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Beschluss

1 L 169/09

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2012:1210.1L169.09.0A
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Leitsätze
Zur Frage der Beitragspflicht eines Gebäudeeigentümers ohne dingliches Nutzungsrecht (Art. 233 § 2b EGBGB (juris: BGBEG Art. 233)) nach § 134 Abs. 1 Satz 3 BauGB.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 2. September 2009 – 3 A 1330/06 – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 70.728,28 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Beitragspflicht eines Gebäudeeigentümers ohne dingliches Nutzungsrecht (Art. 233 § 2b EGBGB (juris: BGBEG Art. 233)) nach § 134 Abs. 1 Satz 3 BauGB.(Rn.5) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 2. September 2009 – 3 A 1330/06 – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 70.728,28 EUR festgesetzt. Der nach Zustellung des Urteils am 21. Oktober 2009 fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 16. November 2009 gestellte und zugleich begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Senat lässt es dahinstehen, ob der von der „Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH“ gestellte und von einem der Geschäftsführer, Diplomagraringenieur ..., und einer Prokuristin, Frau ..., unterzeichnete Zulassungsantrag den Vertretungserfordernissen des § 67 Abs. 4 VwGO entspricht (vgl. zur Postulationsfähigkeit eines Beliehenen etwa OVG Bremen, Urt. v. 07.04.2011 - 1 A 200/09 -, juris). Jedenfalls rechtfertigen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger wendet sich allein gegen den Standpunkt des Verwaltungsgerichts, er sei persönlich beitragspflichtig, dem stehe – so das Verwaltungsgericht – nicht entgegen, dass sich auf dem veranlagten Grundstück eine im Gebäudeeigentum eines Dritten stehende Halle befinde. § 134 Abs. 1 Satz 3 BauGB begründe keine Beitragspflicht dieses Gebäudeeigentümers, weil es sich nicht um einen Fall des Art. 233 § 4 EGBGB handele. An der Halle bestehe Gebäudeeigentum ohne dingliches Nutzungsrecht nach Art. 233 § 2 b EGBGB. Den dagegen erhobenen Einwendungen des Klägers folgt der Senat nicht. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die von dem Kläger herangezogene Entscheidung des OVG Magdeburg (Beschl. v. 06.03.2000 – B 2 S 285/99 –, juris). Der Kläger hat unter Einreichung von Auszügen aus dem Gebäudegrundbuch und einem Bescheid des Oberfinanzpräsidenten vom 27. Oktober 1997 vorgetragen, dass die Lagerhalle auf dem früheren Flurstück …/… im Gebäudeeigentum gem. Art. 233 § 2 b EGBGB, § 27 LPG-G stehe. Daraus kann sich nach Auffassung des Senats keine Beitragspflicht des Gebäudeeigentümers nach § 134 Abs. 1 Satz 3 BauGB und damit auch keine fehlerhafte Heranziehung des Klägers ergeben. Nach § 134 Abs. 1 Satz 3 BauGB ist der Inhaber des Rechtes am Grundstück nur dann - an der Stelle des Grundstückseigentümers - beitragspflichtig, wenn das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 EGBGB belastet ist. Das Gebäudeeigentum nach Art. 233 § 2 b EGBGB ist kein solches Recht. Es fehlt an einem dinglichen Nutzungsrecht am Grundstück. Dies folgt aus Art. 233 § 2 b Abs. 1 Satz 2 EGBGB, wonach im Falle des Art. 233 § 2a EGBGB ein beschränkt dingliches Recht am Grundstück nur dann besteht, wenn dies besonders begründet worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Der Gebäudeeigentümer hat ohne Weiteres lediglich ein Recht zum Besitz nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a EGBGB (vgl. von Oefele, MÜKO, 4. Aufl., Art. 233 § 2 b EGBGB, Rn. 2; Staudinger/Rauscher, BGB, Art. 233 § 2 b EGBGB, Rn. 