Beschluss
1 M 411/23 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2024:0402.1M411.23OVG.00
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Leitsätze
1. An eine Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung sind im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis weniger strenge Anforderungen zu stellen.(Rn.23)
2. Zur hinreichenden Konkretisierung der Beibringungsanordnung in Bezug auf ein psychologisches Gutachten.(Rn.28)
3. Die Behörde kann sich im Hinblick auf die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens nicht nur auf das Verhalten des Betroffenen im Straßenverkehr stützen, sondern auch auf Äußerungen gegenüber Polizeibeamten und eine ärztliche Einschätzung.(Rn.33)
4. Zur Angemessenheit einer zweimonatigen Beibringungsfrist.(Rn.36)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. Juli 2023 – 6 B 136/23 SN – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. An eine Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung sind im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis weniger strenge Anforderungen zu stellen.(Rn.23) 2. Zur hinreichenden Konkretisierung der Beibringungsanordnung in Bezug auf ein psychologisches Gutachten.(Rn.28) 3. Die Behörde kann sich im Hinblick auf die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens nicht nur auf das Verhalten des Betroffenen im Straßenverkehr stützen, sondern auch auf Äußerungen gegenüber Polizeibeamten und eine ärztliche Einschätzung.(Rn.33) 4. Zur Angemessenheit einer zweimonatigen Beibringungsfrist.(Rn.36) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. Juli 2023 – 6 B 136/23 SN – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis. Die Antragstellerin war Inhaberin einer Fahrerlaubnis der Klassen A 1, A 2, AM, B und L. Mitte Juni 2022 ging beim Antragsgegner eine Mitteilung der Polizeistation A-Stadt ein, nach der die Antragstellerin seit Februar 2022 sehr häufig Strafanzeigen erstatte, deren Inhalt sehr wirr, ziellos und nicht zu verstehen sei. Sie scheine nicht in der Lage zu sein, klar und verständlich zu schildern, wie man sie in ihren Anliegen unterstützen könne. Nach kurzer Zeit arte sie immer wieder in ausfallende Bemerkungen und Beschuldigungen aus, wobei sie aufgebracht herumbrülle und sich dann entferne. Am 30. April 2020 sei die Antragstellerin in einer Ortschaft mit einer (vorwerfbaren) Geschwindigkeitsüberschreitung von 58 km/h festgestellt worden. Zur Begründung habe sie angegeben, dass sie sich in einem Ausnahmezustand befände und diesbezüglich auf dem Weg zum Polizeirevier C. sei, um eine Anzeige zu erstatten. Diese Anzeige sei dann im Polizeirevier C. durch den aufnehmenden Polizeibeamten mit „Streit auf privater Ebene/ nicht polizeirelevant“ klassifiziert worden. Am 26. Februar 2022 habe sie auf der Bundesstraße 195 durch Überholen trotz Gegenverkehr einen Verkehrsunfall verursacht. Sie habe dazu erklärt, dass der überholte Fahrzeugführer schuld an dem Unfall sei. Dieser sei Zivilpolizist, der ihr absichtlich und vorsätzlich Schaden zugefügt habe. An einem anderen Tag sei die Antragstellerin, noch bevor der hinter ihr fahrende Funkstreifenwagen die Anhalteaufforderung gesetzt habe, plötzlich hinter zwei vor ihr fahrenden LKW ausgeschert. Zu einer Gefährdung sei es mangels Gegenverkehr zwar nicht gekommen, es sei jedoch sicher, dass die Antragstellerin aufgrund des Abstands zu dem vor ihr fahrenden Lkw gar nicht habe einschätzen können, wie sich die Lage im Gegenverkehr darstellte. Es ergäben sich aus der Sicht der Polizei Hinweise darauf, dass die Antragstellerin in Ausnahmesituationen zu Kurzschlusshandlungen neige und durch die Teilnahme am Straßenverkehr sich und Dritte gefährde. