Beschluss
1 LZ 499/22 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2024:0409.1LZ499.22OVG.00
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Leitsätze
1. Zum Beziehen einer Wohnung durch einen EU-Bürger im Sinne von § 17 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (juris: BMG).(Rn.22)
2. Widersprüchliche Angaben zur Nutzung einer Wohnung durch Dritte, unzureichende Verbrauchsnachweise, die Nutzung der Wohnung zu gewerblichen Zwecken und eine geringe Entfernung der streitigen Wohnung von der Hauptwohnung sprechen gegen das Beziehen der streitigen Wohnung im melderechtlichen Sinn.(Rn.25)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19. Juli 2022 – 2 A 1796/21 HGW – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Beziehen einer Wohnung durch einen EU-Bürger im Sinne von § 17 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (juris: BMG).(Rn.22) 2. Widersprüchliche Angaben zur Nutzung einer Wohnung durch Dritte, unzureichende Verbrauchsnachweise, die Nutzung der Wohnung zu gewerblichen Zwecken und eine geringe Entfernung der streitigen Wohnung von der Hauptwohnung sprechen gegen das Beziehen der streitigen Wohnung im melderechtlichen Sinn.(Rn.25) Der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19. Juli 2022 – 2 A 1796/21 HGW – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die Berichtigung des Melderegisters. Der Kläger ist polnischer Staatsbürger. Er meldete am 24. April 2008 bei dem Beklagten einen Wohnsitz an der im Rubrum genannten Anschrift an, an der er seit 2006 auch ein Gewerbe betreibt. Er ist Eigentümer des dortigen Grundstücks und des darauf befindlichen Mehrfamilienhauses. Der Kläger hat einen weiteren Wohnsitz sowie seinen Lebensmittelpunkt im etwa 12 Kilometer entfernten, kurz hinter der deutsch-polnischen Grenze gelegenen L. . Mit Ausnahme der Wohnung unter der im Rubrum genannten Anschrift, 1. OG rechts, vermietet der Kläger die übrigen Wohnungen des Mehrparteienhauses. Die Verwaltung nimmt eine Wohnungsverwaltungsgesellschaft wahr. Seit Juli 2009 ist ein Sohn des Klägers in der Wohnung des Klägers im 1. OG gemeldet; seit Juli 2015 der Enkelsohn des Klägers. Von April 2013 bis August 2018 waren ein weiterer Sohn des Klägers sowie die Ehefrau des Klägers dort gemeldet. Von Dezember 2010 beziehungsweise April 2011 bis Juni 2013 waren weitere vier Personen mit anderen Nachnamen als der Kläger in der Wohnung gemeldet. Weitere fünf Personen waren von August 2013 bis Juli 2015 dort gemeldet. Von Oktober 2015 bis Juli 2016 waren wieder andere drei Personen in der Wohnung gemeldet (Bl. 61 BA B). Mit Schreiben vom 24. Juli 2020 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Berichtigung des Melderegisters und Rücknahme der Anmeldung vom 24. April 2008 an. Der Kläger gab daraufhin unter anderem an, dass die streitgegenständliche Wohnung seine Zweitwohnung sei. Er benötige einen Wohnsitz in Deutschland, um sein Gewerbe betreiben zu dürfen und eine Daueraufenthaltserlaubnis zu erhalten. Die Wohnung im 1. OG nutze er vor allem als Büro, er halte sich dort des Öfteren auf und übernachte dort. Der Kläger legte eine Jahresrechnung für die Verwaltergebühren 2020, eine Rechnung für die Lieferung von Heizöl und den Abgaben-Jahresbescheid für 2020 vor. Am 12. August 2020 um 10:26 Uhr und am 13. August 2020 um 9:48 Uhr führte der Beklagte unangemeldete Vor-Ort-Kontrollen durch. Den Kläger traf der Beklagte nicht an. Letzterer befragte Bewohner des Hauses nach dem Kläger und der Wohnung im 1. OG. Der Aufforderung des Beklagten zur Vorlage von Betriebskostenabrechnungen und Verbrauchsnachweisen seit 2008 sowie der Gewerbeanmeldung kam der Kläger dahingehend nach, dass er von der Wohnungsverwaltungsgesellschaft für die Jahre 2015 bis 2018 eine Kostenaufstellung für die Müllentsorgung sowie eine Kostenaufstellung für Heizung, Wasser und Strom vorlegte. Auf Nachfrage des Beklagten teilte die Wohnungsverwaltungsgesellschaft mit, dass die Stromkosten die Kosten für die Gemeinschaftsräumlichkeiten (Keller, Treppe etc.) beinhalteten. Für die Stromkosten in den einzelnen Wohnungen seien die Mieter/Wohnungsnutzer zuständig. