Beschluss
1 M 13/23 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:0224.1M13.23.00
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Leitsätze
1. Die mündliche Verhandlung vor der Enteignungsbehörde gemäß § 18f Abs. 2 Satz 1 FStrG dient (auch) den subjektiven Rechten des von der vorzeitigen Besitzeinweisung betroffenen Grundstückseigentümers.(Rn.18)
2. Ein verfahrensfehlerhaft ergangener Beschluss der Enteignungsbehörde führt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu einer beachtlichen formellen Rechtswidrigkeit desselben, solange noch die Möglichkeit der Heilung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG M-V (juris: VwVfG MV 2020) besteht (Zustimmung OVG Weimar, Beschluss vom 26. Februar 1999 – BI W 807/98 – , OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 11 ME 189/19 –) .(Rn.14)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
3. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 8.796,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die mündliche Verhandlung vor der Enteignungsbehörde gemäß § 18f Abs. 2 Satz 1 FStrG dient (auch) den subjektiven Rechten des von der vorzeitigen Besitzeinweisung betroffenen Grundstückseigentümers.(Rn.18) 2. Ein verfahrensfehlerhaft ergangener Beschluss der Enteignungsbehörde führt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu einer beachtlichen formellen Rechtswidrigkeit desselben, solange noch die Möglichkeit der Heilung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG M-V (juris: VwVfG MV 2020) besteht (Zustimmung OVG Weimar, Beschluss vom 26. Februar 1999 – BI W 807/98 – , OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 11 ME 189/19 –) .(Rn.14) 1. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. 3. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 8.796,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die fernstraßenrechtliche vorzeitige Besitzeinweisung in sein Grundstück zu Gunsten der Beigeladenen für den Bau einer planfestgestellten Radverkehrsanlage an der B 196. Der Antragsteller ist Eigentümer des 8.886 m² großen, im Außenbereich gelegenen Grundstücks Flurstück 31/1 der Gemarkung C.. Das Grundstück liegt nördlich der Bundesstraße B 196 und grenzt an diese an. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 26. Februar 2021 hat das Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V als Planfeststellungsbehörde den Plan für den Neubau einer Radverkehrsanlage (RVA) im Zuge der B 196 von C. nach D. (B 196 von Abs. 50 km 2,76 bis Abs. 60 km 3,55) auf der Insel Rügen festgestellt. Der ca. 3,8 km lange Radweg verläuft durchgehend auf der nördlichen Seite der Bundesstraße B 196. Von dem Grundstück des Klägers, der im Planfeststellungsbeschluss als privater Einwender im Anhörungsverfahren „P02“ aufgeführt wird, würden für den Bau des Radwegs 733 m² dauerhaft (ca. 8,25 %) sowie 111 m² (ca. 1,25 %) vorübergehend für die Bauzeit benötigt. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 hatte das Straßenbauamt Stralsund dem Kläger mitgeteilt, dass es sich bei dem benötigten Flurstück um Un- bzw. Grünland handele und ausgehend von der Lage der Fläche und der Grundstücksqualität das Grundstück mit 0,90 €/qm bewertet. Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Antragsteller als privatem Einwender am 3. April 2021 zugestellt. Am 29. April 2021 erhob der Antragsteller Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss und beantragte zugleich vorläufigen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 22. Februar 2022 – 5 KM 312/21 OVG – lehnte der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ab. Auch den Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Aufhebung des vorgenannten Beschlusses lehnte der 5. Senat mit weiterem Beschluss vom 25. August 2022 – 5 KM 500/22 OVG – ab. Mit Urteil vom 10. Januar 2023 – 5 K 294/21 OVG – wies der 5. Senat schließlich die Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss ab. Gegen dieses Urteil erhob der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde. Nachdem der Antragsteller nach einem Angebot der Beigeladenen vom 15. September 2022, ihm eine Geldentschädigung für die in Anspruch genommenen Grundstücksflächen i. H. v. 29.320,00 Euro zzgl. einer Entschädigung für die vorübergehende bauzeitliche Inanspruchnahme zu zahlen, nicht bereit war, Bauerlaubnis zu erteilen, stellte die Beigeladene am 20. Oktober 2022 einen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung gemäß § 18f Fernstraßengesetz (FStrG). Die Enteignungsbehörde des Antragsgegners lud daraufhin den Antragsteller unter Übersendung des Antrags zur mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2022. Den mit seiner Erkrankung begründeten Terminverlegungsantrag des Antragstellers vom 23. November 2022 lehnte der Vorsitzende der Enteignungsbehörde mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2022 ab. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2022 in Abwesenheit des Antragstellers wies die Enteignungsbehörde die Beigeladene mit Besitzeinweisungsbeschluss vom 7. Dezember 2022 in den Besitz der genannten Teilflächen des Grundstücks des Antragstellers ein. Hiergegen hat der Antragsteller am 15. Dezember 2022 Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2022 – 3 B 1913/22 HGW – hat das Verwaltungsgericht Greifswald den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers abgelehnt. Der Beschluss ist dem Antragsteller noch am selben Tag zugestellt worden. Am 30. Dezember 2022 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden. Durch die zum 23. Januar 2023 angekündigte und zwischenzeitlich wohl erfolgte Inbesitznahme der von der Besitzeinweisung betroffenen Grundstücksflächen ist das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für die Beschwerde auch nicht entfallen. Denn die Baumaßnahmen sind bis zum März 2023 geplant und dauern daher noch an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 –, juris Rn. 17). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. In Beschwerdeverfahren ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Die Beschwerdebegründung gibt keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. 1. An die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs für Rechtsbehelfe gegen Besitzeinweisungsbeschlüsse ist der Senat im Beschwerdeverfahren gebunden. Gemäß § 17a Abs. 5 GVG prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Diese Prüfungssperre gilt grundsätzlich auch für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., 2018, § 41 zu § 17a GVG Rn. 42, § 41 zu § 17 GVG Rn. 7; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 3. Januar 2003 – 1 M 140/02 –, juris Rn. 3). Sie ist auch in der Sache aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen zutreffend (siehe auch BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 9 B 3/14 –, juris zum Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten bei Streitigkeiten über die Erstattung von Aufwendungen, die einem von einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 18f FStrG Betroffenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden sind). 2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nach der in Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen und in der Regel auch nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage gelangt der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht zu der Einschätzung, dass vorliegend das öffentliche Interesse an der Vollziehung der vorzeitigen Besitzeinweisung das private Aussetzungsinteresse des Antragsstellers überwiegt, weil sich der angegriffene Besitzeinweisungsbeschluss als voraussichtlich rechtmäßig erweisen dürfte. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Aussetzungsinteresse), und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse). Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bzw. der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. In der Regel überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des – summarischen – vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist bzw. ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO betreffend öffentliche Abgaben und Kosten); an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen. Nach diesen Grundsätzen hat die Beschwerde keinen Erfolg. Gemäß § 18f Abs. 6a FStrG hat ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung keine aufschiebende Wirkung. Damit entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgrund einer bundesgesetzlichen Bestimmung. Gründe für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung liegen nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Beschlusses, weil sich der Besitzeinweisungsbeschluss zwar als verfahrensfehlerhaft, im Ergebnis jedoch aufgrund der Heilbarkeit des Verfahrensfehlers als voraussichtlich formell (dazu unter a) und materiell (dazu unter b) rechtmäßig erweisen dürfte. Einer Folgenabwägung bedarf es daher im vorliegenden Fall nicht (kritisch zur Folgenabschätzung für die vorzeitige Besitzeinweisung wegen der Garantie des effektiven Rechtsschutzes und möglicherweise irreparabler Entscheidungen mit der drohenden Schaffung vollendeter Tatsachen: BVerfG, Beschluss vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 –, juris Rn. 18 ff.). a) Rechtsgrundlage für die vorzeitige Einweisung der Beigeladenen in den Besitz des Antragstellers ist § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG. § 18f Abs. 2 FStrG enthält Vorschriften zum Verfahrensablauf nach Antragstellung durch den Träger der Straßenbaulast, insbesondere hat die Enteignungsbehörde nach Satz 1 spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Dem Antragsteller ist diesbezüglich zunächst darin zu folgen, dass grundsätzlich eine Besitzeinweisung ohne – ordnungsgemäß durchgeführte – vorherige mündliche Verhandlung fehlerhaft und folglich regelmäßig aufzuheben ist (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 26. Februar 1999 – BI W 807/98 –, juris Rn. 23). Denn entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dient die mündliche Verhandlung gemäß § 18f FStrG (auch) den subjektiven Rechten des von der vorzeitigen Besitzeinweisung betroffenen Grundstückseigentümers. Soweit sich das Verwaltungsgericht für seine Auffassung auf eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 11. Februar 1999 – 5 S 2379/98 –, juris) stützt, betraf diese nicht die mündliche Verhandlung als solche, sondern die Nichteinhaltung der Frist von sechs Wochen zwischen Antragstellung und Durchführung der mündlichen Verhandlung (§ 18f Abs. 2 Satz 1 FStrG) bzw. die Nichteinhaltung der Frist zur Zustellung der Entscheidung nach mündlicher Verhandlung von zwei Wochen (§ 18f Abs. 2 Satz 4 FStrG), durch deren Verletzung der Grundstückseigentümer nicht benachteiligt wird (vgl. zu diesen Fristen auch Müller/Schulz, FStrG, 3. Aufl. 2022, § 18f Rn. 25 u. 26). Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 18f Abs. 2 Satz 1 FStrG, der nicht lediglich wie im Planfeststellungsverfahren einen (bloßen) „Erörterungstermin“ bestimmt, sondern von einer mündlichen „Verhandlung“ spricht, geht hervor, dass dem Grundstückseigentümer nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden soll, sondern mit ihm über die konkrete Besitzeinweisung als Eingriff in sein Eigentumsgrundrecht „verhandelt“ werden soll. Die Vorschrift ist Ausgestaltung des Grundsatzes der Gewährleistung rechtlichen Gehörs (vgl. BT-Drucks. 7/1265, S. 24). Als Teil des Enteignungsverfahrens erfordert die Besitzeinweisung eine besonders gründlich abgesicherte Entscheidungsbasis. Diese wird durch die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ausreichend gewährleistet. In der mündlichen Verhandlung soll die Enteignungsbehörde nochmals versuchen, eine gütliche Einigung zu erreichen, in der sich der einzelne Antragsgegner mit der Bauausführung auf seinem Grundstück einverstanden erklärt. In einer Vereinbarung kann dazu etwa auch eine vorläufige Entschädigungsregelung (z. B. Abschlagszahlung) enthalten sein (Dünchheim, in: Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2012, 18f Rn. 21). Dem steht nicht entgegen, dass § 18f Abs. 2 Satz 6 FStrG bestimmt, dass auch bei Nichterscheinen (des Betroffenen) über den Antrag auf Besitzeinweisung entschieden werden kann. Diese im Interesse einer zügigen Verfahrensdurchführung bestehende Möglichkeit besagt nicht, dass die Enteignungsbehörde eine Bitte um Terminverlegung stets ablehnen und den ihm Verfahren bisher selbst auftretenden Betroffenen auf die Entsendung eines Vertreters verweisen dürfe. Vielmehr gelten insoweit dieselben Grundsätze wie für die Wahrung des rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 26. Februar 1999 – BI W 807/98 –, juris Rn. 24). Es ist offensichtlich, dass die Aufforderung an den Betroffenen im Sinne von § 18f Abs. 2 Satz 5 FStrG, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen, die mündliche Verhandlung nicht entbehrlich machen kann, wenn der Betroffene – wie vorliegend der Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. November 