Urteil
1 L 27/09
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2012:1010.1L27.09.0A
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Leitsätze
Zur ordnungsgemäßen Durchführung und Entbehrlichkeit des Vorverfahrens.(Rn.47)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 04. Februar 2009 – 3 A 392/08 – wird im entsprechenden Umfang für unwirksam erklärt, soweit darin die Klage jeweils hinsichtlich einer die Höhe von 569,13 EUR übersteigenden Beitragsfestsetzung abgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.
Die Kläger tragen neun Zehntel der Kosten des gesamten Verfahrens als Gesamtschuldner, der Beklagte ein Zehntel der Kosten des gesamten Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur ordnungsgemäßen Durchführung und Entbehrlichkeit des Vorverfahrens.(Rn.47) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 04. Februar 2009 – 3 A 392/08 – wird im entsprechenden Umfang für unwirksam erklärt, soweit darin die Klage jeweils hinsichtlich einer die Höhe von 569,13 EUR übersteigenden Beitragsfestsetzung abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Die Kläger tragen neun Zehntel der Kosten des gesamten Verfahrens als Gesamtschuldner, der Beklagte ein Zehntel der Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 04. Februar 2009 – 3 A 392/08 – im entsprechenden Umfang gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für unwirksam zu erklären. II. Die zulässige Berufung im Übrigen hat keinen Erfolg. Die Anfechtungsklagen der Kläger sind zwar zulässig (1.). Das Verwaltungsgericht hat sie jedoch im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet sind; die Bescheide des Beklagten vom 05. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2008 und in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24. August 2009 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (2.). 1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind sowohl die Klage des Klägers zu 1. (a) als auch die der Klägerin zu 2. (b) zulässig. a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu 1. als unzulässig erachtet, weil er gegen den streitgegenständlichen Beitragsbescheid keinen Widerspruch eingelegt habe und folglich das Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Dieser Rechtsauffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Das Vorverfahren ist seitens des Klägers zu 1. – unabhängig von der Frage einer Versendung des Beitragsbescheides vom 05. Februar 2008 noch am selben Tag, deren aktenmäßiger Dokumentation und des Eintritts der Rechtsfolge gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO – nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls ordnungsgemäß durchgeführt worden und wäre im Übrigen jedenfalls entbehrlich gewesen. Richtig an den Erwägungen des Verwaltungsgerichts ist, dass die ursprüngliche Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14. Januar 2008, der zudem gar nicht an den Kläger zu 1. adressiert war, zunächst nicht als Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 05. Februar 2008 betrachtet werden konnte. Während der laufenden Widerspruchsfrist und noch vor Bearbeitung des Widerspruchs ist es jedoch am 20. Februar 2008 zu einem Gespräch zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1., Rechtsanwalt B..., und dem Geschäftsführer des Zweckverbandes gekommen. Dieses Gespräch hatte einschließlich des streitgegenständlichen die zwei den Kläger zu 1. betreffenden Beitragsverfahren zum Gegenstand und führte zu der Vereinbarung, dass die Verfahren des Klägers zu 1. als Musterverfahren geführt werden sollten. Auch das Verwaltungsgericht erwähnt in seinem Urteil das spätere Klageverfahren des Klägers zu 1. zum Az. 3 A 332/08 als ein Musterverfahren. Unschwer kann dieses Gesprächsergebnis bzw. können die für den Kläger zu 1. von dessen Bevollmächtigten abgegebenen und zu diesem Ergebnis beitragenden Erklärungen, selbst wenn sie ihrem genauen Inhalt nach unbekannt sind, dahingehend bewertet werden, dass der Kläger zu 1. sein schon vorliegendes Widerspruchsschreiben vom 05. Februar 2008 als jedenfalls auch – wenn nicht nur, da ein Aufrechterhalten des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14. Januar 2008 unsinnig gewesen wäre – gegen den Beitragsbescheid vom 05. Februar 2008 gerichtet verstanden wissen wollte. Dass der anwaltlich vertretene Kläger zu 1. eine Erklärung mit genau diesem Inhalt abgegeben hat und der Beklagte diese Erklärung auch genau so verstanden hat, belegt die Betreffzeile des Widerspruchsbescheides („Beitragsbescheid … vom 05.02.2008“). Insoweit ist das Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß und vollständig durchlaufen worden. Diesen Erwägungen steht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, wonach die Ausdehnung eines Widerspruchs auf einen nach seiner Einlegung erlassenen weiteren selbständigen Verwaltungsakt gegen § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoße (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.06.2007 – 2 B 36.07 –, juris; Beschl. v. 08.12.1977 – VII B 76.77 –, Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 13; Urt. v. 06.02.1985 – 8 C 53.83, 8 C 54.83 –, Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 20 – jeweils zitiert nach juris). Diese lässt nämlich nur eine „automatische“ Erstreckung, gewissermaßen „von selbst“, auf einen nachfolgenden Verwaltungsakt nicht zu. Hier hat es jedoch mit der Erklärung des Klägers zu 1. im Gespräch mit dem Geschäftsführer des Wasserzweckverbandes eine weitere Äußerung gegeben, die die vorstehend angenommene Erstreckung des früheren Widerspruchs auf den streitgegenständlichen Bescheid erlaubt. Selbst wenn man eine schriftliche Äußerung forderte (in diese Richtung BVerwG, Urt. v. 06.02.1985 – 8 C 53.83, 8 C 54.83 –, a.a.O.), kann diese Hürde vorliegend überwunden werden. Denn die erforderliche Schriftform weist jedenfalls die Klageschrift auf, die im Übrigen ihrerseits als Widerspruch betrachtet werden könnte (und die Klageerwiderung als Widerspruchsbescheid, vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.09.1989 – 8 B 39.89 –, juris). Wenn man hierzu dann den Standpunkt einnehmen wollte, die Widerspruchseinlegung wäre verspätet, würde dieser Umstand nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unbeachtlichkeit einer Fristversäumnis bei der Widerspruchseinlegung nach einer Sachentscheidung (hier des Widerspruchsbescheides oder der Klageerwiderung ohne Rüge der Fristversäumnis) der Behörde unschädlich sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.1988 – 6 C 24.87 –, NVwZ-RR 1989, 85 – zitiert nach juris). Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht dennoch davon ausginge, dass der Kläger zu 1. keinen Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 05. Februar 2008 eingelegt hätte, führte dies nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Jedenfalls auf der Grundlage der hierzu vorliegenden ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urt. v. 15.09.2010 – 8 C 21.09 –, BVerwGE 138, 1 – zitiert nach juris, m. w. N. und in ausführlicher Auseinandersetzung mit dagegen erhobenen kritischen Stimmen) ist vorliegend entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts das Vorverfahren entbehrlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ein Vorverfahren ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann. Das Vorverfahren soll zum einen im öffentlichen Interesse eine Selbstkontrolle der Verwaltung durch die Widerspruchsbehörde ermöglichen. Außerdem soll es zu einem möglichst effektiven individuellen Rechtsschutz beitragen; für den Rechtsuchenden soll eine gegenüber der gerichtlichen Kontrolle zeitlich vorgelagerte und ggf. erweiterte Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet werden, was insbesondere etwa bei der Kontrolle von Ermessensentscheidungen von Bedeutung sein kann. Schließlich soll das Vorverfahren im öffentlichen Interesse die Gerichte entlasten und damit Ressourcen schonen helfen ("Filterwirkung"). Diese dreifache normative Zwecksetzung eines Widerspruchsverfahrens ist allgemein anerkannt. Da das Widerspruchsverfahren weder allein den Interessen der Verwaltung noch allein denen des Betroffenen, sondern mehreren Zwecken und damit insgesamt jedenfalls auch dem öffentlichen Interesse an einer über den Gesichtspunkt des Individualrechtsschutzes hinausgehenden (Selbst- )Kontrolle der Verwaltung und einer Entlastung der Verwaltungsgerichte dient, steht es weder im Belieben der Verwaltungsbehörden noch in dem des jeweiligen Rechtsschutzsuchenden, hierauf umstandslos zu verzichten. Wenn allerdings die genannten Zweck(e) eines Vorverfahrens schon auf andere Weise erreicht worden sind oder nicht mehr erreicht werden können, wäre ein Widerspruchsverfahren funktionslos und überflüssig. Ob diese Voraussetzung im konkreten Fall vorliegt, bestimmt sich nach einem objektivierten Beurteilungsmaßstab (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 15.09.2010 – 8 C 21.09 –, a. a. O.). Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung aus Gründen der Prozessökonomie ein Vorverfahren auch für entbehrlich gehalten, wenn sich der Beklagte auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.1980 – 2 A 4.78 –, DVBl. 1981, 502 – zitiert nach juris). Vorliegend ist die Durchführung eines vollständigen Vorverfahrens entbehrlich, weil dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist. Da der Beklagte über einen – unterstellt vermeintlichen – Widerspruch des Klägers zu 1. mit seinem Widerspruchsbescheid in der Sache selbst entschieden hat, ist der dreifachen normativen Zwecksetzung des Widerspruchsverfahrens hinreichend Genüge getan; das Vorverfahren wäre im Ergebnis nicht anders abgelaufen, als wenn der Kläger zu 1. Widerspruch eingelegt hätte. Gerade auch aus Gründen der Prozessökonomie ist ein Vorverfahren vorliegend entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts entbehrlich: Der Beklagte hat sich in seiner Klageerwiderung vom 14. April 2008 ausschließlich zur Sache geäußert und damit auf die Klage eingelassen; zudem hat er ausdrücklich und ausschließlich auf materiell-rechtliche Erwägungen gestützt den Antrag angekündigt, die Klage abzuweisen. Andere inhaltliche Äußerungen des Beklagten sind bis zur mündlichen Verhandlung nicht erfolgt. Schon die schriftsätzliche Sacheinlassung des Beklagten führt zur Entbehrlichkeit des Vorverfahrens. Anderenfalls hätte es der Beklagte in der Hand, eine zunächst wegen der schriftsätzlichen Sacheinlassung zulässige Klage später – und ggfs. zum spätest möglichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – erstmals unzulässig zu machen. Dass das nicht prozessökonomisch wäre, ist offensichtlich. Zudem hat auch das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung für die Frage der Sacheinlassung auf den Inhalt der Klageerwiderung abgestellt (ebenso BVerwG, Beschl. v. 26.09.1989 – 8 B 39.89 –, juris). Es hat die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens lediglich für den Fall verneint, dass der Beklagte in der Klageerwiderung zwar Ausführungen zur Sache macht, zugleich aber das Fehlen eines Vorverfahrens und die daraus resultierende Unzulässigkeit der Klage rügt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.09.1989 – 8 B 39.89 –, juris). Schriftsätzliches Vorbringen kann deshalb nicht vollständig ausgeblendet werden; ausschließlich auf die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen abzustellen, ist fehlerhaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem überwiegend auch die zumindest hilfsweise Einlassung zur Sache als ausreichend erachtet, um eine Entbehrlichkeit des Vorverfahrens anzunehmen. Jedenfalls als hilfsweise Sacheinlassung ist aber auch die Klageerwiderung zu verstehen. Schließlich verhielte sich der Beklagte treuwidrig, wenn er entgegen der Absprache mit dem Kläger zu 1., seine Verfahren als Musterverfahren behandeln zu wollen, plötzlich in der mündlichen Verhandlung die Unzulässigkeit der Klage geltend machte. Jedenfalls ist diese Absprache ein Umstand, der ebenfalls bei objektiver Betrachtung zur Annahme der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens führt. Angesichts des Verhandlungsverlaufs gemäß Protokoll stellt sich im Übrigen die Frage, ob der Beklagte überhaupt von sich aus die Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht hätte. b) Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin zu 2. als unzulässig erachtet, weil es an einem Widerspruchsbescheid als Sachentscheidungsvoraussetzung für die Anfechtungsklage fehle. Die Klage sei auch nicht nach § 75 Satz 1 VwGO ohne Abschluss des Widerspruchsverfahrens zulässig, weil das Widerspruchsverfahren gegenwärtig gemäß § 12 Abs. 3 Satz 5 KAG M-V ruhe und deshalb für die Nichtbescheidung des Widerspruchs ein zureichender Grund bestehe. Auch dieser Rechtsauffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Klägerin zu 2. hat fristgemäß Widerspruch gegen den Bescheid vom 05. Februar 2008 eingelegt, da ihr Widerspruch am 05. März 2008 und damit binnen Monatsfrist (§ 70 Abs.1 Satz 1 VwGO) beim Beklagten eingegangen ist. Der Widerspruch ist trotz seiner Formulierung („Widerspruchsbescheid“) hinreichend deutlich als Widerspruch gegen den Bescheid vom 05. Februar 2008 zu verstehen. Auch im Falle der Klägerin zu 2. ist das Vorverfahren nach Maßgabe der Ausführungen betreffend den Kläger zu 1. entbehrlich. Dafür sprechen folgende Gesichtspunkte: Die Klägerin zu 2. hat den Kläger zu 1. gegenüber dem Beklagten zur Wahrnehmung ihrer Interessen im Widerspruchsverfahren bevollmächtigt. Sie beide sind Miteigentümer des herangezogenen Grundstücks und Gesamtschuldner. Entsprechend erläutert der jeweilige Bescheid, dass die Kläger den zu entrichtenden Betrag gemeinsam schulden und der Betrag insgesamt nur einmal zu zahlen sei. Mit der Bestandskraft des an den Kläger zu 1. gerichteten Bescheides schuldet die Klägerin zu 2. im Innenverhältnis zum Kläger zu 1. den halben Beitrag. Der Beklagte hat sich auch gegenüber der Klägerin zu 2. im Klageverfahren zur Sache eingelassen, ohne einen Vorbehalt zur Zulässigkeit, insbesondere zum Ruhen des Widerspruchsverfahrens zu formulieren. Der Vorbehalt, den er erst in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, ist analog zu den vorstehenden Erwägungen betreffend den Kläger zu 1. unbeachtlich. Soweit das Widerspruchsverfahren nach § 12 Abs. 3 KAG M-V zunächst ruhte, steht dies unter den vorliegend besonderen Umständen gleichfalls der Annahme der Entbehrlichkeit nicht entgegen, da der Widerspruchsführer mit einem entsprechenden Antrag die Fortsetzung des Widerspruchsverfahrens erzwingen kann (§ 12 Abs. 3 Satz 7 KAG M-V). Insoweit kann die Klageerhebung der Klägerin zu 2. als ein solcher Antrag verstanden werden, die Klageerwiderung des Beklagten zur Sache alternativ als Erklärung des Beklagten, dass das Widerspruchsverfahren fortgesetzt werde, und gleichzeitig als Widerspruchsbescheid. Angesichts dieser Umstände erscheint der Gedanke fernliegend, dass die Widerspruchsverfahren der Kläger ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben sollten. Die genannten Umstände lassen im Übrigen deshalb auch die Annahme zu, dass jedenfalls im vorliegenden Einzelfall der Klägerin zu 2. kein zureichender Grund im Sinne von § 75 Satz 1 VwGO mehr bestehen kann. Nach alledem kommt es auf die vom Verwaltungsgericht als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage nicht an. Dennoch sei dazu angemerkt, dass es nicht überzeugt, wenn das Verwaltungsgericht meint, § 75 VwGO stelle keine „Vollregelung“ dar, weil der Bundesgesetzgeber nicht geregelt habe, wann und unter welchen Voraussetzungen über einen Widerspruch „ohne zureichenden Grund in angemessener Frist“ nicht entschieden worden sei, sondern dies offen gelassen habe. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch den Bundesgesetzgeber bedeutet offensichtlich nicht, dass dieser damit Regelungsbefugnisse für die Länder offen gelassen hätte. Ohne Zweifel stellt § 75 VwGO insoweit eine „Vollregelung“ dar. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Gesetzgebungskompetenz liegen daher neben der Sache. Ein Grund kann im Sinne von § 75 VwGO im Übrigen nur dann „zureichend“ sein, wenn er mit der Rechtsordnung in Einklang steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.01.2004 – 7 B 58.03 –, ZOV 2004, 93 – zitiert nach juris; Beschl. v. 23.07.1991 – 3 C 56.90 –, NVwZ 1991, 1180 – zitiert nach juris). Ob ein zureichender Grund vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu entscheiden (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 26.11.2010 – 4 S 2071/10 –, NVwZ-RR 2011, 224 – zitiert nach juris; VGH München, Beschl. v. 14.10.2003 – 5 C 03.2004 –, BayVBl. 2004, 182 – zitiert nach juris; Beschl. v. 07.12.1999 – 10 C 99.3253 –, juris). Die Vorschriften des § 12 Abs. 3 KAG M-V sind in diesem Sinne Teil der objektiven Rechtsordnung und beeinflussen damit die nach Lage des Einzelfalles vorzunehmende – vorstehend im Fall der Klägerin zu 2. entsprechend vorgenommene – Beurteilung, ob ein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO besteht, ebenso den Umfang der für die Behördenentscheidung einzuräumenden angemessenen Frist (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 75 Rn. 12 zu spezialgesetzlichen Fristen). Dabei kann auch der Aspekt Bedeutung erlangen, dass der Widerspruchsführer es nach § 12 Abs. 3 Satz 7 KAG M-V in der Hand hat, jederzeit den Fortgang des Widerspruchsverfahrens zu erzwingen. Zu einer Kollision von § 75 VwGO und § 12 Abs. 3 KAG M-V soll und kann es in dieser Sichtweise nicht kommen. Ein Verständnis, demzufolge das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 KAG M-V losgelöst vom Einzelfall ohne Ausnahme einer zulässigen Untätigkeitsklage selbst dann entgegen stehen soll, wenn objektiv kein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Widerspruchs gegeben wäre, würde mit § 75 VwGO nicht in Einklang stehen; Bundesrecht würde dann Landesrecht brechen (Art. 31 GG), „Gründe der Gewaltenteilung“ können nicht entgegen stehen. 2. Die Bescheide des Beklagten vom 05. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2008 und in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24. August 2009 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie verfügen über eine wirksame Rechtsgrundlage (a); auch die Rechtsanwendung ist nicht zu beanstanden (b). a) Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide war zunächst die Wasserabgabensatzung (WAgS) des Wasserzweckverbandes Strelitz vom 27. November 2007. An deren Stelle ist die am 10. August 2011 beschlossene Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung (Wasserabgabensatzung – WAgS 2011), die am 17. August 2011 ausgefertigt worden ist, getreten. Die Satzung ist nach ihrem § 24 Satz 1 rückwirkend zum 01. Januar 2008 in Kraft getreten. Sie ist rechtswirksam. Die Kläger meinen mit Blick auf § 3 Abs. 1 WAgS 2011 (übereinstimmend mit § 3 Abs. 1 WAgS 2007), nach dem Wortlaut umfasse die Satzung ausschließlich Grundstücke, die angeschlossen werden können bzw. angeschlossen werden. Nicht umfasst seien die Grundstücke, welche bereits vor dem Erlass der Satzung angeschlossen worden seien. § 3 Abs. 1 WAgS 2011 lautet: „Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden können und für die …“ § 3 Abs. 2 WAgS 2011 lautet (übereinstimmend mit § 3 Abs. 2 WAgS 2007): „Wird ein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.