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er das Melderegister berichtigt und die Anmeldung des Klägers vom 24. April 2008 zurückgenommen habe. Daraufhin beantragte der Kläger am 16. Dezember 2020 die Berichtigung des Melderegisters durch Wiedereintragung des Anmeldungsdatums vom 24. April 2008, hilfsweise die Anmeldung ab sofort. Unter anderem trug der Kläger vor, dass sich über die Zeit auch Angehörige seiner Familie in der Wohnung aufgehalten hätten, insbesondere dann, wenn er am Wochenende nicht nach Polen gefahren sei. Sein Enkelsohn habe in A-Stadt die Schule besucht und beaufsichtigt werden müssen. Dies haben er und der Vater des Klägers wahrgenommen. Mit Bescheid vom 22. März 2021 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Den hiergegen vom Kläger am 21. April 2021 erhobenen Widerspruch wies die Widerspruchsbehörde mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2021 zurück. Die vom Kläger daraufhin am 4. November 2021 beim Verwaltungsgericht Greifswald erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Juli 2022 – 2 A 1796/21 HGW – abgewiesen. Gegen das dem Kläger am 27. Juli 2022 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger am 22. August 2022 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und ihn am 26. September 2022 begründet. II. Der nach Zustellung des Urteils an den Kläger am 27. Juli 2022 fristgemäß am 22. August 2022 gestellte und am 26. September 2022 fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschluss vom 22. August 2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963; Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris, Rn. 27 ff.; Beschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris, Rn. 15 ff.). 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln unterliegen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. etwa OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 1 LZ 792/19 OVG –, juris Rn. 9; Beschluss vom 18. März 2020 – 3 LZ 804/18 OVG –). In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen, weil ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Ernstliche Zweifel sind nicht erst gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 , 134, 106 ); 151, 173 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris Rn. 21 f.; BVerfG, Beschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 –, NVwZ 2022, 789 Rn. 23; Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2021 – 1 LZ 792/19 OVG –, juris Rn. 10). Allerdings bezieht sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung, sondern zusätzlich auf das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen etwa Beschluss des Senats vom 5. Mai 2020 – 1 LZ 869/18 OVG –, juris Rn. 11; Beschluss vom 15. Oktober 2008 – 1 L 104/05 –, unveröffentlicht). Gemessen an diesen Maßstäben kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht. Denn mit seinem Vorbringen stellt der Kläger die – im Ergebnis – zutreffende Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Der Kläger trägt vor, dass er die streitgegenständliche Wohnung 2008 bezogen habe. Dabei komme es nicht auf die Qualifizierung der Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung an. Eine solche Differenzierung enthalte das Bundesmeldegesetz nicht. Maßgeblich sei einzig, dass er die Wohnung bezogen und sich beim Beklagten angemeldet habe. Insoweit komme es auf seine Angaben an; er entscheide, welche der Wohnungen er vorwiegend nutze. Die Meldebehörden hätten dies lediglich zu registrieren. Habe jemand im Inland nur eine Wohnung, sei diese nicht Hauptwohnung, sondern seine alleinige Wohnung. Mit diesem Vorbringen weckt der Kläger zwar Zweifel an der tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts. Dieses hat den Bezug einer Wohnung davon abhängig gemacht, dass der Kläger dort seinen Lebensmittelpunkt hat, mithin die Wohnung in Deutschland die Hauptwohnung des Klägers ist. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass er die betreffende streitige Wohnung im melderechtlichen Sinne tatsächlich bezogen habe. Es sei nicht möglich, mehrere Hauptwohnungen zu haben. Da der Kläger bereits in Polen eine Hauptwohnung habe, könne er melderechtlich keine (Neben-)Wohnung im Inland haben. Eine einzige Wohnung im Inland sei immer eine Hauptwohnung. Die Kammer sei nicht davon überzeugt, dass der Kläger die streitgegenständliche Wohnung in diesem Sinne bezogen, also vorwiegend genutzt hat. Nach eigenem Vorbringen des Klägers nutze er die Wohnung allenfalls zu 40 %. An dieser Rechtsauffassung bestehen mit Blick auf § 21 Abs. 1 BMG, der voraussetzt, dass mehrere Wohnungen im Inland (Anmerkung: Hervorhebung durch den Senat) vorliegen müssen, Zweifel. Wohnungen im Ausland spielen in melderechtlicher Hinsicht keine Rolle (vgl. VGH München, Urteil vom 25. Februar 1998 – 5 B 96.3922 –, juris Rn. 11 zum Melderecht a. F.). Träfe die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu, könnte ein Unionsbürger keine Wohnung in Deutschland beziehen, ohne seine Wohnung in seinem Heimatland (als Hauptwohnung) aufzugeben. Das weckt auch im Zusammenhang mit der unionsrechtlichen Freizügigkeit Zweifel. Eine Entscheidung kann letztlich offenbleiben, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Melderegister unrichtig ist. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die streitgegenständliche Wohnung überhaupt nicht bezogen hat. Die allgemeine Meldepflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 BMG knüpft an den tatsächlichen Vorgang des Bezugs oder Auszugs aus einer Wohnung an (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 1 S 689/18 –, juris Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 24. April 1981 – 18 B 549/81 –, juris Rn. 8; Art. 1 Nr. 17.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes – BMGVwV –). Eine Person bezieht eine Wohnung, wenn sie einen Raum oder mehrere Räume in der Weise für sich in Anspruch nimmt, dass sie dort für immer oder vorübergehend im allgemeinen die Angelegenheiten ihres täglichen Lebens wie Sich-Aufhalten, Essen und Schlafen verrichtet (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24. April 1981 – 18 B 549/81 –, juris Rn. 9). In quantitativer Hinsicht bleibt eine vorübergehende Benutzung einer Wohnung außer Acht, wenn sie nur geringen Umfangs ist. Ein Maßstab für die Abgrenzung zwischen solchen unbeachtlichen Kurzaufenthalten und einem meldepflichtigen Wohnen ergibt sich aus § 27 Abs. 2 BMG und den dort geregelten Ausnahmen für Aufenthalte von bis zu sechs Monaten beziehungsweise drei Monaten für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Abs. 1 BMG gemeldet sind (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 10 B 7226/18 –, juris Rn. 21). Dabei muss der Bezug eine gewisse Verfestigung aufweisen (vgl. Polenz in: Engelbrecht/Schwabenbauer, Bundesmeldegesetz, 1. Aufl. 2022, § 17 Rn. 9 f.), die den sicheren Schluss zulässt, dass die Person die Räumlichkeiten zu ihrem zentralen Aufenthaltsort gewählt hat und wesentliche Bestandteile der eigenen Lebensorganisation dort stattfinden. Für den objektiven Betrachter müssen Umstände erkennbar sein, die auf eine Absicht der Person schließen lassen, die Räumlichkeiten für einen nicht unerheblichen Zeitraum tatsächlich zu beziehen (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 24. Januar 2024 – 6 K 3944/18.F –, juris Rn. 33; VG München, Urteil vom 17. August 2021 – M 13 K 20.5589 –, juris Rn. 22). Besuchsweise und vorübergehende Aufenthalte und Übernachtungen werden vom Melderecht nicht erfasst. Denn Sinn und Zweck des Melderechts ist es, die in einer Gemeinde wohnhaften Einwohner zum Zwecke der Feststellung und des Nachweises ihrer Identität und deren Wohnung erfassen zu können. Daraus ergibt sich, dass alle diejenigen nicht der Meldepflicht nach dem Melderecht unterliegen, die sich nur besuchsweise oder sonst vorübergehend in einer Wohnung aufhalten (vgl. VG Köln, Urteil vom 19. März 2014 – 10 K 3483/13 –, juris Rn. 27). Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte ein Beziehen der streitigen Wohnung durch den Kläger verneint hat. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass es mit Blick auf die Uhrzeit der Kontrollen (zwischen 9:00 und 11:00 Uhr) und die gewerbliche Tätigkeit des Klägers nicht ungewöhnlich ist, dass ihn der Beklagte bei den (unangemeldeten) Vor-Ort-Kontrollen am 12. und 13. August 2020 nicht angetroffen hat. Das Gleiche gilt dafür, dass der Postbote den Kläger am 20. November 2020 nicht angetroffen hat. Allerdings sprechen die Gesamtumstände des Einzelfalles – die der Beklagte ausführlich im Widerspruchsbescheid dargelegt hat – dagegen, dass der Kläger die streitige Wohnung zumindest vorübergehend für Angelegenheiten des täglichen Lebens benutzt. So hat der Kläger widersprüchliche Angaben in Bezug die Wohnsituation seiner Familie gemacht (vgl. S. 9 oben des Widerspruchsbescheides). Noch schwerer wiegt der Umstand, dass in der Zeit von Dezember 2010 bis Juli 2016 insgesamt 12 weitere Personen in der streitigen Wohnung gemeldet waren, die ihrem Nachnamen nach keine Verwandtschaft zum Kläger aufwiesen (Bl. 61 BA B). In den Jahren 2013 und 2015 haben danach zeitweise – zusammen mit dem Kläger und dessen Familienangehörigen – acht beziehungsweise neun Personen die streitige Wohnung benutzt. Das ist unglaubhaft. In der Folge ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte von einer (ausschließlichen) Nutzung durch Dritte ausgeht und eine tatsächliche Nutzung der Wohnung durch den Kläger verneint (vgl. Polenz, a. a. O., Rn. 11). Zur Meldung der zusätzlichen Personen hat sich der Kläger nicht verhalten. Die Wohnungsgeberbescheinigung (Bl. 60 BA B) für den Wohnungsauszug der drei von Oktober 2015 bis Juli 2016 dort gemeldeten Personen wies den Kläger als Eigentümer und die Wohnungsverwaltungsgesellschaft des Klägers als Wohnungsgeber aus. Auch das ist nicht plausibel, weil sowohl der Kläger als auch die Wohnungsverwaltungsgesellschaft erklärt haben, dass die Wohnungsverwaltungsgesellschaft nicht für die Wohnung des Klägers zuständig sei. Darüber hinaus hat der Kläger Verbrauchsnachweise in Bezug auf die für die streitige Wohnung angefallenen Kosten trotz Aufforderung des Beklagten nicht vorgelegt. Die Aufforderung war berechtigt, weil die Meldebehörde nicht – wie der Antragsteller meint – darauf beschränkt ist, die Angaben des Betroffenen lediglich entgegenzunehmen und sie ohne weitere Prüfung in das Melderegister zu übernehmen. Denn nach § 6 Abs. 3 BMG hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, wenn ihr konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vorliegen. Im Übrigen kann die Meldebehörde gemäß § 25 BMG von der meldepflichtigen Person unter anderem die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte und Nachweise verlangen. Diesem Verlangen ist der Kläger nicht hinreichend nachgekommen. Soweit der Kläger Kostenaufstellungen der Wohnungsverwaltungsgesellschaft vorgelegt hat, lassen diese keinen Schluss auf einen Verbrauch durch die Wohnung des Klägers zu. Denn die Wohnungsverwaltungsgesellschaft hat mit Schreiben vom 22. September 2020 (Bl. 31 BA B) mitgeteilt, dass sie nur für die Wohnungen zuständig sei, die vermietet werden. Die Wohnung des Klägers ist nicht mit umfasst. Am 29. Oktober 2020 teilte die Wohnungsverwaltungsgesellschaft außerdem telefonisch mit, dass die Stromkosten nur die Kosten für die Gemeinschaftsräume (Keller, Treppe etc.) beinhalten. Strom für die jeweiligen Wohnungen obliegt den jeweiligen Mietern beziehungsweise Wohnungsnutzern (Bl. 59 BA B). Der Kläger hat in der Klagebegründung (Bl. 28) erklärt, dass jeder Mieter über einen eigenen Stromzähler verfügt. Sein Vorbringen, gerade seine Wohnung verfüge nicht über einen separaten Stromzähler und auch nicht über gesonderte Zähler für Wasser und Heizung, geht über eine pauschale Behauptung nicht hinaus und ist im Übrigen auch lebensfremd. Selbst wenn die vorgelegten Verbrauchsabrechnungen auch einen Verbrauch in der Wohnung des Klägers betreffen würden, würde das noch kein