OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 390/09.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2009:1027.3K390.09.TR.0A
14Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt. Der Beklagte hat die Kosten des Disziplinarverfahrens einschließlich der des behördlichen Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Disziplinarklage ist auf die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst gerichtet. 2 Der im Jahre 1968 geborene Beklagte ist verheiratet und Vater zweier in den Jahren 1996 und 2001 geborener Kinder. Seine Ehefrau hat sich mit den beiden Kindern im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen, die zur Einleitung des vorliegenden Disziplinarverfahrens führten, vom Beklagten getrennt. 3 Der Beklagte ist ausgebildeter Diplom-Orchestermusiker. Im Jahre 2002 wurde er im Anschluss an eine freiberufliche Tätigkeit als Lehrer im Angestelltenverhältnis in den Schuldienst des Klägers eingestellt und war seither an der Realschule ... tätig. Nach Bestehen der zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen wurde er im Jahre 2004 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer an Realschulen z. A. und im Jahre 2007 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Realschullehrer ernannt. Seine letzte dienstliche Beurteilung vom 12. Dezember 2006 schließt mit dem Gesamturteil, dass die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beklagten die Anforderungen übertreffen (Stufe B, 10 Punkte). Der Beklagte ist bislang disziplinarisch nicht vorbelastet. 4 Im Juli 2007 erstattete der Polizeipräsident in ... - im Rahmen umfangreicher Ermittlungen wegen Kinderpornographie ("OP Himmel") - bei der Staatanwaltschaft ... Anzeige gegen den Beklagten wegen des Verdachts des Erwerbs und Besitzes kinderpornographischer Schriften. Bei der Auswertung der übersandten Zugriffslisten gelangte das Polizeipräsidium ... zu dem Ergebnis, gemäß den Protokolldaten sei am 5. Mai 2006 2 Minuten und 7 Sekunden und am 7. Mai 2006 28 Minuten und 37 Sekunden lang auf die relevanten Webseiten zugegriffen worden. Einige Zugriffe seien nahezu im "Sekundentakt" erfolgt, zwischen anderen hätten mehrere Sekunden bis wenige Minuten gelegen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Aufrufe ohne aktive Handlungen des Benutzers erfolgt seien. 5 Am 8. April 2008 wurde die Wohnung des Beklagten von zwei Bediensteten der Kriminalinspektion ... durchsucht. Der Beklagte zeigte den Beamten, nachdem er als Beschuldigter belehrt worden war, eine PC-Anlage und vier selbst gebrannte CDs in einem Büroraum in der Wohnetage und teilte ihnen darüber hinaus mit, auf dem Speicher befinde sich ein weiterer PC, den er bis zum Jahresende benutzt habe. Beide Computer (ein Fujitsu-Siemens und IMac-Apple) und die CDs wurden sichergestellt. Die Untersuchung der CDs ergab keine Anhaltspunkte auf kinderpornografisches Material. Im Anschluss an die Durchsuchung erklärte der Beklagte sich bereit, zum Vorwurf der Kinderpornographie auszusagen. 6 Am 9. April 2008 wurde der Beklagte bei der Kriminalinspektion ... als Beschuldigter vernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe vor dem Hintergrund eines Alkoholproblems in der Vergangenheit immer wieder Internetseiten mit pornographischen Inhalten aufgesucht und Dateien von diesen Seiten heruntergeladen. Dabei sei er schließlich auch in Kontakt zu kinderpornographischen Inhalten gekommen. 7 Die beiden beschlagnahmten Computer wurden beim Sachbereich ... des Polizeipräsidiums ... auf Spuren hinsichtlich des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornographie untersucht. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde anhand der noch vorhandenen Datenspuren eine Vielzahl von Bilddateien wiederhergestellt. 8 Der Beklagte befand sich vom 1. bis zum 31. Juli 2008 zur stationären Behandlung in den Fachkliniken .... In einem vom Beklagten-Bevollmächtigten an die Kriminalinspektion ... weitergeleiteten Verlaufsbericht teilten der Leitende Arzt ... und der Sozialtherapeut ... unter anderem mit, die für den Beklagten erstellten Diagnosen lauteten: F63.8 Onlinesexsucht, F10.20 Alkoholabhängigkeit und F43.21 längere depressive Reaktion. Der Beklagte leide unter massiven Schuldgefühlen und Selbstvorwürfen bei überzeugender Behandlungsmotivation. Das Betrachten und zeitweilige Herunterladen von Kindersexbildern sei kein Ausdruck pädophiler Neigung, sondern Zeichen eines chronischen Suchtverlaufs. 9 Durch Strafbefehl vom 11. Januar 2009 - 1023 Js 10890/07 -CS- verhängte das Amtsgericht ... gegen den Beklagten eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen à 60 €. Darin heißt es: 10 "Ihnen wird nach dem von der Staatsanwaltschaft ermittelten Sachverhalt zur Last gelegt, am 07.05.2006 und am 08.04.2008 in ... durch zwei rechtlich selbständige Handlungen 1. 11 es unternommen zu haben, sich den Besitz von kinderpornografischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches und wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben; 2. 12 kinderpornografische Schriften, die ein tatsächliches und wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, besessen zu haben. 13 Zu 1.: 14 Am 07.05.2006 luden Sie mit Ihrem PC Fujitsu Siemens, Rechnername ... im Zeitraum von 17.07 Uhr und 21 Sekunden bis 17.35 Uhr und 58 Sekunden über einen Zeitraum von 28 Minuten und 37 Sekunden kinderpornografisches Material von einem Rechner der ... AG, auf dem illegal und ohne Berechtigung von unbekannten Personen kinderpornografisches Material deponiert worden war, jedenfalls das kinderpornografische Bild mit dem Namen ... herunter. Das Bild zeigt ein unter 14 Jahre altes Mädchen dessen nackte unbehaarte Scheide im Mittelpunkt des Bildes steht. An dieser manipuliert eine männliche Hand. Zudem ist die Scheide mit Ejakulat beschmiert. 