Leitsatz: 1. Das Darlegungserfordernis in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verlangt, dass der Beschwerdeführer mit seinem fristgerechten Beschwerdevorbringen der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung folgend die dieser Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausführt, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. 2. Nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO können lediglich fristgerecht geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber qualitativ neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. 3. Die Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO müssen innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfüllt werden. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) hätte stattgeben müssen. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Aus seinem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass er entgegen der Würdigung des Verwaltungsgerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den begehrten Nachteilsausgleich (Verlängerung der regulären Bearbeitungszeit in Klausuren um 30 %) beanspruchen kann. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der auf § 13 Abs. 7 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) beruhende Anspruch des Antragstellers auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs wegen seiner Beeinträchtigung des Lesens und Rechtsschreibens sei bereits dadurch erfüllt, dass dem Antragsteller eine zusätzliche Lesezeit von 5 Minuten und eine Korrekturzeit von weiteren 15 Minuten eingeräumt werde. Die Feststellungen, die im Zusammenhang mit den vom Antragsteller erbrachten Leistungen in den Fächern Mathematik, Englisch, Geschichte, Informatik und Deutsch getroffen worden seien, zeigten auf, dass der bestehende Nachteilsausgleich ausreichend sei, um die Beeinträchtigungen des Antragstellers auszugleichen. Entgegen seiner Auffassung sei es auch nicht so, dass ein Nachteilsausgleich sinnvollerweise nur in Form einer Schreibzeitverlängerung erfolgen könne. Gegen diese Würdigung wendet der Antragsteller mit seinem am Tag des Ablaufs der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Schriftsatz vom 16. Dezember 2019 nichts Durchgreifendes ein. Indem er im Wesentlichen nur auf die fachärztliche Stellungnahme des Priv.-Doz. Dipl.-Psych. Dr. med. X. vom 28. November 2019 verweist, verfehlt er die Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Erforderlich ist demgemäß, dass der Beschwerdeführer mit seinem (fristgerechten) Beschwerdevorbringen ‑ der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung folgend ‑ die dieser Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausführt, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Dezember 2019 ‑ 19 B 1299/19 ‑, n. v., vom 28. Oktober 2019 ‑ 1 B 1345/18 ‑, juris, Rn. 6 f., und vom 24. Mai 2018 ‑ 1 B 1095/17 ‑, juris, Rn. 4 f., jeweils m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die fristgerechte Beschwerdebegründung nicht. Weder der anwaltliche Schriftsatz vom 16. Dezember 2019 noch die beigefügte fachärztliche Stellungnahme vom 28. November 2019 setzen sich mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts substantiiert auseinander. Die bloße abschließende Behauptung in der Stellungnahme, „die Erfahrung“ zeige, „dass die bisher gewährte Einlesezeit von 5 Minuten und die Korrekturzeit von 15 Minuten keinesfalls ausreichen, Herrn G. die zusätzliche Belastung zu nehmen“, lässt offen, welche konkrete „Erfahrung“ gemeint ist und weshalb diese Vorrang beansprucht gegenüber den pädagogischen Wertungen, die der Versagung eines weitergehenden Nachteilsausgleichs zugrunde liegen; dazu verhalten sich auch die voranstehenden Ausführungen nicht. Die mit Schriftsatz vom 24. Januar 2020 vorgelegte weitere Beschwerdebegründung kann keine Berücksichtigung finden. Nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO können lediglich fristgerecht geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber qualitativ neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2018 ‑ 8 B 1291/17 ‑, juris, Rn. 36 f., m. w. N. Entsprechendes hat zu gelten, wenn sich der Beschwerdeführer erst in einem nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichten Schriftsatz mit der angegriffenen Entscheidung in einer den Anforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise auseinandersetzt. Denn diese Anforderungen müssen innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfüllt werden. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 ‑ 1 CS 02.1922 ‑, NVwZ 2003, 632, juris, Rn. 14; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 85; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 19; Rusidile, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 146 Rn. 13c; Kaufmann, in: Posser/X. , BeckOK VwGO, 52. Ed., Stand 1. Januar 2020, § 146 Rn. 14. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).