“ Nach der ständigen Rechtsprechung des 1. und 4. Senats betreffend die sog. Altanschließerproblematik (vgl. zuletzt Urt. v. 13.12.2011 – 1 L 192/08 –, juris) kann und darf eine kommunale Anschlussbeitragssatzung nicht die schon in der Vergangenheit, insbesondere zur Zeit der DDR tatsächlich an eine Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücke von der Beitragspflicht ausnehmen und nur neu an die Wasserversorgungsanlage angeschlossene Grundstücke zu Beiträgen heranziehen. Dies wäre willkürlich. Insoweit ist die Satzung auch in Ansehung des Wortlauts („werden“, „wird“) des § 3 WAgS 2011 wirksame Rechtsgrundlage zur Heranziehung der sog. Altanschließer; eine gegenteilige Auslegung der Norm verbietet sich, da dies ihre Unwirksamkeit nach sich zöge. Auch mit Blick auf die Regelung in Anlage 1 Ziff. 1.3 Abs. 1 WAgS 2011 bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der Wasserabgabensatzung. Gemäß Anlage 1 Ziff. 1.3 Abs. 1 WAgS 2011 beträgt der Beitragssatz betreffend die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage „0,49 Euro/qm Nutzungsfläche (Brutto 0,58 Euro/qm)“, geht also von einem Mehrwertsteuersatz von 19 % aus, der zunächst auch der streitgegenständlichen Beitragsfestsetzung zugrunde lag. Dass dies unzutreffend und von dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % auszugehen ist, hat der Senat insbesondere mit Beschluss vom 30. November 2009 – 1 M 134/09 u. a. – (juris) entschieden. Die Wirksamkeit der Satzung ist damit nicht in Frage gestellt: Der Senat geht davon aus, dass die Bruttoangabe – worauf schon die Einklammerung hinweist – lediglich deklaratorischer Natur ist. Zudem wäre allenfalls von einer Teilunwirksamkeit des Klammerzusatzes auszugehen; der Umsatzsteuersatz ergibt sich ohnehin von Gesetzes wegen, er bedarf keiner Ausweisung in der Satzung, zumal der Zweckverband ihn auch nicht abweichend vom Gesetz festlegen dürfte. Soweit die Kläger vortragen, der Zweckverband habe gegen die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1998 verstoßen, weil er entgegen § 9 AVBWasserV die Herstellungskosten des Versorgungsnetzes im gesamten Versorgungsgebiet zugrunde gelegt habe, um diese den Klägern aufzubürden, kann dem nicht gefolgt werden. Die Kläger weisen selbst auf § 35 Abs. 1 AVBWasserV hin, wonach Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich- rechtlich regeln, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten sind; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts. Da demnach gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts unberührt bleiben, geht der Vortrag der Kläger ins Leere (vgl. auch VG Schwerin, Urt. v. 21.02.2012 – 4 A 1072/09 –, juris). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Wasserzweckverband nach Maßgabe von § 1 Wasseranschlussatzung Wasserversorgungsanlagen als eine öffentliche Einrichtung betreibt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit im Zusammenhang mit Angriffen gegen die Beitragskalkulation ebenfalls auf die AVBWasserV verwiesen wird, greift dies nach den vorstehenden Erwägungen ebenfalls nicht durch. Die erstinstanzlichen Ausführungen der Kläger zur Kalkulation im Übrigen bleiben unkonkret und unsubstantiiert und erschöpfen sich in Mutmaßungen. Ein substantieller Kalkulationsfehler wird nicht deutlich. Wenn die Kläger erstinstanzlich gerügt haben, aus der Abrechnung und Kalkulation sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, inwieweit durch den Beklagten Baukostenzuschüsse gegenüber Anschlussnehmern abgerechnet worden seien, liegt dies ebenfalls neben der Sache. Nach § 1 Abs. 2 WAgS 2011 werden Anschlussbeiträge zur Deckung des Aufwandes für die Anschaffung und Herstellung der notwendigen öffentlichen Einrichtung Wasserversorgung und für die Herstellung und Erneuerung von Hausanschlüssen erhoben. In der Kalkulation werden differenziert der Beitrag für die Herstellung des Hausanschlusses, für die Herstellung des Hausanschlusses mit einer Länge über 15 m und für die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage berechnet. Das erstinstanzliche Vorbringen hierzu ist nicht nachvollziehbar. Betreffend die in Anlage 1 Ziff. 1.3 Abs. 2 B c) Wasserabgabensatzung geregelte Tiefenbegrenzung hat der Senat in seinem Urteil vom 10. Oktober 2012 im gemeinsam mit dem vorliegenden verhandelten Verfahren Az. 1 L 289/11 ausgeführt: „Die in Anlage 1 Ziff. 1.3 Abs. 2 B c) Wasserabgabensatzung geregelte Tiefenbegrenzung von 50 m verstößt entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht gegen § 7 Abs. 1 Satz 3 KAG bzw. das darin normierte Vorteilsprinzip. Anlage 1 Ziff. 1.3 Abs. 2 B. c) WAgS bestimmt: Als Grundstücksfläche gilt: bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen; bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen. Im Falle eines Eckgrundstückes ist die Tiefenbegrenzungsregelung in jede Richtung der vorhandenen Anbaustraßen aus zu ziehen. Die in der Vorschrift enthaltene Festlegung der Tiefenbegrenzungslinie bei 50 m ist nicht zu beanstanden. Eine Tiefenbegrenzung ist im Anschlussbeitragsrecht grundsätzlich zulässig. Die Tiefenbegrenzung ist eine nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung, dass der diesseits der Begrenzungslinie liegende Teil des Grundstücks Bauland ist. Die damit verbundene und im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen allgemein als zulässig angesehene Pauschalierung wirkt sich in Einzelfällen mehr oder weniger zu Lasten einzelner Beitragspflichtiger aus. Eine Tiefenbegrenzung findet gerade im Anschlussbeitragsrecht ihre Rechtfertigung darin, dass im Rahmen der Beitragskalkulation die Ermittlung der Gesamtbeitragsfläche erforderlich ist, die auf metrische Festlegungen angewiesen ist. Dadurch gewinnt der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität und -vereinfachung besondere Bedeutung. Ohne Tiefenbegrenzung müsste gegebenenfalls eine exakte Einzelfallbewertung sämtlicher der Beitragspflicht unterliegender unbeplanten Grundstücke trotz verbleibender Unsicherheiten in der Abgrenzung des Innenbereichs angestellt werden. Die Gesichtspunkte der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität stehen im Spannungsfeld mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Vorteilsprinzip (§ 7 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V). Danach sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Die Vorteile bestehen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V in der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, für die die Beiträge erhoben werden. Da eine exakte Bemessung der Vorteile in der Praxis mit einem nicht akzeptablen Aufwand verbunden wäre, sind Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe anerkannt, insbesondere ist es zulässig, Vorteile nach einem – wie in Anlage 1 1. A Abs. 1 WAgS geregelten – kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab zu bemessen. Nach diesem Maßstab ist die Größe der bevorteilten Fläche des Grundstückes ein wesentlicher Faktor zur Errechnung des auf das Grundstück entfallenden Beitrages. Je größer die Fläche des Grundstückes bzw. bei Grundstücken im Übergangsbereich vom Innen- zum Außenbereich der im Innenbereich liegende (bebaubare) Teil des Grundstückes ist, desto größer ist im Prinzip der zu leistende Beitrag. Dieser Zusammenhang ist bei der Normierung einer Tiefenbegrenzung zu beachten. Denn läge bei exakter Betrachtung des einzelnen Grundstückes die Grenze des baurechtlichen Innenbereiches (§ 34 Abs. 1 BauGB) vor (straßenseits) der Tiefenbegrenzungslinie, so würde der Eigentümer des Grundstückes – aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität grundsätzlich zulässigerweise – höher belastet als es ohne eine Tiefenbegrenzungsregelung der Fall wäre. Gleichermaßen würde derjenige Grundstückseigentümer, dessen Grundstück ohne die Vermutung der Tiefenbegrenzung erst jenseits der Tiefenlinie in den Außenbereich überginge, besser gestellt als ohne Geltung der Tiefenbegrenzungslinie. Die Bestimmung einer Tiefenbegrenzungslinie hat sich daher zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der Innen- von den Außenbereichsflächen im Geltungsbereich der Tiefenbegrenzung auszurichten. Ein sachgerechter Anhaltspunkt dafür, dass eine bauliche Nutzung über eine bestimmte Tiefe hinaus in der Regel nicht stattfindet, stellt – wenn eine solche ermittelbar ist – die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung dar. Es ist darauf abzustellen, ob sich die gewählte Tiefenlinie als ortsangemessen darstellt bzw. den örtlichen Verhältnissen entspricht. Dies stimmt mit den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts im Erschließungsbeitragsrecht an die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung überein. Danach muss die gewählte Tiefenbegrenzung die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegeln und sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren (BVerwG, 01.09.2004 – 9 C 15.03 –, BVerwGE 121, 365, 369). Für die Festsetzung der an diesen Verhältnissen zu orientierenden Tiefenbegrenzung steht dem Ortsgesetzgeber ein normgeberisches Ermessen zu. Um dieses Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, muss er vor Beschlussfassung über die Satzung und Festlegung