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Urteil

1 LB 716/17

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2022:0222.1LB716.17.00
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Leitsätze
1. Der Berufungsführer genügt grundsätzlich seiner Begründungspflicht aus § 124a Abs. 3 Satz 4, Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO, wenn er in der Berufungsbegründung an seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht insoweit hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält, der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, und dadurch zum Ausdruck bringt, dass er von den gegenteiligen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist.(Rn.33) 2. Dem materiellen Recht kann mit Blick auf den das Prüfungsrecht prägenden Grundsatz der Chancengleichheit entnommen werden, dass für die Frage, ob der Kläger am Prüfungstag entschuldigt der Prüfung ferngeblieben ist und daher gegebenenfalls ein Anspruch auf Fristverlängerung besteht, die zum Prüfungszeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich ist.(Rn.41) 3. Ein wichtiger Grund in Form der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit kann lediglich in einer partiellen Prüfungsuntauglichkeit gesehen werden. Sie liegt nicht bei einem sog. Dauerleiden vor.(Rn.64) 4. Ein Dauerleiden im prüfungsrechtlichen Sinne ist ein auf unbestimmte Zeit andauerndes und nicht in absehbarer Zeit heilbares Leiden, das die Prüfungs- und Leistungsfähigkeit nicht nur vorübergehend einschränkt und den wichtigen Grund gebildet hat.(Rn.64) 5. Nicht als Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne anzuerkennen sind darüber hinaus auch Leistungsminderungen durch Prüfungsstress oder Examensangst, weil derartige Belastungen zum typischen, grundsätzlich jeden Kandidaten treffenden Prüfungsgeschehen gehören. Anderes gilt erst, wenn die psychische Beeinträchtigung „über allgemeine Examenspsychosen hinausgeht“ und „Krankheitswert“ erreicht, was grundsätzlich nicht angenommen werden kann, wenn die Angststörung an die spezifische Prüfungssituation gebunden ist.(Rn.65)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Berufungsführer genügt grundsätzlich seiner Begründungspflicht aus § 124a Abs. 3 Satz 4, Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO, wenn er in der Berufungsbegründung an seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht insoweit hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält, der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, und dadurch zum Ausdruck bringt, dass er von den gegenteiligen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist.(Rn.33) 2. Dem materiellen Recht kann mit Blick auf den das Prüfungsrecht prägenden Grundsatz der Chancengleichheit entnommen werden, dass für die Frage, ob der Kläger am Prüfungstag entschuldigt der Prüfung ferngeblieben ist und daher gegebenenfalls ein Anspruch auf Fristverlängerung besteht, die zum Prüfungszeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich ist.(Rn.41) 3. Ein wichtiger Grund in Form der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit kann lediglich in einer partiellen Prüfungsuntauglichkeit gesehen werden. Sie liegt nicht bei einem sog. Dauerleiden vor.(Rn.64) 4. Ein Dauerleiden im prüfungsrechtlichen Sinne ist ein auf unbestimmte Zeit andauerndes und nicht in absehbarer Zeit heilbares Leiden, das die Prüfungs- und Leistungsfähigkeit nicht nur vorübergehend einschränkt und den wichtigen Grund gebildet hat.(Rn.64) 5. Nicht als Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne anzuerkennen sind darüber hinaus auch Leistungsminderungen durch Prüfungsstress oder Examensangst, weil derartige Belastungen zum typischen, grundsätzlich jeden Kandidaten treffenden Prüfungsgeschehen gehören. Anderes gilt erst, wenn die psychische Beeinträchtigung „über allgemeine Examenspsychosen hinausgeht“ und „Krankheitswert“ erreicht, was grundsätzlich nicht angenommen werden kann, wenn die Angststörung an die spezifische Prüfungssituation gebunden ist.(Rn.65) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Soweit sich der Kläger in seiner Berufungsbegründungsschrift vom 12. März 2020 lediglich auf die Ausführungen in seinem Berufungszulassungsantrag, den Zulassungsbeschluss sowie auf das gesamte Vorbringen der ersten Instanz gestützt hat, reicht dieser Vortrag in Ansehung der Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen aus. Der Berufungsführer genügt grundsätzlich seiner Begründungspflicht aus § 124a Abs. 3 Satz 4, Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO, wenn er in der Berufungsbegründung an seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht insoweit hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält, der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, und dadurch zum Ausdruck bringt, dass er von den gegenteiligen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 124a, Rn. 21). Eine darüber hinausgehende substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils verlangt § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO hingegen nicht (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 5. November 2014 - 1 L 81/13 -, juris Rn. 24 m.w.N.). Denn mit der Bezugnahme auf den Sachvortrag nach Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils wird - anders als mit einem Verweis bloß auf das erstinstanzliche Vorbringen - hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil weiterhin angefochten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 1 B 33.03 -, juris). II. Die Berufung ist unbegründet. Die Klage des Klägers ist im Hauptantrag zwar zulässig, aber unbegründet. Der Hilfsantrag des Klägers hat ebenfalls keinen Erfolg. 1. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig. Entgegen der Annahme der Beklagten fehlt dem klägerischen Begehren im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (stRspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1999 - 2 C 5/98 -, juris Rn. 12 m.w.N.) nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Streitgegenstand der Klage ist das Begehren auf Gewährung einer Fristverlängerung für die Absolvierung der nicht bestandenen Prüfungen bzw. die Anerkennung einer entschuldigten Säumnis. Bei Leistungsklagen einschließlich der Verpflichtungsklage ist grundsätzlich von dem Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses auszugehen. Denn die Rechtsordnung erkennt dann, wenn sie ein materielles Recht gewährt, in der Regel auch das Interesse desjenigen, der sich als Inhaber dieses Rechts sieht, an der gerichtlichen Durchsetzung des Rechts an. Das Rechtsschutzinteresse an einer vom vermeintlichen Inhaber des behaupteten materiellen Anspruchs erhobenen Leistungsklage fehlt deshalb nur, wenn besondere Umstände vorliegen, die diesen Zusammenhang durchbrechen und das Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1999, a.a.O., juris Rn. 12; siehe auch Schoch/Schneider, VwGO, Stand 07/2020, Vorb § 40 Rn. 74ff.; Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Aufl, § 40 Rn. 335). Derartige besondere Umstände bestehen etwa - als Ausfluss des allgemeinen Verbotes eines Rechtsmissbrauchs - dann, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Weg einfacher und schneller erreichen kann, wenn ein Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern kann, wenn es ihm auf den Klageerfolg gar nicht ankommt bzw. wenn ein widersprüchliches Verhalten des Klägers vorliegt (vgl. Eyermann, VwGO, 15. Aufl., Vor § 40 Rn. 11 ff.). So verhält es sich vorliegend nicht. Die von der Beklagten angesprochene fehlende „Fähigkeit“ des Klägers, sein Studium zu betreiben, ist für die Begründung besonderer Umstände nicht geeignet, wenn man dies im Sinne eines „Nichtkönnens“ versteht. Ob der Kläger in der Lage ist, sein Studium zu betreiben, ist Gegenstand der Prüfung der Begründetheit der Klage. Im Übrigen bringt der im Falle eines Obsiegens in diesem Verfahren weiterhin mögliche Abschluss seines Studiums als solcher dem Kläger einen rechtlichen Vorteil; ohne die Klage wäre das Studium des Klägers ohne Abschluss beendet. 