Urteil
7 K 491/20 We
VG Weimar 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2023:1020.7K491.20WE.00
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Leitsätze
1. Zur Feststellung der tatbestandlichen Erforderlichkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts aus § 66 Abs 2 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) reicht es aus, wenn der Erwerb eines Grundstücks durch die öffentliche Hand vorteilhafte Auswirkungen auf die Belange des Naturschutzes hat, beispielsweise durch eine Biotopverbesserung im Wege der Nutzungsfreistellung. (Rn.64)
2. Soweit im Rahmen der Ermessensprüfung die erneute Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts und hierbei die Wahl des mildesten Mittels zu prüfen ist, stellen weder ordnungsrechtliche Vorgaben noch privatrechtliche Verträge mit dem Erstkäufer mildere Mittel in diesem Sinne dar, weil diese nicht gleich geeignet sind, die naturschutzfachlichen Zwecke zu erreichen. (Rn.89)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der jeweils festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Feststellung der tatbestandlichen Erforderlichkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts aus § 66 Abs 2 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) reicht es aus, wenn der Erwerb eines Grundstücks durch die öffentliche Hand vorteilhafte Auswirkungen auf die Belange des Naturschutzes hat, beispielsweise durch eine Biotopverbesserung im Wege der Nutzungsfreistellung. (Rn.64) 2. Soweit im Rahmen der Ermessensprüfung die erneute Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts und hierbei die Wahl des mildesten Mittels zu prüfen ist, stellen weder ordnungsrechtliche Vorgaben noch privatrechtliche Verträge mit dem Erstkäufer mildere Mittel in diesem Sinne dar, weil diese nicht gleich geeignet sind, die naturschutzfachlichen Zwecke zu erreichen. (Rn.89) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der jeweils festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). A. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Zwar fallen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Abwicklung eines von der Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 66 Bundes-Naturschutzgesetz (BNatSchG) betroffenen Kaufvertrags in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Wird jedoch – wie hier – von den Beteiligten darüber gestritten, ob zunächst die Voraussetzungen der Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG erfüllt sind, ist hierfür der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da es sich bei der Erklärung der Geltendmachung des Vorkaufsrechts gem. § 31 Abs. 2 Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG) um einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt handelt (Gellermann in: Landmann/Rohmer UmweltR 101. EL Juni 2023, BNatSchG § 66 Rn. 17). Die Anfechtungsklage gegen einen Vorkaufsbescheid ist die zutreffende Klageart (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 18.02.2015, 5 K 525/12 Me, juris Rn. 20) und die Klageschrift ist innerhalb der Klagefrist beim zuständigen Verwaltungsgericht Weimar eingegangen. Es bedurfte gem. § 9 Abs. 1 S. 1 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (ThürAGVwGO) keines Vorverfahrens. Eine der in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Ausnahmen liegt nicht vor. Die Klägerin ist klagebefugt, da die Ausübung des Vorkaufsrechts geeignet ist, ihren Eigentumsverschaffungsanspruch aus dem geschlossenen Notarvertrag zu vereiteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.1982, 4 B 98.92, juris Rn. 3 und Beschluss vom 15.02.2000, 4 B 10.00, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.06.2012, OVG 2 B 25.10, juris). B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz vom 27.02.2020, mit dem der Beklagte das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht ausgeübt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Kaufvertrags abzustellen. Rechtsgrundlage für das durch den Beklagten ausgeübte Vorkaufsrecht ist § 31 Abs. 1 Nr. 1 a) ThürNatG i. V. m.§ 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG. § 66 BNatSchG kommt trotz des grundsätzlichen Vorrangs der später erlassenen landesrechtlichen Regelungen nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 GG (Reiff in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG 3. Aufl. 2021, juris § 66 Rn. 19) insoweit zur Anwendung, als die landesrechtliche Regelung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 a) ThürNatG § 66 BNatSchG in Bezug nimmt und so die bundesrechtliche Vorschrift weiterentwickelt. Das Vorkaufsrecht ist nach der Gesetzesbegründung zu § 66 BNatSchG, auf den § 31 Abs. 1 Nr. 1 a) ThürNatG verweist, ein Instrument des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Mit seiner Hilfe besteht die Möglichkeit des Erwerbs von Flächen von hohem naturschutzfachlichem oder auch Erholungswert. Dadurch lassen sich einesteils Flächen dauerhaft für Zwecke des Naturschutzes sichern, zum anderen kann zum Teil nur durch Flächenerwerb die Durchführung bestimmter Maßnahmen ermöglicht werden, für die ansonsten wegen Überschreitens der Zumutbarkeitsschwelle Ausgleich gezahlt werden müsste (BT-Drs. 16/12274, S. 76). Im Gegensatz zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen oder privatrechtlichen Vereinbarungen mit Grundstückseigentümern verschafft das Vorkaufsrecht dem Staat die Möglichkeit, durch den Erwerb des Grundstücks einen freien Zugriff zur Realisierung der dem Naturschutz dienenden Maßnahmen zu bekommen (Teßmer in: BeckOK UmweltR 67. Ed. 01.01.2022, BNatSchG § 66 Rn. 1), um die biologischen Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft einschließlich ihres Erholungswertes wirksam zu schützen (Gellermann in: Landmann/Rohmer UmweltR 101. EL Juni 2023, BNatSchG § 66 Rn. 1). II. In formell-rechtlicher Hinsicht begegnet der Bescheid keinen Bedenken. 1. Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz hat den angegriffenen Bescheid im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassen. Zuständig für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist die Untere Naturschutzbehörde nach § 31 Abs. 2 S. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2a ThürNatG, nach Abgabe an die Obere Naturschutzbehörde gem. § 31 Abs. 2 S. 5 ThürNatG wird diese gem. § 31 Abs. 2 S. 6 ThürNatG zuständig i. S. v. § 31 Abs. 1 Nr. 1a ThürNatG. Gemäß § 31 Abs. 2 ThürNatG wird das Vorkaufsrecht des Landes von der Oberen Naturschutzbehörde durch Verwaltungsakt ausgeübt. Obere Naturschutzbehörde ist nach § 2 Abs. 3 ThürNatG das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. 