Beschluss
1 L 241/12
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2013:0827.1L241.12.0A
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Leitsätze
1. Der Beginn des Fristablaufs für die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG setzt neben der Mitteilung eines wirksamen Kaufvertrags an den Vorkaufsberechtigten auch die Mitteilung über den Eintritt der Wirksamkeit des Vertrags voraus.(Rn.11)
2. Liegen der Behörde keine anderslautenden Erkenntnisse vor, so ist die Annahme rechtsfehlerfrei, die Übergabe des Grundstücks an einen anerkannten Naturschutzverband nach Ausübung des Vorkaufsrechts biete gegenüber dem Verbleib des Grundstücks im Eigentum eines privaten Forstbesitzers ein Höchstmaß an Gewähr dafür, dass die naturschutzfachliche Entwicklungsziele auch erreicht werden und die Ausübung des Vorkaufsrechts deshalb erforderlich i.S.v. § 66 Abs. 2 BNatSchG sei.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 24. Oktober 2012 – 5 A 1513/10 – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 375,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beginn des Fristablaufs für die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG setzt neben der Mitteilung eines wirksamen Kaufvertrags an den Vorkaufsberechtigten auch die Mitteilung über den Eintritt der Wirksamkeit des Vertrags voraus.(Rn.11) 2. Liegen der Behörde keine anderslautenden Erkenntnisse vor, so ist die Annahme rechtsfehlerfrei, die Übergabe des Grundstücks an einen anerkannten Naturschutzverband nach Ausübung des Vorkaufsrechts biete gegenüber dem Verbleib des Grundstücks im Eigentum eines privaten Forstbesitzers ein Höchstmaß an Gewähr dafür, dass die naturschutzfachliche Entwicklungsziele auch erreicht werden und die Ausübung des Vorkaufsrechts deshalb erforderlich i.S.v. § 66 Abs. 2 BNatSchG sei.(Rn.12) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 24. Oktober 2012 – 5 A 1513/10 – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 375,00 EUR festgesetzt. Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 23. November 2010, mit dem der Beklagte zugunsten des Landes Mecklenburg-Vorpommern das gesetzliche Vorkaufsrecht nach § 66 BNatSchG i. V. m. § 34 NatSchAG M-V für das im Kaufvertrag (UR-Nr. .../2010 der Notarin N...) aufgeführte Flurstück 15 der Gemarkung K..., Flur 009 gegenüber dem Verkäufer, dem Beigeladenen, ausgeübt hat. Das Grundstück liegt im Naturschutzgebiet "K... und O...". Käufer des Grundstücks ist der Kläger. Mit dem angefochtenen Urteil vom 24. Oktober 2012 – 5 A 1513/10 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die fristgerechte Ausübung des Vorkaufsrechts sei aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsfürsorge im Sinne von § 66 Abs. 2 BNatSchG erforderlich gewesen. Der Schutz des Grundstücks vor einer Beeinträchtigung der Naturschutzzwecke aufgrund der wirtschaftlichen Interessen des Forsteigentümers als auch die beabsichtigte Entwicklung des Waldes zu einem geschlossenen Altholzbestand als Lebensraum für Großvögel, insbesondere für den Schreiadler, rechtfertigten die Ausübung des Vorkaufsrechts. Der nach Zustellung des Urteils an den Kläger am 01. November 2012 fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 29. November 2012 gestellte und am 02. Januar 2013 begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschl. v. 22. August 2011 - 1 BvR 1764/09 -, NVwZ-RR 2011, 963). Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor. Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen etwa Beschl. v. 15.10.2008 - 1 L 104/05 -). In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift – gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz – Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (ebenfalls ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. a. a. O.). Nach diesem Maßstab kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht. Der Kläger macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft von einer Rechtzeitigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten ausgegangen sei. Der Beklagte habe spätestens ab dem 23. September 2010 Kenntnis über einen wirksamen Kaufvertrag gehabt, so dass die Ausübungsfrist spätestens ab diesem Datum zu berechnen sei. Die Ausübung des Vorkaufsrechts mit dem am 26. November 2010 zugegangenen Bescheid sei damit außerhalb der Ausübungsfrist erfolgt. Außerdem habe das Verwaltungsgericht § 66 BNatSchG unzutreffend ausgelegt. Die Vorschrift stelle einen Eingriff in die Privatautonomie und damit auch das Eigentumsrecht des Klägers im Hinblick auf das ihm mit Vertragsunterzeichnung zugefallene Anwartschaftsrecht dar. Danach sei die Ausübung des Vorkaufsrechts die Ausnahme von der Regel. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung, allein die Zugehörigkeit des Grundstücks zu einem der in § 66 Abs. 1 BNatSchG aufgeführten Gebiete rechtfertige die Ausübung und nur ausnahmsweise, nämlich bei fehlender Naturschutzabsicht, sei dies nicht der Fall, hebele die Regelung in § 66 Abs. 2 BNatSchG aus. Die Erforderlichkeit zur Ausübung des Vorkaufsrechts stelle die Ausnahme dar und sei positiv durch den Berechtigten im konkreten Fall nachzuweisen. Dieser Nachweis sei nicht erbracht worden. Allein das Abstellen auf die Stellung des Klägers als privater Forstbesitzer stelle wiederum eine unzulässige Ausdehnung des Eigentumseingriffs in die Rechte des Klägers dar. Die im Gerichtsverfahren dargestellten bisherigen Bemühungen des Klägers zur Erhaltung des Waldes und zur Durchsetzung des Naturschutzes auf ihm gehörenden Flächen im Naturschutzgebiet "K... und O..." seien durch das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden; andernfalls wäre das Gericht zu der Erkenntnis gelangt, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht erforderlich war. Schließlich habe das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft keine Abwägung mit den sonstigen Sanktionierungs- und Eingriffsmöglichkeiten des Bundesnaturschutzgesetzes vorgenommen. Das Gericht hätte dann nämlich feststellen müssen, dass es gegenüber dem Kläger mildere Mittel gegeben hätte, die nicht zu einem vollständigen Ausschluss des grundgesetzlich garantierten Eigentumsrechts führen. Die Rüge der fehlerhaften Annahme des Verwaltungsgerichts bezüglich der fristgemäßen Ausübung des Vorkaufsrechts trägt das Zulassungsbegehren nicht. Nach § 66 Abs. 3 S. 4 BNatSchG, § 469 Abs. 2 S. 1 BGB, § 34 Abs. 3 S. 2 NatSchAG M-V beträgt die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts zwei Monate ab Empfang der Mitteilung über den Inhalt des geschlossenen Vertrages. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Hinweis auf einschlägige Kommentarliteratur (Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 66 Rz 29; Sauthoff in GK-BNatSchG, 2012, § 66 Rz 10) zutreffend festgestellt, dass diese Frist trotz einer Mitteilung nur zu laufen beginnt, wenn der Vertrag wirksam ist. Es hat weiter festgestellt, dass dies zum Zeitpunkt des Eingangs des ersten Ersuchens der Notarin zur Erteilung eines Negativattestes bei dem Beklagten spätestens am 14. September 2010 noch nicht der Fall war, weil die zur Wirksamkeit des Kaufvertrages erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag. Diese war erst am 20. September 2010 bei der Notarin eingegangen. Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts sei deshalb frühestens am 13. Oktober 2010 in Gang gesetzt worden, als die Notarin noch einmal den Kaufvertrag übersandt habe; zu diesem Zeitpunkt sei der Vertrag wirksam gewesen. Der dem Kläger am 26. November 2010 zugestellte Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts sei deshalb innerhalb der ab dem 13. Oktober 2010 zu berechnenden zweimonatigen Frist erfolgt. Schließlich hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur (OVG Magdeburg, Beschl. v. 23. Juli 2001 - A 2 S 671/99 -, LKV 2002, 187; Sauthoff, a.a.O., § 66 Rz 21 m.w.N.; Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O.) ausgeführt, dass der Berechtigte zur Ausübung des Vorkaufsrechts bereits vor einer Wirksamkeit des Kaufvertrages berechtigt sei und der Beklagte deshalb zur Ausübung des Vorkaufsrechts im November 2010 auch für den Fall berechtigt gewesen sei, dass man annehme, die Ausübungsfrist habe erst mit der Mitteilung der Notarin am 25. Januar 2011 über die eingetretene Wirksamkeit des Kaufvertrages zu laufen begonnen. Dies vorausgesetzt ist das Verwaltungsgericht entgegen der Behauptung des Klägers, dem Beklagten habe der mit Eingang der Grundstücksverkehrsgenehmigung bei der Notarin am 20. September 2010 wirksam gewordene Kaufvertrag bereits am 23. September 2010 vorgelegen, nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, wenn es festgestellt hat, dem Beklagten sei erst am 13. Oktober 2010 ein wirksamer Kaufvertrag zugegangen. Zwar findet sich in der Bezugnahmezeile der Anhörungsschreiben des Beklagten an den Kläger und den Beigeladenen vom 22. Oktober 2010 zum dort genannten Kaufvertrag der Vermerk "eingegangen am 23.09.2010". Auf dem Schreiben an den Kläger befindet sich jedoch ein undatierter handschriftlicher Vermerk "irrtümlich falsches Datum! KV ist am 13.10.2010 eingegangen". Ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge ist der Kaufvertrag am 13. Oktober 2010 als Anlage zu dem Schreiben der Notarin vom 12. Oktober 2010 eingegangen. Ein Hinweis auf einen Eingang des wirksamen Kaufvertrages am oder um den 23. September 2010 herum, wie der Kläger behauptet, lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. In den Vorgängen findet sich lediglich das Schreiben der Notarin vom 21. September 2010, mit dem diese mitteilt, eine beglaubigte Abschrift des Vertrages bereits mit Schreiben vom 19. August 2010 übersandt zu haben. Dem Schreiben war lediglich eine Kopie des Schreibens vom 19. August 2010 beigefügt. Dass dem Beklagten vor dem 13. Oktober 2010 und vor Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung eine Kopie des seinerzeit noch nicht wirksamen Kaufvertrages übersandt worden sein könnte, was nach dem vorliegenden Übersendungsschreiben des Vorstandes der Landesforst Mecklenburg-Vorpommern – Anstalt des öffentlichen Rechts – vom 07. September 2010 möglich erscheint, ändert nichts, denn die Mitteilung eines (noch) nicht wirksamen Kaufvertrages setzt – wie oben dargestellt – die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts nicht in Lauf (vgl. insoweit zur Zweimonatsfrist für das Vorkaufsrecht nach § 28 Abs. 2 S. 1 BauGB auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 01.03.1996 - 3 S 13/94 - zit. n. juris). Ohne dass es für die vorliegende Entscheidung darauf ankommt, dürfte für den Beginn des Fristenlaufs für die Ausübung des Vorkaufsrechts aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auch zu fordern sein, dass der zuständigen Behörde der Eintritt der Wirksamkeit von den Beteiligten mitgeteilt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg a.a.O.). Nicht ausreichend erscheint es dagegen, wenn der Behörde zunächst nur eine Mitteilung über die Existenz eines Kaufvertrages oder ein (noch) unwirksamer Kaufvertrag übersandt wird und später der Kaufvertrag – nach Eintritt seiner Wirksamkeit – (nochmals) übersandt wird, ohne einen ausdrücklichen Hinweis auf die nunmehr eingetretene Wirksamkeit, es sei denn, dies ergibt sich zweifelsfrei aus sonstigen der Behörde bekannten Umständen. Die Behörde muss aus der Mitteilung