2. Die Klage ist unbegründet und vom Verwaltungsgericht zu Recht abgewiesen worden. Die Bescheide der Beklagten vom 16. November 2016 und vom 25. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Fristverlängerung für die Absolvierung der streitigen Prüfungsleistungen zu (dazu a.), noch liegen die Voraussetzungen für einen Rücktritt von den Prüfungen vor (dazu b.). Maßgeblich für die Entscheidung ist vorliegend die zum Zeitpunkt der Erbringung der Prüfungsleistung geltende Studien-und Prüfungsordnung für den Studiengang Humanmedizin an der Universität A-Stadt (Studienordnung - StudO) vom 26. August 2004 in der Fassung vom 15. Juli 2016 und nicht die Studienordnung vom 15. Juli 2019. Der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage richtet sich nach dem jeweiligen materiellen Recht (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2011 - 8 C 12.10. juris Rn. 15). Maßgeblich ist für die Anfechtungsklage im Allgemeinen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, für die Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1982 - 7 C 54.79 -, juris Rn. 22), es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 39.87 -, juris Rn. 8; Urteil vom 11. Juli 2011, a.a.O.). Ausnahmen gelten mithin, soweit das in der Sache anzuwendende Recht ausdrücklich oder nach seinem Zweck etwas anderes bestimmt oder sich die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts aus der Natur der Sache ergibt (VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Februar 2020 - 9 S 3359/19 -, juris Rn. 9). Vorliegend kann dem materiellen Recht mit Blick auf den das Prüfungsrecht prägenden Grundsatz der Chancengleichheit entnommen werden, dass für die Frage, ob der Kläger am 4. und 5. Oktober 2016 entschuldigt der Prüfung ferngeblieben ist und daher gegebenenfalls ein Anspruch auf Fristverlängerung besteht, die zum Prüfungszeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich ist (vgl. auch Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rn. 899). Da die Studienordnung auch noch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheides galt, bedarf die Frage, ob eine solche Änderung gegebenenfalls erheblich wäre, keiner Klärung. a. Der Bescheid vom 16. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Frist zum Ablegen der Prüfungen Testat „Extremitäten/Rumpfwände“ sowie Testat „Allgemeine Histolo- gie/Embryologie“ bis zum Ablauf des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Semesters. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 8 Abs. 13, Abs. 12, Abs. 10 StudO i.V.m. Art. 3 und Art. 12 Abs. 1 GG. Gemäß § 8 Abs. 10 Satz 1 StudO hat die unentschuldigte Säumnis einer Teil- oder Abschlussleistung ohne Nachweis eines wichtigen Grundes deren Bewertung mit „nicht ausreichend“ zur Folge. Im Rahmen der nicht erfolgreich absolvierten Pflichtveranstaltung können, wenn eine erforderliche Abschlussleistung nicht erbracht wurde, zwei weitere Versuche unternommen werden, § 8 Abs. 11 Satz 1 StudO. § 8 Abs. 12 Satz 1 StudO bestimmt, dass die erforderlichen Abschlussleistungen einschließlich der möglichen Wiederholungen innerhalb von 18 Monaten nach Beginn der Pflichtveranstaltung absolviert werden müssen. Wird die Abschlussleistung in der entsprechenden Frist nicht erbracht, gilt eine Pflichtveranstaltung als nicht erfolgreich absolviert, § 8 Abs. 12 Satz 3 StudO. Für den Fall, dass die Abschlussleistung auch nach der zweiten Wiederholung nicht erbracht werden konnte, kann die gesamte Pflichtveranstaltung einmal wiederholt werden. Ist die Abschlussleistung auch dann nicht erbracht, ist eine weitere Wiederholung der Pflichtveranstaltung nicht möglich (§ 8 Abs. 13 Satz 1 und Satz 2 StudO). Die Voraussetzungen für eine nach diesen Bestimmungen - zwar dem Wortlaut nach nicht vorgesehene, aber gemäß der Verwaltungspraxis der Beklagten entsprechend und gegebenenfalls grundsätzlich verfassungsrechtlich erforderliche - mögliche Fristverlängerung liegen nicht vor. aa. Der Kläger befindet sich bereits in der Wiederholung der gesamten streitigen Pflichtveranstaltungen gemäß § 8 Abs. 13 Satz 1 StudO. Erstmals im Wintersemester 2007/2008 hat der Kläger sich zu den Kursen „Allgemeine Histologie/Embryologie“ sowie „Extremitäten/Rumpfwände“ angemeldet und die dazu angebotenen Prüfungstermine krankheitsbedingt bzw. die krankheitsbedingten Wiederholungsversuche am 14. Juli 2008 unentschuldigt nicht wahrgenommen. Weitere Abschlussleistungen hat er innerhalb der 18 Monate seit Beginn der streitigen Pflichtveranstaltungen im September/Oktober 2007 nicht erbracht, so dass diese Pflichtveranstaltungen als nicht erfolgreich gemäß § 8 Abs. 12 Satz 3 StudO absolviert gelten. Erst zum Wintersemester 2010/2011 hat der Kläger die Kurse „Extremitäten/Rumpfwände“ und „Allgemeine Histologie/Embryologie“ wiederholt. Den ersten Prüfungstermin und weitere Prüfungstermine hat er krankheitsbedingt nicht wahrgenommen. Zum Testat „Histologie/Embryologie“ ist er am 30. Januar 2014 und zum Testat „Extremitäten/Rumpfwände“ am 28. Januar 2014 unentschuldigt nicht erschienen und hat damit die erforderliche Abschlussleistung - regulärer Versuch - nicht bestanden, § 8 Abs. 10 Satz 1 StudO. Aufgrund des zwischen den Beteiligten am 30. Juni 2016 geschlossen Vergleichs, der Inhalt des bestandskräftigen Bescheides vom 5. Juli 2016 geworden ist, wurden dem Kläger für beide Testate weitere Prüfungsversuche am 13. bzw. 14. Juli 2016 gewährt, bei Nichtbestehen die Möglichkeit der einmaligen Wiederholung der Prüfungen im Oktober 2016. An den für Juli 2016 angesetzten Prüfungsterminen nahm der Kläger unentschuldigt nicht teil (erster Wiederholungsversuch), so dass diese Abschlussleistungen als mit „nicht ausreichend“ zu bewerten waren. Die hier strittigen Prüfungsversuche stellen damit die jeweils zweiten Wiederholungsprüfungen im Rahmen der Wiederholung der jeweils gesamten Prüfungsleistung und damit den jeweils letzten möglichen Wiederholungsversuch dar. Denn ist die Abschlussleistung auch dann nicht erbracht, ist eine weitere Wiederholung der Pflichtveranstaltung nicht möglich, § 8 Abs. 13 Satz 2 StudO. Die Frist zur Absolvierung der streitigen Abschlussleistungen wurde auf Antrag des Klägers wiederholt durch die Beklagte verlängert (erstmaliger Antrag am 27. März 2011, weitere Anträge am 29. März 2012, 28. Juli 2013, 31. März 2014, nochmalige Verlängerung aufgrund eines