2. Das Vorkaufsrecht wurde auch fristgemäß ausgeübt. Das Vorkaufsrecht kann gem. § 31 Abs. 3 ThürNatG nur innerhalb von zwei Monaten nach dem Zugang der in § 31 Abs. 2 S. 3 ThürNatG genannten Mitteilung ausgeübt werden. Im Fall der Abgabe nach Absatz 2 Satz 5 verlängert sich die Frist um weitere zwei Monate. Diese Ausschlussfrist beginnt, sobald dem Berechtigten der Inhalt des Kaufvertrages vollständig und richtig mitgeteilt worden ist (BGH NJW-RR 2006, 1449, 1450; Gellermann in: Landmann/Rohmer UmweltR 101. EL Juni 2023, BNatSchG § 66 Rn. 17). Die Mitteilung über den Kaufvertrag gem. § 469 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ging am 22.11.2019 bei der Landschaftsschutzbehörde des Landkreises Nordhausen ein, die Frist begann daher gem. §§ 31 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), 187 Abs. 1 BGB am 23.11.2019 zu laufen. Der Landkreis gab die Prüfung des Vorkaufsrechts an die Obere Naturschutzbehörde i. S. d. § 31 Abs. 2 S. 3 ThürNatG ab, so dass sich die Frist gem. § 31 Abs. 2 S. 5 ThürNatG um zwei Monate bis zum 22.03.2020 verlängerte (§§ 31 Abs. 1 ThürVwVfG, 188 BGB). Fristablauf war gem. § 31 Abs. 3 ThürVwVfG zum Montag, der 23.03.2020. Der Bescheid vom 27.02.2020 wurde den Beigeladenen am 29.02.2020 und der Klägerin am 02.03.2020 zugestellt, so dass die Frist des § 31 Abs. 3 S. 2 ThürNatG eingehalten war. 3. Die Klägerin und die Beigeladenen wurde mit Schreiben vom 30.01.2020 i. S. d. § 28 Abs. 1 ThürVwVfG zur beabsichtigten Ausübung des Vorkaufrechts ordnungsgemäß angehört. III. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht begegnet der Bescheid keinen Bedenken. Die Voraussetzungen des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG liegen vor. Es handelt sich um ein nach § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG naturschutzfachlich wertvolles Grundstück (1.), der Vorkaufsfall ist eingetreten (2.), die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nach § 66 Abs. 2 BNatSchG erforderlich (3.), das Vorkaufsrecht ist nicht ausgeschlossen (4.) und die Behörde übte ihr Ermessen fehlerfrei aus (5.). 1. Es handelt sich vorliegend bei beiden betroffenen Flurstücken jeweils um ein naturschutzfachlich wertvolles Grundstück i. S. v. § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG, der über § 31 Abs. 1 Nr. 1a ThürNatG anzuwenden ist, da beide in einem Naturschutzgebiet i. S. v. § 23 BNatSchG liegen. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 ThürNatG kommt es auf die Lage des Grundstücks an. Liegt dieses gem. § 66 Abs. 1 BNatSchG in einem Nationalpark (§ 24 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG), einem Nationalen Naturmonument (§ 24 Abs. 4 BNatSchG), einem Naturschutzgebiet (§ 23 BNatSchG) oder in einem als solchen einstweilig sichergestellten Gebiet, so wird es von dem Vorkaufsrecht erfasst. Naturschutzgebiete sind gem. § 23 BNatSchG rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist. Die Festsetzung als Naturschutzgebiet ergibt sich für das Gebiet „A... S...“ aus der Anordnung Nr. 1 über Naturschutzgebiete vom 30. März 1961 (GBl. II Nr. 27 S. 166) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998, dort Nr. 33 für den Bezirk Erfurt. Für dieses Gebiet wurde die NSG-VO erlassen. Das in Rede stehende Flurstück a liegt vollständig im Naturschutzgebiet „A... S...“. Das weitere betroffene Flurstück b liegt mit einer Teilfläche von 63 m2 von insgesamt 884m2 in demselben Naturschutzgebiet. Für diese Teilfläche von 63m2, welche sich nach Zerlegung als Flurstück e darstellt, wurde das Vorkaufsrecht erklärt. Demnach liegen beide betroffenen Flächen (a und e) vollständig in einem Naturschutzgebiet i. S. v. § 23 BNatSchG und sind daher von § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG erfasst. Das Vorkaufsrecht ist auch nicht nach § 31 Abs. 1 S. 2 ThürNatG ausgeschlossen, da es sich nicht um Innenbereichsgrundstücke nach den §§ 30 und 34 BauGB handelt. 2. Der Vorkaufsfall ist eingetreten, indem ein notarieller Kaufvertrag wirksam über die betroffenen Flächen abgeschlossen wurde. Das Vorkaufsrecht des Landes aus § 66 BNatSchG kann nur ausgeübt werden, wenn der Vorkaufsfall eintritt. § 463 BGB, der aufgrund der Verweisung in § 66 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG anwendbar ist, bestimmt, dass der Abschluss eines Kaufvertrages des Grundstückseigentümers mit einem Dritten den Vorkaufsfall begründet. Es muss ein rechtswirksamer Kaufvertrag vorliegen (BGH, Urteil vom 09.02.1990, V ZR 274/88, BGHZ 110, 230, 232; BGH, Urteil vom 11.02.1977, V ZR 40/75, BGHZ 67, 395, 397) und es darf kein Rücktritt i. S. v. § 31 Abs. 5 ThürNatG erklärt worden sein. Unstreitig liegt ein wirksamer notarieller Grundstückskaufvertrag vor und es wurde auch kein Rücktritt vom Vertrag erklärt. 3. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist auch erforderlich, weil der Erwerb der Flurstücke durch den Beklagten naturschutzfachlichen Zielen dient. Nach § 66 Abs. 2 BNatSchG darf das Vorkaufsrecht nur dann ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge „erforderlich“ ist. Nach der Gesetzesbegründung genügt als Grund für die Ausübung des Vorkaufsrechts etwa die Durchführung von Maßnahmen zu Naturschutz und Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274, S. 76). Anders als eine Enteignung, die nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreichbar ist, kann die Ausübung des Vorkaufsrechts schon dann gerechtfertigt sein, wenn der Erwerb eines Grundstücks vorteilhafte Auswirkungen auf die Belange des Naturschutzes hat (Teßmer in: BeckOK UmweltR 67. Ed. 01.01.2022, BNatSchG § 66 Rn. 10). Insbesondere existierende Planungen der Naturschutzbehörde, die in fachlichen Konzepten wie den Arten- und Biotopschutzprogrammen konkretisiert sind, können die Ausübung des Vorkaufsrechts jedenfalls erforderlich machen (VG Regensburg, Urteil vom 29.09.1992, RO 11 K 91.0599). Teilweise wird es auch für ausreichend gehalten, dass in der Begründung des Ausübungsbescheides beispielhaft genannte Möglichkeiten einer Biotopverbesserung als geeignete Maßnahmen einer ökologischen Optimierung in Betracht kommen (Reiff in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG 3. Aufl. 2021, juris § 66 Rn. 48 m. w. N. zur Rechtsprechung). Der Beklagte beabsichtigt, auch in der Schutzzone III des