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Beschluss

20 F 2/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf Entscheidung des Fachsenats im selbständigen Zwischenverfahren setzt voraus, dass das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit der begehrten Akten förmlich bejaht hat. • Das Gericht der Hauptsache muss vor Überweisung an den Fachsenat prüfen, ob es die Entscheidung ohne Kenntnis des konkret geschwärzten Akteninhalts treffen kann; sind in der Sperrerklärung konkrete Hinweise auf den Akteninhalt enthalten, ist eine erneute Überprüfung geboten. • Ist das Hauptsachegericht seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts und zur Klärung der materiell-rechtlichen Erforderlichkeit der Akteneinsicht nicht nachgekommen, fehlt die Bindungswirkung für den Fachsenat und ein Zwischenverfahren ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Voraussetzungen für Entscheidung des Fachsenats bei verweigerter Aktenvorlage • Ein Antrag nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf Entscheidung des Fachsenats im selbständigen Zwischenverfahren setzt voraus, dass das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit der begehrten Akten förmlich bejaht hat. • Das Gericht der Hauptsache muss vor Überweisung an den Fachsenat prüfen, ob es die Entscheidung ohne Kenntnis des konkret geschwärzten Akteninhalts treffen kann; sind in der Sperrerklärung konkrete Hinweise auf den Akteninhalt enthalten, ist eine erneute Überprüfung geboten. • Ist das Hauptsachegericht seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts und zur Klärung der materiell-rechtlichen Erforderlichkeit der Akteneinsicht nicht nachgekommen, fehlt die Bindungswirkung für den Fachsenat und ein Zwischenverfahren ist unzulässig. Der Kläger, ein Journalist, begehrt auf Grundlage des Bundesarchivgesetzes die Nutzung von Archivgut, das beim Bundesamt für Verfassungsschutz zu E. geführt wird. Das Bundesamt stellte Digitalisate mit zahlreichen Schwärzungen zur Verfügung; das Verwaltungsgericht forderte danach die Vorlage des bei der Beklagten vorhandenen Archivguts. Die Beklagte legte überarbeitete Unterlagen erneut nur geschwärzt vor und erließ eine Sperrerklärung mit der Begründung, eine vollständige Vorlage schade dem Wohl des Bundes oder verletze Persönlichkeitsrechte Dritter. Der Kläger beantragte beim Bundesverwaltungsgericht nach § 99 VwGO die Entscheidung des Fachsenats über die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung. Das Gericht prüfte, ob das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit der zurückgehaltenen Akten formell festgestellt habe. • Verfahrensrechtliche Voraussetzungen: Nach § 99 VwGO und der ständigen Rechtsprechung obliegt es zunächst dem Gericht der Hauptsache zu prüfen und förmlich zu entscheiden, ob die in den Akten enthaltenen Informationen für die Sachentscheidung erforderlich sind; nur dann kann der Fachsenat im selbständigen Zwischenverfahren über die Sperrerklärung entscheiden. • Bindungswirkung und Ausnahmen: Hat das Hauptsachegericht die Entscheidungserheblichkeit bejaht, ist der Fachsenat grundsätzlich an diese Rechtsauffassung gebunden; eine abweichende Entscheidung des Fachsenats ist nur möglich, wenn die Rechtsauffassung des Hauptsachegerichts offensichtlich fehlerhaft ist oder das Gericht seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts nicht nachgekommen ist. • Erforderlichkeit der Überprüfung nach Sperrerklärung: Wenn die Sperrerklärung den konkret geschwärzten Inhalt stichwortartig beschreibt, muss das Hauptsachegericht neu prüfen, ob es die aufgeworfenen Rechtsfragen ohne Einsicht in die konkret beschriebenen Akten beantworten kann. • Anwendung auf den Einzelfall: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2013 war unzureichend, weil das Gericht nicht hinreichend geprüft hat, ob und in welchem Umfang die Kenntnis der unleserlich gemachten Textstellen (insbesondere personenbezogener Namen) für die Entscheidung über den archivrechtlichen Nutzungsanspruch erforderlich ist. • Pflicht zur materiell-rechtlichen Klarstellung: Wo Schwärzungen offensichtlich personenbezogene Daten betreffen, muss das Hauptsachegericht klären, ob nach den einschlägigen fachgesetzlichen Regelungen die Offenlegung dieser Namen von der Zustimmung der Betroffenen abhängen kann oder ob eine generelle Entscheidung möglich ist. Der Antrag des Klägers wird abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig ist, weil das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit der beantragten Akten nicht hinreichend förmlich bejaht und nach Vorlage der Sperrerklärung nicht erneut überprüft hat, ob die konkrete Kenntnis der geschwärzten Inhalte für die Sachentscheidung erforderlich ist. Damit fehlte die formelle und materielle Grundlage für ein selbständiges Zwischenverfahren. Der Kläger erhält nicht die begehrte Entscheidung des Fachsenats; das Hauptsachegericht muss zunächst seiner Aufklärungspflicht nachkommen und gegebenenfalls erneut entscheiden, ob und in welchem Umfang Akteneinsicht erforderlich ist.