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Beschluss

1 LB 326/18 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2021:0601.1LB326.18OVG.00
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Leitsätze
1. Anspruchsberechtigt ist für Leistungen nach § 39 SGB VIII (juris: SGB 8) sowohl für den Sachaufwand als auch für die Kosten der Erziehung der Personensorgeberechtigte. Nicht anspruchsberechtigt sind die Pflegepersonen.(Rn.27) 2. Den Personensorgeberechtigten zustehende Ansprüche auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung (§ 33 SGB VIII -juris: SGB 8-) sind nicht übertragbar. Abtretbar ist nur das Recht, die Auszahlung von festgestellten Leistungsansprüchen zu verlangen.(Rn.30) (Rn.31) Zitierungen zustimmend: OVG Münster, Beschluss vom 06.01.2020 - 12 B 1651/19 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.07.2014 - 4 LC 59/12 - BayVGH, Beschluss vom 23.04.2014 - 12 ZB 13.2586
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anspruchsberechtigt ist für Leistungen nach § 39 SGB VIII (juris: SGB 8) sowohl für den Sachaufwand als auch für die Kosten der Erziehung der Personensorgeberechtigte. Nicht anspruchsberechtigt sind die Pflegepersonen.(Rn.27) 2. Den Personensorgeberechtigten zustehende Ansprüche auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung (§ 33 SGB VIII -juris: SGB 8-) sind nicht übertragbar. Abtretbar ist nur das Recht, die Auszahlung von festgestellten Leistungsansprüchen zu verlangen.(Rn.30) (Rn.31) Zitierungen zustimmend: OVG Münster, Beschluss vom 06.01.2020 - 12 B 1651/19 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.07.2014 - 4 LC 59/12 - BayVGH, Beschluss vom 23.04.2014 - 12 ZB 13.2586 Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Kläger ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht begründet worden, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Ihre Klage ist zulässig, aber unbegründet. Sie haben keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Gewährung der geltend gemachten umzugsbedingten Kosten, die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Berufung der Kläger ist zulässig. Sie haben nach am 11. Oktober 2019 erfolgter Zustellung des Senatsbeschlusses vom 7. Oktober 2019 die Berufung mit am 11. November 2019 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet und zugleich einen Berufungsantrag gestellt (§ 124a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 124a Abs. 6 Satz 3 VwGO). Die Berufung der Kläger ist unbegründet. Ihre Klage ist als auf Erlass entsprechender Bewilligungsbescheide gerichtete Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO zunächst zulässig, insbesondere verfügen die Kläger über die erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Diese besteht, wenn nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise der geltend gemachte Anspruch ausgeschlossen ist. Das ist hier nicht der Fall. Als Anspruchsgrundlage kommt vorliegend allein die Vorschrift des § 39 SGB VIII in Betracht. Danach ist der notwendige Unterhalt des Kindes außerhalb des Elternhauses sicherzustellen, wenn Hilfe nach § 33 SGB VIII (Vollzeitpflege) gewährt wird. Der notwendige Unterhalt umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes (Abs. 1 Satz 2). Zum Sachaufwand gehören die Kosten für Unterkunft, Ernährung, Bekleidung etc. Zu den Kosten der Erziehung zählen die den betreuenden und erziehenden Personen zu zahlenden Gelder (Tammen in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl., § 39, Rn. 6/7). Der Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII ist unselbständiger Annex zu der jeweiligen sozialpädagogischen