der Tiefenbegrenzung die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei in allen Bereichen des Verbandsgebietes ermitteln. Die Ergebnisse dieser Ermittlung sollen als Nachweis für die Kalkulation dokumentiert werden. Das Gericht hat die Ermessensausübung durch den Satzungsgeber nur auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen zu überprüfen, darf jedoch keine eigene Entscheidung an die Stelle der zu überprüfenden Ermessensentscheidung setzen. Bei der Ermittlung der örtlichen Verhältnisse ist eine Begrenzung auf repräsentativ ausgewählten Ortslagen zulässig. Müsste der Ortsgesetzgeber die tatsächlichen Bebauungstiefen in allen Ortslagen des Verbandsgebietes untersuchen, verlöre die Tiefenbegrenzung als Instrument zur Verwaltungsvereinfachung ihre Berechtigung, denn dann würden die Grundstücksdaten, die aufgrund der Tiefenbegrenzungsregel nicht sollen erhoben werden müssen, schon für die Bildung der Regel benötigt. Auf welche Weise der Satzungsgeber die ortsüblichen Verhältnisse zu ermitteln hat, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Auch dies liegt in seinem Ermessen. Ortsüblich ist die Bebauungstiefe, die im zu betrachtenden Gebiet üblich i. S. v. normal, geläufig, verbreitet oder in der Mehrzahl der ermittelten Fälle anzutreffen ist. Die Begriffe "ortsüblich" und "orientieren" bringen mit der ihnen inbegriffenen Unschärfe zum Ausdruck, dass es nicht um die Ermittlung einer exakt zu berechnenden Größe geht, von der nur zu bestimmten Prozentanteilen abgewichen werden darf. Das Erfordernis der Üblichkeit einer Bebauungstiefe setzt vielmehr schon voraus, dass es daneben eine nicht nur geringe Anzahl von Grundstücken mit im Gebiet nicht üblichen Bebauungstiefen geben muss, die nicht dem mit normal, geläufig oder verbreitet zu bezeichnenden Maß entsprechen muss. Aus all dem folgt, dass für die Annahme der Ortsüblichkeit ausreichend eine zahlenmäßig hinreichend große Gruppe von Grundstücken ist, die in etwa die gleichen Bebauungstiefen aufweisen, so dass von einer üblichen Tiefe gesprochen werden kann. Der Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB muss nicht unbedingt mit der Außenwand der letzten Baulichkeit enden, sondern kann je nach den örtlichen Gegebenheiten etwa noch einen Hausgarten einschließen (bauakzessorische Nutzung); auch topographische Verhältnisse können dabei eine prägende Rolle spielen (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris; Urt. v. 12.10.2011 – 4 K 31/06 –, juris; jeweils m. w. N.). Nach Maßgabe dieses Maßstabes liegt der streitgegenständlichen Tiefenbegrenzungsregelung weder eine methodisch fehlerhafte Ermittlung der üblichen Bebauungstiefe bzw. der diesbezüglichen örtlichen Verhältnisse im Gebiet des Zweckverbandes zugrunde (a) noch hat das satzungsgebende Organ des Wasserzweckverbandes die betreffenden Ermittlungsergebnisse bei seiner Festlegung im Übrigen ermessensfehlerhaft bewertet und gewichtet (b). a) Das Verwaltungsgericht meint, es sei methodisch fehlerhaft gewesen, dass der Wasserzweckverband Strelitz zur Ermittlung der ortspezifischen Bebauungstiefe sowohl „zentrale Innenbereichsgrundstücke“ als auch „Randlagengrundstücke“ berücksichtigt habe. Dies sei zu beanstanden, weil es der Funktion der Tiefenbegrenzung – der Abgrenzung von Innen- und Außenbereichsflächen – widerspreche. Daher könnten auch nur Randlagengrundstücke für die Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe herangezogen werden, denn nur diese zeichneten sich dadurch aus, dass sie vom Innenbereich in den Außenbereich übergingen. Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermag sich der Senat nicht anzuschließen. aa) Das Verwaltungsgericht führt zunächst (S. 5 des Urteils) aus, der Anwendungsbereich der Regelung in Anlage 1 Ziff. 1.3 Abs. 2 B. c) WAgS beschränke sich nicht auf Grundstücke, die mit ihrer vorderen, straßennahen Teilfläche im unbeplanten Innenbereich i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB und mit ihrer rückwärtigen Teilfläche im Außenbereich lägen („Randlagengrundstücke“), vielmehr seien „auch“ solche Grundstücke erfasst, die vollständig, d.h. auch mit ihren rückwärtigen Teilflächen, im unbeplanten Innenbereich lägen ( „zentrale Innenbereichsgrundstücke“). Von diesem grundsätzlichen Normverständnis ausgehend entwickelt es dann seinen Rechtsstandpunkt, nur die von ihm so bezeichneten Randlagengrundstücke dürften in die Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe einbezogen werden. Diesem Rechtsstandpunkt scheint damit eine grundlegende Fehldeutung des Regelungsgehalts der Bestimmung in Anlage 1 Ziff. 1.3 Abs. 2 B. c) WAgS zugrunde zu liegen: Anlage 1 Ziff. 1.3 B. c) WAgS findet nicht „auch“, sondern nach seinem klaren Wortlaut („Grundstücken, … die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen“) – entweder nur oder jedenfalls vor allem auf solche Grundstücke Anwendung, die vollständig, d.h. auch mit ihren rückwärtigen Teilflächen, „innerhalb“ des unbeplanten Innenbereichs liegen, daneben allenfalls „auch“ auf Grundstücke, die mit ihrer vorderen Teilfläche im unbeplanten Innenbereich und mit ihrer rückwärtigen Teilfläche im Außenbereich lägen („Randlagengrundstücke“). Das Verwaltungsgericht hat demzufolge in seinem grundsätzlichen Normverständnis den Regelungsgehalt der Bestimmung gewissermaßen in sein Gegenteil verkehrt. Seine methodische Kritik, es könnten nur „Randlagengrundstücke“ für die Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe herangezogen werden, denn nur diese zeichneten sich dadurch aus, dass sie vom Innen- in den Außenbereich übergingen, verliert den Regelungsgehalt von Anlage 1 Ziff. 1.3 Abs. 2 B. c) WAgS aus den Augen. Bei zutreffendem Verständnis der Norm betrachtet der Senat daher die Annahme, obwohl sie sich zumindest in erster Linie auf vollständig im Innenbereich belegene Grundstücke bezieht, dürften gerade diese Grundstücke für die Ermittlung der für sie vorgesehenen Tiefenbegrenzungsregelung nicht berücksichtigt werden, als unschlüssig. Bleibt man im Übrigen eng am Wortlaut („Grundstücke, … die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen“), folgt daraus ohne Weiteres, dass es definitionsgemäß nach Maßgabe von Anlage 1 Ziff. 1.3 Abs. 2 B. c) WAgS keine „Randlagengrundstücke“ und/oder „zentrale Innenbereichsgrundstücke“ geben kann, sondern eben ausschließlich nur innerhalb des Innenbereichs liegende Grundstücke, auf die die Tiefenbegrenzungsregelung Anwendung findet. Entsprechende Regelungen waren ohne Beanstandung insoweit bereits Gegenstand von Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 03.05.2005 – 1 L 268/03 – und Urt. v. 13.11.2001 – 4 K 16/00 – sowie v. 12.10.2011 – 4 K 31/06 –). Auch dort beschäftigte sich insbesondere der 4. Senat mit den „insgesamt im Innenbereich gelegenen Grundstücken“. bb) Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts stehen im Widerspruch zur Senatsrechtsprechung und zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 03. Mai 2005 – 1 L 268/03 – darauf hingewiesen, dass eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung, die die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegele, auch auf „zentrale“ Grundstücke des unbeplanten Innenbereichs anwendbar sei. Der Senat hat sich dabei auf die erschließungsbeitragsrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 01.09.2004 – 9 C 15.03 –, BVerwGE 121, 365 – zitiert nach juris) bezogen, wonach es keinen tragfähigen Grund gebe, die entwickelten Grundsätze für eine Tiefenbegrenzung auf einen wie auch immer gearteten „Randbereich“ des unbeplanten Innenbereichs im Übergang zum Außenbereich zu beschränken oder – im Gegenteil – auf diesen Randbereich für unanwendbar zu halten. Wegen entsprechender örtlicher Verhältnisse könne danach die Anwendbarkeit einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung auch auf „zentrale“ Grundstücke mit § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Einklang stehen. Dann ist es grundsätzlich nicht gerechtfertigt, die „zentralen“ Grundstücke bei der Ermittlung der örtlichen Verhältnisse „außen vor zu lassen“. cc) Mit der in Anlage 1 Ziff. 1.3 Abs. 2 B. c) WAgS geregelten Tiefenbegrenzung soll nach dem zutreffenden Vortrag des Beklagten in erster Linie die Frage beantwortet werden, wie sich die ortsübliche bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke am Maßstab der Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB darstellt bzw. ab welcher Linie typischerweise „übertiefe“ Grundstücke in ihrem hinteren Teil weder bebaut noch bauakzessorisch genutzt werden können; daneben mag es in Innenbereichsrandlagen auch um die Klärung gehen, ab wo der Innenbereich in den Außenbereich übergeht. Bezogen auf die Frage des beitragsrechtlichen Vorteils können nicht baulich nutzbare – jenseits der ortsüblichen Bebauungstiefe bzw. der hierauf gegründeten Tiefenbegrenzungslinie liegende – Teilflächen „übertiefer“, vollständig im Innenbereich liegender Grundstücke den Außenbereichsteilflächen „übertiefer“ Grundstücke, die vom Innen- in den Außenbereich übergehen, gleichstehen. Entsprechend hat das Oberverwaltungsgericht in den vorstehend in Bezug genommenen Entscheidungen formuliert, die Tiefenbegrenzung sei eine nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung, dass der diesseits der Begrenzungslinie liegende Teil des Grundstücks „Bauland“ ist und jenseits eine bauliche Nutzung nicht mehr stattfinde, damit also das Kriterium der baulichen Nutzbarkeit unterstrichen. Wenn eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegelt, verstößt es