Naturschutzgebietes Flächen mit ungestörter Waldentwicklung zu schaffen, um Arten, die auf naturnahe Wälder mit hohem Anteil von Tot- und Altholz angewiesen sind, Bewegungsoptionen über diese Flächen (sogenannte Trittsteine) zu bieten, den Austausch der Organismen zwischen den Biotopen zu fördern und damit die Arten zu schützen. Diese Gründe entsprechen dem Schutzzweck und Schutzziel der NSG-VO, insbesondere der Förderung unbewirtschafteter Wälder (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 der NSG-VO), die Erhaltung von Vegetationseinheiten (§ 2 Abs. 2 Nr. 9 der NSG-VO) und der Schutz besonderer Organismenarten (§ 2 Abs. 2 Nr. 12 der NSG-VO), welche unabhängig von der Einteilung in Schutzzonen für das gesamte Naturschutzgebiet vorgegeben sind. Damit dient der Vorkauf Belangen des Naturschutzes und ist dementsprechend auch erforderlich i. S. d. § 66 Abs. 2 BNatSchG. Soweit die Klägerin geltend macht, eine nachhaltige Bewirtschaftung im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft auf Grundlage des Thüringer Waldgesetzes und unter Berücksichtigung der NSG-VO vornehmen zu wollen, muss dieses Interesse schon aufgrund des Gesetzeszwecks hinter dem Ziel der Erweiterung von ungenutzten Waldflächen zugunsten empfindlicher Arten zurücktreten. Die Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die öffentliche Hand i. S. v. § 66 Abs. 2 BNatSchG entfällt nämlich selbst dann nicht, wenn der Erstkäufer anbietet, sich zur Durchführung der von dem das Vorkaufsrecht ausübenden Bundesland bezweckten Naturschutzmaßnahmen zu verpflichten (VG Hamburg, Urteil vom 26.10.2018, 7 K 8334/16, juris Rn. 64). Da das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht, anders als etwa das Vorkaufsrecht der §§ 24 ff. BauGB, keine Abwendungsbefugnis vorsieht (VG Hamburg, Urteil vom 26.10.2018, 7 K 8334/16, juris Rn. 64; Gellermann in: Landmann/Rohmer UmweltR, 101. EL Juni 2023, BNatSchG § 66 Rn. 21), ist es gegenüber anderen naturschutzrechtlichen Instrumentarien erkennbar nicht subsidiär ausgestaltet (Gellermann in: Landmann/Rohmer UmweltR 101. EL Juni 2023, BNatSchG § 66 Rn. 21 m. w. N.). Dadurch weist es dem Erstkäufer von vornherein eine schwächere Position zu und es reicht im Regelfall nicht aus, wenn dieser sich ernsthaft bereit erklärt, die gleichen landschaftspflegerischen Maßnahmen durchzuführen, wie sie der Vorkaufsberechtigte für unverzichtbar hält. Der naturschutzrechtliche Vorkaufsberechtigte muss sich dementsprechend selbst bei unterstellter Gleichwertigkeit der vom Erstkäufer angebotenen Maßnahmen nicht auf ein anderes naturschutzrechtliches Instrumentarium verweisen lassen (VG Meiningen, Urteil vom 18.02.2015, 5 K 525/12 Me, juris Rn. 37). Vielmehr reicht es aus, dass nach allgemeiner Erfahrung die Verwirklichung naturschutzfachlicher Ziele durch den Eigentumserwerb seitens der öffentlichen Hand besser gefördert wird als durch entsprechende Maßnahmen von Privatpersonen, insbesondere im Rahmen zivilrechtlicher Vereinbarungen, wie etwa Bewirtschaftungsvereinbarungen (VGH München, Urteil vom 26.09.1995, 9 B 93.2828, NJW 1996, 2321, 2322; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom. 14.01.2013, 4 LA 173/12, juris Rn. 10). Die Erforderlichkeit wird demnach jedenfalls dann zu bejahen sein, wenn die im Sinne des Naturschutzes gebotene Nutzung nicht gesichert ist, solange das Grundstück in privater Hand verbleibt (OVG Greifswald, Beschluss vom 27.08.2013, 1 L 241/12, juris Rn. 12), zumal der vertragliche Naturschutz typischerweise strukturelle Nachteile birgt (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 10.04.2014, Au 2 K 13.965, juris Rn. 26; VG Regensburg, Urteil vom 26.10.2001, RO 11 K 00.2143, juris Rn. 16; VGH Kassel, Urteil vom 18.01.1996, 3 UE 2544/93, juris Rn. 21, 26; VG Lüneburg, Urteil vom 10.05.2012, 2 A 340/11, juris Rn. 66). Solche Nachteile beruhen darauf, dass zum einen ein Vertrag regelmäßig zeitlich befristet abgeschlossen wird, so dass nach dessen Ablauf neu verhandelt werden muss, ohne dass sichergestellt ist, dass der bisherige Schutzstandard beibehalten werden kann. Zum anderen können nach Abschluss eines Vertrages Unstimmigkeiten über die Auslegung bzw. Reichweite bestimmter Vertragsklauseln auftreten, die zu Beginn als geregelt galten. Ferner verlangt die Einhaltung vertraglicher Pflichten mindestens stichprobenartige Kontrollen und schließlich stellt sich im Falle einer Rechtsnachfolge (etwa durch Versterben des Erstverpflichteten) die Frage, ob der Rechtsnachfolger die naturschutzfachlichen und landschaftspflegerischen Verpflichtungen überhaupt und gegebenenfalls ebenso zuverlässig zu übernehmen bereit ist. Der Gesetzgeber des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts ging daher davon aus, dass eine dauerhafte, nachhaltige und konfliktfreie Durchführung der erforderlichen landschaftspflegerischen Maßnahmen im Wege des Vertragsnaturschutzes nachrangig ist (VG Hamburg, Urteil vom 26.10.2018, 7 K 8334/16, juris Rn. 64; vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 27.08.2013, 1 L 241/12, juris Rn. 12).Insoweit steht dem Staat das Recht des ersten Zugriffs zu (VG Meiningen, Urteil vom 18.02.2015, 5 K 525/12 Me, juris Rn. 37). Vorliegend beabsichtigt der Beklagte sogar ein Mehr an Schutz als die Klägerin für die in Rede stehenden Flächen anbietet. Der Beklagte will die Flächen der Nutzung vollständig entziehen und ungestörter natürlicher Entwicklung überlassen, während die Klägerin eine forstwirtschaftliche Nutzung anstrebt. Schon hieraus ergibt sich die Erforderlichkeit des Vorkaufs aus Gründen des Naturschutzes, indem die betreffende Natur durch den Vorkauf intensiver geschützt wird als durch die beabsichtigte Nutzung der Klägerin. Soweit die Klägerin darlegt, dass auf dem Flurstück 220/0 die aktive Entnahme des dort vorhandenen Nadelholzes die autochthonen Laubholzarten besser fördern könne als die angestrebte Unterlassung der Bewirtschaftung, steht diese Annahme im Widerstreit mit den Regelungen der NSG-VO, wonach die Förderung unbewirtschafteter Wälder gerade Schutzziel der NSG-VO ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 der NSG-VO). Hinzu kommt, dass neben der nach § 4 Nr. 4 der NSG-VO ausnahmsweisen Gestattung ordnungsgemäßer forstwirtschaftlicher Bodennutzung „in der bisherigen Art und im bisherigen flächenmäßigen Umfang unter Maßgabe der Förderung natürlicher walddynamischer Prozesse sowie der Maßgabe der besonderen Begünstigung autochtoner Laubholzarten“ in der betreffenden Schutzzone III gleichzeitig verschiedene Verbote nach § 3 zu beachten sind, wonach insbesondere Lebensbereiche der Tiere und Pflanzen nicht gestört oder nachteilig verändert oder durch chemische oder mechanische Maßnahmen beeinflusst werden dürfen (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 der NSG-VO), keine Pflanzen oder Pflanzenteile in ihren verschiedenen Entwicklungsformen entnommen oder beschädigt werden dürfen (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 der NSG-VO) und das Gebiet nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden darf (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 der NSG-VO). Angesichts dieser umfangreichen Verbote und einzelner Ausnahmen würden im Falle eines Erwerbs durch die Klägerin Kontrollmaßnahmen notwendig, woran sich auch nichts dadurch ändert, dass die Klägerin ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht hat, selbst eine naturschutzfachlich sinnvolle Entwicklung des in Rede stehenden Flurstücks vorzunehmen, und ausgeführt hat, hierzu auch in der Lage zu sein. Das Argument der Klägerin, Waldbesucher seien besser geschützt und Rettungswege freigehalten, wenn eine naturnahe Bewirtschaftung stattfinde, kann nicht dem vom Vorkaufsrecht gedeckten Ziel des Beklagten entgegen gehalten werden, ein Mehr an Naturschutz anzustreben, da Wegeschutz nicht dem Naturschutz dient. Zum anderen kommt auch hier gleichermaßen die Vorgabe der Förderung unbewirtschafteter Wälder aus § 2 Abs. 2 Nr. 5 der NSG-VO zum Tragen. Die klägerseitig angestrebte naturnahe Bewirtschaftung würde einen Verzicht auf den Schutz von Arten bedeuten, die auf Totholz angewiesenen sind. Der Beklagte beabsichtigt hingegen ein Mehr an Naturschutz und gibt nachvollziehbar an, die Vorsorge für Waldbesucher und für Rettungswege auch bei Nutzungsauflassung zu treffen. Einer Bewirtschaftung bedarf es dabei nicht zwingend. 4. Das Vorkaufsrecht ist schließlich nicht nach § 66 Abs. 3 Satz 5 BNatSchG ausgeschlossen, da es sich nicht um einen Verkauf an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades handelt. Auch ein Ausschluss nach § 66 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG i. V. m. § 471 BGB kommt nicht in Betracht, da der Verkauf nicht im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse heraus erfolgt. 5. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, insbesondere nicht im Rahmen der erforderlichen und auch durchgeführten Prüfung der Verhältnismäßigkeit durch den Beklagten (§ 114 VwGO). Das Gericht prüft nach § 114 VwGO, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. a) Ein Ausfall der Ermessensausübung liegt nicht vor, da der Beklagte erkannt hat, dass es sich bei der Wahrnehmung des Vorkaufsrechts um eine Ermessensentscheidung handelt und er von diesem Ermessen ausdrücklich Gebrauch gemacht hat (S. 4 des Bescheides). b) Eine Ermessensüberschreitung ist weder vorgetragen noch ersichtlich. c) Der Beklagte ist in den Gründen des Bescheides auf sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt vorgebrachten Gründe, welche die Klägerin mit Schreiben vom 14.02.2020 im Rahmen der Anhörung vorgetragen hat, eingegangen, während die Beigeladenen die Anhörung ungenutzt ließen. Ferner hat er sich aufdrängende Bedenken berücksichtigt und abgewogen. Eine Fehlgewichtung ist dabei nicht ersichtlich, insbesondere begegnet der angegriffene Bescheid zur Ausübung des Vorkaufsrechts auch unter Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen keinen rechtlichen Bedenken. Belastende Ermessensentscheidungen müssen stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (BVerwGE 23, 4, 8; 31, 299, 305 ff.; 31, 309, 314 ff.; 51, 115, 120; 62, 215, 220; NJW 1983, 1988, 1989; NJW-RR 2007, 492; OVG Magdeburg NVwZ-RR 2019, 1054; OVG Lüneburg NVwZ-RR 2005, 394), wonach die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein muss (Aschke in: BeckOK VwVfG 60. Ed. 01.01.2023, § 40 Rn. 55). (1) Die Einschätzung des Beklagten, nach welcher die Ausübung des Vorkaufsrechts geeignet ist, den Zweck der Ermessensermächtigung zu erfüllen, ist nicht zu beanstanden. Nicht notwendig ist, dass der Zweck der Ermächtigung vollständig erreicht wird, es genügt, wenn die Maßnahme einen Beitrag dazu leistet (VGH München NVwZ 2000, 454, 456). Der Beklagte beabsichtigt, durch den Vorkauf die betroffenen Flurstücke, welche sich in der Schutzzone III des Naturschutzgebietes befinden und daher gem. § 4 Nr. 4 der NSG-VO einer forstwirtschaftlichen Bodennutzung (in bisherigem Umfang) grundsätzlich zugänglich sind, der Nutzung zu entziehen, um sogenannte Trittflächen zu schaffen und so den Biotopschutz im Naturschutzgebiet „Alter Stolberg“ zu verbessern. Er kann zu Recht davon ausgehen, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts geeignet ist, einen Beitrag zum Naturschutz zu leisten (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 26.10.2018, 7 K 8334/16). Naturschutz bedeutet nach § 1 Abs. 1 BNatSchG Schutz der biologischen Vielfalt, der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft einschließlich ihres Erholungswertes. Indem durch die Herausnahme der betroffenen Flurstücke aus der Nutzung Arten gefördert werden, die auf Tot- oder Altholz angewiesen sind, dient das Ziel des Beklagten den gesetzlichen Vorgaben entsprechend dem Schutz der Natur, zumal die Klägerin eine forstwirtschaftliche Nutzung anstrebt, bei welcher Tot- oder Altholz gerade nicht auf der Waldfläche verbleibt. Dabei geht der Beklagte im Bescheid auf die Argumente der Klägerin ein, welche meint, die Nutzungseinschränkung für Zone III des Naturschutzgebietes gewährleiste bereits die Möglichkeit der Entstehung von Trittflächen. Jedoch gibt der Schutzzweck der NSG-VO nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 für das gesamte Naturschutzgebiet vor, unbewirtschaftete Wälder zu fördern. Eine solche Förderung beabsichtigt der Beklagte, indem er zusätzlich zu den Vorgaben der Schutzzone III, Flächen mit ungestörter Waldentwicklung entwickeln will und so den angestrebten Biotopverbund unterstützen sowie Arten zusätzlichen Schutz bieten will, die auf hohen Tot- und Altholzbestand angewiesen sind. Die weitere Annahme der Klägerin, eine Trittsteinfunktion sei für das Flurstück e gar nicht sinnvoll, da dieses sich an einem Weg am Rand des Naturschutzgebietes befinde, hat der Beklagte nachvollziehbar entkräftet. Auch der Waldrand in einem Naturschutzgebiet ist zu schützen und zu fördern. Würde