oder sonstigen ihr bekannten Umständen zweifelsfrei erkennen können, dass und zu welchem Zeitpunkt der Vertrag Wirksamkeit erlangt hat, um beurteilen zu können, bis zu welchem Zeitpunkt sie das Vorkaufsrecht ausüben kann. Eine solche sichere Kenntnis über den Eintritt der Wirksamkeit des Kaufvertrages hat der Beklagte trotz der bereits mit Schreiben an die Notarin vom 14. September 2010 geäußerten Bitte um Information erst mit deren Schreiben vom 25. Januar 2011 erlangt. Auch der weitere Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe § 66 BNatSchG unzutreffend ausgelegt und rechtsfehlerhaft angewendet, kann nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils führen. Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Eigentumsübertragungsanspruch des Klägers entgegen der von ihm im Zulassungsverfahren geäußerten Auffassung von Anbeginn mit der Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Berechtigten belastet ist, so dass keine Eigentumsposition berührt wird (Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., § 66 Rz 27 m.w.N.). Die Begründung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts in Naturschutzgebieten zugunsten der für den Naturschutz zuständigen Gebietskörperschaften stellt eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums dar (BVerwG, Beschl. v. 07.03.1996 - 4 B 18.96 -, zit. n. juris). Wenn § 66 Abs. 2 BNatSchG fordert, dass das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden darf, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist, so hat der Gesetzgeber damit nicht den Grundsatz aufgestellt, dass die Ausübung nur im Ausnahmefall zulässig sein soll. Die Vorschrift enthält lediglich eine Bedingung für die Ausübung des Vorkaufsrechts, nämlich die Erforderlichkeit aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge. Solche Gründe sind nach dem Willen des Gesetzgebers etwa die dauerhafte Sicherung einer Fläche für Naturschutz und Landschaftspflege oder die Ermöglichung der Durchführung von Maßnahmen zu Naturschutz und Landschaftspflege (vgl. BT-Drs. 16/12274, S. 76). Das Verwaltungsgericht hat dazu in seiner Entscheidung festgestellt, dass der Schutz des Grundstücks vor einer Beeinträchtigung der Naturschutzzwecke aufgrund der wirtschaftlichen Interessen des Forsteigentümers als auch die beabsichtigte Entwicklung des Waldes zu einem geschlossenen Altholzbestand als Lebensraum für Großvögel, insbesondere für den Schreiadler, die Ausübung des Vorkaufsrechtes rechtfertige. Dabei ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine Erforderlichkeit bereits dann zu bejahen ist, wenn die im Sinne des Naturschutzes gebotene Nutzung nicht gesichert ist, solange das Grundstück in privater Hand verbleibt. In diesem Zusammenhang hat das Gericht weiter ausgeführt, dass es dem Kläger seine fachlichen Fähigkeiten als Revierförster und sein eigenes Interesse am Naturschutz nicht abspreche. Als Eigentümer eines Forstgrundstückes bewirtschafte er dies jedoch als Privatperson und verfolge damit wie andere private und öffentliche Forstbesitzer auch in erster Linie seine wirtschaftlichen Interessen, die mit den Belangen des Naturschutzes nicht übereinstimmen müssten. Der Beklagte beabsichtige dagegen, das Flurstück zum Zwecke des Großvogelschutzes dem X... zur Verfügung zu stellen, der bereits der größte Flurstückseigentümer im Naturschutzgebiet sei. Diesen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Kläger im Zulassungsverfahren nicht mit Gründen entgegengetreten, die eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen würden. Der Kläger zieht das im Bescheid aufgeführte und vom Verwaltungsgericht bestätigte naturschutzfachliche Entwicklungsziel der Stabilisierung und Verbesserung eines naturnahen Waldökosystems sowie die Optimierung der Lebensräume