OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 F 66/25

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2025:0604.8F66.25.00
12Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für die Durchführung eines Verfahrens nach § 99 Abs 2 VwGO ist zunächst grundsätzlich ein Beweisbeschluss oder eine förmliche Äußerung des Gerichts der Hauptsache zur Klärung der rechtlichen Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung in diesem Verfahren erforderlich; eine förmliche Feststellung der Entscheidungserheblichkeit ist entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind (hier: verneint).(Rn.21) 2. Aus dem Umstand, dass Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache die Pflicht des Beklagten zur Vorlage der Behördenakten sein soll, folgt nicht gleichsam automatisch, dass es hier im vorgelagerten isolierten Prozesskostenhilfeverfahren seitens des Gerichts zwingend der Einsicht in die Verwaltungsakte bedarf. (Rn.22) 3. Eine förmliche Verlautbarung über die Entscheidungserheblichkeit durch das Gericht ist nicht bereits deswegen entbehrlich, weil die Aufsichtsbehörde gegenüber der nachgeordneten Behörde per E-Mail mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des § 99 Abs 1 VwGO trotz der in Streit stehenden Weitergabe von personenbezogenen Daten eines nicht am isolierten Prozesskostenhilfeverfahren beteiligten Dritten nach ihrer Einschätzung nicht vorliegen. (Rn.24) 4. Fallkonstellation, in der das erstinstanzliche Gericht die Verwaltungsakte nicht angefordert hatte und die Behörde dennoch wiederholt nachdem das Verwaltungsgericht das durch die Behörde erzeugte PDF-Dokument (das eine Kopie des Inhalts der als Papierakte geführten Verwaltungsakte enthielt) zunächst gelöscht und darauf hingewiesen hatte, dass eine Aktenanforderung nur für den Fall der Entscheidungserheblichkeit erfolgen werde eine elektronische Abschrift der (Papier-) Verwaltungsakte vorgelegt hat. (Rn.23) 5. Einzelfall, in dem offenbleiben kann, ob eine Behörde, deren Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen nach § 99 Abs 1 VwGO ihr gegenüber fallbezogen verneint hat, in einem Verfahren nach § 99 Abs 2 S 1 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht mit dem Ziel der Feststellung, dass der Antragstellerin im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren bestimmte Teile eine PDF-Datei nicht zugänglich zu machen sind, antragsbefugt sein kann. (Rn.20)
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Durchführung eines Verfahrens nach § 99 Abs 2 VwGO ist zunächst grundsätzlich ein Beweisbeschluss oder eine förmliche Äußerung des Gerichts der Hauptsache zur Klärung der rechtlichen Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung in diesem Verfahren erforderlich; eine förmliche Feststellung der Entscheidungserheblichkeit ist entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind (hier: verneint).(Rn.21) 2. Aus dem Umstand, dass Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache die Pflicht des Beklagten zur Vorlage der Behördenakten sein soll, folgt nicht gleichsam automatisch, dass es hier im vorgelagerten isolierten Prozesskostenhilfeverfahren seitens des Gerichts zwingend der Einsicht in die Verwaltungsakte bedarf. (Rn.22) 3. Eine förmliche Verlautbarung über die Entscheidungserheblichkeit durch das Gericht ist nicht bereits deswegen entbehrlich, weil die Aufsichtsbehörde gegenüber der nachgeordneten Behörde per E-Mail mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des § 99 Abs 1 VwGO trotz der in Streit stehenden Weitergabe von personenbezogenen Daten eines nicht am isolierten Prozesskostenhilfeverfahren beteiligten Dritten nach ihrer Einschätzung nicht vorliegen. (Rn.24) 4. Fallkonstellation, in der das erstinstanzliche Gericht die Verwaltungsakte nicht angefordert hatte und die Behörde dennoch wiederholt nachdem das Verwaltungsgericht das durch die Behörde erzeugte PDF-Dokument (das eine Kopie des Inhalts der als Papierakte geführten