Beschluss
13 B 577/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0524.13B577.07.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. März 2007 zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. März 2007 zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO (nur) im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Einstweilige Erlaubnis vom 28. November 2006 zur Durchführung von Stadtrundfahrten in L. mit Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten an verschiedenen Haltestellen zu Recht abgelehnt. Die im Rahmen der §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt auch aus der Sicht des Senats zum Nachteil der Antragstellerin aus; deren Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Die Genehmigung der Antragsgegnerin vom 27. November 2006 an den Beigeladenen bzw. der Widerspruch der Antragstellerin dagegen ist nicht Gegenstand des Verfahrens. In Zusammenhang mit der Entscheidung nach § 20 PBefG, von dem die Antragsgegnerin bei der dem Beigeladenen erteilten Einstweiligen Erlaubnis in analoger Anwendung Gebrauch gemacht hat, stellen sich zahlreiche rechtliche Fragen, die im Rahmen dieses auf überschlägige Prüfung angelegten Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes einer abschließenden Prüfung nicht zugänglich und dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten sind. Diese reichen beispielsweise von der Frage der Anfechtbarkeit der Einstweiligen Erlaubnis durch die Antragstellerin, die selbst nicht im Besitz einer solchen ist, über den Charakter und den Anwendungsbereich der Bestimmung, die nach dem Wortlaut (nur) für Linienverkehr (vgl. §§ 42 PBefG) gilt und für deren Anwendbarkeit im Gelegenheitsverkehr keine Notwendigkeit erkennbar ist, bis hin zu den Fragen, wem beim Vorhandensein mehrerer den fraglichen Verkehr betreibender Unternehmen die Einstweilige Erlaubnis erteilt werden kann und ob die in § 20 PBefG genannten Voraussetzungen für eine solche gegeben sind. Dass die angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerin offensichtlich rechtswidrig ist oder die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nach den §§ 80, 80a VwGO offenkundig fehlerhaft ist und schon deshalb das Begehren der Antragstellerin erfolgreich sein müsste, ist insoweit nicht erkennbar Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es fehle an einer zu Gunsten der Antragstellerin wirkenden drittschützenden Norm, und ist dabei davon ausgegangen, dass die fraglichen Stadtrundfahrten zwar als "Sonderlinienverkehr (Marktfahrten)" gem. § 43 PBefG genehmigt worden, sie richtigerweise aber als Gelegenheitsverkehr nach §§ 46 Abs. 2 Nr. 2, 48 Abs. 1 PBefG zu qualifizieren seien. Einer abschließenden Entscheidung, ob diese Qualifizierung zutreffend ist, oder ob, wie die Antragstellerin geltend macht, der dem Beigeladenen genehmigte Verkehr als Linienverkehr einzustufen ist, bedarf es in diesem Verfahren nicht, weil auch das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerde nicht zwingend ist und jedenfalls der Ausgangspunkt der Interessenabwägung durch das Verwaltungsgericht, die Einstweilige Erlaubnis verstoße nicht gegen auch den Schutz der Antragstellerin bezweckende Vorschriften, bei überschlägiger Prüfung als zutreffend anzusehen ist. Die in Frage stehenden Stadtrundfahrten in L. mit Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten an verschiedenen festen Haltestellen haben sowohl Elemente des Linienverkehrs nach § 42 PBefG (wie zum Beispiel die geplante Regelmäßigkeit oder das Anfahren bestimmter Haltestellen mit der Möglichkeit, dort ein- und auszusteigen) als auch solche des Ausflugsverkehrs nach § 48 PBefG (wie der den Teilnehmern gemeinsame Zweck der Besichtigung städtischer Sehenswürdigkeiten oder des Anfahrens von Einkaufsmöglichkeiten). Dass die Einstufung dieser Fahrten als "Sonderlinienverkehr (Marktfahrten)" nicht gerechtfertigt erscheint, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt; diese Einschätzung wird inzwischen offenbar auch von der Antragsgegnerin geteilt. Werden die Stadtrundfahrten unter der Prämisse des § 2 Abs. 6 PBefG als Gelegenheitsverkehr i. S. d. §§ 46,48 PBefG eingestuft, so hätte einerseits die Antragsgegnerin mit der Einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG zwar möglicherweise eine für diese Verkehrsart nicht zutreffende Rechtsfigur gewählt, andererseits steht dann der Antragstellerin aber auch kein etwa dem § 13 Abs. 2 PBefG vergleichbarer Konkurrentenschutz zu. Werden, wozu der Senat bei dem derzeitigen Erkenntnisstand in Abwägung aller begrifflichen Vorgaben des Gesetzes u. a. wegen der Regelmäßigkeit und der vorgegebenen Streckenführung und Haltestellen der Busse tendiert, die Stadtrundfahrten als Linienverkehr qualifiziert - mit dem nicht im Vordergrund stehenden, diese Verkehrsart an sich kennzeichnenden