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Beschluss

1 O 539/17

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Kläger zu 3. bis 6. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. Mai 2017 – 2 A 2158/16 HGW – wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um Leistungen nach § 39 SGB VIII. Die Kläger zu 1. und 2. sind Pflegepersonen der Kinder zu 3. bis 6., deren personensorgeberechtigte Eltern die Beklagte Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gewährt. Die Kläger zu 1. und 2. beantragten Leistungen für einen hilfebedingten Umzug (Umzugskosten, Kaution, Mietkosten). Die Beklagte lehnte den Antrag der Pflegeeltern mit Bescheid vom 18. April 2016 ab, ihren Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2016 zurück. Am 28. November 2016 haben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben und die Kläger zu 3. bis 6. beantragt, ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Mai 2017 abgelehnt. Der Beschluss ist den Klägern am 31. Mai 2017 zugestellt worden. Am 14. Juni 2017 haben die Kläger zu 3. bis 6. dagegen Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. II. 2 Die Beschwerde bleibt auch ungeachtet der Frage der Wirksamkeit der Vertretung der minderjährigen Kläger zu 3. bis 6. ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) im Ergebnis zu Recht verneint. Der Senat berücksichtigt dabei, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe darin besteht, eine möglichst weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes zu gewährleisten und damit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG Rechnung zu tragen. Deshalb dürfen bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels keine zu großen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere dürfen im Prozesskostenhilfeverfahren keine schwierigen, bislang noch nicht hinreichend geklärten Rechts- und Tatsachenfragen entschieden werden, deren Entscheidung grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist (OVG Greifswald, Beschl. v. 24.06.2015 – 1 O 218/15 –, juris Rn. 4). 3 Nach diesen Maßstäben besteht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdeverfahrens keine hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage der Antragsteller des Prozesskostenhilfeverfahrens. 4 Die Klage der Kläger zu 3. bis 6. ist aller Voraussicht nach schon deshalb unzulässig, weil diese die streitigen Leistungen weder in eigenem Namen beantragt noch ein Vorverfahren durchgeführt haben. Beteiligte des Verwaltungsverfahrens einschließlich des Widerspruchsverfahrens waren ausschließlich die Pflegeeltern, nicht die Pflegekinder. 5 Das Verwaltungsgericht hat zudem zutreffend darauf abgestellt, dass nach ganz allgemeiner Auffassung der Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII als Annex der Jugendhilfeleistung in Form der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII grundsätzlich den Personensorgeberechtigten und nicht den Pflegepersonen oder den Pflegekindern zusteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.09.1996 – 5 C 31/95 –, juris Rn. 13; Tammen, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Auflage, § 39, Rn. 5 und nunmehr auch Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage, § 39, Rn. 16, jeweils m.w.N.). Den Beschwerdeführern dürfte deshalb die Aktivlegitimation für den geltend gemachten Anspruch fehlen. Der Senat verkennt nicht, dass diese Rechtslage häufig zu wenig praktikablen Ergebnissen führt. Soweit sich die Kläger deshalb auf eine (nicht bei den Akten befindliche) Pflegevereinbarung zwischen den personensorgeberechtigten Eltern der Beschwerdeführer und den Pflegepersonen berufen, mit der der Anspruch nach § 39 SGB VIII übertragen worden sei, vermag dieser Umstand jedoch von vornherein keine weitergehenden Ansprüche der Kläger zu 3. bis 6. zu begründen. Die Kläger zu 1. und 2. haben keinen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. 7 Hinweis: 8 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.