Verwaltungsakte enthielt) zunächst gelöscht und darauf hingewiesen hatte, dass eine Aktenanforderung nur für den Fall der Entscheidungserheblichkeit erfolgen werde eine elektronische Abschrift der (Papier-) Verwaltungsakte vorgelegt hat. (Rn.23) 5. Einzelfall, in dem offenbleiben kann, ob eine Behörde, deren Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen nach § 99 Abs 1 VwGO ihr gegenüber fallbezogen verneint hat, in einem Verfahren nach § 99 Abs 2 S 1 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht mit dem Ziel der Feststellung, dass der Antragstellerin im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren bestimmte Teile eine PDF-Datei nicht zugänglich zu machen sind, antragsbefugt sein kann. (Rn.20) Der Antrag wird als unzulässig verworfen. I. Die Antragsgegnerin begehrt in dem dem Zwischenverfahren zugrundeliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren zwecks Verpflichtung des Antragstellers, ihr Einsicht in den Teil der Verwaltungsakte zu gewähren, der die durch ihren Vater im Rahmen der Einkommensermittlung zwecks Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BaföG) vorgelegten Unterlagen enthält. Mit Schreiben vom 18.10.2024 legte die Antragsgegnerin, die ein Studium an einer saarländischen Hochschule betreibt, gegen den Bescheid des Antragstellers vom 14.10.2024, mit dem ihr für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2024 bis September 2025 ein monatlicher Förderbetrag in Höhe von …,00 Euro gewährt wurde, Widerspruch ein und beantragte Akteneinsicht gemäß § 25 SGB X. Mit Bescheid vom 14.11.2024 teilte der Antragsteller mit, dass der Antragsgegnerin Akteneinsicht gewährt werde, wobei sie jedoch keinen Zugang zu den von ihrem Vater vorlegten Unterlagen erhalte. Dieser habe von seinem Recht aus § 50 Abs. 2 Satz 3 BaföG Gebrauch gemacht, sodass ihr die diesbezüglichen Informationen vorzuenthalten seien. Ein besonderes Interesse ihrerseits an der Einsicht in diese Unterlagen bestehe nicht, weil von ihrem Vater keinerlei Einkommen auf ihren Bedarf angerechnet worden sei, sie folglich den größtmöglichen Förderbetrag erhalten habe und darüber hinaus kein Raum für weitere Ansprüche nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bestehe. Der hiergegen erhobene Widerspruch vom 17.11.2024 wurde durch Widerspruchsbescheid vom 20.1.2025, der der Antragsgegnerin am 21.1.2025 zugestellt wurde, zurückgewiesen. Hierauf hat die Antragsgegnerin am 21.2.2025 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes einen "Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das durchzuführende Verfahren" gestellt und gleichzeitig auf einen "Klageentwurf" verwiesen. Nachdem das Verwaltungsgericht den Antragsteller mit Verfügung vom 26.2.2025 über den Eingang des Antrags unterrichtet hatte, nahm der Antragsteller mit Schriftsatz vom 26.3.2025 hierzu Stellung und übersandte an das Verwaltungsgericht – ohne hierzu durch das Gericht aufgefordert worden zu sein – ein PDF-Dokument, das einen vollständigen Scan der als Papierakte geführten Verwaltungsakte enthielt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 27.3.2025 teilte die Berichterstatterin dem Antragsteller sodann mit, dass "Bedenken" gegen die Vorlage der Verwaltungsunterlagen im Hinblick auf die Regelungen der §§ 99, 100 VwGO bestünden. Nach § 100 Abs. 1 VwGO könnten die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO sehe indes unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten verweigern könne. Der dem Gericht zugeleitete Datensatz werde gelöscht. Es werde anheimgestellt, die Vorgänge, die nicht ohne Weiteres der Klägerin zu überlassen seien, aus der Akte zu entnehmen und an den entsprechenden Stellen einen Platzhalter unter Hinweis auf die entnommenen Blätter einzufügen. Das Gericht behalte sich die Beiziehung für den Fall der Erheblichkeit vor. Gegebenenfalls müsse im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO über die Frage der Geheimhaltungsbedürftigkeit entschieden