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Beschluss

1 L 116/10

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2017:0419.1L116.10.00
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Leitsätze
1. Zur Freistellung von der Altlastenhaftung gemäß Art. 1 § 4 Abs. 3 Umweltrahmengesetz der DDR.(Rn.32) (Rn.33) 2. Zu einer Vereinbarung über die Kostenerstattung für Schäden, die durch den Betrieb der Anlage vor dem 1. Juli 1990 verursacht worden sind.(Rn.33) (Rn.34) (Rn.44) 3. Zur Kostenerstattung für eine Altablagerungsstätte, die in den Katalog der Großprojekte aufgenommen und dort mit einem Kostenvolumen von 100 Mio. DM eingeschätzt worden war und für die der Bund nach der Bund-Länder-Vereinbarung 75% der Kosten übernimmt.(Rn.41) (Rn.50) 4. Dass die Kosten der Altlastensanierung für eine Altablagerungsstätte im Wesentlichen durch die öffentliche Hand getragen werden, ist ein wichtiger Ermessensgesichtspunkt dafür, dass der Freistellungsberechtigte nicht von der öffentlich-rechtlichen Störerverantwortlichkeit insgesamt, sondern nur von der Finanzierungslast befreit worden ist.(Rn.50)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10. September 2010 – 7 A 1669/02 –, berichtigt durch Beschluss vom 16. März 2010, wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Verfahren in beiden Instanzen auf jeweils 30.935,72 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Freistellung von der Altlastenhaftung gemäß Art. 1 § 4 Abs. 3 Umweltrahmengesetz der DDR.(Rn.32) (Rn.33) 2. Zu einer Vereinbarung über die Kostenerstattung für Schäden, die durch den Betrieb der Anlage vor dem 1. Juli 1990 verursacht worden sind.(Rn.33) (Rn.34) (Rn.44) 3. Zur Kostenerstattung für eine Altablagerungsstätte, die in den Katalog der Großprojekte aufgenommen und dort mit einem Kostenvolumen von 100 Mio. DM eingeschätzt worden war und für die der Bund nach der Bund-Länder-Vereinbarung 75% der Kosten übernimmt.(Rn.41) (Rn.50) 4. Dass die Kosten der Altlastensanierung für eine Altablagerungsstätte im Wesentlichen durch die öffentliche Hand getragen werden, ist ein wichtiger Ermessensgesichtspunkt dafür, dass der Freistellungsberechtigte nicht von der öffentlich-rechtlichen Störerverantwortlichkeit insgesamt, sondern nur von der Finanzierungslast befreit worden ist.(Rn.50) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10. September 2010 – 7 A 1669/02 –, berichtigt durch Beschluss vom 16. März 2010, wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Verfahren in beiden Instanzen auf jeweils 30.935,72 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kosten für eine Maßnahme der Klägerin im Rahmen der Freistellung von der Altlastenhaftung nach dem DDR-Umweltrahmengesetz erstattungsfähig sind. Zum Werftgelände der Klägerin gehört eine ehemalige Betriebsdeponie, die mit nachträglicher Anordnung des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur Schwerin (StAUN) vom 30. Dezember 1992 (Bl. 279 d. GA.) geschlossen wurde. Durch Freistellungsbescheid vom 6. Juni 1994 (Anlage K3, Bl. 87 d. GA.) wurde die Klägerin gemäß Art. 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes der DDR, geändert durch das Hemmnisbeseitigungsgesetz, von der Altlastenhaftung freigestellt. Nach der Sachverhaltsdarstellung des Bescheides entstanden durch den ehemaligen VEB M.-T.-Werft auf den freigestellten Grundstücken werfttypische Altlasten. Auf Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern wurde die Freistellung in der gemeinsamen Arbeitsgruppe Bund/Treuhandanstalt/Länder zum Verwaltungsabkommen über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten als Großprojekt ökologische Altlasten aufgenommen. Der Widerspruch der Klägerin, mit der sie die Freistellung nicht nur von der Haftung, sondern von sämtlicher Verantwortlichkeit, also die Freistellung von der Störereigenschaft begehrte, wies das Landesamt für Umwelt und Natur M-V (LAUN) mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 1996 zurück. Zur Erledigung des