Beziehen der Wohnung durch den Kläger in den Jahren 2015 und 2016 begründen. Denn in dieser Zeit waren andere Personen in der Wohnung des Klägers gemeldet. Der Kläger nutzt die Wohnung – wie er selbst im behördlichen Verfahren angegeben hat (Bl. 11 BA B) – vor allem als Büro für sein Gewerbe. Dies deckt sich mit der Aussage des Nachbarn, wonach die Wohnung hauptsächlich gewerblich genutzt werde und dort ansonsten niemand wohne. Die Nutzung zur Wahrnehmung einer gewerblichen Tätigkeit erfüllt aber nicht die Qualifizierung als Wohnung. Die entsprechenden Räume müssen im Kern zum Essen und Schlafen genutzt werden. Eine nur gelegentliche Übernachtung in den entsprechenden Räumen löst keine Meldepflichten aus, da kein Bezug einer Wohnung vorliegt (vgl. Polenz, a. a. O., § 20 Rn. 12 zur Nutzung von Büroräumen). Eine vage Absicht, eine Wohnung einmal nutzen zu wollen, reicht für die Annahme eines Wohnungsbezugs nicht aus (vgl. Polenz, a. a. O., Rn. 6). Das Gleiche gilt, wenn Räume nur ausnahmsweise oder gelegentlich zum Übernachten genutzt werden (vgl. VG Köln, Urteil vom 19. März 2014 – 10 K 3483/13 –, juris Rn. 29). Dass der Kläger die streitige Wohnung wegen seiner gewerblichen Tätigkeit auch zu Wohnzwecken nutzen soll, ist auch deshalb nicht plausibel, weil die Wohnung des Klägers in Polen lediglich 12 km von der hier streitigen Wohnung des Klägers entfernt ist. Gründe, warum der Kläger diese ausschließlich über die B 104 führende Strecke, für die nach Google maps eine Fahrzeit von lediglich 12 Minuten angegeben wird, nicht (täglich) zurücklegen können sollte, hat weder der Kläger vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Aufgrund der geringen Entfernung spricht auch das Engagement des Klägers in A-Stadt nicht dafür, dass er die streitige Wohnung bezogen hat. Denn sein Engagement kann der Kläger auch von seinem polnischen Wohnsitz aus wahrnehmen. Selbst wenn sich der Kläger gelegentlich in Deutschland aufhalten sollte, um private und berufliche Kontakte zu pflegen, etwa zur Verwaltung von Immobilien, so liegt allein deshalb noch keine Wohnnutzung vor, die melderechtlich relevant ist. Es besteht nur ein vorübergehender Aufenthalt, wenn vor allem die Aufenthalte in Deutschland vom zeitlichen Umfang her gesehen gegenüber dem Verbleib im Ausland nicht ins Gewicht fallen (vgl. Polenz, a. a. O., § 20 Rn. 7). Ergänzend – im Rahmen der Gesamtbetrachtung – ist auch der Umstand zu sehen, dass sich der Kläger in den letzten Jahren in melderechtlichen Verfahren 14 Mal sowie in ausländerrechtlichen Verfahren ausschließlich von einem Dritten vertreten lassen hat und keine persönliche Vorsprache des Klägers erfolgt ist. Es mag sein, dass die Bevollmächtigung eines Drittens aufgrund der gewerblichen Tätigkeit des Klägers und der fehlenden Deutschkenntnisse nicht ungewöhnlich ist. Dass der Kläger aber außerhalb dieses Verfahrens weder bei der Ausländerbehörde noch bei der Meldebehörde seit 2006 persönlich anwesend war, auch nicht in Begleitung seines Bevollmächtigten, ist mit Blick auf den behaupteten Wohnsitz in derselben Gemeinde nicht plausibel. 2. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Bereits in formaler Hinsicht ist zweifelhaft, ob die Benennung der in Bezug genommenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO genügt. Die Geltendmachung der Divergenz als Zulassungsgrund erfordert grundsätzlich die konkrete Angabe des Urteils unter Nennung von Entscheidungsdatum, Aktenzeichen und Fundstelle. Das Zulassungsvorbringen enthält jedoch weder Entscheidungsdatum noch Aktenzeichen, sondern lediglich Kommentarfundstellen zum in Bezug genommenen Urteil. Die Nennung nur des Aktenzeichens oder nur des Datums ist zwar unschädlich, wenn aufgrund der Angabe das Urteil jedenfalls unschwer ermittelt werden kann (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 26. Aufl. 2023, § 124a Rn. 55 m. w. N.). Die Ermittlung der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über Kommentarfundstellen, die den Zugriff auf die Kommentare voraussetzt, ist dagegen