15 Zu 2.: 16 Nachdem Sie bei dem unter Ziffer 1 benannten Zugriff auf kinderpornografisches Material identifiziert worden waren, fand am 08.04.2008 in Ihrer Wohnung in ... im Rahmen der ""P Himmel""eine Durchsuchung statt. Dabei konnten Ihre Rechner, PC Fujitsu Siemens sowie Compact-PC 1-Mac Apple, sichergestellt werden. Bei der Auswertung konnten auf dem PC Fujitsu Siemens 60 inkriminierte Bilddateien mit kinderpornografischem Inhalt aufgefunden werden. Auf dem PC 1-Mac Apple wurden weitere 90 kinderpornografische Bilder festgestellt. Die Dateien zeigen alle Arten des sexuellen Missbrauchs, Oral-, Anal- und Vaginalverkehr zwischen Kindern untereinander und Kindern und Erwachsenen. Bei vielen Darstellern handelt es sich um Kleinstkinder. Auf zahlreichen Bildern sind die Gesichter der Kinder schmerzverzerrt. 17 Vergehen, strafbar gemäß §§ 184b Abs. 4 Satz 1, Satz 2, Abs. 6,74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2,53 StGB" 18 Der Strafbefehl wurde rechtskräftig, nachdem der Beklagte Rechtsmittel nicht eingelegt hatte. 19 Nachdem ihm der Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft ... zur Kenntnis gegeben worden war, leitete der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion mit Verfügung vom 05. Februar 2009 gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. 20 Mit Verfügung vom 27.02.2009 wurde der Beklagte mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben und durch Verfügung vom 19. März 2009 die Einbehaltung von 25 % seiner Dienstbezüge angeordnet. Seinen zunächst gestellten Aussetzungsantrag (Aktenzeichen 3 L 169/09.TR) nahm der Beklagte am 9. April 2009 zurück. 21 Mit Schreiben vom 21. April 2009 wurde dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben. 22 Mit Schreiben vom 04. Mai 2009 beantragte der Beklagte die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit dem Ziel festzustellen, dass er aufgrund einer bei ihm vorliegenden Alkoholabhängigkeit und Internetsucht zum Zeitpunkt seines Handelns vermindert schuldfähig und in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Der Antrag wurde abgelehnt. 23 Der Beklagte nahm schriftlich zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen Stellung und wurde am 23. Juni 2006 abschließend angehört. 24 Mit der am 9. Juli 2009 erhobenen Disziplinarklage wird dem Beklagten zur Last gelegt, durch die mit dem Strafbefehl geahndeten Straftaten gegen seine Pflicht, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so einzurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert, verstoßen zu haben. Sowohl die Besitzverschaffung als auch der Besitz von kinderpornografischen Bildern stellten angesichts der einem Lehrer obliegenden Dienstpflichten schwere Verletzungen der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes dar. Ein Lehrer, der sich kinderpornographische Abbildungen verschaffe und besitze, weise gravierende Persönlichkeitsmängel auf und zerstöre regelmäßig das Vertrauen des Dienstherrn, der Schüler und ihrer Eltern in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität von Grund auf. Im vorliegenden Fall könne nichts anderes gelten. Selbst wenn der Beklagte möglicherweise keine ausgeprägten pädophilen Neigungen habe, so stehe nach der von ihm selbst vorgetragenen Schilderung des Sachverhalts bereits jetzt fest, dass er in den vergangenen Jahren kinderpornografische Bilder aus dem Internet heruntergeladen habe und diese bei ihm - zumindest teil- bzw. zeitweise - einen Kick, bzw. Rausch ausgelöst hätten. Es habe nach seinen eigenen Angaben gegenüber den Gutachtern Herrn Dr. ... und ... sogar eine Gier danach bestanden, entsprechende kinderpornografische Bilder besitzen zu wollen. 25 Es könne nach Auswertung der vorgelegten Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen auch nicht als entlastend gewertet werden, dass bei dem Beklagten möglicherweise ein therapierbares Krankheitsbild vorliege. Bei der Betrachtung der gesamten Umstände sei die Tatsache nicht zu vergessen, dass jedem Bild mit kinderpornografischem Inhalt die psychische und physische Verletzung eines oder mehrerer Kinder vorausgegangen sei. Auch der Konsument, der sich kinderpornografische Fotografien beschaffe, trage dazu bei, dass Kinder sexuell missbraucht würden. Aus dem Strafbefehl gehe zudem hervor, dass es sich bei vielen Darstellern der bei dem Beklagten gefundenen Bilder um Kleinstkinder gehandelt habe. Auf zahlreichen Bildern seien die Gesichter der Kinder schmerzverzerrt gewesen. 26 In diesem Zusammenhang könne auch nicht mildernd angesehen werden, dass der Beklagte sich nach Aufdeckung der Taten in therapeutische Behandlung begeben habe. Schließlich habe er nach den Darstellungen im Gutachten des ... und des Herrn ... bereits seit dem Jahr 2000 über das Internet Kontakte zu erotischen Seiten gehabt. 27 Das verwerfliche und vorwerfbare Verhalten des Beklagten habe sich - nach seinen eigenen Aussagen - über mehrere Jahre hingezogen. Aus diesem Grund könne nicht von einer möglicherweise entlastenden Ausnahmesituation die Rede sein. Die Annahme, dass sein Verhalten auch suchtbedingt geprägt gewesen sei, könne möglicherweise eine Erklärung für sein Verhalten sein, nicht jedoch eine Entschuldigung oder Entlastung im Hinblick auf das ihm vorgeworfene Dienstvergehen und die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen in seiner Funktion als Lehrer. Selbst wenn man der gutachterlichen Ansicht folgte, dass das Betrachten und zeitweilige Herunterladen von kinderpornografischen Bildern kein Ausdruck pädophiler Neigungen, sondern Zeichen eines chronischen Suchtverlaufs sei, ändere dies nichts an der Verwerflichkeit der Handlungen selbst. 