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Beschluss

1 M 287/23 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2023:0711.1M287.23OVG.00
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Leitsätze
Zugang zu Informationen zum Protest gegen das LNG-Terminal vor Rügen.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 2. Juni 2023 – 2 B 731/23 HGW – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird für Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zugang zu Informationen zum Protest gegen das LNG-Terminal vor Rügen.(Rn.15) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 2. Juni 2023 – 2 B 731/23 HGW – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird für Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts, mit der sie zur Erteilung von Auskünften an die Antragstellerin zum Protest gegen das LNG-Terminal verpflichtet wurde. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine regionale Zeitung. Sie recherchiert bezüglich des Widerstandes der Rüganer Bevölkerung und der Gemeinden gegen den Bau des geplanten LNG-Terminals vor Rügen. Diesbezüglich wandte sie sich am 8. Mai 2023 an den Tourismusdirektor des Eigenbetriebes Binzer Bucht Tourismus der Antragsgegnerin, Herrn E., und bat um Beantwortung von sechs Fragen. Mit E-Mail vom 11. Mai 2023 lehnte dieser eine Auskunftserteilung ab. Insoweit bat Herr E. hinsichtlich einiger Fragestellungen um Präzisierungen in Bezug auf den Begriff „Organisationen“. Im Übrigen lehnte er die Auskunftserteilung aus inhaltlichen Gründen ab. Mit Antrag vom 16. Mai 2023 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf die Fragen 1. Wer bezahlt den Protest der Binzer Bucht gegen LNG vor/auf Rügen? 2. Wie viel Geld ist bisher für die verschiedenen Aktivitäten ausgegeben worden? So möglich gerne mit Auflistung. 3. Aus welchen „Deckungsquellen“ stammen die Mittel? 4. Wer hat wann die Mittel in welcher Höhe bereitgestellt / zur Verfügung gestellt? Gab es dafür Beschlüsse der Gemeindevertretung / des Hauptausschusses oder des Aufsichtsrates? 5. Gab es auch Spenden? Wenn ja, von welchen Personen / Organisationen? 6. Sind Mittel an andere Organisationen geflossen? Wenn ja, welche in welcher Höhe? beantragt. Mit Beschluss vom 2. Juni 2023 – 2 B 731/23 HGW – hat das Verwaltungsgericht Greifswald dem Antrag überwiegend, das heißt hinsichtlich der Fragen 1 bis 4 mit Ausnahme der Frage 2 Satz 2 stattgegeben und die Antragsgegnerin einstweilen verpflichtet, die begehrten Auskünfte zu erteilen. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Der Anspruch der Antragstellerin ergebe sich aus § 4 Abs. 1 und 2 des Landespressegesetzes – LPrG M-V –. Behörde sei auch ein kommunaler Eigenbetrieb, der zwar als solcher keine Behörde im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne des § 4 Abs. 3 VwVfG M-V, aber als Sondervermögen der Gemeinden Teil der Staatsverwaltung sei, gegen den der Auskunftsanspruch gerichtet sei. Die Fragen 1 bis 4 seien hinreichend konkret, um einen rechtlichen Anspruch auf Beantwortung auszulösen. Die Aufforderung von Herrn E. zur Präzisierung der Fragen verkenne die sich aus dem Rechtsanspruch ergebende Rollenverteilung von Fragesteller und Auskunftspflichtigen. Gründe, die dem Auskunftsanspruch gemäß § 4 Abs. 3 LPrG M-V entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. Soweit sich die Antwort – wie die Antragsgegnerin meine – bereits aus rechtlichen Vorschriften ergebe, bleibe es ihr unbenommen, dies in ihrer Antwort darzulegen. Der pauschale Verweis auf Vorschriften genüge dann nicht, wenn nicht gleichzeitig dargelegt werde, was sich daraus für die Beantwortung der konkreten einzelnen Frage jeweils ergeben solle. Gegen den der Antragsgegnerin am 9. Juni 2023 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat sie am 12. Juni 2023 Beschwerde erhoben und diese begründet. II. 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 2. Juni – 2 B 731/23 HGW – hat keinen Erfolg. Sie ist zwar fristgemäß erhoben und begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Allerdings genügt die Begründung in Teilen nicht dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und stellt im Übrigen auch in der Sache die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht durchgreifend in Frage. a) In Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Dabei verlangt das Darlegungserfordernis vom Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Februar 2020 – 19 B 1563/19 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 3. März 2009 – 1 M 140/08 –, juris Rn. 12 und Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 1 M 34/03 –, juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 1 B 1345/18 –, Rn. 6, juris Rn. 6 m. w. N. und Beschluss vom 16. Juni 2010 – 6 B 499/10 –, juris Rn. 2 m. w. N; VGH München, Beschluss vom 27. März 2012 – 10 CS 11.2406 –, juris Rn. 35). Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung muss auch das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 19. September 2017 – 5 B 224/17 –, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 4 Bs 333/13 –, juris Rn. 9; OVG Greifswald, Beschluss vom 7. September 2006 – 2 M 36/06 –, juris Rn. 4). Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, beziehungsweise lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer – in aller Regel durch einen Rechtsanwalt – rechtskundig vertreten sind (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss des Senats vom 7. September 2010 – 1 M 210/09 –, juris, Rn. 8; OVG Greifswald, Beschluss vom 11. März 2020 – 3 M 770/19 OVG –). b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. (1) Mit ihrem Vorbringen, der Antrag der Antragstellerin sei unzulässig, weil ein „Ostseebad Binz“ als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht existiere, vermag sie nicht durchzudringen. Vom Begriff der juristischen Person des öffentlichen Rechts werden auch Gebietskörperschaften, wie Gemeinden, erfasst. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Gemeinde. Hinsichtlich ihrer Bezeichnung heißt es in § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Ostseebad Binz vom 24. September 2020: „Die Gemeinde führt den Namen „Binz“ und die dem Namen vorangestellte Bezeichnung „Ostseebad“. Auch auf ihrer Internetseite bezeichnet sich die Antragsgegnerin selbst als „Gemeinde Ostseebad Binz“ (vgl. https://gemeinde-binz.de/). Allein der Umstand, dass weder in der Antragsschrift noch im Beschluss des Verwaltungsgerichts vor dem Namen „Ostseebad Binz“ das Wort „Gemeinde“ genannt wird, führt nicht dazu, dass sich die Verpflichtung an eine nicht existente juristische Person des öffentlichen Rechts richtet. Es bestehen keinerlei Unklarheiten, gegen wen die Antragstellerin den Auskunftsanspruch erhebt und wer durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald verpflichtet wird. Die Bezeichnung der Antragsgegnerin ist so eindeutig, dass aus den Angaben unschwer die Identität der Antragsgegnerin festgestellt werden kann. Als prozessuale Willenserklärungen sind auch die Bezeichnungen der Beteiligten nach ihrem erkennbaren objektiven Sinn unter Berücksichtigung der Antragsschrift auszulegen. Selbst eine falsche Bezeichnung eines Beteiligten oder des gesetzlichen Vertreters führt dann nicht zur Unzulässigkeit des Antrages, wenn die Identität des Beteiligten nicht zweifelhaft ist (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, § 82 Rn. 3). Dass der Eigenbetrieb Binzer Bucht Tourismus nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssatzung des kommunalen Eigenbetriebes keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, ist mit Blick auf die Rechtsfähigkeit der Gemeinde Ostseebad Binz ohne Bedeutung. Ungeachtet dessen genügt die Antragsgegnerin insoweit auch nicht dem Darlegungserfordernis. Denn sie hat sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich dessen, dass auch der Eigenbetrieb als Sondervermögen der Gemeinde Teil der Staatsverwaltung sei, gegen den sich der nach § 4 LPrG M-V gewährleistete Auskunftsanspruch richten kann, nicht auseinandergesetzt. Dass die Antragsschrift und der Beschluss des Verwaltungsgerichts die Antragsgegnerin mit „Ostseebad Binz, Eigenbetrieb Binzer Bucht Tourismus, v.d.d. Tourismusdirektor E., F.-Straße ##, 18609 Ostseebad Binz“ bezeichnen (Anmerkung: Hervorhebung durch den Senat), führt ebenfalls nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Denn die Angabe, welche Behörde den öffentlichen Rechtsträger oder welches Organ die Antragsgegnerin vertritt, ist nicht erforderlich (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, § 82 Rn. 5). Im Übrigen tritt auch Herr E. als Tourismusdirektor – wie etwa in der E-Mail vom 11. Mai 2023 an die Antragstellerin – nach außen hin für den Eigenbetrieb der Antragsgegnerin auf. Es trifft zwar zu, dass gesetzlicher Vertreter des Eigenbetriebes der Bürgermeister ist (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssatzung des kommunalen Eigenbetriebes). Allerdings vertritt auch