man dem Argument der Klägerin folgen, käme dies einer faktischen Verkleinerung des Naturschutzgebietes gleich, was wiederum der Regelung der NSG-VO sowie dem Naturschutz im Allgemeinen zuwiderliefe. Soweit die Klägerin davon ausgeht, im Flurstück a sei die Förderung von autochtonen Laubholzarten besser durch aktive Entnahme von Nadelholz gewährleistet, hat der Beklagte nachvollziehbar ausgeführt, dass einzelne Fichten auf der betroffenen Fläche entnommen werden könnten, bevor die Fläche der Nutzung vollständig entzogen wird. Soweit die Klägerin angab, die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen werde unnötig erschwert, wenn die betroffenen Flurstücke der ungestörten Waldentwicklung übergeben würden, legte der Beklagte dar, dass keine angrenzenden Erschließungswege blockiert werden. Die Annahme der Klägerin, Wege für Rettungsdienste seien freizuhalten und Unfallrisiken würden ohne forstwirtschaftliche Nutzung in den betroffenen Waldflächen erhöht, geht der Beklagte davon aus, Verkehrssicherungsmaßnahmen hinreichend organisieren zu können, da er ohnehin als Eigentümer von anderen Teilstücken innerhalb des Naturschutzgebietes deren Überwachung vornehmen muss. (2) Die Maßnahme ist auch erforderlich. Soweit der Beklagte unter mehreren in gleicher Weise geeigneten Maßnahmen das mildere Mittel wählen muss, welches einen Bürger am wenigsten belastet (OVG Bremen NVwZ-RR 2005, 314), hat er vorliegend mit Ausübung des Vorkaufsrechts das mildeste Mittel gewählt. Zum einen bietet die Alternative des Einsatzes von ordnungsrechtlichen Vorgaben oder privatrechtlichen Verträgen weniger Sicherheit als die Übernahme der Flächen in staatliche Hand, um den Lebensraum der Organismen im betroffenen Wald zu schützen, da - wie oben dargelegt - zusätzliche Kontrollen und nötigenfalls zwangsweise Durchsetzungsmaßnahmen noch hinzukommen müssten. Der Gesetzgeber hat bereits durch den Verzicht auf die Normierung einer Abwendungsbefugnis zum Ausdruck gebracht, dass der Erwerb durch Private im Vergleich zu einem Erwerb durch die öffentliche Hand nicht gleich geeignet zur Erreichung naturschutzfachlicher Zwecke ist (VG Hamburg, Urteil vom 26.10.2018, 7 K 8334/16, juris Rn. 64). Zum anderen ist nach dem Vorbringen der Klägerin kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass die Klägerin irgendein Interesse daran haben könnte, Flächen erst zu erwerben, um sie dann aufgrund zu treffender privatrechtlicher Vereinbarungen nicht forstwirtschaftlich nutzen zu dürfen, da es ihr nach eigenen Angaben gerade auf deren Nutzung ankommt. Gleichzeitig ist aber der Vorkauf das mildere Mittel gegenüber einer Enteignung. Ein zur Erreichung des mit dem Vorkauf verfolgten Zwecks in die Rechte der Betroffenen weniger intensiv eingreifendes, aber gleichwohl in gleichem Maße geeignetes Mittel (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014, 1 BvR 2926/13, juris Rn. 16) ist vorliegend nicht ersichtlich. (3) Soweit der Beklagte davon ausging, dass der Vorkauf auch angemessen ist, indem die Schwere der Belastung für die Klägerin und auch die Beigeladenen nicht außer Verhältnis zum Nutzen für den mit der Maßnahme verfolgten Zweck steht, ist diese Argumentation nicht zu beanstanden. Die notwendige Abwägung, bei der die Behörde die betroffenen privaten und öffentlichen Interessen nach ihrer konkreten Betroffenheit im jeweiligen Einzelfall gewichten muss (BVerwG NVwZ 2005, 334, 335) wurde vorgenommen und ist auch nachvollziehbar. Dass der Käufer sein Interesse am Erwerb des Grundstücks nicht realisieren kann, ist eine typische, vom Gesetzgeber in Kauf genommene Folge der Ausübung des Vorkaufsrechts bezüglich Flächen, die in Gebieten nach § 66 Abs. 1 BNatSchG liegen (VG Meiningen, Urteil vom 18.02.2015, 5 K 525/12 Me, juris Rn. 43). Diese von vornherein bestehende Beeinträchtigung der Erwerbschance an den betroffenen Flurstücken musste der Klägerin auch schon vor Abschluss des Kaufvertrags bereits bekannt sein, da sowohl § 66 BNatSchG als auch die NSG-VO allgemein zugänglich sind. Spätestens aufgrund des entsprechenden Hinweises durch den beurkundenden Notar unter § 7 Nr. 1 des zwischen Klägerin und Beigeladenen geschlossenen Kaufvertrags war den Parteien die Beeinträchtigung der Erwerbschance aber letztlich tatsächlich bekannt, so dass sich mit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten lediglich ein von der Klägerin bewusst eingegangenes und vom Gesetzgeber in Kauf genommenes Risiko verwirklicht hat. Da der Vorkauf im Ergebnis lediglich die Erwerbschance beeinträchtigt, nicht hingegen das Eigentum an sich, ist kein (besonders) schutzwürdiger Belang des Privaten betroffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979, 4 B 1/78, 4 N 2/79, 4 N 3/79, 4 N 4/79, juris Rn. 50). Darüber hinaus überwiegen die den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Ziele des Beklagten die Interessen der Klägerin, indem - wie oben dargestellt - durch die Übernahme der Flurstücke in die öffentliche Hand der durch die NSG-VO vorgegebene Biotopschutz im Naturschutzgebiet „Alter Stolberg“ effektiver gefördert werden kann als es durch forstwirtschaftliche Nutzung (auch im Rahmen der Vorgaben der NSG-VO) oder durch privatrechtliche Verträge möglich wäre. IV. Nach alldem ist die Klage abzuweisen. C. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladenen haben ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO selbst zu tragen. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keine eigenen Anträge gestellt haben und damit kein Risiko eigener Kostentragungspflicht eingegangen sind (vgl. § 153 Abs. 3 VwGO), noch sonst das Verfahren wesentlich gefördert haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.615,95 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 29 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Er setzt sich zusammen aus dem im notariellen Kaufvertrag vom 29.01.2019 festgesetzten Quadratmeterpreis von 0,95€/m2 und der Fläche von 1.701m2, welche sich aus Addition der vom Vorkauf erfassten Flächen der Flurstücke a (1.638m2) und e (63m2) ergibt. Die Klägerin wendet sich gegen die Geltendmachung eines Vorkaufsrechts durch den Freistaat Thüringen. Die Klägerin, ein Bergbauunternehmen der Gipsindustrie aus I..., führt einen Forstbetrieb von ca. 160 ha Wald, welcher teilweise innerhalb des Naturschutzgebietes „A... S...