Beschluss
2 L 66/14
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Sind Unterrichtsgenehmigungen unbefristet und uneingeschränkt erteilt, kommt es auf die Frage, ob die Lehrkräfte über eine hinreichende Qualifikation verfügen, nicht an.(Rn.3)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. November 2013 wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sind Unterrichtsgenehmigungen unbefristet und uneingeschränkt erteilt, kommt es auf die Frage, ob die Lehrkräfte über eine hinreichende Qualifikation verfügen, nicht an.(Rn.3) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. November 2013 wird zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20.11.2013 ist zuzulassen, weil die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegen. Das Verwaltungsgericht stützt sein Urteil in einem ersten Schritt, auf dem die nachfolgenden Überlegungen beruhen, damit, dass der dem Schulträger erteilte Bescheid vom 28.07.2008 betreffend die Lehrkraft Frau F und der dem Schulträger der Freien Waldorfschule S erteilte Bescheid vom 18.05.2001 betreffend die Lehrkraft Frau K, mit denen jeweils unbefristet und uneingeschränkt die fachliche und pädagogische Eignung für die Unterrichtstätigkeit in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 festgestellt wurde, nicht ausreichend seien, die erforderliche Qualifikation dieser Lehrkräfte nachzuweisen. Der Kläger greift in seinem zulässigen, insbesondere fristgerecht eingereichten und begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung diese Begründung des erstinstanzlichen Urteils mit schlüssiger Argumentation an. Er weist zutreffend darauf hin, dass diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend begründet sei, weil die Überlegung des Verwaltungsgerichts, dass die (erteilte) Unterrichtsgenehmigung einer Lehrkraft nicht die Möglichkeit eröffne, eine bisher nicht vorhandene zusätzliche berufliche Qualifikation zu erlangen, nicht die vorliegend zu beurteilende Fallgestaltung trifft, dass die zuständige Behörde die ausreichende Qualifikation durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt festgestellt hat. Die Fallgestaltungen in der vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Rechtsauffassung zitierten Rechtsprechung lagen anders: dort fehlte es an den hier vorliegenden endgültigen Unterrichtsgenehmigungen wegen der noch nicht nachgewiesenen Qualifikation der Lehrkräfte und diese Unterrichtsgenehmigungen sollten erstritten werden. Der Senat hält insoweit an seiner gegenteiligen Rechtsauffassung im Beschluss vom 20.01.2011 - 2 M 3/11 nicht fest, weil diese auf der unzutreffenden Annahme beruhte, dass die Lehrkräfte F und K „allenfalls über befristete und beschränkte Unterrichtsgenehmigungen verfügten“. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich aus der auf den dargestellten Überlegungen beruhenden Argumentation des Klägers im Zulassungsantrag zu den sich aus den unbefristet und uneingeschränkt erteilten Unterrichtsgenehmigungen ergebenden Rechtsfolgen hinsichtlich der Ermächtigung des Beklagten zur Rücknahme der Betriebserlaubnis für die Schule. Diese Fragen lassen sich erst im Berufungsverfahren abschließend klären.