Vergleiches bis zum 31. März 2015, weiterer Antrag vom 30. März 2015 und Verlängerung der Frist aufgrund eines Vergleiches bis Oktober 2016) und endete letztmalig im Oktober 2016, d.h. gut sechs Jahre nach Beginn der Wiederholung der streitigen Pflichtveranstaltungen im Wintersemester 2010/2011 und neun Jahre nach Beginn der erstmaligen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen. bb. Dem Kläger steht im Rahmen der Wiederholung der gesamten Pflichtveranstaltung (§ 8 Abs. 13 Satz 1 StudO) kein Anspruch auf Verlängerung der Frist nach § 8 Abs. 12 Satz 1 StudO zu. § 8 Abs. 12 Satz 1 StudO bestimmt, in welchem Zeitraum die Wiederholungsprüfungen für eine Pflichtveranstaltung zu absolvieren sind. Die Norm ist Teil ausbildungsspezifischer Regelungen zum Studium im Studiengang Humanmedizin der Universität A-Stadt. Mit der Fristsetzung von 18 Monaten wird im Ergebnis die Zulassung zu dem Beruf eingeschränkt, da bei Nichtwiederholung der Abschlussleistungen innerhalb der gesetzten Frist entweder die gesamte Pflichtveranstaltung nochmals wiederholt werden muss bzw. bei bereits erfolgter Wiederholung der Pflichtveranstaltung nach § 8 Abs. 13 Satz 1 StudO, eine weitere Wiederholung nicht möglich ist, § 8 Abs. 13 Satz 2 StudO. Die Regelung greift damit in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit ein, da es die Möglichkeit, ein Studium abzuschließen, nach Ablauf der in der Regelung genannten Frist ausschließt. Es handelt sich um eine subjektive Berufszulassungsregelung, denn die Möglichkeit, ein Studium im gewählten Studiengang abzuschließen, wird dem Studierenden nicht entzogen, sondern hängt in erster Linie von seinem oder ihrem Studienverhalten ab (vgl. zur subjektiven und objektiven Berufswahlbeschränkung OVG Schleswig, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 3 KN 12/19 -, juris Rn. 59). Subjektive Berufswahlbeschränkungen sind zulässig, wenn sie zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes erforderlich sind (stRspr. BVerfG seit dem „Apothekerurteil“ vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - juris). Dies ist vorliegend der Fall; § 8 Abs. 12 Satz 1 und Abs. 13 Sätze 1 und 2 StudO erweisen sich als zulässige subjektive Berufswahlbeschränkungen. Hintergrund dieser Regelungen ist das Interesse der Universität und der Allgemeinheit, dass der Student nach dem Besuch der Pflichtveranstaltung zeitnah die Prüfung und auch die Wiederholungsprüfungen absolviert. Die Normen stellen sicher, dass die Regelstudienzeit eingehalten und das von der Gesellschaft im Hinblick auf die zur Verfügung gestellte Studieninfrastruktur finanzierte Studium regulär abgeschlossen wird. Dies dient neben der Optimierung der Qualität des Studiums dazu, die Ressourcen einer Hochschule optimal zu verwenden, vorhandene Kapazitäten bestmöglich auszunutzen und die Lehr- und Prüfungskapazitäten darauf auszurichten. Damit wird als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut die Funktionsfähigkeit der Universität gewährleistet. Zudem verschafft dies auch dem Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren stärker Geltung (so zur Einführung der Regelstudienzeit OVG Greifswald, Beschluss vom 1. August 2012 - 2 L 31/11 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Die Regelung dient aber auch dem Interesse des Studenten an einer zeitnahen Wiederholung der Abschlussleistungen, so dass die Inhalte noch präsent sind und er zügig mit seinem Studium fortfahren kann, um dies regulär abzuschließen. § 8 Abs. 11 Satz 2 StudO bestimmt daher auch, dass der erste Wiederholungstermin so zu bestimmen ist, dass dem Studierenden ein rechtzeitiges Nachreichen der erforderlichen Nachweise zum nächsten Prüfungstermin des jeweiligen Abschnitts der Ärztlichen Prüfung möglich ist. Die zeitliche Begrenzung von Wiederholungsmöglichkeiten während des Studiums ist zur Erreichung der genannten Zwecke offensichtlich geeignet. Sie ist auch erforderlich, da eine zeitlich unbegrenzte Möglichkeit der Wiederholung von Abschlussleistungen für die Universität nur schwer planbar, ihre Ausbildungskapazitäten - insbesondere in einem wie dem vorliegenden Zulassungsbeschränkungen unterliegenden Studiengang - erheblich belasten würde und die Studiendauer unbegrenzt ausgedehnt werden könnte. Die Regelung erweist sich auch als verhältnismäßig im engeren Sinne. Durch sie wird nach Auffassung des Senats grundsätzlich ein angemessener Ausgleich geschaffen zwischen dem Interesse der Universität an einem zügigen Abschluss des Studiums auf der einen und dem der Studierenden, die ihnen eingeräumten Wiederholungsversuche wahrnehmen zu können, um das Studium erfolgreich zu beenden, auf der anderen Seite. Dabei verkennt der Senat nicht, dass § 8 Abs. 12 StudO eine Verlängerung der 18-monatigen Frist nicht vorsieht. Die Frist gilt nach dem Wortlaut der Norm grundsätzlich auch in den Fällen entschuldigter Säumnis gemäß § 8 Abs. 10 Satz 2 StudO, d.h. wenn der Student etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, die Abschlussleistung zu erbringen. Auch in diesen Fällen ist der Student gehalten, die erforderlichen Abschlussleistungen einschließlich der möglichen Wiederholungen innerhalb von 18 Monaten zu erbringen. Regelmäßig wird dies möglich sein, da die Frist angemessen ist. Denn bei einer einsemestrigen Veranstaltung erfolgt die Prüfung am Ende des Semesters, d.h. innerhalb von sechs Monaten. Sollte eine Teilnahme wegen Krankheit an diesem regulären Prüfungsversuch nicht möglich gewesen sein, besteht die Möglichkeit, zwei weitere Wiederholungsprüfungen innerhalb eines Jahres zu absolvieren. Kommt der Student dem nicht nach bzw. besteht er die Abschlussleistung nicht innerhalb dieses Zeitraums, steht ihm immer noch die Möglichkeit offen, die gesamte Pflichtveranstaltung einmal zu wiederholen (§ 8 Abs. 13 Satz 1 StudO). In diesem Fall stehen ihm insgesamt drei weitere Prüfungsversuche (ein regulärer Versuch und zwei Wiederholungsversuche) zur Verfügung, die - wieder - innerhalb von 18 Monaten zu absolvieren sind. Befindet sich ein Student - wie etwa der Kläger - im ersten Abschnitt des Studiums und wird eine Abschlussleistung nicht bestanden, kann dies bei Ausschöpfung der aufgezeigten Möglichkeiten für Wiederholungsprüfungen nach § 8 Abs. 13 und Abs. 12 StudO dazu führen, dass er bis zu 36 Monate - d.h. drei Jahre - nach Beginn der erstmaligen Teilnahme an der Pflichtveranstaltung die Möglichkeit hat, die Abschlussleistung zu erbringen; und dies, obwohl der erste Abschnitt des Studiums der Medizin in der Regel zwei Jahre bzw. vier Semester (vgl. § 4 Abs. 4 Nr. 1 StudO) dauert. Ob und inwieweit es darüber hinaus in den Fällen einer entschuldigten Säumnis gemäß § 8 Abs. 10 Satz 2 StudO mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG stets geboten sein könnte, d.h. etwa auch in den Fällen, in denen die Möglichkeit besteht, die gesamte Pflichtveranstaltung nach § 8 Abs. 13 Satz 1 StudO nochmals zu wiederholen, die Frist von 18 Monaten zu verlängern, bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Denn zumindest dann, wenn der Studierende sich - wie der Kläger - bereits in der Wiederholung der gesamten Pflichtveranstaltung gemäß § 8 Abs. 13 StudO befindet, wird eine Fristverlängerung im