2022 – von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Diese Vorschrift dient lediglich der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, gewährt jedoch nicht in gleichem Maße rechtliches Gehör. Soweit der Antragsteller zur Begründung der Beschwerde ausführt, dass der Besitzeinweisungsbeschluss vom 7. Dezember 2022 unter grundlegender Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ergangen sei, weil er auf einer mündlichen Verhandlung vor der Enteignungsbehörde am 5. Dezember 2022 beruhe, die ohne seine Beteiligung durchgeführt worden sei, dürfte diesem Vorbringen an dieser Stelle zuzustimmen sein. Die Enteignungsbehörde hätte den mit einer akuten Erkrankung begründeten Terminsverlegungsantrag des Antragstellers nicht ablehnen dürfen. Auch vor dem Hintergrund der besonderen Eilbedürftigkeit des vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahrens dürften die im Besitzeinweisungsbeschluss dafür aufgeführten Gründe, insbesondere der Zeitraum der terminlichen Abstimmungen zwischen dem Vorsitzenden und den Beisitzern der Enteignungsbehörde, dafür nicht genügen. Auch dass die Enteignungsbehörde bei der Ansetzung des Verhandlungstermins am 5. Dezember 2022 die zu Gunsten des Vorhabenträgers aufgrund des Beschleunigungsgrundsatzes geltende Frist von sechs Wochen nach Eingang des Antrags bis zur mündlichen Verhandlung bereits ausgeschöpft hatte, wie dem Ablehnungsschreiben der Enteignungsbehörde vom 1. Dezember 2022 zu entnehmen ist, dürfte nicht in die Sphäre des Antragstellers fallen. Schließlich dürfte auch der telefonische Hinweis der Enteignungsbehörde am 23. November 2022 an den Antragsteller auf die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen, die Ablehnung des Verlegungsantrags nicht rechtfertigen. Denn aus dem Ablehnungsschreiben geht nicht hervor, dass der Vorsitzende der Enteignungsbehörde bei seiner Entscheidung auch den nur noch sehr kurzen Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung und die Komplexität des Verfahrens berücksichtigt hat. Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hat seine für den 29. November 2022 im Verfahren – 5 K 294/21 OVG – vorgesehene mündliche Verhandlung über die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss auf den Terminverlegungsantrag des Antragstellers auf den 10. Januar 2023 verlegt. Zwar entspricht die Komplexität des Verfahrens auf vorzeitige Besitzeinweisung grundsätzlich nicht derjenigen des gesamten Planfeststellungsverfahrens, sondern ist zunächst auf die Fragen, ob eine wirksame vollziehbare Zulassungsentscheidung vorliegt, ob der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten ist und ob der Eigentümer sich weigert, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung zu überlassen (§ 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG), beschränkt. Weiterer Voraussetzungen bedarf es ausdrücklich nicht (§ 18f Abs. 1 Satz 3 FStrG). Es erscheint daher zwar nicht völlig ausgeschlossen, dass der Antragsteller einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt hätte finden können, auch wenn wegen der Frage, ob mit der Entscheidung möglicherweise vollendete Tatsachen geschaffen werden und diese deshalb irreversibel ist, es einer besonders sorgfältigen Einarbeitung bedurft hätte (zur Garantie effektiven Rechtsschutzes und des Treffens möglicherweise irreparabler Entscheidungen mit der drohenden Schaffung vollendeter Tatsachen durch eine vorzeitige Besitzeinweisung vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 –, juris Rn. 18 ff.). Auf diese Möglichkeit dürfte sich der Antragsteller in Anbetracht des Verhandlungsinhaltes, insbesondere das Anliegen der Enteignungsbehörde, in der mündlichen Verhandlung nochmals zu versuchen, eine gütliche Einigung zu erreichen, und der dazu zur Einarbeitung eines Vertreters nötigen Vorbereitungszeit vorliegend nicht verweisen lassen müssen. Dürfte nach den vorherigen Ausführungen hier zwar von einem verfahrensfehlerhaft ergangenen Beschluss der Enteignungsbehörde auszugehen sein, führt dieser Umstand gleichwohl nicht zu einer hier – im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in der Beschwerdeinstanz – beachtlichen formellen Rechtswidrigkeit desselben. Für den angegriffenen Beschluss besteht vorliegend noch die Möglichkeit der Heilung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG M-V. Gemäß dieser Norm ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nicht nach § 44 VwVfG M-V nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Wenngleich der Wortlaut des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG M-V dabei unmittelbar nur die Anhörung nach § 28 VwVfG M-V betrifft, ist die Vorschrift darüber hinaus analog aber auch auf andere Verfahrensregelungen anzuwenden, deren Zweck primär darin besteht, dem Betroffenen im Verfahren rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 45 Rn. 24). Dazu zählt auch § 18f Abs. 2 FStrG (vgl. BT-Drucks. 