Beschluss
6 B 1197/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0122.6B1197.23.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Studenten des Bachelor-Studiengangs Polizeivollzugsdienst, der sich gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens einer Modulprüfung wendet.
Die Frage, ob ein wirksamer Prüfungsrücktritt vorliegt und dem Prüfling daher ein (weiterer) Wiederholungsversuch zusteht, ist nach der zum Prüfungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Studenten des Bachelor-Studiengangs Polizeivollzugsdienst, der sich gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens einer Modulprüfung wendet. Die Frage, ob ein wirksamer Prüfungsrücktritt vorliegt und dem Prüfling daher ein (weiterer) Wiederholungsversuch zusteht, ist nach der zum Prüfungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung - bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zu einer Wiederholungsprüfung im Modul GS 6 (Verkehrssicherheitsarbeit) zuzulassen, abgelehnt und zur Begründung - soweit im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse - ausgeführt: Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf erneute Teilnahme an der Prüfung im Modul GS 6. Der Wiederholungsversuch vom 12.9.2022 sei zu Recht mit "nicht ausreichend" bewertet worden, nachdem er an der Prüfung nicht teilgenommen habe und auch nicht wirksam von der Prüfung zurückgetreten sei. Es fehle jedenfalls an einer unverzüglichen Anzeige der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit gegenüber dem Prüfungsamt. Unverzüglich im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 StudO BA Teil A in der maßgeblichen Fassung vom 30.8.2022 bedeute ohne schuldhaftes Zögern. Ein Rücktritt sei nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Erklärung nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können. Diese Obliegenheit des Prüflings zur Mitwirkung finde ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben in Verbindung mit dem hier besonders zu beachtenden Gebot der Chancengleichheit. Ein Rücktritt sei zur Wahrung des Unverzüglichkeitsgebots jedenfalls dann zu erklären, wenn sich der Prüfling der (krankheitsbedingten) Verminderung seiner Leistungsfähigkeit bewusst geworden sei. Gemessen hieran habe der Antragsteller die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe nicht unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt des Antragsgegners schriftlich angezeigt. Er habe unstreitig erst am 2.11.2022, also am 51. Tag nach der Prüfung, per E-Mail gegenüber dem Prüfungsamt angezeigt, am 12.9.2022 prüfungsunfähig gewesen zu sein. Er habe dem Prüfungsamt zugleich ein ausgefülltes Formular zur Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit vom 2.11.2022 sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 12.9.2022 übermittelt und angegeben, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am 12.9.2022 der Ausbildungsleitung übersandt zu haben, von der Notwendigkeit der Vorlage einer Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung jedoch erst in der Vorwoche erfahren zu haben. Bereits aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung werde ersichtlich, dass dem Antragsteller nicht erst am 2.11.2022 bewusst geworden sei, am Prüfungstag in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen zu sein; vielmehr habe er hiervon spätestens am Prüfungstag, dem 12.9.2022, Kenntnis gehabt. Daher genüge die Anzeige der Prüfungsunfähigkeit am 51. Tag nach der Prüfung dem Unverzüglichkeitsgebot nicht. Auf die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Ausbildungsleitung am Prüfungstag könne sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen, weil es sich hierbei nicht um die für die Erklärung der Rücktrittsgründe zuständige Stelle handele. § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der StudO BA Teil A verlange unmissverständlich, dass die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe gegenüber dem Prüfungsamt zu erklären seien. Eine Wissenszurechnung