Beschluss
1 M 12/24 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2024:0306.1M12.24OVG.00
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Leitsätze
Sicherstellungsbescheid über Räumlichkeiten des verbotenen Vereins "Hammerskins Deutschland", hier Garage mit Bartresen und "Herrenzimmer" als Vereinsheim.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungs-gerichts Greifswald vom 29. November 2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sicherstellungsbescheid über Räumlichkeiten des verbotenen Vereins "Hammerskins Deutschland", hier Garage mit Bartresen und "Herrenzimmer" als Vereinsheim.(Rn.11) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungs-gerichts Greifswald vom 29. November 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Sicherstellungsbescheid des Antragsgegners vom 19. September 2023 sowie die Herausgabe von beschlagnahmten Räumlichkeiten seines Wohngrundstücks. Der Antragsteller ist Vollmitglied des Vereins „Hammerskins Deutschland“ und dessen regionalen Chapters „Pommern“. Mit Bescheid des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 24. Juli 2023 wurde dieser Verein einschließlich seiner regionalen Chapter und seine Teilorganisation „Crew 38“ verboten und aufgelöst. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Unter anderem wurde das Vermögen des Vereins „Hammerskins Deutschland“ einschließlich seiner regionalen Chapter und seiner Teilorganisation „Crew 38“ beschlagnahmt und eingezogen. Auf der Grundlage eines vom Antragsteller nicht angefochtenen Durchsuchungsbeschlusses wurde sein von ihm mit seiner Familie bewohntes Grundstück in A-Stadt am 19. September 2023 durchsucht. Am selben Tag wurde ihm ein Sicherstellungsbescheid des Antragsgegners ausgehändigt, auf dessen Grundlage unter anderem die in das Einfamilienhaus integrierte Garage und Nebenräume sichergestellt und versiegelt wurden. Gegen den Sicherstellungsbescheid, die Beschlagnahme von Gegenständen und der Räumlichkeiten legte der Antragsteller Widerspruch ein. Seinen gegen die Beschlagnahme der Räumlichkeiten gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. November 2023 – 2 B 1849/23 HGW – abgelehnt. Die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 29. November 2023 mit am 8. Dezember 2023 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegte (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und sogleich und damit ebenfalls fristgemäß begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29. November 2023 hat keinen Erfolg. Die Beschwerde genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und stellt im Übrigen auch in der Sache die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aus den geltend gemachten Gründen nicht durchgreifend in Frage. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht – dem Darlegungserfordernis genügend – geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Februar 2020 – 19 B 1563/19 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen (OVG Greifswald, Beschluss vom 28. März 2023 – 1 M 254/22 OVG –, juris Rn. 7 ff.; OVG Greifswald, Beschluss vom 3. März 2009 – 1 M 140/08 –, juris Rn. 12 u. Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 1 M 34/03 –, juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 1 B 1345/18 –, Rn. 6, juris Rn. 6 m. w. N. u. Beschluss vom 16. Juni 2010 – 6 B 499/10 –, juris Rn. 2 m. w. N; VGH München, Beschluss vom 27. März 2012 – 10 CS 11.2406 –, juris Rn. 35). Diesem Maßstab wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Der Antragsteller rügt, dass das Verwaltungsgericht die streitgegenständlichen Räumlichkeiten dem Vermögen des verbotenen Vereins zugeordnet habe, hinsichtlich des Eingangsbereichs der Garage werde lediglich ausgeführt, dass es sich bei diesem in der Gesamtschau um einen gastronomischen Veranstaltungsraum handeln würde. Aus welchem Grund es sich jedoch um einen Veranstaltungsraum des Chapters Pommern handeln solle, lasse das Gericht vollkommen unbeantwortet. Bei dieser Rüge blendet der Antragsteller aus, dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang seine Gesamtschau auch mit einem Verweis auf die Lichtbilder 87 – 91 und die dort ausweislich der Niederschrift aufgefundenen immerhin 260 Gegenstände begründet hat, die für das Verwaltungsgericht bei lebensnaher Betrachtung den Schluss zugelassen hätten, dass der Raum nicht nur zur Unterbringung von KFZ oder für gelegentliche Familienfeiern und Treffen mit Bekannten ohne politischen Bezug genutzt werde. Diese Bewertung des Verwaltungsgerichts leuchtet dem Senat bei Betrachtung dieser Lichtbilder (Bl. 167 d. BA A) und weiterer (LiBi 284 – 346, Bl. 190R, 197R d. BA A) sowie der Liste der Vielzahl von beschlagnahmten Gegenständen unmittelbar ein. Allein die Menge der in der Niederschrift verzeichneten Alkoholika (Nr. 123 ff., Bl. 125, 126 d. BA A) – ein leeres Bierfass und eines mit