Beschluss
1 M 56/23 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:1024.1M56.23OVG.00
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Leitsätze
Liegt Linienverkehr (§ 42 PBefG) vor, scheidet die Annahme von Gelegenheitsverkehr aus (zu einer Kleinwegebahn bzw. "Bäderbahn").(Rn.10)
Tenor
Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 30. Dezember 2022 – 4 B 1024/22 HGW – zu Ziffer 1. geändert, soweit der Antragsgegner zur Genehmigungserteilung verpflichtet worden ist, und der Antrag der Antragstellerin abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Liegt Linienverkehr (§ 42 PBefG) vor, scheidet die Annahme von Gelegenheitsverkehr aus (zu einer Kleinwegebahn bzw. "Bäderbahn").(Rn.10) Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 30. Dezember 2022 – 4 B 1024/22 HGW – zu Ziffer 1. geändert, soweit der Antragsgegner zur Genehmigungserteilung verpflichtet worden ist, und der Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin betreibt in F.auf Rügen auf der Grundlage eines mit der Gemeinde A-Stadt geschlossenen Vertrages vom 18. Oktober 2019 eine Kleinwegebahn. Der Antragsgegner erteilte ihr dazu unter dem 28. März 2018 eine bis zum 30. April 2023 befristete Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen nach § 48 PBefG i. V. m. § 2 Abs. 6 PBefG. Genehmigt war danach u. a. eine am Kleinbahnhof in F. beginnende und dort wieder endende Route mit 13 auf der Strecke liegenden Zwischenhaltepunkten sowie die „Unterwegsaufnahme“ von Fahrgästen an Haltestellen. Die Antragstellerin beantragte am 22. Februar 2021 bei dem Antragsgegner die Genehmigung für den Weiterbetrieb des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen bis zum 30. Juni 2030. Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. August 2021 ab, da es sich bei den Ortsrundfahrten nicht um Gelegenheitsverkehr (Ausflugsfahrten), sondern um Linienverkehr handele. Nachdem der Antragsgegner über den dagegen erhobenen Widerspruch der Antragstellerin vom 30. August 2021 nicht entschieden hatte, erhob diese Klage (Az.: 4 A 281/22 HGW). Sodann beantragte sie bei dem Verwaltungsgericht, den Antragsgegner durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens Az. 4 A 281/22 HGW die beantragte Verlängerung der Genehmigung vom 28. März 2018 zu erteilen. In der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2022 schlossen die Beteiligten einen später widerrufenen Vergleich, wonach der Antragstellerin die Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr für die Streckenführung in F. mit sieben Zwischenhaltestellen erteilt werden sollte. Die Antragstellerin passte daraufhin ihren Antrag im vorliegenden Anordnungsverfahren entsprechend an (sieben anstelle von 13 Zwischenhalten). Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Antragsgegner mit an die Beteiligte jeweils am 2. Januar 2023 zugestelltem Beschluss vom 30. Dezember 2022, der Antragstellerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens Az. 4 A 281/22 HGW die Verlängerung der Genehmigung zur Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr vom 1. Mai 2018 unter anderem für die Strecke in F.: H - I – J – l - G – K – L – M – N– H zu erteilen. Zur Begründung ist ausgeführt, bei der von der Antragstellerin bislang betriebenen und weiterhin beabsichtigten Art der Personenbeförderung mit Personenkraftwagen in Form von Kleinwegebahnen handele es sich um Ausflugsfahrten als Form des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 PBefG, § 48 Abs. 1 PBefG. Bei den hier streitgegenständlichen Rundfahrten handele es sich zwar um eine regelmäßige Verkehrsverbindung. Den beabsichtigten Fahrten fehle es jedoch an dem im Vordergrund der Fahrt stehenden Zweck der Beförderung im Sinne eines bloßen Transportes zwischen zwei Abschnitten, wie er sich aus dem Sinn und Zweck von § 42 PBefG (Linienverkehr) in Zusammenschau mit den Abgrenzungsvorschriften zu anderen Beförderungsarten und deren Qualifikation ergebe. Es komme auf den Schwerpunkt der Beförderung an. Hier stehe der Ausflugszweck der Ortsrundfahrten im Vordergrund. Dies