Hinblick auf die damit verbundenen einschneidenden Folgen für die Berufswahlfreiheit - die berufliche Ausbildung kann trotz entschuldigten Fehlens wegen Fristablauf nicht weitergeführt werden - regelmäßig verfassungsrechtlich geboten sein. Dem kommt die Beklagte, wie der Fall des Klägers zeigt, auch in ständiger Verwaltungspraxis nach. Allerdings ist nach Auffassung des Senats auch in den Fällen einer entschuldigten Säumnis keine zeitlich unbegrenzte Verlängerung der Frist aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Die Regelung soll einen angemessenen Ausgleich der angesprochenen Interessen schaffen, wobei die 18-monatige Frist mit der Möglichkeit der Verlängerung bis zu 36 Monaten zur Absolvierung von insgesamt sechs Prüfungsversuchen grundsätzlich - selbst bei einem entschuldigten Fehlen - angemessen und auch ausreichend bemessen sein dürfte. Wird die Frist für eine nicht bestandene Abschlussleistung über die achtzehn Monate hinaus verlängert und übersteigt sie etwa die - gesamte - Regelstudienzeit des Studiums der Humanmedizin von 6 Jahren und 3 Monaten (vgl. § 4 Abs. 2 StudO), bedarf es unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen an einem - in zeitlicher Hinsicht - regulären Abschluss des Studiums und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls einer näheren Prüfung, ob auch in diesen Fällen eine weitere Fristverlängerung geboten ist. Eine solche Fristverlängerung kann insbesondere ausscheiden, wenn aus der Gesamtschau - insbesondere der Dauer - des bisherigen Studien- und Prüfungsverlaufes nicht erkennbar ist, dass der Student in absehbarer Zeit sein Studium beenden wird, ebenso wenn er in der Vergangenheit nicht allen ihm obliegenden Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Absolvierung seines Studiums nachgekommen ist. In diesen Fällen kann es verfassungsrechtlich nicht (mehr) geboten sein, die Frist für die Erbringung der Abschlussleistungen nochmals zu verlängern. Unter Beachtung dieser Maßgaben ist eine nochmalige Fristverlängerung im vorliegenden Einzelfall nicht von Verfassungs wegen geboten gewesen. Eine Gesamtschau des bisherigen Studien- und Prüfungsverlaufs lässt die begründete Prognose zu, dass der Kläger sein Studium nicht in absehbarer Zeit erfolgreich abschließen können wird. Der Kläger befindet sich seit dem Wintersemester 2010/2011 in den Wiederholungen der gesamten streitigen Pflichtveranstaltungen. Seit Ende Januar 2011 wurde die 18-monatige Frist aufgrund entschuldigter Säumnis mehrfach verlängert. Innerhalb dieser 6 Jahre - und 9 Jahre seit der erstmaligen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen - ist es dem Kläger nicht gelungen, die streitigen Prüfungen erfolgreich abzulegen und den ersten Abschnitt des Studiums der Medizin, für den zwei Jahre vorgesehen sind, zu absolvieren. Diese Umstände lassen erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass es dem Kläger zukünftig gelingen wird, diese und auch weitere Prüfungen zu bestehen und sein Studium im Weiteren innerhalb der für die Studienabschnitte vorgesehenen Fristen (vgl. § 4 Abs. 4 StudO) abzuschließen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger auch andere Leistungsnachweise aus diesem Studienabschnitt mehrfach über Jahre krankheitsbedingt nicht erbringen konnte und bisher zum Teil nicht erbracht hat, wie etwa die Seminarklausur Physiologie Humanmedizin (vgl. dazu das Verfahren OVG Greifswald, Az. 1 LZ 63/22). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Prognose über den erfolgreichen Abschluss des Studiums zusätzlich negativ durch die altersbedingt allgemein nachlassende Leistungsfähigkeit des Klägers beeinflusst wird. Unabhängig davon hat der Kläger vorliegend nicht alle seinerseits bestehenden Obliegenheiten zur Mitwirkung an einem ordnungsgemäßen Ablauf des Studiums erfüllt. Im März 2016 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass sie die hinsichtlich der Prüfungstermine vom 19. Januar 2016 und vom 27. Januar 2016 vorgelegten ärztlichen Gutachten als Grund für eine entschuldigte Säumnis nicht anerkenne. Daraufhin kam es zwischen den Beteiligten zu Gesprächen mit dem Ergebnis einer vergleichsweisen Einigung am 30. Juni 2016. Dem Kläger wurde nochmals die Möglichkeit der Teilnahme an den streitigen Prüfungen am 13. Juli 2016 und am 14. Juli 2016 eingeräumt, im Falle des Nichtbestehens sollte eine einmalige Wiederholung in der ersten Oktoberwoche möglich sein. Die vergleichsweise Regelung wurde Inhalt des bestandskräftigen Bescheids vom 5. Juli 2016. Der Kläger ist allerdings an den ersten eingeräumten Wiederholungsversuchen im Juli 2016 nicht erschienen und hat damit an den Prüfungen unentschuldigt nicht teilgenommen. Er hat damit grundlos eine zusätzliche Prüfungschance ungenutzt verstreichen lassen und damit eine ihn im Sinne einer Obliegenheit treffende Verpflichtung zur Mitwirkung an einem ordnungsgemäßen Ablauf des Studiums - Wahrnehmung aller möglichen Prüfungstermine - nicht erfüllt. Auch dieser Verstoß gegen seine eigenen wohlverstandenen Interessen rechtfertigt für sich schon, eine verfassungsrechtliche Verpflichtung der Beklagten zu einer weiteren Fristverlängerung zu verneinen. Jedenfalls in der Summe schließen beide Gesichtspunkte - negative Prognose eines absehbar erfolgreichen Studienabschlusses und Obliegenheitsverletzung - einen Anspruch auf Fristverlängerung aus verfassungsrechtlichen Gründen im vorliegenden Einzelfall aus. cc. Unabhängig von diesen Erwägungen steht der begehrten Fristverlängerung der zwischen den Beteiligten geschlossene Vergleich vom 30. Juni 2016 entgegen. Der Vergleich beruht auf einem Vorschlag der damaligen klägerischen Rechtsanwältin. Dieser diente der Beilegung der zwischen den Beteiligten strittigen Frage, ob der Kläger krankheitsbedingt von den Prüfungen am 19. Januar 2016 wie auch am 27. Januar 2016 zurückgetreten ist und damit prüfungsuntauglich war oder ob - so die Beklagte - ein Dauerleiden vorläge. Mit dem Vergleich sollte der Streit über diese Frage beendet werden. Die Beklagte hat im Vorfeld des Abschlusses des Vergleichs mit Schriftsatz vom 23. Juni 2016 klargestellt, dass gleichwohl die Universität „im Sinne eines letztmaligen Entgegenkommens“ bereit sei, im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung dem Kläger nochmals je einen Wiederholungstermin anzubieten. Der anwaltlich vertretene Kläger hat diesen Vergleich - wie sich aus dem Schriftsatz vom 30. Juni 2016 ergibt - dahingehend ergänzt, dass ihm bei Nichtbestehen die Möglichkeit eingeräumt wird, „jeweils einmal“ die Prüfungen zu wiederholen. Der Schriftverkehr zwischen den Beteiligten lässt deutlich werden, dass die Parteien die rechtlichen Streitigkeiten um die Prüfungen in den Fächern „Histologie/Embryolo- gie“ und „Extremitäten/Rumpfwände“ abschließend regeln wollten. Insbesondere hat die Beklagte aufgrund ihres Schreibens vom 23. Juni 2016 klargestellt, dass dem Kläger letztmalig Wiederholungsmöglichkeiten eingeräumt werden sollten. Dem hat sich der Kläger ausweislich der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. Juni 2016 in Ziffer 2 des Vergleichsvorschlages gewählten Formulierung „jeweils einmal ... zu wiederholen“ angeschlossen. In Auslegung des Vergleichs nach