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Eignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen, eine Prüfung ihrer Fahreignung sei angezeigt. Darüber hinaus wurde auf eine Vielzahl von E-Mails der Antragstellerin, die täglich bei der Polizei eingingen, hingewiesen und entsprechende E-Mail-Ausdrucke übersandt. Ebenfalls wurde die Notiz über ein Gespräch am 17. Mai 2022 zwischen einem Polizeibeamten und einem beim Antragsgegner tätigen Psychologen, Dr. D., der in einem gerichtlichen Verfahren die Verhandlungsfähigkeit der Antragstellerin begutachtet hatte, beigefügt. Danach teilte Dr. D. mit, bei der Antragstellerin seien eine paranoide „Färbung“ und eine wahnhafte Erkrankung möglich. Näheres ließe sich jedoch erst anhand eines Gutachtens abschließend klären; ein Hilfeangebot seitens des Fachdienstes Gesundheit des Landkreises lehne die Antragstellerin jedoch ab. Mit Schreiben vom 25. Juli 2022 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, bis zum 25. August 2022 ein Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung über ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen. Geprüft werden solle, ob die Antragstellerin „trotz der aus der aktenkundigen Auffälligkeit resultierenden Anhaltspunkte für eine Erkrankung, die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt, die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1“ erfülle und ob „ ggf. durch Auflagen oder Beschränkungen eine bedingte Eignung hergestellt werden“ könne, insbesondere sei „mit standardisierten und am Verkehrsverhalten validierten Testverfahren zu prüfen, ob eine ausreichende kognitive Leistungsfähigkeit gegeben ist und ob ggf. eine Kompensation der festgestellten Einschränkungen bei der praktischen Verkehrsteilnahme möglich ist.“ Der Aufforderung war unter anderem eine Einverständniserklärung beigefügt, die die Antragstellerin bis zum 1. August 2022 zurücksenden sollte. Mit Schreiben vom 1. August 2022 legitimierte sich der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin beim Antragsgegner und beantragte die Frist zur Benennung eines Sachverständigen bis zum 9. August 2022 und die Frist zur Vorlage des Gutachtens bis zum 30. September 2022 zu verlängern. Am 2. August 2022 vereinbarten der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin und die zuständige Sachbearbeiterin des Antragsgegners telefonisch, dass die Einverständniserklärung für die Begutachtung bis zum 9. August 2022 an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeschickt wird. Mit Schreiben vom 29. August 2022 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage des Gutachtens an. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin wies unter dem 5. September 2022 auf seinen Fristverlängerungsantrag vom 1. August 2022 hin. Zugleich beantragte er erneut eine Fristverlängerung bis zum 30. September 2022. Er teilte zudem mit, dass die Antragstellerin die E. GmbH B-Stadt mit dem Gutachten beauftragen werde. Unter dem 8. September 2022 ergänzte der Antragsgegner die Begründung zur Anordnung der Gutachtenbeibringung wegen weiterer zwischenzeitlich bekannt gewordener E-Mails der Antragstellerin. Die Frist zur Vorlage des Gutachtens verlängerte er antragsgemäß bis zum 30. September 2022. Schließlich ergänzte der Antragsgegner die Fragestellung dahingehend, ob die Antragstellerin „(…) für eine Erkrankung, die nach Nr. 7 (Psychische Störung) Anlage 4 FeV die Fahreignung (…)“ erfülle. Ebenfalls unter dem 8. September 2022 erteilte der Antragsgegner der E. GmbH B-Stadt einen Begutachtungsauftrag und übersandte zugleich die Verfahrensakte. Mit Schreiben vom 22. September 2022 teilte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass die Antragstellerin den Gutachtenauftrag doch nicht der E. B-Stadt, sondern der F. GmbH & Co. KG Hamburg erteilt habe. Es wurde darum gebeten, die bereits an die E.B-Stadt übersandte Verfahrensakte zurückzufordern und nach Rücklauf an die F.GmbH & Co. KG Hamburg zu übersenden. Da die Vorlagefrist zum 30. September 2022 voraussichtlich nicht eingehalten werden könne, beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Verlängerung der Beibringungsfrist bis zum 1. November 2022. Unter dem 29. September 2022 lehnte der Antragsgegner eine Fristverlängerung ab. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zur Entziehung der Fahrerlaubnis an. Hiervon machte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Gebrauch. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2022 entzog der Antragsgegner der Antragstellerin die Fahrerlaubnis (Nr. 1). Zudem ordnete er die Abgabe des Führerscheins in der Fahrerlaubnisbehörde (Nr. 2) sowie die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 (Nr. 3) an. Aufgrund der fehlenden Beibringung des geforderten Gutachtens sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin das ärztliche Gutachten nicht einreichen und an der Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf ihre derzeitige Kraftfahrereignung nicht mitwirken wolle. Daher werde die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als erwiesen angesehen. Hiergegen legte die Antragstellerin unter dem 1. November 2022 Widerspruch ein, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2023 zurückwies. Aufgrund des Vorfalls am 26. Februar 2022 verurteilte das Amtsgericht Ludwigslust die Antragstellerin rechtskräftig wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe und einem Fahrverbot von 4 Monaten. Der Führerschein wurde eingezogen und dem Antragsgegner am 12. Dezember 2022 übergeben. Den von der Antragstellerin am 19. Januar 2023 gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Schwerin mit Beschluss vom 20. Juli 2023 – 6 B 136/23 SN – ab. Der Antragsgegner habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend damit begründet, dass die Antragstellerin im Falle einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr sich und andere Verkehrsteilnehmer gefährden würde. In der Sache habe der Antragsgegner auf die Nichteignung der Antragstellerin schließen dürfen, weil sie das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht habe. Die Beibringungsanordnung sei nicht zu beanstanden. Unter anderem sei die Fragestellung korrekt und ausschließlich anlassbezogen. Mit Blick auf eine Gesamtschau der Einzelfallumstände hätten hinreichende Tatsachen vorgelegen, die auf eine psychische Störung der Antragstellerin im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV hinwiesen. Dies ergebe sich aus dem Verhalten der Antragstellerin gegenüber den Polizeibeamten sowie ihrem Verhalten im Straßenverkehr (26. Februar und 30. April 2022), den häufigen Strafanzeigen mit wirrem, ziellosem und nicht zu verstehendem Inhalt sowie der Vielzahl von E-Mails, die die Antragstellerin in kurzen Abständen an die Polizei geschickt habe. Bestätigt werde der Verdacht durch die Einschätzung von Dr. D.. Die Beibringungsanordnung sei ermessensfehlerfrei, weil keine besonderen Umstände vorlägen, von der zutreffenden Einschätzung hinsichtlich der Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin abzuweichen. Überdies sei auch die Beibringungsfrist von mehr als zwei Monaten nicht zu beanstanden. Der Prozessbevollmächtigte habe ursprünglich selbst beantragt, die Frist bis zum 30. September 2022 zu verlängern. Die vereinbarte Frist zur Benennung eines Gutachters (9. August 2022) habe die Antragstellerin nicht eingehalten. Vielmehr sei die Mitteilung erst am 5. September 2022 erfolgt. Dass dies nicht früher möglich gewesen sein sollte, sei nicht ersichtlich. Schließlich liege auch ein besonderes Vollziehungsinteresse vor, indem die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und Rechtsgüter Dritter geschützt werde. Folgen beruflicher und persönlicher Art für die Antragstellerin habe diese hinzunehmen. Gegen den der Antragstellerin am 24. Juli 2023 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin am 3. August 2023 Beschwerde erhoben und diese am 21. August 2023 und am 22. Januar 2024 begründet. II. 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. Juli 2023 hat keinen Erfolg. Sie ist zwar fristgemäß erhoben (§ 147 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) und begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Allerdings genügt die Begründung in Teilen nicht dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und stellt im Übrigen auch in der Sache die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht durchgreifend in Frage. a) In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Dabei verlangt das Darlegungserfordernis vom Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Februar 2020 – 19 B 1563/19 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 3. März 2009 – 1 M 140/08 –, juris Rn. 12 und Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 1 M 34/03 –, juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 1 B 1345/18 –, Rn. 6, juris Rn. 6 m. w. N. und Beschluss vom 16. Juni 2010 – 6 B 499/10 –, juris Rn. 2 m. w. N; VGH München, Beschluss vom 27. März 2012 – 10 CS 11.2406 –, juris Rn. 35). Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung muss auch das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 19. September 2017 – 5 B 224/17 –, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 4 Bs 333/13 –, juris Rn. 9; OVG Greifswald, Beschluss vom 7. September 2006 – 2 M 36/06 –, juris Rn. 4). Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, beziehungsweise lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer – in aller Regel durch einen Rechtsanwalt – rechtskundig vertreten sind (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 30. August 2022 – 1 M 441/22 OVG –; etwa Beschluss des Senats vom 7. September 2010 – 1 M 210/09 –, juris, Rn. 8; OVG Greifswald, Beschluss vom 11. März 2020 – 3 M 770/19 OVG –). b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. (1) Die Antragstellerin trägt vor, das Verwaltungsgericht habe die Begründung des Antragsgegners zur sofortigen Vollziehung zu Unrecht nicht beanstandet, weil der Antragsgegner lediglich allgemeine Erwägungen – nicht konkret auf die Antragstellerin bezogen – angestellt habe. Es sei nicht berücksichtigt worden, ob gerade der Verdacht auf eine psychische Störung so schwerwiegend sei, dass nur die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis möglich sei. Zudem gebe es zahlreiche psychische Störungen, die die kognitive Leistungsfähigkeit nicht beeinflussen würden und der Betroffene auch dann noch am Straßenverkehr teilnehmen könne. Dass bei der Antragstellerin eine solche Gefahr vorliege, begründe der Antragsgegner nicht. Dieses Vorbringen stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat die Begründung mit Recht für ausreichend angesehen. Der Antragsgegner hat auf Seite 5 des streitgegenständlichen Bescheides die sofortige Vollziehungsanordnung begründet. Insbesondere hat der Antragsgegner darauf abgestellt, dass durch die Nichtvorlage des angeordneten Gutachtens Zweifel an der Eignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Ausführungen dazu, wie schwerwiegend der Verdacht bezüglich der Nichteignung ist, waren nicht geboten. Obgleich es psychische Störung geben mag, die der Teilnahme des Betroffenen am Straßenverkehr nicht entgegenstehen, übersieht die Antragstellerin, dass der Antragsgegner zulässigerweise von der Nichtvorlage des Gutachtens auf ihre Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen durfte. Gerade das Gutachten soll Ausschluss über die Art und das Ausmaß einer etwaigen Störung bringen. Das gilt umso mehr, als die Antragstellerin – wie in der Mitteilung aus Juni 2022 aufgeführt – am 26. Februar 2022 ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten im Straßenverkehr gezeigt hat, für das sie später zu einer Geldstrafe mit mehrmonatigem Fahrverbot rechtskräftig verurteilt worden ist. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO der Behörde den auch von Verfassungs wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen soll, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte "Warnfunktion" beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen beimisst. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26.01 –, juris Rn. 6). Es ist dabei das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zu benennen, also ein solches, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt bereits im Sinne eines allgemeinen öffentlichen Interesses am Gesetzesvollzug rechtfertigt (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 20. August 2022 – 1 M 441/22 OVG –, juris Rn. 17). Allerdings sind vorliegend weniger strenge Anforderung an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu stellen. Dazu hat der Senat in seinem Beschluss vom 20. August 2022 – 1 M 441/22 – (juris, Rn. 18 ff.) Folgendes ausgeführt: „In der Senatsrechtsprechung ist ausgehend von diesen Grundsätzen aber ebenfalls geklärt, dass die Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis unter Berücksichtigung der Gewichtigkeit der geschützten Rechtsgüter im Grundsatz weniger streng sind, weil hier regelmäßig eine Identität des allgemeinen und des besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses gegeben ist (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 7. November 2003 – 1 M 205/03 –, juris Rn. 13). Dies gilt insbesondere im Falle der vermuteten Nichteignung nach Maßgabe von § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 29. März 2004 – 1 M 12/04 –, juris Rn. 21). Das besondere öffentliche Interesse kann durch das allgemeine, den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigende Interesse bis hin zur Identität vorgeprägt sein (vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., S. 272 Rn. 759; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 46). Eine solche Identität kann etwa dann angenommen werden, wenn die Gründe für den Erlass eines Verwaltungsaktes im Einzelfall einen so hohen Dringlichkeitsgrad und ein solches Gewicht aufweisen, dass sie gleichzeitig das besondere Vollzugsinteresse einschließen bzw. mit diesem deckungsgleich sind (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 24. Januar 2006 – 3 M 73/05 –, NVwZ-RR 2007, 21, 23 – zitiert nach juris Rn. 20; Beschluss vom 10. August 2005 – 1 M 74/05 –, juris Rn. 11). Ein derartiges besonderes, mit dem allgemeinen identisches Vollziehungsinteresse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich die Gefahr, die mit dem Verwaltungsakt abgewehrt werden soll, gerade auch während eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens verwirklichen und dessen Abschluss deshalb nicht abgewartet werden kann. Um einen solchen Fall handelt es sich regelmäßig bei dem Erlass einer Verfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 7. November 2003 – 1 M 205/03 –, juris Rn. 13; vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 3 B 148/14 –, juris Rn. 6; 21; vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., S. 272 Fn. 84 m. w. N.; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 55, 46). So bedarf es keiner besonderen Begründung bzw. der Benennung eines besonderen – gegenüber dem allgemeinen anderen – Interesses, dass z. B. bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV wegen Trunkenheit am Steuer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr das Erlassinteresse in der Regel das Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit indiziert. Dann genügt es dem – aber dennoch einzuhaltenden – Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO grundsätzlich, wenn die Begründung der Vollziehungsanordnung auf das allgemeine Vollziehungsinteresse und/oder die Gründe des zu vollziehenden Verwaltungsakts Bezug nimmt, aus der die besondere Dringlichkeit der Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinreichend deutlich hervorgeht (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 80 Rn. 98; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 55; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 80 Rn. 86). Mit Blick auf die nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zu vermutende – insoweit hat der Antragsteller die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht in Frage gestellt – Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr liegt es ebenso auf der Hand, dass es zu einer Selbstgefährdung und/oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer schon während des Rechtsbehelfsverfahrens kommen kann und insoweit allgemeines und besonderes Vollzugsinteresse identisch sind. Es ist im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht hinnehmbar, dass sie während der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens solchen Gefährdungen ausgesetzt sind (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 7. November 2003 – 1 M 205/03 –, juris Rn. 13; Beschluss vom 29. März 2004 – 1 M 12/04 –, juris Rn. 21; Beschluss vom 28. Oktober 2005 – 1 M 123/05 –; vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., S. 276 Rn. 769 m. w. N. zu Konstellationen im Bereich des Straßenverkehrs, in denen jedenfalls ein überwiegendes öffentliches Vollziehungsinteresse anzunehmen sei; vgl. zu wirtschaftlichen Risiken für den Antragsteller im Falle eines Regresses des Kfz-Haftpflichtversicherers BGH, Urteil vom 11. Januar 2012 – IV ZR 251/10 –, juris).“ An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Den danach zu Grunde zu legenden Anforderungen wird die Begründung im Bescheid vom 25. Juli 2022 insgesamt gerecht. (2) Soweit die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe die Gutachtensanforderung zu Unrecht als ausreichend konkretisiert angesehen, genügt ihr Vorbringen nicht dem Darlegungserfordernis. Die Antragstellerin wiederholt lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen, ohne darauf einzugehen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll. Allein eine andere Rechtsauffassung genügt hierfür nicht. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2015 – 3 B 16.14 – (veröffentlicht in juris) ausgeführt, dass es hinsichtlich der zu formulierenden Frage darauf ankomme, ob sie sich mit hinreichender Deutlichkeit den Gründen entnehmen lasse, mit denen die Behörde ihre Eignungsbedenken dargelegt habe. Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, dass das Bundesverwaltungsgericht eine solche Regel nicht aufgestellt habe, sondern dies nur eine am Einzelfall auszurichtende Betrachtung gewesen sei, vermag das der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es ist dem Beschluss des Verwaltungsgerichts an keiner Stelle zu entnehmen, dass es insoweit von einer – vom Einzelfall losgelösten – Regel ausgegangen ist. Vielmehr stellt das Verwaltungsgericht im Satz unmittelbar vor dem streitigen Satz auf die besonderen Umstände des Einzelfalles ab. Im Anschluss an den streitigen Satz hat das Verwaltungsgericht sich mit den konkreten Umständen des Falles der Antragstellerin auseinandergesetzt. Dass – so die Antragstellerin – Herr G., Inhaber des MPU-Trainungsunternehmens, in einem Gespräch erklärt habe, dass er den Untersuchungsgegenstand nicht habe erkennen können, stellt eine unsubstantiierte Behauptung der Antragstellerin dar. Soweit die Antragstellerin auf eine E-Mail des Herrn H. G. vom 6. März 2023 (Anlage Ast 20, Bl. 112 der erstinstanzlichen Gerichtsakte) Bezug nimmt, geht daraus lediglich hervor, dass sich Herr G. zum damaligen Zeitpunkt im Urlaub befand. Weitere schriftliche Äußerungen von Herrn G. sind der Gerichtsakte nach dem 6. März 2023 nicht zu entnehmen. Auch im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin keine weitere Stellungnahme von Herrn G. eingereicht. Soweit die Antragstellerin rügt, dass nicht vorgegeben sei, welche konkrete psychische Störung bei der Antragstellerin vorliege, ist die Beibringungsanordnung auch nicht deswegen zu beanstanden. Denn hinsichtlich des genauen Grades der Konkretisierung, die die von der Fahrerlaubnisbehörde festzulegende und mitzuteilende Fragestellung aufweisen muss, kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an. Eine präzise Angabe der entsprechenden Nummer oder Unternummer der Anlage 4 in der Beibringungsanordnung ist nicht in jedem Fall erforderlich und kann insbesondere dann entbehrlich sein, wenn sich die vom Gutachter zu klärende Frage mit hinreichender Deutlichkeit den Gründen entnehmen lässt, mit denen die Behörde ihre Eignungsbedenken dargelegt hat (vgl. VGH München, Beschluss vom 23. Februar 2023 – 11 CS 22.2649 –, juris Rn. 21). Das ist hier – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – der Fall. (3) Ob das erstmals im Schriftsatz vom 22. Januar 2024 erfolgte Vorbringen der Antragstellerin in Bezug darauf, dass die Beibringung eines Gutachtens nur aufgrund konkreter Tatsachen verlangt werden könne, solche in ihrem Fall nicht vorlägen und sich der Antragsgegner und auch das Verwaltungsgericht nicht auf Umstände außerhalb des Straßenverkehrs hätten stützen können (vgl. ab Seite 4 unten), verfristet ist, weil es nicht innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemacht wurde oder sich das Vorbringen als Vertiefung zu der fristgerecht geltend gemachten fehlenden Konkretisierung der formulierten Fragestellung darstellt, kann letztlich dahinstehen. Der Antragsgegner durfte sich – anders als die Antragstellerin meint – nicht nur auf ihr Verhalten im Straßenverkehr stützen, sondern auch auf ihre Äußerungen gegenüber den Polizeibeamten, die auf eine erhebliche Beeinträchtigung des Realitätssinns oder gar Wahn hindeuten (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 28. April 2023 – 2 B 61/23 –, juris Rn. 7 und 9), und auch auf die Einschätzung von Dr. D.. Soweit die Antragstellerin auf den Beschluss des Verwaltungsgericht Gießen vom 30. Dezember 2022 – 6 L 2561/22.GI – verweist, übersieht sie, dass der Verwaltungsgerichtshof Kassel die von ihr zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen abgeändert und den Eilantrag des dortigen Antragstellers abgelehnt hat (vgl. VGH Kassel, a. a. O.). Auch der Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße) vom 8. Mai 2023 – 1 L 325/23.NW – überzeugt nicht. Denn anders als das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz die im dortigen Verfahren streitige Frage als ausreichend formuliert angesehen (vgl. Kalus, Anmerkung zum Beschluss des OVG Koblenz vom 2. August 2023 – 10 B 10408/23.OVG –, abrufbar in juris). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) gerade nicht die Heranziehung von bestimmten (außerhalb des Straßenverkehrs liegenden) Umständen moniert. Vielmehr hat es die Formulierung der dort streitigen Frage nur deshalb beanstandet, weil sich aus dem von der Polizei mitgeteilten Vorfall lediglich der Verdacht auf das Vorliegen einer Erkrankung ergeben habe, die formulierte Frage aber den Eindruck einer bereits feststehenden Erkrankung vermittelt habe (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), a. a. O., juris Rn. 16 ff.). Insbesondere hat das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) auch den Verdacht auf das Vorliegen einer Erkrankung nicht als unzureichend angesehen. Die Beibringungsanordnung setzt nicht voraus, dass eine Erkrankung oder ein Mangel im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bereits feststeht. Es genügt der Hinweis auf eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV (§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV) bzw. ein „Anfangsverdacht“, also – wie es in § 152 Abs. 2 StPO umschrieben wird – das Bestehen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte. Zwar darf die Beibringung des Gutachtens – was auch das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat – nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden. Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 28. April 2023 – 2 B 61/23 –, juris Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 23. Februar 2023 – 11 CS 22.2649 –, juris Rn. 16). Von einer bloßen Unterstellung zu Lasten der Antragstellerin kann hier mit Blick auf die zahlreichen E-Mails der Antragstellerin gegenüber den Polizeibeamten, den Auffälligkeiten im Straßenverkehr am 30. April 2020 und am 26. Februar 2022, wobei die Antragstellerin wegen des Vorfalls am 26. Februar 2022 inzwischen rechtskräftig verurteilt worden ist, sowie der Einschätzung von Dr. D. keine Rede sein. (4) Das Vorbringen der Antragstellerin in Bezug auf die Frist zur Beibringung des Gutachtens genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Auch insoweit wiederholt die Antragstellerin lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen, ohne sich mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Warum das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen haben soll, dass dahinstehen könne, ob die vom Antragsgegner mit Schreiben vom 25. Juli 2022 bis auf den 25. August 2022 gesetzte Frist gegolten habe, weil der Antragsgegner die Frist bis zum 30. September 2022 verlängert habe, geht über eine bloße Behauptung nicht hinaus. Eine Begründung bleibt die Antragstellerin schuldig. Die Frage, welche Frist angemessen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei die persönlichen Bedürfnisse des Fahrerlaubnisinhabers nicht ausschlaggebend sind. Wird die Vorlage des Gutachtens im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis verlangt, muss den Eignungszweifeln so zeitnah wie möglich nachgegangen werden. Denn bis zur Klärung des Sachverhalts steht die Möglichkeit im Raum, dass ein ungeeigneter Fahrerlaubnisinhaber am Straßenverkehr teilnimmt und so das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet. Die nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV zu setzende Frist dient damit – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht dazu, dem Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit einzuräumen, den Eignungsnachweis zu führen, bevor die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen kann. Die Beibringungsfrist darf nicht die Zeitspanne überschreiten, die von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird. Dabei ist eine Frist zur Vorlage eines Gutachtens von zwei Monaten nicht zu beanstanden (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023 – 13 S 473/23 –, juris Rn. 