Urteil
1 K 727/20 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:0613.1K727.20.00
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Leitsätze
Hinsichtlich einer Landesverordnung, die auf der Grundlage von § 131 Abs. 4 SGB IX erging, ist das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit nicht zu einer Entscheidung über die Gültigkeit gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO berufen.(Rn.13)
Aus der streitgegenständlichen Landesverordnung ergeben sich keine Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Vielmehr besteht eine Sonderzuweisung nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG zu den Sozialgerichten. (Rn.18)
Auch die Möglichkeit einer inzidenten Überprüfung der streitgegenständlichen Landesverordnung besteht nicht. (Rn.24)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hinsichtlich einer Landesverordnung, die auf der Grundlage von § 131 Abs. 4 SGB IX erging, ist das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit nicht zu einer Entscheidung über die Gültigkeit gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO berufen.(Rn.13) Aus der streitgegenständlichen Landesverordnung ergeben sich keine Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Vielmehr besteht eine Sonderzuweisung nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG zu den Sozialgerichten. (Rn.18) Auch die Möglichkeit einer inzidenten Überprüfung der streitgegenständlichen Landesverordnung besteht nicht. (Rn.24) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig. Zwar ist der Antrag dem Grunde nach gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes statthaft, weil er hinsichtlich der LVO eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift betrifft. Allerdings ist das Oberverwaltungsgericht nicht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit zu einer Entscheidung über die Gültigkeit der Vorschrift berufen. 1. Der Rechtsauffassung der Antragstellerin, dass eine Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts im Rahmen des § 47 VwGO immer dann gegeben sei, wenn nicht das Landesverfassungsgericht zu einer Entscheidung berufen sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dem steht bereits der Wortlaut des § 47 Abs. 1 VwGO entgegen, der neben dem Ausschluss in § 47 Abs. 3 VwGO hinsichtlich der vorrangigen Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts und dem Zusatz „sofern das Landesrecht dies bestimmt“ (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts lediglich im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit vorsieht. Darüber hinaus widerspricht die Auslegung der Antragstellerin dem Willen des Gesetzgebers. Dieser hat nicht nur die Abgrenzung der Zuständigkeit gegenüber dem Bundes- beziehungsweise Landesverfassungsgericht in den Blick genommen, sondern ausdrücklich auch eine weitere Einschränkung durch eine Entscheidung „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“ für geboten erachtet. Der Gesetzgeber hielt es sachlich nicht für vertretbar, dass die Oberverwaltungsgerichte für andere Gerichte Streitigkeiten präjudizieren, zu deren Entscheidung im Einzelfall ausschließlich andere Gerichte zuständig sind. Eine derartige Überordnung der Oberverwaltungsgerichte liefe dem Grundsatz der Gleichwertigkeit der einzelnen Zweige der Gerichtsbarkeit zuwider und würde das gegenseitige Verhältnis stören. Eine solche Position kann nur der Verfassungsgerichtsbarkeit kraft des ihr eigenen Ausnahmecharakters zukommen. „Im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“ bedeutet daher, dass die Oberverwaltungsgerichte für Normenkontrollen soweit zuständig sind, als sie Streitigkeiten um die zu kontrollierende Norm im Einzelfall zu entscheiden haben (vgl. BT-Drs. 3/55, S. 33 zum damaligen § 46 Nr. 1 VwGO). Die Gerichtsbarkeitsklausel dient mithin der Abgrenzung gegenüber anderen gleichrangigen Gerichtsbarkeiten. Sie verknüpft die sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte mit der sachlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Nur wenn die Verwaltungsgerichte Streitigkeiten um die zu kontrollierende Norm im konkreten Einzelfall zu entscheiden haben, ist auch die sachliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für die abstrakte Normenkontrolle gegeben. Nur dann kann die abstrakte Normenkontrolle die ihr zugedachte Entlastungsfunktion für eine Mehrzahl verwaltungsgerichtlicher Streitigkeiten erfüllen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2013 – 5 CN 1.12 –, juris Rn. 10 f.). Demnach muss die Möglichkeit bestehen, dass es zu Rechtsstreitigkeiten kommt, für die der Verwaltungsrechtsweg im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet ist. Aus der Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift müssen sich Rechtsstreitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2014 – 8 B 30.14 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 18. April 2013 – 5 CN 1.12 –, juris Rn. 8; Beschluss vom 27. Juli 1995 – 7 NB 1.95 –, juris Rn. 21). Insoweit genügt die Möglichkeit einer rein inzidenten Befassung der Verwaltungsgerichte mit der angegriffenen Norm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2013 – 5 CN 1.12 –, juris Rn. 12). 