7/1265, S. 24). Gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG M-V kann die Nachholung einer erforderlichen Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Der Begriff des „verwaltungsgerichtlichen Verfahrens“ i.S.v. § 45 Abs. 2 VwVfG M-V meint dabei das Hauptsacheverfahren, nicht Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 11 ME 189/19 –, Rn. 4, juris m. w. N.). Der Abschluss eines Eilverfahrens in der Beschwerdeinstanz führt somit nicht zur Beendigung der Heilungsmöglichkeit (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 11 ME 189/19 –, Rn. 4, juris m. w. N.). Folglich kann eine ordnungsgemäße, ihre Funktion erfüllende Anhörung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. April 2017 – 9 B 54;16 –, juris, Rn. 4, m. w. N.) – hier in Form der Durchführung einer verfahrensfehlerfreien mündlichen Verhandlung vor der Enteignungsbehörde – noch mit heilender Wirkung bis zum Abschluss des gegenwärtig noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahrens nachgeholt werden. Es ist dabei nicht ausgeschlossen, dass auch bei Vorliegen allein formeller Fehler die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs angeordnet oder wiederhergestellt werden kann, etwa wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass das Ergebnis des Verfahrens ohne diesen Fehler anders ausgefallen wäre (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 45 Rn. 37). Dazu, insbesondere zu einer möglichen Einigungsbereitschaft mit dem Träger der Straßenbaulast im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Enteignungsbehörde, hat der Antragsteller jedoch keine Anhaltspunkte vorgetragen. b) Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers stellt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Besitzeinweisungsbeschluss sei voraussichtlich materiell-rechtlich rechtmäßig, nicht durchgreifend in Frage. Die Voraussetzungen des § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG für die vorzeitige Besitzeinweisung dürften auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers vorliegen. Wie bereits ausgeführt, hat sich der Antragsteller geweigert, den Besitz des für die Straßenbaumaßnahmen benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Auch ist der sofortige Beginn der Bauarbeiten wie von der Beigeladenen unbestritten vorgetragen im öffentlichen Interesse geboten. Letztlich ist auch der vom Antragsteller angefochtene Planfeststellungsbeschluss vorläufig vollziehbar. Zwar hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2022 und unter Verweis auf seinen Vortrag im Hauptsacheverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Az.: 5 K 294/21 OVG sowie unter Bezugnahme auf seinen dort abgereichten Schriftsatz vom 21. Dezember 2022 insoweit die Ansicht vertreten, dass der Planfeststellungsbeschluss nichtig sei, weil eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden sei. Mit diesen Einwendungen vermag der Antragsteller jedoch nicht durchzudringen. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des Urteils des 5. Senats vom 10. Januar 2023 im Verfahren zum Az.: 5 K 294/21 OVG, mit dem die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss abgewiesen wurde. Zudem kommt es – unabhängig von der genannten, bereits ergangenen Entscheidung des 5. Senats zu dem hier angegriffenen Planfeststellungsbeschluss – für eine vorzeitige Besitzeinweisung lediglich auf die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses an, sodass Einwendungen gegen den Plan in diesem Verfahren nicht geltend gemacht werden können. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, weil sie keinen Antrag gestellt hat und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG und § 53 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.