den §§ 133, 157 BGB sollten folglich weitere Wiederholungsversuche - unabhängig von der Frage, ob der Kläger diese Prüfungstermine wahrnimmt oder nicht, und ebenso unabhängig von der Frage, auf welchem Grund eine etwaige Nichtwahrnehmung beruht - ausgeschlossen sein. Eine Anwendung der Studienordnung auf diese nochmals eingeräumten Wiederholungsprüfungen und somit auch des § 8 Abs. 10 StudO war gerade nicht gewollt. Der Vergleich regelt damit die Prüfungsmöglichkeiten in den streitigen Fächern abschließend. Bestätigt wird diese Annahme durch den Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2016, der den Inhalt des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleiches wiedergibt und in Ziffer 5 nochmals durch Unterstreichung deutlich macht, dass dem Kläger bei Nichtbestehen die Möglichkeit eingeräumt wird, „jeweils einmal“ die Prüfungen zu wiederholen. Der Bescheid ist bestandskräftig und der Kläger hat der Vergleichsauslegung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung auch nicht widersprochen. dd. Einem Anspruch auf Fristverlängerung steht weiterhin unabhängig tragend entgegen, dass der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass er an den Prüfungsterminen im Oktober 2016 entschuldigt gefehlt hat (§ 8 Abs. 10 Satz 2 StudO). Zwar hat der Kläger ein amtsärztliches Gutachten vom 4. Oktober 2016 und ein hausärztliches Attest vom 4. Oktober 2016 vorgelegt, wonach eine „Psychische Störung“ die Teilnahme an den Prüfungen am 4. und 5. Oktober 2016 unmöglich mache. An eine derartige amtsärztliche Stellungnahme ist die Beklagte auch grundsätzlich gebunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1993 - 6 B 9.93 -, juris; OVG Münster, Urteil vom 5. Juni 2003 - 14 A 624/01 -, juris Rn. 31f.). Es obliegt jedoch der Beurteilung der Prüfungsbehörde und im Streitfall der des Gerichts, ob eine vom Prüfling geltend gemachte und ärztlich attestierte Erkrankung zu seiner Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne geführt hat. Liegen die Ursachen, welche die Prüfungsbedingungen für den Prüfling im Verhältnis zu den anderen Prüflingen ungleich erschweren, und somit auch die Ursache für eine Prüfungsunfähigkeit, in seiner Person, so bedarf es einer Abgrenzung, ob es sich um eine erhebliche Minderung der allgemeinen Startchancen im Verhältnis zu anderen Prüflingen oder um ein Defizit in der persönlichen Leistungsfähigkeit handelt, die Voraussetzung für den Prüfungserfolg ist. Ein wichtiger Grund in Form der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit kann demnach lediglich in einer partiellen Prüfungsuntauglichkeit gesehen werden. Sie liegt nicht bei einem sog. Dauerleiden vor (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rn. 258). Dauerleiden prägen als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die Leistungsfähigkeit des Prüflings. Ihre Folgen bestimmen deshalb im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen das normale Leistungsbild des Prüflings. Sie sind mithin zur Beurteilung der Befähigung bedeutsam, die durch die Prüfung festzustellen ist. Der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit lässt es daher nicht zu, eine von den Auswirkungen eines Dauerleidens betroffene Prüfungsleistung unberücksichtigt zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985 - 7 B 210/85 -, juris Rn. 6). Ein Dauerleiden im prüfungsrechtlichen Sinne ist ein auf unbestimmte Zeit andauerndes und nicht in absehbarer Zeit heilbares Leiden, das die Prüfungs- und Leistungsfähigkeit nicht nur vorübergehend einschränkt und den wichtigen Grund gebildet hat (VGH Mannheim, Beschluss vom 29. April 2016 - 9 S 582/16 -, juris Rn. 8; OVG Bautzen, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 4 B 187/07 -, juris Rn. 6). Dabei kommt es weder auf die genaue Bezeichnung noch auf die Feststellung der Ursachen der Erkrankung an. Maßgebend ist allein die Dauerhaftigkeit der die Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Krankheitssymptome im Zeitpunkt der Prüfung. Nicht erforderlich ist zudem, dass das Dauerleiden unheilbar ist. Es genügt vielmehr, dass die Heilung offen und ungewiss ist. Schon dann ist auf absehbare Zeit eine Prüfung ohne Beeinträchtigung nicht möglich (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985, a.a.O., Rn. 7). Entscheidend ist eine den Krankheitsverlauf berücksichtigende Prognose zum Zeitpunkt der Prüfung, ob die Erkrankung auf absehbare Zeit heilbar sein wird. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob der Prüfling zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wieder gesund und prüfungsfähig ist. Nicht als Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne anzuerkennen sind darüber hinaus auch Leistungsminderungen durch Prüfungsstress oder Examensangst, weil derartige Belastungen zum typischen, grundsätzlich jeden Kandidaten treffenden Prüfungsgeschehen gehören. Anderes gilt nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst, wenn die psychische Beeinträchtigung „über allgemeine Examenspsychosen hinausgeht“ und „Krankheitswert“ erreicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1995 - 6 B 34/95 -, juris), was grundsätzlich nicht angenommen werden kann, wenn die Angststörung an die spezifische Prüfungssituation gebunden ist (OVG Münster, Urteil vom 5. Juni 2003 - 14 A 624/01 -, juris). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe und unter Würdigung des Inhalts der Verwaltungsund Gerichtsakten sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eine Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne nicht nachgewiesen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in den als Beleg für eine entschuldigende Säumnis eingereichten ärztlichen Bescheinigungen maßgeblich auf die bestehende Prüfungsangst abgestellt worden ist und diese daher als wesentliche Ursache der Beeinträchtigung erscheint. Prüfungsängste berechtigen regelmäßig aber nicht zum Rücktritt, weil es zum Wesen der Prüfung gehört, die Belastbarkeit des Kandidaten unter Prüfungsbedingungen zu messen. Zwar führt das amtsärztliche Gutachten vom 4. Oktober 2016 als Diagnose eine „Psychische Störung“ an und die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom gleichen Tag weist eine „Depressive Episode, nicht näher bezeichnet“ (F32.9 G) aus. Allerdings steht aufgrund der Vernehmung des damals behandelnden Hausarztes Dr. E. in der mündlichen Verhandlung für den Senat zur Überzeugung fest, dass die in den Attesten angeführten Diagnosen maßgeblich auf einer beim Kläger bestehenden Prüfungsangst beruhen. Der behandelnde Hausarzt Dr. E. hat in der Befragung angegeben, dass zwar auf der Bescheinigung der ICD-10-Code F 32.9 G „Depressive Episode, nicht näher bezeichnet“ stehe, dies sei jedoch mit einer psychogenen Belastungssituation gleichzusetzen. Diese sei bei dem Kläger prüfungsbedingt gewesen. Der Kläger sei häufiger vor Prüfungssituationen in seiner Praxis erschienen und habe auf Nachfrage ihm gegenüber erklärt, dass er wegen der bevorstehenden Prüfung sehr unter Druck stehe. Dieser habe dann zu körperlichen Beschwerden wie etwa Herzrasen, Schlafstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten geführt. Eine solche Prüfungssituation habe auch bei seinem Besuch