28 Es erscheine auch wenig glaubwürdig, dass der Beklagte sich jedes Mal zunächst vor dem Computer betrunken, in dieser Zeit des Betrinkens nur "harmlose" Bilder und dann erst im Zustand des Vollrauschs die in Frage stehenden Bilder angeguckt und heruntergeladen haben wolle. Im Übrigen sei aufgrund der von dem Beklagten auch im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen gemachten Aussagen davon auszugehen, dass er aufgrund seines häufigen Alkoholkonsums derart alkoholgewöhnt gewesen sei, dass auch der Genuss hochprozentigen Alkohols bei ihm nicht zu einer wie von ihm behaupteten Einschränkung der eigenen Steuerungsfähigkeit geführt habe. 29 Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte gezielt nach kinderpornografischen Darstellungen im Internet gesucht und hierbei bewusst gegen geltende Moralvorstellungen und gegen zum Schutz von Kindern geltende Strafvorschriften verstoßen habe. Das Vorbringen, allein eine bei ihm bestehende Onlinesexsucht habe zum Aufrufen und Herunterladen derartiger Bilder geführt, sei nicht nachvollziehbar. Wer bei solchen Bildern einen Kick oder Rausch verspüre, offenbare in jedem Fall einen charakterlichen Mangel. 30 Auch das Vorbringen des Beklagten, erst in dem Augenblick, als er der Polizei gegenüber Angaben gemacht habe, gemerkt zu haben, dass er therapiebedürftig sei, sei nicht nachvollziehbar und nicht glaubwürdig. Wenn er zu diesem Zeitpunkt entsprechend seinem Vorbringen bereits nicht mehr häufig unter extremem Alkoholeinfluss gestanden habe, stelle sich die Frage, wieso er dann nicht längst bemerkt habe, dass auch sein Internetverhalten, bzw. das häufige Ansehen und Herunterladen von kinderpornografischen Bildern völlig gegen jedwede anerkannte Moralvorstellung verstoßen habe und insbesondere im Zusammenhang mit seinem Beruf als Lehrer minderjähriger Kinder hochgradig verwerflich gewesen sei. 31 Bei alledem dürfe man nicht vergessen, dass der Zugang zu Bildern derart wie sie bei dem Beklagten gefunden worden seien, nicht leichtfertig und ohne genaue Kenntnisse zu erhalten sei. Solche menschenverachtenden, seelische und körperliche Schäden bei Kindern und Kleinstkindern verursachenden Bilder erhalte man nur, wenn man sich mit krimineller Energie und dem hierzu erst erworbenen Wissen in entsprechenden Kreisen im Internet bewege. Hierzu sei ein gezieltes und kontrolliertes, klar gesteuertes Vorgehen erforderlich. 32 Neben der Tatsache, dass aus Sicht des Dienstherrn das Vertrauensverhältnis durch die Taten des Beklagten unwiederbringlich zerstört worden sei, sei auch entscheidend, dass die Prognose hinsichtlich des Verhaltens des Beklagten in der Zukunft nicht positiv gestellt werden könne. Nach den Aussagen des Beklagten im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen habe dieser zum Zeitpunkt der Aufdeckung der Straftaten bereits seit 10 Jahren ein Alkoholproblem gehabt. Die Rückfallgefahr bei Personen, die über einen langen Zeitraum einer Sucht nachgegangen seien, sei bekanntermaßen enorm hoch. Daher lasse sich auch in Zukunft eine Wiederholungsgefahr bzgl. des Konsums kinderpornografischer Bilder nicht ausschließen. 33 Weder das bisherige beanstandungsfreie unterrichtliche Wirken des Beklagten noch dessen geständiges Verhalten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens könnten noch einen Restbestand an Vertrauen begründen. Aufgrund aller bereits genannter Faktoren stehe daher auch die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis in angemessenem Verhältnis zur Schwere des durch den Beklagten begangenen Dienstvergehens. 34 Der Kläger beantragt, 35 den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. 36 Der Beklagte beantragt, 37 die Klage abzuweisen. 38 Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, seine Schuldfähigkeit sei zum Zeitpunkt seines Handelns aufgrund einer bei ihm vorliegenden kombinierten Internet- und Alkoholsucht vermindert gewesen, so dass er auch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Von einem vorsätzlichen Handeln könne deshalb keine Rede sein. Da er auch nicht pädophil sei, komme bei dem gegebenen Sachverhalt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis in Frage. Wegen seines suchtbedingten Verhaltens habe er sich in Therapie begeben, zudem habe er sich im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren von Anfang an kooperativ verhalten. 39 Das Betrachten kinderpornographischer Bilder im Internet sei der bei ihm vorliegenden Internetsucht zuzuordnen. Soweit er im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen angegeben habe, der Zugriff auf Seiten mit kinderpornographischem Inhalt sei "kein Zufall""gewesen, habe er damit zum Ausdruck bringen wollen, dass er, durch seinen vorherigen Alkoholgenuss enthemmt, sich zunächst Seiten mit sonstigem pornographischem Inhalt angesehen habe und über diese Seiten auf solche mit kinderpornographischem Inhalt geleitet worden sei. Beim Besuch einer Sexseite seien fächerartig eine Unzahl Fenster aufgegangen, wenn er sie weggeklickt habe, sei darunter die nächste gewesen. Diese Seitenadresse "www.....net" habe er auch in Erinnerung behalten und bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben. Auf der Seite seien Zahlen- und Buchstabenfolgen, die darauf hinwiesen, dass es sich um Fotos handele. Er habe sehen wollen, was sich dahinter verberge. Da er einen langsamen Rechner ohne DSL-Zugang gehabt habe, habe das Öffnen von Bildern ziemlich lange gedauert. In seinem Zustand sei er ungeduldig gewesen, so dass er auf Herunterladen geklickt habe, um bereits während dieses Herunterladens das nächste Bild zu öffnen und auch dieses herunterzuladen. Soweit er anlässlich der polizeilichen Vernehmungen angegeben habe, dies sei "wider besseres Wissen" geschehen, habe er damit zum Ausdruck bringen wollen, dass er sein Verhalten in nüchternem, nicht alkoholisiertem Zustand als gegen sein eigenes Gewissen verstoßend ansehe. Bei der Annahme des Klägers, er habe über einen Zeitraum von zwei Jahren, möglicherweise sogar weit darüber hinausgehend kinderpornographische Bilder aus dem Internet heruntergeladen, handle es sich um bloße Spekulationen. 