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Beschluss

2 K 5/12

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Entschädigungsklagen nach §§ 173 Satz 2 VwGO, 201 GVG können vom Oberverwaltungsgericht als Gericht erster Instanz durch Gerichtsbescheid nach § 84 Abs.1 Satz1 VwGO entschieden werden. • Vor dem Oberverwaltungsgericht besteht für Beteiligte grundsätzlich Vertretungspflicht durch Prozessbevollmächtigte (§ 67 Abs.4 VwGO); dies gilt auch für Entschädigungsklagen, die ein Flurbereinigungsrechtsverfahren zugrunde haben. • Die besondere Regelung des Flurbereinigungsgesetzes, die § 67 Abs.4 VwGO für das Flurbereinigungsgericht ausschließt, greift nicht für vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 173 Satz 2 VwGO geführte Entschädigungsklagen.
Entscheidungsgründe
Vertretungspflicht vor dem OVG bei Entschädigungsklage nach §173 VwGO • Entschädigungsklagen nach §§ 173 Satz 2 VwGO, 201 GVG können vom Oberverwaltungsgericht als Gericht erster Instanz durch Gerichtsbescheid nach § 84 Abs.1 Satz1 VwGO entschieden werden. • Vor dem Oberverwaltungsgericht besteht für Beteiligte grundsätzlich Vertretungspflicht durch Prozessbevollmächtigte (§ 67 Abs.4 VwGO); dies gilt auch für Entschädigungsklagen, die ein Flurbereinigungsrechtsverfahren zugrunde haben. • Die besondere Regelung des Flurbereinigungsgesetzes, die § 67 Abs.4 VwGO für das Flurbereinigungsgericht ausschließt, greift nicht für vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 173 Satz 2 VwGO geführte Entschädigungsklagen. Der Kläger begehrt eine Entschädigung nach §§ 173 Satz 2 VwGO, 201 GVG wegen angeblich überlanger Verfahrensdauer (5½ Jahre) in einem vor dem Oberverwaltungsgericht geführten Flurbereinigungsrechtsstreit, der mit Urteil rechtskräftig entschieden wurde. Er verlangt Zahlung von 6.600 Euro. Der Beklagte beantragt Klageabweisung und rügt die Unzulässigkeit, weil der Kläger vor dem OVG nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten sei (§ 67 Abs.4 VwGO). Die Parteien wurden auf die beabsichtigte Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hingewiesen; beide Seiten hatten auf mündliche Verhandlung verzichtet oder eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angeregt. Das Gericht zog die Akten des zugrundeliegenden Verfahrens hinzu und stellte den Sachverhalt als geklärt dar. • Die Klage ist unzulässig, weil der Kläger vor dem Oberverwaltungsgericht nicht ordnungsgemäß vertreten war; vor dem OVG besteht grundsätzlich Anwaltszwang nach § 67 Abs.4 Satz1 VwGO (Ausnahmen nur in Prozesskostenhilfeverfahren). • Die Vorschrift des § 140 Satz3 FlurbG, die § 67 Abs.4 VwGO für das Flurbereinigungsgericht ausschließt, greift nicht für das vorliegende Verfahren, weil die Entschädigungsklage nach § 173 Satz2 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht als erstinstanzlichem Gericht zu führen ist; daher ist § 67 Abs.4 VwGO anzuwenden. • Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 84 Abs.1 Satz1 VwGO entscheiden, da die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufwies und der Sachverhalt geklärt war; die Beteiligten wurden zuvor angehört. • Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 154 Abs.1, 167 VwGO in Verbindung mit § 711 ZPO; Gründe für Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs.2 VwGO liegen nicht vor. Die Klage wird abgewiesen, weil sie unzulässig ist: Der Kläger war vor dem Oberverwaltungsgericht nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten und unterliegt damit dem Vertretungszwang nach § 67 Abs.4 VwGO. Die Entscheidung wurde im Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung erlassen, da der Sachverhalt geklärt und die Rechtslage nicht schwierig war. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Vollstreckung der Kostenentscheidung ist vorläufig zulässig. Eine Revision wird nicht zugelassen.