folglich nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und das in § 7 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V normierte Vorteilsprinzip, bei vollständig im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücken den die Tiefengrenze überschreitenden Grundstücksteilen, soweit sie nicht tatsächlich baulich oder gewerblich genutzt werden (können), keinen beitragsrechtlichen Vorteil beizumessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2004 – 9 C 15.03 –, a. a. O.). Insoweit sind die zentral gelegenen Innenbereichsgrundstücke, auch soweit sie vollständig dem Innenbereich zuzuordnen sind, bei der Ermittlung der ortsüblichen bzw. typischen baulichen Ausnutzbarkeit von Innenbereichsgrundstücken heranzuziehen. dd) Vor Feststellung der örtlichen Verhältnisse steht zudem überhaupt noch nicht fest, bei welchen Grundstücken in einer Ortslage im Gebiet des Wasserzweckverbandes der Innenbereich in den Außenbereich überginge. Die Tiefenbegrenzungslinie soll in der Sichtweise des Verwaltungsgerichts gerade erst „vertypt“ die Grenze bestimmen, ab der dies der Fall wäre. Die „Randlage“ wird jedenfalls bei den betreffenden Grundstücken erst durch Ermittlung der ortsüblichen bzw. typischen Bebauungstiefe konkretisiert. Der Beklagte weist insoweit zutreffend darauf hin, dass es schlechterdings nicht möglich sei, bei der Ermittlung der ortsüblichen Verhältnisse zur Festlegung einer Tiefenbegrenzungslinie ausschließlich Randlagengrundstücke zu berücksichtigen, weil die Randlage der Grundstücke im konkreten Einzelfall erst das Ergebnis der Ermittlungstätigkeit sei. Wollte das Verwaltungsgericht verlangen, unabhängig von einer Tiefenbegrenzungslinie sei im Vorfeld der eigentlichen Ermittlung derselben zunächst für jedes einzelne Grundstück eine Differenzierung nach zentralen Innenbereichs- und Randlagengrundstücken zu fordern, um dann anschließend nur unter Berücksichtigung der letzteren die tatsächlichen Grundlagen zu ermitteln und die Tiefenbegrenzungslinie festzulegen, ginge im Übrigen jeder Vereinfachungsvorteil derselben verloren. ee) Wenn das Verwaltungsgericht meint, die Berücksichtigung von zentralen Innenbereichsgrundstücken begründe bei der Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe die „Gefahr“ einer unrealistischen Abbildung der tatsächlich bestehenden Außenbereichsgrenzen, verkennt dies den skizzierten Regelungsgehalt der konkret in Rede stehenden Tiefenbegrenzungsregelung und erscheint dies zudem spekulativ. Eine „Gefahr“ einer unrealistischen Abbildung der tatsächlich bestehenden Außenbereichsgrenzen ist noch keine Feststellung einer solchen und vermag daher die gerichtliche Verwerfung einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzungsfestlegung nicht zu tragen. Auch der weitere Hinweis darauf, dass im Gebiet des Wasserzweckverbandes Strelitz drei Kleinstädte lägen und angesichts der dort vorhandenen „eher“ kleinteiligen Bebauungsstruktur die Berücksichtigung zentraler Innenbereichsgrundstücke die Folge habe, dass die Zahl der „eher“ weniger tief bebauten Grundstücke zunehme und damit das Gesamtergebnis der Untersuchung dergestalt beeinflusse, dass die metrische Festlegung der Tiefenbegrenzung kleiner ausfalle als bei einer ausschließlichen Berücksichtigung von Randlagengrundstücken, liegt zum einen mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen neben der Sache und lässt zum anderen bereits eine hinreichende Tatsachenbasis und eine hinreichend konkrete Betrachtung der Verhältnisse im Verbandsgebiet bzw. der vorliegenden Ermittlungsergebnisse vermissen. Hierzu bestünde für die Gerichte im Übrigen grundsätzlich auch nur dann Anlass, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen oder geltend gemacht werden, die unter diesem Blickwinkel zur Annahme einer fehlerhaft zusammengestellten Tatsachenbasis für die Ermessensentscheidung führen könnten. b) Der Wasserzweckverband hat – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – die Ergebnisse seiner Ermittlung der ortsüblichen Verhältnisse bei seiner Festlegung der Tiefenbegrenzung auf 50 m im Übrigen ermessensfehlerfrei bewertet und gewichtet. Er ist bei der Festlegung der Tiefenbegrenzung auf 50 m wie folgt vorgegangen: Er hat ein Referenz-/Untersuchungsgebiet mit 964 km² Fläche der ländlich geprägten Gesamtverbandsgröße von 984 km² zugrunde gelegt. Ausgewertet wurden insgesamt 5.038 Grundstücke im unbeplanten Innenbereich in drei von drei Kleinstädten sowie 86 von 103 Dörfern. Komplett erfasst wurden 17 von 18 Gemeinden und sechs Ortslagen der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft. Hieraus resultiert die Übersicht „Ermittlung der Tiefenbegrenzungslinie / Zusammenfassung Bebauungstiefe im unbeplanten Innenbereich“, die die Zahl der Grundstücke mit einer bestimmten Bebauungstiefe, gestaffelt in 5 m-Schritten, darstellt. Die ermittelte Bebauungstiefe stellt dabei auf das Ende der tatsächlichen Bebauung ab. Die durchschnittliche Bebauungstiefe wurde mit 31,58 m ermittelt. Unter Einbeziehung einer bauakzessorischen Nutzung von 15 m wurde die Tiefenbegrenzungslinie bei 50 m festgelegt; dabei wurden insgesamt 70,09 % der Grundstücke in dem Sinne erfasst, dass ihre bauliche Nutzung bis an diese Grenze endet. In der Begründung der Beschlussvorlage VB/15/11 ist ausgeführt, dass neben der Bebauungstiefe die sogenannte bauakzessorische Nutzung (Garten, Terrasse, etc.) untersucht und im Verbandsgebiet mit 15 m als ortsüblich festgestellt worden sei. Weiter heißt es: „Unter Berücksichtigung einer der größten Gruppen entsprechenden Bebauungstiefe bis 20 m ergäbe sich unter Berücksichtigung der bauakzessorischen Nutzung eine Tiefenbegrenzungslinie von 35 m. Bei dieser Tiefenbegrenzungslinie würden allerdings lediglich 34,16 % aller Grundstücke erfasst werden. Dies ist eine noch nicht hinreichend große Anzahl von Grundstücken, die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorteilsgerechtigkeit noch eine aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zulässige Typisierung durch eine Tiefenbegrenzungslinie ermöglichen würde. Die Gruppe der Grundstücke, die unter Berücksichtigung der bauakzessorischen Nutzung des Grundstücks von 15 m eine bauliche Nutzung zwischen 45 und 50 Metern aufweist, beträgt 8,93 %. Zieht man unter Einbeziehung dieser Gruppe die Tiefenbegrenzungslinie bei 50 Metern, wären 70,09 % aller Grundstücke erfasst. Dies ist eine Zahl, die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorteilsgerechtigkeit noch eine aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zulässige Typisierung durch eine Tiefenbegrenzungslinie zulässt. Dafür spricht zudem die Tatsache, dass die durchschnittliche bauliche Nutzung der Grundstücke unter Berücksichtigung der bauakzessorischen Nutzung in dieser Gruppe liegt (46,58 %).“ Auf der Basis der Ermittlungen der Bebauungstiefe und der vorstehenden Erwägungen des Wasserzweckverbandes ist ein justitiabler Ermessensfehler bei der Festlegung der Tiefenbegrenzungslinie auf 50 m nicht feststellbar. Wie bereits ausgeführt geht es bei der Frage der Ortsüblichkeit nicht um die Ermittlung einer exakt berechenbaren Größe. Da es zwangsläufig auch Grundstücke mit nicht üblichen Bebauungstiefen gibt, die also nicht dem mit normal, geläufig oder verbreitet zu bezeichnenden Maß entsprechen, kann für die Annahme der Ortsüblichkeit eine zahlenmäßig ausreichend große Gruppe von Grundstücken maßgeblich sein, die in etwa die gleichen Bebauungstiefen aufweisen. Betrachtet man hiervon ausgehend und auf der Grundlage der Übersicht „Ermittlung der Tiefenbegrenzungslinie / Zusammenfassung Bebauungstiefe im unbeplanten Innenbereich“ einen Korridor der tatsächlichen Bebauungstiefe von 21 bis 50 m bzw. – nach Addition der ortsüblichen bauakzessorischen Nutzung – von 36 bis 65 m, also etwa 15 m unter- und oberhalb der normierten Tiefenbegrenzungslinie, lässt sich feststellen, dass mit diesem Korridor eine Gruppe von knapp 56 % aller Grundstücke erfasst ist. Es erscheint nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Wasserzweckverband in diesem Bereich eine im vorstehenden Sinne zahlenmäßig ausreichend große Gruppe von Grundstücken, die in etwa die gleichen Bebauungstiefen aufweisen, verortet hat. Das gilt insbesondere mit Blick auf das ihm für die Festsetzung der Tiefenbegrenzung zustehende normgeberische und weit zu verstehende Ermessen. Auch die Begründung der Beschlussvorlage benennt Kriterien, die entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts geeignet sind, die konkret bei 50 m festgelegte Tiefenbegrenzung ermessensfehlerfrei abzusichern. Insbesondere durfte der Wasserzweckverband auch die durchschnittliche Bebauungstiefe berücksichtigen, die er im Ergebnis seiner Untersuchungen festgestellt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Berechnung einer solchen durchschnittlichen Bebauungstiefe – wie vorliegend mit 5.038 Grundstücken – eine hinreichend große Zahl von Grundstücken zugrunde liegt. Denn damit werden jedenfalls „Ausreißer“ weitgehend nivelliert. Dass die durchschnittliche Bebauungstiefe einen Bezug zur ortsüblichen Bebauungstiefe aufweist, ist aus Sicht des Senats offensichtlich: Je mehr Grundstücke in einem Bereich bebaut sind, der als ortsüblich qualifiziert werden kann, umso eher wird auch die durchschnittliche Bebauungstiefe in diesem Bereich liegen, jedenfalls dann, wenn eine hinreichend große Zahl von Grundstücken in die Betrachtung einbezogen wird. Nicht unplausibel ist auch der diesbezügliche Vortrag des Beklagten, die durchschnittliche Bebauungstiefe erlaube