40 Unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sei auch zu berücksichtigen, dass die mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts ... verhängte Geldstrafe weit unter dem Strafmaß bleibe, das normalerweise bei einem Verstoß gegen § 184b StGB als Strafe verhängt werde. 41 Er selbst habe auch nie angegeben, dass die kinderpornographischen Bilder bei ihm teil- bzw. zeitweise einen Kick bzw. Rausch ausgelöst hätten. Die entsprechenden Ausführungen in dem Abschlussbericht der Fachkliniken ... würden dort im Zusammenhang mit der diagnostizierten Internetsucht gemacht. Soweit in dem Abschlussbericht ausführt werde, er habe eine Sammelleidenschaft entwickelt, habe Bilder lediglich gesammelt um sie zu haben und die gespeicherten Bilder in der Regel nie wieder angesehen, treffe dies gerade für die hier interessierenden Bilder zu. Er könne sich nämlich an den Inhalt dieser Bilder, insbesondere an schmerzverzerrte Gesichter, nicht mehr erinnern. 42 Der Kläger unterstelle auch, er - der Beklagte - habe bereits seit dem Jahre 2000 Kontakte zu kinderpornographischen Seiten gehabt, was jedoch erwiesenermaßen nicht der Fall gewesen sei. Der Kläger übergehe im Übrigen den Umstand, dass die bei ihm bestehenden Süchte es nachvollziehbar machten, dass er eines Schlüsselereignisses bedurft habe, um sich in Therapie zu begeben. Dieses Schlüsselereignis sei die bei ihm durchgeführte Hausdurchsuchung gewesen. Auch die Behauptung des Klägers, er sei derart alkoholgewöhnt gewesen, dass auch der Genuss hochprozentigen Alkohols bei ihm nicht zu einer Einschränkung der eigenen Steuerungsfähigkeit geführt habe, sei wissenschaftlich nicht fundiert. Der Umstand, dass er sich bereits seit Dezember 2007/Januar 2008 wegen seines Alkoholproblems zu den Anonymen Alkoholikern begeben habe, spreche auch nicht dagegen, dass er erst in dem Augenblick, als er der Polizei gegenüber Angaben gemacht habe, gemerkt habe, dass er wegen einer kombinierten Alkohol- und Internetsucht therapiebedürftig sei. 43 Rein hypothetisch seien im Übrigen auch die Ausführungen des Klägers, wonach der Zugang zu Bildern der fraglichen Art nicht leichtfertig und ohne genaue Kenntnisse zu erhalten sei. Soweit er anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung angegeben habe, "diese Seiten nun seltener zu besuchen", seien zum einen nur noch Seiten allgemein pornographische Inhalts, nicht jedoch kinderpornographischem Inhalts gemeint. Zudem hätten sich diese Angaben auf den Zeitraum seit November 2007 bezogen. Soweit er gegenüber der Polizei angegeben habe, "er habe sich so was auch mehrfach angeschaut", habe er eine entsprechende Angabe im Nachhinein als Rekonstruktion des Geschehenen machen können. Die entsprechende Äußerung sei aber keineswegs dahingehend zu verstehen, dass er wissentlich und willentlich gehandelt habe. 44 Letztendlich stelle sich auch die Frage, woher der Kläger die Erkenntnis nehme, dass die Rückfallgefahr bei Personen, die über einen langen Zeitraum einer Sucht nachgegangen seien, "bekanntermaßen enorm hoch" sei. Auch sei er der Auffassung, dass er aufgrund seiner bei ihm vorliegenden kombinierten Internet- und Alkoholsucht zum Zeitpunkt seines Handelns vermindert schuldfähig und in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. 45 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung eines sachverständigen Zeugen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Verhandlungsniederschrift verwiesen. 46 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 47 Der Beklagte ist wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Dienst zu entfernen. 48 Die Kammer ist an der Verhängung der Disziplinarmaßnahme nicht dadurch gehindert, dass der Beklagte entgegen § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14, Satz 2 Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2008, GVBl. S. 340) nicht auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, hinsichtlich der beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage die Mitbestimmung des Personalrats zu beantragen. Die Kammer lässt diesen Fehler gem. § 64 Abs. 2 Landesdisziplinargesetz - LDG - unberücksichtigt. Der Beklagte hat nämlich trotz Belehrung (vgl. § 63 LDG) den Fehler entgegen § 64 Abs. 1 LDG nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Disziplinarklage geltend gemacht, und seine Berücksichtigung würde die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern, da die Kammer es für angezeigt halten würde, dem Kläger nach § 64 Abs. 3 LDG zunächst Gelegenheit zu geben, den Fehler innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen und die vom Beklagten gegebenenfalls gewünschte Mitbestimmung nachzuholen. 49 Der Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen, da er durch sein außerdienstliches Verhalten schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat, und dieses Verhalten nach den Umständen des vorliegenden Falles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Landesdisziplinargesetz - LDG - i. V. m. § 85 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG - bzw. § 47 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - Beamtenstatusgesetz - , im Folgenden: BeamtStG, vom 17. Juni 2008, BGBl. I 2008, 1010). Dieses Dienstvergehen wiegt so schwer, dass der Beklagte unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes das Vertrauen des Dienstherrn sowie der Allgemeinheit endgültig verloren hat und somit aus dem Dienst zu entfernen ist (vgl. § 11 Abs. 2 Landesdisziplinargesetz - LDG -). 