“ (Thüringer Verordnung vom 27.09.1999 ThürStAnz Nr. 41/1999, S. 2223, zuletzt geändert durch Artikel 7 Nr. 66 des Gesetzes vom 13.04.2006, GVBI. für Thüringen Nr. 7/2006 S. 161) liegt. Die Klägerin schloss mit den Beigeladenen am 29.01.2019 einen notariellen Kaufvertrag, beurkundet (Nr. .../2019) unter anderem über die Flurstücke a mit 1.638m2 und b mit 884m2 in der Gemarkung Urbach, Flur 5, zum Zweck forstwirtschaftlicher Nutzung. Das Flurstück a liegt vollständig im Naturschutzgebiet „A... S...“. Das Flurstück b liegt mit einer Teilfläche von 63 m2, nördlich des das Flurstück durchschneidenden Weges (Flurstück c), im selben Naturschutzgebiet. Die im Naturschutzgebiet liegenden Flächen sind jeweils der Zone III der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet „A... S...“ (NSG-VO) zugeordnet. Der Kaufpreis soll nach § 3 Nr. 2 des Vertrages 14 Tage nach Zugang der behördlichen Genehmigung bzw. der behördlichen Erklärung über den Verzicht auf das Vorkaufsrecht fällig werden. Mit Schreiben vom 13.11.2019 übersandte der Notar im Namen der Vertragsparteien den Kaufvertrag an den Landkreis Nordhausen, dort zugegangen am 22.11.2019. Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Nordhausen verzichtete auf die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Landkreis und gab die Prüfung des Vorkaufsrechts mit Schreiben vom 09.12.2019 an die Obere Naturschutzbehörde des Beklagten ab, dort zugegangen am 11.12.2019. Mit Schreiben vom 30.01.2020 wurde die Klägerin zur geplanten Wahrnahme des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechtes bezüglich des Flurstücks a und der nördlichen Teilfläche des Flurstücks b in der Gemarkung Urbach angehört. Mit dem Anhörungsschreiben wurde darauf hingewiesen, dass sich das vertragsgegenständliche Flurstück a vollständig im Naturschutzgebiet „A... S...“ befindet sowie das Flurstück b teilweise. Für das Naturschutzgebiet "A... S..." im Naturraum des Zechsteingürtels Südharz wurde auf eine einzigartige Flora und Fauna, charakteristische Oberflächen- und Gewässerformen, geprägt durch zahlreiche Erdfälle, Dolinen, Gipskuppen, Trockentäler und Höhlen hingewiesen. Die Vegetation sei artenreich und umfasse mehrere Buchenwald-Gesellschaften, lichten Eichen- und Kiefernwald, Gebüsch- und karstige Trockenlandschaften und sei als Lebensraum für die Wildkatze und andere seltene Tierarten unersetzlich. Anhand des Schutzzieles des Naturschutzgebietes, die Entwicklung unbewirtschafteter Wälder zu fördern, sei angestrebt, neben der nutzungsfreien Zone I weitere ungenutzte Flächen auch in den anderen Zonen des Naturschutzgebietes einzurichten, um eine ungestörte Waldentwicklung ohne Nutzung zuzulassen und über Trittsteine einen besseren Biotopverbund zu erreichen. Die Umsetzung dieser Ziele sei konfliktfrei nur möglich, wenn sich die Flächen im Eigentum der öffentlichen Hand befänden. Mit Schreiben vom 14.02.2020 nahm die Klägerin zur geplanten Ausübung des Vorkaufsrechts Stellung. Sie wies darauf hin, dass ihr im Ort ansässiger Forstbetrieb vergrößert und die nachhaltige Bewirtschaftung der genannten Grundstücke im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft auf Grundlage des Thüringer Waldgesetzes und unter Berücksichtigung der NSG-VO fortgesetzt werden sollte. Sie könne kein Erfordernis des Landes erkennen das Vorkaufsrecht auszuüben. Die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Einhaltung der sonstigen Auflagen sei für die Flächen der Zone III ausdrücklich von den Verboten der NSG-VO ausgenommen und entspreche somit auch deren Zielen. Die Trittsteinfunktion werde durch Einschränkung in der Bewirtschaftung innerhalb der Zone III gewährleistet. Für die Teilfläche des Flurstücks b, das sich in gestörter Wegerandlage befinde, sei eine Trittsteinfunktion innerhalb eines weitgehend bewaldeten Naturschutzgebietes von 623 ha Größe auch kaum denkbar. Weiterhin wies die Klägerin darauf hin, dass das Flurstück a teilweise mit Nadelholz bestockt sei und somit durch die aktive Entnahme - nicht durch die angestrebte Unterlassung der Bewirtschaftung - die autochthonen Laubholzarten zielgerichtet gefördert werden können. Wenn ein einzelnes schmales Grundstück von der Bewirtschaftung innerhalb der Zone III ausgenommen werde, werde die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen unnötig erschwert und würden Unfallrisiken erhöht. Vielmehr seien durch eine naturnahe Bewirtschaftung dauerhaft die Sicherheit der Waldbesucher zu garantieren und Wege sowohl für die Bewirtschaftung als auch für Rettungsdienste freizuhalten. Am 13.02.2020 erfolgte beim Liegenschaftskataster die Zerlegung des Flurstücks d, Flur 5 in der Gemarkung Urbach, durch Überhakenbeseitigung in die Flurstücke e mit 63 m2 und f mit 821 m2. Mit Bescheid vom 27.02.2020 (Gz. ...), den Beigeladenen am 29.02.2020 und der Klägerin am 02.03.2020 zugestellt, erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin und den Beigeladenen, das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht für die Flurstücke a und e in Flur 5 in der Gemarkung Urbach wahrzunehmen. In der Begründung führte der Beklagte aus, dass gem. § 2 Abs. 2 Nr. 5 der NSG-VO eines der Schutzziele des Naturschutzgebietes die Förderung der Entwicklung unbewirtschafteter Wälder sei. Es sei aus naturschutzfachlicher Sicht anzustreben, neben der Umsetzung dieser Zielsetzung in der Schutzzone I mit fünf von sieben Teilgebieten, die bereits nicht forstwirtschaftlich genutzt werden, ungenutzte Flächen schrittweise auch in den anderen Zonen des Naturschutzgebietes einzurichten, um über sogenannte Trittsteine einen besseren Biotopverbund für Arten zu erreichen, die auf naturnahe Wälder mit hohem Anteil an Tot- und Altholz angewiesen seien. Auch in der Schutzzone III sei die ungestörte Waldentwicklung ohne Nutzung zuzulassen. Weiterhin setzte sich der Bescheid mit der Stellungnahme der Klägerin auseinander. Der Einwand, ein einzelnes schmales Grundstück, welches von der Bewirtschaftung innerhalb der Zone III ausgenommen werden soll, würde die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen erschweren, sei nicht stichhaltig, da das Flurstück a keine Erschließungswege für die angrenzenden Flurstücke blockierte und zum anderen der Beklagte bereits Eigentümer von Waldflächen in dem NSG ist, so dass auch die Kontrolle und gegebenenfalls das Ergreifen von Verkehrssicherungsmaßnahmen am Flurstück a organisiert werden können. Im Hinblick auf die geringe Größe der Teilfläche des Flurstücks b und die damit verbundene Eignung als Trittfläche wurde darauf verwiesen, dass perspektivisch die Möglichkeit bestehe, zu gegebener Zeit angrenzende Flächen hinzuzuerwerben. Soweit die Klägerin davon ausgehe, mit aktiver Nadelholzentnahme besser zum Schutz autochtoner Laubholzarten beizutragen, merkte der Beklagte an, dass es sich lediglich um drei bis vier Fichten handele, die entnommen werden könnten, bevor das betroffene Waldstück sich selbst überlassen werden würde. Schließlich sei das Argument, dass auch die Klägerin als Eigentümerin von 160 ha Wald innerhalb des Naturschutzgebietes „A... S...