17; Schramm/Krüger, Aktuelle Rechtsfragen des selbständigen Gebäudeeigentums nach § 27 LPG-G bei der Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Grundstücken und Gebäuden, NL-BzAR 1996, 2ff; OVG Magdeburg, a.a.O.). Rechtsgrundlage für das Eigentum an von LPGen errichteten Gebäuden war das Nutzungsrecht nach § 8 Abs. 1 LPG-Gesetz 1959 bzw. § 18 Abs. 1 LPG-Gesetz 1982 an den von den Genossenschaftsbauern eingebrachten Grundstücken. Diese Nutzungsrechte wurden noch vor dem Beitritt durch Gesetz vom 28. Juni 1990 ersatzlos aufgehoben. Mit der Aufhebung war die Rechtsgrundlage des Gebäudeeigentums entfallen, so dass den LPGen Herausgabeansprüche der Grundstückseigentümer drohten. Der Zweck des daraufhin geschaffenen sogenannten Moratoriums nach Art. 233 § 2a EGBGB besteht unter anderem darin, den LPGen unbeschadet des Wegfalls ihres Nutzungsrechts das Gebäudeeigentum nach § 27 LPG-Gesetz 1982 einstweilen zu erhalten oder ihnen ein solches unter bestimmten Voraussetzungen zu verschaffen. Wie die Tatbestände des Moratoriums zeigen, geht es um eine einstweilige Sicherung des aus der Zeit der DDR überkommenen Besitzstandes bis zu einer Bereinigung der Rechtsverhältnisse zwischen Grundstückseigentümern und Nutzern (so BVerwG, Urt. v. 19.01.2011 - 9 C 3/10 -, juris, Rn. 19). Das Gebäudeeigentum nach § 27 LPG-Gesetz 1982 fällt auch nicht unter Art. 233 § 4 Abs. 7 EGBGB. Diese in der von dem Kläger herangezogenen, in einem Eilverfahren ergangenen Gerichtsentscheidung (OVG Magdeburg, a.a.O.) als möglicherweise für vertretbar gehaltene Ansicht, hält der Senat für unzutreffend. Nach dieser Vorschrift gelten die Absätze 1 bis 5 des Art. 233 § 4 EGBGB entsprechend, soweit aufgrund anderer Vorschriften Gebäudeeigentum, für das ein Grundbuchblatt anzulegen ist, in Verbindung mit einem Nutzungsrecht an dem betroffenen Grundstück besteht. Art. 233 § 4 Abs. 7 EGBGB setzt mithin ebenfalls voraus, dass in Verbindung mit dem Gebäudeeigentum ein Nutzungsrecht an dem betroffenen Grundstück besteht (vgl. Staudinger/Rauscher, a.a.O., § 4, Rn. 99), was vorliegend nicht der Fall ist. Eine zu § 134 Abs. 1 Satz 3 BauGB führende Anwendung von Art. 233 § 4 Abs. 7 EGBGB kommt auch nicht über den Weg des Art. 233 § 2 b Abs. 3 und 4 EGBGB in Betracht, die § 4 Abs. 1 EGBGB für entsprechend anwendbar erklären. Anders als in der genannten Entscheidung ausgeführt, gilt der Verweis auf Art. 233 § 4 Abs. 1 EGBGB in Art. 233 § 2 b Abs. 4 EGBGB nicht erst seit Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 1. Oktober 1994, sondern – ebenso wie die Feststellung von Gebäudeeigentum durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion nach Art. 233 EGBGB § 2 b Abs. 3 – schon seit dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (dort Absatz 5). Daher trägt das Argument einer späteren Regelung nicht, die an der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers, Eigentümer von ehemaligen LPG-Gebäuden von der Gleichstellung mit den Inhabern von verliehenen dinglichen Nutzungsrechten auszunehmen, womöglich etwas ändern sollte. Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Dieser Zulassungsgrund erfordert Darlegungen dazu, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist (OVG Greifswald, 12.02.1998 - 1 M 17/98 -, NVwZ-RR 1998, 597 m.w.N.). Erforderlich ist, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (so für die Revisionszulassung BVerwG, 16.11.2004 - 4 B 71/04 -, NVwZ 2005, 449; vgl. für die Berufungszulassung Eyermann/Happ, 12. Auflage, § 124, Rn. 38; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Stand: September 2007, § 124, Rn.32). Nach diesem Maßstab ist die von dem