Klageverfahrens gegen den Freistellungsbescheid vor dem Verwaltungsgericht Schwerin – 2 A 301/96 – schlossen das LAUN und die Klägerin außergerichtlich am 13./24. November 1997 eine Vereinbarung über die Freistellung (Anlage K5, Bl. 113 d. GA.). Nach deren Ziff. 1 wurde die Klägerin von der Kostenlast für die Beseitigung der vor dem 1. Juli 1990 auf den in der Anlage aufgeführten Grundstücken verursachten Schäden, die durch den Betrieb von darauf befindlichen Anlagen oder die sonstige betriebliche Nutzung der Grundstücke hervorgerufen wurden, freigestellt, sofern Gefahrenabwehrmaßnahmen polizeirechtlich erforderlich waren. Mit Bescheid vom 15. April 1998 erkannte das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt M-V (Anlage K 14, Bl. 197 d. GA.) Auslagen der Klägerin für altlastenbezogene Maßnahmen zur Gefahrenerforschung und Gefahrenabwehr in Höhe von ca. 3,2 Mio. DM an und erstattete aufgrund der o. g. Vereinbarung vom 13./24. November 1997 davon 90%. Bereits zuvor erließ das StAUN mit Bescheid vom 11. August 1995 (Anlage K2, Bl. 55. d. GA.) gegen die Klägerin eine abfall- und wasserrechtliche Sicherungsanordnung, mit der sie zu einem Grundwasser-Überwachungsprogramm und zu einer Sicherung mittels Oberflächenabdichtungssystem verpflichtet wurde; die Planung eines Oberflächensystems war danach unverzüglich nach Zugang des Bescheides in Auftrag zu geben. In der Begründung des Bescheides heißt es (Bl. 62 ff. d. GA.): „Die ehem. Betriebsdeponie grenzt unmittelbar an den Schilfgürtel der Ostsee. Abgelagert wurden (Kontrollen und Aufzeichnungen erst ab 1975) grob geschätzt 180.000 m³ Abfälle, darunter Aschen, Industriemüll auch mit bes. überwachungsbedürftigen Abfällen (Sonderabfall), Erdaushub und Bauschutt, Farbreste, Fette, Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Karbidschlamm, Galvanik Schlamm (inzwischen geräumt), Cu-Schlacken. Durch die Deponieinhaltsstoffe werden nachweislich jährlich zwischen 15.000 und 25.000 m³ erheblich mit Schadstoffen belastetes Grundwasser in die Ostsee eingetragen.“ … „Der Bereich, der vor dem 1. Juli 1990 stillgelegten Betriebsdeponie ist als eine Altablagerung i. S. d. § 22 Abs. 1 AbfAlG M-V zu werten. Aufgrund der nachgewiesenen Gefahren für die Allgemeinheit und der daraus resultierenden Notwendigkeit von Sanierungsmaßnahmen ist diese Altablagerung als Altlast i. S. des § 22 Abs. 4 AbfAlG M-V einzustufen.“ (Bl. 63 d. GA.) … „die bereits nachgewiesenen Belastungen folgender gemessener Schadstoffparameter … i. V. m. der bekannten Nutzungsgeschichte der Deponie (die über einen Zeitraum von mehr als drei Jahrzehnten als ungesicherte Industrieabfallablagerung genutzt wurde) belegen, dass von der Deponie eine konkrete Gefährdung der betroffenen Schutzgüter ausgeht.“ (Bl. 64 d. GA.) … „Bei den vorliegend zu beseitigenden Schädigungen und zu sichernden Gefährdungen handelt es sich damit insgesamt um freistellungsfähige Angelegenheiten.“ (Bl. 65 d. GA.) Dem Bescheid war als Anlage 2 ein Lageplan der Altlast „ehem. Betriebsdeponie“ beigefügt. Mit weiterem Bescheid vom 12. Dezember 1995 (Anlage K2, Bl. 75 d. GA.) ergänzte das StAUN den Erstbescheid dahingehend, dass die Planung des Oberflächenabdichtungssystems unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides in Auftrag zu geben sei. Mit Schreiben vom 12. November 2001 beantragte die Klägerin die Kostenerstattung für das Grundwasser-Monitoring und die Planung eines Oberflächensystems mit einem Gesamtbetrag von 68.891,00 DM; wobei auf die Planung 60.505,00 DM (30.935,72 €) entfielen. Mit Bescheid vom 14. Mai 2002 erstatte das beklagte Umweltministerium M-V nur die Kosten für das Grundwassermonitoring und hielt die Kosten für die Planung des Oberflächensystems (Maßnahme 2) für nicht anerkennungsfähig. Zur Begründung führte der Beklagte darin aus, die hydrogeologischen und hydrochemischen Ergebnisse von 1999 und von weiteren Beprobungszyklen 2001 zeigten, dass die über den Grundwasserpfad, vermutlich aus dem Bereich des