Urteil
3 K 641/09
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:0629.3K641.09.0A
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Leitsätze
1. Nach § 6 Abs. 6 RGebStV (juris: RdFunkGebVtr) ist die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach der Gültigkeitsdauer des Bescheides nach § 6 Abs. 2 RGebStV (RdFunkGebVtr) (hier: Bezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) zu befristen. Das gilt auch bei dauerhafter Schwerbehinderung, wenn der schwerbehinderte Rundfunkteilnehmer nicht über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "RF" verfügt.(Rn.32)
(Rn.33)
(Rn.37)
2. Von der Rundfunkgebührenpflicht kann nur befreit werden, wer selbst ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält und damit als Rundfunkteilnehmer selbst dem Grunde nach gebührenpflichtig ist.
(Rn.40)
(Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten sind nicht zu erheben.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 6 Abs. 6 RGebStV (juris: RdFunkGebVtr) ist die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach der Gültigkeitsdauer des Bescheides nach § 6 Abs. 2 RGebStV (RdFunkGebVtr) (hier: Bezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) zu befristen. Das gilt auch bei dauerhafter Schwerbehinderung, wenn der schwerbehinderte Rundfunkteilnehmer nicht über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "RF" verfügt.(Rn.32) (Rn.33) (Rn.37) 2. Von der Rundfunkgebührenpflicht kann nur befreit werden, wer selbst ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält und damit als Rundfunkteilnehmer selbst dem Grunde nach gebührenpflichtig ist. (Rn.40) (Rn.41) Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Entscheidung über die Klage ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Einzelrichter. Gemäß § 102 Abs. 2 VwGO konnte ohne den im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgebliebenen Beklagten verhandelt und entschieden werden. Die Klage, mit der der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihn über die vom Beklagten festgesetzten Zeiträume (Januar 2008 bis Dezember 2008 und Januar 2009 bis Dezember 2009) hinaus auf Dauer von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die einen Anspruch des Klägers auf unbefristete Befreiung ausschließenden angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden, so dass für die beantragte Verpflichtung des Beklagten nach § 113 Abs. 5 VwGO mangels einer Verletzung der Rechte des Klägers kein Raum ist. In seinem Beschluss vom 09.02.2010 – 3 A 461/08 –, mit dem der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil der Kammer vom 25.11.2008 – 3 K 616/08 – zurückgewiesen worden ist, hat das Oberverwaltungsgericht hierzu bereits folgendes ausgeführt: „Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf 'vollständige' Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht abgelehnt. Mit dem zum 1.4.2005 in Kraft getretenen Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 8. bis 15.10.2004 (Amtsbl. 2005, S. 446) hat der Normgeber grundsätzlich nur noch Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach Sozialhilfe- oder Versorgungsrecht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV), Bezieher anderer Sozialleistungen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, 9 bis 10 RGebStV) und Menschen mit bestimmten Behinderungen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 RGebStV) für befreiungsberechtigt erklärt. Hierdurch sollten der Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zufolge 'insbesondere die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 der Befreiungsverordnungen der Länder entfallen können' vgl. LT-Drs. 13/116 vom 18.1.2005, S. 52. Sämtliche Befreiungstatbestände knüpfen deshalb, wie auch die Verpflichtung zur Vorlage der entsprechenden Bescheide nach § 6 Abs. 2 RGebStV zeigt, an behördlich bereits festgestellte Sozialleistungen oder Behinderungen an. Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Befreiungstatbestände, die der Normgeber mit dem ab 1.3.2007 in Kraft getretenen Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 1.8./10.10.2006 (Amtsbl. 