ergebe sich zum einen aus der Streckenführung, die auf touristische Belange abgestellt sei und den Fahrgästen über die bloße Beförderung hinaus einen Erlebniswert biete, zum anderen auch aus der Art der Beförderung mittels der in Zug-Optik und mit offenen Sitzmöglichkeiten ausgestatteten Kleinwegebahnen. Alle Fahrgäste hätten einen für die gesamte Fahrt gültigen Fahrschein. Der Erwerb eines Fahrscheins für begrenzte Streckenabschnitte zwischen Haltestellen sei nicht möglich. Die Beigeladene erhob dagegen am 12. Januar 2023 Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht. Die Beschwerde des Antragsgegners ging am 13. Januar 2023 bei dem Verwaltungsgericht ein. Der Antragsgegner begründete seine Beschwerde mit am 27. Januar 2023 eingegangenem Schriftsatz. Die Beschwerdebegründung der Beigeladenen ging am 31. Januar 2023 bei Gericht ein. Der Antragsgegner vertritt den Standpunkt, der angefochtene Beschluss leide an einem Verfahrensfehler, weil die Beigeladene zuvor nicht angehört worden sei, der Entscheidungstenor nehme im Ergebnis unter Berücksichtigung der Verfahrenslaufzeiten die Hauptsache vorweg und die Entscheidung sei inhaltlich fehlerhaft. Der angefochtene Ablehnungsbescheid sei rechtmäßig, denn es handele sich nach den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes um Linienverkehr. Dies bestätige eine Befragung durch den Eigenbetrieb F vom 31. Oktober 2022. Danach hätte nur rund ein Fünftel von über 200 Befragten angegeben, die Wegebahn zu einer Rundfahrt zu nutzen; die häufigsten Antworten hätten sich auf „Einkauf/Shopping“ sowie „Besuch Restaurant etc.“ bezogen. Die Beigeladene ist der Auffassung, ihre Beschwerde sei bereits deshalb begründet, weil ihr im erstinstanzlichen Verfahren kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes, mit dem sie zum Verfahren beigeladen worden sei, sei ihr zusammen mit dem Sachbeschluss am 2. Januar 2023 zugestellt worden. Sie habe daher im Verfahren nicht vortragen können. Außerdem nehme die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Hauptsache vorweg, weil sie angesichts der Verfahrenslaufzeit in den verschiedenen Instanzen für einen sehr langen Zeitraum gelten und damit beinahe die beantragte Liniengenehmigungslaufzeit erreichen könne. Ein Anordnungsanspruch liege nicht vor. Der Antragsgegner sei für die Erteilung der begehrten Genehmigung nicht zuständig, denn die Antragstellerin beantrage bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine Linienverkehrsgenehmigung, für deren Erteilung das Landesamt für Straßenbau und Verkehr zuständig sei. Es komme entgegen dem angefochtenen Beschluss für die Unterscheidung zwischen Linien- und Gelegenheitsverkehr nicht auf den Zweck der Beförderung an. Der Zweck des Verkehrs sei kein Abgrenzungsmerkmal im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, daher komme es auch nicht darauf an, ob es sich um einen touristischen Verkehr handele. Maßgeblich sei, ob der beantragte Verkehr unter die §§ 42 oder 43 PBefG (Linienverkehr) oder unter §§ 48 oder 49 PBefG oder hilfsweise unter Heranziehung von § 2 Abs. 6 PBefG unter eine der Vorschriften gefasst werden könne. Hier erfülle die streitgegenständliche Wegebahn alle Merkmale des Linienverkehrs. Selbst wenn man auf den Zweck des Verkehrs abstellen wolle, spreche einiges für die Bejahung eines Linienverkehrs. Dies ergebe sich aus Beobachtungen der Antragsgegnerin, wonach die angebotene Verkehrsleistung eher als Linienbus- und Taxi-Ersatz genutzt werde. Stadtrundfahrten wie hier in der „hop on hop off“-Version würden nach einheitlicher Rechtsprechung und Kommentierung dem Linienverkehr zugeordnet. Anderes ergebe sich auch dann nicht, wenn die „privaten“ Haltestellen in der Bedienung gestrichen würden. Anderes gelte nur dann, wenn die Verkehre der Antragstellerin reine Rundfahrten wären. Dies sei jedoch nicht der Fall, da eine „Unterwegsbedienung“ erlaubt sei. Daraus, dass die Antragstellerin über eine Gelegenheitsverkehrs-Genehmigung verfügt habe, entstehe kein Folgeanspruch. Ein rechtswidriger Zustand dürfe nicht beibehalten