Altablagerungs-/Deponiekörpers ausgetragenen Schadstofffrachten als sehr gering einzustufen seien. Es sei keine konkrete Schutzgutgefährdung für das nicht genutzte Grundwasser oder für das Oberflächengewässer „Wismarer Bucht“ abzuleiten. Eine Fortsetzung des Grundwassermonitorings sei nicht erforderlich. Dies habe zur Folge, dass auch die finanziellen Verpflichtungen des Umweltministeriums M-V im Rahmen der Freistellung beendet seien. Am 18. Juni 2002 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom 14. Mai 2002 aufzuheben, soweit er die Erstattung der der Klägerin entstandenen Kosten für die Maßnahme „Planung eines Oberflächenabdichtungssystems“ ablehnt und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag auf Kostenerstattung für diese Maßnahme neu zu bescheiden. Mit Urteil vom 10. September 2009, berichtigt durch Beschluss vom 16. März 2010, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Mit Schreiben vom 16. Februar 2010 hat der Beklagte zunächst Berufung beantragt und am 28. Mai 2010 die Zulassung der Berufung. Den letzteren Antrag hat er am 24. Juni 2010 mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils begründet. II. 1. Der Zulassungsantrag ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Das Urteil ist zwar dem Beklagten zunächst am 18. Januar 2010 zugestellt worden. Diese Zustellung ist jedoch für den Beginn der Frist für die Einlegung des Zulassungsantrags nicht maßgeblich. Denn dem Beklagten wurde das Urteil mit der Rechtsmittelbelehrung „Berufung“ zugestellt, die er auch am 17. Februar 2010 eingelegt hat. Mit Beschluss vom 16. März 2010 hat das Verwaltungsgericht das Urteil vom 10. September 2010 wegen eines offensichtlichen Fehlers im Sinne von § 118 VwGO berichtigt und die Rechtsmittelbelehrung dahingehend neugefasst, dass nunmehr den Beteiligten gegen das Urteil die Berufung zusteht, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Das mit dem Berichtigungsbeschluss verbundene Urteil wurde dem Beklagten am 29. April 2010 zugestellt. Zwar eröffnet der Berichtigungsbeschluss grundsätzlich keine neue Rechtsmittelfrist (vgl. nur Kopp/ Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 118 Rn. 11). Bei einer Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung beginnt die Rechtsbehelfsfrist jedoch erst mit der Zustellung des berichtigten Urteils zu laufen (§ 58 Abs. 1 VwGO). Mit der Einlegung des Zulassungsantrags am 28. Mai 2010 hat der Beklagte die Monatsfrist des § 124a Abs. VwGO gewahrt und den Antrag am 24. Juni 2010 rechtzeitig begründet. 2. Der Zulassungsantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der vom Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschl. v. 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963). Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor. Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen etwa Beschl. v. 15.10.2008 – 1 L 104/05 –). In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift – gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz – Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (ebenfalls ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. a.a.O.). Vorliegend setzt der Beklagte den nachvollziehbaren und schlüssigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts lediglich seinen gegenteiligen Standpunkt entgegen, ohne im Rahmen einer Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hinreichend deutlich zu machen, warum sein Standpunkt richtig bzw. derjenige des Verwaltungsgerichts ernstlich zweifelhaft sein könnte. Im Übrigen führt das Zulassungsvorbringen in der Sache nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils; der Senat schließt sich vielmehr dessen zutreffenden Erwägungen an (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Beklagte ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe die Einschränkung der Freistellung von der Altlastenhaftung auf Maßnahmen zur Beseitigung eines „vor dem 1. Juli 1990 verursachten Schaden“ negiert und den Anwendungsbereich der Altlastenfreistellung