2007, S. 450) um drei Fallgruppen (Nr. 5 lit. b und c und Nr. 11) erweitert hat, bei denen in der Praxis eine den übrigen Fällen entsprechende Bedürftigkeit festgestellt worden war, sind abschließend und die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden. Lediglich ergänzend bleibt nach § 6 Abs. 3 RGebStV für die Rundfunkanstalten die Möglichkeit der Ermessensentscheidung bei der Befreiung in besonderen Härtefällen erhalten vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 18.6.2008 - 6 B 1/08 -, NVwZ-RR 2008, 704; ferner Gall/Siekmann in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 6 RGebStV Rdnrn. 3, 42 ff. m.w.N. Davon ausgehend wurde der Kläger, nachdem er den von dem Befreiungstatbestand nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RGebStV vorausgesetzten Bezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches) für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2007 durch Bewilligungsbescheid der Kreisverwaltung des Saarpfalz-Kreises vom 12.3.2007 nachgewiesen hatte, zu Recht von dem Beklagten mit Bescheid vom 14.5.2007 lediglich für die Zeit vom 1.4.2007 bis zum 31.12.2007 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht steht dem Kläger erkennbar nicht zu. Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum von August 2006 bis März 2007 kann der Kläger schon deshalb nicht beanspruchen, weil er erst am 12.3.2007 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei dem Beklagten gestellt hat. Gemäß § 6 Abs. 5 1. Halbs. RGebStV wird der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in der Entscheidung über den Antrag auf den Ersten des Monats festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird. Von der Rundfunkgebührenpflicht kann somit frühestens ab dem Folgemonat der Antragstellung befreit werden. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 7.1.2009 - 7 C 08.1821 - und vom 26.8.2009 - 7 C 09.1935 -, jeweils zitiert nach juris; ferner Gall/Siekmann in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, a.a.O., § 6 RGebStV Rdnrn. 63 f. Dies gilt selbst dann, wenn die Befreiungsvoraussetzungen in der Vergangenheit tatsächlich vorgelegen haben und - wie hier - die Sozialleistungen, die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV Voraussetzung für die Rundfunkgebührenbefreiung sind, durch Vorlage des entsprechenden Bewilligungsbescheides der Kreisverwaltung des Saarpfalz-Kreises vom 12.3.2007 nachgewiesen worden sind. Dass eine rückwirkende Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht als Gewährung einer Vergünstigung ausgeschlossen ist, entspricht insoweit tragenden verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere im Subventions- und Sozialrecht ebenso BayVGH, Urteil vom 3.7.1996 - 7 B 94.708 -, NVwZ-RR 1997, 230; ferner Gall/Siegmann in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, a.a.O., § 6 RGebStV Rdnr. 63. Nach am 12.3.2007 erfolgter Antragstellung konnte der Kläger daher erst ab dem 1.4.2007 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, er habe keine Veranlassung gehabt, bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Befreiungsantrag zu stellen. Bei seinem Einwand, der Beklagte habe ihm gegenüber eine Rundfunkgebührenpflicht nicht geltend gemacht, verkennt der Kläger, dass auch ohne besondere Aufforderung kraft Gesetzes gemäß § 3 Abs. 1 RGebStV die Pflicht zur Anzeige über den Beginn des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang besteht und die Verweigerung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den in Rede stehenden Zeitraum ausschließlich darin begründet liegt, dass der Kläger der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht in Gestalt der rechtzeitigen Antragstellung nicht nachgekommen ist. Dieses Obliegenheitsversäumnis des Klägers kann aber nicht dem Beklagten angelastet werden und vermag daher auch einen Anspruch des Klägers auf rückwirkende Befreiung von der Gebührenpflicht nicht zu rechtfertigen. Ebenso scheidet ein Anspruch des Klägers auf eine über den 31.12.2007 hinausgehende zeitlich unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus. Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV ist die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach der Gültigkeitsdauer des Bescheides nach § 6 Abs. 2 RGebStV zu befristen. Nach dem vom Kläger vorgelegten Bewilligungsbescheid der Kreisverwaltung des Saarpfalz-Kreises vom 12.3.2007 wurden ihm für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2007 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 310,10 € bewilligt. An die Gültigkeitsdauer dieses Bewilligungsbescheides war der Beklagte gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV gebunden. Ein Ermessen hinsichtlich des Befreiungszeitraumes stand dem Beklagten, wie sich aus dem Umkehrschluss zu § 6 Abs. 6 Satz 2 RGebStV, der dem Beklagten nur im Falle der Vorlage eines unbefristeten Bescheides nach § 6 Abs. 2 RGebStV Ermessen einräumt, ergibt, nicht zu. Der Beklagte hat daher zu Recht aufgrund des vom Kläger vorgelegten Bescheides über die Bewilligung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII in Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1 RGebStV eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zunächst nur bis zum 31.12.2007 ausgesprochen. Die von dem Kläger gegen eine solche Befristung angeführten Gesichtspunkte greifen nicht durch. Die sich aus der befristetet erfolgten Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ergebende Notwendigkeit der Stellung von Folgeanträgen auf Gebührenbefreiung stellt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht als bloßer Formalismus dar, sondern ist der mit der zum 1.4.2005 in Kraft getretenen Neuregelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages beabsichtigten deutlichen Vereinfachung in Massenverfahren der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht geschuldet. Durch die 'bescheidgebundene' Ausgestaltung der Befreiungsmöglichkeiten sollten die Rundfunkanstalten bei Befreiungsanträgen davon entlastet werden, eigene Feststellungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Rundfunkteilnehmern sowie über das Bestehen von Sozialleistungsansprüchen zu treffen vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.6.2008 - 6 B 1/08 -, a.a.O., sowie BayVGH, Urteil vom 16.5.2007 - 7 B 06.2642 -, NVwZ-RR 2008, 257. Wegen der strikten Bindung des Beklagten an die in dem Bescheid der Kreisverwaltung des Saarpfalz-Kreises vom 12.3.2007 erfolgte Befristung der bewilligten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII stünde dem Kläger danach selbst dann kein Anspruch auf eine unbefristete Gebührenbefreiung zu, wenn die entsprechenden Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV voraussichtlich auf Dauer vorliegen würden vgl. Gall/Siekmann in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, a.a.O., § 6 RGebStV Rdnr. 67. Die konkreten Lebensumstände des Klägers, insbesondere die von ihm geltend gemachte Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit, rechtfertigen ebenfalls keine unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Dabei kann dahingestellt bleiben, unter welchen Umständen es dem Beklagten aufgrund der Vorschrift des § 6 Abs. 6 Satz 2 RGebStV gestattet ist, eine unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auszusprechen. Denn jedenfalls könnte der Kläger aufgrund seiner Schwerbehinderung im Rahmen des § 6 Abs. 6 Satz 2 RGebStV eine unbefristete Gebührenbefreiung nur unter der weiteren Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 8 RGebStV, der eine Rundfunkgebührenbefreiung nur bei behinderten Menschen vorsieht, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können, beanspruchen. Da § 6 Abs. 2 RGebStV einen Nachweis sämtlicher Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch die Vorlage von Bescheiden fordert, setzte dies zwingend die Vorlage eines entsprechenden Feststellungsbescheides bzw. Schwerbehindertenausweises mit der Eintragung des Merkzeichens „RF“ (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Schwerbehindertenausweisverordnung) voraus zu diesem - zwingenden - Erfordernis vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11.7.1985 - 7 C 44/83 -, BVerwGE 72, 8; ferner Gall/Siekmann in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, a.a.O., § 6 RGebStV Rdnrn. 