“ in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde Nordhausen erfolgreich die Naturschutzgebiet-konforme Betreuung wahrnehme, nicht stichhaltig. Es wurde auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Meiningen vom 18.02.2015 (Az. 5 K 525/12 Me) verwiesen, wonach dem Erstkäufer keine Abwendungsbefugnis zustehe und der vorkaufsberechtigte Freistaat sich nicht auf ein anderes naturschutzrechtliches Instrumentarium verweisen lassen müsse. Die Klägerin hat, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, am 27.03.2020 Klage zum Verwaltungsgericht Weimar gegen den Bescheid mit der Begründung erhoben, die Wahrnehmung des Vorkaufsrechtes für die beiden streitgegenständlichen Flurstücke sei nicht aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge i. S. v. § 66 Abs. 2 BNatSchG erforderlich. Die naturnahe Bewirtschaftung der Wälder und die Unterlassung der Bewirtschaftung stünden nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 5 der NSG-VO gleichwertig nebeneinander. Für die betreffende Zone III habe der Verordnungsgeber nicht den Zweck geregelt, dass eine nachhaltige und ununterbrochene Alt- und Totholzausstattung gesichert werden müsse, wie er es für Zone I durch Zuweisung der Bereiche A bis G der Anlage getan habe. Nach § 2 Abs. 2 und insbesondere Nr. 5 sei für die Zone III keine Regelung enthalten, solche Wälder aus der Bewirtschaftung zu entlassen, sondern es sei lediglich nach § 3 Abs. 1 Nr. 19 untersagt, Totholz zu entnehmen. Nach § 4 Abs. 4 Nr. 4 der NSG-VO sei gerade die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen flächenmäßigen Umfang, unter der Maßgabe der Förderung natürlicher walddynamischer Prozesse und unter Beachtung der Verbote des § 3 Abs. 1 Nr. 2, 14-16, 18, 19, 21 der NSG-VO zulässig. Da die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung nach dem Schutzinhalt und dem Schutzzweck der NSG-VO in dem bisherigen flächenmäßige Umfang zulässig sei, könne der Ankauf von Flächen durch den Beklagten mit dem explizit erklärten Ziel, diese aus der Bewirtschaftung zu nehmen, nicht dem Schutzzweck der Zone III der NSG-VO entsprechen. Weitergehende Schutzziele könnten auch nicht dem Grundsatz des § 1 Abs. 1 BNatSchG entnommen werden, der auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft umfasse. Dem Ziel von § 1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sei bereits mit der Zuweisung von Schutzzonen entsprochen, für welche wiederum § 2 der NSG-VO die Schutzzwecke regele. Die beabsichtigte Trittsteinfunktion sei auch durch Einschränkungen der Bewirtschaftung innerhalb der Zone III zu erreichen. Ein staatlicher Eigentumserwerb sei hierfür nicht erforderlich, insbesondere überwögen nicht die Belange des Vorkaufsberechtigten diejenigen der Klägerin. Die von der Klägerin geplante Bewirtschaftung stelle keinen Eingriff in die Natur und Landschaftspflege im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG dar, sondern sei von der Ausnahme des § 4 Abs. 1 Nr. 4 der NSG-VO umfasst. Die Klägerin nehme bereits erfolgreich für ihren bewirtschafteten Wald innerhalb des Naturschutzgebietes die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche und auch insbesondere Schutzgebiet-konforme Betreuung dieser Flächen nach den in § 5 Abs. 3 BNatSchG genannten sowie den sich aus § 17 Abs. 2 BBodSchG und dem Recht der Land- und Forstwirtschaft ergebenden Anforderungen in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde Nordhausen vor und sei daher imstande, die verfahrensgegenständlichen Flurstücke in die schutzkonforme Bewirtschaftung zu übernehmen. Die Klägerin sei ohnehin an die Regelungen der NSG-VO gebunden. Die durch die Klägerin geplante Nutzung trage zudem zum Erhalt lebensfähiger Populationen wildlebender Tiere und Pflanzen, einschließlich ihrer Lebensstätten, bei und ermögliche den Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelung. Eine Gefährdung von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten sei im Rahmen der beabsichtigten nachhaltigen Bewirtschaftung der betroffenen Flurstücke durch die Klägerin nicht ersichtlich. Insbesondere für das teilweise mit Nadelholz bestockte Flurstück g könne eine zielgerichtete Förderung autochtoner Laubholzarten überwiegend durch aktive Entnahme von Nadelholz eher erreicht werden als durch ein Unterlassen der Bewirtschaftung. Der Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27.02.2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält die Ausübung des Vorkaufsrechts im vorliegenden Fall für erforderlich und auch geeignet sowie angemessen. Nur wenn die streitgegenständlichen Flächen in das Eigentum der öffentlichen Hand gelangten, könne die aus naturschutzfachlicher Sicht anzustrebende natürliche Entwicklung der beiden Waldflächen, mithin die langfristige Zulassung der natürlichen Walddynamik ohne Nutzung, gewährleistet werden und damit das Ziel, weitere Trittsteine für den Biotopverbund zwischen ungenutzten größeren Waldflächen in dem Naturschutzgebiet zu bilden, erreicht werden. Der Beklagte verweist darauf, dass sich die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 66 Abs. 2 BNatSchG zum einen aus § 2 der NSG-VO, zusätzlich aber auch aus § 1 BNatSchG, ergäben. Die mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Ziele der künftigen Nutzungsauflassung der verfahrensgegenständlichen Waldflächen und dort die Erhaltung wertvoller Bäume bis zu ihrem natürlichen Zerfall gehe als naturschutzfachliches Ziel bei den betroffenen Flächen über die Bestimmungen der NSG-VO hinaus, stehe aber im Einklang mit den in § 1 BNatSchG formulierten Zielen des Naturschutzes, insbesondere dem Ziel der Sicherung der biologischen Vielfalt, Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG sowie dem Ziel, bestimmte Landschaftsteile der natürlichen Dynamik zu überlassen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz BNatSchG). Ferner ergebe sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 5 der NSG-VO explizit das Ziel, u. a. unbewirtschaftete Wälder zu fördern. Weiterhin sei mit Einführung des § 21 BNatschG im Jahr 2009 dem Biotopverbund und der Biotopvernetzung zum Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen eine verstärkte Bedeutung beigemessen worden. Auch kleine Flächen hätten im Verbund und als Ergänzung der Zone I des betreffenden Naturschutzgebietes eine wichtige Trittsteinfunktion für Insekten und Pilze. Solche kleinen Flächen seien in anderen Gebieten des Naturschutzgebietes „A... S...