10.2011 - 6 C 34.10 - sowie Beschluss vom 18.6.2008 - 6 B 1/08 -, zitiert jeweils nach juris, eine strikte Bindung der Rundfunkanstalten an die Feststellungen der Sozialbehörden, und zwar sowohl hinsichtlich der Bedürftigkeit aus finanziellen als auch aus gesundheitlichen Gründen. Der Kläger kann aus den genannten Entscheidungen daher nichts für seinen Rechtsstandpunkt herleiten. Vorliegend hat der Kläger - wie dargelegt - einen unbefristeten Bescheid über den Bezug von Sozialleistungen nicht vorgelegt. Eine daran anknüpfende unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 6 RGebStV kam daher von vorneherein nicht in Betracht. Eine unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht kommt auch nicht mit Blick auf die von ihm geltend gemachte Behinderung in Betracht. Denn der Kläger könnte aufgrund seiner Schwerbehinderung im Rahmen des § 6 Abs. 6 Satz 2 RGebStV eine unbefristete Gebührenbefreiung nur unter der weiteren Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 8 RGebStV beanspruchen, der eine derartige Rundfunkgebührenbefreiung lediglich bei der Gruppe behinderter Menschen vorsieht, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Da § 6 Abs. 2 RGebStV einen Nachweis sämtlicher Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch die Vorlage von Bescheiden fordert, setzt dies zwingend auch die Vorlage eines entsprechenden Feststellungsbescheides bzw. Schwerbehindertenausweises mit der Eintragung des Merkzeichens „RF“ (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Schwerbehindertenausweisverordnung) voraus zu diesem - zwingenden - Erfordernis vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11.7.1985 - 7 C 44/83 -, BVerwGE 72, 8; ferner Gall/Siekmann in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, a.a.O., § 6 RGebStV Rdnrn. 25, 35 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 9.2.2010 - 3 A 461/08 -, juris. Daran fehlt es hier. Der Kläger verfügt ausweislich seines unbefristet gültigen Schwerbehindertenausweis, der einem neuerlichen Befreiungsantrag vom 26.11.2009 beigefügt war, zwar über einen Grad der Behinderung von 70 vom Hundert mit Merkzeichen „G“, nicht aber - wie es § 6 Abs. 1 Nr. 8 RGebStV erfordert - von wenigstens 80 vom Hundert mit dem Merkzeichen „RF“. Schließlich hat der Kläger auch keine Umstände aufgezeigt, die eine besondere Härte i.S.d. § 6 Abs. 3 RGebStV und ggf. einen Anspruch auf unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht begründen könnten. Dabei ist davon auszugehen, dass § 6 Abs. 3 RGebStV keine generelle Auffangvorschrift für alle Fälle ist, in denen die in § 6 Abs. 1 RGebStV abschließend aufgeführten Befreiungstatbestände nicht oder nicht vollständig erfüllt sind. Das Tatbestandsmerkmal der besonderen Härte in § 6 Abs. 3 RGebStV erfasst vielmehr diejenigen Fälle, die nicht von der Typologie des § 6 Abs. 1 RGebStV erfasst werden, d.h. atypische vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Bedarfslagen vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.10.2011, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.6.2010 - 2 L 88/10 - und Bay.VGH, Beschluss vom 27.4.2010 - 7 ZB 09.1958 -, juris. Da sich der Kläger lediglich auf den in § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebSTV geregelten Bezug von Leistungen der Grundsicherung sowie auf die in Nr. 8 der Bestimmung erfassten gesundheitlichen Voraussetzungen beruft, ist eine derartige atypische Bedarfslage, die von der Typologie des § 6 Abs. 1 RGebStV nicht erfasst wird, vorliegend jedoch weder dargetan, noch ist sie sonst ersichtlich. Nach allem ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertentscheidung ist entbehrlich, da das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.