verschiedener Artengruppen, insbesondere Großvögel, nicht in Zweifel. Er verweist lediglich unter Hinweis auf seine Tätigkeit als Revierförster in dem Gebiet und seine eigenen erfolgreichen Anstrengungen für den Naturschutz darauf, dass die genannten naturschutzfachlichen Ziele auch – ggfs. unter Zuhilfenahme des sonstigen naturschutzrechtlichen Instrumentariums - realisiert werden könnten, wenn er, der Kläger, Eigentümer des Grundstücks wäre; eine Ausübung des Vorkaufsrechts wäre deshalb nicht erforderlich. Diesem bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorliegenden Vortrag des Klägers musste das Verwaltungsgericht jedoch nicht, wie vom Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags gefordert, weiter nachgehen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die im Sinne des Naturschutzes gebotene Nutzung sei nicht gesichert, solange das Flurstück in privater Hand verbleibe, ist frei von Rechtsfehlern. Bei einer Privatperson, die ein Waldgrundstück käuflich erwirbt, kann ohne das Vorliegen von Erkenntnissen, die eine andere Bewertung zulassen, regelmäßig angenommen werden, dass diese Person mit dem Grundstück forstwirtschaftliche Interessen verfolgt, die mit den Belangen des Naturschutzes – hier den o. g. naturschutzfachlichen Entwicklungszielen – nicht unter allen Umständen im Einklang stehen. Damit wird dem Kläger weder die Fähigkeit noch das Interesse an einer Nutzung des Grundstücks abgesprochen, die den Belangen des Naturschutzes Rechnung trägt. Die Annahme beruht vielmehr darauf, dass die Übergabe der Fläche an einen anerkannten Naturschutzverband gegenüber einem Verbleiben der Fläche im Eigentum einer forstwirtschaftlich tätigen Privatperson ein Höchstmaß an Gewähr dafür bietet, dass die naturschutzfachlichen Ziele auch erreicht werden. Der Kläger hat demgegenüber keine Gründe vorgetragen, die eine andere Bewertung erfordern würden. Dazu reichen weder seine Hinweise auf seine Aktivitäten als zuständiger Revierförster in dem betreffenden Gebiet noch sein eigenes Interesse und sein Eintreten für die Belange des Naturschutzes, solange nicht erkennbar wird, dass er mit dem Erwerb der Fläche keine forstwirtschaftlichen Interessen, sondern ausschließlich solche Zwecke verfolgt, die mit den genannten angestrebten naturschutzfachlichen Zielen unter allen Umständen im Einklang stehen. Eine solche Motivation für den Erwerb hat der Kläger nicht vorgetragen; sie wäre auch kaum nachvollziehbar angesichts des Umstandes, dass die Verwirklichung der naturschutzfachlichen Ziele bereits durch die Übergabe an einen anerkannten Naturschutzverband gesichert sind, ohne dass es eines Erwerbs des Flurstücks durch den Kläger mit einem durchaus nicht unbeachtlichen finanziellen Aufwand bedürfte. Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch das vom Beklagten ausgeübte Ermessen mit zutreffender Begründung, auf die insoweit verwiesen wird, als rechtmäßig erachtet. Insoweit bleibt das Zulassungsbegehren jegliche Begründung dafür schuldig, ob und inwieweit andere Maßnahmen unterhalb der Schwelle des Vorkaufsrechts den Kläger weniger belasten würden. Die Auferlegung von Duldungspflichten, die jegliche auf Gewinnerzielung gerichtete forstwirtschaftliche Tätigkeit ausschließt oder zumindest auf einen wirtschaftlich nicht mehr sinnvollen Umfang begrenzt, dürfte sich gegenüber der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht als weniger belastende Maßnahme darstellen. Dass den für die Entscheidung zugrunde zu legenden Zielen des Naturschutzes mit den genannten Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 ff BNatSchG nicht mit demselben Maß an Sicherheit Geltung verschafft werden könnte, erscheint offenkundig und bedarf keiner weiteren Erörterung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.