50 Die - überwiegend - zum 1. April 2008 in Kraft getretenen Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes (vgl. § 63 BeamtStG) haben hinsichtlich der vom Beklagten verletzten Pflichten in der Sache nicht zu einer Änderung der Rechtslage geführt. Daher bedarf es für die vorliegende Entscheidung auch keiner Klärung, ob und auf welche Art und Weise solche Änderungen zu berücksichtigen wären. 51 Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte zumindest ab Mai 2006 bis Anfang des Jahres 2008 Straftaten nach § 184b Abs. 4 Strafgesetzbuch - StGB - (in der bis zum 4. November 2008 geltenden Fassung vom 27. Dezember 2004, BGBl. I, 2004, 3007, im Folgenden: a. F.) begangen hat, da er es in einer Vielzahl von Fällen vorsätzlich unternommen hat, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften - in Form von Bilddateien (vgl. § 11 Abs. 3 StGB) - zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen, nämlich den sexuellen Missbrauch von Kindern wiedergeben, und eine Vielzahl solcher Bilddateien besessen hat. 52 So wurden bei der Untersuchung der Festplatten der beiden am 8. April 2008 beschlagnahmten Computer des Beklagten, durch das Polizeipräsidium ... (im Folgenden: SB ...) auf den Festplatten beider Computer Datenspuren gefunden, die zu einer Vielzahl von Bilddateien rekonstruiert werden konnten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Berichte des SB ... vom 9. September und 30. Dezember 2008 sowie die Ausdrucke der rekonstruierten Bilddateien Bezug genommen (s. Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ..., 1023 Js 10890/07, Bl. 60 ff., 120 f., Sonderband II Bl. 4 ff.). Von den rekonstruierten Bilddateien sind - ohne Berücksichtigung mehrfach aufgefundener Bilder - mindestens 30 eindeutig als kinderpornographisch im Sinne von § 184b Abs. 1 und 4 StGB a. F. einzustufen, da sie sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern, also Personen unter 14 Jahren (§ 176 Abs. 1 StGB) zeigen und ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Gezeigt werden unterschiedliche Sexualpraktiken - insbesondere Vaginal- und Oralverkehr - zwischen Kindern - z. T. Kleinkindern - und Erwachsenen, wobei auf einigen Bildern die Opfer eine deutliche Abwehrhaltung erkennen lassen und ihre Gesichter schmerzverzerrt sind. 53 Da diese Bilder anhand der auf den Festplatten noch vorhandenen Datenspuren rekonstruiert werden konnten, steht fest, dass der Beklagte diese Bilder besessen hat, da sie zumindest im Cache-Speicher seiner Computer abgespeichert und so für ihn verfügbar waren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 1 StR 430/06 -, juris). 54 Darüber hinaus lassen die vom Beklagten abgegebenen Erklärungen nur den Schluss zu, dass er während eines Zeitraums von etwa zwei Jahren - zusammen mit nicht strafrechtlich relevantem pornographischen Material - immer wieder vorsätzlich kinderpornographische Bilddateien von einschlägigen Internetseiten heruntergeladen und zumindest kurzzeitig gespeichert hat. 55 So hat er bereits am 9. April 2009, also am Tag nach der Beschlagnahme seiner beiden Computer und vor deren Auswertung, gegenüber der Polizei ausweislich des von ihm unterschriebenen Vernehmungsprotokolls unter anderem erklärt: 56 "Seit 1998 oder 1999 habe ich einen Computer, auch mit Internetanschluss. In dieser Zeit begann ich schon, Pornoseiten anzuschauen. ... Im Internet gibt es keine Grenzen, und ich habe mir auch keine Grenzen gesetzt. Wider des Wissens, dass so was sehr sehr schlimm ist. Damit meine ich, dass man dort Dinge anschauen kann, die verboten sind. So kam es, dass ich mir zuerst auch Teens angeschaut habe. ... Wenn ich mir dann pornografische oder auch kinderpornographische Dinge anschaue, das bringt für mich keine sexuelle Erregung. ... Ich habe mir auch schon bewusst solche Seiten angeschaut und solche Bilder angeklickt. In dem Moment, in dem ich solche Bilder gesehen habe, verdränge ich, dass mit den Kindern was ganz schlimmes passiert ist. Im Nachhinein, wenn ich darüber nachdenke, finde ich es ganz schlimm, was den Kindern da passiert ist. ... Außerdem suchte (handschriftlich korrigiert) ich regelmäßig Pornoseiten auf und schaute (ebenso) mir dabei auch Kinderpornografie an. ... Auf den Rechnern werden Sie Pornografische Fotos von Frauen und auch von Kindern finden. ... 57 Frage: Wurden Sie mal versehentlich auf kinderpornografische Seiten geleitet, oder haben Sie immer bewusst diese Überschriften angeklickt? 58 Antwort: Also gezielt nach den Überschriften habe ich auf der Seite www.....net. das ist eine Pornoseite, geklickt. Es kam auch oft vor, dass sich mehrere kinderpornographische Seiten einfach geöffnet hatten, die legten sich übereinander und gingen dann überhaupt nicht mehr weg. So hat das eigentlich auch angefangen. Das war wie ein Fächer, der sich öffnet. Das war eigentlich der Auslöser, so kam ich erstmalig auf die kinderpornografischen Seiten drauf. 59 Frage: Haben Sie solche Bilder auf Datenträger gespeichert? 60 Antwort: Nein, das habe ich nicht. Das habe ich mit mir ausgemacht. Das war nur im Internet. Auf CD oder so habe ich nie was gespeichert. Ich bin davon ausgegangen, dass ich mich durch das Anschauen nicht strafbar mache. Ich dachte, das ist erst nach Speicherung auf Datenträger der Fall. Aber das war ein Trugschluss. Ich will das nicht verharmlosen. Ich habe auch öfter solche Dinge abgespeichert. Ich habe die aber immer wieder gelöscht, wenn ich am gleichen Tag oder am Tag danach begriffen habe, was ich da angestellt habe. ..." 