die Betriebsleitung, bezeichnet als Tourismusdirektor, gemäß § 5 Abs. 2 der Betriebssatzung des kommunalen Eigenbetriebes den Eigenbetrieb nach außen. Die Vertretungsbefugnis umfasst unbeschadet des § 5 Abs. 1 alle Angelegenheiten, die in die Entscheidungszuständigkeit der Betriebsleitung fallen. Die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse der Betriebsleitung ergeben sich aus § 6 der Betriebssatzung des kommunalen Eigenbetriebes, wobei die Aufzählung in Absatz 2 nicht abschließend ist (vgl. „insbesondere“). Aus § 6 Abs. 5 der Betriebssatzung des kommunalen Eigenbetriebes ergibt sich, dass der Tourismusdirektor auch für wichtige Entscheidung zuständig ist. Denn über solche hat der Tourismusdirektor den Bürgermeister laufend zu informieren. Vor diesem Hintergrund führt auch die Angabe der Adresse des Eigenbetriebes (und nicht die der Gemeindeverwaltung) nicht dazu, dass der Antrag der Antragstellerin unzulässig ist und der Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben ist. Erschwerend kommt hinzu, dass es am Ende der E-Mail des Tourismusdirektors vom 11. Mai 2023 heißt: „Gemeinde Ostseebad Binz Der Bürgermeister Eigenbetrieb Binzer Bucht Tourismus H -H-Straße 18609 Ostseebad Binz“. Als Adresse war mithin dieselbe Anschrift angegeben, die auch die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift angegeben hat. Diese Anschrift ist auch im Rubrum der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hinterlegt. Wenn die Antragsgegnerin in einer solchen Art und Weise gegenüber der Antragstellerin auftritt, muss sie sich dementsprechende Angaben in der Antragsschrift und in verwaltungsgerichtlichen Beschluss zurechnen lassen. Zweifel an der Identität der Antragsgegnerin ergeben sich auch deshalb nicht, weil unter der angegebenen Adresse auch ein Teil der Stadtverwaltung, natürlich der Eigenbetrieb, seinen Sitz hat. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen kann sich die Antragsgegnerin mit Blick auf eine unzulässige Rechtsausübung als Ausgestaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht auf den Einwand einer unzulässigen Bezeichnung berufen. Denn im Vorfeld des gerichtlichen Antrages hat sich die Antragstellerin mit E-Mail vom 8. Mai 2023 an den Tourismusdirektor gewandt und um Auskunftserteilung gebeten. Hierauf hat der Tourismusdirektor mit E-Mail vom 11. Mai 2023 geantwortet und eine Auskunftserteilung aus inhaltlichen Gründen nach rechtlicher Prüfung abgelehnt. Ausführungen dazu, dass er für die Anfrage der Antragstellerin nicht zuständig ist, fehlen. Wäre er nach der internen Aufgabenverteilung für die Beantwortung nicht zuständig, wäre zu erwarten gewesen, dass er die Anfrage an den aus seiner Sicht zuständigen Bürgermeister der Gemeinde Ostseebad Binz weiterleitet und die Antragstellerin entsprechend informiert. Unterbleibt das, kann sich weder der Tourismusdirektor noch die Gemeinde Ostseebad Binz im gerichtlichen Eilverfahren auf eine vermeintliche Unzuständigkeit des Tourismusdirektors berufen. Etwaige Unstimmigkeiten hinsichtlich der internen Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Bürgermeister und dem Tourismusdirektor gehen zu Lasten der Antragsgegnerin. Hinzu kommt, dass der Tourismusdirektor des Eigenbetriebes – ohne Erwähnung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin – unter der Internetadresse https://ruegengegenlng.de/impressum als Ansprechpartner für die 37 Kommunen und Städte, deren Einwohner, Parlamente, Bürgermeister und Tourismusdirektoren der Insel Rügen sowie der Hansestadt Stralsund auftritt. Dort heißt es insoweit „c/o Gemeinde Ostseebad Binz, Eigenbetrieb Binzer Bucht Tourismus, H-H-Straße, 18609 Ostseebad Binz“. Nach Angabe der Telefonnummer, E-Mailadresse und einer weiteren Internetseite ist angegeben „Vertreten durch den Tourismusdirektor: E.“. Wenn die Antragsgegnerin und ihr Eigenbetrieb eine einheitliche – korrekte – Bezeichnung vermissen lassen, können sie eine solche auch nicht von der Antragstellerin verlangen. Vor diesem Hintergrund kann die Antragsgegnerin auch nicht geltend machen, dass eine wirksame Zustellung der Antragsschrift und des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht erfolgt ist, zumal sowohl die Antragsgegnerin als auch ihr Prozessbevollmächtigte den angefochtenen Beschluss laut Empfangsbekenntnis am 9. Juni 2023 erhalten haben. (2) Soweit die Antragsgegnerin ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin rügt, weil die Fragen 1 und 4 bereits beantwortet worden