2. Daran gemessen ist das Oberverwaltungsgericht nicht zu einer Entscheidung berufen. Aus der Anwendung der angegriffenen LVO können sich keine Rechtsstreitigkeiten ergeben, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Weder besteht die Möglichkeit, dass die von den Verwaltungsgerichten zu prüfenden Rechtsakte ihre Ermächtigungsgrundlage in der angegriffenen LVO finden, noch, dass die angegriffene LVO im Zusammenhang mit den tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsnorm, die ihren Standort nicht in der angegriffenen LVO hat, inzident zu prüfen ist. a) Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen LVO nicht gegeben, weil eine Sonderzuweisung zu den Sozialgerichten besteht. Die LVO erklärt den beigefügten LRV für Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 131 Abs. 4 SGB IX für anwendbar. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 SGB IX (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Dezember 2005 – OVG 6 A 1/05 –, juris Rn. 54 zu einer kommunalen Satzung über eine Kostenerstattung nach dem AG-BSHG). Teil 2 des SGB IX betrifft die Eingliederungshilfe, die in den Vorschriften § 90 bis § 150 geregelt ist. Das schließt die Vorschriften über die LVO i.V.m. dem LRV nach § 131 mit ein. b) Es ist nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Fragen der Eingliederungshilfe befasst sein könnte. Selbst die Möglichkeit einer rein inzidenten Befassung der Verwaltungsgerichte mit der angegriffenen LVO und dem für anwendbar erklärten LRV ist nicht ersichtlich. (1) Auch Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern gemäß §§ 102 ff. SGB X, bei denen in der LVO i.V.m. dem LRV vorgegebene Leistungs- und Vergütungsbestandteile bei der Höhe der Erstattungsansprüche zu berücksichtigen sein könnten, erscheinen dem Senat nicht möglich. So sind zwar Erstattungsansprüche des Jobcenters gegen den Träger der Jugendhilfe denkbar, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallen. Eine solche Konstellation, in der der Träger der Eingliederungshilfe einen Erstattungsanspruch gegen einen anderen – der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterfallenden – Sozialleistungsträger (beispielsweise Kinder- und Jugendhilfe, Wohngeld) haben könnte oder umgekehrt, ist nicht ersichtlich (siehe zum Kostenerstattungsanspruch im Kinder- und Jugendhilferecht: OVG Greifswald, Beschluss vom 18. August 2018 – 1 L 133/14 –, juris). Insoweit fehlt es bereits an Leistungen, die denselben Bedarf betreffen. Für Erstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern ist derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben, wobei im Fall des § 102 SGB X der Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger maßgebend ist, im Fall der §§ 103 bis 105 SGB X der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger (§ 114 SGB X). (2) Die Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Befassung ergibt sich ebenfalls nicht aus § 1 LVO i.V.m. § 7 Abs. 2 LRV. Die Regelung ist lediglich deklaratorischer Natur, weil sie bis auf den Halbsatz „soweit er kein anderer Leistungsanbieter im Sinne des § 60 SGB IX ist“ lediglich den Wortlaut des § 123 Abs. 4 SGB IX, der ebenfalls zu Teil 2 des SGB IX zählt, wiederholt. Hinzu kommt, dass auch insoweit nicht ersichtlich ist, wie sich aus § 123 Abs. 4 SGB IX eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ergeben können soll. Dort heißt es: Besteht eine schriftliche Vereinbarung, so ist der Leistungserbringer, soweit er kein anderer Leistungsanbieter im Sinne des § 60 ist, im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und Leistungen der Eingliederungshilfe unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplanes nach § 121 SGB IX zu erbringen. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung besteht auch in den Fällen des § 116 Abs. 2 SGB IX. Soweit auf den Gesamtplan nach § 121 SGB IX verwiesen wird und dieser – bei minderjährigen Leistungsberechtigten – unter beratender Beteiligung des Jugendhilfeträgers aufzustellen ist (§§ 121 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe d, 117 Abs. 6 SGB IX in Verbindung mit § 10a Abs. 3 SGB VIII), ergibt sich nichts Anderes. Der Gesamtplan betrifft das Verhältnis zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe beziehungsweise Leistungserbringer und dem Leistungsempfänger. Zudem hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe lediglich das Recht auf eine beratende Beteiligung. Selbst wenn es in diesem Rahmen zu Unstimmigkeiten zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Träger der Eingliederungshilfe kommen sollte und – unterstellt – Ersterer könnte eine Verletzung seines Beteiligungsrechtes gerichtlich rügen, hat eine Geltendmachung im Rahmen des Gesamtplanverfahrens zu erfolgen, für das wiederum die Sozialgerichte gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG zuständig sind. Das Gleiche gilt, wenn der Leistungsempfänger die Ablehnung von Eingliederungshilfeleistungen aufgrund eines fehlerhaften Gesamtplanverfahrens rügt. (3) Die von der Antragstellerin angeführten Sonderkonstellationen, in denen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit bejaht wurde, sind auf das streitgegenständliche Verfahren mangels Vergleichbarkeit nicht übertragbar. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 26. Januar 1984 – 3 C 7/83 – (NVwZ 1987, 708) über eine Kindergartenordnung eines kirchlichen Trägers zu entscheiden. Soweit die Kirchen den Kernbereich kirchlicher Betätigung verließen und mit Maßnahmen in den staatlichen Bereich hineinwirkten, würden sie der staatlichen Gerichtsbarkeit unterliegen. Die Überprüfung der Kindergartenordnung sei gerechtfertigt, weil ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit einer kommunalen Gebietskörperschaft bestand und mit deren Kostenbeteiligung ein für jedermann zugänglicher, nicht konfessionsgebundener Kindergarten betrieben worden sei. Damit sah das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Aufgaben der Jugendwohlfahrtspflege betroffen, für die an sich in erster Linie die Jugendwohlfahrtsbehörden zuständig waren. Die Erhebung des mit der Kindergartenordnung verbundenen Entgelts sei ebenfalls öffentlich-rechtlicher Natur, weil die Benutzung des Kindergartens auch in öffentlicher Weise erfolgt sei (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Januar 1984 – 3 C 7/83 – (NVwZ 1987, 708, 709 f.). Im Unterschied zum vorliegenden Fall war und ist für Streitigkeiten über die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung und damit zusammenhängende Entgeltfragen insoweit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Auch der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2013 – 5 CN 1.12 – zu Grunde liegende Sachverhalt ist mit dem des vorliegenden Verfahrens nicht vergleichbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über einen Normenkontrollantrag gegen eine Satzung zur Regelung der Miethöhe von öffentlich gefördertem Wohnraum bejaht, weil es an einer abdrängenden Sonderzuweisung fehlte. Da öffentlich geförderter Wohnraum betroffen war, sah das Bundesverwaltungsgericht eine inzidente Überprüfung der Satzung durch die Verwaltungsgerichte im Zusammenhang mit Entscheidungen über eine Förderung nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz (z. B. Förderungswiderruf) für möglich an (vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rn. 9 und 15). Das ist vorliegend anders, weil sowohl eine Sonderzuweisung zu den Sozialgerichten für die Eingliederungshilfe besteht als auch verwaltungsgerichtliche Verfahren hinsichtlich der streitgegenständlichen LVO ausgeschlossen sind. Soweit die Antragstellerin eine Vergleichbarkeit zur Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen herstellen möchte, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Zum einen wird mit einer solchen Allgemeinverbindlichkeitserklärung die Anwendbarkeit von Tarifverträgen auf nicht tarifvertragsgebundene Dritte erweitert. Die streitgegenständliche LVO erweitert den von einem LRV betroffenen Personenkreis jedoch nicht. Zum anderen müssten auch im Falle einer – unterstellten – Vergleichbarkeit die Voraussetzungen von § 47 Abs. 1 VwGO gegeben sein. Anders als etwa in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2014 – 8 B 32.14 – ist das vorliegend nicht der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zwar die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges einer Feststellungsklage gegen die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages nach § 5 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes bejaht. Bei Letzterer handele es sich um einen dem öffentlichen Recht zugehörenden „staatlichen Hoheitsakt". Sie sei ein Rechtsetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung, die die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einseitig den Rechtsnormen des Tarifvertrags unterwerfe. Allerdings war bei Rechtshängigkeit eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit deshalb gegeben, weil erst mit – späterem – Erlass des Art. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tarifautonomiestärkungsgesetzes eine Sonderzuweisung an die Arbeitsgerichtsbarkeit bestand (vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rn. 4 f.). Eine Anwendung des Tatbestandsmerkmals „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“ in § 47 Abs. 1 VwGO im Rahmen der Feststellungsklage hat das Bundesverwaltungsgericht gerade verneint. Da ein Urteil über eine Feststellungsklage – anders als die gesetzliche Allgemeinverbindlichkeit nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO – nur inter partes wirkt, werden Gerichte anderer Gerichtszweige durch die Feststellung nicht präjudiziert (vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rn. 7). Aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 2. Juni 2015 – 2 K 13/15 – ergibt sich ebenfalls keine andere Beurteilung. Im dortigen Verfahren wurde eine Entscheidung im Rahmen der Gerichtsbarkeit bejaht, weil sich Organrechte von staatlichen Verwaltungsträgern einander gegenüberstanden. Insoweit war über die Frage nach einem (un-)zulässigen Eingriff in die Rechte eines Gerichtspräsidiums durch Vorschriften der Zweigstellenverordnung Mecklenburg-Vorpommern zu entscheiden. Im hiesigen Verfahren stehen keine Organrechte im Streit. Anders als im hiesigen Verfahren war im damaligen Verfahren auch keine auf- und abdrängende Sonderzuweisungen einschlägig (vgl. OVG Greifswald, a. a. O., juris Rn. 51 ff.). (4) Dass die streitgegenständliche LVO im Ergebnis der vorstehenden Erwägungen keiner Normenkontrolle eines Obergerichts – weder einer verwaltungsgerichtlichen noch einer sozialgerichtlichen – unterliegt, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn eine Normenkontrolle ist grundsätzlich nicht vom Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes erfasst. Das Normenkontrollverfahren ist lediglich ein zusätzlicher Rechtsbehelf, der zwar im erweiterten Sinne Rechtswegqualität besitzt, in Bezug auf das Angreifen der streitgegenständlichen LVO jedoch nicht geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 1971 – 2 BvR 443/70 –, juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2006 – 4 BN 29.06 –, juris Rn. 3). So haben die Länder Berlin und Hamburg etwa keinen Gebrauch von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gemacht (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 47 Rn. 23). Im Übrigen unterliegt die streitgegenständliche LVO zwar keiner Normenkontrolle durch das Landessozialgericht. Das Sozialgerichtsgesetz sieht in dem nach dem Vorbild des § 47 VwGO mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. 2011, S. 453) eingeführten § 55a SGG eine Normenkontrolle nur beschränkt auf Rechtsvorschriften nach § 22a Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz vor (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 132). Nur in Bezug auf solche Rechtsvorschriften hat der Bundesgesetzgeber mit Blick auf die Vielzahl von Verfahren im Zusammenhang mit der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft und Heizung ein Bedürfnis für eine in die Zuständigkeit des Landessozialgerichts fallende abstrakte Normenkontrolle gesehen, um eine Vielzahl von Einzelverfahren zu vermeiden und die Sozialgerichte zu entlasten (vgl. Groß in: Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 55a Rn. 2). Um eine solche Rechtsvorschrift handelt es sich bei der LVO nicht, zumal ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 55a Abs. 2 SGG nur von einer natürlichen Person gestellt werden kann. Das führt aber nicht zu einem untragbaren Zustand. Denn der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, eine dem § 47 VwGO vergleichbare Vorschrift in das Sozialgerichtsgesetz aufzunehmen. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist neben § 55a SGG die Zulässigkeit einer abstrakten Normenkontrolle und einer konkreten Normenkontrolle im Rahmen einer Inzidenzkontrolle, beides im Wege einer Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, anerkannt (vgl. Scholz in: Roos/Wahrendorf/Müller, beck-online.Großkommentar, Stand: 1. Mai 2023, SGG, § 55a Rn. 2 und 4 und § 55 Rn. 58 f.). Die Anwendung einer untergesetzlichen Rechtsnorm auf einen konkreten Sachverhalt oder allgemein auf eine Vielzahl von Sachverhalten stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar (vgl. BSG, Urteil vom 31. Mai 2006 – B 6 KA 13.05 R –, juris Rn. 24 und 27 ff.). Insoweit kann eine abstrakte Normenkontrolle im Wege der Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG von jedem erhoben werden, der gegenwärtig und unmittelbar rechtlich von der Norm betroffen ist. Bejaht wurde die