oder Einordnung der Ausbildungsleitung als Empfangsbotin des Prüfungsamts scheide ebenso aus wie die Annahme, Ausbildungsleitung oder Prüfungsamt seien verpflichtet gewesen, den Antragsteller auf die Anforderungen an einen wirksamen Prüfungsrücktritt hinzuweisen. Soweit sich der Antragsteller darauf berufe, dass das Prüfungsamt in manchen Fällen "ein Auge zudrücke" und etwa die Abgabe einer Hausarbeit an einen Dozenten als eine fristgerechte Abgabe erfasse, gereiche ihm dies nicht zum Vorteil. Hieraus lasse sich nicht ableiten, die Übermittlung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Ausbildungsleitung sei ausreichend. Die Sachverhalte seien bereits nicht vergleichbar. Die hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers geben keine Veranlassung, ihm den begehrten einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. 1. Der Antragsteller macht zunächst geltend, der Antragsgegner könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Anzeige der Prüfungsunfähigkeit als Grund für den Rücktritt sei nicht unverzüglich erfolgt. Da es sich in der Hauptsache um eine Verpflichtungsklage handele, sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend. Aus den aktuellen Hinweisen des Prüfungsausschusses zum Rücktritt von Prüfungen gehe hervor, dass die Vorlage einer einfachen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Diagnose ausreichend sei und es ebenfalls ausreiche, wenn diese bis spätestens eine Woche nach der jeweiligen Prüfung vorgelegt werde. Das Unverzüglichkeitsgebot sei im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 12 GG bei einer berufseröffnenden Prüfung nur dadurch zu rechtfertigen, dass es dem Prüfungsamt zur Einhaltung der Chancengleichheit der Prüflinge die zeitnahe Abklärung etwaiger Zweifel an der Prüfungsunfähigkeit ermögliche. Dieser Möglichkeit begebe sich der Antragsgegner jedoch selbst, wenn er die Vorlage einer einfachen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Diagnose innerhalb von einer Woche für ausreichend erachte, weil ohne Diagnose und überdies in Fällen akuter Erkrankungen nach einem Zeitablauf von mehreren Tagen eine Überprüfungsmöglichkeit nicht mehr bestehe. Angesichts dessen handele es sich bei der genannten Frist von einer Woche um eine bloße "Ordnungsvorschrift", die keinerlei Bezug mehr zur Wahrung der Chancengleichheit der Prüflinge durch Überprüfung der Rücktrittsgründe aufweise. Aus ihrer Nichteinhaltung dürften daher auch mit Blick auf Art. 12 GG keine negativen Konsequenzen gezogen werden. Mit diesem Vorbringen dringt der Antragsteller nicht durch. Für die Beurteilung der hier inmitten stehenden Frage, ob ein wirksamer Rücktritt von der Prüfung am 12.9.2022 vorliegt, kommt es entscheidend auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der abzulegenden Prüfung an. Der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage richtet sich - anders als die Beschwerde suggeriert - nicht in erster Linie nach der Art des angefochtenen Verwaltungsakts bzw. nach dem Prozessrecht, sondern nach den anzuwendenden materiellrechtlichen Regelungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.1982 - 7 C 54.79 -, DVBl. 1982, 960 = juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.2.2020 - 9 S 3359/19 -, juris Rn. 9 m. w. N. Vorliegend kann dem materiellen Recht mit Blick auf den das Prüfungsrecht prägenden Grundsatz der Chancengleichheit entnommen werden, dass die Frage, ob ein wirksamer Prüfungsrücktritt vorliegt und dem Prüfling daher ein (weiterer) Wiederholungsversuch zusteht, nach der zum Prüfungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen ist. Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.2.2022 - 1 LB 716/17 -, juris Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.2.2020 - 9 S 3359/19 -, juris Rn. 9; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 899. Andernfalls hinge die Anzahl der den Prüflingen zustehenden Wiederholungsversuche im Falle von nach dem ursprünglichen Prüfungszeitpunkt erfolgten Änderungen der hierzu enthaltenen Regelungen der jeweiligen Prüfungsordnung von der Zufälligkeit des Entscheidungszeitpunkts des Prüfungsamts bzw. des ggfs. angerufenen Gerichts über den Prüfungsrücktritt ab, was zu einer Ungleichbehandlung der Prüflinge führen könnte. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung über den Rücktritt des Antragstellers von der Prüfung am 12.9.2022 daher zutreffend die Regelung des § 19 der Studienordnung Bachelor Teil A in der Fassung vom 30.8.2022, gültig ab dem 1.9.2022, zugrunde gelegt und die hierzu zum damaligen Zeitpunkt veröffentlichten Hinweise des Prüfungsausschusses berücksichtigt. Die vom Antragsteller vorgelegten aktuellen "Regelungen zum Nichtantritt zu und Rücktritt von einer Prüfung", die auf einem Beschluss des Prüfungsausschusses vom 20.6.2023 beruhen, sind für das vorliegende Verfahren daher nicht relevant und vermögen schon deshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Die Frage, ob ‑ wie der Antragsteller meint - die aktuellen Hinweise des Prüfungsausschusses zum Nichtantritt von Prüfungen das nach wie vor in § 19 Abs. 2 Satz 1 StudO Bachelor Teil A normierte und sich überdies aus dem das gesamte Prüfungsverfahren beherrschenden, verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz der Chancengleichheit ergebende Unverzüglichkeitsgebot - st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3.1.1994 - 6 B 57.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 327 = juris Rn. 4 - überhaupt in Frage zu stellen geeignet sind, bedarf daher keiner weiteren Erörterung. 2. Der Antragsteller wendet weiter ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass er sich nicht mit Erfolg auf die telefonische Auskunft der Frau E. von Prüfungsamt des Antragsgegners berufen könne, bei der Versendung einer Hausarbeit an den Prüfer anstatt an das Prüfungsamt werde schon mal ein Auge zugedrückt und die Abgabe der Prüfungsarbeit als fristgerecht anerkannt. Das Verwaltungsgericht führe hierzu nur lapidar aus, die Sachverhalte seien nicht vergleichbar, ohne jedoch dazulegen, worin aus seiner Sicht der entscheidende Unterschied liege. Wenn der Antragsgegner es akzeptiere, dass eine Hausarbeit an den Prüfer anstatt an das Prüfungsamt und damit ebenfalls an eine unzuständige Stelle versandt werde, könne in Bezug auf den Prüfungsrücktritt nicht anderweitig verfahren werden. Auch hier sei nämlich durch die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Ausbildungsleitung nachweisbar, dass die Bescheinigung bereits am Prüfungstag vorgelegen habe. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Ihm selbst sind die entscheidenden Unterschiede zu entnehmen, die die Annahme mangelnder Vergleichbarkeit der Sachverhalte rechtfertigen. Die Angaben des Antragstellers zu der Auskunft der Mitarbeiterin des Prüfungsamts einmal als zutreffend unterstellt, liegt ein entscheidender Unterschied zum einen darin, dass es in dem einen Fall (nur) um die Feststellung der Rechtzeitigkeit der Abgabe der Hausarbeit geht, nachdem die Prüfungsleistung erbracht wurde, vorliegend dagegen um die Einräumung einer erneuten Prüfungschance, nachdem die vorgesehene Prüfungsleistung von einem einzelnen Prüfling nicht erbracht wurde. Zum anderen ergibt sich ein weiterer entscheidender Unterschied aus dem Umstand, dass die Hausarbeit in dem vom Antragsteller mit der Beschwerde geschilderten Fall dem Prüfer übergeben bzw. zugesandt wird, der zwar nicht dem Prüfungsamt angehört, indes vorab zur Bewertung der Prüfungsleistung bestellt wurde und - anders als im vorliegenden Fall die Ausbildungsleitung - jedenfalls insoweit in das konkrete Prüfungsrechtsverhältnis zwischen Prüfling und Prüfungsamt eingebunden ist. Hiermit ist die vom Antragsteller im Schriftsatz vom 3.1.2024 behauptete bloße Kenntnis der Ausbildungsleitung von den Prüfungsterminen, deren Wahrnehmung die Nichtteilnahme der Kommissaranwärter an der sonstigen Ausbildung erkläre, nicht zu vergleichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.