seien, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Soweit sie dazu Bezug auf die E-Mail des Tourismusdirektors vom 11. Mai 2023 nimmt, stellt dieser eingangs der E-Mail gerade fest, dass er eine Auskunfts- und Offenlegungsverpflichtung nicht erkennen könne, weil überwiegend Belange betroffen seien, die unter § 4 Abs. 3 Nr. 3 LPrG M-V fielen. Die gleichwohl gemachten Ausführungen zur Durchführung und Finanzierung des Projekts sind nur allgemein gehalten und beantworten die Fragen der Antragstellerin nicht. Allein eine „lückenlos durch alle Parteien, aller Vertreter der Gemeindevertretung und auch des Hauptausschusses“ bestehende Unterstützung des Projekts lässt keine Rückschlüsse darauf zu, ob es insoweit Beschlüsse der Gremien gibt (Frage 4 Satz 2). Allein dass die Antragsgegnerin in der Lage ist, ein solches Projekt zu finanzieren, bedeutet nicht – worauf die Antragstellerin mit Recht hinweist –, dass sie das auch tatsächlich tut. Hinsichtlich der angegebenen Norm setzt sich die Antragsgegnerin nicht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Im Übrigen bedeutet der Umstand, dass nach Vorschriften der Eigenbetriebssatzung gesonderte Entscheidungen des Hauptausschusses und der Gemeindevertretung nicht erforderlich seien, nicht, dass keine ergangen sind. Der Antragstellerin fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich der Tourismusdirektor im Falle einer Präzisierung der Fragen noch einmal mit ihrem Anliegen auseinandergesetzt hätte. Die vom Tourismusdirektor gerügte Unbestimmtheit betraf ausweislich des Begriffs „Organisationen“ ausschließlich die Fragen 5 und 6. Hinsichtlich der Fragen 1 bis 4 hatte er bereits „nach rechtlicher Prüfung“ eine Auskunft abgelehnt. Eine Präzisierung hinsichtlich der Fragen 1 bis 4 war nicht geboten. Dass – so die Antragsgegnerin – die gestellten Fragen so allgemein gehalten seien, dass eine Beantwortung nicht möglich sei, weil sich 37 Gemeinden und Städte auf der Insel Rügen sowie Umweltverbände und Weitere dem Protest angeschlossen hätten und die Antragsgegnerin weder für alle spreche noch für alle agiere noch den Protest ausschließlich bezahle, vermag eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Zum einen setzt sich die Antragsgegnerin nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Zum anderen begehrt die Antragstellerin ausweislich der Antragsbegründung – wie sie auch in der Beschwerdeerwiderung deutlich gemacht hat – keine Angaben zur Finanzierung aller an dem Protest gegen das LNG-Terminal Beteiligten. Vielmehr begehrt sie lediglich Auskünfte hinsichtlich der Antragsgegnerin und ihres Eigenbetriebs. Insoweit ist in der Frage 1 auch auf die „Binzer Bucht“ Bezug genommen worden. Der Eigenbetrieb der Antragsgegnerin heißt „Binzer Bucht Tourismus“. In der E-Mail der Antragstellerin an Herrn E. vom 8. Mai 2023 nimmt die Antragstellerin darüber hinaus Bezug auf „eine Internet-Seite, Banner auf der Insel, Festivals, eine Social Media-Kampagne, ein Berater / Pressesprecher: Wer bezahlt den Protest der Binzer Bucht gegen LNG vor/auf Rügen?“. In der Antragsschrift nimmt die Antragstellerin ausdrücklich Bezug auf den Eigenbetrieb der Antragsgegnerin: Die „Antragstellerin sieht den wesentlichen Aufklärungsbedarf über den Vorgang im konkreten Verhalten des Eigenbetriebs Binzer Bucht Tourismus, einem Eigenbetrieb des Ostseebads Binz, der durch seinen Internetauftritt https://ruegengegenlng.de/impressum Banner auf der Insel, Veranstaltung von Festivals, einer Social Media-Kampagne (Twitter, Instagram, Facebook) und der Einschaltung und Bezahlung eines Beraters / Pressesprechers (…) bei den Protesten gegen den Bau eines LNG-Terminals besonders im Vordergrund steht.“ (vgl. 3 f. der Antragsschrift). Jedenfalls damit ist hinreichend deutlich, welche Auskünfte die Antragstellerin von der Antragsgegnerin mit den Fragen 1 bis 4 begehrt. Zudem wird aus dem Zusammenhang der Fragen 1 und 2 mit der Frage 3 nach den Deckungsquellen und der Frage 4 nach den Beschlüssen hinreichend klar, dass es um die Finanzierung der Proteste durch die Antragsgegnerin beziehungsweise ihres Eigenbetriebs geht. (3) Der Antragsgegnerin ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass sich die Fragen 1 und 4 hinsichtlich der Angabe der Mittelgeber decken. Insoweit bleibt es ihr unbenommen, der Antragstellerin dieselbe Auskunft zu erteilen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Antragstellerin mit der Frage 4 noch weitere Informationen begehrt. (4) Gründe, die dem Auskunftsbegehren entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin hinsichtlich der Mittelhöhe auf § 4 Abs. 3 Nr. 3 LPrG M-V verweist, bleibt ihr Vorbringen pauschal und genügt nicht dem Darlegungserfordernis. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 LPrG M-V können Auskünfte verweigert werden, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung oder den Datenschutz entgegenstehen. Geheimhaltungsvorschriften in diesem Sinne sind Vorschriften, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und eine auskunftsverpflichtete Behörde zumindest auch zum Adressaten haben. Von § 4 Abs. 3 Nr. 3 LPrG ebenfalls umfasst sind die sogenannten Verschlusssachen. Dass darunter allerdings nicht ein Vorgang zu verstehen ist, der nur deswegen als geheim bezeichnet ist, damit speziell Presseauskünfte vermieden werden können, ist selbstverständlich. Es gibt verfassungsmäßig legitimierte staatliche Aufgaben, deren Erfüllung der Natur der Sache nach Geheimhaltung erfordert. Das gilt insbesondere für Erkenntnisse und Arbeitsweisen der Sicherheitsbehörden, zu denen auch die Ämter für Verfassungsschutz gehören. Die Erfüllung ihrer Aufgaben würde erheblich erschwert oder unmöglich gemacht, wenn die gewonnenen Erkenntnisse auf Verlangen mitgeteilt werden müssten (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 12. Februar 2013 – 2 M 66/12 –, juris Rn. 7). Für solche Auskünfte ist vorliegend nichts ersichtlich. Auch eine Auskunftsverweigerung nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 LPrG M-V ist nicht ersichtlich. Dass die Angabe der Höhe der Finanzierung die Durchführung der Kampagne gefährde, wird lediglich pauschal behauptet. Insoweit bedarf es eines substantiierten Vorbringens hinsichtlich einer konkreten Gefährdung, die von einigem Gewicht sein muss. Die der Presse zustehende Kontroll- und Vermittlungsfunktion könnte nicht mehr wirksam wahrgenommen werden, wenn Auskünfte verweigert werden dürften, weil eine aus Sicht der Behörde mit Blick auf den Zeitpunkt oder den Inhalt unpassende Berichterstattung befürchtet wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2016 – OVG 6 B 59.15 –, juris Rn. 19 ff. zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 BbgPG). (5) Indem die Antragsgegnerin eine Begründung von der Antragstellerin dafür fordert, warum sie Verträge mit einzelnen Personen offenzulegen habe, die Kontrolle der Verwaltung obliege allein der Gemeindevertretung, verkennt die Antragsgegnerin den presserechtlichen Auskunftsanspruch und die Stellung der Presse. Letztere dient der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und unterliegt nur den Beschränkungen des Grundgesetzes und des Landespressegesetzes (§ 1 Abs. 1 und 2 LPrsG M-V). Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, indem sie insbesondere in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt (§ 3 LPrG M-V). Vor diesem Hintergrund ist auch das Recht der Presse auf Auskunft in § 4 Abs. 1 LPrG M-V zu sehen. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen. Sinn und Zweck der daraus prinzipiell folgenden Auskunftspflichten ist es, der Presse zu ermöglichen, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten, und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Auf diese Weise können die Bürgerinnen und Bürger zutreffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und Verhältnisse, Missstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihnen sonst verborgen bleiben würden, aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für die Meinungsbildung essenziellen Fragen haben könnten (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Juli 2015 – 1 BvR 1452/13 –, juris Rn. 14). Das Vorbringen der Antragsgegnerin zur – vermeintlich – einseitigen Berichterstattung der Antragstellerin liegt neben der Sache. Damit verkennt die Antragsgegnerin im Übrigen erneut den verfassungsrechtlich garantierten presserechtlichen Auskunftsanspruch. (6) Soweit die Antragsgegnerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, vermag dies ebenfalls nicht zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu führen. Denn ihr Vorbringen rechtfertigt – aus den zuvor dargelegten Gründen – jedenfalls in der Sache keine Abänderung. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie folgt der zutreffenden erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die die Antragsgegnerin keine Einwendungen erhoben hat. Hinweis Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.