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Beschluss

3 LZ 390/24 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:1210.3LZ390.24OVG.00
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Leitsätze
1. Im Anschlussbeitragsrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern entstehen sachliche Beitragspflichten erst zu dem Zeitpunkt, an dem alle Entstehensvoraussetzungen (kumulativ) vorliegen. Dazu gehört, dass eine wirksame Anschlussbeitragssatzung existiert. (Rn.9) 2. Waren die zuvor Geltung beanspruchenden Anschlussbeitragssatzungen unwirksam, muss die wirksame Satzung nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt des ersten Satzungsversuchs in Kraft gesetzt werden. Für die Annahme einer hypothetischen Festsetzungsverjährung ist im Anschlussbeitragsrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern kein Raum. (Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16. September 2024 – 4 A 1731/18 SN – wird abgelehnt. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf EUR 1.327,02 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Anschlussbeitragsrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern entstehen sachliche Beitragspflichten erst zu dem Zeitpunkt, an dem alle Entstehensvoraussetzungen (kumulativ) vorliegen. Dazu gehört, dass eine wirksame Anschlussbeitragssatzung existiert. (Rn.9) 2. Waren die zuvor Geltung beanspruchenden Anschlussbeitragssatzungen unwirksam, muss die wirksame Satzung nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt des ersten Satzungsversuchs in Kraft gesetzt werden. Für die Annahme einer hypothetischen Festsetzungsverjährung ist im Anschlussbeitragsrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern kein Raum. (Rn.10) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16. September 2024 – 4 A 1731/18 SN – wird abgelehnt. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf EUR 1.327,02 EUR festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Anschlussbeitrags. Mit Bescheid vom 28. November 2008 zog der Beklagte den Kläger für ein bereits zu DDR-Zeiten an eine zentrale Wasserversorgungsanlage angeschlossenes Grundstück zu einem Anschlussbeitrag (Wasserversorgung) i. H. v. 1.473,93 EUR heran. Darin einbezogen war eine Umsatzsteuer i. H. v. 19 %. Unter dem 15. Dezember 2008 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein. Einem vom Kläger gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gab der Beklagte unter dem 23. Dezember 2008 statt. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2019 setzte der Beklagte den Anschlussbeitrag mit Blick auf den zwischenzeitlich von 19 % auf 7 % reduzierten Umsatzsteuersatz auf 1.327,02 EUR fest und wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Am 6. September 2018 hat der Kläger Anfechtungsklage in Form der Untätigkeitsklage erhoben. Mit Urteil vom 16. September 2024 – dem Kläger zugestellt am 9. Oktober 2024 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der angegriffene Bescheid auf Teil 1 (Anschlussbeitrag) der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS) des Wasserbeschaffungsverbands Sude-Schaale vom 27. Oktober 2008 i. d. F. der 8. Änderung vom 17. August 2018 gestützt werden könne. Die Satzung sei formell und materiell rechtmäßig. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die sachliche Beitragspflicht sei mit dem Inkrafttreten der 8. Änderung entstanden. Hierbei handele es sich um die erste wirksame Satzung i. S. d. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V, da die zuvor Geltung beanspruchenden Satzungen allesamt unwirksam seien. Anders als nach der Rechtslage in Brandenburg bedürfe es für die Fehlerheilung keiner Rückwirkung. Das aus zwei voneinander getrennt liegenden Flurstücken bestehende Grundstück sei in Bezug auf ein Flurstück tatsächlich angeschlossen. Für das andere Flurstück hätte eine rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit bestanden. Zum Zeitpunkt der Heranziehung sei keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Auch ein Vertrauensschutz stehe der Beitragserhebung nicht entgegen. Nach der zum Zeitpunkt der Heranziehung geltenden Rechtslage hätten Grundstückseigentümer gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz KAG M-V a. F. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 mit einer Heranziehung rechnen müssen. Nach der seit dem 30. Juli 2016 geltenden Rechtslage sei eine Beitragserhebung 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eingetreten sei, nicht mehr zulässig, wobei der Lauf der Frist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2000 beginne. Diese Frist sei zum Zeitpunkt der Heranziehung des Klägers nicht abgelaufen gewesen. Am 17. Oktober 2024 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg; er ist unbegründet. Dies folgt allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass die Zulassungsbegründung keinen ausdrücklichen Zulassungsgrund unter Mitteilung der konkreten Norm des § 124 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) benennt. Denn Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz verpflichtet das Zulassungsgericht insbesondere dazu, den Vortrag des Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris Rn. 29). Doch auch unter Zugrundelegung dieses weiten Maßstabs kann nicht vom Vorliegen eines Zulassungsgrunds ausgegangen werden. 