nicht ohne Weiteres möglich. Darüber hinaus liegt der Zulassungsgrund der Divergenz auch deshalb nicht vor, weil die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung der Obergerichte anderer Bundesländer – hier: des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 25. Februar 1998 – 5 B 96.3922 –, juris) – grundsätzlich nicht zur Darlegung einer Divergenz geeignet ist. Denn es kommt nicht auf die Abweichung von der Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts an, sondern nur auf die Abweichung von einer Entscheidung des dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, im Rechtszug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 18. Januar 2007 – 1 L 345/05 –, unveröffentlicht; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 124 Rn. 12 m. w. N.). Das ist hinsichtlich des Verwaltungsgerichts Greifwald das Oberverwaltungsgericht Greifswald. Ausführungen dazu, ob vorliegend mit Blick auf die Anwendung ausschließlich Bundesrechts eine Ausnahme zuzulassen ist, enthält die Antragsbegründung nicht. 3. Schließlich scheidet auch eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aus. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Die Frage muss fallübergreifender Klärung zugänglich sein und die Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheinen. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung ohne Weiteres eindeutig beantwortet werden kann. Die Frage ist entscheidungserheblich, wenn sie für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war und sich auch im Berufungsverfahren stellen würde (vgl. Beschluss des Senats vom 24. Februar 2020 – 3 LZ 19/17 – S. 6, unveröffentlicht). Den Darlegungsanforderungen für eine Grundsatzrüge wird nicht schon dadurch Genüge getan, dass die Kritik an der durch das Gericht vorgenommenen Würdigung des Einzelfalls in allgemeine Frageform gekleidet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 – 2 B 83/15 – juris, Rn. 9). Insoweit sind Darlegungen dazu erforderlich, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist. Hierzu gehört, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt. Der Antragsbegründung muss entnommen werden können, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer bestimmten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es deshalb erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt. Dazu bedarf es einer substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen ein von dem Verwaltungsgericht eingenommener Rechtsstandpunkt bzw. die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen zweifelhaft geworden sind (ständige Rspr. des Senats, vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 1 LZ 107/19 OVG –; Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 1 LZ 792/19 OVG –, juris Rn. 16; Beschluss vom 20. November 2007 – 1 L 195/07 –; Beschluss vom 11. Januar 2011 – 1 L 145/07 –). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Das Zulassungsvorbringen benennt schon keine klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage. Der Kläger führt lediglich aus: „Die Frage der Durchführung des Meldegesetzes, die Registrierung ausländischer Unionsbürger bei Bezug einer Wohnung in Vorpommern muss entsprechend der gesetzlichen Regelungen und nicht auf Basis einer abweichenden Entscheidungspraxis erfolgen.“. Ausführungen dazu, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen (Rechts-)„Frage“ ergeben soll, fehlen. Auch mit Blick auf die Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald von der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kommt eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht. Denn auf die Frage, ob eine einzige Wohnung (eines Ausländers) im Inland – wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausführt – die alleinige Wohnung, nicht aber die Hauptwohnung ist, kommt es vorliegend nicht an, weil es bereits am Beziehen der streitigen Wohnung durch den Kläger fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Hinweis Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).