25, 35 m.w.N.. Daran fehlt es hier. Der Kläger hatte seinem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht lediglich einen bis Ende April 2007 gültigen Schwerbehindertenausweis beigefügt, der einen Grad der Behinderung von 70 vom Hundert sowie das Merkzeichen „G“ ausweist. Daran war nicht nur der Beklagte, sondern auch das Verwaltungsgericht gebunden. Dass der Kläger in einem beim Sozialgericht für das Saarland anhängigen Klageverfahren eine Heraufsetzung des Grads seiner Behinderung sowie die Anerkennung des Merkzeichens „RF“ erstrebt, konnte daher im erstinstanzlichen Verfahren, bei dem es für die Beurteilung der Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt, zu keiner anderen Beurteilung führen, so lange über das sozialrechtliche Begehren nicht im Sinne des Klägers entschieden war. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich schließlich nicht daraus, dass der Kläger seine Rundfunkgebührenpflicht überhaupt in Frage stellt. Einen Anspruch auf 'vollständige' Gebührenbefreiung, der der erhobenen Klage zum Erfolg verhelfen würde, könnte der Kläger aus einer etwaig nicht bestehenden Rundfunkgebührenpflicht nicht herleiten. Von der Rundfunkgebührenpflicht kann nur befreit werden, wenn eine solche Pflicht, die in erster Linie von dem Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang abhängig ist, tatsächlich auch besteht. Wer kein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält, ist schon aus diesem Grunde nicht verpflichtet, Rundfunkgebühren zu zahlen. Von einer nicht bestehenden Rundfunkgebührenpflicht kann der Kläger daher, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, auch nicht befreit werden.“ Das erkennende Gericht schließt sich diesen Ausführungen, die auch im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit einer unbefristeten Befreiung des Klägers von der Rundfunkgebührenpflicht entgegenstehen, uneingeschränkt an. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was zu einer hiervon abweichenden Beurteilung Anlass geben könnte. Insbesondere hat der Kläger nach wie vor keinen Schwerbehindertenausweis mit dem Eintrag eines Grades der Behinderung von mindestens 80 vom Hundert und dem Merkzeichen „RF“ vorgelegt. Nach allem war die Klage abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Der am … 1978 geborene Kläger, der bei seinen Eltern lebt und tagsüber in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeitet, begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihn dauerhaft von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Der Grad der Behinderung des Klägers beträgt 70 vom Hundert. In seinem Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen G eingetragen. Der Kläger bezieht Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Von April bis Dezember 2007 war der Kläger von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Die vom Kläger gegen den entsprechenden Bewilligungsbescheid vom 14.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2008 erhobene Klage, mit der er die Verpflichtung des Beklagten beantragte, ihn „vollständig von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien“, wurde mit Urteil der Kammer vom 25.11.2008 – 3 K 616/08 – abgewiesen. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wies das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 09.02.2010 – 3 A 461/08 – zurück. Im Verfahren betreffend seinen Folgeantrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 10.12.2007 legte der Kläger Bescheide der Kreisverwaltung des Saarpfalz-Kreises über die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 (Bescheid vom 23.05.2008) sowie für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 (Bescheid vom 03.03.2009) vor. Mit Bescheid des Beklagten vom 23.04.2009 wurde der Kläger gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2009 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Der vom Kläger – ohne Begründung – gegen den Bescheid erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 08.07.2009 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach § 6 Absatz 5 RGebStV beginne eine Befreiung mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folge, in dem der Antrag bei der Landesrundfunkanstalt oder GEZ eingegangen sei. Eine rückwirkende Befreiung sei nicht zulässig, auch wenn die Voraussetzungen bereits früher vorgelegen hätten. Der Antrag des Klägers vom 10.12.2007 sei am 13.12.2007 eingegangen. Eine Befreiung sei dementsprechend erst ab 01.01.2008 zulässig. Die zuvor mit Bescheid vom 14.05.2007 gewährte Befreiung sei bis Dezember 2007 erfolgt. Aufgrund der Weiterbefreiung ab 01.01.2008 sei eine durchgehende Befreiung gewährleistet. Gemäß § 6 Absatz 6 RGebStV seien Befreiungen entsprechend der Gültigkeit des eingereichten Sozialleistungsbescheides zu befristen. Der vom Kläger vorgelegte Arbeitslosengeld-II-Bescheid sei bis 31.12.2009 gültig. Eine Befreiung sei somit nur bis einschließlich Dezember 2009 zulässig. Mit am 21.07.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, zu Unrecht habe der Beklagte ihm lediglich eine Rundfunkgebührenbefreiung für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2009 bewilligt. Er, der Kläger, sei seit seiner Geburt schwerstbehindert und arbeite in einer Behindertenwerkstatt. Aus dieser Tätigkeit könne er seinen Lebensunterhalt nicht sicher stellen. Er beziehe daher bereits seit Jahren Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII. Aufgrund des Bezuges von Grundsicherungsleistungen sei er entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Anmeldung von Rundfunkgeräten am 12.03.2007 nicht durch ihn selbst erfolgt, sondern von seinem mittlerweile verstorbenen Vater unter Vorbehalt unterzeichnet worden sei. Dieser habe selbst einen Schwerbehindertenausweis mit dem Eintrag eines Grades der Behinderung von 100 sowie den Merkzeichen "RF" und "aG" gehabt. Sein Vater sei gehörlos und Lippenleser gewesen. Am 12.03.2007 sei seine Familie in seiner – des Klägers – Abwesenheit von einer Mitarbeiterin des Beklagten aufgesucht worden. Sein Vater habe diese zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie mit ihm Blickkontakt halten solle, da er gehörlos und Lippenleser sei. Da es insoweit zu Schwierigkeiten bei der Unterredung gekommen sei, habe sei Vater dann unter Vorbehalt die Anmeldung unterzeichnet. Er, der Kläger, lebe im Haushalt seiner Mutter in einem Einfamilienhaus und sei ein Pflegefall. Er werde von seiner Mutter gepflegt und betreut, und zwar in deren Wohnung. Er besitze keine eigene Wohnung und halte auch kein eigenes Fernsehgerät vor. Das Fernsehgerät stehe im Eigentum der Mutter. Er schaue je nach Programm bei seiner Mutter in deren Beisein fern. Nach alledem könnten die angefochtenen Bescheide keinen Bestand haben. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 23.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2009 zu verpflichten, ihn unbefristet von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Der Beklagte hat schriftlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Kläger begehre erneut - wie bereits im Verfahren 3 K 616/08 - eine „vollständige" Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, mithin noch hinausgehend über diejenigen Zeiträume, in denen ihm nach Vorlage entsprechender Sozialleistungsbescheide bereits eine solche gewährt worden sei. Insoweit sei die erhobene Verpflichtungsklage mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig; rückwirkende Antragstellungen sowie solche für künftige Zeiträume sehe das Gesetz, jedenfalls soweit die Befreiung auf der Grundlage des Bezugs von Sozialleistungen erfolgen solle, nicht vor. Eine Feststellungsklage mit dem Inhalt, dass zwischen Kläger und Beklagtem überhaupt kein Rundfunkteilnehmerverhältnis bestehe, wäre ebenfalls unzulässig, da gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Feststellungsklage subsidiär gegenüber der Anfechtungsklage sei. Wenn der Kläger die Auffassung vertrete, mangels Teilnehmerverhältnisses nicht gebührenpflichtig zu sein, müsse er den Gebührenbescheid abwarten und gegen diesen