werden. Mit Schreiben vom 27.3.2025 teilte der Antragssteller gegenüber dem Verwaltungsgericht mit, man bitte unter Bezugnahmen auf § 25 Abs. 3 SGB X darum, die Einkommensunterlagen des Vaters der Antragsgegnerin, insbesondere die Seiten 71 – 127 des zugesandten PDF-Dokuments, nicht zugänglich zu machen und von einer etwaigen Akteneinsicht auszunehmen. Der Vater der Antragsgegnerin habe hieran ein berechtigtes Interesse. Mit Schreiben vom 4.4.2025 führte die Antragsgegnerin aus, da der Antragsteller einen Antrag auf Geheimhaltung nach § 99 VwGO gestellt habe, solle das Verwaltungsgericht nun prüfen, ob die verweigerte Offenlegung von Unterlagen rechtmäßig sei. Per E-Mail vom 2.4.2025 teilte die oberste Aufsichtsbehörde des Antragstellers diesem gegenüber mit, dass die Voraussetzungen einer Geheimhaltung nach § 99 Abs. 1 VwGO vorliegend nicht bejaht würden. Der Antragsteller übersandte hierauf dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 8.4.2025 erneut "die vollständige Förderungsakte […] im PDF-Format"– unter Hinweis darauf, dass die Originalakte weiter in Papierform geführt werde – und teilte mit, dass die Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO trotz des richterlichen Hinweises vom 27.3.2025 als nicht gegeben erachte. Mit gerichtlicher Verfügung vom 10.4.2025 wies die Berichterstatterin die Beteiligten sodann darauf hin, dass der Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht nur über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung einer Vorlage von Akten und Urkunden, sondern auch über die Anordnung, diese offen zu legen, entscheide. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO beschränke das Antragsrecht nicht auf die Verweigerung der Vorlage von Urkunden oder Akten durch die zuständige Behörde im Verwaltungsverfahren. Das so verstandene Antragsrecht stehe nach § 99 Abs. 2 VwGO "den Beteiligten" zu, mithin sowohl dem Antragsteller als auch der Antragsgegnerin. Hierauf beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16.4.2025, entsprechend § 99 Absatz 2 Satz 1 VwGO ein Zwischenverfahren zur Feststellung einzuleiten, dass der Antragsgegnerin im anhängigen Verfahren die Blätter 98 – 154 der streitgegenständlichen Verwaltungsakte (PDF-Datei) nicht zugänglich zu machen sind. Mit Schreiben vom 19.4.2025 führte die Antragsgegnerin im Verfahren weiter aus und bat das Verwaltungsgericht "erneut um gerichtliche Entscheidung gemäß § 99 Abs. 2 VwGO zur Rechtmäßigkeit der verweigerten Offenlegung". Am 22.4.2025 verfügte die Berichterstatterin, dass das Verfahren zwecks Entscheidung nach § 99 Abs. 2 VwGO an das Oberverwaltungsgericht abgegeben werde. II. Der Antrag des Antragstellers nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist als unzulässig zu verwerfen. 1. Zwar entscheidet der Fachsenat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht nur über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung einer Vorlage von Akten und Urkunden (sog. Sperrerklärung), sondern auch über die Anordnung, diese offen zu legen, sodass grundsätzlich für denjenigen Verfahrensbeteiligten, der sich gegen die von der Behörde beabsichtigte Preisgabe seiner geheimhaltungswürdigen Informationen im Verfahren zur Wehr setzen will, die Möglichkeit besteht, ein Verfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO (sog. In-camera-Verfahren) einzuleiten.1vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.8.2003 – 20 F 8/03 –, jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 15.8.2003 – 20 F 8/03 –, juris Indes sind die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor dem Fachsenat vorliegend nicht gegeben. Abgesehen davon, dass bereits erhebliche Zweifel daran bestehen, ob eine Behörde, deren Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen nach § 99 Abs. 1 VwGO fallbezogen verneint hat, in einem Verfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt ist, setzt der Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung des Fachsenats im selbstständigen Zwischenverfahren, ob die Verweigerung – beziehungsweise vorliegend die Preisgabe – der Informationen rechtmäßig ist, voraus, dass das Gericht der Hauptsache deren Entscheidungserheblichkeit bejaht hat.2vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.1.2016 – 20 F 2/25 –, juris, Rn. 3 ff., Beschluss vom 21.1.2016 – 20 F 2/15 –, juris, Rn. 3 sowie Beschluss vom 31.8.2009 – 20 F 10/08 –, juris, Rn. 3vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.1.2016 – 20 F 2/25 –, juris, Rn. 3 ff., Beschluss vom 21.1.2016 – 20 F 2/15 –, juris, Rn. 3 sowie Beschluss vom 31.8.2009 – 20 F 10/08 –, juris, Rn. 3 Hieran fehlt es. Die Entscheidung durch das Gericht der Hauptsache darüber, ob bestimmte Urkunden oder Akten der Vorlagepflicht des § 99 Abs. 1 VwGO unterliegen, geschieht in der Weise, in der das Gericht der Hauptsache auch sonst seiner Pflicht zur Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) nachkommt. Für den Zwischenstreit über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung muss klargestellt sein, was er zum Gegenstand haben soll. Dazu bedarf es gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 358 ZPO grundsätzlich eines Beweisbeschlusses des Gerichts der Hauptsache, weil die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren erfordert. Eine prozessleitende Verfügung oder eine allgemein gehaltene Abgabeverfügung ist insoweit grundsätzlich nicht ausreichend zur Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit. Vielmehr bedarf es eines formelhaften Beschlusses, in dem zumindest darauf hingewiesen wird, dass die Vorlage der streitigen Verwaltungsvorgänge als entscheidungserheblich angesehen wird. Durch die Angabe des Beweisthemas verlautbart das Gericht der Hauptsache, dass es diese Tatsachen als erheblich ansieht. Je nach Fallkonstellation wird das Hauptsachegericht sich aber nicht auf die Angabe des Beweisthemas beschränken können, sondern Anlass haben, in den Gründen des Beschlusses zur Entscheidungserheblichkeit im konkreten Fall – sei es mit Blick auf die Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens, sei es unter Darlegung der materiellrechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs – Stellung zu nehmen.3vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.8.2009 – 20 F 10/08 –, juris, Rn. 3vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.8.2009 – 20 F 10/08 –, juris, Rn. 3 Nur ausnahmsweise ist ein Beweisbeschluss oder eine förmliche Äußerung des Gerichts der Hauptsache zur Klärung der rechtlichen Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung des Rechtsstreits dann entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind.4stRspr BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 5.2.2009 – 20 F 3.08 –, juris, Rn. 4stRspr BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 5.2.2009 – 20 F 3.08 –, juris, Rn. 4 Allein aus dem Umstand, dass Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten ist, folgt nicht, dass es zwingend der Einsicht in die zurückgehaltenen Akten bedarf. Streitigkeiten um Informationszugangsrechte führen nicht gleichsam automatisch zur Verlagerung in das "in-camera"-Verfahren.5stRspr BVerwG; vgl. nur Beschluss vom 5.2.2009 – 20 F 3.08 –, juris, Rn. 4stRspr BVerwG; vgl. nur Beschluss vom 5.2.2009 – 20 F 3.08 –, juris, Rn. 4 Vorliegend ist keineswegs ohne Weiteres von der Entscheidungserheblichkeit auszugehen. Vielmehr dürften erhebliche Zweifel an der Entscheidungserheblichkeit des streitbezogenen Aktenauszugs bestehen. Hierbei ist zu sehen, dass das Verwaltungsgericht die Verwaltungsakte bisher offenbar bewusst nicht angefordert hat; vielmehr wurde der zunächst durch die Behörde übermittelte Datensatz durch das Gericht gelöscht und darauf hingewiesen, dass eine Aktenanforderung nur für den Fall der Entscheidungserheblichkeit erfolgen werde. Warum der Antragsteller dennoch ein so starkes Interesse an der Übersendung der Akte hat, die die Daten eines nicht