Jugendhilfeleistung, hier zu der den Eltern der Kinder mit Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2014 gewährten Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII. Der Annexanspruch kann nicht selbständig bestehen, sondern steht und fällt mit dem Hilfeanspruch, er setzt diesen voraus. Materielle Leistungen können auf der Grundlage des SGB VIII im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nicht gewährt werden, sie sind keine selbständige Aufgabe der Jugendhilfe. Die Sicherstellung des Unterhalts aus öffentlichen Mitteln ist die primäre Aufgabe der Sozialhilfe bzw. der Grundsicherung, nicht aber der öffentlichen Jugendhilfe. Zur Vermeidung gleichzeitiger Inanspruchnahme von Sozial- und Jugendhilfe weist § 39 SGB VIII die Sicherstellung des Unterhalts der Jugendhilfe zu, wenn Hilfe zur Erziehung außerhalb des Elternhauses gewährt wird, die auch Unterkunft und Verpflegung umfasst. (Tammen, a.a.O., Rn. 3; Heuerding in GK-SGB VIII, § 39, Rn.1; Kunkel/Pattar, LPK SGB VIII, 7. Aufl., § 39, Rn. 3; Schmid-Obkirchner in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 39, Rn 7). Weil es sich bei der wirtschaftlichen Hilfe des § 39 SGB VIII nicht um eine selbständige Leistung handelt, gibt es auch keine selbständige Anspruchsberechtigung. So wie die Unterhaltsleistung ein Annex zur erzieherischen Leistung ist, ist auch die Leistungsberechtigung für den Unterhalt ein Annex zur Leistungsberechtigung für die erzieherische Leistung. Anspruchsberechtigt ist daher bei der Hilfe zur Erziehung sowohl für den Sachaufwand als auch für die Kosten der Erziehung der Personensorgeberechtigte. Nicht anspruchsberechtigt sind hingegen die Pflegepersonen (vgl. nur Schmid-Obkirchner, a.a.O., Rn. 16). Die Pflegepersonen werden daher als regelmäßig nicht klagebefugt im Hinblick auf jugendhilferechtliche Maßnahmen im Rahmen des Vollzeitpflegeverhältnisses angesehen (OVG Münster, Beschluss vom 06.01.2020 – 12 B 1651/19 –, juris, Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.07.2014 – 4 LC 59/12 –, juris, Rn. 23/24; BayVGH, Beschluss vom 23.04.2014 – 12 ZB 13.2586 –, juris, Rn. 3 m.w.N. auch auf die Rechtsprechung des BVerwG). Die Klagebefugnis, d.h. die Möglichkeit eines Anspruches auf die begehrten Leistungen ergibt sich jedoch aus dem Inhalt der Pflegeverträge vom 28. November bzw. 4. Dezember 2014. Die Kindeseltern haben hier unter Nr. 4 den nach dem Leistungsbescheid vom 1. Dezember 2014 ihnen gegenüber dem Jugendamt zustehenden Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach § 39 SGB VIII möglicherweise an die Kläger abgetreten. Die Ansprüche auf Pflegegeld, einmalige Beihilfen und Zuschüsse sollten danach künftig den Pflegepersonen zustehen und diese sollten die Ansprüche gegenüber dem Jugendamt geltend machen können. Die Kläger könnten danach den Anspruch auf die beantragten Leistungen durch Abtretung des Leistungsanspruches nach § 398 BGB erlangt haben. Welche rechtliche Bedeutung dem in der mündlichen Verhandlung erörterten Umstand zukommt, dass nach der Formulierung der Pflegevereinbarung offen zu sein scheint, in welchem Verhältnis hier die Abtretung der Ansprüche nach Punkt 4.1 zu der Regelung unter Punkt „4.1 Alternativ“ steht, kann für die Frage der Klagebefugnis offenbleiben. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der streitgegenständliche Anspruch der Kläger auf Erstattung von Umzugskosten sowie Übernahme von Mietkosten und der Mietkaution könnte sich allenfalls aus den Regelungen zur Sicherstellung des notwendigen Unterhalts (Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes) sowie zur Gewährung von einmaligen Beihilfen oder Zuschüssen nach § 39 SGB I ergeben. Diese Ansprüche stehen den Klägern jedoch nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen nicht zu. Der Anspruch der Personensorgeberechtigten auf Sicherstellung des notwendigen Unterhalts der Kinder außerhalb des Elternhauses ist vorliegend auch nicht wirksam aufgrund der Pflegevereinbarungen vom 28. November/4. Dezember 2014 an die Kläger abgetreten worden. Die Zulässigkeit der Übertragung von Sozialleistungsansprüchen regelt § 53 SGB I. Danach sind Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen weder übertrag- noch verpfändbar (§ 53 Abs. 1 SGB I). Nach § 11 SGB I ist die erzieherische Hilfe nach §§ 27, 33 SGB VIII eine – nicht übertragbare – Dienstleistung. Nur Ansprüche auf Geldleistungen sind bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen übertragbar (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.05.1993 – 5 C 41/90 –, juris, Rn. 15). Dem Abtretungsempfänger kann aus dem Gesamtkomplex der das Sozialrechtsverhältnis prägenden Rechtsbeziehungen nur ein auf die Auszahlung begrenzter Anspruch übertragen werden, ohne dass sich der Inhalt des zugrundeliegenden Rechts verändert (BSG, Urteil vom 03.04.2014 – B 2 U 21/12 R –, juris, Rn. 16). Das Stammrecht (Hilfe zur Erziehung) kann nicht übertragen werden. Die Gestalt des Sozialrechtsverhältnisses bleibt von der Abtretung unberührt. Sozialrechtliche Ansprüche können nur als Zahlungsansprüche abgetreten werden; alle weiteren damit im Zusammenhang stehenden Rechte stehen nur dem Leistungsberechtigten zu (Pflüger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 53 SGB I, Rn. 34). Abtretbar ist damit nach § 53 SGB I nur das Recht, die Auszahlung von festgestellten Leistungsansprüchen zu verlangen (LSG, Beschluss vom 11. April 2012 – L 19 AS 391/12 B –, juris, Rn. 16). Gegenstand der Abtretung kann vorliegend also nur die Zahlung des schließlich in dem Bescheid an die Kläger vom 8. Dezember 2014 geregelten und in Höhe eines bestimmten monatlichen Betrages festgestellten Dauerpflegegeldes sein. Die mit Bescheid der Beklagten an die personensorgeberechtigten Eltern vom 1. Dezember 2014 begründeten Ansprüche auf Gewährung von Hilfen zur Erziehung sind – weil nicht übertragbar – im Übrigen bei den Eltern verblieben. Dazu gehört das Recht, mögliche künftige (Annex-)Ansprüche auf künftige Unterhaltsleistungen, Beihilfen und Zuschüsse, deren Höhe noch nicht feststeht bzw. noch nicht festgestellt ist, geltend zu machen. Soweit sich die Abtretungserklärung in Nr. 4 der Pflegevereinbarung darauf erstreckt, ist die Abtretung wegen Verstoßes gegen § 53 Abs. 1 SGB I nicht wirksam. Soweit in der „Alternativformulierung“ unter 4.1 der Pflegeverträge von der Bevollmächtigung der Pflegeeltern, Beihilfen und Zuschüsse selbst zu beantragen, gesprochen wird, führte dies von vornherein nicht zur Anspruchsinhaberschaft der Kläger. Zu den an dieser Stelle des Pflegevertrages bestehenden rechtlichen Unklarheiten hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass das fragliche Formular behördenseitig nicht mehr verwendet wird. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 188 Satz 2 VwGO Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Kläger begehren als Pflegepersonen (§ 44 Abs. 1 SGB VIII) die Erstattung von Kosten für Umzug, Mietkaution und Mietkosten im Rahmen von Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII. Der Beklagte gewährte den personensorgeberechtigten Eltern der von den Klägern betreuten Pflegekinder C., D., E. und F. mit Bescheid vom 1. Dezember 2014 Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege. Die Kläger schlossen