die Kontrolle, ob sich die Abweichungen beiderseits der beabsichtigten Tiefenbegrenzungslinie in etwa die Waage hielten, d.h. also, ob die Anzahl der Grundstücke, bei denen die bauliche Ausnutzbarkeit diesseits der Tiefenbegrenzungslinie ende, der Anzahl der Grundstücke in etwa entspreche, bei denen die bauliche Ausnutzbarkeit jenseits der Tiefenbegrenzungslinie ende. Für diese Ausgewogenheit habe die durchschnittliche Bebauungstiefe Aussagekraft. Die durchschnittliche Bebauungstiefe kennzeichne nämlich die Linie, bei der sich die Anzahl der Grundstücke, deren bauliche Ausnutzbarkeit diesseits der Tiefenbegrenzungslinie ende, mit der Anzahl der Grundstücke, deren bauliche Ausnutzbarkeit jenseits der Tiefenbegrenzungslinie ende, decke. Insoweit sei – zumindest als Kontrollüberlegung – eine Bezugnahme auf die durchschnittliche Bebauungstiefe durchaus zulässig. Schließlich hat auch der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 14. September 2010 – 4 K 12/07 – (juris, vgl. Rn. 83) den Gesichtspunkt der durchschnittlichen Bebauungstiefe im Kontext des Erfordernisses der Üblichkeit der Bebauungstiefe als relevant erwähnt. Ebenfalls als nicht ermessensfehlerhaft erweist sich die Berücksichtigung des Umstandes, dass mit der Tiefenbegrenzungslinie bei 50 m immerhin 70,09 % aller Grundstücke – in dem Sinne, dass dort ihre Bebauung spätestens endet – erfasst würden und dies eine Zahl sei, die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorteilsgerechtigkeit noch eine aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zulässige Typisierung durch eine Tiefenbegrenzungslinie zulasse. Auch dieser Aspekt ist im vorerwähnten Urteil des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts angesprochen worden. Er wird dem Umstand gerecht, dass aus einer ortsüblichen Bebauungstiefe als Basis der Festlegung der Tiefenbegrenzungslinie zugleich folgt, dass das Eingreifen der Tiefenbegrenzungsregelung nicht der Regelfall sein kann. Wäre dies anders, läge darin ein Anhaltspunkt dafür, dass die ortsübliche Bebauungstiefe nicht korrekt ermittelt worden ist. In diese Richtung zielt auch das Vorbringen des Beklagten, zur Vorteilsgerechtigkeit gehöre, ausreichend Flächen heranzuziehen, um den Beitragssatz möglichst gering zu halten. Vor diesem Hintergrund halte er es für vorteilsgerecht, wenn die Tiefenbegrenzungslinie bei 50 m unter Berücksichtigung der bauakzessorischen Nutzung 70,09 % der untersuchten Grundstücke mit der Folge erfasse, dass lediglich bei 30 % der untersuchten Fälle die bauliche Nutzbarkeit jenseits der Tiefenbegrenzungslinie ende, und habe unter Ausnutzung des ihm zustehenden weiten Ermessens angenommen, dass an dieser Stelle ein Regel-Ausnahmeverhältnis durchaus angemessen sei und angenommen werden könne. Auch diese Erwägungen erscheinen jedenfalls nicht unplausibel. Das Verwaltungsgericht kann seinerseits nicht überzeugend darlegen, warum die 50 m-Linie ermessensfehlerhaft sein soll. Ihm ist zuzugeben, dass die Tiefenbegrenzungslinie möglicherweise auch anders, z. B. bei 45 m hätte gezogen werden können. Selbst wenn man aber unterstellen wollte, dies wäre „richtiger“ gewesen, könnte dies nicht ohne weiteres damit gleichgesetzt werden, dass die 50 m-Linie vom Zweckverband ermessensfehlerhaft bzw. handgreiflich „falsch“ festgelegt worden wäre. Mit seinen Überlegungen zur Berücksichtigungsfähigkeit einzelner Messreihen beachtet das Verwaltungsgericht den diesbezüglich weiten Ermessensspielraum des Wasserzweckverbandes nicht im ausreichenden Maße.“ b) Auch die Rechtsanwendung des Beklagten ist, soweit sie noch im Streit steht, nicht zu beanstanden. Soweit der angefochtenen Beitragserhebung ursprünglich die Annahme eines Mehrwertsteuersatzes von 19 % zugrunde lag, hat der Beklagte dies mit den Änderungsbescheiden vom 24. August 2009 entsprechend korrigiert, d. h. eine Mehrwertsteuer von 7 % berücksichtigt und den Beitrag um 63,83 EUR auf 569,13 EUR reduziert. Die Beteiligten haben insoweit die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt. Entgegen dem Vorbringen der Kläger ist in der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die von den Kommunen bzw. Zweckverbänden erhobenen Wasserversorgungsbeiträge der Umsatzsteuer unterliegen. Die Kommunen bzw. Zweckverbände sind mit Blick auf die durch sie erfolgte Bereitstellung einer Wasserversorgungsanlage Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts; sie haben mit der Bereitstellung auch eine Leistung i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG erbracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1988 – 8 C 33.85 –, BVerwGE 79, 266; vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 15.09.2011 – 2 S 654/11 –, NVwZ-RR 2012, 81 – jeweils zitiert nach juris), die im Übrigen auch notwendige Voraussetzung der Lieferung von Wasser und damit Teil derselben ist. Dabei gilt das Gesamtanlagenprinzip, wobei der Wasserzweckverband nach Maßgabe von § 1 Wasseranschlussatzung Wasserversorgungsanlagen als eine öffentliche Einrichtung betreibt. Warum Festsetzungsverjährung eingetreten sein soll, haben die Kläger (erstinstanzlich) nicht nachvollziehbar dargetan. Die sachliche Beitragspflicht entsteht gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der ersten wirksamen Satzung. Der Beklagte hat plausibel und unwidersprochen vorgetragen, dass er erstmals zum 01. Januar 2008 über eine wirksame Satzung verfügt habe, weil erstmals in der entsprechenden Kalkulation auf der Aufwands- und Flächenseite das gesamte Verbandsgebiet einbezogen gewesen sei. Ohne dass die Kläger dem widersprechen, hat das Verwaltungsgericht zudem in den Entscheidungsgründen festgestellt, dass frühere Satzungen alle wegen eines Bekanntmachungsmangels unwirksam gewesen seien. Die vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 12 Abs. 2 KAG M-V kann also bei Erlass der streitgegenständlichen Beitragsbescheide noch nicht abgelaufen gewesen sein. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 161 Abs.2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Beklagten Verfahrenskosten aufzuerlegen, da er sich mit Erlass der Änderungsbescheide – teilweise – in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Daraus resultiert die Kostenquotelung nach Maßgabe des Tenors. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Kläger zu Anschlussbeiträgen (Trinkwasser). Die Kläger sind Miteigentümer des in A-Stadt gelegenen Grundstücks A-Straße (Flurstücke .../... und .../... , Flur ..., Gemarkung A-Stadt) mit einer Größe von insgesamt 1.208 m². Das Grundstück liegt im Bereich des betriebsfertigen Teils der vom Zweckverband betriebenen Wasserversorgungsanlage. Mit Bescheiden vom 14. Januar 2008 (Bescheid-Nummer ...; auch die nachfolgenden Bescheide weisen diese Nummer aus) zog der Beklagte die Klägerin zu 2. und Frau D. zu Anschlussbeiträgen (Wasserversorgung) für das Grundstück heran. Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 wies die Klägerin zu 2. den Beklagten darauf hin, dass Frau D. nicht mehr Miteigentümerin des Grundstücks sei. Unter dem 05. Februar 2008 hob der Beklagte beide Bescheide auf. Der Kläger zu 1. wurde neben einer anderen Person zudem mit Bescheid vom 14. Januar 2008 (Bescheid-Nummer ...) als Miteigentümer eines weiteren Grundstücks in A-Stadt zu einem Anschlussbeitrag herangezogen. Gegen den Bescheid erhob er mit Schreiben vom 21. Januar 2008 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2008 zurückgewiesen wurde. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Greifswald (Az. 3 A 332/08) ist der Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom Beklagten mit Schriftsatz vom 29. Januar 2009 zurückgenommen und das gerichtliche Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen am 05. Februar 2009 eingestellt worden. Mit Bescheiden vom 05. Februar 2008 zog der Beklagte die Kläger jeweils für das Grundstück zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von 639,37 EUR heran. Die Bescheide wiesen eine Mehrwertsteuer von 19 % bzw. 102,08 EUR aus. Ebenfalls unter dem 05. Februar 2008, eingegangen am 11. Februar 2008, legte der Kläger zu 1. Widerspruch gegen den „Beitragsbescheid Nr. ... v 14.01.08“ ein. Weiter heißt es dort „hiermit zeige ich an, dass ich Miteigentümer des Grundstücks A-Stadt, A-Straße bin. Kenntnis von o.g. Bescheid habe ich durch die Miteigentümerin Frau D. erhalten. Zur Wahrung meiner Rechte erhebe ich, auch ohne den Bescheid erhalten zu haben, Widerspruch (…).“ Noch vor Bearbeitung des Widerspruchs kam es am 20. Februar 2008 zu einem Gespräch zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1., Rechtsanwalt B..., und dem Geschäftsführer des Zweckverbandes. Dieses Gespräch hatte die zwei – auch das streitgegenständliche – den Kläger zu 1. betreffenden Beitragsverfahren zum Gegenstand und führte zu der Vereinbarung, dass die Verfahren des Klägers zu 1. als Musterverfahren geführt werden sollten. Mit an den Kläger zu 1. gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2008 hob der Beklagte den an diesen gerichteten Beitragsbescheid insoweit auf, als die Festsetzung den Betrag von 632,96 EUR übersteigt, weil das Flurstück .../... mit einer öffentlichen Verkehrsfläche überbaut sei. Im Übrigen wies er den Rechtsbehelf als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu 1. am 21. Februar 2008 zugestellt. Mit Schreiben vom 03. März 2008, eingegangen am 05. März 2008, legte die Klägerin zu 2. Widerspruch gegen den „Beitragsbescheid ...