am Verfahren beteiligten Dritten enthält, der der Datenweitergabe widersprochen hat, ist schwerlich nachzuvollziehen. Eine förmliche Verlautbarung über die Entscheidungserheblichkeit durch das Gericht ist hier auch nicht ausnahmsweise deswegen entbehrlich, weil die Aufsichtsbehörde bereits – per E-Mail gegenüber dem Antragsteller – mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 VwGO nach ihrer Einschätzung nicht vorliegen. Unabhängig davon, ob diese Mitteilung den Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO genügt und ob der Drittbetroffene – hier der Vater der Antragsgegnerin – angesichts des Umstandes, dass er der Weitergabe dieser Daten bereits widersprochen hatte und personenbezogene Daten grundsätzlich ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO sind,6vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.6.2024 – 20 F 26/22 –, juris, Rn. 8vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.6.2024 – 20 F 26/22 –, juris, Rn. 8 Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äußern, vermag jedenfalls eine vorgreifliche Ermessensentscheidung das Fehlen einer Verlautbarung zur Entscheidungserheblichkeit nicht zu kompensieren. Das Erfordernis der förmlichen Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit vor Abgabe an den Fachsenat gewährleistet, dass die oberste Aufsichtsbehörde auf dieser Grundlage in die gesetzlich geforderte Ermessensabwägung eintreten kann. Die oberste Aufsichtsbehörde ist wegen Art. 19 Abs. 4 GG in besonderem Maße gefordert, die sich im Verfahren der Hauptsache gegenüberstehenden Rechtspositionen der Beteiligten in die Ermessensabwägung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO einzustellen. Dazu ist es grundsätzlich unerlässlich, dass die Entscheidungserheblichkeit der Aktenvorlage durch Beschluss des Gerichts der Hauptsache förmlich feststeht.7vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.8.2009 – 20 F 10/08 –, juris, Rn. 5 sowie Beschlüsse vom 17.3.2008 – 20 F 42.07 –, juris, Rn. 7 und vom 22.1.2009 – 20 F 5.08 –, juris, Rn. 5vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.8.2009 – 20 F 10/08 –, juris, Rn. 5 sowie Beschlüsse vom 17.3.2008 – 20 F 42.07 –, juris, Rn. 7 und vom 22.1.2009 – 20 F 5.08 –, juris, Rn. 5 Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Hiernach ist der Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO bereits als unzulässig zu verwerfen. 2. Angesichts des bisherigen Verlaufs des Verfahrens weist der Senat ergänzend darauf hin, dass eine Konstellation im Verständnis von § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht vorliegt, wenn die Behörde die Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht – zur Wahrung der Rechte eines im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren nicht beizuladenden Dritten und entgegen der ausdrücklich erklärten Rechtsansicht ihrer Aufsichtsbehörde – mit der Bitte vorlegt, bestimmte Teile der Akte vertraulich zu behandeln und im Falle der Übersendung der Akte zu schwärzen oder herauszunehmen. Eine Schwärzung oder Aussonderung seitens der Behörde vorgelegter Aktenteile durch das Gericht sieht die Verwaltungsgerichtsordnung nicht vor.8vgl. Beschluss des Senats vom 16.4.2014 – 8 F 222/14 –, juris, Rn. 2 - 12vgl. Beschluss des Senats vom 16.4.2014 – 8 F 222/14 –, juris, Rn. 2 - 12 III. Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht. Eine Streitwertfestsetzung ist ebenfalls entbehrlich, da Gerichtsgebühren mangels Gebührentatbestand im Verfahren vor dem Fachsenat nicht anfallen.9vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.4.2012 – 20 F 7/11 –, juris, Rn. 17 sowie Beschluss des Senats vom 1.7.2015 – 8 F 95/15 –, juris, Rn. 13 - 14 und Beschluss vom 14.1.2020 – 8 F 346/19 –, juris, Rn. 6vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.4.2012 – 20 F 7/11 –, juris, Rn. 17 sowie Beschluss des Senats vom 1.7.2015 – 8 F 95/15 –, juris, Rn. 13 - 14 und Beschluss vom 14.1.2020 – 8 F 346/19 –, juris, Rn. 6