61 In seiner im Verfahren 1 L 169/09.TR abgegebenen eidesstattlichen Versicherung hat der Beklagte unter anderem erklärt: 62 "Das Anschauen und das zeitweise Herunterladen kinderpornographischen Bildmaterials haben mich sexuell nicht erregt. ... Wenn ich mir die Bilder angesehen habe, habe ich eine Verbindung hergestellt mit dem schmerzverzerrten Gesicht meines Bruders, wenn dieser zu meiner Zeit als Kind unter epileptischen Anfällen litt. ... Der von mir beschriebene ‚Kick' beim Anschauen der Bilder führte bei mir zu keiner sexuellen Befriedigung und dieser war auch nicht die Triebfeder für mein Handeln. ... Seit Ende Dezember 2007/Anfang Januar 2008 konsumiere ich keinen Alkohol mehr. Seitdem habe ich auch keine Bilder kinderpornographischer Art mehr auf meinen Rechner herunter geladen. ... Dass ich die inkriminierten Seiten immer wieder besucht und herunter geladen habe, führte ich aus heutiger Sicht auf meinen fortgeschrittenen Suchtverlauf zurück, in dem ich regelrecht gefangen war. Kinderpornographische Seiten habe ich im Internet nicht bereits seit dem Jahr 2000 aufgesucht, sondern erst ab dem Jahr 2006, als sich mein Alkoholproblem manifestierte." 63 Die vorstehenden Erklärungen des Beklagten lassen zunächst den Schluss zu, dass er sich über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren immer wieder Bilddateien allgemein pornographischen Inhalts aus dem Internet auf seinen Rechner heruntergeladen und dabei billigend in Kauf genommen hat, dass sich darunter auch kinderpornographische Bilddateien befanden. Darüber hinaus lässt sich seinen Erklärungen aber zudem zweifelsfrei entnehmen, dass er auch gezielt kinderpornographische Internetseiten aufgesucht und kinderpornographische Bilddateien auf seinen Rechner heruntergeladen hat. 64 Die weiteren Äußerungen des Beklagten im Verlauf des Disziplinarverfahrens sind nicht geeignet, die vorstehenden Feststellungen infrage zu stellen. So hat er nach der Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen unter anderem erklärt: 65 "Es lief damals immer so ab, dass ich mir eine Flasche Wodka kaufte, und anschließend im Internet surfte. Ich bin nie mit dem Vorsatz an den PC gegangen, kinderpornographische Bilder anzuschauen, dass es sich um solche handelt, habe ich in diesen Momenten verdrängt. Erst später, während meiner Therapie in ..., habe ich in Gesprächen mit meinem Therapeuten selbst erfahren, wie Süchte wirken können. ... Zum Tatzeitpunkt wusste ich nicht, dass es sich um pornographische Bilder handelte. Dies habe ich erst im Zuge der Therapie erkannt. ... Dass ich solche Bilder auf meinem PC hatte, wurde mir immer erst hinterher bewusst, wenn ich wieder bei klarem Bewusstsein war. Dann wusste ich auch, dass das falsch ist. Ich habe diese Bilder dann ja auch immer wieder gelöscht. ..." 66 Es ist bereits widersprüchlich, dass der Beklagte einerseits behauptet, erst im Zuge seiner Therapie erkannt zu haben, dass es sich um (kinder-) pornographische Bilder gehandelt habe, andererseits erklärt, ihm sei immer erst hinterher, wenn er wieder bei klarem Verstand gewesen sei - also vor seiner Therapie -, bewusst geworden, dass er solche Bilder auf dem PC gehabt habe; er habe dann auch gewusst, dass das falsch sei, und diese Bilder auch immer wieder gelöscht. Diese Ausführungen sind zudem ersichtlich von dem Bemühen des Beklagten getragen, sein Verhalten unter dem Druck des Disziplinarverfahrens in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. 67 Die Einschätzung, dass der Beklagte auch gezielt nach kinderpornographischen Dateien im Internet gesucht hat, wird zudem durch die Aussagen des sachverständigen Zeugen ... gestützt, der als Mitarbeiter der SB ... an der Untersuchung der Festplatten der Rechner des Beklagten beteiligt war. Der Zeuge hat nachvollziehbar und glaubhaft bekundet, dass er die Website "....net", von der der Beklagte unabsichtlich zu kinderpornographischen Inhalten weitergeleitet worden sein will, aufgerufen habe. Er habe auf dieser Website keine Kinderpornographie finden können, bei der überschlägigen Durchsicht der auf dieser Seite in großer Zahl vorhandenen URLs sei ihm kein Bezug zu Kinderpornographie aufgefallen, und Links, die sich automatisch geöffnet hätten bzw. "Roll-over-Punkte" habe es auf dieser Seite nicht gegeben. Der Beklagte hat die Richtigkeit dieser Ausführungen des sachverständigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung nicht in Zweifel gezogen, und die Kammer sieht ebenfalls keine Anhaltspunkte, die solche Zweifel begründen könnten. 68 Belastet wird der Beklagte schließlich auch dadurch, dass der sachverständige Zeuge glaubhaft bekundet hat, dass er auf beiden Computern des Beklagten, also sowohl dem I-Mac 350 als auch dem Fujitsu Siemens 4 - diesen hat der Beklagte nach seinen Angaben seit Ende 2007 benutzt - eine einschlägige Website mit dezidiert kinderpornographischem Inhalt namens "www.....com" gefunden habe. Auch dies stützt die Annahme, dass der Beklagte kinderpornographische Bilddateien nicht nur unabsichtlich zusammen mit allgemein pornographischen Dateien auf seinen Rechner heruntergeladen hat, sondern dass er auch gezielt nach kinderpornographischen Bilddateien gesucht und diese auf seine Rechner heruntergeladen hat. Selbst wenn man dem Vorbringen des Beklagten, er habe immer wieder solche kinderpornographischen Dateien gelöscht, wenn er wieder nüchtern gewesen sei, Glauben schenkt, ändert dies nichts daran, dass er sich immer wieder - wenn auch möglicherweise immer nur für relativ kurze Zeit - vorsätzlich in den Besitz kinderpornographischer Bilddateien gebracht hat. 69 Es liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte zum Zeitpunkt seiner Verfehlungen schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB, also wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. 