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Beschluss

1 LZ 90/17

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2020:0120.1LZ90.17.00
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Leitsätze
Dem Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit ist durch das Erste Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 2016 auch in den Fällen genüge getan, in denen die Vorteilslage bereits zu DDR-Zeiten eingetreten ist. Auch für diese Fallgruppe hat sich der Landesgesetzgeber dafür entscheiden dürfen, dass die entsprechende absolute Höchstfrist für eine Beitragserhebung erst mit Ablauf des 31. Dezember 2000 beginnt und 20 Jahre später, d. h. am 31. Dezember 2020, endet (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V Fassung 2016 (juris: KAG MV)).(Rn.15) Durch die gesetzliche Änderung des KAG M-V (juris: KAG MV), insbesondere die Einfügung des neugefassten § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V (Fassung 2016) (juris: KAG MV), unterliegt ein zuvor erlassener Anschlussbeitragsbescheid nicht mehr der Aufhebung.(Rn.16) Dem Rechtstaatsprinzip sind keine Vorgaben zu entnehmen, in welcher Reihenfolge die Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erfüllt werden müssen (BVerwG, Beschl. vom 30. Januar 2018 – 9 B 10.17 – ). Ebenso verhält es sich, wenn wegen des Grundsatzes der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit bis zu der gesetzlichen Regelung der Erhebungssperrfrist eine Betragserhebung nicht rechtmäßig gewesen ist.(Rn.13) Der Gesetzgeber hat durch § 22 Abs. 3 KAG M-V (Fassung 2016) (juris: KAG MV) eindeutig klargestellt, dass, soweit sich für eine bestehende Abgabensatzung ein Rechtsmangel daraus ergibt, dass das KAG M-V 2005 (juris: KAG MV) die Heranziehung zu Beiträgen keiner zeitlichen Obergrenze unterwirft, dieser Rechtsmangel durch das Inkrafttreten des Ersten KAG-Änderungsgesetzes vom 14. Juli 2016 unbeachtlich ist.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. November 2016 – 4 A1922/16 SN – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.053,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit ist durch das Erste Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 2016 auch in den Fällen genüge getan, in denen die Vorteilslage bereits zu DDR-Zeiten eingetreten ist. Auch für diese Fallgruppe hat sich der Landesgesetzgeber dafür entscheiden dürfen, dass die entsprechende absolute Höchstfrist für eine Beitragserhebung erst mit Ablauf des 31. Dezember 2000 beginnt und 20 Jahre später, d. h. am 31. Dezember 2020, endet (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V Fassung 2016 (juris: KAG MV)).(Rn.15) Durch die gesetzliche Änderung des KAG M-V (juris: KAG MV), insbesondere die Einfügung des neugefassten § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V (Fassung 2016) (juris: KAG MV), unterliegt ein zuvor erlassener Anschlussbeitragsbescheid nicht mehr der Aufhebung.(Rn.16) Dem Rechtstaatsprinzip sind keine Vorgaben zu entnehmen, in welcher Reihenfolge die Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erfüllt werden müssen (BVerwG, Beschl. vom 30. Januar 2018 – 9 B 10.17 – ). Ebenso verhält es sich, wenn wegen des Grundsatzes der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit bis zu der gesetzlichen Regelung der Erhebungssperrfrist eine Betragserhebung nicht rechtmäßig gewesen ist.(Rn.13) Der Gesetzgeber hat durch § 22 Abs. 3 KAG M-V (Fassung 2016) (juris: KAG MV) eindeutig klargestellt, dass, soweit sich für eine bestehende Abgabensatzung ein Rechtsmangel daraus ergibt, dass das KAG M-V 2005 (juris: KAG MV) die Heranziehung zu Beiträgen keiner zeitlichen Obergrenze unterwirft, dieser Rechtsmangel durch das Inkrafttreten des Ersten KAG-Änderungsgesetzes vom 14. Juli 2016 unbeachtlich ist.