auf sämtliche Gefahrenabwehrmaßnahmen ausgedehnt. Im vorliegenden Fall sei durch die Anlage vor dem 1. Juli 1990 kein Schaden verursacht worden. Im Urteil werde rechtsfehlerhaft unterstellt, dass es im vorliegenden Verfahren keiner Prüfung bedürfe, ob der Klägerin überhaupt ein Anspruch auf Kostenerstattung aus der Altlastenfreistellung dem Grunde nach zustehe. Die Vergleichsvereinbarung vom 13./24. November 1997 setze nach ihrer Ziff. 1 für den Refinanzierungsanspruch gegen den Beklagten einen vor dem 1. Juli 1990 verursachten Schaden voraus, der zu beseitigen sei. Im Ergebnis des mehrjährigen Monitorings sei die Erkenntnis gewachsen, dass entgegen aller bisherigen Überzeugung kein Schaden durch den ehemaligen Deponiebetrieb vor dem 1. Juli 1990 verursacht worden sei. Gutachterlich sei seit 2000 belegt, dass von der Anlage kein Schaden ausgehe und auch nicht verursacht worden war. Die frühere Besorgnis einer Beeinträchtigung des Grundwassers und der unmittelbar angrenzenden Wismarbucht durch die Lagerung der Stoffe sei im Ergebnis des langjährigen Monitorings gutachterlich ausgeräumt. Der noch im Jahr 1997 der Vergleichsvereinbarung zugrunde gelegte Sachverhalt, dass durch die Betriebsdeponie ein Schaden verursacht worden sei, entspreche seit 2000 nicht der Wirklichkeit. Bei Kenntnis der Sachlage wäre der Streit nicht entstanden. Gegenstand des Verfahrens sei damit auch die Frage, ob der Vergleichsvertrag zwischen dem LUNG und der Klägerin vom 13./24. November 1997 gemäß § 779 BGB unwirksam geworden sei. Die Freistellung bewirke lediglich eine Zusicherung des Landes, sich an den Kosten der Gefahrenabwehrmaßnahmen zur Beseitigung eines verursachten Schadens anteilig zu beteiligen. Die eigentliche Prüfung, ob die jeweils realisierte und vorfinanzierte Maßnahme auch erforderlich und verhältnismäßig im Sinne der Freistellung sei, erfolge immer erst im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens. Es handele sich um ein gestuftes Verfahren. Damit werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht geweckt. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend zunächst darauf abgestellt, dass die Maßnahme „Planung eines Oberflächenabdichtungssystems“ bereits mit Bescheid vom 11. August 1995 des StAUN Schwerin – geändert und konkretisiert durch Bescheid vom 12. Dezember 1995 – verfügt und in der Bescheidbegründung ausgeführt worden ist, dass es sich um eine Sicherungs-, Gefahrenabwehr- und Nachsorgemaßnahme handelt, die im Rahmen der Altlastenfreistellung berücksichtigungsfähig sei. Zwar vermag dieser abfallrechtliche bzw. wasserrechtliche Bescheid allein die Freistellungsbehörde – in Mecklenburg Vorpommern das LUNG – nicht ohne weiteres zu binden. Aber im vorliegenden Fall – und auch darauf hat das Verwaltungsgericht seine Begründung gestützt – hat die Freistellungsbehörde selbst diesen Bescheid ihrem Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 1996 zum Freistellungsbescheid vom 6. Juni 1994 zugrunde gelegt. Hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass zumindest im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids die hier zur Erstattung angemeldeten Maßnahmen bereits auch konkret angeordnet, insbesondere der Freistellungsbehörde bekannt und mit der Freistellung auch beabsichtigt war, dass die Altlastenfreistellung nach Erlass der nachträglichen Anordnung zur Betriebsdeponie die Kosten zur Erkundung eines hier auftretenden Gefahrenpotentials und notwendige Gefahrenabwehrmaßnahmen umfassen würden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht erklärt, dass es sich insoweit um Maßnahmen handelt, die aufgrund von „polizeirechtlich“ erforderlichen Verfügungen ergingen und sich hierfür auf den Deponiestilllegungsbescheid vom 31. Dezember 1992 gestützt. Der Senat brauchte nicht über das von dem Beklagten ausführlich dargestellte zweistufige Verfahren zur Kostenerstattung in der Altlastenfreistellung im Allgemeinen zu entscheiden, sondern nur unter den Bedingungen des konkreten Falls. Vorliegend hatte sich der Beklagte zumindest insoweit gebunden, als er bzw. das LUNG als Freistellungsbehörde explizit auf polizeirechtliche Verfügungen, die bereits ergangen sind, mit anderen Worten auf schon vorliegende Verfügungen zu Gefahrenabwehrmaßnahmen, abgestellt hat. In einer solchen Konstellation ist er mit dem späteren – nach Bestandskraft der Bescheide – erhobenen Einwand ausgeschlossen, ein Schaden sei nicht vor dem 1. Juli 1990 verursacht worden. Denn insoweit geht von den Bescheiden und der im Freistellungsverfahren geschlossenen Vereinbarung vom 13./24. November 1997 eine Bindungswirkung aus. Bereits im Ausgangsbescheid vom 6. Juni 1994 (Bl. 4 d. BA. F) heißt es: „Soweit keine Gefahr im Verzuge vorliegt, ist die Grundlage der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr eine bereits erlassene behördliche Verfügung und/oder geltend gemachte privatrechtliche Ansprüche Dritter.“ Noch konkreter heißt es im Bescheidtenor des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 1996 (Bl. 15 d. BA. F): „Untersuchungen, die zum Zweck der Gefahrenabwehr von Ihnen durchgeführt und finanziert wurden, können gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern geltend gemacht werden, sofern behördliche Verfügungen oder Zustimmungen vorliegen und die Maßnahmen nach dem Tag der Privatisierung des Unternehmens, dem 11. August 1992, durchgeführt wurden. Gleiches gilt für weitere bereits durchgeführte Gefahrenabwehrmaßnahmen.“ … „Sie finanzieren die angeordneten Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen vor. Soweit abrechenbare Teilabschnitte des Sanierungskonzeptes durchgeführt worden sind, wird die Feststellungsbehörde nach der Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit innerhalb von zwei Monaten die jeweiligen Kosten erstatten abzüglich des Eigenanteils der Widerspruchsführerin.“ An ihren Bescheiden muss sich der Beklagte als oberste Freistellungsbehörde festhalten lassen. Auch die Vereinbarung vom 13./24. November 1997 hat an der Bindungswirkung nichts geändert. Die Bescheide sind nicht aufgehoben worden, sondern dem Grunde nach bestätigt worden und enthalten lediglich hier nicht relevante Korrekturen im Wesentlichen zu Gunsten der Klägerin. Hinzu kommt, dass in der Vereinbarung ausdrücklich formuliert worden ist, dass die Klägerin die Maßnahmen vorfinanziert. Dem liegt die Vorstellung beider Vertragsparteien zugrunde, dass im Nachgang eine Kostenerstattung erfolgt. Die Prüfung im Rahmen des Kostenerstattungsverfahren beschränkt sich dann auf die Erstattungsfähigkeit der einzelnen Kostenpositionen der Höhe nach, insbesondere ob diese angemessen oder eine „Luxussanierung“ sind. Diese Prüfung stellt jedoch nachträglich die Kostenerstattungspflicht der Freistellungsbehörde nicht mehr in Frage. Die Vereinbarung ist auch nicht gemäß § 779 Abs. 1 BGB unwirksam geworden. Nach dieser Vorschrift ist ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Diese Norm ist auch bei verwaltungsrechtlichen Verträgen anzuwenden. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen jedoch nicht vor. Zwar haben die Beteiligten in dem Vergleich den unstreitigen Sachverhalt zugrunde gelegt, dass ein Schaden bereits vor dem 1. Juli 1990 verursacht worden sei. Es ist aber schon nach dem Bestreiten der Klägerin nicht unstreitig, dass ein solcher Schaden nicht verursacht worden ist, insoweit ist der Beklagte für den ihm günstigen Umstand beweispflichtig (vgl. nur Palandt, Aufl., § 779 Rn. 13). Einen dahingehenden Beweisantrag hat er jedoch erstinstanzlich nicht gestellt. Die vom Beklagten angeführten neuen Erkenntnisquellen betreffen zudem die aktuellen Schadstoffeinträge und nicht die Kontamination „vor dem 1. Juli 1990“. Nach den Hinweisen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Auslegung der sog. „Freistellungsklausel für Altlasten“ (VIZ 1991, 101) Ziff. II. 4 sind Schäden vor dem 1. Juli 1990 auch dann verursacht, wenn Bodenkontaminationen vor dem 1. Juli 1990 stattfinden, aber