jeweils am 28. November/4. Dezember 2014 mit den Personensorgeberechtigten Pflegeverträge ab. Danach waren sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die Kläger die Kinder ab dem 1. Dezember 2014 als Pflegekinder in ihren Haushalt aufnehmen und sie versorgen, betreuen, erziehen und fördern. Grundlage für Unterbringung und Betreuung der Kinder sei die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII, die den Personensorgeberechtigten als auf Dauer angelegte Vollzeitpflege gewährt werde. Nach Nr. 4.1 der Vereinbarung traten die Personensorgeberechtigten den Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt der Kinder, der Ihnen nach § 39 SGB VIII aufgrund eines Leistungsbescheides vom 1. Dezember 2014 gegenüber dem Jugendamt zustehe, für die Dauer der Inpflegenahme der Kinder an die Kläger ab. Nach einem weiteren, nicht gestrichenen Passus („Alternativ 4.1“) des Pflegevertragsformulars werden die Pflegepersonen bevollmächtigt, Leistungen zum Unterhalt der Kinder sowie einmalige Beihilfen selbst zu beantragen. Der Beklagte gewährte den Klägern, jeweils mit Bescheid vom 8. Dezember 2014, Hilfe zur Erziehung in Form von monatlichem Dauerpflegegeld in je nach Kind unterschiedlicher Höhe. Die Kläger beantragten bei dem Beklagten mit Schreiben vom 18. März 2016 Unterstützung für den anstehenden Umzug in eine größere Wohnung mit den damit zusammenhängenden Kosten sowie für die geforderte Mietkaution von drei Monatsmieten und baten um eine Beteiligung des Amtes an der monatlichen Miete. Der Beklagte lehnte den Antrag der Kläger mit Bescheid vom 18. April 2016 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, für die angesprochenen Kosten seien die Kläger als Pflegepersonen eigenverantwortlich zuständig. Die beantragten monatlichen Mietkosten der Pflegekinder seien bereits Inhalt der monatlichen Pflegegeldzahlungen. Das Pflegegeld setze sich aus zwei Einzelbeträgen zusammen, sie beinhalteten die Sachkosten und die Kosten der Erziehung. Die Kosten der Erziehung seien eine Entlohnung der Pflegepersonen, die materiellen Aufwendungen seien ausschließlich dem Kind zuzuordnen. In diesem Betrag sei ein angemessener Anteil an Miete je Pflegekind enthalten, die Übernahme weiterer Mietbeträge sei im Rahmen der Beihilfen des Landkreises nicht möglich. Auch im Rahmen einer Einzelfallentscheidung werde die Übernahme der begehrten Leistung abgelehnt. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2016 zurück. Ein Anspruch der Kläger auf Übernahme der beantragten Kosten scheide aus, weil sie nicht Personensorgeberechtigte seien. Pflegeeltern, die nicht Sorgerechtsinhaber seien, hätten keinen eigenen Zahlungsanspruch auf Leistungen nach § 39 SGB VIII. Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung habe höchstpersönlichen Charakter und sei nicht durch zivilrechtlichen Vertrag übertragbar. Die Leistung nach § 39 SGB VIII sei ein Annexanspruch des Sorgeberechtigten zu §§ 27,33 SGB VIII. Er folge dem Hauptanspruch auf Hilfe zur Erziehung. Damit könne er auch nur durch den Personensorgeberechtigten als Inhaber des Hauptanspruches geltend gemacht werden. Die Kläger seien zu keiner Zeit Personensorgeberechtigte nach § 1626 BGB gewesen. Demzufolge beständen schon dem Grunde nach keine Ansprüche aus den §§ 27,33 SGB VIII i.V.m. § 39 SGB VIII. Der Abschluss des Pflegevertrages zwischen den Klägern und den personensorgeberechtigten Eltern der Kinder führe nicht zu einem Anspruch der Pflegeeltern. Die Übertragung des „Anspruches“ in einem Pflegevertrag erfasse nur den Zahlungsanspruch und solle den Umweg über die Auszahlung an die Sorgeberechtigten und die anschließende Weiterleitung an die Pflegepersonen ersparen. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 1688 Abs. 1 BGB. Nach dieser Bestimmung könnten nur Ansprüche des Kindes in Vertretung des Personensorgeberechtigten geltend gemacht werden, nicht jedoch Ansprüche des Personensorgeberechtigten selbst. Auch in der Sache bestehe kein Anspruch der Kläger. Der Beklagte habe mit der Richtlinie zur Ausgestaltung der Vollzeitpflege die Pflegesätze verbindlich festgeschrieben. Unter Punkt 4.1 der Richtlinie seien die Pauschalsätze genannt, zugleich erfolge der Hinweis, dass kindbezogene Kosten wie Miete und Heizung mit den monatlichen Pflegegeldzahlungen abgegolten seien. Soweit die Kläger die Übernahme der Kosten für Umzug und Kaution in Höhe von drei Monatsmieten beantragt hätten, sei die Gewährung einer einmaligen Beihilfe nach § 39 Abs. 3 SGB VIII geprüft worden. Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse könnten insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen gewährt werden. Nach der Richtlinie des Beklagten würden unter Punkt 4.5 zusätzliche Leistungen geregelt. Diese Nebenleistungen würden nur auf Antrag gewährt. Ein Rechtsanspruch darauf bestehe nicht, da einmalige Beihilfen nicht zu den Pflichtaufgaben nach dem SGB VIII gehörten. Die Kläger haben dagegen Klage (2 A 2158/16 HGW) erhoben und beantragt: 1. Der Bescheid der Beklagten vom 18.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2016 wird aufgehoben. 2. Den Klägern werden die Kosten für den Umzug, eine Mietkaution und monatliche Mietkosten nach ihrem Antrag vom 18.03.2016 gewährt. Die zunächst auch von den Pflegekindern erhobene Klage ist am 23. Februar 2018 zurückgenommen worden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Februar 2018 abgewiesen und hinsichtlich der Rücknahme eingestellt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch nach § 39 SGB VIII stehe als Annex der Jugendhilfeleistung in Form der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII grundsätzlich den Personensorgeberechtigten, nicht den Pflegepersonen zu. Es könne dahinstehen, ob die Kläger aufgrund der Pflegeverträge berechtigt seien, Ansprüche auf Unterhalt nach § 39 SGB VIII im eigenen Namen geltend zu machen. Es lägen nämlich jedenfalls die materiellen Voraussetzungen der begehrten Hilfen nicht vor. Für die beantragte Beteiligung der Beklagten an der monatlichen Miete der Kinder erhielten die Kläger bereits das Pflegegeld nach § 39 Abs. 1 SGB VIII. Der monatliche Grundbetrag decke unter anderem die Aufwendungen für die Miete ab. Bezüglich der Umzugskosten und der Übernahme der Mietkaution, käme als Anspruchsgrundlage § 39 Abs. 3 SGB VIII in Betracht, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorlägen. Danach könnten unter anderem einmalige Beihilfen oder Zuschüsse zur Erstausstattung einer Pflegestelle gewährt werden. Der Beklagte habe eine solche Leistung jedoch ermessensfehlerfrei abgelehnt. Er habe die Richtlinie des Landkreises zur Ausgestaltung der Vollzeitpflege beachtet. Die hier begehrte Hilfe unterfalle keinem der in der Richtlinie ausdrücklich erwähnten Anlässe. Soweit es sich um eine einmalige Beihilfe handeln könnte, die nicht gesondert geregelt sei, habe der Beklagte erklärt, er übernehme diese Kosten vorliegend nicht, weil er in die Wohnungssuche der Kläger nicht eingebunden worden sei. Für die Suche nach adäquatem Wohnraum sei die Pflegefamilie verantwortlich. Diese habe die Suche gemeinsam mit einem Makler bewerkstelligt. Eine einmalige Beihilfe nach Hilfeplan sei danach nicht in Betracht gekommen. Auch wenn in dem Antrag vom 18. März 2016 davon die Rede sei, das