(Rn.17) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. November 2016 – 4 A1922/16 SN – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.053,50 € festgesetzt. I. Durch Bescheid vom 7. Januar 2014 zog die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau als Eigentümer zu einem Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag betreffend die zentrale Schmutzwasserbeseitigung für das 985 m² große Grundstück G1, heran und setzte einen Beitrag in Höhe von 3.053,50 € fest. (Nur) der Kläger legte am 14. Januar 2014 – ohne Begründung – Widerspruch ein. Durch Widerspruchsbescheid vom 21. März 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der angefochtene Bescheid basiere auf der Beitragssatzung des Zweckverbandes vom 3. März 2010 – BSSW 2010 –, die die erste wirksame Beitragssatzung sei. Am 16. April 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er unter anderem vorgetragen, ein Anschluss befinde sich nicht auf dem jetzt herangezogenen Grundstück G1, sondern auf dem Grundstück G2. Das Grundstück G2 (135 m²) sei bereits durch Bescheid der Beklagten vom 1. August 2003 zu einem Beitrag in Höhe von 602,10 € herangezogen worden. Die Beklagte hat erwidert, das Grundstück Flurstück G1 verfüge über einen eigenen Schmutzwasseranschluss an der straßenseitigen Grundstücksgrenze. Dies zeige der Bestandsplan vom 19. Mai 2015. Das Grundstück sei bebaut. Dieser Schmutzwasseranschluss werde auch für das Grundstück Flurstück G2 genutzt. Somit seien beide Grundstücke beitragspflichtig und zu bescheiden gewesen. Bezüglich der Grundstücke Flurstück G1 und Flurstück G2 bestehe keine vollständige Eigentümeridentität. Das jetzt herangezogene Grundstück Flurstück G1 gehöre neben dem Kläger auch seiner Ehefrau. Nur das Grundstück Flurstück G2 gehöre allein dem Kläger. Durch Urteil vom 15. November 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 28. Dezember 2016 zugestellt worden. Am 25. Januar 2017 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 28. Februar 2017 begründet. Die Beklagte ist dem Vorbringen entgegengetreten. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO liegt im Ergebnis vor, wobei lediglich der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hinreichend dargelegt erscheint (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Zur Begründung des Zulassungsantrages trägt der Kläger vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. a) Diese ernstlichen Zweifel ergäben sich daraus, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer wirksamen Rechtsgrundlage ausgegangen sei. Die angefochtenen Bescheide stammten aus dem Jahre 2014 und basierten auf der seinerzeit geltenden Fassung der §§ 7, 9 und 1 Abs. 2 KAG M-V. Das Gericht missachte insbesondere, dass die Vorschrift des § 9 Abs. 3 KAG M-V in Beitragsfällen nach dem 31. Dezember 2008 als verfassungswidrig anzusehen gewesen sei. Der Landesgesetzgeber habe zwar durch Gesetz vom 14. Juli 2016, in Kraft getreten am 30. Juli 2016, einen geänderten § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V in Kraft gesetzt. Dies ändere jedoch nichts an der gesetzlichen Situation im Jahre 2014. Dieser Vortrag vermag keine ernstlichen Zweifel zu begründen. In ständiger Rechtsprechung geht der Senat davon aus, dass das KAG M-V in der vor Inkrafttreten des Ersten Änderungsgesetzes 2016 geltenden Fassung nicht nichtig, sondern nur unvollständig gewesen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, BVerfGE 133, 143 = NVwZ 2013 S. 1004, aus dem Rechtsstaatgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) den Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entwickelt. Dieses Rechtsinstitut greift im vorliegenden Fall nicht zugunsten des Klägers ein. Denn das Bundesverwaltungsgericht (Urt. vom 15. April 2015 – 9 C 15.14 u. a. –, vorgehend OVG Greifswald, Urt. vom 1. April 2014 – 1 L 139/13 u. a. –) hat dem Landesgesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern die Möglichkeit offengelassen, eine weitergehende und längere Festsetzungsverjährungsfrist als den 31. Dezember 2008 zu bestimmen. Eine solche Fristbestimmung hat der Landesgesetzgeber durch das o. g. Gesetz vom 14. Juli 2016 getroffen. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass diese gesetzliche Neuregelung (§ 12 Abs. 2 KAG M-V Fassung 2016) den von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht gemachten Vorgaben entspricht. Eine zeitlich unbefristete Heranziehung zu (Anschluss-)Beiträgen ist nicht mehr möglich (grundlegend OVG Greifswald, Urt. vom 6. September 2016 – 1 L 212/13 –; ähnlich OVG Greifswald, Urt. vom 6. September 2016 – 1 L 217/13 –). Durch die Gesetzesnovelle 2016 ist für Mecklenburg-Vorpommern gesetzlich geregelt, welche absolute Höchstfrist für eine Beitragserhebung (Erhebungssperrfrist) in Mecklenburg-Vorpommern gilt. In ständiger Rechtsprechung geht der Senat des Weiteren davon aus, dass insbesondere die §§ 7, 9 und 12 KAG M-V (Fassung 2016) verfassungsgemäß sind und daher geeignet, auch über das Jahr 2008 hinaus (siehe § 12 Abs. 2 KAG M-V Fassung 2005) für Abgabenbescheide eine hinreichende Rechtsgrundlage zu bilden. Siehe hierzu die beiden Beschlüsse des Bundesverwaltungsgericht vom 18. Mai 2017 – 9 B 72.16 – und – 9 B 71.16 –, vorgehend die o. g. Urteile des OVG Greifswald vom 6. September 2016 – 1 L 217/13 – und – 1 L 212/13 –. Darin führt das BVerwG für das Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern unter anderem aus: „Weder das BVerfG noch das BVerwG haben den Rechtssatz aufgestellt, es sei unzulässig, die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht vom Vorliegen einer wirksamen Satzungsgrundlage abhängig zu machen. Das BVerfG hat in seinem von der Beschwerde zitierten Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – (BVerfGE 133, 143 Rn. 45) nicht die Anknüpfung des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht an eine wirksame Satzung für unzulässig erachtet, sondern es mit dem Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit für unvereinbar erklärt, wenn der Gesetzgeber ganz von einer Regelung absieht, die der Abgabenerhebung eine bestimmte zeitliche Grenze setzt. Auch der Senat hat in seinem Urteil vom 15. April 2015 – 9 C 19.14 – lediglich das Fehlen einer zeitlichen Höchstgrenze für eine Beitragserhebung in § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V a. F. beanstandet (Rn. 3). Das Berufungsgericht ist auch nicht konkludent von dem vorgenannten Urteil des BVerwG abgewichen. Danach wirkte sich die Verfassungswidrigkeit von § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 KAG M-V aufgrund der in § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KAG M-V a. F. geregelten Übergangsfrist (erst) nach deren Ablauf am 31. Dezember 2008 aus. Ausführungen zu den ab diesem Zeitpunkt eintretenden rechtlichen Folgen enthält das vorgenannte Urteil nicht. Diese ergeben sich vielmehr aus dem Beschluss des BVerfG vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – (BVerfGE 133, 143 Rn. 49, 51). Die Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift, die eine zeitlich unbegrenzte Abgabenerhebung ermöglichte, führte danach nicht zu deren Nichtigkeit, sondern nur zur Unwirksamkeit mit der weiteren Folge, dass sie nicht mehr angewandt werden dürfte und laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auszusetzen waren. Das Berufungsgericht hat eine solche Neuregelung in § 12 Abs. 2 KAG M-V in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 2016 (GVBl. M-V S. 584) gesehen und deren Verfassungsmäßigkeit bestätigt. Seine Schlussfolgerung, dass einer Beitragserhebung damit nicht mehr das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entgegensteht, widerspricht folglich auch insoweit nicht dem vorstehenden Urteil des BVerfG (Rn. 4).