werden. Die Antragstellerin ist der Auffassung, ein Verstoß gegen Art. 103 GG liege nicht vor. Der Beigeladenen sei im Hauptsacheverfahren in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2022 rechtliches Gehör gewährt worden. Das Verwaltungsgericht habe auch keine notwendige Beiladung ausgesprochen. Die Erteilung der beantragten Genehmigung greife weder mittelbar noch unmittelbar in die Rechte der Beigeladenen ein. Der angefochtene Beschluss nehme die Hauptsache nicht vorweg. Dies ergebe sich bereits aus der Beschlussformel. Es sei auch nicht zu erwarten, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren länger als Zehn Jahre dauere. Ein Anordnungsanspruch sei zu bejahen. Die Ablehnung der beantragten Genehmigung verstoße gegen eine 30-jährige Entscheidungspraxis des Antragsgegners, der seit 1992 für verschiedene Strecken Konzessionen für den Gelegenheitsverkehr erteilt habe. Der Antragsgegner dürfe nicht eine seit 30 Jahren geübte Verwaltungspraxis ändern mit der Folge, dass der Antragstellerin die Geschäftsgrundlage entzogen und zugleich der im alleinigen Eigentum des Antragsgegners stehenden Beigeladenen ein neuer Markt eröffnet werde. Keinesfalls sei es zulässig, gleiche Geschäftsmodelle unterschiedlich zu handhaben, wie hier im Falle der G-Bahn, die bei gleichem Geschäftsmodell über eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr bis 2029 verfüge. Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr habe zu von der Klägerin angebotenen verschiedenen Verkehren entschieden, dass es sich nicht um Linienverkehr handele. An diese Entscheidung sei der Antragsgegner nach § 10 PBefG gebunden. In der Sache liege Gelegenheitsverkehr vor. Rundfahrtverkehre seien kein Teil des öffentlichen Personennahverkehrs und folglich keine Linienverkehre. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts und verschiedener weiterer Verwaltungs- und Finanzgerichte. Die teilweise vertretene Auffassung, dass ein Verkehr schon dann kein Gelegenheitsverkehr sein könne, wenn er bereits die Voraussetzungen des § 42 PBefG erfülle, sei unzutreffend, denn dies führe dazu, dass es praktisch überhaupt keinen Ausflugsverkehr nach § 48 PBefG geben könne. Die angeblichen Beobachtungen des Antragsgegners zum Nutzungsverhalten der Fahrgäste würden bestritten. Es sei weder beschrieben, wer befragt worden sei, noch sei das Ergebnis repräsentativ, noch sei es glaubhaft gemacht worden. Der Antragsgegner erteilte der Antragstellerin mit Bescheid vom 15. Februar 2023 die Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen (Wegebahnen) für die in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 30. Dezember 2022 genannten Strecken vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 4 A 281/22 HGW, längstens bis zum 30. Juni 2030. II. Die fristgemäß eingelegten und begründeten (§§ 147Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2022 haben Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis liegen mangels eines Anordnungsanspruches der Antragstellerin nicht vor. Es ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Klage der Antragstellerin auf Erteilung der Genehmigung für den von ihr beabsichtigten Gelegenheitsverkehr mit Wegebahnen in F. erfolgreich sein wird. Der Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 25. August 2021 erscheint nicht als rechtswidrig. Bei dem von der Antragstellerin in F. weiter beabsichtigten Verkehr mit Wegebahnen handelt es sich bei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglicher summarischer Prüfung voraussichtlich nicht um Gelegenheitsverkehr nach § 46 PBefG, sondern um Linienverkehr (§ 42 PBefG). Für die Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen ist die Antragstellerin nach § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG-Zust. VO) nicht zuständig und damit nicht passivlegitimiert. Nach § 42 PBefG ist Linienverkehr eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Gelegenheitsverkehr ist nach § 46 Absatz 1 PBefG die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach den §§ 42, 42 a, 43 und 44 PBefG ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 PBefG sind vorliegend zweifelsfrei erfüllt. Die Antragstellerin beabsichtigt mit dem (Weiter-)Betrieb der Wegebahn in F. eine Verkehrsverbindung zwischen dem Ausgangs- und Endpunkt „H“ mit sieben Zwischenhalten, an denen Fahrgäste ein- und aussteigen können, einzurichten bzw. weiter zu betreiben. Die Bäderbahn fährt nach § 2 der Vereinbarung der Beteiligten vom 18. Oktober 2019 nach den Maßgaben eines „Sommerfahrplans“ von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr sowie von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr im Stunden- (große Runde) und von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Halbstundentakt (kleine Runde), mithin regelmäßig. Nach einem „Winterfahrplan“ fährt sie regelmäßig von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr im Stundentakt. Eine Rechtsvorschrift, nach der für die streitgegenständliche Wegebahn der Antragstellerin eine andere rechtliche Qualifizierung des beantragten Bahnbetriebs als die des Linienverkehrs vorzunehmen wäre, existiert nicht (vgl. zur Einordnung von Stadtrundfahrten im „hop on hop off“-Verkehr als Linienverkehr: VGH München, Urteil vom 1. Juni 2011 – 11 B 11.332–, juris, Rn. 49 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 29. Juni 2011 – 4 A 690/09–, juris, Rn. 36; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 24. Mai 2007– 13 B 577/07–; Heinze/Fehling/Fiedler, Personenbeförderungsgesetz, 2. Auflage, § 48, Rn. 6; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Kommentar, Stand: Juni 2023, § 42, Rn. 153; a. A. OVG Hamburg, Beschluss vom 20. September 2014 – 1 Bs 303/04 –, juris, Rn. 8,9). Eine solche Vorschrift ist insbesondere nicht in § 48 Abs. 1 PBefG zu sehen. Danach sind Ausflugsfahrten Fahrten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt, wobei die Fahrt wieder an den Ausgangsort zurückführen muss und die Fahrgäste im Besitz eines für die gesamte Fahrt gültigen Fahrscheins sein müssen. Es erscheint – ohne dass der Senat dies für den vorliegenden Fall abschließend klären müsste – nicht als unmöglich, dass das Vorhaben der Antragstellerin auch diese für Ausflugsfahrten (Gelegenheitsverkehr) geltenden Merkmale erfüllt. Für Stadtrundfahrten wird in der Rechtsprechung neben einem bestimmten, von dem Unternehmer aufgestellten Plan ein gleicher und gemeinsamer Ausflugszweck i. S. v. § 48 Abs. 1 PBefG bejaht (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 20. September 2004 – 1 Bs 303/04 –, juris, Rn. 13; a. A. aber für „hop on hop off“ Verkehr eingehend Bidinger, a. a. O.). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Bewertung, wie Stadtrundfahrten personenbeförderungsrechtlich zu qualifizieren sind, naturgemäß die Umstände des Einzelfalles berücksichtigen muss und es eine allgemeingültige Beantwortung dieser Frage nicht geben kann. So können Erkenntnisse über das Nutzerverhalten für die Einschätzung des Vorhabens als Linien- oder Gelegenheits-/Ausflugsverkehr Bedeutung haben. Insofern wäre einer Umfrage unter den Fahrgästen über den Umfang ihrer Fahrten möglicherweise von Bedeutung, wenn sich dieser Aussagen darüber entnehmen ließen, ob die Wegebahn überwiegend zu „Stadtrundfahrten“ zurück zum Ausgangspunkt oder aber als Verbindung zu anderen Ausstiegspunkten im Sinne eines bloßen Transportmittels genutzt würde. Ob die von Antragsgegnerseite in das Verfahren eingeführte Befragung der „F.er Bucht Tourismus“ vom 31. Oktober 2022 an verschiedenen Haltestellen der Wegebahn, wonach bei rund zwei Dritteln der Befragten Ein- und Ausstiegshalt nicht identisch waren, belastbar ist, kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn die Frage, ob die Fahrten der Wegebahn in F. auch als Ausflugsfahrten und damit Gelegenheitsverkehr anzusehen sind, ist nicht entscheidungserheblich. Die rechtliche Qualifizierung als Ausflugsfahrten scheidet hier aufgrund § 46 Abs. 1 PBefG aus. Ausflugsfahrten sind eine Form des Gelegenheitsverkehrs (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 PBefG). Dieser setzt nach § 46 Abs. 1 PBefG voraus, dass