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Beschluss

2 B 83/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nachträgliche wesentliche Änderung der Verhältnisse kann die Geschäftsgrundlage eines Verwaltungsvertrags derart zerstören, dass eine Verwaltung von der Leistungspflicht entbunden ist (§ 60 Abs.1 LVwVfG BW). • Ob eine Änderung der Verhältnisse wesentlich und das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist, richtet sich nach der konkreten Einzelfallwürdigung und ist im Revisionsverfahren nur dann grundsätzliche Frage, wenn verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen vorliegen. • Verhältnisse im Sinne des § 60 Abs.1 LVwVfG BW sind auch solche Umstände, die nicht Vertragsinhalt sind, deren Bestand die Parteien jedoch als gemeinsame Grundlage des Vertrags vorausgesetzt haben.
Entscheidungsgründe
Wegfall der Geschäftsgrundlage bei staatlichem Abfindungsvertrag infolge rechtskräftiger Gerichtsentscheidung • Eine nachträgliche wesentliche Änderung der Verhältnisse kann die Geschäftsgrundlage eines Verwaltungsvertrags derart zerstören, dass eine Verwaltung von der Leistungspflicht entbunden ist (§ 60 Abs.1 LVwVfG BW). • Ob eine Änderung der Verhältnisse wesentlich und das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist, richtet sich nach der konkreten Einzelfallwürdigung und ist im Revisionsverfahren nur dann grundsätzliche Frage, wenn verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen vorliegen. • Verhältnisse im Sinne des § 60 Abs.1 LVwVfG BW sind auch solche Umstände, die nicht Vertragsinhalt sind, deren Bestand die Parteien jedoch als gemeinsame Grundlage des Vertrags vorausgesetzt haben. Der Kläger, beamteter Universitätsprofessor und Abteilungsleiter der Unfallchirurgie, war wegen Vorwürfen fehlerhafter Behandlung suspendiert und strafrechtlich verurteilt worden. Der Beklagte (Land) kündigte daraufhin die Berufungsvereinbarung betreffend die Abteilungsleitung. Während eines ruhenden Zulassungsverfahrens schlossen die Beteiligten eine Vergleichsvereinbarung, wonach der Kläger seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragen und bei Bestandskraft der Entlassung eine Abfindung von 1.980.000 € erhalten sollte. Die Parteien verpflichteten sich zudem, anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren für erledigt zu erklären. Der Kläger beantragte die Entlassung, gab jedoch keine Erledigungserklärung gegenüber dem Gericht ab; der Verwaltungsgerichtshof wies den Zulassungsantrag zurück. Darauf erklärte der Beigeladene die Erledigung für hinfällig, stellte das Disziplinarverfahren ein und übergab die Entlassungsurkunde. Der Beklagte verweigerte die Zahlung mit Verweis auf Wegfall der Geschäftsgrundlage; der Kläger klagte erfolglos in den Vorinstanzen. • Zulassungsgrund der grundsätzlich bedeutsamen Rechtssache wurde nicht dargetan; die Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision ist unbegründet (§ 132 Abs.2 Nr.1 i.V.m. § 133 Abs.3 VwGO). • Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine nachträgliche wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 60 Abs.1 LVwVfG BW vorliegt, wenn nach Vertragsschluss Umstände entfallen sind, die die Parteien als gemeinsame Grundlage des Vertrags vorausgesetzt haben, und die Änderung zu schwerwiegenden, bei Vertragsschluss nicht absehbaren Nachteilen führt, die den Risikorahmen überschreiten, den eine Partei nach Treu und Glauben hinzunehmen hat. • Im konkreten Fall war zentrales gemeinsames Ziel der Parteien, eine vollständige außergerichtliche Erledigung aller schwebenden Verfahren zu erreichen; das endgültige Gerichtsverfahren (Teilkündigung der Berufungsvereinbarung) hat diese gemeinsame Grundlage zerstört. Die hiervon ausgehende Änderung war nicht nur einer Vertragspartei bekannt, beruhte nicht auf einem verfassungswidrigen Ereignis und lag nicht im Verantwortungsbereich des Beklagten. • Die Kritik des Klägers beschränkt sich auf die Einzelfallwürdigung und beantwortet nicht die Voraussetzungen für grundsätzliche Bedeutung; insoweit ist die Beschwerde nicht geeignet, Revisionszulassung zu begründen. • Rechtliche Leitlinien: § 60 Abs.1 LVwVfG BW (Wegfall der Geschäftsgrundlage), §§ 154, 132, 133 VwGO (Kosten- und Zulassungsregelungen); Grundsatz, dass nur verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen revisionsrechtlich bedeutsam sind. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Eine Zahlung der vereinbarten Abfindung wurde zu Recht von der Verwaltung verweigert, weil durch die rechtskräftige Entscheidung über die Teilkündigung der Berufungsvereinbarung die gemeinsame Geschäftsgrundlage weggefallen und dem Beklagten das Festhalten an der Zahlungsverpflichtung unzumutbar geworden ist. Die vom Kläger vorgebrachten Rügen betreffen überwiegend Einzelfallwürdigen und konnten keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne der Zulassungsordnung begründen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 1.980.000 € festgesetzt.