am 4. Oktober 2016 vorgelegen. Zwar könne er sich nicht mehr genau an den Termin erinnern. Allerdings spreche dafür die angeführte Diagnose. Denn der Kläger habe ihn in seiner Praxis auch wegen anderen Beschwerden, wie etwa Bluthochdruck oder Hämorriden aufgesucht. Bei diesen Besuchen seien die Prüfungen jedoch nie ein Thema gewesen. Die Annahme, wesentliche Ursache für die Nichtteilnahme an den streitigen Prüfungen sei die bei dem Kläger bestehende Prüfungsangst gewesen, wird nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger seiner Meinung nach das Wort „Prüfungsangst“ gegenüber dem Hausarzt Dr. E. nie verwandt habe. Denn der Zeuge Dr. E. hat anschaulich geschildert, dass er aufgrund der von dem Kläger bei dessen Besuchen geäußerten Beschwerden und Hintergründe - Anlass waren jeweils anstehende Prüfungen des Klägers - zu der ärztlichen Einschätzung gelangt sei, der Kläger leide unter Prüfungsangst. Eine andere Einschätzung sei ihm nicht möglich gewesen. Insbesondere hat er auf Nachfrage angegeben, dass er bei dem Arztbesuch im Oktober 2016 keine Anzeichen für andere körperliche Ursachen für die geltend gemachten Beschwerden gesehen habe. Dies gelte insbesondere auch für den Bluthochdruck. Nach den von dem Zeugen Dr. E. geschilderten „Symptomen“, die vor einer anstehenden Prüfung bei dem Kläger regelmäßig aufgetreten seien, musste sich der Kläger über seine Beeinträchtigung auch im Klaren gewesen sein. Dies gilt insbesondere, da die Ursache der im Zusammenhang mit einer Prüfung auftretenden Beschwerden nach den Angaben des Zeugen Dr. E. bereits zuvor zwischen den Beteiligten thematisiert wurde. Eine andere Bewertung gebietet auch nicht das Gutachten des Amtsarztes Dr. D. vom 4. Oktober 2016. Dem amtsärztlichen Gutachten lag die von dem Hausarzt Dr. E. am gleichen Tag ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu Grunde. Der Amtsarzt bestätigte die Diagnose, d.h. auch er ging davon aus, dass die „Psychische Störung“ auf Prüfungsängsten beruhe. Für diese Annahme sprechen insbesondere die Angaben in dem Untersuchungsbogen. Danach hat der Kläger selbst angegeben, dass Anatomie und Histologie seine „Problemfächer“ seien und er derzeit deutliche Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen habe und er sich wie „blöd“ fühle. Die von dem Amtsarzt angeführten Symptome (Aufmerksamkeits- und Konzentrations- sowie Merkfähigkeitsstörungen) sind daher an die spezifische Prüfungssituation gebunden und lassen nur den Rückschluss auf eine bestehende Prüfungsangst des Klägers zu. Eine Vernehmung des Amtsarztes Dr. D. zur Erläuterung seines Gutachtens war daher nach Auffassung des Senats aufgrund der schriftlichen Angaben in dem Gutachten und dem Untersuchungsbogen nicht mehr notwendig. Der Senat hält die Aussage des Zeugen Dr. E. für glaubhaft. Der Zeuge hat konkret und anschaulich geschildert, wie sich die Arztbesuche des Klägers darstellten. Auch bei kritischer Nachfrage ist er ruhig und bestimmt geblieben und hat nur das wiedergegeben, an was er sich erinnern konnte. Erinnerungslücken hat er zugegeben. So hat er etwa eingeräumt, dass er sich an den hier maßgeblichen Besuch am 4. Oktober 2016 in seiner Praxis nicht erinnern könne, aber aus den gewöhnlichen Praxisabläufen und Umständen Rückschlüsse ziehen könne, wie es abgelaufen sein müsse und was der Grund für den konkreten Arztbesuch gewesen sei. Vermeintliche Widersprüche in seiner Aussage konnte er auflösen. So hat er etwa auf Nachfrage des Klägervertreters nachvollziehbar dargelegt, dass die in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgeführte Diagnose „F32.9 G“ der Annahme von Prüfungsangst nicht entgegenstehe. Dr. E. hat dargestellt, dass es unter den Fachleuten zwar umstritten sei, ob Prüfungsängste als sogenannte psychogene Belastungsreaktionen auch als depressive Episode bezeichnet werden könnten, er jedoch so vorgehe. Der Senat hält den Zeugen Dr. E. für glaubwürdig. Selbst wenn jedoch der vorgenommenen Würdigung der ärztlichen Stellungnahmen nicht gefolgt wird und davon ausgegangen würde, dass die angegebene „Psychische Störung“ nicht an die anstehenden Wiederholungsprüfungen gebunden gewesen sei, vermag dies der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dann wäre zwar wohl von einem Krankheitswert der Beeinträchtigung auszugehen; das attestierte Krankheitsbild wäre aber angesichts der „drohenden Chronifizierung“ und der allenfalls mittelfristig bestehenden Möglichkeit einer Reintegration ins Berufs- und Studienleben als ein nicht in absehbarer Zeit heilbares Dauerleiden zu qualifizieren. Diese Annahme steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Angaben des Zeugen Dr. E. und der vorangegangenen ärztlichen Gutachten fest. Der Zeuge Dr. E. hat angeführt, dass aufgrund der zunehmenden Ängste des Klägers, die er als eine gewisse Eskalation wahrgenommen habe, insbesondere mit Blick auf die Entwicklung von Zukunftsängsten, die Gefahr der Entwicklung einer Depression bestünde. Diese Ängste könnten sich bei dem Kläger nur im Rahmen einer engmaschigen psychotherapeutischen Behandlung über einen längeren Zeitraum bessern. Dies habe er mit dem Kläger mehrfach - auch vor dem Termin am 4. Oktober 2016 - besprochen. Daher sei dann die Überweisung zum Facharzt vom 4. Oktober 2016 erfolgt. Ob der Kläger die Hilfe des Facharztes in Anspruch genommen habe, sei ihm nicht bekannt. Diese Einlassungen stehen in Einklang mit den vorangegangenen ärztlichen Attesten und Gutachten. Bereits das amtsärztliche Gutachten vom 31. März 2015 bescheinigte ein „Depressiv - somatisiertes Syndrom“. Psychische Probleme hat der Amtsarzt auch in seinem Gutachten vom 19. Januar 2016 festgestellt und eine „psychogene Belastungsstörung“ diagnostiziert. Gleiches gilt für das amtsärztliche Gutachten vom 27. Januar 2016, wobei als Diagnose eine „Anpassungsstörung“ angeführt wird. b. Der Bescheid vom 25. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücktritt von den Prüfungen am 4. und 5. Oktober 2016. Der Kläger hat unentschuldigt an diesen Prüfungen nicht teilgenommen. Auf die Ausführungen unter II.2.a.dd. wird Bezug genommen. 3. Der Hilfsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Es handelt sich um einen sogenannten unechten Hilfsantrag, da er für den Fall des Erfolgs des Hauptantrages gestellt wurde. Da der Hauptantrag nach den o.g. Ausführungen unbegründet ist, bedarf es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag. III. Der Kläger trägt als erfolgloser Rechtsmittelführer die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VvGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Fristverlängerung für universitäre Prüfungsleistungen und über das Vorliegen einer entschuldigten Säumnis. Der am 30. Januar 1958 geborene Kläger ist seit dem 1. Oktober 2006 als Medizinstudent an der Universität A-Stadt eingeschrieben. Er befindet sich noch im ersten Abschnitt des Studiums der Medizin, welcher nach Maßgabe von § 4 Abs. 4 Ziffer 1, § 5 Abs. 1 Ziffer 1 Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der C-Universität A-Stadt vom 16. August 2004 in der Fassung vom 15. Juli 2016 - StudO - regulär zwei Jahre dauert. Zu den im Rahmen des ersten Abschnitts des Studiums erforderlichen Prüfungsleistungen