Jugendamt werde die Kläger bei der Suche nach Wohnraum unterstützen, sei damit noch keine Zusage verbunden gewesen, die Kosten eines Umzugs umfassend zu übernehmen. Auf den dagegen gerichteten Antrag der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 7. Oktober 2019 die Berufung zugelassen. Der Beschluss ist den Klägern am 11. Oktober 2019 zugestellt worden. Sie haben die Berufung mit am 11. November 2019 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet und einen Berufungsantrag gestellt. Die Kläger machen geltend, in den Vorgesprächen zur Aufnahme der Kinder seien alle Beteiligten in intensiven Gesprächen, insbesondere wegen der Wohnungssituation, gewesen. Das Jugendamt habe jedwede Unterstützung in tatsächlicher und finanzieller Hinsicht zugesichert. Die Schaffung adäquaten Wohnraumes sei für alle Beteiligten Grundlage des sodann eingegangenen Pflegeverhältnisses gewesen. Es sei insoweit der ausdrücklich erklärte Wunsch des Jugendamtes gewesen, dass die Kinder in die Pflegefamilie aufgenommen werden sollten und dann gemeinsam entsprechender Wohnraum zu suchen sei. Für die nunmehrige Wohnung bestehe mit einem Quadratmeterpreis von 7,50 Euro kein aufgrund exponierter Lage erhöhter Mietzins. Nach § 39 SGB VIII sei der notwendige Unterhalt des Kindes sicherzustellen, der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf solle durch laufende Leistungen gedeckt werden. Zu den dazu getroffenen Regelungen der Richtlinie unter Ziffer 3 sei zu fragen, ob die darin ausgewiesenen Leistungen für Sachkosten und Kosten der Erziehung hinreichend bemessen seien und ihre Festlegung auf einem schlüssigen Konzept beruhe. In die Ermessensentscheidung hätte eine umfassende Prüfung der individuellen Bedarfe der Pflegekinder einfließen müssen. Zur Frage der Aktivlegitimation der Kläger stelle sich die Frage, ob aufgrund der Regelungen des Pflegevertrages von der Auffassung des Senates im Prozesskostenhilfeverfahren (Beschluss vom 12. Oktober 2017 – 1 O 539/17 –), wonach eine Aktivlegitimation der Pflegeeltern nicht bestehe, abzuweichen sei. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 18. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2016 aufzuheben und den Klägern die Kosten für den Umzug, der Mietkaution und monatliche Mietkosten gemäß ihrem Antrag vom 18. März 2016, hinsichtlich der Mietkaution hilfsweise ein unverzinsliches Darlehen, zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger seien nicht aktiv legitimiert. Im Übrigen seien Umzugskosten und Mietkaution kein „regelmäßig wiederkehrender Bedarf“ nach § 39 SGB VIII. Eine Zusicherung für die Übernahme von Kosten habe es nicht gegeben. Zur Geeignetheit von Pflegepersonen gehöre auch ausreichender Wohnraum. Im Rahmen der Prüfung der Geeignetheit der Pflegeeltern werde daher auch der angemessene Wohnraum für die konkreten künftigen Pflegekinder geprüft. Für die Bereitstellung des Wohnraumes seien die Pflegepersonen eigenständig verantwortlich. Es gebe keinen Anspruch der Pflegepersonen gegen den Jugendhilfeträger auf Herstellung der Eignung im Wege eines Umzuges oder einer entsprechenden Kostenerstattung oder eines Zuschusses zu sich ergebenden Mietmehrkosten aufgrund des Umzuges. Dementsprechend fielen solche Kosten auch nicht unter Punkt 3.2 der Richtlinie des Landkreises i.V.m. § 39 Abs. 3 SGB VIII. Die Kläger hätten mit ihrem Umzug im Seebad A-Stadt eine deutlich überdurchschnittliche Wohnlage gewählt. Erhöhte Mietkosten der Pflegeeltern seien keine Besonderheit des Einzelfalls, die eine Erhöhung des pauschalen Pflegegeldes rechtfertigten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.