Widerspruch erheben. Auch in der Sache könne die Klage keinen Erfolg haben. Sofern der Kläger darauf abstelle, das im Haushalt befindliche Gerät sei Eigentum seiner Mutter, bleibe dies ohne Einfluss auf seine Rundfunkteilnehmereigenschaft. Denn als Rundfunkteilnehmer sehe das Gesetz denjenigen an, der die Verfügungsgewalt innehabe, mithin bestimmen könne, wann das Gerät angeschaltet werden solle und welche Sendungen verfolgt würden. Es komme nicht darauf an, ob die fragliche Person geschäftsfähig sei; sie müsse sich lediglich insoweit einen eigenen Willen bilden können, bestimmte Programminhalte auszuwählen. Insofern könne eine erwachsene Person, die - wenngleich geistig behindert - einer regelmäßigen Tätigkeit nachgehe, nicht gleichgesetzt werden mit einem behinderten (kleinen) Kind. Vielmehr könne er trotz seiner mentalen Einschränkungen durchaus als Rundfunkteilnehmer angesehen werden. Sollte der Kläger seinen Vortrag so verstanden haben wollen, dass sich in seinem Zimmer gar kein Fernseher befinde, so sei insoweit von einer Schutzbehauptung auszugehen. Auf diese Darstellung ziehe sich der Kläger erst jetzt zurück, nachdem er im Verwaltungsgerichtsprozess vergeblich für eine Befreiung von der Gebührenpflicht gestritten habe. Gegen die Annahme, er sei gar nicht im Besitz eines Gerätes gewesen, spreche auch die fortlaufende Stellung von Befreiungsanträgen. Denn bereits seit Juli 2008, als er, der Beklagte, in seiner Stellungnahme zum Verfahren 3 K 616/08 erläutert habe, dass ein Befreiungsantrag nur bei Vorliegen der Rundfunkteilnehmereigenschaft erfolgreich sein könne, spätestens jedoch seit Erlass des Urteils vom 25.11.2008, in dem sich das erkennende Gericht dieser Rechtsauffassung angeschlossen habe, wisse der Kläger um die Notwendigkeit eines „eigenen" Rundfunkgeräts, sofern er mit einem Befreiungsantrag erfolgreich sein wolle. Stünde ihm ein solches überhaupt nicht zur Verfügung, hätte er zuvorderst diesen Umstand eingewendet, verbunden mit der Forderung einer Abmeldung des Teilnehmerkontos. Im Übrigen habe der Vater des Klägers der Rundfunkgebührenbeauftragten gegenüber bestätigt, dass sein Sohn über ein Gerät in seinem Zimmer verfüge. Der Kläger sei entsprechend den gesetzlichen Vorgaben für die kompletten Jahre 2008 und 2009, in welchen die Bescheide der Kreisverwaltung den Bezug von Grundsicherungsleistungen ausgewiesen hätten, von der Gebührenpflicht befreit worden. Das darüber hinausgehende Begehren des Klägers sei unbegründet, da ausweislich des Gesetzeswortlauts des § 6 Abs. 5 und 6 RGebStV eine Befreiung nur für künftige Zeiträume und nur befristet für die jeweiligen Zeitspanne erteilt werden könne, die im Bewilligungsbescheid genannt sei. Eine „umfassende" Befreiung, wie vom Kläger begehrt, rückwirkend für den Zeitraum vor Antragstellung sowie für künftige Zeiträume könne von Gesetzes wegen nicht gewährt werden. Eine solche unbefristete Befreiung sei allenfalls nach § 6 Abs. 6 Satz 2 RGebStV möglich bei Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit RF-Vermerk. Der Kläger verfüge aber nur über das Merkzeichen G. Schließlich sei der Kläger auch nicht nach § 5 Abs. 1 RGebStV befreit. Letztgenannte Ausnahme von der Gebührenpflicht greife, sofern eine Person Rundfunkgeräte in ihrem eigenen Zimmer vorhalte und über ein eigenes Einkommen verfüge, das den einfachen Sozialhilferegelsatz von 281 Euro nicht übersteige. Der Kläger arbeite in einer Werkstatt für behinderte Menschen, zusätzlich erhalte er nach eigenen Angaben Kindergeld sowie einen monatlichen Zuschuss von 300 Euro; da der Begriff des Einkommens weit gefasst sei und sämtliche Einkunftsarten, wie z.B. auch Rente und Pension, berücksichtigt werden müssten, könne der Kläger keine Gebührenfreiheit für sich in Anspruch nehmen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17.05.2010 nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Rechtsstreits sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) und der Gerichtsakte des Verwaltungsrechtsstreits 3 K 616/08 und der in jenem Verfahren beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.