70 Die Kammer geht zwar mit den im Verlauf des Straf- bzw. Disziplinarverfahrens vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen (.../..., Verlaufsbeschreibung - ohne Datum - des Aufenthalts des Beklagten in den Fachkliniken ... vom 1. - 31. Juli 2008; Dr. med. ..., Bescheinigung vom 29. September 2008 sowie Gutachten vom 25. August 2009) davon aus, dass der Beklagte an Onlinesexsucht, Alkoholabhängigkeit und einer längeren Depression, möglicherweise auch einer Persönlichkeitsstörung gelitten hat. Dass diese Störungen es dem Beklagten unmöglich gemacht haben könnten, das Unrecht seines Tuns zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln, lässt sich den ärztlichen Äußerungen nicht entnehmen und wird selbst vom Beklagten nicht behauptet. Vielmehr geht die Kammer mit dem Beklagten davon aus, dass diese Störungen lediglich zu einer Minderung seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB geführt haben. Diese steht der Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens jedoch nicht entgegen, sondern ist allenfalls im Rahmen der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen. 71 Die Kammer ist im Übrigen der Überzeugung, dass der Beklagte nicht erst dann auf kinderpornographische Internetseiten bzw. Bilddateien zugegriffen hat, wenn er sich im Zustand erheblicher Alkoholisierung befand, also - mit den Worten des Beklagten - "völlig blau" war. Sofern die Einlassungen des Beklagten in diesem Sinne zu verstehen sein sollten, erscheinen sie angesichts seiner sonstigen Schilderungen seines Suchtverhaltens als lebensfremd und sind vor dem Hintergrund der bei seinen Erklärungen festzustellenden Tendenz zur Verharmlosung als bloße Schutzbehauptung zu bewerten. 72 Durch das vorsätzliche Sichverschaffen und den Besitz kinderpornographischer Bilddateien hat der Beklagte ein so schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen begangen, dass er das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (zum Folgenden vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 25. September 2007 - 2 WD 19.06 -, Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni 2009 - DL 16 S 71/09 -, juris; Urteil vom 2. April 2009 - DL 16 S 3290/08 -, juris; VGH Bayern, Urteil vom 15. Juli 2009 - 16a D 07.2692; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. August 2009 - 10 L 4/08 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. November 2004 - 3 LD 1/03 -, NVwZ 2005, 350; OVG Saarland, Beschluss vom 06. September 2007 - 7 B 346/07 -, NVwZ 2008, 107). 73 Das erhebliche Gewicht der Verfehlung des Beklagten kommt bereits in der Strafvorschrift des § 184b Abs. 4 StGB zum Ausdruck. Diese stellt den Besitz und das Sichverschaffen des Besitzes kinderpornographischer Schriften unter Strafe, weil der Täter durch ein solches Verhalten mittelbare Verantwortung für die Existenz des Marktes für Kinderpornografie und für den mit der Versorgung dieses Marktes verbundenen Kindesmissbrauch trägt. Die Strafvorschrift dient der Bekämpfung des "Realkinderpornomarktes" und damit dem sexuellen Missbrauch von Kindern sowie dem Schutz ihrer Menschenwürde. Kinderpornographie geht eindeutig über die nach den gesellschaftlichen Anschauungen und Wertvorstellungen des sexuellen Anstandes gezogenen, dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechenden Grenzen hinaus. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in höchstem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Der Konsument von kinderpornographischen Schriften - insbesondere Bildern- , die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergegeben, ist wie der Produzent solcher Schriften für die mit der Herstellung von Kinderpornografie zwangsläufig verbundenen gravierenden Verletzungen an Leib und Seele der hierbei missbrauchten Kinder verantwortlich. 74 Durch das festgestellte außerdienstliche Sichverschaffen und den Besitz kinderpornographischer Bilddateien hat der Beklagte seine Dienstpflichten schwer verletzt. Er hat schuldhaft gegen seine Pflicht verstoßen, sich auch außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 2 BeamtStG, § 64 Abs. 1 Satz 3 LBG), wozu auch die Pflicht gehört, die Gesetze - insbesondere die Strafgesetze - zu beachten. Sein strafbares außerdienstliches Verhalten stellt ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, da es nach den Umständen des konkreten Falles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG, § 85 Abs. 1 LBG). Der Besitz und die Besitzverschaffung kinderpornografischer Darstellungen beweisen nicht zuletzt vor dem Hintergrund der angesichts der hohen Persönlichkeits- und Sozialschädlichkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen eingeführten Strafbewehrung erhebliche Persönlichkeitsmängel eines Beamten, die das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttern. 75 Ein Lehrer, der sich kinderpornografisches Material verschafft und solches Material besitzt, ist angesichts des besonderen Gewichts, das einem solchen Fehlverhalten im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zukommt, regelmäßig aus dem Dienst zu entfernen; Ausnahmen hiervon kommen nur in minderschweren Fällen oder beim Vorliegen besonderer Milderungsgründe in Betracht. Lehrern obliegt nämlich die Aufgabe, die ihnen anvertrauten Schüler über die reine Wissensvermittlung hinaus insbesondere zur Nächstenliebe, zu einer sittlichen Haltung und zur Anerkennung ethischer Normen zu erziehen (vgl. Art. 33 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV -, § 1 Abs. 2 Satz 1 Schulgesetz - SchulG -). Ein nach § 184b Abs. 4 StGB strafbares Verhalten eines Lehrers verstößt gegen die ihm obliegenden grundlegenden Pflichten, da er die genannten Erziehungsziele nicht glaubhaft vermitteln kann, wenn er - sei es auch nur außerdienstlich - ein Verhalten an den Tag legt, das mit diesen Erziehungszielen keinesfalls zu vereinbaren ist. Der Verstoß eines Lehrers gegen diese zum Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch erlassene Strafvorschrift bewirkt deshalb in der Regel einen endgültigen und vollständigen Verlust des auf seine Stellung als Erzieher und Vorbild für die Schüler bezogenen Ansehens und Vertrauens von Eltern und Dienstherrn. Eltern kann nicht zugemutet werden, ihre Kinder einem Lehrer zur Erziehung anzuvertrauen, der Straftaten in diesem Bereich begangen hat. Schon der Gedanke, ihr Kind könnte zum Objekt widernatürlicher Vorstellungen und Wünsche eines Lehrers werden, muss Eltern unerträglich erscheinen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2009 - 16 S 71/09 -). 