1. Soweit der Kläger (konkludent) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, werden diese nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln unterliegen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. (vgl. etwa OVG Greifswald, Beschluss vom 18. März 2020 – 3 LZ 804/18 – S. 4). In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen, weil ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 , 134, 106 ); 151, 173 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris Rn. 21 f.). Gemessen an diesen Kriterien ist es dem Kläger nicht gelungen, ernstliche Zweifel in dem dargestellten Sinne zu wecken. a) Der Kläger ist der Auffassung, das angegriffene Urteil verkenne, dass bei einer nachträglichen Fehlerheilung die sachliche Beitragspflicht nur entstehen könne, wenn die der Fehlerbeseitigung dienende Satzung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Vorteilslage, jedenfalls aber auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ursprungsfassung der Beitragssatzung in Kraft gesetzt werde. Da die Ursprungsfassung der Beitrags- und Gebührensatzung am 13. Juni 2001 beschlossen worden sei, hätte die 8. Änderung rückwirkend auf diesen Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden müssen. Dann wäre die Beitragspflicht zwar entstanden, aber wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2005 erloschen. Dabei übersieht er, dass ein solches Rückwirkungserfordernis nach der Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern nicht besteht (OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Januar 2020 – 1 LZ 90/17 –, juris Rn. 24; Beschluss vom 27. Februar 2019 – 1 LZ 230/17 –, juris Rn. 26). Damit besteht auch für die Annahme einer (hypothetischen) Festsetzungsverjährung kein Raum. Die abweichende Rechtsprechung aus anderen Bundesländern (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE –, juris Rn. 43) ist auf die hiesige Rechtslage nicht übertragbar. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Auslegung des Landesrechts in Mecklenburg-Vorpommern bestehen nicht. Sie ist insbesondere mit dem Rechtsstaatsprinzip zu vereinbaren. Denn dem Rechtsstaatsprinzip sind keine Vorgaben zu entnehmen, in welcher Reihenfolge die Voraussetzungen für die Entstehung sachlicher Beitragspflichten erfüllt werden müssen (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2018 – 9 B 10.17 –, juris Rn. 5). Im Anschlussbeitragsrecht entstehen sachliche Beitragspflichten damit (erst) zu dem Zeitpunkt, an dem alle Entstehensvoraussetzungen kumulativ vorliegen. Nach den ausführlich begründeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts, mit denen sich der Kläger nicht auseinandersetzt, ist die Beitrags- und Gebührensatzung vom 27. Oktober 2008 i. d. F. der 8. Änderungsatzung vom 17. August 2018 die erste wirksame Satzung, deren Inkrafttreten gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht geführt hat, weil zu diesem Zeitpunkt die übrigen Entstehensvoraussetzungen (tatsächlicher Anschluss bzw. rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit) vorgelegen haben. Die Heranziehung des Klägers im Jahre 2008 konnte daher nicht mit Blick auf den Gedanken der Festsetzungsverjährung rechtswidrig sein. b) Der Kläger ist weiter der Ansicht, die angegriffene Entscheidung verstoße gegen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses habe mit Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz festgestellt, dass Anschlussbeiträge, für die aufgrund einer vormals geltenden Entstehensregelung eine (hypothetische) Festsetzungsverjährung eingetreten sei und die deshalb nicht mehr erhoben werden konnten, auch nicht aufgrund einer geänderten Entstehungsregelung erhoben werden könnten (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. April 2022 – 1 BvR 798/19 –, juris Rn. 7). Auch damit werden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung geweckt. Denn der vom Beklagten geltend gemachte Beitragsanspruch war zu keinem Zeitpunkt wegen Festsetzungsverjährung erloschen. Es wurde bereits dargelegt, dass er erst mit dem Inkrafttreten der 8. Änderungssatzung vom 17. August 2018 entstanden ist. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits festgesetzt. Wie ebenfalls dargelegt, bestand ein Rückwirkungserfordernis für die 8. Änderungssatzung nicht. Demgemäß kann das Institut der hypothetischen Festsetzungsverjährung im Anschlussbeitragsrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern keine Anwendung finden. In dieser Auslegung liegt entgegen der Auffassung des Klägers keine unzulässige Rückwirkung. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung. Das Erfordernis der Wirksamkeit der Satzung ist zwar erstmals im Rahmen der KAG-Novelle 2005 in das Gesetz eingefügt worden. Die entsprechende Regelung in § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 vom 1. Juni 1993 stellte lediglich auf das Inkrafttreten der Satzung ab. Mit der Einfügung des Merkmals „wirksam“ in die Entstehensregelung ist jedoch keine Rechtsänderung erfolgt, denn nach der Rechtsprechung des OVG Greifswald konnten auch unter Geltung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 sachliche Beitragspflichten nur auf Grundlage einer wirksamen Satzung entstehen (vgl. Beschluss vom 8. April 1999 – 1 M 41/99 –). Der Änderung kam damit eine lediglich deklaratorische Wirkung zu. Dies unterscheidet die Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern von der im Land Brandenburg. Dort war es für die Frage, zu welchem Zeitpunkt die sachliche Beitragspflicht entsteht, unerheblich, ob die erste Satzung wirksam war. Die sachliche Beitragspflicht konnte, wenn die erste Beitragssatzung unwirksam war, dort nur noch durch eine nachfolgende wirksame Beitragssatzung begründet werden, die rückwirkend auf das Datum des formalen Inkrafttretens der ersten, unwirksamen Beitragssatzung (oder den darin geregelten späteren Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht) in Kraft gesetzt wurde (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 –, juris Rn. 45). 2. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen scheidet die Annahme einer Abweichung von den vom Kläger benannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus. Damit ist die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. 3. Der vom Kläger erhobene Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich mit der Frage der Wirksamkeit des dem streitgegenständlichen Bescheid zugrundeliegenden Satzungsrechts befasst, obwohl dies vom Kläger nicht geltend gemacht worden sei, interpretiert der Senat als Rüge eines Verfahrensfehlers i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Überdehnung der aus dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 VwGO folgenden Anforderungen). Damit kann die Zulassung der Berufung allerdings ebenfalls nicht erreicht werden. Zum einen liegt in der vom Kläger geltend gemachten „Überdehnung“ des Amtsermittlungsgrundsatzes kein Verfahrensfehler (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2021 – 9 B 5/21 –, juris Rn. 17). Zum anderen legt der Kläger nicht dar, inwieweit der gerügte Fehler für die Entscheidung kausal geworden sein kann. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).