“ b) Dem Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit ist somit durch das Erste Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 2016 auch in den Fällen genüge getan, in denen die Vorteilslage bereits zu DDR-Zeiten eingetreten ist. Auch für diese Fallgruppe hat sich der Landesgesetzgeber dafür entscheiden dürfen, dass die entsprechende absolute Höchstfrist für eine Beitragserhebung erst mit Ablauf des 31. Dezember 2000 beginnt und 20 Jahre später, d. h. am 31. Dezember 2020, endet (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V Fassung 2016). Auf den vom Kläger vorgetragenen Umstand, dass zwischenzeitig, d. h. ab dem 1. Januar 2009, eventuell eine Beitragserhebung rechtlich temporär nicht zulässig gewesen sei in den Fällen, in denen die Vorteilslage bereits wesentlich früher entstanden sei, kommt es nicht an. Allein durch die gesetzliche Änderung des KAG M-V, insbesondere die Einfügung des neugefassten § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V (Fassung 2016), unterliegt ein zuvor erlassener Anschlussbeitragsbescheid nicht mehr der Aufhebung. Für das Inkrafttreten einer gültigen Anschlussbeitragssatzung gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senates, dass auch das Inkrafttreten einer Satzung ohne Rückwirkungsanordnung bewirken kann, dass ein vorher erlassener, mangels Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmäßig wird und deshalb nicht der Aufhebung unterliegt (OVG Greifswald, u. a. Urt. vom 6. September 2016 – 1 L 212/13 – und – 1 L 217/13 –); denn auch dem Rechtstaatsprinzip sind keine Vorgaben zu entnehmen, in welcher Reihenfolge die Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erfüllt werden müssen (BVerwG, Beschl. vom 30. Januar 2018 – 9 B 10.17 – ). Ebenso verhält es sich, wenn wegen des Grundsatzes der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit bis zu der gesetzlichen Regelung der Erhebungssperrfrist eine Betragserhebung nicht rechtmäßig gewesen ist. Mit Inkrafttreten des KAG M-V Fassung 2016 ist der Aufhebungsanspruch entfallen. c) Dies hat der Gesetzgeber durch § 22 Abs. 3 KAG M-V (Fassung 2016) eindeutig klargestellt. Nach dieser Vorschrift ist, soweit sich für eine bestehende Abgabensatzung ein Rechtsmangel daraus ergibt, dass das KAG M-V 2005 die Heranziehung zu Beiträgen keiner zeitlichen Obergrenze unterwirft, dieser Rechtsmangel durch das Inkrafttreten des Ersten KAG-Änderungsgesetzes vom 14. Juli 2016 unbeachtlich. Damit genügt die Gesetzeslage in vollem Umfang dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Da das Bundesverfassungsgericht (siehe Beschl. vom 5. März 2013, a. a. O.; vgl. auch BVerwG, Beschl. vom 18. Mai 2017 – 9 B 72.16 – und – 9 B 71.16 –) den jeweiligen Landesgesetzgebern die Möglichkeit eingeräumt hat, ihre Regelungslücke in Bezug auf die Bestimmung einer zeitlichen Obergrenze zu schließen und eine solche Obergrenze noch einzuführen, mussten seit 2013 die Beitragspflichtigen damit rechnen, dass bis zum Ablauf der vom Landesgesetzgeber festzulegenden zeitlichen Obergrenze eine Beitragserhebung noch zulässig sein wird. Die in § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V (Fassung 2016) bestimmte zeitliche Obergrenze ist noch nicht abgelaufen. Aus Sinn und Zweck der Regelungen des § 12 Abs. 2 und § 22 Abs. 3 KAG M-V Fassung 2016 folgt somit, dass eine Beitragserhebung auch in den Jahren 2009 bis 2016 jetzt durchgängig als rechtlich zulässig anzusehen ist, ohne dass das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit dem entgegengestanden