unmittelbare rechtliche Betroffenheit etwa bei Klagen von Arzneimittelherstellern gegen Therapiehinweise des Gemeinsamen Bundesauschusses für bestimmte Arzneimittel, von Leistungserbringern gegen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, von Spitzenorganisationen der Pflegeversicherung gegen Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege, in denen ein abschließender Leistungskatalog verordnungsfähiger Krankenpflegemaßnahmen vorgegeben wurde, bei der Klage eines Arzneimittelherstellers auf Änderung der Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie bei der Klage eines Krankenhausträgers gegen Mindestmengenbestimmungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Abs. SGB V (vgl. Scholz, a. a. O., Rn. 60). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Landesverordnung zum Ersatz eines Landesrahmenvertrages nach § 131 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IX –. Die Antragstellerin ist eine kreisfreie Stadt und Trägerin der Eingliederungshilfe. Die Leistungen der Eingliederungshilfe wurden bundesrechtlich durch die Umsetzung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23. Dezember 2016 neugestaltet. Daraufhin änderte der Landesgesetzgeber die entsprechenden Landesausführungsgesetze. Mit der Landesverordnung zum Ersatz eines Landesrahmenvertrages für Mecklenburg-Vorpommern nach § 131 Abs. 1 SGB IX – LVO – vom 17. Dezember 2019 erklärte der Antragsgegner die Inhalte des der Verordnung beigefügten Entwurfs eines Landesrahmenvertrages – LRV – für anwendbar (GVOBl. M-V, S. 858). Die LVO trat am 1. Januar 2020 in Kraft. Am 16. Oktober 2020 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie durch die LVO in ihrer Finanzhoheit, jedenfalls aber in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt werde. Die LVO leide an inhaltlichen Fehlern (Verstoß gegen Art. 57 Abs. 1 LV M-V, unzureichende Aufforderung nach § 131 Abs. 4 SGB IX, keine Vollregelung, unzureichende Begründung, fehlerhafte Ermessensausübung). In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin ergänzt, dass das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit zu einer Entscheidung berufen sei. Mit Blick auf § 40 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 3 VwGO sei § 47 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass eine Normenkontrolle immer dann zulässig sei, wenn eine Entscheidung nicht dem Landesverfassungsgericht zugewiesen sei. Für die streitgegenständliche LVO gebe es keine andere Normenkontrollzuständigkeit. Eine sozialgerichtliche Normenkontrolle sei nur eingeschränkt vorgesehen. Die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit sei zudem bei anderen Sonderkonstellationen bejaht worden. Überdies bestehe die Möglichkeit, dass sich verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Blick auf § 1 LVO i.V.m. § 7 Abs. 2 LRV ergeben könnten. Dort sei die Gesamtplanung gemäß § 117 Abs. 6 SGB IX und § 10a SGB VIII geregelt, wobei die Beteiligung des Jugendhilfeträgers streitig sein könne. Die Antragstellerin beantragt, die Landesverordnung des Antragsgegners zum Ersatz des Landesrahmenvertrages für Mecklenburg-Vorpommern nach § 131 Abs. 1 SGB IX vom 17. Dezember 2019, öffentlich bekannt gemacht im GVOBl. M-V 2019, S. 858, für unwirksam zu erklären. Der Antragsteller beantragt, den Antrag abzulehnen. Er macht Ausführungen zu den Einwendungen der Antragstellerin. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsgegner ergänzt, dass für im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsverordnungen regelmäßig das Oberverwaltungsgericht zuständig sei. Eine Entscheidung durch das Landesverfassungsgericht sei ein Fremdkörper. Da es keine Pflicht zu einer umfassenden Normenkontrolle gebe, sei es möglich, dass Verordnungen nicht der Normenkontrolle unterlägen. Insoweit sei eine inzidente Kontrolle der LVO durch die Sozialgerichte ausreichend. Aus dem – das Gesetz wiederholenden – § 1 LVO i.V.m. § 7 Abs. 2 LRV ergäben sich keine verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Das Gesamtplanverfahren betreffe das Verhältnis von Eingliederungshilfeträger und Leistungsempfänger; die LVO und der für anwendbar erklärte LRV betreffe dagegen das Verhältnis von Eingliederungshilfeträger und Leistungserbringer. Die LVO sei mit der tarifvertraglichen Allgemeinverbindlichkeit, die den Tarifvertrag für Dritte anwendbar erkläre, nicht vergleichbar. Die LVO i.V.m dem LRV beziehe dagegen keine Dritten ein, sondern gelte nur für die Vertragsparteien. Hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2023 wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die jeweils zum Gegenstand des Verfahrens in der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.