7 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Zusammenhang mit einem Drogenkonsum). Die Antragstellerin setzt sich ebenfalls nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner – entgegen vorheriger Absprache – erst am 5. September 2022 – und damit erst etwa einen Monat später – das von ihr beauftragte Institut mitgeteilt hat. Die Übersendung der Verfahrensakte durch den Antragsgegner innerhalb von einer Woche nach dieser Mitteilung ist nicht zu beanstanden. Es ist Aufgabe der Antragstellerin, als Auftraggeberin des Gutachtens bei der von ihr ausgewählten Begutachtungsstelle auf eine fristgerechte Erstellung des angeforderten Gutachtens hinzuwirken (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023 – 13 S 473/23 –, juris Rn. 9). Es oblag damit der Antragstellerin, sich rechtzeitig nach der Anordnung zur Vorlage des Gutachtens mit Schreiben vom 25. Juli 2022, ihr zugegangen am 29. Juli 2022, um die Beauftragung eines Gutachters zu bemühen. Allein der Umstand, dass Begutachtungsstellen gegebenenfalls nicht bis 17:00 Uhr telefonisch erreichbar waren, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Warum es der Antragstellerin nicht möglich gewesen sein soll, die Begutachtungsstelle vor 17:00 Uhr zu kontaktieren, ist nicht nachvollziehbar, zumal zwischen der Anordnung zur Vorlage vom 25. Juli 2022 und der Mitteilung an den Antragsgegner am 5. September 2022 über einen Monat lag. Unterlässt die Antragstellerin ihr mögliche und zumutbare Anstrengungen, kann sie eine sich daraus ergebene Verkürzung der Beibringungsfrist nicht dem Antragsgegner vorhalten. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass Gründe für ein so langes Zuwarten durch die Antragstellerin nicht ersichtlich sind. Solche hat die Antragstellerin auch in ihrer Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Die Ausführungen der Antragstellerin in der vertiefenden Beschwerdebegründung vom 22. Januar 2024 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die Verfahrensakte gar nicht oder zu spät an die F.GmbH & Co. KG Hamburg übersandt hat. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat dem Antragsgegner erst unter dem 22. September 2022 mitgeteilt, dass die Antragstellerin den Gutachtenauftrag doch nicht der E.B-Stadt, sondern der F.GmbH & Co. KG Hamburg erteilt habe. Aus dem Schreiben der F.GmbH & Co. KG Hamburg vom 5. Oktober 2022 geht hervor, dass die Akte der Antragstellerin dort bereits vorlag, aber kein geeigneter Facharzt für die Begutachtung vorhanden sei. Das hat der F.Hamburg erneut mit E-Mail vom 21. und 23. Februar 2023 bestätigt. Warum der Antragsgegner die Verfahrensakte dann erneut hätte an den F.Hamburg übersenden sollen, erschließt sich nicht. (4) Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass sie seit dem 1. Januar 2024 eine Festanstellung in Hamburg angetreten habe und dies bei der Interessensabwägung als neuer Umstand zu berücksichtigen sei, vermag schließlich auch dieser Umstand der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Hierbei handelt es sich um eine unsubstantiierte Behauptung, ohne diese – etwa durch Vorlage des Arbeitsvertrages oder eine Bestätigung des Arbeitgebers – zu untermauern. Darüber hinaus ist auch der Vortrag, dass die Antragstellerin für das Erreichen ihrer Arbeitsstelle auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, nicht plausibel. So kann sie nicht nur ihren Wohnsitz an ihren Arbeitsort (Hamburg) verlagern. Sie kann darüber hinaus – anders als sie vorträgt – auch öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Vom Bahnhof I. beziehungsweise J. fährt ein Regionalexpress nach Hamburg. Bis zum Bahnhof I. kann die Antragstellerin regelmäßig verkehrende Busse (von K.) und Rufbusse nach K. beziehungsweise zum Markt in A-Stadt am L-see benutzen. Die Fahrtzeit beträgt dabei in der Regel 1 Stunde 33 Minuten bzw. 1 Stunde 49 Minuten (vgl. Abfrage unter https://www.bahn.de/). Warum der Antragstellerin die Benutzung einer solchen Verbindung nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Nrn. 46.2 und 46.3. sowie Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Damit folgt der Senat der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden. Hinweis Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.