hätte. Eine andere Auslegung würde zudem die den Landesgesetzgebern vom Bundesverfassungsgericht eingeräumte Nachbesserungsmöglichkeit negieren. Da seitens des Landesgesetzgebers lediglich eine Höchstfrist zu bestimmen war, deren Ablauf durchaus in der Zukunft liegen konnte, musste die entsprechende gesetzliche Änderung des Kommunalabgabengesetzes ihrerseits nicht mit einer ausdrücklichen Rückwirkung in Kraft gesetzt werden. d) Soweit der Kläger des Weiteren vorträgt, das Gericht sei völlig darüber hinweggegangen, dass von ihm bereits ein Schmutzwasserbeitrag im Jahre 2003 bezahlt worden sei, dass die sachliche Beitragspflicht nur einmal entstehe und das Gericht nicht darlege, warum hier keine doppelte Veranlagung vorliege, sind diese Einwände unzutreffend. In den Gründen des angefochtenen Urteils legt das Verwaltungsgericht insbesondere zutreffend dar, aus welchen Gründen hier keine „doppelte Veranlagung“ vorliegt. Im Anschlussbeitragsrecht gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senates der sogenannte bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff. Im Jahre 2003 ist das bürgerlich-rechtlich selbstständige, auf dem Grundbuchblatt 884 eingetragene Grundstück mit der Flurstückbezeichnung G2 (Größe 135 m²) zu einem Beitrag herangezogen worden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist aber die Beitragsfestsetzung für das auf dem Grundbuchblatt GB1 eingetragene Flurstück G1 (Größe 985 m²). Da es sich bei den beiden genannten Flurstücken um zwei rechtlich eigenständige Grundstücke handelt, kann von einer doppelten Heranziehung nicht die Rede sein. Im Hinblick auf die hier streitige Heranziehung des Grundstücks G1 kommt es rechtlich nicht entscheidend darauf an, ob sich die 2003 erfolgte Heranziehung des Grundstücks G2 als rechtmäßig darstellt. Die diesbezügliche Veranlagung ist bestandskräftig. Daher ist es auch nicht entscheidungserheblich, ob wegen einer nur teilweise bestehenden Eigentümeridentität das Grundstück G2 eventuell nicht hätte zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werden dürfen, weil der wohl über das Grundstück G1 geführte Anschluss rechtlich nicht hinreichend gesichert sei. Das aktuell herangezogene Grundstück G1, das im unbeplanten Innenbereich liegt, weist einen eigenen Grundstücksanschluss auf, und unterliegt daher der Beitragspflicht. e) Entgegen der Begründung des Zulassungsantrages geht der Senat nicht davon aus, dass das Verwaltungsgericht die Lage der einzelnen Grundstücke entscheidungserheblich verkannt habe. Soweit vorgetragen wird, der streitgegenständliche Bescheid belaste das Grundstück des Klägers, auf welchem sich überhaupt kein Anschluss befinde, ist unklar, ob der Kläger hiermit das Grundstück G2 meint. Für das jetzt herangezogene Grundstück G1 besteht, nach dem Leitungsplan ein Anschlussstück. Darauf, ob dieser genutzt wird, kommt es nicht an. Vielmehr genügt die Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage. Dies allein rechtfertigt bereits die Heranziehung dieses Innenbereichsgrundstücks zu einem Anschlussbeitrag. Soweit der Kläger ferner vorträgt, die Konstellation des Verwaltungsgerichts, dass über die Eigentümeridentität sicher und dauerhaft und damit hinreichend rechtlich gesichert von einer Anschlussmöglichkeit im klassischen Sinne ausgegangen werden könne, schlage fehl, weil das Gericht verkenne, dass das Eigentum sowohl dem Kläger als auch seiner Frau zustehe, ist dieser Einwand nicht entscheidungserheblich. Da der Kläger jedenfalls Miteigentümer des Grundstücks G1 ist, ist er aus den oben genannten Gründen zu Recht zu einem Anschlussbeitrag für dieses Grundstück herangezogen worden. Da zwischen den Eheleuten eine Gesamtschuld besteht, hätte stattdessen die Beklagte auch die Ehefrau des Klägers heranziehen