durch Ausbreitung der Altlasten (z. B. Grundwasser-, Lufttransport) nach diesem Datum der Schadensumfang noch zunahm. Die Argumentation des Beklagten basiert allein auf seinem neuen Erkenntnisstand seit 2000/2001. Dieser (spätere) Zeitpunkt, zu dem eine gegenüber dem früheren Sachverhalt neue Erkenntnis gewonnen worden ist, nämlich, dass entgegen früherer Feststellungen und behördlicher Erklärungen keine Altlast besteht, ist für Maßnahmen, die vor Mitteilung dieses neuen Erkenntnisstandes an die Klägerin öffentlich-rechtlich vor dem Hintergrund der Altlastenfreistellung angeordnet worden sind, nicht maßgeblich. Wenn der Beklagte ausdrücklich Bezug auf bereits ergangene Verfügungen nimmt, dann gehört dazu auch die Sicherungsanordnung vom 11. August 1995 (Bl. 55 d. GA.), in der sich das StAUN ausdrücklich (Bl. 62, 63 d. GA.) auf die Altlastenfreistellung gestützt hat: „Die anzuordnenden Gefahrenabwehr- und Nachsorgemaßnahmen für die ehemalige Betriebsdeponie stellen die Umsetzung gesetzlicher Verpflichtungen dar, die u. a. auch bis auf die angeordneten Rekultivierungsmaßnahmen im Rahmen der Altlastenfreistellung freistellungsfähig sind.“ … „Bei den vorliegend zu beseitigenden Schädigungen und zu sichernden Gefährdungen handelt es sich damit insgesamt um freistellungsfähige Angelegenheiten.“ Wenn das LUNG und nachfolgend das beklagte Ministerium von dieser Einschätzung des StAUN, einer Landesbehörde, die damals wohl auch zum selben Ministerium gehört hat, hätte abweichen wollen, hätte es im Hinblick auf den Vertrauensschutz der Klägerin einer dahingehend eindeutigen Formulierung im Freistellungsbescheid bedurft. Eine solche hat jedoch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend formuliert hat, in den Bescheiden keinen Niederschlag gefunden. Soweit für andere – hier nicht streitgegenständliche – Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen noch keine polizeirechtlichen Verfügungen vor dem 24. November 1997 ergangen waren, mag eine Kostenerstattung ausscheiden, wenn nach heutigem Erkenntnisstand keine Gefahr droht, dass die Altablagerungen ins Grundwasser ausgeschwemmt werden, so dass die Befürchtung des Beklagten, es drohe eine unbegrenzte Kostenerstattung wohl nicht zutreffen dürfte. Im Übrigen handelt es sich bei der MTW-Werft um eine Altlablagerungsstätte, die in den Katalog der Großprojekte aufgenommen und dort mit einem Kostenvolumen von 100 Mio. DM eingeschätzt worden war (vgl. nur Sondergutachten „Altlasten II“ des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen, Unterrichtung durch die Bundesregierung vom 2. Februar 1995, BT-Drs. 13/380 S. 159). Insoweit kommt eine Kostenerstattungspflicht für den Beklagten nicht unerwartet. Im Übrigen übernimmt nach der Bund-Länder-Vereinbarung für diese Großprojekte der Bund 75% der Kosten (vgl. nur Sondergutachten „Altlasten II“, a.a.O., S. 156). Dass die Kosten der Altlastensanierung im Wesentlichen durch die öffentliche Hand getragen werden, ist zudem ein wesentlicher Ermessensgesichtspunkt dafür gewesen, die Klägerin nicht von der öffentlich-rechtlichen Störerverantwortlichkeit insgesamt, sondern nur von der Finanzierungslast zu befreien. Hierzu heißt es im Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 1996 (Bl. 20 d. BA. F): “Da es im Einzelfall zu Abgrenzungs-, Beweis- und Durchführungsproblemen führen kann, ist es angezeigt, generell die Verantwortlichkeit bei der Widerspruchsführerin zu belassen. Dadurch wird die ratio des Hemmnisbeseitigungsgesetzes, Investitionshindernisse zu beseitigen, nicht verhindert, denn der wichtige Aspekt, das heißt die Abnahme des wesentlichen Kostenrisikos für die Inanspruchnahme als Störer aufgrund des Kaufs einer altlastenbehafteten Grundstücks, wird auch beim Verbleiben der Störereigenschaft bei der Widerspruchsführerin durch die weitgehende Übernahme der Sanierungskosten durch das Land Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben erfüllt.