OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 ME 189/19

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

22mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine kommunale Anordnung nach § 11 Nds. SOG, Wahlplakate mit möglicher volksverhetzender Aussage zu entfernen, unterliegt im Eilverfahren der allgemeinen Rechtsfolgenabwägung, nicht dem besonderen Prüfungsmaßstab für Rundfunkwerbung. • Verfahrensmängel durch Unterlassen einer Anhörung sind nach § 45 VwVfG heilbar, wenn die Anhörung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nachgeholt werden kann. • Bei dringender Eilbedürftigkeit kann die Beschwerdeinstanz auf die erstinstanzlichen überzeugenden Erwägungen verweisen und eine Abänderung ablehnen, wenn die Klägerpartei ihre Darlegungspflichten nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht erfüllt.
Entscheidungsgründe
Entfernung kommunaler Wahlplakate mit möglicher Volksverhetzung: Anwendung allgemeiner Rechtsfolgenabwägung • Eine kommunale Anordnung nach § 11 Nds. SOG, Wahlplakate mit möglicher volksverhetzender Aussage zu entfernen, unterliegt im Eilverfahren der allgemeinen Rechtsfolgenabwägung, nicht dem besonderen Prüfungsmaßstab für Rundfunkwerbung. • Verfahrensmängel durch Unterlassen einer Anhörung sind nach § 45 VwVfG heilbar, wenn die Anhörung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nachgeholt werden kann. • Bei dringender Eilbedürftigkeit kann die Beschwerdeinstanz auf die erstinstanzlichen überzeugenden Erwägungen verweisen und eine Abänderung ablehnen, wenn die Klägerpartei ihre Darlegungspflichten nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht erfüllt. Die Antragstellerin ist ein Ortsverband einer Partei und brachte in der C.-Straße Wahlplakate mit der Aufschrift "Migration tötet" an. Die Kommune ordnete per Verfügung am 8. Mai 2019 die unmittelbare Entfernung dieses und gleichlautender Plakate im Stadtgebiet an und setzte eine Frist bis 9. Mai 2019. Bei Nichtbefolgung drohte die Behörde Ersatzvornahme mit Kostenandrohung an. Die Partei erhob Klage im Hauptsacheverfahren und stellte zugleich einen Eilantrag, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen; das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt. Die Entscheidung musste kurzfristig wegen beginnender Europawahl getroffen werden. • Die Beschwerde ist nach Prüfung der vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründe unbegründet; der Senat schließt sich den erstinstanzlichen Erwägungen an (§ 122 Abs. 2 VwGO). • Formelle Mängel durch fehlende Anhörung wurden nicht als aktuell rechtswidrig angesehen, weil nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG eine nachträgliche Anhörung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens heilend wirkt. • Der vom Bundesverfassungsgericht für Rundfunkwerbung entwickelte besondere Prüfungsmaßstab ist auf kommunale Entfernung von Wahlplakaten nicht übertragbar, weil Reichweite, Bedeutung und Ausweichmöglichkeiten anders gelagert sind. • Im Eilverfahren ist die Frage, ob die Plakate den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB) erfüllen, offen und bedarf der umfassenden Prüfung im Hauptsacheverfahren. • Angesichts der extremen Eilbedürftigkeit war eine allgemeine Interessen- bzw. Rechtsfolgenabwägung geboten; das Verwaltungsgericht hat diese begründet vorgenommen und die Nachteile der Allgemeinheit gegenüber der geringen Beeinträchtigung der Partei abgewogen. • Die Antragstellerin trug nicht substantiiert vor, warum die vom Verwaltungsgericht angeführten Abwägungsgründe nicht greifen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), sodass keine Fehlerhaftigkeit der Entscheidung ersichtlich ist. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. Die Anordnung der Kommune, die streitigen Plakate zu entfernen, bleibt vorläufig wirksam, weil im Eilverfahren eine offene Sach- und Rechtslage zu einer Abwägung führt, die zugunsten des Schutzes der öffentlichen Sicherheit ausfällt. Eine nachträgliche Anhörung kann das Verfahrensmanko heilen, sodass die formelle Rechtswidrigkeit nicht feststeht. Die Partei kann im Hauptsacheverfahren eine umfassende Prüfung und gegebenenfalls Abwehr erreichen; die sofortige Vollziehung ist jedoch bis dahin aufrechtzuerhalten. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.