Beklagten nicht ausdrücklich formulierte, aber wohl hinreichend deutlich angesprochene (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Frage, ob der Inhaber des Gebäudeeigentums nach Art. 233 § 2 b EGBGB anstelle des Grundstückseigentümers nach § 134 Abs. 1 Satz 3 BauGB beitragspflichtig ist, wenn das Gebäudesondereigentum durch einen Feststellungsbescheid der Oberfinanzdirektion bzw. des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen oder durch ein Grundbuchblatt nachgewiesen werden kann, nicht klärungsbedürftig. Ihre Beantwortung ergibt sich ohne weitere Auslegungsschwierigkeiten aus dem Gesetz. Der Kläger weist selbst darauf hin, dass sich § 134 Abs. 1 Satz 3 BauGB seinem Wortlaut nach (nur) auf den Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts nach Art. 233 § 4 EGBGB bezieht. Die mit dem Zulassungsvorbringen angesprochene analoge Anwendung von § 134 Abs. 1 Satz 3 BauGB kommt nicht in Betracht. Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (BVerwG, Urt. v. 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, juris, Rn. 24). Von einem mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnis kann bei der Bestimmung der Beitragspflichtigen in § 134 Abs. 1 Satz 3 BauGB nicht die Rede sein. Umstände für die Annahme eines gesetzgeberischen Versäumnisses sind nicht erkennbar. § 134 Abs. 1 Satz 3 BauGB ist mit Art. 11 § 8 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14.07.1992 eingeführt worden. Zugleich – unter Art. 8 Nr. 2 dieses Gesetzes – ist das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch um die §§ 2a und 2b in Art. 233 EGBGB ergänzt worden. Der Gesetzgeber hat also das oben näher dargestellte Besitzrecht des Gebäudeeigentümers nach Art. 233 § 2b EGBGB und zeitgleich und in demselben Gesetzgebungsvorgang die Beitragspflicht der Inhaber dinglicher Nutzungsrechte nach Art. 233 § 4 EGBGB geschaffen. Von einer versehentlichen Nichtberücksichtigung der Gebäudeeigentümer kann danach nicht gesprochen werden. Die Argumentation des Klägers zielt dementsprechend auch eher darauf ab infrage zu stellen, ob die Beschränkung der Beitragspflicht auf die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte nach Art. 233 § 4 EGBGB berechtigt ist oder es nicht aus Gründen der Verteilung von Prozess- und Insolvenzrisiko sachgerechter gewesen wäre, auch die Gebäudeeigentümer nach Art. 233 § 2b EGBGB in § 134 Abs. 1 Satz 3 BauGB als Beitragspflichtige zu bestimmen. Solche Überlegungen können jedoch nicht zu einer Gesetzesanwendung im Wege der Analogie führen. Das Gericht setzte sich damit in Überschreitung seiner auf Rechtsprechungsaufgaben beschränkten Kompetenzen über eine nach alldem bewusst getroffene Entscheidung des Gesetzgebers hinweg. Seine Absicht ist es gewesen festzulegen, dass nicht der Grundeigentümer, sondern der Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts für die Erschließungskosten aufzukommen hat (so Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem Entwurf des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes, BT-Drucks. 12/2944, zu Artikel 11, § 8, S. 66). Das Nutzungsrecht zur Errichtung eines Gebäudes ist weitgehend mit dem Erbbaurecht vergleichbar. Das rechtfertigt die Gleichstellung des Inhabers eines solchen Nutzungsrechts mit dem nach § 134 Abs. 1 Satz 2 BauBG beitragspflichtigen Erbbauberechtigten (vgl. Driehaus in Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl., § 134). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG. Der Kläger begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nur noch in Höhe des Betrages von 70.728,28 Euro. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.