“ Soweit der Beklagte darüber hinaus noch einwendet, dass vor der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr eine Sicherungs- bzw. eine Sanierungskonzeption zu erstellen und der Freistellungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen sei, dringt er damit nicht durch. Zwar trifft es zu, dass eine solche Vorlagepflicht bereits als Auflage in Ziff. 2.1.1. Satz 4 des Freistellungsbescheides vom 6. Juni 1994 (Anlage K3, Bl. 87 d. GA.) geregelt ist. Eine solche Auflage hat jedoch keinen konstitutiven Charakter für die Kostenerstattung. Sie dient lediglich dazu im Kosteninteresse vor allem der Klägerin, frühzeitig den Umfang der vorgesehenen Maßnahmen behördlicherseits prüfen zu können und ggf. zu klären, ob es sich bei der vorgesehenen Maßnahme um eine im Rahmen der Freistellung von der Altlastenhaftung handelt. Zudem geht es vorliegend um die Erstattung von Planungskosten und nicht um bauliche Maßnahmen. Die Klägerin begehrt die Kostenerstattung für die Planung eines Oberflächenabdichtungssystems. Die Planung für eine solche Maßnahme gehört zu den ersten Grundschritten der Deponiesicherung, damit nicht aus den Altablagerungen über den Regenwassereintrag Schadstoffe herausgelöst und in den Boden, sodann in das Grundwasser und über die hydraulische Verbindung zur Wismarer Bucht in die Ostsee geschwemmt werden. Auch wegen dieser Eilbedürftigkeit wurde der Klägerin in der Sicherungsanordnung des StAUN Schwerin vom 11. August 1995 (Anlage K2, Bl. 55 d. GA.) unter Ziff.2 aufgegeben: „unverzüglich nach Zugang des Bescheides die Planung eines Oberflächensicherungssystems … in Auftrag zu geben.“ Zwar wurde mit Bescheid des StAUN vom 12. Dezember 1995 (BA E) die Sicherungsanordnung in Pkt. I.2 hinsichtlich der Planung des Oberflächenabdichtungssystems dahingehend geändert, dass die Planung „unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides“ in Auftrag zu geben ist. Das ändert an der Eilbedürftigkeit jedoch nichts. So heißt es in dem Ausgangsbescheid weiter: „Da mit dem Grundwasser und dem küstennahen Meereswasser besonders wichtige Schutzgüter betroffen sind, ist es gerechtfertigt und notwendig, Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr auch dann anzuordnen, wenn eine vollständige, wissenschaftlich-technische Durchdringung des insoweit als „Black-Box“ zu bezeichnenden Deponiekörpers noch nicht gegeben ist. Ein weiteres Zuwarten und damit eine Kumulation der Schadstoffausträge ist der Allgemeinheit nicht zumutbar.“ Auch daraus wird ersichtlich, dass mit der Durchführung der geforderten Planungsmaßnahme nicht erst bis zur Erstellung eines Sicherungs- bzw. Sanierungskonzeptes zugewartet werden sollte. Im Übrigen dürfte sich der Beklagte insoweit widersprüchlich verhalten, weil er bereits Kosten für „altlastenbezogene Maßnahmen zur Gefahrerforschung und Gefahrenabwehr mit Bescheid vom 15. April 1998 (Anlage K 14, Bl. 197 d. GA.) wohl auch ohne Vorlage einer Sanierungskonzeption anerkannt hatte. Im Hinblick auf die vom Beklagten vorzunehmende Neubescheidung über die Kostenerstattung weist der Senat darauf hin, dass der neue Erkenntnisstand über die Gefährlichkeit des Schadstoffeintrags in das Grundwasser, der – wohl noch ungesichert – der Klägerin in der fachtechnischen Beratung vom 2. November 1999 mitgeteilt worden ist (Ergebnisprotokoll vom 8. November 1999, Anlage 2 zum Prüfbericht vom 5. Dezember 2001, Bl. 5 d. BA. A), auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage i. S. v. § 313 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB für die Anpassung der Vereinbarung vom 13./24. November 1997 Berücksichtigung finden könnte. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG. Streitgegenstand sind nur die Kosten für die Maßnahme „Planung eines Oberflächenabdichtungssystems“ nicht die gesamten im Antrag vom 12. November 2011 aufgeführten Kosten. Die Kosten für das Grundwassermonitoring sind von dem Beklagten bereits vorgerichtlich erstattet worden. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens war deshalb von Amts wegen zu ändern.