Beschluss
2 K 22/12
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2012:1219.2K22.12.0A
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Leitsätze
Bei der Frist in Art. 23 (letzter Satz) des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl. S. 2302) (juris: ÜberlVfRSchG) handelt es sich um eine materiellrechtlich wirkende Ausschlussfrist.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Entschädigungsklage wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Frist in Art. 23 (letzter Satz) des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl. S. 2302) (juris: ÜberlVfRSchG) handelt es sich um eine materiellrechtlich wirkende Ausschlussfrist.(Rn.7) Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Entschädigungsklage wird abgelehnt. I. Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage nach §§ 173 Satz 2 VwGO, 201 GVG auf Entschädigung für die Dauer der ersten Instanz des Verfahrens 1 A 971/01 des Verwaltungsgerichts Schwerin. In diesem Ausgangsverfahren wandte sich der Kläger gegen die Nichtannahme seiner agrarwissenschaftlichen Dissertation. Der am 25.04.2001 beim Verwaltungsgericht Schwerin erhobenen Klage wurde erstinstanzlich durch Urteil vom 27.02.2009 (durch Aufhebung der Nichtannahmeentscheidung) entsprochen. Dieses Urteil wurde mit der Ablehnung des von der damaligen Beklagten gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Beschluss des Senats vom 10.11.2009 – 2 L 74/09 – rechtskräftig. II. Der Prozesskostenhilfeantrag hat keinen Erfolg. Über ihn entscheidet der für Entschädigungsverfahren nach §§ 173 Satz 2 VwGO, 201 GVG zuständige 2. Senat in seiner regulären Besetzung, obwohl dem Spruchkörper Richter angehören, die bereits am oben genannten Beschluss vom 10.11.2009 mitgewirkt haben. Nach §§ 54 Abs. 1, 173 VwGO, 41 Abs. 1 Nr. 7 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird. Die Anwendung dieser Vorschrift führt hier zu dem Ergebnis, dass Mitglieder des 2. Senats nicht wegen ihrer Mitwirkung am o.g. Beschluss vom 10.11.2009 an der vorliegenden Entscheidung von der Mitwirkung ausgeschlossen sind. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 19.11.2012 auf entsprechende Nachfrage ausdrücklich klargestellt, dass er den „Entschädigungsanspruch für die Überlänge des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Schwerin“ geltend mache. Der vorliegende Prozesskostenhilfeantrag ist zulässig. Der Kläger kann ihn persönlich stellen, da der auch für Entschädigungsklagen grundsätzlich zu beachtende Vertretungszwang (vgl. Gerichtsbescheid des Senats vom 15.08.2012 – 2 K 5/12 -) für Anträge auf Prozesskostenhilfe nicht gilt (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). In der Sache ist der Prozesskostenhilfeantrag allerdings nach §§ 166 VwGO, 114 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die beabsichtigte Entschädigungsklage wird abzuweisen sein, weil der Kläger die Frist nach Art. 23 letzter Satz des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl. S. 2302) nicht eingehalten hat bzw. nicht mehr einhalten kann. Nach dieser Regelung muss die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG bei vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits abgeschlossenen Verfahren „spätestens am 3. Juni 2012 erhoben werden.“ Im vorliegenden Verfahren stützt der Kläger seinen Anspruch auf ein seit November 2009 abgeschlossenes verwaltungsgerichtliches Verfahren. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Berücksichtigung des vom Kläger vorgetragenen Umstandes, dass die Beklagte des Ausgangsverfahrens noch keinen neuen Bescheid über die vom Kläger bei ihr eingereichte Dissertation getroffen hat. Für die Frage, ob das Verfahren im Sinne der genannten Regelung als „abgeschlossen“ zu erachten ist, kommt es ausschließlich auf den Abschluss des gerichtlichen Verfahrens an, dessen Überlänge gerügt wird. Ob ein sich daran anschließendes behördliches Neubescheidungsverfahren noch anhängig ist oder zu lange dauert, ist keine Frage des Rechtsschutzes nach §§ 173 Satz 2 VwGO, 201 GVG. Wegen der Fristversäumnis kann dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Es handelt sich um eine materiellrechtlich wirkende Ausschlussfrist, die unabhängig von der Kenntnis des Anspruchsinhabers beginnt. Gegen die Normierung der Frist bestehen keine Bedenken; es ist ein legitimes Ziel des Gesetzgebers, die in der Vergangenheit liegenden Sachverhalte so bald wie möglich zu einem Abschluss zu bringen. Eine Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO – wie sie der Kläger hier begehrt – ist daher ausgeschlossen (vgl. zu § 198 Abs. 5 GVG: Schenke, Rechtsschutz bei überlanger Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren, NVwZ 2012, S. 257ff., 263 m.w.N.; vgl. zur Anmeldefrist des § 30a VermG: BVerwG, Urteil vom 28.3.1996 – 7 C 28/95 -, zitiert nach juris). Die Anwendung der genannten Regelung führt hier dazu, dass die beabsichtigte Entschädigungsklage keinen Erfolg haben kann, selbst wenn man den hier gestellten isolierten Prozesskostenhilfeantrag für die Wahrung der genannten Frist als ausreichend erachten würde; denn der Kläger hat den Antrag erst mit Schriftsatz vom 30.10.2012, eingegangen am 02.11.2012, gestellt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob den Kläger an der Fristversäumnis – wie er meint – „keinerlei Schuld“ trifft. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).