76 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Regelfalls mit der regelmäßigen Folge der Entfernung aus dem Dienst erfüllt, da der Beklagte sich über einen Zeitraum von zwei Jahren immer wieder den Besitz an kinderpornographischen Bilddateien verschafft hat. Angesichts der Dauer des Fehlverhaltens, der Zahl der rekonstruierten Bilddateien und der Schwere der darin dargestellten Missbrauchstatbestände kann von einem minderschweren Fall keine Rede sein. Dies gilt auch dann, wenn man entsprechend den vom Beklagten vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen davon ausgeht, dass bei ihm keine pädophilen Neigungen vorliegen, sondern er möglicherweise "nur" dem Reiz des Verbotenen erlegen ist. Milderungsgründe, die zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme Veranlassung geben könnten, liegen ebenfalls nicht vor. 77 Dieser Bewertung steht auch der Umstand, dass im Strafverfahren lediglich eine Ahndung durch Strafbefehl erfolgt und lediglich eine Geldstrafe verhängt worden ist, nicht entgegen. Die Kammer ist nämlich nach § 16 Abs. 1 LDG lediglich an die tatsächlichen Feststellungen eines Strafgerichts gebunden, zudem nur dann, wenn diese in einem Urteil und nicht lediglich in einem Strafbefehl getroffen werden. Keine Bindung besteht hingegen hinsichtlich der Bewertung der Schwere einer Tat, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die Maßstäbe des Strafverfahrens einerseits und die des Disziplinarverfahrens andererseits erheblich voneinander abweichen. Während das Strafverfahren dazu dient, den Verstoß gegen die grundsätzlich für alle Bürger geltenden Strafrechtsnormen zu sanktionieren, dient das Disziplinarverfahren dazu festzustellen, ob und in welchem Umfang das Fehlverhalten eines Beamten sich im konkreten Fall auf das zwischen ihm und dem Dienstherrn sowie der Allgemeinheit bestehende Vertrauensverhältnis auswirkt, und die für die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erforderlichen Disziplinarmaßnahmen zu verhängen oder im Falle des endgültigen Vertrauensverlustes das Dienstverhältnis zu beenden. Daher steht die Verhängung einer milden Kriminalstrafe einer gravierenden Disziplinarmaßnahme bis hin zur Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich nicht entgehen. 78 Ein solcher Milderungsgrund, der die Verfehlung des Beklagten in einem Umfang mindern würde, dass noch ein Rest von Vertrauen verbleiben und damit die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses als vertretbar erscheinen würde, ist zunächst nicht darin zu sehen, dass der Beklagte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat. Dem Beklagten musste nämlich die gänzliche Unvereinbarkeit seines Verhaltens mit den ihm gerade als Lehrer obliegenden zentralen Pflichten trotz verminderter Schuldfähigkeit ohne weiteres klar sein. In einem solchen Fall muss von einem Beamten erwartet werden, dass er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen eine Verletzung dieser Pflicht aufbietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 D 5/02 -, juris). Da der Beklagte dies über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren nicht getan, sondern sein Fehlverhalten fortgesetzt hat, lässt seine verminderte Schuldfähigkeit das Gewicht seines Dienstvergehens nicht entscheidend geringer erscheinen. 79 Da der Beklagte sich über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren immer wieder in den Besitz kinderpornografischen Materials gebracht hat, stellt sein Verhalten auch kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen dar, bei dem davon ausgegangen werden könnte, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht vollkommen zerstört ist und noch wiederhergestellt werden kann. 80 Der Milderungsgrund der "Überwindung einer negativen Lebensphase" führt ebenfalls nicht zu einem Absehen von der Entfernung aus dem Dienst. Da der Beklagte auf Grund der dargestellten besonderen Persönlichkeits- und Sozialschädlichkeit seines Verhaltens als Lehrer durch ihm vorwerfbares schweres Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört hat, lässt sich der Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht durch eine nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensweise rückgängig machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2002 - 1 D 6/02 - Juris - ständige Rechtsprechung -). 81 Da der Beklagte aufgrund seines Dienstvergehens für seinen Dienstherrn und die Allgemeinheit untragbar geworden ist, steht auch der Umstand, dass der Beklagte disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung als überdurchschnittlich beurteilt worden sind, der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Diese erscheint auch nicht unverhältnismäßig, sondern stellt die angemessene Maßnahme für das schwerwiegende vorsätzliche Verhalten des Beklagten dar. 82 Für eine abweichende Entscheidung zum Unterhaltsbeitrag (§ 70 LDG) sieht die Kammer keine Veranlassung. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Gewährung des Unterhaltsbeitrags über den in § 8 Abs. 2 bestimmten Zeitraum von sechs Monaten hinaus zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist. 83 Die Kostenentscheidung beruht auf § 99 Abs. 1 LDG; Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz sind gebührenfrei. 84 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 21 LDG i. V. m. § 167 VwGO.