zählen die Testate Präparierkurs Teil 1 „Extremitäten/Rumpfwände“ und Histologiekurs Teil 1 „Allgemeine Histologie/Embryologie“. Der Kläger meldete sich im Wintersemester 2007/2008 zu den genannten Testaten an, nahm die angebotenen Prüfungstermine jedoch krankheitsbedingt bzw. am 14. Juli 2008 unentschuldigt nicht wahr. Im Wintersemester 2009/2010 wiederholte der Kläger die betreffenden Kurse und nahm krankheitsbedingt an der regulären Prüfung am 17. Januar 2011 (Testat Histologie/Embryologie) bzw. am 20. Januar 2011 (Testat Extremitäten/Rumpfwände) nicht teil. Weitere Wiederholungsprüfungen nahm er trotz der Gewährung von Fristverlängerungen in dem Zeitraum Januar 2011 bis Januar 2016 krankheitsbedingt nicht wahr; zu den Prüfungsterminen am 30. Januar 2014 (Testat Histologie/Embryologie) bzw. 28. Januar 2014 (Testat Extremitäten/Rumpfwände) fehlte er unentschuldigt. An den Prüfungsterminen am 19. Januar 2016 und 21. Januar 2016 nahm er nicht teil und reichte ein amtsärztliches Gutachten sowie ein ärztliches Attest ein. Letzteres bescheinigte ihm eine „psychogene Belastungsstörung“, welche das amtsärztliche Gutachten bestätigte. Die auf den 27. Januar 2016 und 28. Januar 2016 angesetzten Wiederholungsprüfungen trat der Kläger aufgrund von Krankheit nicht an. Er beantragte erneut unter Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens vom 27. Januar 2016 Fristverlängerung für die Prüfungen. Das Gutachten attestierte dem Kläger eine „Anpassungsstörung“ und verwies gleichzeitig auf das Gutachten vom 19. Januar 2016. Mit Schreiben vom 22. März 2016 wies die Beklagte darauf hin, dass die Amtsärztlichen Gutachten nicht anerkannt werden würden und eine weitere Wiederholung nicht möglich sei. Dagegen wandte sich der Kläger und beantragte mit Schriftsatz vom 31. März 2016 erneut eine Fristverlängerung. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2016 stellte die Beklagte unter Bezugnahme auf die beantragte Fristverlängerung des Klägers vom 31. März 2016 klar, dass die Universität im Sinne eines letztmaligen Entgegenkommens bereit sei, im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung dem Kläger für die strittigen Prüfungen jeweils einen Wiederholungstermin kurzfristig anzubieten - nämlich den 13. Juli 2016 und den 14. Juli 2016. Nach Rücksprache zwischen den Beteiligten unterbreitete der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Juni 2016 einen abgewandelten Vergleichsvorschlag, nach dem dem Kläger neben den bereits gewährten Prüfungsterminen am 13. Juli 2016 und 14. Juli 2016 bei Nichtbestehen der Prüfung die Möglichkeit eingeräumt wird, die Prüfungen jeweils einmal in der ersten Oktoberwoche vom 3. bis 7. Oktober 2016 zu wiederholen. Den Vergleich hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Juni 2016 angenommen und mit bestandskräftigem Bescheid vom 5. Juli 2016 umgesetzt. Zu den Prüfungsterminen im Juli 2016 erschien der Kläger ohne vorherige Abmeldung und ohne Angabe von Gründen nicht. Die Beklagte lud den Kläger sodann zu dem jeweils letzten Prüfungsversuch auf den 4. Oktober bzw. 5. Oktober 2016. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 beantragte der Kläger abermals Fristverlängerung für beide Prüfungsleistungen. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 rechtfertigte der Kläger seine Abwesenheit bei den Prüfungsterminen unter Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens vom 4. Oktober 2016 und einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Hausarztes Dr. E. vom gleichen Tag mit einer Krankheit. Im amtsärztlichen Gutachten wurde eine „Psychische Störung“ diagnostiziert. Vor allem die Aufmerksamkeits- und Konzentrations- sowie Merkfähigkeitsstörung bedingten eine derzeitige Prüfungsunfähigkeit. Für die weiteren Einzelheiten wird auf beide Dokumente verwiesen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 forderte die Beklagte den Kläger auf, weitere Darstellungen hinsichtlich der Rücktrittsgründe vorzunehmen. Zudem erhielt er Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Reaktion hierauf blieb aus. Mit Bescheid vom 16. November 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Fristverlängerung zur Ablegung der Prüfungen Testat „Allgemeine Histologie/Embryologie“ sowie Testat „Extremitäten/RumpfWände“ und mit Bescheid vom 25. November 2016 den Prüfungsrücktritt ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die gegenständlichen Prüfungsleistungen Pflichtveranstaltungen im Sinne des § 17 StudO seien. Der Kläger befinde sich derzeit im Wiederholungsversuch der Pflichtveranstaltung im Sinne des § 8 Abs. 13 StudO. Nach § 8 Abs. 10 StudO habe die unentschuldigte Säumnis einer Teil- oder Abschlussleistung ohne Nachweis eines wichtigen Grundes deren Bewertung mit „nicht ausreichend“ zur Folge. Die Prüfungsleistungen seien so gewertet worden, da der Kläger keinen wichtigen Grund hinsichtlich der Säumnis dargelegt habe. Die mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 eingereichten ärztlichen Atteste seien ungeeignet, eine andere rechtliche Bewertung zuzulassen. Aus ihnen werde keine partielle Prüfungsuntauglichkeit erkennbar. Die Dokumentation lasse vielmehr den begründeten Verdacht zu, sein Gesundheitszustand sei chronisch und somit ein Dauerleiden. Die dagegen eingelegten Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2016, dem Kläger am 23. Dezember 2016 zugestellt, zurück. Der Kläger hat am 23. Januar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er zum Zeitpunkt der Prüfungstermine prüfungsuntauglich gewesen sei. Die eingereichten ärztlichen Stellungnahmen ließen keine Rückschlüsse auf ein Dauerleiden zu. Die gesicherte Diagnose im amtsärztlichen Gutachten vom 27. Januar 2016 habe auf einem Wasserschaden basiert, der im Ergebnis das Wohnhaus des Klägers unbewohnbar gemacht habe und anlassbezogen gewesen sei. Der Kläger hat beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 16. November 2016 und 25. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2016 aufzuheben und dem Kläger die beantragte Fristverlängerung für die Testate „Allgemeine Histologie/Embryologie“ und „Extremitäten/Rumpfwände“ bis zum 30. September 2017 zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, dass aus der wiederholt attestierten psychogenen Symptomatik des Klägers zu schlussfolgern sei, dass bei ihm ein sogenanntes Dauerleiden vorliege, welches nicht zum Prüfungsrücktritt berechtige. Bereits das amtsärztliche Gutachten vom März 2015 habe ein „depressiv-somatisches Syndrom“ diagnostiziert. Auch das amtsärztliche Gutachten vom 19. Januar 2016 sowie das ärztliche Gutachten vom selben Tag hätten eine psychisch bedingte Beeinträchtigung bescheinigt. Auch das amtsärztliche Gutachten vom 27. Januar 2016 habe als Diagnose eine psychische Symptomatik angeführt. Entsprechende Nachweis zur Wiederlegung der Annahme habe der Kläger nicht beigebracht. Bei verständiger Würdigung des bisherigen Studien- und Prüfungsverlaufes sei davon auszugehen, dass die stets und regelmäßig in den Prüfungszeiträumen auftretenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers auf die Prüfungsbelastung selbst zu beziehen sei. Eine daraus ersichtliche Prüfungspsychose sei jedoch nicht geeignet, den