“ ein. Darin heißt es: „… zur Wahrung meines Klagerechtes teile ich Ihnen mit, dass ich mich dem – Widerspruch – des Grundstückseigentümers Herrn A. anschließe. Der Widerspruchsbescheid ist mir bekannt. Ich zeige an, dass ich Herrn A. bevollmächtige, mein Interesse in dieser Angelegenheit zu vertreten.“ Mit Schreiben vom 19. März 2008 teilte der Beklagte der Klägerin zu 2. mit, dass das Widerspruchsverfahren ruhe, bis in einem beim Verwaltungsgericht Greifswald anhängigen Verfahren rechtskräftig entschieden sei. Zugleich wies der Beklagte die Klägerin zu 2. darauf hin, dass das Widerspruchsverfahren fortzusetzen sei, wenn sie dies beantrage oder er ihr dies mitteile. Am 19. März 2008 haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben; die Klägerin zu 2. hat den Kläger zu 1. bevollmächtigt, in dem Rechtsstreit ihre Interessen zu vertreten. Sie haben vorgetragen, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Die Wasserabgabensatzung sei nicht hinreichend bestimmt, da nicht klar sei, dass die Eigentümer sogenannter altangeschlossener Grundstücke der Beitragspflicht unterlägen. Zudem würden die Maßgaben der Verordnung über die allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser, insbesondere die Regelungen über die Erhebung von Baukostenzuschüssen nicht beachtet. Die Kalkulation sei fehlerhaft. Die Herstellungskosten seien nicht nach Versorgungsgebieten getrennt dargestellt. Zudem sei nicht erkennbar, welcher Anteil der Herstellungskosten über die Trinkwassergebühr erhoben werde, sodass eine doppelte Geltendmachung nicht ausgeschlossen werden könne. Auch sei nicht erkennbar, ob und inwieweit die Kosten für die Herstellung von Hausanschlüssen vom beitragsfähigen Aufwand abgezogen worden seien. Der Beitragssatz sei auch deshalb fehlerhaft, weil darauf eine Umsatzsteuer von 19 % anstatt von 7 % erhoben werde. Schließlich sei ein etwaiger Beitragsanspruch des Beklagten wegen Festsetzungsverjährung erloschen. Die Kläger haben beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 05.02.2008 – Nr. ... – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20.02.2008 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist dem Vorbringen der Kläger entgegen getreten, ohne dabei in seinen Schriftsätzen die Zulässigkeit der Klage anzuzweifeln. Nachdem in der mündlichen Verhandlung, in der der Beklagte noch nicht anwaltlich vertreten war, die Sach- und Rechtslage „ausführlich erörtert“ worden ist, heißt es zum weiteren Fortgang der Verhandlung u. a .: „Auf Befragen des Gerichts erklärt der Vertreter des Beklagten, dass er die Klage des Klägers zu 1. für unzulässig hält. Der Vertreter des Beklagten erklärt, dass er auch die Klage der Klägerin zu 2. für unzulässig halte.“ Mit dem angegriffenen Urteil vom 04. Februar 2009 – 3 A 392/08 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Der an den Kläger zu 1. gerichtete Beitragsbescheid vom 05. Februar 2008 sei bestandskräftig geworden. Folglich fehle ihm das für die Durchführung der Klage erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der an die Klägerin zu 2. gerichtete Bescheid sei zwar nicht bestandskräftig geworden, allerdings sei insoweit das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen. Ihre Klage sei auch nicht als Untätigkeitsklage im Sinne von § 75 VwGO zulässig. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Beitragsbescheid vom 05. Februar 2008 sei noch am selben Tag an den Kläger zu 1. versandt worden. Gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gelte er als am dritten Tag nach seiner Aufgabe zur Post bekanntgegeben. Dies sei der 08. Februar 2008 gewesen. Die einmonatige Widerspruchsfrist sei damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO am Montag, den 10. März 2008, abgelaufen. In dieser Frist sei vom Kläger zu 1. kein Widerspruch gegen den Bescheid vom 05. Februar 2008 eingelegt worden. Sein Widerspruch vom 05. Februar 2008 betreffe nicht den Beitragsbescheid vom gleichen Tage, sondern den an die Klägerin zu 2. gerichteten und am 05. Februar 2008 aufgehobenen Beitragsbescheid vom 14. Januar 2008. Anders als vom Beklagten offenbar angenommen, könne der Widerspruch nicht als gegen den Bescheid vom 05. Februar 2008 gerichtet angesehen werden. Hiergegen spreche der ausdrückliche Wortlaut des Widerspruchsschreibens. Zudem habe der Kläger zu 1. zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung keine Kenntnis von dem Bescheid vom 05. Februar 2008 gehabt. Etwas anderes ergebe sich auch dann nicht, wenn man der Auffassung sei, dass sich sein Widerspruch gegen seine künftige Heranziehung richte. Ein Widerspruch gegen einen noch nicht erlassenen Verwaltungsakt sei unzulässig und werde auch nicht nachträglich „von selbst“ zulässig, wenn – wie hier – der fragliche Verwaltungsakt später ergehe. Der allein in der Sphäre des Klägers zu 1. liegende Mangel sei nicht durch eine Einlassung der Behörde zur Sache im Widerspruchsbescheid geheilt und dadurch die Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Entscheidung erneut eröffnet worden. Dies setze voraus, dass gegen den betreffenden Bescheid ein Widerspruch wirksam – wenn auch nicht fristgemäß – eingelegt worden sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Da sich der Beklagte schließlich nicht vorbehaltlos auf die Klage eingelassen habe, sei die Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens auch nicht aus Gründen der Prozessökonomie entbehrlich. Der Vertreter des Beklagten habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er die Klage als unzulässig ansehe, und die Klageabweisung beantragt. Maßgebend seien seine Erklärungen in der mündlichen Verhandlung. Auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid oder in seinen Schriftsätzen komme es nicht an. Auch die Klage der Klägerin zu 2. sei nicht zulässig. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei der Abschluss des Widerspruchsverfahrens durch Erlass eines in Bezug auf den Widerspruch des Betroffenen ergehenden Widerspruchsbescheides Sachentscheidungsvoraussetzung für die Anfechtungsklage. Hieran fehle es vorliegend. Ihre Klage sei nicht nach § 75 Satz 1 VwGO ohne Abschluss des Widerspruchsverfahrens zulässig. Dessen Voraussetzungen seien nicht gegeben, da für die Nichtbescheidung des Widerspruchs der Klägerin zu 2. ein zureichender Grund bestehe, weil das Widerspruchsverfahren gegenwärtig gemäß § 12 Abs. 3 Satz 5 KAG M-V in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes ruhe. Nach § 12 Abs. 3 Satz 4 KAG M-V solle bei Widersprüchen in gleich gelagerten Fällen die Widerspruchsbehörde geeignete Verfahren als Musterverfahren auswählen und vorrangig entscheiden. Nach Satz 5 ruhten die verbleibenden Widerspruchsverfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidungen in dem Musterverfahren. Diese Voraussetzungen lägen vor. Beim Beklagten seien mehrere gleich gelagerte Widerspruchsverfahren anhängig. Es sei gerichtsbekannt, dass wegen der Erhebung von Anschlussbeiträgen für die Trinkwasseranlage des Zweckverbandes Strelitz mehr als 5.000 Widersprüche eingelegt worden seien. Der Beklagte habe bisher nur eine begrenzte Zahl von Widerspruchsbescheiden erlassen und insoweit die Möglichkeit einer Klageerhebung eröffnet. Beim Verwaltungsgericht Greifswald seien bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 23 Klagen wegen der Erhebung von Trinkwasserbeiträgen anhängig bzw. anhängig gewesen, wobei der Beklagte bisher das Verfahren Az. 3 A 332/08 als Musterverfahren benannt habe. Deswegen ruhten die übrigen Widerspruchsverfahren. Hierzu gehöre auch das Verfahren der Klägerin zu 2. Einen Antrag nach § 12 Abs. 3 Satz 7 KAG M-V habe sie bisher nicht gestellt. Die Klage sei auch nicht nach § 75 Satz 2 VwGO zulässig. Die Vorschrift erfasse nur die Fälle, in denen ein laufendes Widerspruchsverfahren wegen der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls auch bei Ablauf der Sperrfrist nicht abgeschlossen werden konnte. Auf Fälle, in denen die Widerspruchsbehörde an einer Entscheidung gehindert sei, weil das Widerspruchsverfahren aufgrund einer gesetzlichen Anordnung ruhe, finde § 75 Satz 2 VwGO dagegen keine Anwendung. Gegen die Anwendbarkeit spreche bereits, dass es ausgeschlossen sei, der Widerspruchsbehörde eine Entscheidungsfrist nach § 75 Satz 3 VwGO zu setzen, solange das Widerspruchsverfahren ruhe. Aus Gründen der Gewaltenteilung könne der Behörde auch nicht aufgegeben werden, das Verfahren nach § 12 Abs. 3 Satz 7, 2. Halbs. KAG M-V fortzusetzen. Ausschlaggebend für die Unanwendbarkeit der Bestimmung des § 75 Satz 2 VwGO sei aber der Zweck der Sperrfrist. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des § 12 Abs. 3 Sätze 4 ff. KAG M-V bestünden nicht. Zwar berühre insbesondere die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 5 KAG M-V das gerichtliche Verfahren, das vom Kompetenztitel des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG erfasst werde. Allerdings schließe dies die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht aus. Denn nach Art. 72 Abs. 1 GG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes geltenden Fassung hätten die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch mache. Dies treffe hier zu. Eine Kollision der Regelungen des § 12 Abs. 3 Sätze 4 ff. KAG M-V mit den Bestimmungen des § 75 VwGO sei ausgeschlossen, da die letztgenannte Vorschrift für den hier interessierenden Bereich keine Vollregelung enthalte. Dies betreffe zunächst die Bestimmung des § 75 Satz 1 VwGO. Denn der Bundesgesetzgeber habe nicht geregelt, wann und unter welchen Voraussetzungen über einen Widerspruch „ohne zureichenden Grund in angemessener Frist“ nicht entschieden worden sei, sondern dies offen gelassen. Die Annahme einer Kollision der Regelungen des § 12 Abs. 3 Sätze 4 ff. KAG M-V mit § 75 Satz 2 VwGO scheide bereits deshalb aus, weil die Vorschrift den Fall des Ruhens des Widerspruchsverfahrens kraft landesgesetzlicher Regelungen nicht erfasse. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 Sätze 4 ff. KAG M-V seien auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil das Verhältnis der Bestimmungen des § 12 Abs. 3 Sätze 4 ff. KAG M-V zu § 75 VwGO in der Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern ungeklärt sei. Das Urteil ist den Klägern am 12. Februar 2009 zugestellt worden. Am 10. März 2009 haben sie Berufung eingelegt. Auf den am 14. April 2009 eingegangenen Verlängerungsantrag ist die Frist zur Begründung der Berufung bis einschließlich 14. Mai 2009 antragsgemäß verlängert worden. Mit am 14. Mai 2009 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger ihre Berufung begründet. Sie tragen vor: Die Klage des Klägers zu 1. sei zulässig. Der Beklagte habe die Verfahren Az. 3 A 392/08 und 3 A 332/08 als Musterverfahren bezeichnet. In beiden Verfahren sei der Kläger zu 1. Adressat eines belastenden Verwaltungsakts gewesen. Am 20. Februar 2008 sei zwischen dem Geschäftsführer des beklagten Verbandes und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers besprochen worden, dass die Verfahren des Klägers zu 1. als Musterverfahren durchgeführt werden sollten. Hintergrund der Auswahl dieser beiden Verfahren sei die Tatsache gewesen, dass der Kläger eine Interessengemeinschaft in der Region A-Stadt gegründet habe, welche sich gegen die Rechtswidrigkeit der Inanspruchnahme mit Trinkwasser-Altanschließergebühren richte. Vor diesem Hintergrund habe der beklagte Verband auch am 20. Februar 2008 die Widerspruchsbescheide gegenüber dem Kläger zu 1. erlassen und damit den Weg für beide Klageverfahren eröffnet. Unmittelbar im Vorfeld der Verhandlung über das Verfahren Az. 3 A 332/08 sei der Bescheid aufgehoben worden, das Verfahren sei daher nicht zur Entscheidung gekommen. Das nunmehr noch offene Verfahren habe der Kläger bis zur Rücknahme des Bescheides in dem Parallelverfahren alleine betrieben. Vor diesem Hintergrund sei zu beachten, dass beide Parteien dieses Verfahren als Musterverfahren hätten betreiben wollen. Hinsichtlich des Beklagten sei dies daran nachzuweisen, dass dieser sich in seinem Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2008 konkret auf den Widerspruch des Klägers vom 05. Februar 2008 beziehe. Dabei habe er diesen Widerspruch zutreffend mit dem Beitragsbescheid vom 05. Februar 2008 verbunden und darüber hinaus dem Widerspruch auch noch teilweise abgeholfen. Sowohl dem Beklagten als auch dem Kläger sei bekannt gewesen, welchen Inhalt der Bescheid haben würde, an wen er adressiert sei und wie sich die Beitragsermittlung zusammensetze. Dass beide Parteien bereits am 05. Februar 2008 von einem inhaltlich identischen Bescheid ausgegangen seien, sei daran zu erkennen, dass der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2008 Teilabhilfe aufgrund des Widerspruchs vorgenommen habe. Er, der Kläger zu 1., habe bereits unabhängig von der Bekanntgabe des Bescheides auf einen sachlichen Fehler desselben hingewiesen. Aus der Sicht eines Laien habe er nach dem 20. Februar 2008 keine andere Möglichkeit mehr gehabt, als die Klage einzureichen. Der Bescheid sei mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen. Würde man der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgen, hätte ein eindeutiger und unmissverständlicher Hinweis des Beklagten erfolgen müssen. Die Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung könne daher nicht maßgeblich sein, er müsse sich an seinem vorprozessualen Handeln messen lassen. Auch die Klage der Klägerin zu 2. sei zulässig. Sie habe als Empfängerin des Bescheides vom 05. Februar 2008 davon ausgehen können, dass alleine der an sie gerichtete Bescheid bereits eine unmittelbare Haftung entfalte. Sie habe fristgerecht am 03. März 2008 Widerspruch eingelegt. Sie habe ferner ausgeführt, dass ihr der Widerspruchsbescheid bekannt sei und sie sich den Ausführungen des Klägers zu 1. und dessen Verfahren anschließe. Danach hätte der Beklagte eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 KAG M-V nicht mehr festlegen dürfen. Die Vorgehensweise des Beklagten dürfte nicht vom Sinn und Zweck der Norm umfasst sein. Die Norm erfasse nicht Verfahren mit einem im Verhältnis zum Musterverfahren gleichen Streitgegenstand. Sie habe sich daher dem Verfahren des Klägers zu 1. anschließen können, weil die Entscheidung sie direkt und unmittelbar betreffe. Der Bescheid führe zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Kläger. Bei einer Entscheidung gegen den Kläger zu 1. hätte dieser, ohne dass eine weitere Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes erfolge, einen unmittelbaren zivilrechtlichen Anspruch auf anteiligen Ausgleich der festgesetzten Kosten ihr gegenüber. Dieser Sachverhalt sei von der Möglichkeit zur Aussetzung des Verfahrens gemäß § 12 Abs. 3 KAG M-V nicht erfasst. Diese Vorschrift regele lediglich gleich gelagerte Fälle, nicht jedoch Fälle, die den gleichen Streitgegenstand bzw. Lebenssachverhalt direkt und unmittelbar beträfen. In materieller Hinsicht sei neben der Unbestimmtheit insbesondere ein Verstoß gegen höherrangiges Recht festzustellen. Die Festsetzung einer Umsatzsteuer von 19 % sei rechtswidrig. Die Kalkulation des Beklagten umfasse in unzulässiger Weise sämtliche Investitionen im Versorgungsgebiet. Die Kläger würden daher im Umlageverfahren auch für Kosten der Wassergewinnung und Trinkwasserversorgung in Gemeinden herangezogen, die nicht mit der Trinkwasserversorgung der Gemeinde A-Stadt in Verbindung stünden. Der im Umlageverfahren geltend gemachte Anschlussbeitrag sei keine Lieferung gemäß § 3 Abs. 1 UStG. Eine entgeltpflichtige steuerbare Nebenleistung zur Versorgung des Endabnehmers mit Trinkwasser sei nur dann gegeben, wenn die Kosten abgerechnet würden, die zur Versorgung dieses Kunden notwendig seien. Die Kosten für die Herstellung und Verbesserung der Trinkwasserversorgung anderer Gemeinden diene nicht der Versorgung der Kläger. Damit liege keine unselbständige Nebenleistung für die Lieferung von Trinkwasser an sie vor. Es liege überhaupt keine Lieferung vor, in Konsequenz handele es sich um eine Abgabe. Damit werde im Ergebnis Umsatzsteuer auf eine Abgabe erhoben. Der Tatbestand einer Lieferung von Trinkwasser sei offensichtlich nicht gegeben. Diesen Sachverhalt habe der Gesetzgeber übrigens bereits bei Erlass der AVBWasserV gesehen, da er die Abrechnung von Baukostenzuschüssen gemäß § 9 der Verordnung nur zulasse, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen ließen, in denen der Anschluss erfolge. Damit sei der jeweilige Versorgungsbereich festgelegt. Das gesamte Versorgungsgebiet könne nicht berücksichtigt werden. Die Kalkulation des Beklagten sei falsch, da sie nicht nach den Vorgaben der AVBWasserV erfolge, das Gesamtanlagenprinzip gemäß § 9 KAG M-V in Bezug auf Trinkwasseranschlussbeiträge im Widerspruch zu § 9 Abs. 1 AVBWasserV stehe und damit insoweit gegen höherrangiges Recht verstoße. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 04. Februar 2009, Az. 3 A 392/08, und die Bescheide des Beklagten vom 05. Februar 2008, Bescheidnummer ..., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24. August 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht habe die Klage des Klägers zu 1. zu Recht als unzulässig angesehen, weil insoweit der angefochtene Bescheid bestandskräftig geworden sei. Gegen den ihm nach dem 05. Februar 2008 zugegangenen Bescheid habe dieser keinen wirksamen Widerspruch eingelegt, weshalb der Bescheid bestandskräftig sei. Soweit die Berufungsbegründung dahingehend zu verstehen sei, dass der Fehler, d.h. das Unterlassen der Einlegung eines wirksamen Widerspruchs, auf das fehlerhafte Verhalten des Beklagten zurückzuführen sei, so hätte es dem Kläger freigestanden, wegen fehlendem Verschulden an der Einhaltung der Widerspruchsfrist für einen Widerspruch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen und die entsprechende Rechtshandlung nachzuholen. Im Übrigen enthalte der Bescheid vom 05. Februar 2008 eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Der Kläger zu 1. hätte entsprechend dieser Rechtsmittelbelehrung nach Zustellung des Bescheides jedenfalls vorsorglich Widerspruch einlegen können. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage der Klägerin zu 2. sei das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage unzulässig sei. Mit Änderungsbescheiden vom 24. August 2009 hat der Beklagte beide Bescheide vom 05. Februar 2008 korrigiert, nur noch eine Mehrwertsteuer von 7 % berücksichtigt und infolgedessen den Beitrag gegenüber dem Widerspruchsbescheid um 63,83 EUR auf 569,13 reduziert. Der Reduzierungsbetrag ist vom Beklagten zurückgezahlt worden. Die Beteiligten haben das Verfahren in der mündlichen Verhandlung insoweit, als mit Bescheid vom 24. August 2009 die Beitragsforderung reduziert worden ist, für erledigt erklärt. Das vorliegende Verfahren ist in der mündlichen Verhandlung mit dem Verfahren Az. 1 L 289/11 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Verfahrensakten samt der zu diesen gereichten Behördenakten und auf die beigezogenen Akten des Verfahrens Az. 1 M 91/09 (VG Greifswald Az. 3 B 249/09) nebst Behördenakten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.