Restinhalt, mehrere Kisten und Stiegen Bier verschiedener Sorten, Gitterboxen voller Flaschen mit hochprozentigem „Schnaps“ (Nr. 99 u. 166; Bl: 125, 126 d. BA A; LiBi, Bl. 194R- 197 d. BA A) – spricht offensichtlich für den Vorrat eines „Vereinsheims“ und nicht für den Einkauf für Familienfeiern. Dass der Antragsteller in diesem Zusammenhang für seine Ansicht darauf verweist, dass zu den vorgehaltenen Getränken auch Kindersekt der Marke „Robby Bubble“ gehöre, bedarf vor dieser Fundlage keiner weiteren Erörterung. Vielmehr untermauert schon der sehr große Bartresen den Eindruck einer Vereinsbar. Zudem wurde bei der Durchsuchung dort eine „Preisliste“ für Getränke gefunden (Nr. 9, Bl. 128 d. BA A; siehe auch Bl. 153 d. BA A), die auf eine vereinsmäßige Nutzung der Bar hinweist. Eine solche Preisliste wäre für Familienfeiern völlig unüblich. Flaschen mit dem Schriftzug „Birnenlikör“ mit dem Vereinsmotiv auf dem Etikett (LiBi Bl. 192 R d. BA A) runden das Bild der Nutzung des Vereinsheims durch den verbotenen Verein ab. Auch soweit der Antragsteller vorträgt, eine – anders als der Einrichtungsstil des Herrenzimmers – fehlende „Hammerskin“-Dekoration in der Garage sei ein Indiz dafür, dass der Raum nicht für Vereinstätigkeiten bereitgestellt worden sei, vermag er damit nicht durchzudringen. Die erhebliche Anzahl von „Hammerskin“-Emblemen auf diversen Gegenständen im „Herrenzimmer“ verstärkt vielmehr das Gesamtbild, dass es sich bei den Räumlichkeiten insgesamt um das Vereinsheim des Chapters Pommern handelt, das neben dem Barbereich in der vorderen Garage auch einen zusätzlichen „Besprechungsraum“ umfasst. Zurecht weist zudem der Antragsgegner darauf hin, dass der hinter dem Tresen fest montierte Spiegel mit Vereinsmotiv sowie diverse Blechschilder mit Vereinsmotiven (LiBi Bl. 191, 193 d. BA A) auf eine Nutzung als Vereinsraum/-treffpunkt schließen lassen und Getränkebecher sowie Untersetzer, aufgrund des Motivs und des Schriftzugs „Pommern“ (LiBI Bl. 192 R d. BA A) die weitergehende Schlussfolgerung zuließen, dass der Raum konkret dem Chapter Pommern zuzurechnen sei. Dass die Garage zum Zeitpunkt der Durchsuchung mit Baumaterial oder einem Wäscheständer zugestellt war, ist für die Bewertung als Vereinsheim des Chapters Pommern ebenso unerheblich, wie die Anmerkung des Antragstellers, die Räumlichkeit sei den Behörden als „Szenetreff“ bis zur Durchsuchung unbekannt gewesen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist auch nicht zu beanstanden, dass auch der Dachboden dem Vereinsvermögen zugeordnet und sichergestellt worden ist. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass dieser Raum ausschließlich über die Dachluke des Eingangsbereichs der Garage erreicht werden könne. Diese eingeschränkte Zugänglichkeit hat der Antragsteller nicht in Frage gestellt, sondern diese lediglich rechtlich anderes bewertet. Die Sicherstellung des hinteren sogenannten „Herrenzimmers“ greift der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung nicht an. Auch überzeugt der Vortrag des Antragstellers nicht, der Antragsgegner habe von seinem Ermessen keinen Gebrauch gemacht und die Maßnahme sei nicht verhältnismäßig. Soweit der Antragsteller behauptet, die Maßnahme sei nicht zur Zweckerreichung geeignet, weil Zusammenkünfte in der Theorie an vielen anderen Orten möglich seien, verkennt er, dass die Versiegelung der Räumlichkeiten dem Zweck dient, Zusammenkünfte in diesen Räumlichkeiten zu verhindern. Soweit der Antragsteller der Ansicht ist, dass die Sicherstellung nicht erforderlich und eine zweckgebundene Nutzungsuntersagung ein deutlich milderes Mittel sei, übersieht er, dass die Garage dem Vereinsvermögen zugeordnet worden ist und folglich dort Zusammenkünfte der Vereinsmitglieder verhindert werden sollten. Eine zweckgebundene Nutzungsuntersagung würde diesen Zweck der Maßnahme nicht in gleicher Weise erreichen können, weil bei lebensnaher Betrachtung der Antragsteller, als Vollmitglied des verbotenen Vereins, sich weiter dort mit seinen „Kumpels“ treffen würde und dann zusätzlich aufzuklären wäre, ob solche Treffen privat oder Vereinstreffen wären. Letztlich mag der Antragsteller es als unbefriedigend empfinden, dass er sich im Falle einer konkreten Gefahr – bezogen auf die in der Garage verlaufenden Wasser- und Abwasserleitungen und die dort befindlichen Elektrizitätsanschlüsse – in der Zeit der Durchführung des Hauptverfahrens an den Antragsgegner wenden könne, sich dieses Hauptverfahren seiner Vermutung nach aber noch über Jahre hinziehen werde und in dieser Zeit Kontrolle und Wartung des Gebäudeteils nicht möglich seien. Anhaltspunkte für diesbezügliche konkrete Gefahren sind jedoch weder vom Antragsteller konkret vorgetragen worden noch sonst für den Senat ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG und § 53 Abs. 2 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.