dürfen. Die Entscheidung, den Kläger heranzuziehen, ist aber nicht ermessensfehlerhaft, da das Abwasser – ganz oder teilweise – auf dem Nachbargrundstück G2 anfällt, dessen Alleineigentümer der Kläger ist. f) Im vorliegenden Fall ist auch keine Festsetzungsverjährung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 KAG M-V Fassung 2016 bzw. § 12 Abs. 2 KAG M-V a. F. eingetreten. Erst das Inkrafttreten der ersten wirksamen Anschlussbeitragssatzung kann die sachliche Beitragspflicht auslösen. Einer Rückwirkung dieser Satzung bedarf es nicht (st. Rechtsprechung des OVG Greifswald seit Beschl. vom 8. April 1999 – 1 M 41/99 –; OVG Greifswald, u. a. Urt. vom 6. September 2016 – 1 L 212/13 – und – 1 L 217/13 –, m. w. N.). Da nach dieser Rechtsprechung des Senates eine wirksame Anschlussbeitragsatzung Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist, ist die sachliche Beitragspflicht erst mit Inkrafttreten der BSSW 2010 entstanden; die Vorgängersatzungen des Zweckverbandes haben sich als unwirksam erwiesen (vgl. z. B. OVG Greifswald, Urteil vom 20. Juni 2019 – 1 L111/13 –, rk., m. w. N.; ferner OVG Greifswald, Beschl. vom 11. März 2019 – 1 L 137/12 –). Angemerkt sei, dass auf der Basis des KAG M-V Fassung 2005 wirksam Abgabensatzungen erlassen werden konnten. Fehlte eine gesetzliche Bestimmung im Kommunalabgabengesetz M-V zur sogenannten „Verflüchtigung“ i. S. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, lässt das die Wirksamkeit einer darauf beruhenden Beitragssatzung grundsätzlich unberührt. Ihr Fehlen kann sich erst auf der Ebene der Rechtsanwendung im Einzelfall auswirken, wenn im konkreten Erhebungsfall die Schlussfolgerung gerechtfertigt wäre, die Legitimation für die Beitragserhebung sei mit Blick auf den Zeitraum zwischen der Entstehung der Vorteilslage und der Beitragserhebung entfallen (OVG Greifswald, Normenkontrollurteile vom 21. April 2015 – 1 K 46/11 – und – 1 K 47/11 –). Bei einer Festsetzung der hier streitigen Abgabe im Jahre 2014 war mithin keine Festsetzungsverjährung im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 2 KAG M-V Fassung 2016 bzw. § 12 Abs. 2 KAG M-V a. F. eingetreten, da die vierjährige Frist noch nicht abgelaufen gewesen war. 2. Des Weiteren trägt der Kläger vor, die Rechtssache weise besondere tatsächlichen oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil sie zum einen die schwierige Problematik der Gültigkeit des Kommunalabgabenrechts aufweise und zum anderen die Problematik der doppelten Inanspruchnahme und zum Dritten die Besonderheit mit dem Anschluss auf einem Grundstück, das gar nicht belastet sei. Mit diesem schlagwortartigen Vortrag ist dieser Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO. Zudem greifen aus den unter Ziffer 1 genannten Gründen die kursorisch angerissenen rechtlichen Gesichtspunkte nicht durch. 3. Die Berufung kann nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Dieser Zulassungsgrund ist bereits nicht hinreichend dargelegt i. S. des § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO. In seiner Zulassungsbegründung trägt der Kläger vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil das vorliegende Klageverfahren kein Standardverfahren sei wie die unzähligen Verfahren der Alteigentümer gegen den Zweckverband in den letzten Jahren. Es sei eben nicht die klassische Konstellation, dass hier nur die Satzungs- und Ermächtigungsgrundlage für die Bescheide streitgegenständlich seien. Hinzu kämen die Besonderheiten auf dem Grundstück des Klägers und seiner Frau. Mit diesem Vorbringen hat der Kläger keine rechtsgrundsätzliche und zudem entscheidungserhebliche Frage konkret herausgearbeitet, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnte. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.