Zweck einer reinen Beförderung beliebiger Fahrgäste zwischen einem Ausgangs- und einem Endpunkt im Rahmen einer regelmäßigen Verkehrsverbindung, sondern mit dem diesen Zweck ergänzenden und überlagernden gemeinsamen Anliegen der Fahrtteilnehmer, zu bestimmten Sehenswürdigkeiten und/oder Einkaufsmöglichkeiten befördert werden zu wollen ("Linienverkehr besonderer Art", sui generis) -, so erscheint es jedenfalls gerechtfertigt, sie nicht in vollem Umfang allen für den Linienverkehr geltenden Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes zu unterwerfen. Das Gebot des § 2 Abs. 6 PBefG, Beförderungen einer der im Personenbeförderungsgesetz bezeichneten Verkehrsart oder Verkehrsform zuzuordnen, kann dem nicht entscheidend entgegengehalten werden, weil der Gesetzeswortlaut für die Frage des Anwendungsmaßes der Bestimmungen für bestimmte Verkehrsarten nichts hergibt und eine starr an - dafür nicht in allen Punkten passende - Gesetzesbestimmungen orientierte Handhabung eine flexible und angemessene Beurteilung besonderer (atypischer) Beförderungsarten erschweren bzw. unmöglich machen würde. Ein Absehen von der Anwendung aller Normen für den Linienverkehr auf den hier in Frage stehenden Verkehr ist dabei nach Auffassung des Senats gerade auch bezüglich der objektiven Genehmigungsvoraussetzung und drittschützende Wirkung entfaltenden Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gerechtfertigt. Vgl. ähnlich Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand: Dezember 2006, § 42 Rdn. Anm. 3) i). Für den öffentlichen Linienverkehr ist anerkannt, dass es sich um eine Aufgabe der staatlichen Daseinsvorsorge handelt. § 13 Abs. 2 PBefG stellt dementsprechend auch die öffentlichen Verkehrsinteressen in den Vordergrund der Betrachtung, womit das öffentliche Interesse der Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses gesichert werden soll, vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1960 - 1 BvL 53/55 u.a.-, BVerfGE 11, 168. Dies kann dahin bestimmt werden, dass große Gruppen der Bevölkerung auf das Bestehen wie auf das verlässliche und dauerhafte Funktionieren einer Beförderung in einer regelmäßigen Verkehrsverbindung, also im öffentlichen Linienverkehr, angewiesen sind und darauf vertrauen. Derartige Interessen der Allgemeinheit und wichtige Gemeinschaftsinteressen stehen bei dem in Frage stehenden Stadtrundfahrten-Verkehr nicht an, jedenfalls nicht in dem Maße wie beim üblichen dem Interesse der Bevölkerung dienenden öffentlichen Linienverkehr. Aus der Sicht der Allgemeinheit erscheint es demgemäss auch nicht geboten, die für den öffentlichen Linienverkehr maßgebenden Schutzvorschriften in vollem Umfang auf diesen Verkehr anzuwenden. Das öffentliche Verkehrsinteresse für die in Frage stehenden Stadtrundfahrten mit Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten an festen Haltestellen besteht darin, dass Touristen (und ggf. in begrenztem Maße auch Einheimischen) die Möglichkeit zu Fahrten zu städtischen Sehenswürdigkeiten (und ggf. Einkaufsmöglichkeiten) geboten wird, wobei wegen der Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten der "Reiz" einer solchen Fahrt darin liegt, die touristischen Sehenswürdigkeiten nicht nur während der Fahrt im Bus erklärt zu bekommen, sondern zusätzlich an bestimmten Punkten der Fahrtstrecke für eine selbst bestimmte Zeit verweilen und später die Stadtrundfahrt an dieser oder einer anderen Haltestelle fortsetzen zu können. Von diesem Angebot wird deshalb nur ein entsprechend interessierter und somit begrenzter Personenkreis angesprochen. Die vorgesehenen Stadtrundfahrten sind zudem in erster Linie auf Initiative der Unternehmer im Sinne der Bedienung einer erkannten Marktlücke zurückzuführen und werden vorwiegend aus Gründen der unternehmerischen Gewinnerzielung durchgeführt; dementsprechend sind sie mit entsprechendem wirtschaftlichen Risiko einschließlich eines möglichen Wettbewerbs mit konkurrierenden Unternehmen verbunden. Der öffentliche Linienverkehr im eigentlichen Sinne, der den Bedürfnissen der Allgemeinheit Rechnung trägt, wird hingegen durch Stadtrundfahrten in dieser Form nicht tangiert. Demzufolge bedarf es auch nicht einer Anwendung aller im Interesse der Allgemeinheit für den Linienverkehr bestehender Schutzvorschriften auf diese Fahrten und somit auch nicht der drittschützenden Norm des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, auf den sich die Antragstellerin beruft. Für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Einstweilige Erlaubnis besteht somit, weil diese - wie dargelegt - nicht gegen ihre Rechte verstößt, keine Veranlassung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da sich der Beigeladene im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt hat, sind seine außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.