die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen nicht bereits Linienverkehr nach §§ 42, 42a, oder 44 PBefG ist. Liegt Linienverkehr vor, scheidet die Annahme von Gelegenheitsverkehr aus (vgl. VGH München, a.a.O., Rn. 52; Bidinger, a.a.O., Rn. 102). Das ist hier der Fall. Die Wegebahn der Antragstellerin fährt – wie soeben ausgeführt – im Linienverkehr. Danach besteht keine Möglichkeit, für die Qualifizierung der Wegebahn als Ausflugsverkehr nach § 48 Abs. 1 PBefG oder als Linienverkehr nach § 42 PBefG mit dem Verwaltungsgericht auf einen im Vordergrund der Fahrt stehenden Zweck der Beförderung abzustellen oder für den Linienverkehr insoweit den bloßen Transport zwischen zwei Abschnitten zu fordern. § 42 PBefG definiert rechtlich verbindlich und eindeutig, in welchen Fällen Linienverkehr im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes vorliegt. Der Zweck der Beförderung im Sinne eines bloßen Transportes zwischen zwei Abschnitten gehört nicht dazu. Eine Einordnung der Wegebahn als Ausflugsverkehr kann auch nicht auf § 2 Abs. 6 PBefG gestützt werden. Nach dieser Regelung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, anstelle der Ablehnung einer Genehmigung eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen. Die Voraussetzungen der Bestimmung liegen nicht vor. Die streitgegenständliche Beförderung mit der Wegebahn der Antragstellerin ist keine solche, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllen würde. Sie erfüllt die Voraussetzungen des Linienverkehrs nach § 42 PBefG. § 2 Abs. 6 PBefG darf nicht zur Anwendung kommen, wenn sich der betreffende Verkehr bereits vollständig unter eine der gesetzlich geregelten Verkehrsarten und Formen fassen lässt (vgl. Bidinger, a. a. O., § 2 Rn. 278). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich eine Einordnung als Gelegenheits-bzw. Ausflugsverkehr auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass der Antragsgegner für andere Wegebahnstrecken wie etwa die „G-Bahn“ eine Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs erteilt hat. Denn es ist bereits weder von der Antragstellerin vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich, dass der Betrieb der „G-Bahn“ mit dem der Wegebahn in F. in seinen genehmigungsrelevanten Merkmalen (Fahrplan, Haltestellen etc.) soweit übereinstimmte, dass ein Genehmigungsanspruch auch für die Antragstellerin in Betracht zu ziehen wäre. Ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr lässt sich auch nicht damit begründen, dass, wie die Antragstellerin vorträgt, ihr der Antragsgegner für die hier fragliche Wegebahnstrecke seit Zehn Jahren Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr erteilt hat. Das befreit für die Erteilung einer Weiterbetriebsgenehmigung nicht von den gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen, an die der Antragsgegner als Genehmigungsbehörde gebunden ist. Auch aus § 13 Abs. 3 PBefG folgt kein Genehmigungsanspruch. Danach ist der Umstand, dass ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden ist, angemessen zu berücksichtigen. Diese Bestimmung begründet keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung, sondern nur auf angemessene Berücksichtigung und Einstellung des Interesses des Genehmigungsinhabers an der Fortsetzung der genehmigt gewesenen Verkehrsleistung in eine Auswahlentscheidung zwischen Konkurrenten (Heinze, Personenbeförderungsgesetzes, § 13, Anmerkung 15; Bauer, Personenbeförderungsgesetzes, § 13, Rn. 42). Schließlich geht der Hinweis der Antragstellerin auf Erläuterungen des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr fehl. Die zitierten Äußerungen sind vor mehr als zehn Jahren gemacht worden und können an der nach dem Personenbeförderungsgesetz geltenden Rechtslage ohnehin nichts ändern. Nach allem kommt es für den Erfolg der Beschwerde auf die Einwände einer Verletzung rechtlichen Gehörs und einer Vorwegnahme der Hauptsache nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie Nr. 47.7 des Streitwertkataloges. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.