Rücktritt von der Prüfung zu rechtfertigen. Außerdem befände sich der Kläger trotz seines mehr als zehn Jahre währenden Medizinstudiums noch im ersten Abschnitt der Ausbildung, für das ihm noch fünf Leistungsnachweise fehlen würden. Entsprechend der ärztlichen Approbationsordnung sei der Abschluss dieses Abschnittes des Studiums nach zwei Jahren vorgesehen. Die Regelstudienzeit betrage 6 Jahre und 3 Monate. Daher sei auch im Hinblick auf die lange Studienzeit ersichtlich, dass es sich bei den prüfungsbezogenen chronischen Beeinträchtigungen des Klägers letztlich um ein Dauerleiden handele. Auch in der jüngeren Vergangenheit habe der Kläger zur Begründung seiner Rücktrittsversuche von anderen Prüfungsleistungen ärztliche Atteste vorgelegt. Die dort diagnostizierten Krankheiten stünden der Annahme einer chronischen Prüfungsangst nicht entgegen. Vielmehr seien solche Krankheitsbilder geeignet, den Schluss auf eine Prüfungspsychose zu bekräftigen, soweit keine zusätzlichen ärztlichen Einschätzungen vorliegen würden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. September 2017 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Fristverlängerung für die Pflichtveranstaltungen, zudem liege keine entschuldigte Säumnis von den Prüfungsterminen am 4. und 5. Oktober 2016 vor. Der Kläger habe keinen wichtigen Grund für seine Säumnis nachgewiesen, so dass gemäß § 8 Abs. 10 StudO die Leistungen mit „nicht ausreichend“ zu bewerten seien. Ein wichtiger Grund in Form der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit könne lediglich in einer partiellen Prüfungsuntauglichkeit gesehen werden. Sie liege nicht bei einem sogenannten Dauerleiden vor. Die Folgen von Dauerleiden bestimmten im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen das normale Leistungsbild des Prüflings. Sie seien mithin zur Beurteilung der Befähigung bedeutsam, die durch die Prüfung festzustellen sei. Der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit lasse es daher nicht zu, eine von den Auswirkungen eines Dauerleidens betroffene Prüfungsleistung unberücksichtigt zu lassen. Ein Dauerleiden im prüfungsrechtlichen Sinne sei ein auf unbestimmte Zeit andauerndes und nicht in absehbarer Zeit heilbares Leiden, das die Prüfungs- und Leistungsfähigkeit nicht nur vorübergehend einschränke und den wichtigen Grund gebildet habe. Dabei komme es weder auf die genaue Bezeichnung noch auf die Feststellung der Ursachen der Erkrankung an. Maßgebend sei allein die Dauerhaftigkeit der die Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Krankheitssymptome im Zeitpunkt der Prüfung. Nicht erforderlich sei, dass das Dauerleiden unheilbar sei. Es genüge vielmehr, dass die Heilung offen und ungewiss sei. Schon dann sei auf unabsehbare Zeit eine Prüfung ohne Beeinträchtigung nicht möglich. Entscheidend sei eine den Krankheitsverlauf berücksichtigende Prognose zum Zeitpunkt der Prüfungen, ob die Erkrankung auf absehbare Zeit andauern werde. Im Zeitpunkt der Prüfung habe der Kläger an einem sogenannten Dauerleiden gelitten. Das amtsärztliche Gutachten und die hausärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung diagnostizierten dem Kläger im Prüfungszeitpunkt eine psychische Störung. Als Symptome seien Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörung festgestellt worden. Der Kläger habe depressive Symptome geschildert. Diese und ähnliche Symptome seien bereits zuvor mehrfach vom Kläger in Bezug auf die gegenständlichen Prüfungsleistungen geschildert worden. So habe das amtsärztliche Gutachten vom 27. Januar 2016 auf ein am 19. Januar 2016 erstelltes Gutachten verwiesen. Darin würden Symptome wie Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit und Konzentrationsstörungen beschrieben. Das amtsärztliche Gutachten vom 31. März 2015 habe Nervosität, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit und Konzentrationsstörungen festgestellt. Für das Vorliegen eines Dauerleidens spreche die wiederholte Beschreibung derselben bzw. sehr ähnlichen Symptome durch den Kläger im Vorfeld der Prüfungen. Ebenfalls habe er sich in der mündlichen Verhandlung darauf eingelassen, dass sich die im Gutachten vom 4. Oktober 2016 beschriebenen Symptome bereits in der Lernphase, also über einen längeren Zeitraum „mal mehr, mal weniger“ eingestellt hätten. Darüber hinaus habe der Kläger dem Amtsarzt am 4. Oktober 2016 geschildert, dass er oft depressive Symptome habe, sich an seiner Situation nichts geändert habe und er die gegenständlichen Prüfungen als „Problemfächer“ wahrnehme. Zudem schätzten verschiedene Ärzte zu unterschiedlichen Zeiten den psychischen Zustand des Klägers als so schlecht ein, dass eine psychiatrische/psychotherapeutische fachärztliche Vorstellung und Behandlung angeraten bzw. „dringend empfohlen“ worden sein. Am 19. Januar 2016 habe der Kläger die Ansicht geteilt und noch in der Sprechstunde einen Termin in einer Fachklinik vereinbart, den er dann jedoch nicht wahrgenommen habe. Auch sein Hausarzt habe am 4. Oktober 2016 die Diagnose einer depressiven Episode gestellt. Hierbei handele es sich um eine psychische Erkrankung, die nicht in absehbarer Zeit abheile. Das Urteil wurde dem Kläger am 25. September 2017 zugestellt. Mit am 10. Oktober 2017 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag mit am 27. November 2017, einem Montag, eingegangenem Schriftsatz begründet. Mit Beschluss vom 10. Januar 2020 hat der damals zuständige 2. Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen, insbesondere zu der Frage, ob der Kläger im Zeitpunkt der gegenständlichen Prüfung an einem sogenannten Dauerleiden gelitten habe. Der Beschluss wurde dem Kläger am 16. Januar 2020 zugestellt. Mit am 5. Februar 2020 eingegangenem Schriftsatz beantragte der Kläger Fristverlängerung für seine Berufungsbegründungsschrift um einen Monat, die ihm gewährt wurde. Mit am 12. März 2020 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger seine Berufung begründet. Zur Begründung der Berufung nimmt der Kläger auf das Vorbringen im Zulassungsantrag vom 27. November 2017, auf den Zulassungsbeschluss vom 10. Januar 2020 und auf das gesamte Vorbringen der ersten Instanz Bezug. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13. September 2017, Az. 2 A 193/17 HGW, die Bescheide der Beklagten vom 16. November 2016 und vom 25. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2016 aufzuheben und dem Kläger die beantragte Fristverlängerung für die Testate „Allgemeine Histologie/Embryologie“ und „Extremitäten/Rumpfwände“ bis zum Ablauf des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Semesters zu gewähren, hilfsweise, den Kläger zum nächstmöglichen Prüfungstermin nach Rechtskraft des Urteils zur Ablegung der Testate „Allgemeine Histologie/Embryologie“ und „Extremitäten/Rumpfwände“ zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt sie an, dass der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis habe. Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses werde in stetiger Weise fortlaufend dokumentiert durch die fehlende Fähigkeit des Klägers, ein Studium zu betreiben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 1 LZ 63/22, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2022 Bezug genommen.