“ bereits erworben worden. Im südlichen Teil des Naturschutzgebietes, in welchem die streitgegenständlichen Flurstücke liegen, fehlten solche Habitat-Trittsteine. Für die Zone III sei darüber hinaus die Waldbewirtschaftung durch Verbote in § 3 und Ausnahmen in § 4 der NSG-VO auf ein Mindestmaß reduziert. Eine Ausweitung der Nutzung sei gerade nicht gewünscht, zumal neben der Vornahme von Kahlschlägen, Rodungen und Erstaufforstungen die Fällung, Aufarbeitung und Entnahme von Höhlenbäumen, Horstbäumen und Totholz sowie die Lagerung von Sachen im Gelände gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 bis 18, 18, 19 und 21 der NSG-VO verboten sei. Habitate in Höhlenbäumen, Horstbäumen und Totholz entstünden erst in größerem Umfang, wenn der Wald ungenutzt bliebe und dadurch alle Altersphasen der Bäume erreicht werden könnten. Die von der Klägerin beabsichtigte forstliche Bewirtschaftung der streitgegenständlichen Flächen durch Fällung und Entnahme von Bäumen widerspreche dem Ziel des dauerhaften Nutzungsverzichts. Die Klägerin sei durch den Vorkauf in der Nutzung der bisherigen Forstbetriebsfläche nicht eingeschränkt und die verfahrensgegenständlichen Flächen seien aus forstwirtschaftlicher Sicht relativ klein. Die Bedeutung selbst kleiner ungenutzter Waldbereiche bis hin zu Baumgruppen und einzelnen Habitatbäumen sei für den Naturschutz hingegen vergleichsweise höher zu bewerten. Das Vorkaufsrecht sei eines von verschiedenen Instrumenten des Naturschutzes nach BNatSchG und sei ferner auf bestimmte, für den Naturschutz und die Landschaftspflege bedeutsame Flächen beschränkt. Es könne insbesondere dann zur Anwendung kommen, wenn hoheitliche Einschränkungen der Grundstücksnutzung, z. B. durch eine Schutzgebietsverordnung, nicht ausreichen, um naturschutzfachliche Ziele möglichst konfliktfrei umzusetzen. Daher eröffne der Gesetzgeber mit dem Vorkaufsrecht nach § 66 BNatSchG die Möglichkeit, dass die öffentliche Hand das Eigentum an der Grundfläche erlangt, um dort die Ziele des Naturschutzes im Rahmen ihres Eigentums zu verfolgen. Da gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 der NSG-VO die forstwirtschaftliche Nutzung auf den verfahrensgegenständlichen, in Zone III des NSG „A... S..." liegenden Flächen zulässig sei, reiche die NSG-VO bezüglich der streitgegenständlichen Fläche gerade nicht für die Umsetzung weitergehender Ziele - hier der Nutzungsaufgabe - aus, so dass die Wahrnehmung des Vorkaufsrechts erforderlich sei. Die vom Beklagten geplante Einstellung der Holzentnahme auf den in Rede stehenden Flächen müsse sich nicht explizit und nicht flächenscharf aus den Zielen der NSG-VO ergeben. Es genügten fachlich nachvollziehbare und perspektivisch umsetzbare Ziele als Gründe für die Ausübung des Vorkaufsrechts, ohne dass diese Ziele in einem Plan bereits festgeschrieben sein müssten. Es reiche aus, dass der Naturzustand auf den Flächen verbessert werden könnte, auch wenn die Vorstellungen über eine Verbesserung noch nicht in einer Planung konkretisiert seien, sondern zunächst nur die Möglichkeit der Biotop-Optimierung erwogen werde. Eine forstwirtschaftliche Nutzung sei nicht zwingend erforderlich, um den Wald als sich selbst regulierendes Ökosystem an diesen Stellen zu erhalten. Sollten Fichten nicht natürlicherweise auf dem Flurstück g abgängig sein, könnte deren Entnahme auch als ersteinrichtende Pflegemaßnahme durch den Beklagten vorgenommen werden, ohne dass dies dem Ziel der langfristigen Bewirtschaftungsruhe zuwiderlaufe. Der Beklagte widerspricht der klägerseitig dargelegten Argumentation, die „geplante Nutzung trage zum Erhalt lebensfähiger Populationen wildlebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten bei" und ermögliche „den Austausch zwischen Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen durch Arten". Vielmehr würden durch die Entnahme von Bäumen im Rahmen der forstlichen Bewirtschaftung Lebensstätten teilweise vernichtet und bedürfe es funktionsfähiger Wanderkorridore. Gerade für wildlebende Tierarten, die auf Alt- und Totholz und weitgehende Störungsfreiheit angewiesen sind, sei die Vernetzung ihrer Lebensräume durch gleichartige und gleichwertige Trittstein-Biotope als bewirtschaftungsfreie Bereiche Voraussetzung für den Austausch zwischen Populationen und Wiederbesiedelungen (z. B. Schwarzspecht). Genutzte Wälder in der Zone III des Naturschutzgebietes könnten kaum die Trittsteinfunktion für die Teilgebiete der Zone I des Naturschutzgebietes erfüllen. Die natürliche Walddynamik bringe auf lange Sicht von selbst ein Nebeneinander der natürlicherweise dort vorkommenden Baumarten in unterschiedlichen Altersphasen einschließlich Totholz in verschiedenen Zersetzungsphasen hervor. Damit erhielten auch Arten, insbesondere Altholz und Totholz bewohnende Arten aus den Gruppen der Vögel, Käfer, Moose, Pilze und Flechten, einen Lebensraum, der in bewirtschafteten Wäldern häufig fehle. Die in Rede stehenden Flächen bergen demnach ein Entwicklungspotential, welches allein mit der Anwendung der Bestimmungen der NSG-VO nicht ausgeschöpft werden könnte. Dem Vorkauf liege nicht die Verhinderung eines Eingriffs in Natur und Landschaft zu Grunde, sondern die Umsetzung naturschutzfachlich begründeter Entwicklungsziele, die sonst nicht durchsetzbar wären. Mit Beschluss der 7. Kammer vom 27.08.20220 wurden die Verkäufer der betroffenen Grundstücke beigeladen. Sie erklärten mit Schriftsatz vom 23.03.2021, sich der Stellungnahme der Klägerin vom 21.01.2021 anzuschließen. Mit Schriftsätzen vom 21.05.2021 stimmten der Beklagte sowie die Beigeladenen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu. Dem schloss sich die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 23.03.2023 an. Zur Vervollständigung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum hiesigen Aktenzeichen sowie auf die übermittelte Verwaltungsakte (Gz. ...) verwiesen. Alle Unterlagen sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen.